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Document 52011PC0148

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften

/* KOM/2011/0148 endg. - COD 2008/0062 */

52011PC0148

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften /* KOM/2011/0148 endg. - COD 2008/0062 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 21.3.2011

KOM(2011) 148 endgültig

2008/0062 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den

Standpunkt des Rates in erster Lesung zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften

2008/0062 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den

Standpunkt des Rates in erster Lesung zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat KOM(2008) 151 endg. - 2008/0062 (COD) | 19.3.2008 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 17.9.2008 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 17.12.2008 |

Festlegung des Standpunkts des Rates: | 17.3.2011 |

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Der Vorschlag der Kommission dient dem Ziel, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, indem ein System für den Informationsaustausch zwischen dem Deliktstaat und dem Staat der Zulassung über die schwersten Verstöße gegen die Vorschriften im Bereich der Straßenverkehrssicherheit eingerichtet wird. Mit Hilfe dieses Systems kann die Identität eines Fahrzeughalters festgestellt werden, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, einen Verstoß begangen hat; der Delikt-Mitgliedstaat würde so in die Lage versetzt, diesen Fahrzeughalter zu verfolgen und zu bestrafen.

Der Vorschlag erfasst folgende Verkehrsdelikte: Geschwindigkeitsübertretungen, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, Überfahren eines roten Stopplichts und Trunkenheit im Straßenverkehr. Diese Verkehrsdelikte sind die Ursache für die meisten schweren und tödlichen Verkehrsunfälle.

In dem vorgeschlagenen Text sind die Verfahren für den Informationsaustausch (Daten, zuständige Behörden und Netz) festgelegt; weiter enthält er ein Muster für den Deliktsbescheid, der dem Fahrzeughalter übermittelt wird. Im Vorschlag der Kommission ist die Einrichtung eines EU-Netzes für diesen Informationsaustausch vorgesehen, das die entsprechenden Schnittstellen mit bestehenden Systemen/Netzen einschließt.

3. STELLUNGNAHME ZUM STANDPUNKT DES RATES

3.1. Allgemeine Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Durch den im Standpunkt des Rates festgehaltenen Text wird der grenzübergreifende Informationsaustausch über Verkehrsverstöße erleichtert, was mit den wichtigsten Zielen der Kommission hinsichtlich der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für alle Verkehrsteilnehmer in der EU in Einklang steht. Der verabschiedete Text trägt zur Umsetzung der neuen Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit bei, die die Kommission für den Zeitraum 2011-2020 festgelegt hat, insbesondere im Hinblick auf das strategische Ziel einer wirkungsvolleren Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften. Er soll eine deutliche abschreckende Wirkung haben und für alle Fahrer ein Anreiz sein, sich an die Straßenverkehrsvorschriften zu halten.

Das vorrangige Ziel des Kommissionsvorschlags war die Einrichtung eines Informationsaustauschs, mit dessen Hilfe die Identität eines Fahrzeughalters ermittelt werden kann, der in einem anderem Mitgliedstaat als dem, in dem sein Fahrzug zugelassen ist, einen Verstoß begangen hat. Dieses Ziel wird im Standpunkt des Rates in erster Lesung weitgehend erreicht, obwohl die von der Kommission ursprünglich vorgeschlagene Architektur für den Informationsaustausch die Einrichtung eines EU-Netzes für die Zwecke der Richtlinie vorsah, was im Standpunkt des Rates nicht mehr der Fall ist.

Das zweite wichtige Ziel im Vorschlag der Kommission betrifft die Verfolgung von Verstößen, nachdem die Identität des Zuwiderhandelnden festgestellt und diese Information verfügbar gemacht wurde. Dieses Ziel scheint im Standpunkt des Rates in erster Lesung nur teilweise erreicht, und die Kommission ist der Ansicht, dass der Text in dieser Hinsicht noch verbessert werden kann, indem die einschlägigen Anmerkungen des Europäischen Parlaments aus erster Lesung berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Wahl der Rechtsgrundlage vertrat die Kommission aus rechtlicher und institutioneller Sicht die Auffassung, dass die „polizeiliche Zusammenarbeit“ (Artikel 87 Absatz 2) nicht die geeignete Rechtsgrundlage für diese Richtlinie darstellt. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission in das Protokoll des Rates eine Erklärung aufnehmen lassen, in der sie sich vorbehält, alle ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zu nutzen (siehe Punkt 4). Weiter stellt die Kommission fest, dass der Rat die Rechtsgrundlage der „polizeilichen Zusammenarbeit“ einstimmig angenommen hat.

3.2. Detaillierte Anmerkungen der Kommission

3.2.1 Wesentliche Inhalte des Standpunkts des Rates

Der Rat beschloss, die Liste der Verkehrsdelikte zu erweitern, die unter diese Richtlinie fallen. Über die so genannten „vier Killer“ (Geschwindigkeitsübertretungen, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, Überfahren eines roten Stopplichts und Trunkenheit im Straßenverkehr) hinaus wurden weitere Verstöße wie Fahren unter Drogeneinfluss in die Liste aufgenommen. Die Kommission begrüßt diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des Instruments.

Hinsichtlich des Systems für den Informationsaustausch und des zu nutzenden Netzes weicht der in den Standpunkt des Rates aufgenommene Ansatz von bestehenden Instrumenten der „polizeilichen Zusammenarbeit“ ab. Er stützt sich im Einzelnen auf den bestehenden Informationsaustausch, der im Rahmen der Prüm-Beschlüsse über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, eingerichtet wurde und auch den Zugang zu Fahrzeugzulassungsdaten[1] umfasst. Der Rat schlägt vor, dass der Zulassungs-Mitgliedstaat dem Deliktstaat Zugriff auf seine nationalen Fahrzeugzulassungsdatenbanken zur Abfrage von Fahrzeugdaten und Daten zum Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gewährt. Für diesen Informationsaustausch sieht der Rat in seinem Standpunkt anstelle des ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen EU-Netzes für den elektronischen Datenaustausch die Nutzung bereits bestehender Systeme vor, die im Rahmen der Prüm-Beschlüsse eingerichtet wurden.

Die Kommission machte deutlich, dass sie die Einrichtung eines EU-Netzes für den elektronischen Datenaustausch entsprechend ihrem Vorschlag bevorzugte, zeigte sich jedoch in dieser Angelegenheit flexibel und akzeptierte, dass für den Informationsaustausch so weit wie möglich bestehende Systeme wie EUCARIS genutzt werden. Nach Ansicht der Kommission betrifft der Ansatz des Rates hinsichtlich des Informationsaustauschs vor allem die technischen Modalitäten des Austauschs und beeinträchtigt das eigentliche Ziel der Richtlinie nicht wesentlich.

Schließlich wurde der ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Deliktsbescheid im Standpunkt des Rates durch ein Benachrichtigungsschreiben (Artikel 4a) ersetzt, das dem Zuwiderhandelnden übermittelt wird, wenn der Deliktstaat beschließt, in Bezug auf das Verkehrsdelikt Folgemaßnahmen einzuleiten. Die Mitgliedstaaten können das im Anhang der Richtlinie enthaltene Musterformblatt verwenden. Die Kommission kann den Ansatz des Rates akzeptieren, sofern die Mitgliedstaaten den Zuwiderhandelnden unterrichten, wenn sie beschließen, ein Verkehrsdelikt zu verfolgen.

Hinsichtlich des Datenschutzes kann die Kommission die Anwendung des Beschlusses 2008/977/JI auf den Datenaustausch im Zusammenhang mit Straftaten akzeptieren, besteht jedoch darauf, dass in Bezug auf den Datenaustausch im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten ein Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG eingefügt wird.

Schließlich ist zu unterstreichen, dass die Kommission die meisten Abänderungen des Europäischen Parlaments aus erster Lesung akzeptiert hat, da sie ihren ursprünglichen Vorschlag stärkten, der Rat jedoch keine einzige dieser Abänderungen in seinen Standpunkt aufgenommen hat.

3.2.2. Rechtsgrundlage

Die Kommission möchte das Europäische Parlament auf die Änderung der Rechtsgrundlage hinweisen, die vom Rat beschlossen wurde und zu der die Kommission eine Erklärung abgegeben hat (siehe Erklärung der Kommission unter Punkt 4), da diese Änderung einen heiklen Präzedenzfall darstellt.

Zunächst ist zu sagen, dass die vorgeschlagene Richtlinie eindeutig auf das Ziel der Straßenverkehrssicherheit ausgerichtet ist und daher unter Artikel 91 AEUV fällt. Die vorgeschlagene Richtlinie hat zudem keinerlei Auswirkungen auf die Einstufung der entsprechenden Verkehrsdelikte in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Außerdem wurde gemäß Artikel 87 Absatz 2 drei Mitgliedstaaten eine Ausnahme von der Regelung der polizeilichen Zusammenarbeit gewährt (eine „Opt-in“-Regelung für das VK und IE und eine „Opt-out“-Regelung für DK nach dem Verfahren des Protokolls 21 bzw. des Protokolls 22 AEUV), was bedeutet, dass die vorgeschlagene Richtlinie möglicherweise in drei Mitgliedstaaten keine Anwendung findet.

Darüber hinaus kann nach Ansicht der Kommission Artikel 87 Absatz 2 ausschließlich für Straftaten gelten.

4. ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNGEN/ANMERKUNGEN

Die Kommission ist zwar der Auffassung, dass verschiedene Aspekte des Standpunktes des Rates mit den wichtigsten Zielen ihres ursprünglichen Vorschlags in Einklang stehen, wie weiter vorn erläutert (siehe vor allem Punkt 3.2.1), sieht sich jedoch aufgrund der geänderten Rechtsgrundlage veranlasst, folgende Erklärung abzugeben:

„Die Kommission stellt fest, dass der Entwurf des Kompromissvorschlags des Vorsitzes im Rat enstimmig angenommen wurde, einschließlich der Änderung der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c AEUV, an dessen Stelle Artikel 87 Absatz 2 AEUV eingesetzt wurde. Die Kommission teilt zwar die Ansicht des Rates, dass der Verwirklichung der Ziele der vorgeschlagenen Richtlinie zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit höchste Bedeutung zukommt, vertritt jedoch aus rechtlicher und institutioneller Sicht die Auffassung, dass Artikel 87 Absatz 2 AEUV nicht die geeignete Rechtsgrundlage darstellt und behält sich daher vor, alle ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zu nutzen. “

Für die zweite Lesung sollten mögliche Kompromisse geprüft werden, um angemessene Lösungen zu finden, mit denen sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten erfasst werden können.

[1] Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

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