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Document 52011PC0051

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen

/* KOM(2011) 51 endgültig - 2011/00330(NLE) */

52011PC0051

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen /* KOM(2011) 51 endgültig - 2011/00330(NLE) */


DE

|| EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 14.2.2011

KOM(2011) 51 endgültig

2011/0033 (NLE)

 

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen

BEGRÜNDUNG

Bei den europäischen Satellitennavigationssystemen (GNSS) Galileo und EGNOS ist Norwegen unser engster Kooperationspartner außerhalb der EU. Im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Weltraumorganisation und durch seine informelle Beteiligung an den gemeinschaftlichen Verwaltungsstrukturen für Galileo hat das Land politisch, technisch und finanziell an allen Phasen von Galileo mitgewirkt.

Durch das vorgeschlagene Abkommen und den Beschluss 94/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, durch den die Verordnungen (EG) Nr. 683/2008 und 1321/2004 (in der geänderten Fassung) in das EWR-Abkommen einbezogen werden, wird die Kooperation zwischen Norwegen und der Europäischen Union auf dem Gebiet der Satellitennavigation geregelt.

In dem Abkommen werden die allgemeinen Grundsätze für die Zusammenarbeit sowie die Rechte und Pflichten Norwegens in den Bereichen – insbesondere der Sicherheit –, die nicht unter den bestehenden Galileo-Acquis, d. h. den oben genannten Beschluss 94/2009, fallen, festgelegt.

Das Abkommen ist notwendig, da Norwegen zwei wichtige Bodenstationen beherbergen wird, die zum einwandfreien Funktionieren des Systems beitragen werden. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich Norwegen, künftige politische Maßnahmen der EU zum Schutz der europäischen GNSS zu übernehmen.

Das Abkommen wurde auf der Grundlage der am 8. Juli 2005 vom Rat angenommenen Verhandlungsdirektiven ausgehandelt. Es wurde am 22. September 2010 unterzeichnet.

Ergänzt wird das vorgeschlagene Abkommen durch den Beschluss 94/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung der Protokolle 31 und 37 zum EWR-Abkommen, durch den Norwegen die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme, die Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) übernimmt. Überschneidungen zwischen den beiden Instrumenten wurden vermieden.

Im Hinblick auf die Unterzeichnung des Abkommens wurde eine dienststellenübergreifende Konsultation durchgeführt (CISNet – Frist 29.6.2009 – Konsultation TREN-54986) und die Anmerkungen der Dienststellen wurden eingearbeitet.

Daraus entstand der Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung (KOM/2009/453).

Das Abkommen wurde am 22. September 2010 unterzeichnet.

Es muss nun abgeschlossen werden.

Vorschlag

Die Kommission schlägt dem Rat vor, auf der Grundlage der Artikel 171 und 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen zu genehmigen.

Die Kommission wird ersucht, diesen Vorschlag anzunehmen und an den Rat weiterzuleiten.

2011/0033 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 8,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation (nachfolgend „das Abkommen“ genannt) mit dem Königreich Norwegen ausgehandelt; es wurde am 22. September 2010 unterzeichnet.

(2) Das Abkommen muss auch von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden.

(3) Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens sollte es – für die in die Zuständigkeit der Union fallenden Elemente – bis zu seinem Inkrafttreten von der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen vorläufig angewendet werden.

(4) Das Abkommen wurde im Namen der Europäischen Union unterzeichnet und sollte entsprechend den Ausführungen in diesem Beschluss vorläufig angewendet werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen wird hiermit im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens wird es – für die in die Zuständigkeit der Union fallenden Elemente – bis zu seinem Inkrafttreten von der Europäischen Union vorläufig angewendet. Die Kommission teilt durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens mit.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

KOOPERATIONSABKOMMEN ÜBER SATELLITENNAVIGATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend auch „Union“ genannt,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

Vertragsparteien des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

                                                                                einerseits und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, nachstehend „Norwegen“ genannt,

                                                                                andererseits,

die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und Norwegen, nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt –

IN ANBETRACHT DESSEN, dass Norwegen an den Programmen Galileo und EGNOS seit ihrer Definitionsphase eng beteiligt ist,

ANGESICHTS der Entwicklungen in Bezug auf die Verwaltung, Eigentumsrechte und Finanzierung der europäischen GNSS-Programme nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme[1], ihrer Änderungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)[2],

ANGESICHTS der Vorteile eines gleichwertigen Schutzniveaus der europäischen GNSS und der dazugehörigen Dienste in den Gebieten der Vertragsparteien,

IN ANBETRACHT der Absicht Norwegens, in seinem Zuständigkeitsbereich zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit verwirklicht wird wie mit den in der Europäischen Union anwendbaren Maßnahmen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien,

IN ANBETRACHT des norwegischen Interesses an sämtlichen Galileo-Diensten, einschließlich des öffentlichen regulierten Dienstes („Public Regulated Service“, PRS),

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen,

IN DEM WUNSCH, die enge Zusammenarbeit in allen die europäischen GNSS-Programme betreffenden Aspekten auf eine förmliche Grundlage zu stellen,

IN DER AUFFASSUNG, dass das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „EWR-Abkommen“ genannt) eine geeignete rechtliche und institutionelle Grundlage für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Norwegen im Bereich der Satellitennavigation darstellt,

IN DEM WUNSCH, die Bestimmungen des EWR-Abkommens durch ein bilaterales Abkommen über Satellitennavigation zu Themen von besonderer Bedeutung für Norwegen, die Union und ihre Mitgliedstaaten zu ergänzen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zielsetzung des Abkommens

Vorrangiges Ziel des Abkommens ist die weitere Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien durch die Ergänzung der für die Satellitennavigation geltenden Bestimmungen des EWR-Abkommens.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(a)             „Europäische globale Satellitennavigationssysteme (GNSS)“: das Galileo-System und das europäische geostationäre Navigationssystem (European Geostationary Navigation Overlay System) (EGNOS);

(b)             „Erweiterung“: regionale Systeme wie EGNOS. Diese Systeme ermöglichen eine gesteigerte Leistung für die Nutzer, beispielsweise höhere Genauigkeit, Verfügbarkeit und Integrität sowie größere Zuverlässigkeit;

(c) „Galileo“: ein unter ziviler Kontrolle stehendes unabhängiges ziviles europäisches globales Satellitennavigations- und Zeitgebungssystem zur Erbringung von GNSS-Diensten, das von der Union und ihren Mitgliedstaaten konzipiert und entwickelt wurde. Der Betrieb von Galileo kann einer privaten Partei übertragen werden. Im Rahmen von Galileo sind Dienste mit freiem Zugang, Dienste für kommerzielle Zwecke, sicherheitskritische Dienste, Such- und Rettungsdienste vorgesehen sowie ein gesicherter PRS mit eingeschränktem Zugang, der speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet ist;

(d) „Regelungsmaßnahme“: ein Gesetz, eine Verordnung, eine Maßnahme, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung oder ein Beschluss oder eine ähnliche Verwaltungsmaßnahme einer Vertragspartei;

(e) „Verschlusssache“: Informationen in jeglicher Form, die vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen, welche grundlegenden Interessen der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten einschließlich nationaler Sicherheitsinteressen, in unterschiedlichem Maße schaden könnte. Der Vertraulichkeitsgrad wird durch eine besondere Einstufungskennzeichnung angegeben. Solche Informationen werden von den Vertragsparteien nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Gesetze als vertraulich eingestuft und sind gegen jeglichen Verlust der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit zu schützen.

Artikel 3

Grundsätze für die Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende Grundsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:

(a) Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Satellitennavigation ist das EWR-Abkommen;

(b) Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten in den Gebieten der Vertragsparteien;

(c) Freiheit zur Nutzung aller Galileo- und EGNOS-Dienste, einschließlich PRS, unter Beachtung der dafür geltenden Nutzungsbedingungen;

(d) enge Zusammenarbeit in Fragen der Sicherheit der GNSS durch den Erlass und die Durchsetzung gleichwertiger GNSS-Sicherheitsmaßnahmen in der Union und in Norwegen;

(e) gebührende Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich der Bodeneinrichtungen der europäischen GNSS.

2. Dieses Abkommen lässt die nach dem Recht der Europäischen Union geschaffene institutionelle Struktur zur Durchführung des Programms Galileo unberührt. Es berührt auch nicht die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Nichtverbreitungs- und Ausfuhrkontrollverpflichtungen, die Kontrolle intangibler Technologietransfers oder innerstaatliche Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit.

Artikel 4

Funkfrequenzspektrum

1. Die Vertragsparteien vereinbaren, in Fragen des Funkfrequenzspektrums der europäischen Satellitennavigationssysteme in der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) miteinander zusammenzuarbeiten, wobei sie der am 5. November 2004 unterzeichneten Vereinbarung über die Verwaltung der ITU-Frequenzzuweisungen für das Galileo-Satellitennavigationssystem („Memorandum of Understanding on the Management of ITU filings of the Galileo radio-navigation satellite service system“) Rechnung tragen.

2. In diesem Zusammenhang schützen die Vertragsparteien angemessene Frequenzzuweisungen an die europäischen Satellitennavigationssysteme, um die Verfügbarkeit der Dienste dieser Systeme zum Vorteil der Nutzer sicherzustellen.

3. Darüber hinaus sind sich die Vertragsparteien bewusst, dass es wichtig ist, die Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen zu schützen. Zu diesem Zweck ermitteln sie Interferenzquellen und suchen für alle Seiten annehmbare Lösungen zur Bekämpfung dieser Interferenzen.

4. Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der ITU, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, ergäbe.

Artikel 5

Bodeneinrichtungen der europäischen GNSS

1. Norwegen ergreift alle praktikablen Maßnahmen, um die Errichtung, die Instandhaltung und den Austausch von Bodeneinrichtungen der europäischen GNSS (nachstehend „Bodeneinrichtungen“ genannt) in seinem gesamten Hoheitsgebiet zu erleichtern.

2. Norwegen ergreift alle praktikablen Maßnahmen, um den Schutz sowie den unterbrechungs- und störungsfreien Betrieb der Bodeneinrichtungen in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, was gegebenenfalls auch ein Tätigwerden seiner Strafverfolgungsbehörden einschließt. Norwegen unternimmt alle praktikablen Schritte, um die Bodeneinrichtungen vor lokalen Funkinterferenzen, unberechtigtem Eindringen in Computersysteme („Hacking“) und Abhörversuchen zu schützen.

3. Die vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der Bodeneinrichtungen werden zwischen der Europäischen Kommission und dem Inhaber der Eigentumsrechte vereinbart. Die norwegischen Behörden respektieren in vollem Umfang den besonderen Status der Bodeneinrichtungen und holen nach Möglichkeit die vorherige Zustimmung der Europäischen Kommission ein, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bodeneinrichtungen ergriffen werden.

4. Norwegen gewährt allen von der Europäischen Union benannten oder anderweitig von ihr autorisierten Personen ständigen und ungehinderten Zugang zu den Bodeneinrichtungen. Zu diesem Zweck errichtet Norwegen eine Kontaktstelle, die Informationen über die sich zu den Bodeneinrichtungen begebenden Personen entgegennimmt und in der Praxis die Mobilität und die Tätigkeiten dieser Personen in jeder Hinsicht erleichtert.

5. Mit Dienstsiegel oder amtlicher Kennzeichnung versehene Archive und Ausrüstungen der Bodeneinrichtungen und Dokumente gleich welcher Form werden im Transit keiner Zoll- oder Polizeikontrolle unterzogen.

6. Bei einer Bedrohung oder Beeinträchtigung der Sicherheit oder des Betriebs von Bodeneinrichtungen unterrichten Norwegen und die Europäische Kommission einander unverzüglich über die betreffenden Vorfälle und die diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen. Die Europäische Kommission kann eine andere vertrauenswürdige Stelle benennen, die als Kontaktstelle für den Austausch solcher Informationen mit Norwegen fungieren soll.

7. Die Vertragsparteien legen in einer gesonderten Vereinbarung genauere Verfahren für die in den Absätzen 1 bis 6 behandelten Aspekte fest. Diese Verfahren enthalten unter anderem Einzelheiten über Inspektionen, Aufgaben der Kontaktstellen, Anforderungen an Kuriere sowie Maßnahmen zum Schutz vor lokalen Funkinterferenzen und feindseligen Handlungen.

Artikel 6

Sicherheit

1. Die Vertragsparteien sind überzeugt, dass globale Satellitennavigationssysteme vor Bedrohungen wie Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen geschützt werden müssen. Die Vertragsparteien treffen daher alle praktikablen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch durch gesonderte Übereinkünfte, um Kontinuität, Sicherheit und Gefahrenabwehr für die Satellitennavigationsdienste und die damit verbundenen Infrastrukturen und kritischen Anlagen in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten. Die Europäische Kommission beabsichtigt die Ausarbeitung von Maßnahmen zum Schutz, zur Kontrolle und Verwaltung sensibler Güter, Informationen und Technologien der europäischen GNSS-Programme, um derartige Bedrohungen und eine unerwünschte Verbreitung zu unterbinden.

2. Norwegen bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Absicht, in seinem Hoheitsgebiet zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit wie mit den in der Europäischen Union anwendbaren Maßnahmen geschaffen wird. In Anerkennung dessen werden die Vertragsparteien Fragen der GNSS-Sicherheit, einschließlich der Akkreditierung, in den einschlägigen Ausschüssen der Verwaltungsstruktur der europäischen GNSS erörtern. Die praktischen Modalitäten und Verfahren sind in der Geschäftsordnung der betreffenden Ausschüsse festzulegen, wobei auch der Rahmen des EWR-Abkommens berücksichtigt wird.

3. Sollte es zu einem Vorfall kommen, bei dem kein gleichwertiges Maß an Sicherheit erreicht werden kann, so halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um Abhilfe zu schaffen. Gegebenenfalls kann der Umfang der Zusammenarbeit in diesem Bereich entsprechend angepasst werden.

Artikel 7

Austausch von Verschlusssachen

1. Der Austausch und der Schutz von Verschlusssachen der Union erfolgt nach Maßgabe des am 22. November 2004 unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen[3], sowie nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften jenes Abkommens.

2. Norwegen darf mit nationalem Geheimhaltungsgrad versehene Verschlusssachen zu Galileo mit denjenigen Mitgliedstaaten der EU austauschen, mit denen es diesbezügliche bilaterale Vereinbarungen getroffen hat.

3. Die Vertragsparteien bemühen sich um die Schaffung eines umfassenden und kohärenten Rechtsrahmens, der allen Vertragsparteien dieses Abkommens den Austausch von Verschlusssachen betreffend das Programm Galileo ermöglicht.

Artikel 8

Ausfuhrkontrolle

1. Um unter den Vertragsparteien eine einheitliche Ausfuhrkontroll- und Nichtverbreitungspolitik in Bezug auf Galileo zu gewährleisten, bekräftigt Norwegen seine Absicht, in seinem Zuständigkeitsbereich zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung in Bezug auf Galileo-Technologien, -Daten und -Güter wie mit den in der Union und ihren Mitgliedstaaten anwendbaren Maßnahmen geschaffen wird.

2. Sollte es zu einem Vorfall kommen, bei dem kein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung erreicht werden kann, so halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um Abhilfe zu schaffen. Gegebenenfalls kann der Umfang der Zusammenarbeit in diesem Bereich entsprechend angepasst werden.

Artikel 9

PRS

Norwegen hat sein Interesse am PRS von Galileo bekundet und betrachtet diesen als ein wichtiges Element seiner Teilnahme an den europäischen GNSS-Programmen. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich dieser Frage zu widmen, sobald die Strategien und praktischen Modalitäten für den Zugang zum PRS festgelegt worden sind.

Artikel 10

Internationale Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien erkennen den Wert koordinierter Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Sie unterstützen insbesondere gemeinsam die Entwicklung von Galileo-Normen und fördern deren weltweite Anwendung, wobei sie besonders auf die Interoperabilität mit anderen GNSS achten.

2. Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher in allen GNSS betreffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der ITU ergeben.

Artikel 11

Konsultation und Streitbeilegung

Die Vertragsparteien beraten auf Antrag einer der Vertragsparteien unverzüglich über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien durch Konsultation beigelegt.

Artikel 12

Inkrafttreten und Kündigung

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Notifizierungen sind an das Generalsekretariat des Rates zu richten, der als Verwahrer des Abkommens fungiert.

2. Der Ablauf oder die Kündigung des Abkommens wirkt sich nicht auf die Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen Rechten und Verpflichtungen im Bereich der Rechte am geistigen Eigentum aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden oder entstanden sind.

3. Das Abkommen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die letzte diplomatische Note eingeht, mit der der anderen Vertragspartei der Abschluss ihrer für deren Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitgeteilt wird.

4. Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren Norwegen und die Europäische Union – für die in die Zuständigkeit der Union fallenden Elemente –, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem sie einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

5. Jede Vertragspartei kann das Abkommen mit sechsmonatiger Frist schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[1]               ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

[2]               ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

[3]               ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 29.

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