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Document 52011AP0581

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (KOM(2010)0611 – C7-0343/2010 – 2010/0303(COD))
    P7_TC1-COD(2010)0303 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 168E vom 14.6.2013, p. 178–195 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 168/178


    Donnerstag, 15. Dezember 2011
    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ***I

    P7_TA(2011)0581

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (KOM(2010)0611 – C7-0343/2010 – 2010/0303(COD))

    2013/C 168 E/46

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0611),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0343/2010),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011 (1),

    nach Konsultation des Ausschusses der Regionen,

    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0372/2011),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    weist darauf hin, dass Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über Haushaltsdisziplin und wirtschaftliche Haushaltsführung (2) für die Ausweitung der Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs gelten sollte; betont, dass jeder Beschluss der für die Rechtsetzung zuständigen Organe zugunsten einer solchen Ausweitung der Aufgaben die Beschlüsse der Haushaltsbehörde im Zusammenhang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren unberührt lässt;

    3.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 68.

    (2)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


    Donnerstag, 15. Dezember 2011
    P7_TC1-COD(2010)0303

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Konsultation des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die nach dem Unfall des Öltankers "Erika" und der dadurch verursachten katastrophalen Ölverschmutzung angenommen wurde, wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ("die Agentur") errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit im Seeverkehr und bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist. [Abänd. 1]

    (1a)

    Nach der durch den Öltanker "Prestige" verursachten Katastrophe im Jahr 2002 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 abgeändert, um der Agentur weiterreichende Befugnisse im Bereich der Verschmutzungsbekämpfung zu übertragen. [Abänd. 2]

    (2)

    Der Verwaltungsrat der Agentur hat 2007 gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der Verordnung in Auftrag gegeben. Ausgehend von dieser Bewertung formulierte er im Juni 2008 Empfehlungen für Änderungen, die die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002, die Agentur , ihren Zuständigkeitsbereich und ihre Arbeitsweise betreffen. [Abänd. 3]

    (3)

    Einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der externen Bewertung, der Empfehlungen des Verwaltungsrats und der von diesem Rat im März 2010 angenommenen Mehrjahresstrategie geklärt und aktualisiert werden. Außerdem sollte die Die Agentur hat sich zwar auf ihre vorrangigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit im Seeverkehr zu konzentrieren, sie sollte aber außerdem bestimmte zusätzliche Aufgaben erhalten, die der Entwicklung der Politik für die Sicherheit im Seeverkehr auf Unionsebene und auf internationaler Ebene Rechnung tragen. Zur Angesichts der knappen Haushaltsmittel der Union sind zur Gewährleistung der Kosteneffizienz und der effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln sowie zur Vermeidung von Doppelarbeit sind erhebliche Screening- und Umverteilungsanstrengungen erforderlich. Ein Drittel des Der Bedarf an Personal für die neuen Aufgaben benötigten zusätzlichen Personals sollte nach Möglichkeit durch eine agenturinterne Umschichtung gedeckt werden können. [Abänd. 4]

    (3a)

    Diese Umschichtung muss in Abstimmung mit den Agenturen in den Mitgliedstaaten erfolgen. [Abänd. 5]

    (3b)

    Die Agentur hat bereits vorgeführt, dass es wirksamer ist, bestimmte Maßnahmen, wie Systeme der satellitengestützen Überwachung, auf europäischem Niveau durchzuführen. In den Fällen, in denen diese Systeme genutzt werden können, um andere politische Ziele zu unterstützen, ist dies eine Möglichkeit für Einsparungen der Mitgliedstaaten in ihren einzelstaatlichen Haushalten und schafft einen tatsächlichen europäischen Mehrwert. [Abänd. 6]

    (3c)

    Damit die Agentur die ihr übertragenen neuen Aufgaben ordnungsgemäß ausführen kann, ist eine – wenn auch geringfügige – Aufstockung ihrer Ressourcen notwendig. Darauf ist im Zuge des Haushaltsverfahrens besonderes Augenmerk zu legen. [Abänd. 7]

    (4)

    Einige Vorschriften, die speziell die Leitung der Agentur betreffen, sollten geklärt werden. Aufgrund der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten besonderen Verantwortung der Kommission für die Durchführung der Unionspolitik sollte die Kommission der Agentur politische Leitlinien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter vollständiger Wahrung der Rechtsform der Agentur und der Unabhängigkeit ihres Exekutivdirektors, die in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 festgelegt wurden, vorgeben.

    (4a)

    Bei Benennungen von Mitgliedern des Verwaltungsrats sollte der Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in umfassender Weise Rechnung getragen werden. Die Wahl des Vorsitzes und stellvertretenden Vorsitzes sowie die Auswahl der Vertreter aus Drittländern sollten ebenfalls im Zeichen dieses Ziels stehen. [Abänd. 8]

    (5)

    Die Agentur sollte im Interesse der Union handeln und den Leitlinien der Kommission folgen . Dies sollte beinhalten, dass die Agentur in ihren Zuständigkeitsbereichen außerhalb der Union tätig werden kann und dabei durch die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Drittstaaten die Politik der Union für die Sicherheit im Seeverkehr fördert . [Abänd. 9]

    (5a)

    Die Agentur sollte auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit zusätzlichen kosteneffizienten Maßnahmen das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung, einschließlich der Verschmutzung durch Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen, unterstützen. Bei Meeresverschmutzung in einem Drittstaat sollte das Ersuchen an die Agentur durch die Kommission erfolgen. [Abänd. 10]

    (6)

    Die Agentur sollte die Kommission und die Mitgliedstaaten bei den Forschungsaktivitäten, die mit ihren Zuständigkeitsbereichen in Zusammenhang stehen, stärker unterstützen. Doppelarbeit mit dem vorhandenen Forschungsrahmen der Union sollte jedoch vermieden werden. Insbesondere sollte die Agentur nicht für die Verwaltung von Forschungsprojekten zuständig sein. Bei der Erweiterung der Aufgaben der Agentur ist darauf zu achten, dass diese Aufgaben klar und deutlich beschrieben werden, dass sie sich nicht doppeln und dass Unübersichtlichkeiten vermieden werden. [Abänd. 11]

    (6a)

    Im Lichte der Entwicklung neuer, innovativer Anwendungen und Dienste und der Verbesserung bereits bestehender Anwendungen und Dienste, sowie im Hinblick auf die Verwirklichung eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen sollte die Agentur die von den Programmen EGNOS, Galileo und GMES gebotenen Möglichkeiten umfassend nutzen. [Abänd. 12]

    (7)

    Nach dem Auslaufen des Unionsrahmens für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung, der durch die Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschaffen wurde, sollte die Agentur einige der zuvor nach dem früheren Rahmen durchgeführten Aktivitäten fortsetzen, indem sie insbesondere auf das Fachwissen der beratenden technischen Gruppe für die Vorsorge gegen und das Eingreifen bei Meeresverschmutzungen zurückgreift.

    (7a)

    Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten detaillierte Informationen über Fälle von Verschmutzungen durch Schiffe zur Verfügung, um sie in die Lage zu versetzen, ihren Verpflichtungen gemäß Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (5) nachzukommen. Jedoch unterscheiden sich die Wirksamkeit der Durchsetzung und die Sanktionen sehr stark voneinander, obwohl derartige Verschmutzungen das Potenzial in sich tragen, in andere nationale Gewässer zu gelangen. [Abänd. 13]

    (8)

    Jüngste Ereignisse haben die Gefahren der Offshore-Erdöl- und Erdgasexploration und –produktion für den Seeverkehr und die Meeresumwelt deutlich gemacht. Die Nutzung der Interventionskapazitäten Kapazitäten der Agentur sollte explizit dahingehend erweitert werden, dass sie sich auf das Eingreifen bei Verschmutzungen erstreckt, die von solchen Aktivitäten herrühren. Darüber hinaus sollte die Agentur die Kommission bei der Analyse der Sicherheit mobiler Offshore-Gas- und Ölanlagen unterstützen, um mögliche Schwachstellen festzustellen; Grundlage dafür ist das Fachwissen, das sie sich in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und Eingreifen bei Meeresverschmutzung erworben hat. Diese zusätzliche Rolle, die einen europäischen Mehrwert durch die Nutzung des bestehenden Fachwissens und Sachverstands der Agentur bietet, sollte mit angemessenen Finanz- und Humanressourcen einhergehen. [Abänd. 14]

    (8a)

    Insbesondere das CleanSeaNet-System der Agentur, das derzeit zur Bereitstellung von Bildbeweisen für Öllecks von Schiffen genutzt wird, sollte auch eingesetzt werden, um Lecks aus Küsten- und Offshore-Anlagen aufzuzeichnen. [Abänd. 15]

    (8b)

    Zur Verwirklichung des Binnenmarktes sollten der Kurzstreckenseeverkehr möglichst umfassend genutzt und der bürokratische Aufwand für Schiffe verringert werden. Das Projekt "Blauer Gürtel" wird dazu beitragen, die für Handelsschiffe vorgeschriebenen Meldeformalitäten beim Einlaufen in oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten zu verringern. [Abänd. 16]

    (9)

    Die Union hat eine umfassende Seeverkehrsstrategie bis 2018 erarbeitet, die das Konzept elektronischer Systeme für den Seeverkehr ("e-maritime") einschließt. Außerdem entwickelt sie zurzeit ein Meeresüberwachungsnetz der Union. Die Agentur verfügt über Systeme und Anwendungen für den Seeverkehr, die für die Durchführung dieser Strategien – und insbesondere für das Projekt "Blauer Gürtel" – von Interesse sind. Daher sollte die Agentur die Systeme und Daten anderen interessierten Partnern zur Verfügung stellen. [Abänd. 17]

    (9a)

    Um zur Schaffung eines "Einheitlichen Europäischen Meeresraums" beizutragen und zu helfen, Meeresverschmutzung zu verhindern und zu bekämpfen, sollten Synergien zwischen den Behörden, einschließlich der Küstenwachen, hergestellt werden. [Abänd. 18]

    (9b)

    Die Agentur sollte die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung der sogenannten "e-maritime"-Initiative der Union unterstützen, die unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden durch die stärkere Nutzung von Informationstechnologien für Effizienzsteigerungen im Seeverkehrssektor sorgen soll. [Abänd. 19]

    (9c)

    Da es wichtig ist, dass Europa weiterhin neue, hochqualifizierte Seeleute anzieht, um die Generation, die vor dem Ruhestand steht, zu ersetzen, sollte die Agentur die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Förderung der Ausbildung von Seeleuten unterstützen. Sie sollte sich insbesondere um den Austausch bewährter Verfahren und die Erleichterung des Austausches zwischen Einrichtungen für die Ausbildung von Seeleuten nach dem Vorbild des Erasmus-Programms bemühen. [Abänd. 20]

    (10)

    Die Agentur hat sich als maßgeblicher Anbieter von Seeverkehrsdaten auf Unionsebene etabliert, die für andere Unionsaktivitäten von Interesse und relevant sind. Durch ihre Aktivitäten, insbesondere im Bereich der Hafenstaatkontrolle, der Überwachung des Seeverkehrs und der Schifffahrtsrouten sowie der Unterstützung bei der Verfolgung möglicher Verschmutzer sollte die Agentur zur Stärkung von Synergien auf Unionsebene hinsichtlich bestimmter der Einsätze zur Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung durch die Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den verschiedenen Küstenwachen der Küstenwache beitragen. Darüber hinaus sollten im Zuge der Datenüberwachung und –erhebung durch die Agentur auch grundlegende Informationen, beispielsweise über Piraterie und zu potenziellen Gefahren für den Seeverkehr und die Meeresumwelt aufgrund der Offshore-Erdöl- und Erdgasexploration , und -produktion und -beförderung gesammelt werden. [Abänd. 21]

    (10a)

    Um das zunehmende Risiko der Piraterie im Golf von Aden und in der westlichen Hälfte des Indischen Ozeans bekämpfen zu können, muss die Agentur die genaue Position der unter EU-Flagge fahrenden Schiffe, die diese als sehr risikoreich eingestuften Gebiete durchkreuzen, an die EU-Marineoperation Atalanta weitergeben. Bis heute haben nicht alle Mitgliedstaaten ihre Zustimmung hierzu erteilt. Mit dieser Verordnung sollen sie dazu verpflichtet werden, damit die Rolle der Agentur bei der Bekämpfung der Piraterie gestärkt werden kann. [Abänd. 22]

    (11)

    Die Systeme, Anwendungen, Sachkenntnis und Daten der Agentur sind auch von Belang für den Beitrag zu dem Ziel, einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (6) zu erreichen, insbesondere in Bezug auf ihre den Seeverkehr betreffenden Elemente wie Ballastwasser, Abfälle im Meer und Unterwassergeräusche.

    (11a)

    Im Bereich der Hafenstaatkontrolle arbeitet die Union eng mit dem Sekretariat der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zusammen. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu maximieren, sollten die Agentur und das Sekretariat der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle so eng wie möglich zusammenarbeiten, und die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten alle Möglichkeiten für eine weitere Effizienzsteigerung prüfen. [Abänd. 23]

    (11b)

    Die Fachkompetenz der Agentur in den Bereichen Bekämpfung von Verschmutzungen der Meeresumwelt und Eingreifen bei Unfällen wäre für die Erstellung von Leitlinien für die Lizenzvergabe für die Öl- und Erdgasexploration und -produktion ebenfalls wertvoll. Die Agentur sollte daher die Kommission und die Mitgliedstaaten bei dieser Aufgabe unterstützen. [Abänd. 24]

    (12)

    Die Agentur führt Inspektionen durch, um die Kommission bei der Bewertung der effektiven Durchführung von Unionsrecht zu unterstützen. Die Rolle der Agentur, der Kommission, der Mitgliedstaaten und des Verwaltungsrates sollte klar festgelegt sein.

    (13)

    Die Kommission und die Agentur sollten eng zusammenarbeiten und so rasch wie möglich die bei der Vorbereitung der operativen Arbeitsmethoden der Agentur für die Inspektionen vorbereiten eng zusammenarbeiten. Solange die Maßnahmen, die diese Arbeitsmethoden betreffen, nicht in Kraft getreten sind, sollte die Agentur die aktuelle Praxis der Durchführung der Inspektionen fortführen. [Abänd. 25]

    (14)

    Die Um die Anforderungen an die operativen Arbeitsmethoden der Agentur für die Durchführung von Inspektionen zu beschließen, sollte sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission gemäß Artikel 290 des AEUV die Befugnis übertragen übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) beschlossen werden , Rechtsakte zu erlassen . [Abänd. 26]

    (14a)

    Alle diese Maßnahmen und der Beitrag der Agentur zur Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollten auf die Verwirklichung eines echten Europäischen Seeverkehrsraums gerichtet sein. [Abänd. 27]

    (14b)

    Die Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) (Haushaltsordnung) und insbesondere deren Artikel 185 sowie die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) und insbesondere deren Nummer 47 sollten berücksichtigt werden. [Abänd. 28]

    (15)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollte daher entsprechend geändert werden -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

    Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird wie folgt geändert:

    1)

    Die Artikel 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

    "Artikel 1

    Ziele

    (1)   Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ("Agentur") errichtet. Die Agentur handelt im Interesse der Union.

    (2)   Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche wissenschaftlich-technische Unterstützung und hochwertiges Fachwissen zur Verfügung, damit diese die Rechtsvorschriften der Union im Hinblick auf die Sicherstellung eines hohen, einheitlichen und wirksamen Niveaus in Bezug auf die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr und mittels Nutzung ihrer bestehenden Kapazitäten im Bereich der Unterstützung bei Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung der von Schiffen verursachten Verschmutzung Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung, einschließlich durch Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen, sowie mit Blick auf den Aufbau eines Europäischen Sehverkehrsraums ohne Grenzen ordnungsgemäß anwenden, die Anwendung überwachen und die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen beurteilen können. [Abänd. 29]

    (3)   Die Agentur leistet den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung und unterstützt - unbeschadet der Verantwortung der Küstenstaaten, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung vorzusehen - auf Ersuchen die Mechanismen, die in den Mitgliedstaaten zum Eingreifen bei Verschmutzung bestehen, mit zusätzlichen Mitteln in kosteneffizienter Weise; dabei trägt sie der bestehenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich Rechnung. Sie unterstützt das mit der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom (10) des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (11) geschaffene EU-Verfahren für den Katastrophenschutz.

    Artikel 2

    Aufgaben der Agentur

    (1)    Die in Artikel 1 Zur angemessenen Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele erfüllt stellen die erstrangigen Zuständigkeiten der Agentur dar und müssen vorrangig verwirklicht werden. Die Übertragung der die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Aufgaben auf die Agentur stellt sicher, dass Doppelarbeit vermieden wird, und sie hängt ab von der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich Zusammenhang mit der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und der Sicherheit im Seeverkehr, der Verhütung der von Schiffen verursachten Verschmutzung und dem Eingreifen des Eingreifens bei Meeresverschmutzung auf Ersuchen der Mitgliedstaaten und der Kommission. [Abänd. 30]

    (2)   Die Agentur unterstützt die Kommission

    a)

    bei den Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung relevanter Unionsvorschriften, insbesondere im Zuge der Weiterentwicklung der einschlägigen internationalen Vorschriften auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und Sicherheit im Seeverkehr;

    b)

    bei der wirksamen Anwendung relevanter Unionsvorschriften, insbesondere indem sie Inspektionen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung durchführt und der Kommission technische Unterstützung bei der Durchführung der Inspektionsaufgaben leistet, die ihr gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (12)  (13) übertragen werden; sie kann der Kommission mögliche Verbesserungen relevanter Unionsvorschriften vorschlagen;

    ba)

    technisch bei der Durchführung der Inspektionsaufgaben, die ihr gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (14) übertragen werden; [Abänd. 31]

    c)

    bei der Bereitstellung Aktualisierung und Ausarbeitung der notwendigen technischen Unterstützung Vorkehrungen für die Beteiligung an den Arbeiten der technischen Gremien der IMO, der ILO, der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und anderer relevanter internationaler oder regionaler Organisationen; [Abänd. 32]

    d)

    bei der Entwicklung und Umsetzung von Unionsstrategien im Zusammenhang mit den Aufgaben der Agentur , besonders im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs, sowie wie den Meeresautobahnen, dem europäischen Seeverkehrsraum ohne Grenzen, dem Projekt "Blauer Gürtel", "e-maritime", den Binnenwasserstraßen, der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, dem Klimawandel und der Analyse der Sicherheit von mobiler Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen und der Bekämpfung von Verschmutzung ; [Abänd. 33]

    da)

    beim Austausch von Informationen betreffend sonstige Maßnahmen, die angesichts ihrer Kompetenzen und ihres Fachwissens angemessen sein kann; [Abänd. 34]

    e)

    bei der Umsetzung von mit den Aufgaben der Agentur zusammenhängenden Unionsprogrammen wie dem Programm "Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung" (Global Monitoring for Environment and Security, GMES) und Kooperationsprogrammen mit Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP-Ländern);

    ea)

    bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Ausbildung europäischer Seeleute sowie bei der Förderung von Berufslaufbahnen im maritimen Bereich, wobei der Nachfrage nach hochqualifizierten Arbeitskräften im maritimen "Cluster" der EU Rechnung zu tragen ist; [Abänd. 35]

    f)

    bei der Analyse laufender und abgeschlossener Forschungsprojekte, die für die Tätigkeitsfelder der Agentur von Belang sind; dazu gehört die Benennung möglicher regelsetzender Folgemaßnahmen, die sich aus speziellen Forschungsprojekten ergeben, sowie von zentralen Themen und Prioritäten für weitere Forschungsarbeiten auf EU-Ebene; [Abänd. 36]

    fa)

    bei der Entwicklung von Kriterien oder Leitlinien für die Lizenzierung von Öl- und Erdgasexploration bzw. -produktion in der Meeresumwelt und insbesondere in Bezug auf die damit verbundenen Aspekte des Schutzes der Umwelt und der Bevölkerung; [Abänd. 37]

    g)

    bei der Durchführung anderer Aufgaben, die dieser aufgrund bestehender und künftigerUnionsvorschriften im jeweiligen Bereich übertragen werden.

    (3)   Die Agentur arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um

    a)

    gegebenenfalls einschlägige Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen zu organisieren, die in die Zuständigkeit des Hafenstaates, des Flaggenstaates und des Küstenstaates fallen;

    b)

    im Zusammenhang mit der Anwendung von Unionsvorschriften technische Lösungen zu entwickeln, die die Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen einschließen, und technische Unterstützung zu leisten;

    ba)

    die Überwachung der anerkannten Organisationen zu unterstützen, die in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (15) im Auftrag der Mitgliedstaaten Zertifizierungsaufgaben erfüllen, wobei die Rechte und Verpflichtungen des Flaggenstaats unberührt bleiben; [Abänd. 38]

    bb)

    die Kommission bei der Durchführung der Aufgaben gemäß den Artikeln 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (16) zu unterstützen und bei der Anwendung und Umsetzung von Artikel 10 dieser Verordnung zu beraten; [Abänd. 39]

    c)

    über das mit der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom errichtete EU-Katastrophenschutzverfahren deren Maßnahmen zum Eingreifen im Falle unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung mit zusätzlichen Mitteln in kosteneffizienter Weise zu unterstützen, sofern darum ersucht wird. In diesem Zusammenhang leistet die Agentur dem für die Durchführung der Säuberungsmaßnahmen zuständigen betroffenen Mitgliedstaat durch die Bereitstellung geeigneter technischer Ressourcen Hilfe; [Abänd. 40]

    ca)

    Daten zu Qualifikationen und Beschäftigung von Seeleuten zu sammeln und auszuwerten, um einen europaweiten Austausch der besten Methoden im Bereich der Ausbildung von Seeleuten zu ermöglichen; [Abänd. 41]

    cb)

    für eine ausreichende Abstimmung der Lehrpläne der Ausbildungseinrichtungen zu sorgen, um eine möglichst einheitliche Ausbildung sicherzustellen; [Abänd. 42]

    cc)

    die Schaffung eines Austauschprogramms zwischen Einrichtungen für die Ausbildung von Seeleuten nach dem Vorbild des Erasmus-Programms zu erleichtern; [Abänd. 43]

    cd)

    ihr technisches Fachwissen im Bereich des Schiffsbaus oder sonstigen relevanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Seeverkehr einzubringen, um den Einsatz von umweltfreundlichen Technologien auszubauen und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. [Abänd. 44]

    (4)   Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission wie folgt:

    a)

    Im Bereich der Verkehrsüberwachung hat die Agentur insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Anliegerstaaten der betroffenen Seegebiete in den von der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (17)  (18) erfassten Bereichen zu fördern und die für die Erreichung der Ziele jener Richtlinie erforderlichen Informationssysteme zu entwickeln und zu betreiben. Außerdem trägt sie zur Entwicklung eines gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU bei.

    aa)

    Sie unterstützt die von ihnen durchgeführten Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung des illegalen Handels und von seeräuberischen Handlungen durch die Bereitstellung von Daten und Informationen, die die Operationen erleichtern können, und insbesondere durch den Einsatz ihrer Systeme zur automatischen Identifizierung von Schiffen und die Nutzung von Satellitenbildern. [Abänd. 45]

    ab)

    Die Agentur unterstützt sie bei der Entwicklung und Umsetzung makroregionaler Strategien der Union im Zusammenhang mit ihrem Aufgabenbereich. [Abänd. 46]

    b)

    Hinsichtlich der Untersuchung von Seeunfällen gemäß der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr (19)  (20) unterstützt die Agentur auf Ersuchen des zuständigen Mitgliedstaats die Mitgliedstaaten bei der Untersuchung schwerer Seeunfälle und analysiert bereits vorliegende Untersuchungsberichte über Unfälle, um einen Mehrwert auf EU-Ebene in Form von Erkenntnisgewinn zu erzielen. In diesem Zusammenhang wird die Agentur aufgefordert, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, wenn sie Unfälle untersuchen, die Meeresanlagen (an den Küsten und Offshore), einschließlich Gas- und Ölanlagen, betreffen, und die Mitgliedstaaten werden ihrerseits zur umfassenden und unverzüglichen Zusammenarbeit mit der Agentur angehalten. [Abänd. 47]

    ba)

    In Bezug auf Öllecks an Offshore-Anlagen unterstützt die Agentur die Mitgliedstaaten und die Kommission durch die Nutzung ihres CleanSeaNet-Dienstes dabei, den Umfang und die Umweltauswirkungen solcher Lecks zu überwachen. [Abänd. 48]

    bb)

    Im Zusammenhang mit Offshore-Gas- und Ölanlagen durch die Evaluierung der Vorkehrungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Notfallpläne und die Vorbereitung auf Notfallsituationen sowie durch die Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ölverschmutzung im Falle eines Unfalls. [Abänd. 49]

    bc)

    Im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen durch die Sicherstellung einer unabhängigen Kontrolle der die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung, den Umweltschutz und Krisenpläne betreffenden Seeverkehrsaspekte durch eine dritte Stelle; [Abänd. 50]

    c)

    Durch die Bereitstellung objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Statistiken, Informationen und Daten schafft die Agentur die Grundlage dafür, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Aktionen und zur Bewertung der Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen ergreifen können. Hierzu gehören die Sammlung, Speicherung und Bewertung technischer Daten, die systematische Auswertung bestehender und gegebenenfalls der Aufbau neuer Datenbanken (mit Datenaustausch). Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der gesammelten Daten bei der Veröffentlichung von Informationen über Schiffe gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (21)  (22). Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner bei deren Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (23)  (24) für eine bessere Identifizierung und Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben. [Abänd. 51]

    (4a)     Die Agentur erstellt eine jährliche Übersicht der "Vorkommnisse auf See", die "gefährliche Vorkommnisse" und "Beinahe-Unfälle" umfasst und sich auf die von den zuständigen nationalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten gemeldeten Informationen stützt. Diese Übersicht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich zur Verfügung gestellt. [Abänd. 91]

    (5)   Auf Ersuchen der Kommission leistet die Agentur der Kommission technische Unterstützung bei der Anwendung relevanter EU-Vorschriften auf Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, und gegebenenfalls auf alle Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik und sowie auf Länder, die sich an der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle beteiligen. [Abänd. 53]

    Ferner leistet die Agentur auf Ersuchen der Kommission über das mit der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom errichtete EU-Katastrophenschutzverfahren analog zu den Bedingungen, die für Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels gelten, Unterstützung, falls diese Staaten von unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung betroffen sind.

    Dies erfolgt in Koordination mit den bestehenden regionalen Kooperationsprogrammen und umfasst bei Bedarf auch die Organisation entsprechender Ausbildungsmaßnahmen.

    Artikel 3

    Inspektionen

    (1)   Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und zur Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung der ihr aus den Verträgen erwachsenden Pflichten, und insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Anwendung von Unionsrecht, führt unterstützt die Agentur auf Ersuchen der Kommission diese bei der Überprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfungen und führt Inspektionen in den Mitgliedstaaten durch. [Abänd. 54]

    Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern die Arbeit des Personals der Agentur.

    Außerdem führt die Agentur Inspektionen im Auftrag der Kommission in Drittländern gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften durch, insbesondere hinsichtlich Organisationen, die von der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannt wurden, und hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (25)  (26).

    (2)   Für die operativen Arbeitsmethoden der Agentur für die Durchführung der Inspektionen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, gelten Anforderungen, die gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 Artikel 23 genannten Verfahren verabschiedet werden. [Abänd. 55]

    (3)   Die Agentur analysiert gegebenenfalls und auf jeden Fall nach Abschluss eines Inspektionszyklus die Berichte dieses Zyklus, um übergreifende Erkenntnisse zu gewinnen und allgemeine Schlussfolgerungen zu der Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen zu ziehen. Die Agentur legt der Kommission diese Analyse zwecks weiterer Erörterung mit den Mitgliedstaaten vor und stellt sie außerdem der Öffentlichkeit in leicht zugänglichem Format, auch elektronisch, zur Verfügung . [Abänd. 56]

    2)

    In Artikel 5 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt geändert:

    "(3)   Auf Ersuchen der Kommission kann der Verwaltungsrat nach Zustimmung der und in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten die regionalen Zentren einrichten, die für die möglichst effiziente und effektive Erfüllung der Aufgaben der Agentur erforderlich sind, wodurch die Zusammenarbeit mit bestehenden regionalen und nationalen Netzwerken, die sich bereits im Präventionsbereich engagieren, gefördert wird. Dabei legt er den genauen Tätigkeitsbereich des regionalen Zentrums fest und vermeidet unnötige finanzielle Kosten . [Abänd. 57]

    (4)   Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten. Der Exekutivdirektor kann im Namen der Agentur Verwaltungsabkommen mit anderen Gremien, die in den Tätigkeitsbereichen der Agentur arbeiten, schließen, nachdem er den Verwaltungsrat unterrichtet hat."

    3)

    Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    -a)

    Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    "b)

    nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten.

    Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Bewertungsverfahren;"
    [Abänd. 58]

    a)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    "c)

    prüft im Rahmen der Erstellung des Arbeitsprogramms die Ersuchen der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3;

    ca)

    verabschiedet eine Mehrjahresstrategie für die Agentur für einen künftigen Zeitraum von fünf Jahren unter Berücksichtigung der Stellungnahme Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und der Kommission; [Abänd. 59]

    cb)

    verabschiedet den Mehrjahrespersonalentwicklungsplan der Agentur;"

    b)

    Buchstabe g wird gestrichen.

    ba)

    Buchstabe h erhält folgende Fassung:

    "h)

    nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 18, 19 und 21 wahr und verfolgt die Ergebnisse und Empfehlungen der diversen internen und externen Prüfungsberichte und Bewertungen und lässt ihnen angemessene Maßnahmen folgen;"

    [Abänd. 60]

    c)

    Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    "i)

    übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor und die in Artikel 16 genannten Abteilungsleiter aus;"

    d)

    Buchstabe l erhält folgende Fassung:

    "l)

    überprüft die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans gemäß Buchstabe k und der in der Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe (27)  (28) vorgesehenen Mittelbindungen.

    3a)

    Artikel 11 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf Grund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie dem Eingreifen bei Meeresverschmutzung ernannt. Sie besitzen darüber hinaus Erfahrungen und Sachkenntnisse im Bereich der Finanzverwaltung allgemein, der Verwaltung und der Führung von Mitarbeiterteams. [Abänd. 61]

    Die Mitglieder des Verwaltungsrats geben schriftlich eine Verpflichtungserklärung und eine Erklärung ihrer Interessen ab, aus der hervorgeht, ob direkte oder indirekte Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Sie geben in jeder Sitzung eine Erklärung über alle Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten, und beteiligen sich weder an den Diskussionen noch an den Abstimmungen über solche Punkte."

    [Abänd. 62]

    b)

    Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    "(3)     Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig." [Abänd. 63]

    "(4)     Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 17 Absatz 2 geregelt. Eine solche Teilnahme hat keinen Einfluss auf die Stimmenanteile der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat."

    [Abänd. 64]

    3b)

    In Artikel 12 wird folgender neuer Absatz 1a angefügt:

    " (1a)     Bei der Wahl des Vorsitzes und stellvertretenden Vorsitzes ist ebenfalls auf ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen zu achten."

    [Abänd. 88]

    3c)

    Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(2)     75 Prozent der Gesamtstimmen werden zu gleichen Teilen auf die Vertreter der Mitgliedstaaten verteilt. Die restlichen 25 Prozent der Gesamtstimmen werden zu gleichen Teilen auf die Vertreter der Kommission verteilt. Der Exekutivdirektor nimmt an der Abstimmung nicht teil."

    [Abänd. 65]

    4)

    Artikel 15 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

    "a)

    Er Er/sie erstellt die Mehrjahresstrategie der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission und des federführenden Ausschusses des Europäischen Parlaments mindestens 8 Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrates vor. [Abänd. 66]

    aa)

    Er Er/sie erstellt den Mehrjahrespersonalentwicklungsplan der Agentur und legt ihn nach Stellungnahme der Kommission und des federführenden Ausschusses des Europäischen Parlaments dem Verwaltungsrat vor. [Abänd. 67]

    ab)

    Er Er/sie erstellt das Jahresarbeitsprogramm unter Angabe der voraussichtlichen personellen und finanziellen Ressourcen, die für jede Tätigkeit bereitgestellt werden, und den detaillierten Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen und legt sie nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat mindestens 8 Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrates vor. Auf Einladung des federführenden Ausschusses des Europäischen Parlaments stellt er/sie das jährliche Arbeitsprogramm vor und beteiligt sich an einer diesbezüglichen Aussprache. Er Er/sie ergreift die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Er und kommt allen Ersuchen eines Mitgliedstaates um Unterstützung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c nach. [Abänd. 68]

    b)

    Er Er/sie entscheidet nach Stellungnahme der Kommission und entsprechend den in Artikel 3 genannten Anforderungen über die Durchführung der in Artikel 3 vorgesehenen Inspektionen. Er Er/sie arbeitet bei der Vorbereitung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen eng mit der Kommission zusammen."

    b)

    Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    "d)

    Er Er/sie führt ein wirksames Kontrollsystem ein, um die von der Agentur erzielten Ergebnisse an den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben messen zu können. Zu diesem Zweck erstellt er/sie im Einvernehmen mit der Kommission maßgeschneiderte Leistungsindikatoren, die eine effektive Bewertung der erzielten Ergebnisse ermöglichen. Er/sie Er stellt sicher, dass die Organisationsstruktur der Agentur im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen regelmäßig an die sich ändernden Erfordernisse angepasst wird. Auf dieser Grundlage erstellt der Exekutivdirektor jedes Jahr den Entwurf eines allgemeinen Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat vorlegt. Der Bericht enthält einen speziellen Abschnitt über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen. Er/sie Er führt Verfahren für regelmäßige Evaluierungen entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards ein."

    [Abänd. 70]

    c)

    Absatz 2 Buchstabe g wird gestrichen.

    d)

    Absatz 3 wird gestrichen.

    5)

    Artikel 16 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 16

    Ernennung des Exekutivdirektors und der Abteilungsleiter

    (1)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entlassen. Er wird aus einer Liste von Bewerbern, die von der Kommission vorgeschlagen werden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; Grundlage hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung relevante Befähigung und Erfahrung. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Die eventuelle Stellungnahme des Ausschusses wird bei der offiziellen Ernennung berücksichtigt. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. [Abänd. 71]

    (2)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Exekutivdirektors um maximal drei fünf Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb des Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Die eventuelle Stellungnahme des Ausschusses wird bei der offiziellen erneuten Ernennung berücksichtigt. Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Exekutivdirektor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt. [Abänd. 72]

    (3)   Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Abteilungsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt einer der Abteilungsleiter seine/ihre Aufgaben wahr.

    (4)   Die Abteilungsleiter werden , unter Wahrung eines ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen, aufgrund ihrer erworbenen Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie der für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung relevanten Befähigung und Erfahrung ernannt. Die Abteilungsleiter werden nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsrats vom Exekutivdirektor ernannt und entlassen."

    [Abänd. 73 und 90]

    6)

    Artikel 18 wird wie folgt geändert:

    (a)

    Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    "c)

    Gebühren und Entgelten für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Leistungen."

    (b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3)     Der Exekutivdirektor stellt auf der Grundlage der tätigkeitsbezogenen Haushaltsaufstellung einen Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu."

    [Abänd. 74]

    (c)

    Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

    "(7)     Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend "Haushaltsbehörde" genannt).

    (8)     Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 des AEUV der Haushaltsbehörde gemeinsam mit einer Beschreibung und Begründung etwaiger Abweichungen zwischen dem Voranschlag der Agentur und dem Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan vorlegt."

    [Abänd. 75]

    (d)

    Absatz 10 erhält folgende Fassung:

    "(10)     Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls gemeinsam mit dem Jahresarbeitsprogramm entsprechend angepasst."

    [Abänd. 76]

    7)

    Artikel 22 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    "(1)   Der Verwaltungsrat gibt in regelmäßigen Abständen und mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag , wobei geprüft wird, ob sie sachgerecht, wirksam und kosteneffizient ist . Die Kommission stellt der Agentur alle Informationen zur Verfügung, die diese für diese Bewertung für erforderlich hält.' [Abänd. 77]

    (2)     Im Rahmen dieser Bewertung werden die Nützlichkeit, die Zweckmäßigkeit, der erzielte zusätzliche Nutzen und die Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsweise beurteilt. Bei der Beurteilung werden die Ansichten der Beteiligten auf europäischer und auf nationaler Ebene berücksichtigt. Bewertet wird insbesondere, ob es gegebenenfalls nötig ist, den Aufgabenbereich der Agentur zu verändern oder zu erweitern oder ihre Tätigkeit zu beenden, wenn sie nicht mehr notwendig ist."

    [Abänd. 78]

    7a)

    Die folgenden Artikel werden eingefügt:

    "Artikel 22a

    Machbarkeitsstudie

    Spätestens … (29) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Machbarkeitsstudie für ein europäisches Koordinierungssystem der nationalen Küstenwachen vor, in der klar Kosten und Nutzen aufgezeigt werden.

    Gegebenenfalls wird dieser Bericht durch einen Gesetzgebungsvorschlag ergänzt. [Abänd. 79]

    Artikel 22b

    Sachstandsbericht

    Spätestens … (30) übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem dargelegt wird, wie die Agentur die durch diese Verordnung zugewiesenen zusätzlichen Verantwortungsbereiche wahrgenommen hat und gegebenenfalls ob ihre Ziele oder Aufgaben weiter ausgeweitet werden sollen. Insbesondere soll dieser Bericht Folgendes enthalten:

    (a)

    eine Analyse des Zugewinns an Wirksamkeit, der durch eine stärkere Integration der Agentur mit der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle erzielt wurde;

    (b)

    Informationen über die Wirksamkeit und Kohärenz bei der Durchsetzung der Richtlinie 2005/35/EG durch die Mitgliedstaaten und detaillierte statistische Informationen über die angewandten Sanktionen.

    Gegebenenfalls wird dieser Bericht durch einen Gesetzgebungsvorschlag ergänzt.

    [Abänd. 80]

    8)

    Artikel 23 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 23

    Ausschuss

    (1)   Die Kommission ist befugt, wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) eingesetzten Ausschussfür die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt. delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23a im Hinblick auf die operativen Arbeitsmethoden der Agentur zur Durchführung der ihr nach Artikel 3 Absatz 1 übertragenen Inspektionsaufgaben zu erlassen. [Abänd. 81]

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    [Abänd. 82]

    8a)

    Der folgende Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 23a

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)     Die Befugnisse zum Erlass der delegierten Rechtsakte werden der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 23 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Übertragung der Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)     Die Befugnisübertragung nach Artikel 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

    (4)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

    (5)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einspruch erhoben wurde oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."

    [Abänd. 83]

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu … am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 68.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011.

    (3)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1.

    (5)   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

    (6)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

    (7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (8)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (9)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, s. 1.

    (10)   ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

    (11)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

    (12)   ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6 .

    (13)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

    (14)   ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28.

    (15)   ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47.

    (16)   ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.

    (17)   ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

    (18)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

    (19)   ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114.

    (20)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114.

    (21)   ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

    (22)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

    (23)   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

    (24)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

    (25)   ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

    (26)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33."

    (27)   ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1.

    (28)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1."

    (29)  

    (+)

    Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (30)  

    (++)

    Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. "

    (31)   ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1 ."


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