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Document 52011PC0479
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 1967/2006 concerning management measures for the sustainable exploitation of fishery resources in the Mediterranean Sea
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer
/* KOM/2011/0479 endgültig - 2011/0218 (COD) */
/* KOM/2011/0479 endgültig - 2011/0218 (COD) */ Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte). Im Rahmen der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 an die neuen Bestimmungen des AEUV wurden die Befugnisse, die die Kommission derzeit nach jener Verordnung ausübt, neu als Maßnahmen delegierter oder aber durchführender Natur eingestuft. Nach dieser Anpassung wurde ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ausgearbeitet. Gemäß Artikel 290 AEUV hat die Kommission die Befugnis, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften jener Verordnung zu ändern oder zu ergänzen. Die Kommission kann demnach über delegierte Rechtsakte abweichende Bestimmungen zu einigen Vorschriften der Verordnung festlegen, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist und die strengen Bedingungen der Verordnung erfüllt sind (Artikel 4 und 13). Die Kommission ist befugt, die Kriterien für die Erstellung und Zuweisung von Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen in der 25-Meilen-Zone um Malta festzulegen (Artikel 27). Ebenso ist die Kommission befugt, einzelne weitere technische Vorschriften für Fanggerätvorrichtungen und –konstruktionen festzulegen (Anhang I Abschnitt B Nummer 3 und Anhang II Nummer 7), die bestehende Vorschriften ergänzen. Zudem wird die Kommission delegierte Rechtsakte zu Änderungen der Anhänge der Verordnung erlassen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Eine Konsultation von Interessengruppen oder eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Feststellung der delegierten Befugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und Festlegung des Verfahrens zur Verabschiedung dieser Rechtsakte. - Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. - Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorgeschlagen werden Änderungen zu bereits erlassenen Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ins Gewicht fällt. - Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Diese Maßnahme bewirkt keine zusätzlichen Ausgaben der EU. 2011/0218 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates[1] wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen. 2. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 übertragenen Befugnisse an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst werden. 3. Zur Anwendung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sollte der Kommision die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende Maßnahmen übertragen werden: 4. Genehmigung abweichender Regelungen, wenn mögliche Abweichungen in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind; 5. Festlegung der Kriterien für die Erstellung und Zuweisung von Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen für die Fischerei auf Goldmakrele in der 25-Meilen-Zone um Malta; 6. Annahme weiterer technischer Vorschriften für Netzblätter mit Quadratmaschen zur Einfügung in gezogene Netze; 7. Annahme technischer Bestimmungen zur Begrenzung der maximalen Länge von Korkleine, Grundtau und Umfang von Schleppnetzen und Begrenzung der maximalen Anzahl von Netzen in Mehrfachgeschirr-Schleppnetzen sowie 8. Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. 9. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, führt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten. 10. Aus Gründen größerer Klarheit sollte der Verweis auf Seegraswiesen ( Posidonia oceanica ) in Artikel 4 Absatz 5 neu formuliert werden. 11. Damit die Kommission mögliche technische Vorschriften zur Begrenzung der Höchstabmessungen von Schleppnetzen und der Höchstzahl von Netzen in Mehrfachgeschirr-Schleppnetzen, wie zuvor erwähnt, unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten der Mittelmeerfischereien festlegen kann, sind weitere technische und wissenschaftliche Angaben erforderlich. 12. Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sollte daher entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert: 13. In Artikel 4 Absatz 5 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „5. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann die Kommission über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a die traditionell mit Grundschleppnetzen über Seegraswiesen (Seegras der Art Posidonia oceanica ) ausgeübte Fischerei mit Schiffen mit einer Länge über alles von bis zu 12 m und einer Maschinenleistung von bis zu 85 kW unter folgenden Bedingungen genehmigen:“ 14. Artikel 13 wird wie folgt geändert: 15. Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Die Mitgliedstaaten können von den Absätzen 1, 2 und 3 abweichende Regelungen beantragen. Die Kommission kann derartige Ausnahmeregelungen über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a unter der Bedingung genehmigen, dass sie in den betroffenen Meeresgebieten durch besondere geografische Zwänge gerechtfertigt sind, z. B. die geringe Ausdehnung des Küstenschelfs entlang der gesamten Küste eines Mitgliedstaats oder die geringe Ausdehnung der Fanggründe für die Schleppnetzfischerei, und sofern die Fischerei keine signifikanten Auswirkungen auf die Meeresumwelt hat, nur eine bestimmte Gruppe von Schiffen des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls mehrerer Mitgliedstaaten betrifft, nicht mit anderem Gerät betrieben werden kann und Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 18 oder Artikel 19 ist. Die Mitgliedstaaten legen aktuelle wissenschaftliche und technische Daten vor, um eine solche Ausnahmegenehmigung zu begründen.“ 16. Absatz 10 erhält folgende Fassung: „10. Für Fischereien, für die nach Artikel 4 Absatz 5 eine Ausnahmeregelung gilt, sind Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a zulässig.“ 17. Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Übersteigt die Gesamtfangkapazität nach Absatz 2 Buchstabe a die Gesamtfangkapazität der Trawler mit einer Länge über alles von 24 m oder weniger, die im Referenzzeitraum 2000-2001 in der Bewirtschaftungszone gefischt haben (nachstehend „Referenzfangkapazität“), so teilt die Kommission die zusätzliche Fangkapazität über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a auf die Mitgliedstaaten auf, wobei dem Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist, die Genehmigungen beantragt haben.“ 18. Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission legt über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a die Kriterien für die Erstellung und Zuweisung von Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen fest.“ 19. Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Die Anhänge werden über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a geändert.“ 20. Folgender Artikel 30a wird eingefügt: „Artikel 30a Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die der Kommission übertragene Befugnis zur Verabschiedung delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels. 2. Die Übertragung der Befugnisse, auf die in Artikel 4 Absatz 5, Artikel 13 Absätze 5 und 10, Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 30, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 und Anhang II Nummer 7 Bezug genommen wird, erfolgt für unbegrenzte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung. 3. Die Übertragung der Befugnisse, auf die in Artikel 4 Absatz 5, Artikel 13 Absätze 5 und 10, Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 30, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 und Anhang II Nummer 7 Bezug genommen wird, kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte. 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, setzt sie hiervon gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat in Kenntnis. 5. Ein nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 13 Absätze 5 und 10, Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 30, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 und Anhang II Nummer 7 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ 21. Anhang III Abschnitt B Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Netzblätter mit Quadratmaschen können in jedes gezogene Netz vor dem Tunnel oder an jeder Stelle zwischen dem vorderen Tunnel und dem hinteren Steert eingezogen werden. Die Quadratmaschen dürfen nicht durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden. Quadratmaschenblätter bestehen aus knotenlosem Netztuch oder Netztuch mit rutschfesten Knoten und werden so angeschlagen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Durchführungsbestimmungen mit weiteren technischen Vorschriften für Quadratmaschenblätter werden über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a erlassen.“ 22. Anhang II Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. Technische Bestimmungen zur Begrenzung der maximalen Abmessung der Korkleine, des Grundtaus und des Umfangs der Schleppnetze sowie der Höchstzahl von Netzen in Mehrfachgeschirr-Schleppnetzen können von der Kommission über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a erlassen werden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.