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Document 52011PC0134

    Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    /* KOM/2011/0134 endg. - NLE 2011/0057 */

    52011PC0134

    /* KOM/2011/0134 endg. - NLE 2011/0057 */ Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 23.3.2011

    KOM(2011) 134 endgültig

    2011/0057 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    BEGRÜNDUNG

    1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Laut Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend die „Mehrwertsteuerrichtlinie”) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder –umgehungen zu verhindern.

    Mit einem Schreiben, das am 19. November 2010 bei der Kommission eingetragen wurde, hat Litauen die Ermächtigung beantragt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 45 000 EUR von der Steuer zu befreien. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 21. Januar 2011 von dem Antrag Litauens in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 hat die Kommission Litauen mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

    Allgemeiner Kontext

    Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung impliziert, dass bestimmte Lieferungen eines Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer befreit sind, für die dieser auch keine Vorsteuer abziehen kann.

    Diese für den Jahresumsatz zulässige Höchstgrenze variiert von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, insbesondere je nach Beitrittsdatum. Für die Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind, wurde in Artikel 287 der MwSt-Richtlinie eine für den Jahresumsatz zulässige Höchstgrenze festgesetzt. Für Litauen wurde ein Schwellenwert von höchstens 29 000 EUR festgelegt, berechnet zum Umrechnungskurs am Tag des Beitritts (Artikel 287 Nummer 11 der MwSt-Richtlinie).

    Der Antrag Litauens auf eine Sondermaßnahme zielt darauf ab, das Mehrwertsteuersystem für Kleinunternehmer dadurch zu vereinfachen, dass eine Vereinfachungsmaßnahme für Steuerpflichtige eingeführt wird, deren Jahresumsatz 45 000 EUR nicht übersteigt. Mit dieser Maßnahme werden die Unternehmen, die unter diese Regelung fallen, erheblich dadurch entlastet, dass sie von zahlreichen Auflagen, die in der normalen Mehrwertsteuerregelung vorgesehen sind, befreit werden. Die Anwendung dieser Regelung ist den Steuerpflichtigen freigestellt.

    Aus den von Litauen übermittelten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer unerheblich wären.

    Die Ausnahmeregelung wäre vom 1. Januar 2012 bis mindestens 31. Dezember 2014 bzw. bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie über die Jahresumsatzhöchstschwelle gültig, bis zu der ein Steuerpflichtiger von der Mehrwertsteuer befreit werden kann.

    Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Die Kommission hat den Mitgliedstaaten 2004 einen Vorschlag (KOM (2004) 728 endgültig) vorgelegt, mit dem der Jahresumsatzschwellenwert, bis zu dem Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, auf höchstens 100 000 EUR angehoben wird, wobei dieser Betrag jährlich aktualisiert werden kann.

    Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

    Entfällt.

    2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Anhörung von interessierten Kreisen

    Entfällt.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

    Folgenabschätzung

    Der Beschluss dient der Vereinfachung, weil damit zahlreiche mehrwertsteuerliche Pflichten für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens 45 000 EUR aufgehoben werden; er hat daher potenziell positive Auswirkungen für die Unternehmen.

    Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung und der zeitlichen Befristung werden die Auswirkungen in jedem Fall begrenzt sein.

    3. RECHTLICHE ASPEKTE

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Ermächtigung Litauens, eine Ausnahmeregelung von der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung einer Vereinfachungsmaßnahme für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens 45 000 EUR anzuwenden.

    Rechtsgrundlage

    Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

    Subsidiaritätsprinzip

    Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang:

    Der Durchführungsbeschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar.

    Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen.

    Wahl der Instrumente

    Vorgeschlagene Instrumente: Beschluss

    Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

    Nach Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist eine Abweichung von den Vorschriften dieses gemeinsamen Systems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Ratsbeschluss ist das geeignetste Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

    4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die vorgeschlagene Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

    5. FAKULTATIVE ANGABEN

    Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

    2011/0057 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1] („die Mehrwertsteuerrichtlinie“), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Mit einem Schreiben, das am 19. November 2010 bei der Kommission eingetragen wurde, hat Litauen eine Ermächtigung beantragt, eine Ausnahmeregelung von Artikel 287 Nummer 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie einzuführen, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 45 000 EUR von der Steuer zu befreien. Mit der Regelung werden diese Steuerpflichtigen von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie befreit.

    2. Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 21. Januar 2011 gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie von dem Antrag Litauens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 hat die Kommission Litauen mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfüge.

    3. Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie als Option zur Verfügung. Die Regelung weicht von Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie nur insoweit ab, als die Jahresumsatzhöchstschwelle für Steuerpflichtige nach der Regelung höher ist als die Litauen bisher gemäß Artikel 287 Nummer 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie zugestandene Schwelle von 29 000 EUR.

    4. Eine höhere Schwelle für die Sonderregelung ist eine Vereinfachungsmaßnahme, die die mehrwertsteuerlichen Pflichten der Kleinstunternehmen erheblich einschränken kann, während die Sonderregelung für die Steuerpflichtigen eine Option ist und es den Unternehmen erlaubt, sich für die normalen Mehrwertsteuerregelungen zu entscheiden.

    5. Die Kommission sah in ihrem Vorschlag vom 29. Oktober 2004[2] für eine Richtlinie zur Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten Bestimmungen vor, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100 000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der Antrag Litauens steht mit diesem Vorschlag in Einklang.

    6. Die Ausnahmeregelung wird keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union haben und den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in dem Mitgliedstaat erhobenen Mehrwertsteuer in nur unerheblichem Maße beeinflussen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 287 Nummer 11 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Litauen ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45 000 EUR zu dem am Tag ihres Beitritts zur Europäischen Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

    Er gilt ab dem 1. Januar 2012 bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Höchstgrenzen für den Jahresumsatz, bis zu dem die Steuerpflichtigen von der Steuer befreit werden können, in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2014, und zwar bis zum früheren der beiden Zeitpunkte.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

    [2] KOM(2004) 728 endgültig (ABl. C 24 vom 29.1.2005, S. 8).

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