Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52011AP0313

Systeme für die Entschädigung der Anleger ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger (KOM(2010)0371 – C7-0174/2010 – 2010/0199(COD))
P7_TC1-COD(2010)0199 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juli 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 33E vom 5.2.2013, p. 328–350 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 33/328


Dienstag, 5. Juli 2011
Systeme für die Entschädigung der Anleger ***I

P7_TA(2011)0313

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger (KOM(2010)0371 – C7-0174/2010 – 2010/0199(COD))

2013/C 33 E/37

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0371),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0174/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die vom schwedischen Reichstag und dem Unterhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurden und in denen festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts, nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip übereinstimmt,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0167/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 99 vom 31.3.2011, S. 1.


Dienstag, 5. Juli 2011
P7_TC1-COD(2010)0199

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juli 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Europäischen Union. Auch sollte ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar einer Behörde für den Wertpapiersektor, einer Behörde für den Sektor des Versicherungswesens und der betrieblichen Altersversorgung sowie einer Behörde für den Banksektor. Zudem sollte ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden. In ihrer Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa“ vom 4. März 2009 schlug die Kommission die Stärkung des Regulierungsrahmens der EU für Finanzdienstleistungen und insbesondere eine Verbesserung des Anlegerschutzes vor. Im September 2009 legte die Kommission das Legislativpaket für die Schaffung der neuen Behörden vor, einschließlich der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, ESMA), um insbesondere einen Beitrag zur durchgängigen Anwendung des Unionsrechts und zur Ausarbeitung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -methoden zu leisten.

(2)

Die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (4) muss geändert werden, um angesichts der Entwicklungen im Rechtsrahmen der Union, der Entwicklung auf den Finanzmärkten und der Probleme, die bei der Anwendung der genannten Richtlinie in den Mitgliedstaaten in Fällen entstanden sind, in denen Wertpapierfirmen nicht in der Lage sind, im Namen von Kunden gehaltene Vermögenswerte zurückzugeben, das Vertrauen in das Finanzsystem zu erhalten und Anleger besser zu schützen.

(3)

Bei ihrer Verabschiedung ergänzte die Richtlinie 97/9/EG die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (5) dahingehend, dass ab diesem Zeitpunkt sichergestellt wurde, dass jeder Mitgliedstaat Anlegerentschädigungssysteme einrichtet, die zumindest für Kleinanleger einen harmonisierten Mindestschutz für den Fall gewährleisten, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachzukommen. Mit der Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (6) wurde eine neue Liste von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten eingeführt, um das volle Angebot der anlegerorientierten Tätigkeiten abzudecken und eine Harmonisierung in dem Umfang vorzunehmen, der notwendig ist, um Anlegern ein hohes Schutzniveau zu bieten und Wertpapierfirmen das Erbringen von Dienstleistungen in der gesamten Union zu gestatten. Daher ist es erforderlich, die Richtlinie 97/9/EG an die Richtlinie 2004/39/EG anzugleichen, damit sämtliche Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten weiterhin adäquat von den Systemen abgesichert werden.

(4)

Bei ihrer Verabschiedung wurden in der Richtlinie 97/9/EG die Deckung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen gemäß der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (7) berücksichtigt. Daher ist es zweckmäßig, weiterhin auch Änderungen der Richtlinie 94/19/EG Rechnung zu tragen.

(5)

Möglicherweise sind Anlegern die Beschränkungen der fehlende oder beschränkte Zulassungen von Wertpapierfirmen nicht bewusst; deshalb ist es erforderlich, sie in Situationen zu schützen, in denen Wertpapierfirmen ohne Zulassung handeln oder gegen ihre Zulassung verstoßen, insbesondere indem sie beim Halten von Vermögenswerten von Kunden oder beim Erbringen von Dienstleistungen für eine besondere Gruppe von Kunden ohne Zulassung handeln oder den Auflagen ihrer Zulassung zuwiderhandeln. Daher sollten die Systeme die Vermögenswerte von Kunden absichern, die de facto von Wertpapierfirmen in Verbindung mit jeglichem Wertpapiergeschäft gehalten werden. [Abänd. 1]

(6)

Die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (8) gestattet es Wertpapierfirmen, von ihnen für ihre Kunden gehaltene Finanzinstrumente auf bei einem Dritten eröffneten Konten zu hinterlegen. Der Dritte ist nicht unbedingt einer speziellen Regulierung und Aufsicht unterworfen. Ungeachtet der Einhaltung der Richtlinie 2006/73/EG kann eine Zahlungsunfähigkeit des Dritten die Rechte der Anleger beeinträchtigen, falls dieser Dritte nicht in der Lage ist, die Finanzinstrumente an die Wertpapierfirma zurückzugeben. Um das Vertrauen der Anleger zu stärken, ist es angebracht, die Entschädigung im Rahmen der Richtlinie 97/9/EG unbeschadet der geltenden einzelstaatlichen Haftungsregelungen auf die Fälle auszudehnen, in denen eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, die Finanzinstrumente von Kunden wegen der Zahlungsunfähigkeit eines Dritten, bei dem die Wertpapierfirma oder ihre Verwahrer die Finanzinstrumente hinterlegt haben, zurückzugeben.

(7)

Die Richtlinie 2006/73/EG verlangt von Wertpapierfirmen, Kundengelder, die sie erhalten, auf einem oder mehreren bei einem Dritten eröffneten Konten zu hinterlegen. Solche Dritte können Zentralbanken, Kreditinstitute oder in einem Drittland zugelassene Banken oder ein qualifizierter Geldmarktfonds sein. Das durch die Richtlinie 2006/73/EG sichergestellte strenge System macht es unnötig, die Systeme auf die Zahlungsunfähigkeit eines Dritten, bei dem Gelder hinterlegt sind, auszudehnen.

(8)

Da die Deckung im Rahmen der Richtlinie 94/19/EG inzwischen höher ist als die im Rahmen dieser Richtlinie, ist es notwendig, den höchsten Schutz für Anleger In den Fällen zu gewährleisten, in denen die von Banken gehaltenen Vermögenswerte sowohl unter die Richtlinien 94/19/EG als auch unter die Richtlinie oder 97/9/EG fallen könnten. Daher sollte in diesen Fällen der , sollten die Anleger gemäß der Richtlinie 94/19/EG entschädigt werden. [Abänd. 2]

(9)

Um die zur Entschädigung ausgezahlten Gelder zurückerhalten zu können, sollten die Systeme, die Zahlungen zur Entschädigung der Anleger wegen Zahlungsunfähigkeit einer Verwahrstelle oder eines Dritten leisten, berechtigt sein, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlung in die Rechte dieser Anleger, oder Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachstehend „OGAW“) einzutreten. Diese Richtlinie sollte nicht die Verantwortung von Wertpapierfirmen oder OGAW dafür schmälern, Vermögenswerte von einem Verwahrer oder einer Verwahrstelle zurückzuerhalten. [Abänd. 3]

(10)

Gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (9) muss das Vermögen der OGAW von einer Verwahrstelle verwahrt werden. Kommt die Verwahrstelle oder eine ihrer Unterdepotbanken ihren Verpflichtungen nicht nach und ist nicht in der Lage, Im Laufe des Jahres 2011 wird die Kommission Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG vorlegen, um zu klären, in welcher Weise eine Verwahrstelle haftet, wenn sie oder eine ihrer Unterdepotbanken ihren Verpflichtungen nicht nachkommt und nicht in der Lage ist, die verwahrten Finanzinstrumente zurückzugeben, wird der Wert der OGAW-Anteile oder –Aktien beeinträchtigt. Um den Schutz in dieser Situation zu erhöhen, sollten Anteilsinhaber oder Aktionäre eines OGAW dasselbe Maß an Schutz genießen, als ob sie direkt in die betreffenden Finanzinstrumente investierten, sollte die Einrichtung, die die Finanzinstrumente hält, nicht mehr in der Lage sein, sie zurückzugeben. Anteilsinhaber und Aktionäre eines OGAW sollten für den Wertverlust des OGAW entschädigt werden. Gleichzeitig sollten sie in der Lage sein, die OGAW-Anteile oder Aktien zu halten, um ihr Recht zu bewahren, sie dann zurückzukaufen, wenn sie dies für sinnvoll halten. Nach Abschluss ihrer Überprüfung der Richtlinie 2009/65/EG sollte die Kommission untersuchen, in welchen Fällen die Zahlungsunfähigkeit einer OGAW-Verwahrstelle oder einer Unterdepotbank den Wert der OGAW-Anteile oder -Aktien beeinträchtigen könnte. Ein Bericht über die Ergebnisse dieser Untersuchung sollte, gegebenenfalls verbunden mit Gesetzgebungsvorschlägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden. [Abänd. 4]

(11)

Gemäß der Richtlinie 97/9/EG besteht bereits bei Forderungen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (10) verurteilt worden sind, kein Anspruch auf Entschädigung durch Anlegerentschädigungssysteme. Auch bei Forderungen, bei denen die betreffenden Vermögenswerte aufgrund eines Verhaltens entstanden sind, das gemäß der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (11) verboten ist und an dem der Geschädigte beteiligt gewesen ist, sollte kein Anspruch auf Entschädigung bestehen.

(12)

Die Mindesthöhe der Entschädigung wurde 1997 festgelegt und ist seitdem nicht geändert worden. Dieser Betrag sollte auf 50 000 EUR 100 000 EUR erhöht werden, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten und im Rechtsrahmen der Union Rechnung zu tragen. In diesem Betrag sind die Auswirkungen der Inflation in der Union und die Notwendigkeit berücksichtigt, die Entschädigungshöhe besser an den durchschnittlichen Wert von Anlagen, die Kleinanleger in den Mitgliedstaaten halten, anzupassen. Um den Anlegerschutz zu erhöhen, ist es erforderlich, die zurzeit für die Mitgliedstaaten bestehende Möglichkeit abzuschaffen, bei Geldern, die nicht auf die Währung eines Mitgliedstaats lauten, die Deckung zu begrenzen oder sie von der Deckung auszuschließen. [Abänd. 5]

(13)

Damit Anleger die im Rahmen der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Entschädigung erhalten und in allen Mitgliedstaaten ein vergleichbares Maß an Anlegerschutz genießen, ist es notwendig, gemeinsame Regeln für die Finanzierung der Anlegerentschädigungssysteme einzuführen. Die Systeme sollten im Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten finanziert sein. Es sollte für eine Vorfinanzierung in sinnvoller Höhe gesorgt werden, und die Systeme sollten angemessene Vorkehrungen getroffen haben, die es ihnen erlauben, vor Eintreten eines Verlusts, der im Rahmen der Richtlinie 97/9/EG relevant ist, ihre Zielausstattung einzuschätzen und zu erreichen. Eine gemeinsame Mindestzielausstattung sollte möglichst zeitnah und in jedem Fall innerhalb einer Zehnjahresfrist Fünfjahresfrist erreicht werden. [Abänd. 6]

(14)

Bei Bedarf sollte durch zusätzliche Beitragsforderungen an die Mitglieder des Systems oder den Zugang zu Krediten, etwa bei Geschäftsbanken oder öffentlichen Einrichtungen, wenn kommerzielle Gründe dafür gegeben sind, eine rechtzeitige Deckung von Forderungen gewährleistet werden, die nicht durch die Mittel gedeckt sind, die bei den Mitgliedern vor Eintritt von Verlusten erhoben wurden.

(15)

Derzeit funktionieren die Systeme in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich; mit dieser Richtlinie soll eine weitere Harmonisierung erreicht werden, wobei die Mitgliedstaaten hinsichtlich der genauen Organisation der Systeme ein gewisses Maß an Flexibilität haben sollen. Der Kommission sollte ermächtigt werden sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) , delegierte Rechtsakte über hinsichtlich bestimmter wesentlicher Merkmale der Funktionsweise der Systeme im Einklang mit Artikel 290 AEUV zu erlassen. Gegenstand der delegierten Rechtsakte sollten insbesondere die Methode zur Bestimmung der potenziellen Verbindlichkeiten der Systeme, die Faktoren, die bei der Bewertung der Frage zu berücksichtigen sind, ob zusätzliche Beiträge die Stabilität des Finanzsystems eines Mitgliedstaats gefährden könnten, die alternativen Finanzierungsvorkehrungen, über die die Systeme verfügen müssen, um erforderlichenfalls eine kurzfristige Finanzierung zu erhalten, und die Kriterien zur Berechnung der Beiträge von Einrichtungen, die von den Systemen abgedeckt werden, sein. Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 290 AEUV zu erlassen. Insbesondere sollten die delegierten Rechtsakte erlassen werden Die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen , sollte der Kommission auch übertragen werden, um die Methode, mit der die von den Systemen festzulegende Zielausstattung berechnet und mit der diese Zielausstattung verändert wird, den Prozentsatz des festgelegten Höchstbetrags der Mittel, die für eine Kreditvergabe zwischen den Anlegerentschädigungssystemen zur Verfügung stehen, und die Verfahren zum Umgang mit den Forderungen der Anleger unddie technischen Kriterien zur Berechnung des Wertverlusts von OGAW unter den unter diese Richtlinie fallenden Umständen Dieferner ermächtigt werden, mittels delegierter Rechtsakte den Prozentsatz Änderungen des Prozentsatzes der Mittel, die für eine Kreditvergabe unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten zur Verfügung stehen, festzulegen. Die [Abänd. 7 und Abänd. 12]

(15a)

Um die einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen über die Finanzierung der Systeme festzulegen, sollte ESMAtechnische Standards Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die von den Systemen zu veröffentlichenden Einzelheiten entwickeln. [Abänd. 7]

(16)

Damit Anleger eine Entschädigung rechtzeitig erhalten, sollte ein Kreditmechanismus zwischen Anlegerentschädigungssystemen in der Union eingerichtet werden, auf den als letztes Mittel zurückgegriffen werden kann. Die Regelung sollte die Möglichkeit beinhalten, dass Anlegerentschädigungssysteme Gelder von anderen Systemen in dem Ausnahmefall leihen können, dass sie sich einem vorübergehenden Finanzierungsmangel gegenübersehen. Zu diesem Zweck sollte ein Teil des Ex-ante-Finanzierungsbetrags in jedem System für eine Kreditvergabe an andere Anlegerentschädigungssysteme zur Verfügung stehen.

(16a)

Die zuständigen Behörden sollten untereinander und mit der ESMA eng zusammenarbeiten, um Betrug, unzulässige Praktiken und operative Fehler von Wertpapierfirmen in der Union aufzudecken und zu verhindern. [Abänd. 8]

(16b)

Die Mitgliedstaaten sollten einen institutionalisierten Dialog zwischen Verbraucherschutzorganisationen und -behörden, den zuständigen Behörden und Anlegerschutzsystemen fördern, um das Auftreten von weiteren Entschädigungsfällen zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten einen Rahmen für einen Dialog einrichten, um Probleme frühzeitig zu erkennen und Probleme, wie dysfunktionale Marktpraktiken, verdächtige Anbieter, Produkte oder Unternehmensstrukturen, der Aufsicht und den Anlegerschutzsystemen zu melden. [Abänd. 9]

(17)

Der Kreditmechanismus sollte die finanzpolitische Verantwortung der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen. Die kreditnehmenden Systeme sollten auf die in dieser Richtlinie vorgesehene Möglichkeit der Kreditaufnahme zurückgreifen können, nachdem die Mittel, die sie erhalten haben, um die Zielausstattung zu erreichen, und die zusätzlich geforderten Beiträge ihrer Mitglieder erschöpft sind. Die ESMA sollte unter Beachtung der Aufsicht von Anlegerentschädigungssystemen durch die Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass es Wertpapierfirmen und OGAW erleichtert wird, ihre Tätigkeiten bei gleichzeitigem Schutz der Anleger auszuüben. Zu diesem Zweck sollte die ESMA bestätigen, dass die in Richtlinie 97/9/EG festgelegten Bedingungen für die Kreditaufnahme zwischen Anlegerentschädigungssystemen erfüllt sind, und sollte innerhalb der strengen Grenzen dieser Richtlinie die von jedem System auszuleihenden Beträge, den anfänglichen Zinssatz sowie die Laufzeit des Kredits angeben. In diesem Zusammenhang sollte die ESMA auch von den zuständigen Behörden bestätigte Informationen über Anlegerentschädigungssysteme einholen, insbesondere hinsichtlich des Betrags der gedeckten Gelder und Finanzinstrumente in jedem System. Sie sollte die anderen Anlegerentschädigungssysteme über deren Verpflichtung zur Kreditvergabe unterrichten. [Abänd. 10]

(18)

Um das Verfahren der Kreditvergabe zu vereinfachen, sollte, wenn in einem Mitgliedstaat mehr als ein System niedergelassen ist, der Mitgliedstaat ein System benennen, das als sein kreditgebendes System tätig wird, und die ESMA entsprechend informieren. Die Kredite sollten sich auf die Deckung der sich aus der Richtlinie 97/9/EG ergebenden Entschädigung beschränken.

(19)

Es muss sichergestellt werden, dass mit den für die Kreditvergabe verfügbaren Gesamtmitteln eine Vielzahl an Anträgen von kreditnehmenden Systemen bedient werden kann. Daher sollte ein Kredit nicht über einen im Voraus festgelegten Höchstbetrag der Mittel, die für eine Kreditvergabe zur Verfügung stehen, hinausgehen.

(20)

Um das Entschädigungsverfahren zu beschleunigen, sollte eine zuständige Behörde die Feststellung, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nachzukommen, so früh wie möglich treffen.

(21)

Die Verfahren für die Feststellung der Begründetheit und der Höhe eines Entschädigungsanspruchs, die häufig von einzelstaatlichen Verwaltungs- und Insolvenzvorschriften abhängen, können lange Verzögerungen bei den Zahlungen an die Anleger verursachen. Um die Zahlungsfristen zu verkürzen, ist es notwendig, sicherzustellen, dass in Systemen oder Situationen, bei denen die Begründetheit und die Höhe der Forderung von Insolvenz- oder Gerichtsverfahren hinsichtlich der Einrichtungen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, abhängig ist, die Systeme an diesen Verfahren teilnehmen können. Außerdem sollte die Verpflichtung bestehen, dass im Falle von Verzögerungen von mehr als 12 Monaten eine provisorische Auszahlung einer Teilentschädigung vorgenommen wird, damit die Anleger einen Anteil der geforderten Entschädigung erhalten können. Für den Fall, dass festgestellt wird, dass die Forderung unbegründet war, sollten Mechanismen zur Rückzahlung des Geldes an die Systeme vorgesehen werden.

(22)

Die Richtlinie 97/9/EG gestattet es den Mitgliedstaaten, professionelle und institutionelle Anleger von einer Deckung auszuschließen; allerdings ist die betreffende Liste nicht an die Einstufung von Kunden von Wertpapierfirmen im Rahmen der Richtlinie 2004/39/EG angeglichen. Um Übereinstimmung zwischen den Richtlinien 97/9/EG und 2004/39/EG zu gewährleisten, die Prüfung für die Entschädigungssysteme zu vereinfachen und – im Fall von Unternehmen – den möglichen Ausschluss auf große Unternehmen zu beschränken, sollte die Richtlinie 97/9/EG auf Anleger Bezug nehmen, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG als professionelle Kunden gelten. Um ein angemessenes Schutzniveau für alle Anleger sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Kleinstbetriebe, gemeinnützige Organisationen und lokale Behörden in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/9/EG einzubeziehen. [Abänd. 11]

(23)

[Inhalt des Erwägungsgrunds 23 in Erwägungsgrund 15 eingebaut]

(24)

Die Richtlinie 97/9/EG sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 97/9/EG

Die Richtlinie 97/9/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„2.

‧Wertpapiergeschäft‧ jede Wertpapierdienstleistung und Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (12) sowie Nebendienstleistung im Sinne von Anhang I Abschnitt B Nummer 1 dieser Richtlinie;

3.

‧Instrumente‧ die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG aufgeführten Instrumente; [Abänd. 13]

4.

‧Anleger‧ im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften eine jede natürliche oder juristische Person, einschließlich Kleinstbetrieben, gemeinnützigen Organisationen und lokalen Behörden , die einer Wertpapierfirma Gelder oder Instrumente anvertraut hat, und im Zusammenhang mit OGAW-Tätigkeiten einem Anteilsinhaber oder einem Aktionär eines OGAW (nachfolgend „der Anteilsinhaber"); [Abänd. 14]

b)

[Inhalt von Buchstabe b) wurde nach Buchstabe a) verschoben]

c)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

‧7.

‧zuständige Behörden‧ die ‧zuständige Behörde‧ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2004/39/EG und im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) [Abänd. 15]

Bezieht sich diese Richtlinie auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (14) (ESMA), so sind, für Zwecke dieser Verordnung, Anlegerentschädigungssysteme als zuständige Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 3 Nummer iii der genannten Verordnung anzusehen.

d)

Die folgenden Nummern werden angefügt:

„(8)

‧OGAW‧ ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG; [Abänd. 15]

(9)

‧Verwahrstelle‧ im Zusammenhang mit OGAW-Tätigkeiten eine Einrichtung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG; [Abänd. 16]

10.

‧Dritter‧ im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften eine Einrichtung, bei der eine Wertpapierfirma Finanzinstrumente hinterlegt hat, die sie im Namen ihrer Kunden gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (15) hält, oder bei der eine solche Einrichtung die Finanzinstrumente unterdeponiert hat; und im Zusammenhang mit OGAW-Tätigkeiten eine Einrichtung, der eine OGAW-Verwahrstelle Vermögenswerte im Namen des OGAW anvertraut hat; [Abänd. 17]

11.

‧Aktiva mit niedrigem Risiko‧ Aktivabestandteile, die in eine der Kategorien fallen, die in Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 erste und zweite Kategorie der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (16) genannt werden, mit Ausnahme von Aktivabestandteilen, die als qualifizierte Positionen im Sinne von Nummer 15 dieses Anhangs definiert werden.

e)

Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie für Wertpapierfirmen gelten auch für Verwaltungsgesellschaften, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind, sofern ihre Zulassung die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Dienstleistungen ebenfalls abdeckt.“ [Abänd. 15]

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass in seinem Hoheitsgebiet mindestens ein System für die Entschädigung der Anleger eingerichtet und amtlich anerkannt wird. Außer in den in Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels sowie in Artikel 5 Absatz 3 genannten Fällen darf eine in dem Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder ein in dem Mitgliedstaat zugelassener OGAW Wertpapiergeschäfte nur tätigen bzw. als OGAW nur tätig sein, wenn es einem solchen System angeschlossen ist.“[Abänd. 18]

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Anlegerentschädigungssystem gewährt Anlegern in Bezug auf Wertpapiergeschäfte gemäß Artikel 4 Deckung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

die zuständigen Behörden haben festgestellt, dass ihrer Auffassung nach die Wertpapierfirma aus Gründen, die mit ihrer Finanzlage oder der eines Dritten, bei dem die Wertpapierfirma die Finanzinstrumente oder Gelder, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG fallen, hinterlegt hat, unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nachzukommen und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung dieser Verpflichtungen besteht; oder

b)

ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage der Wertpapierfirma oder der eines Dritten, bei dem die Wertpapierfirma die Finanzinstrumente oder Gelder, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG fallen, hinterlegt hat, unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Forderungen der Anleger gegen diese Firma bzw. der Forderungen der Firma gegen diesen Dritten bewirkt. [Abänd. 19]

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Feststellung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a so früh wie möglich treffen, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten, nachdem sie zum ersten Mal Kenntnis davon erlangen, dass eine Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nicht nachgekommen ist.

(2a)   Es wird eine Deckung im Sinne von Absatz 2 entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften und Vertragsbedingungen für Forderungen gewährt, die dadurch entstanden sind, dass eine Wertpapierfirma zu einer der folgenden Leistungen nicht in der Lage war:

a)

Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden, oder

b)

den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden, soweit die Zahlungsunfähigkeit der Wertpapierfirma oder eines Dritten auf Betrug, unzulässige Praktiken, operative Fehler oder mangelhafte Beratung in Bezug auf die Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden zurückzuführen ist. [Abänd. 20].

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anlegerentschädigungssysteme eine Deckung für den Fall bieten, dass Instrumente oder Gelder für einen oder im Namen eines Anlegers gehalten, verwahrt oder verwaltet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der von der Wertpapierfirma getätigten Wertpapiergeschäfte und von dem Umstand, ob die Wertpapierfirma im Einklang mit möglichen Einschränkungen ihrer Zulassung handelt oder nicht.

(2b)   Das System gewährt Anteilsinhabern von OGAW gemäß Artikel 4 ebenfalls Deckung, wenn eine der folgenden Bedingungen zuerst erfüllt ist:

a)

die zuständige Behörde hat festgestellt, dass eine Verwahrstelle oder ein Dritter aus Gründen, die mit der Finanzlage der Verwahrstelle oder der eines Dritten, der bzw. dem die OGAW-Vernögenswerte anvertraut wurden, unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, den Verpflichtungen gegenüber einem OGAW nachzukommen und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung dieser Verpflichtungen besteht;

b)

ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage der Verwahrstelle oder der eines Dritten, der bzw. dem die OGAW-Vernögenswerte anvertraut wurden, unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Forderungen des OGAW gegen diese Verwahrstelle bzw. gegen diesen Dritten bewirkt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die in Unterabsatz 1 Buchstabe a getroffene Feststellung so früh wie möglich treffen, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nachdem zum ersten Mal festgestellt wurde, dass eine Verwahrstelle oder ein Dritter, der bzw. dem die OGAW-Vernögenswerte anvertraut wurden, ihren bzw. seinen Verpflichtungen aus den Forderungen des OGAW nicht nachgekommen ist. [Abänd. 21]

(2c)   Es wird eine Deckung im Sinne von Absatz 2b entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften und Vertragsbedingungen einem Anteilsinhaber eines OGAW für eine Forderung wegen des Wertverlusts des OGAW-Anteils gewährt, die dadurch enstanden ist, dass eine Verwahrstelle oder ein Dritter, der bzw. dem die OGAW-Vernögenswerte anvertraut wurden, nicht in der Lage war, eine der folgenden Leistungen zu erbringen:

a)

Gelder zurückzuzahlen, die dem OGAW geschuldet werden oder gehören und für seine Rechnung im Zusammenhang mit OGAW-Tätigkeiten gehalten werden;

b)

dem OGAW Instrumente zurückzugeben, die ihm gehören und für seine Rechnung im Zusammenhang mit OGAW-Tätigkeiten gehalten oder verwaltet werden.“; [Abänd. 22]

c)

[der abgeänderte Inhalt von Buchstabe c) wurde nach Buchstabe b) verschoben]

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Forderungen gemäß Absatz 2a an ein Kreditinstitut, welche in einem Mitgliedstaat sowohl nach dieser Richtlinie als auch nach der Richtlinie 94/19/EG begründet wären, werden nur gemäß der Richtlinie 94/19/EG behandelt. Forderungen können aufgrund der Richtlinien nur einmal geltend gemacht werden.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Bei Bei folgenden Forderungen besteht kein Anspruch auf Entschädigung durch Anlegerentschädigungssysteme :

a)

Forderungen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (17) verurteilt worden sind;

b)

Forderungen, die sich aus einem nach Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (18) verbotenen Verhalten ergeben ; und

c)

Forderungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von terroristischen Gruppierungen gemäß der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 1999 betreffend die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Finanzierung von terroristischen Gruppierungen (19).

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Anlegerentschädigungssysteme eine Deckung von 50 000 100 000 EUR je Anleger für die in Artikel 2 Absatz 2a oder 2c bezeichneten Forderungen gewähren.

Mitgliedstaaten, in denen die Deckung am … (20) über 50 000 EUR 100 000 EUR beträgt, können diese Deckungssumme höchstens drei Jahre ab diesem Datum beibehalten. Danach sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Deckungssumme bei 50 000 EUR 100 000 EUR liegt.

Mitgliedstaaten, die die in EUR ausgedrückten Beträge in ihre nationalen Währungen umrechnen, legen beim ersten Mal den Wechselkurs zugrunde, der am … (20) gilt.

Die Mitgliedstaaten können die sich aus der Umrechnung ergebenden Beträge auf- bzw. abrunden, sofern solche Rundungsbeträge 2 500 EUR nicht übersteigen.

Unbeschadet von Unterabsatz 4 passen die Mitgliedstaaten die in eine andere Währung umgerechneten Deckungssummen dem in diesem Absatz genannten Betrag alle fünf Jahre zwei Jahre an. Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten eine frühere Anpassung der Deckung vornehmen, wenn unvorhergesehene Ereignisse wie etwa Währungsschwankungen eintreten."; [Abänd. 22, Abänd. 25, Abänd. 26 und Nummer 1 der Berichtigung  (21) ]

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Der Kommission kann wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannte Deckung im Rahmen unter Berücksichtigung folgender Parameter anpassen anzupassen: [Abänd. 27]

a)

Inflation in der Union auf der Grundlage von Änderungen des von der Kommission veröffentlichten Harmonisierten Verbraucherpreisindexes;

b)

durchschnittlicher Betrag der von den Wertpapierfirmen im Namen der Kleinanleger gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente."

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bestimmte Anleger von der Deckung durch Anlegerentschädigungssysteme für Forderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2a oder 2causgeschlossen sind oder dass ihnen eine weniger umfangreiche Deckung gewährt wird. Die ausgeschlossenen Anleger sind in Anhang I aufgeführt.“[Abänd. 22]

d)

Absatz 4 wird gestrichen.

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anlegerentschädigungssysteme über angemessene Methoden zur Bestimmung ihrer potenziellen Verbindlichkeiten verfügen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anlegerentschädigungssysteme im Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten zweckmäßig finanziert sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA regelmäßig sachdienliche Informationen über die potenziellen Verbindlichkeiten und die damit verbundene anteilige Finanzierung. [Abänd. 28]

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jedes Anlegerentschädigungssystem eine Zielausstattung von mindestens 0,5 0,3 % des Werts der von den Wertpapierfirmen und OGAW gehaltenen, verwahrten oder verwalteten Gelder und Finanzinstrumente festlegt, die vom Anlegerentschädigungssystem gedeckt werden. Der Wert der gedeckten Gelder und Finanzinstrumente wird jährlich zum 1. Januar 31. Dezember berechnet. [Abänd. 29]

Die Der Kommission erlässt wird die Befugnis übertragen , gemäß mittels delegierter Rechtsakte im Sinne vonArtikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassenund vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 13b und 13c Maßnahmen, um die Methode zur Berechnung des Werts der von den Anlegerentschädigungssystemen gedeckten Gelder und Finanzinstrumente festzulegen, so dass die von den Systemen festzulegende Zielausstattung ermitteltund diese unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten geändert werden kann.

Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des jährlich gemäß Unterabsatz 1 berechneten Werts der gedeckten Gelder und unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie der Notwendigkeit, eine effektive Anlegerentschädigung sicherzustellen, die Mindestzielausstattung abzuändern. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis … (22) einen Bericht darüber vor, ob die in diesem Absatz vorgesehene Zielausstattung angepasst werden muss.

Um der Kommission die Berechnung der angemessenen Zielausstattung nach Unterabsatz 3 zu ermöglichen, übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission und der ESMA auf jährlicher Grundlage die erforderlichen Daten über die Finanzierung der Anlegernetschädigungssysteme auf ihrem Hoheitsgebiet zum 31. Dezember. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Daten bis zum 31. März des Folgejahres.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der ESMA ferner Daten über:

a)

den Betrag der gedeckten Wertpapiere und Gelder, die von Wertpapierfirmen im Namen von Anlegern gehalten werden;

b)

den Wert der gedeckten Gelder und Finanzinstrumente, die gehalten oder verwaltet werden;

c)

die Anzahl der Kunden;

d)

die Einnahmen oder Einkünfte aus dem Anlagegeschäft;

e)

die Eigenkapitalausstattung sämtlicher Wertpapierfirmen;

f)

den maximalen Entschädigungsbetrag je Kunde;

g)

den durchschnittlichen Umsatz, der mit dem An- und Verkauf von Wertpapieren erzielt wurde;

h)

die Anzahl der zugelassenen Personen oder Händler. [Abänd. 30]

(3)   Die Zielausstattung wird vor und unabhängig vom Eintreten eines in Artikel 2 Absätze 2 oder 2b genannten Falles finanziert. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zielausstattung eines jeden Anlegerentschädigungssystems innerhalb einer Zehnjahresfrist nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bis zum … (23) erreicht wird und jedes Anlegerentschädigungssystem zwecks Erreichung dieses Ziels eine zweckmäßige Planung verabschiedet und einhält. [Abänd. 21 und 31]

Die Beiträge, die zur Erreichung der Zielausstattung beigetrieben werden, werden lediglich in Bareinlagen oder in Aktiva mit niedrigem Risiko mit einer Restfälligkeit von höchstens 24 Monaten angelegt, die innerhalb von höchstens einem Monat in liquide Mittel umgewandelt werden können.

(3a)     Der Beitrag eines jeden Mitglieds zu einem Anlegerentschädigungssystem wird auf der Grundlage der Höhe des eingegangenen Risikos bestimmt. Um eine einigermaßen einheitliche Anwendung dieses Absatzes in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13a, in denen erläutert wird, wie der Beitrag eines jeden Mitglieds zu einem solchen Anlegerentschädigungssystem zu bestimmen ist. [Abänd. 32]

(3b)     Die zuständigen Behörden können die Beiträge von den Mitgliedern des Anlegerentschädigungssystems kürzen, welche freiwillig zusätzliche Maßnahmen zur Minderung des operativen Risikos ergreifen.

Die zuständigen Behörden können ferner die Beiträge von den Mitgliedern des Anlegerentschädigungssystems kürzen, welche nachweisen, dass die von ihnen in Anspruch genommenen Unterdepotbanken dieselben Standards zur Minderung des operativen Risikos erfüllen.

Die Zielausstattung des Anlegerentschädigungssystems wird durch eine solche Kürzung nicht berührt. [Abänd. 33]

(3c)     Um einheitliche Anwendungsbedingungen für Absatz 3b sicherzustellen, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um die Bedingungen für die Kürzungen der Beiträge zu einem Anlegerentschädigungssystem festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards jährlich vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Die Prüfung der Bedingungen für risikobasierte Kürzungen beruht auf Kriterien wie dem Umfang der Gelder und der Finanzinstrumente, der Eigenkapitalausstattung und der Stabilität der einzelnen Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer Rechtsform und des an ihrem Sitz geltenden Rechtsrahmens. [Abänd. 34]

(4)   Die Mitgliedstaaten gestatten es den Anlegerentschädigungssystemen, von ihren Mitgliedern zusätzliche Beiträge für den Fall einzufordern, dass die Zielausstattung zur Regelung der Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 nicht ausreicht. Diese zusätzlichen Beiträge übersteigen nicht 0,5 0,3 % der gedeckten Gelder und Finanzinstrumente im Sinne von Absatz 2. Diese zusätzlichen Beiträge gefährden die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht und stützen sich auf Kriterien des finanziell Möglichen. Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der ESMA und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (24) errichtet wurde, zusätzliche Beiträge fordern. [Abänd. 35]

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anlegerentschädigungssysteme über zweckmäßige alternative Finanzierungsvorkehrungen verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung zur Deckung von Forderungen ermöglichen, wenn der vorfinanzierte Betrag bereits ausgeschöpft ist. Diese Vorkehrungen können Kreditlinien bei kommerzielle Darlehensvereinbarungen und Kreditfazilitäten von Geschäftsbanken umfasssen. Sie können auch Kreditlinien bei und öffentlichen Einrichtungen – einschließlich von den Mitgliedstaaten – umfassen, sofern diesen Fazilitäten kommerzielle Erwägungen zugrunde liegen. [Abänd. 36]

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kosten für die Finanzierung der Anlegerentschädigungssysteme letztlich im Hinblick auf das Wertpapiergeschäft und ausschließlich von den Wertpapierfirmen getragen werden, die von dem System gedeckt werden., oder vom System gedeckten als Verwahrern tätigen Dritten, sowie in vergleichbarem Umfang von OGAW oder ihren Verwahrstellen bzw. vom System gedeckten Dritten, wenn es um OGAW-Tätigkeiten geht, getragen werden. Die regulären Mitgliederbeiträge werden einmal jährlich erhoben. [Abänd. 37]

Zur weiteren Unterstützung des Betriebs der Anlegerentschädigungssysteme sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass

a)

die Systeme in der Lage sind, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben, um Zahlungen innerhalb der in Artikel 9 Absatz 2 festgesetzten Frist zu tätigen; die Systeme können die Beiträge, je nach Erforderlichkeit, im Vorfeld von Zahlungen oder nach erfolgten Zahlungen erheben;

b)

die zuständigen Behörden befugt sind, Maßnahmen gegen Wertpapierfirmen zu ergreifen, die einer Aufforderung zur Beitragszahlung nicht nachkommen. [Abänd. 38]

(7)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die ESMA jährlich über die Zielausstattung im Sinne von Absatz 2 sowie das Finanzierungsniveau im Sinne von Absatz 3 der Anlegerentschädigungssysteme in ihrem Hoheitsgebiet. Diese Informationen sind von den zuständigen Behörden zu bestätigen und samt dieser Bestätigung der ESMA jährlich bis zum 31. Januar zu übermitteln.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen zumindest einmal jährlich auf der Website der Anlegerentschädigungssysteme veröffentlicht werden.

(7a)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anlegerentschädigungssysteme von ihren Mitgliedern auf Verlangen jederzeit sämtliche Informationen erhalten, die sie zur Vorbereitung einer Anlegerentschädigung benötigen. [Abänd. 39]

(8)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass 10 5 % des in Absatz 2 genannten Ex ante-Finanzierungsbetrags der Anlegerentschädigungssysteme für eine Kreditvergabe an andere Anlegerentschädigungssysteme im Rahmen der in Artikel 4c Artikel 4b genannten Bedingungen zur Verfügung steht. Auf eine solche Finanzierungsmethode darf nur dann zurückgegriffen werden, wenn gewöhnliche Finanzierungsinstrumente nicht zur Verfügung stehen.

Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte im Sinne von Artikel 13a und vorbehaltlich der Bedingungen von Artikel 13b und 13c den Prozentsatz des Ex ante-Finanzierungsbetrags, der für eine Kreditvergabe an andere Systeme zur Verfügung zu stellen ist, ändern, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. [Abänd. 40]

(9)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13a um Folgendes festzulegen:

a)

die Methode zur Bestimmung der potenziellen Verbindlichkeiten der Anlegerentschädigungssysteme im Sinne von Absatz 1 und der risikobasierten Beiträge ; [Abänd. 41]

b)

die Faktoren, die bei der Bewertung einer möglichen Erhebung zusätzlicher Beiträge im Sinne von Absatz 4 im Hinblick auf die Nichtgefährdung der Stabilität des Finanzsystems eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind;

c)

die alternativen Finanzierungsvorkehrungen im Sinne von Absatz 5, über die die Anlegerentschädigungssysteme verfügen müssen, um erforderlichenfalls eine kurzfristige Finanzierung zu erhalten;

d)

die Kriterien zur Bestimmung der Beiträge von gedeckten Einrichtungen im Sinne von Absatz 6.

(10)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 7 Unterabsatz 2 zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Standards Durchführungsstandards , in denen die Einzelheiten der von den Systemen zu veröffentlichenden Informationen festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Standards Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2012 vor.

Die Der Kommission kann wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 7e Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. [Abänd. 42]

Artikel 4b

(1)    Ab dem … (25) kann ein Anlegerentschädigungssystem ist berechtigt, Mittel von allen anderen in Artikel 2 genannten Anlegerentschädigungssystemen in der Union aufzunehmen aufnehmen , wenn sämtliche der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: [Abänd. 43]

a)

Das kreditnehmende Anlegerentschädigungssystem ist nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2a oder 2c nachzukommen, weil bereits zuvor Zahlungen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen getätigt wurden; [Abänd. 22 ]

b)

die das kreditnehmende Anlegerentschädigungssystem in Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannte Situation ergibt sich aus einem Mangel an Mitteln, so wie in Artikel 4a Absatz 3 beschrieben hat zuvor die in Artikel 4a Absatz 2 genannte Zielausstattung erreicht ; [Abänd. 44]

c)

das kreditnehmende Anlegerentschädigungssystem hat auf die in Artikel 4a Absatz 4 genannten zusätzlichen Beiträge zurückgegriffen;

d)

das kreditnehmende Anlegerentschädigungssystem hat sich rechtlich verpflichtet, die geliehenen Mittel auf die Tilgung von Forderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2a und 2c zu verwenden; [Abänd. 22]

e)

[Buchstabe nach unten gerückt als neuer Unterabsatz 3]

f)

das kreditnehmende Anlegerentschädigungssystem hat den Betrag der beantragten Mittel festgelegt;

g)

das kreditnehmende Anlegerentschädigungssystem hat die ESMA unverzüglich über seine Absicht unterrichtet, einen Kredit bei einem anderen Anlegerentschädigungssystem aufzunehmen und gibt an, inwiefern die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, sowie den Betrag der beantragten Mittel.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannte Betrag ermittelt sich wie folgt:

[Betrag der gemäß Artikel 2 Absatz 2a und 2c zu tilgenden Forderungen] – [Finanzierungssumme gemäß Artikel 4a Absatz 7] + [Höchstbetrag der zusätzlichen Beiträge gemäß Artikel 4a Absatz 4] [Abänd. 22]

Ein kreditnehmendes Anlegerentschädigungssystem, das nach diesem Artikel einen Kredit nicht an andere Systeme zurückgezahlt hat, nimmt weder Mittel von den anderen Anlegerentschädigungssystemen auf noch leiht sie sie an diese aus.

Die anderen Anlegerentschädigungssysteme agieren als kreditgebende Systeme. Zu diesem Zweck benennen Mitgliedstaaten, in denen mehr als ein System niedergelassen ist, ein System als ihr kreditgebendes System und teilen dies der ESMA mit. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle Beteiligten darüber unterrichtet werden, welches System das kreditgebende System ist und wie es funktioniert. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob und wie das kreditgebende System durch andere im gleichen Mitgliedstaat niedergelassene Anlegerentschädigungssysteme entschädigt wird. [Abänd. 45]

(2)   Die Kreditvergabe unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Vorbehaltlich der in Unterabsatz 2 genannten Obergrenze leiht jedes Anlegerentschädigungssystem den Betrag aus, der zum Betrag der in jedem System gedeckten Gelder und Finanzinstrumente im Verhältnis steht, und zwar ohne Berücksichtigung des kreditnehmenden Anlegerentschädigungssystems, und der Betrag wird aufgrund der jüngsten Informationen berechnet, auf die in Artikel 4a Absatz 2 Bezug genommen wird;

b)

das kreditnehmende Anlegerentschädigungssystem zahlt den Kredit innerhalb von fünf Jahren zurück; [Zweiter Satz wird Unterabsatz 3]

c)

der Zinssatz während der Laufzeit des Kredits entspricht dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank während der Kreditlaufzeit Zentralbank, die die Währung emittiert, auf die der Kredit lautet . [Abänd. 46]

Der jedem kreditnehmenden Anlegerentschädigungssystem zur Verfügung gestellte Gesamtbetrag darf 20 % des Gesamtbetrags der für Kreditvergabezwecke auf Unionsebene im Sinne von Artikel 4a Absatz 8 bereitgestellten Mittel nicht übersteigen.

Rückzahlungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b können in jährlichen Raten getätigt werden; Zinsen fallen lediglich zum Rückzahlungszeitpunkt an.

(3)   Die ESMA bestätigt, dass die Bedingungen im Sinne von Absatz 1 erfüllt sind, legt den von jedem Anlegerentschädigungssystem auszuleihenden Betrag fest, der gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird, sowie den zuerst zu zahlenden Zinsbetrag gemäß Absatz 2 Buchstabe c und die Laufzeit des Kredits.

Die ESMA übermittelt den kreditgebenden Systemen diese Bestätigung zusammen mit den in Absatz 1 Buchstabe g genannten Informationen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Informationen von den kreditnehmenden Systemen. Die kreditgebenden Systeme nehmen die Zahlung des Betrags an das kreditnehmende Anlegerentschädigungssystem unverzüglich, und in jedem Fall innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Bestätigung und Informationen von der ESMA, vor.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vom kreditnehmenden Anlegerentschädigungssystem erhobenen Beiträge ausreichen, um den Kreditbetrag zurückzuzahlen und die Zielausstattung so schnell wie möglich, und in jedem Fall innerhalb von zehn Jahren fünf Jahren nach Erhalt des Kredits, wiederherzustellen. [Abänd. 47]

Gegenüber der Forderung des Anlegerentschädigungssystems, das den Kredit gewährt hat, sind alle anderen Forderungen nachrangig. Ein solches Anlegerentschädigungssystem gilt als vorrangiger Gläubiger und hat den ersten Rang unter den Gläubigern. [Abänd. 48]

Unbeschadet von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten andere Rangverhältnisse unter verschiedenen Kategorien von Gläubigern festlegen. [Abänd. 49]

(5)   Um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Anlegerschädigungssystemen zu erleichtern, legen schließen die Systeme bzw. erforderlichenfalls die zuständigen Behörden schriftliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit ab . Diese Vereinbarungen tragen den Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr  (26) Rechnung. [Abänd. 50]

Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die Existenz und den Inhalt der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA zu diesen Vereinbarungen Stellung nehmen. Können die zuständigen Behörden oder Anlegerentschädigungssysteme zu keiner Vereinbarung gelangen oder ist die Auslegung einer solchen Vereinbarung strittig, schlichtet die ESMA die Streitpunkte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

Das Nichtvorhandensein der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen beeinträchtigt die Forderungen der Anleger im Sinne von Artikel 2 Absatz 2a oder 2c nicht. [Abänd. 22]

6.

Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Kommt eine Wertpapierfirma, ein OGAW, eine Verwahrstelle oder ein Dritter, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Mitglieder eines Systems sein müssen, ihren bzw. seinen Verpflichtungen als Mitglied dieses Systems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung für die Wertpapierfirma oder den OGAW erteilt haben, hiervon in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Anlegerentschädigungssystem alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass die Wertpapierfirma, der OGAW, die Verwahrstelleoder der Dritte ihren bzw. seinen Verpflichtungen nachkommt.

(2)   Kommt die Wertpapierfirma, der OGAW, die Verwahrstelle oder der Dritte trotz der Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 ihren bzw. seinen Verpflichtungen nicht nach, kann das Anlegerentschädigungssystem, vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden der Wertpapierfirma, dem OGAW, der Verwahrstelle oder dem Dritten die Kündigung der Mitgliedschaft im System mit einer Frist von mindestens zwölf sechs Monaten ankündigen. Die in Artikel 2 Absätze 2a und 2c Artikel 2 Absatz 2 vorgesehene Deckung wird für die während dieses Zeitraums getätigten Wertpapiergeschäfte bzw. ausgeübten OGAW-Tätigkeitenvom Anlegerentschädigungssystem weiterhin gewährt. Ist die Wertpapierfirma, der OGAW, die Verwahrstelleoder der Dritte bei Ablauf dieser Frist ihren bzw. seinen Verpflichtungen nach wie vor nicht nachgekommen, so kann das Anlegerentschädigungssystem unter Vorbehalt der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden den Ausschluss der Wertpapierfirma vollziehen.

(3)   Eine Wertpapierfirma, ein OGAW, eine Verwahrstelle oder ein Dritter, die von einem Anlegerentschädigungssystem ausgeschlossen wurden, können weiterhin Wertpapierdienstleistungen erbringen bzw. OGAW-Tätigkeiten ausüben oder mit der Handhabung der Finanzinstrumente der Anleger oder des OGAW betraut sein, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Vor ihrem Ausschluss hatten die Wertpapierfirma oder der Dritte alternative Vorkehrungen zur Entschädigung getroffen, die gewährleisten, dass den Anlegern und den OGAW eine Deckung garantiert würde, die der des amtlich anerkannten Systems mindestens gleichwertig ist, und dass die Merkmale derartiger alternativer Vorkehrungen denen des amtlich anerkannten Systems gleichwertig sind;

b)

die für die Zulassung der Wertpapierfirma oder des OGAW zuständige Behörde hat bestätigt, dass die in Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt sind.

(4)   Vermag eine Wertpapierfirma oder ein OGAW, deren bzw. dessen Ausschluss gemäß Absatz 2 vorgesehen ist, keine alternativen Vorkehrungen zu treffen, die die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllen, widerrufen die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, diese

a)

für die Wertpapierfirma, für die sie die Zulassung erteilt haben;

b)

für den von ihnen zugelassenen OGAW umgehend.

(5)   Vermag eine Verwahrstelle oder ein Dritter, deren bzw. dessen Ausschluss gemäß Absatz 2 vorgesehen ist, keine alternativen Vorkehrungen zu treffen, die die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllen, dürfen ihnen die Vermögenswerte der Anleger oder des OGAW nicht anvertraut werden. [Abänd. 51]

Artikel 6

Die in Artikel 2 Absätze 2a und 2c Artikel 2 Absatz 2 vorgesehene Deckung wird auch nach dem Widerruf der Zulassung der Wertpapierfirma oder des OGAW für die bis zum Zeitpunkt dieses Widerrufs getätigten Wertpapiergeschäfte gewährt.“[Abänd. 52]

7.

Die Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die in Artikel 4 Absätze 1 und 3 vorgesehene Deckung bezieht sich auf die Gesamtforderung des Anlegers gegen ein und dieselbe Wertpapierfirma oder ein und denselben OGAWgemäß dieser Richtlinie, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung sowie dem Ort innerhalb der Union. [Abänd. 53]

(2)   Der Anteil eines einzelnen Anlegers an einer gemeinsamen Anlage wird bei der Berechnung der in Artikel 4 Absätze 1 und 3 vorgesehenen Deckung berücksichtigt.

Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Forderungen zu gleichen Teilen zwischen den Anlegern aufgeteilt. [Abänd. 54]

Ein Anleger, dessen Forderung nicht vollständig abgedeckt werden kann, kommt in Bezug auf die Gesamtforderung in den Genuss derselben Deckungsquote. [Abänd. 55]

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Forderungen im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Anlage, über die zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder einer Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 zusammengefasst und als Anlage eines einzigen Anlegers behandelt werden können.

(3)   Kann der Anleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag oder die Wertpapiere Instrumente verfügen, so erhält der uneingeschränkt Verfügungsberechtigte die Entschädigung, sofern dieser bekannt ist oder bis zum Zeitpunkt der in Artikel 2 Absätze 2 und 2b Absatz 2 genannten Feststellung bzw. Entscheidung ermittelt werden kann

Gibt es mehrere uneingeschränkt Verfügungsberechtigte, so wird der auf jeden von ihnen gemäß den für die Verwaltung der Gelder oder Wertpapiere Instrumente geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 berücksichtigt. [Abänd. 56]

Artikel 9

(1)   Das Anlegerentschädigungssystem trifft geeignete Maßnahmen, um die Anleger über die in Artikel 2 Absatz 2 und 2b genannte Feststellung bzw. Entscheidung zu unterrichten und sie im Entschädigungsfall so rasch wie möglich zu entschädigen. Es kann eine Frist festlegen, innerhalb derer die Anleger ihre Anträge stellen müssen. Diese Frist beträgt mindestens fünf Monate ab dem Zeitpunkt der in Artikel 2 Absatz 2 und 2b genannten Feststellung bzw. Entscheidung oder ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Feststellung bzw. Entscheidung veröffentlicht wird. [Abänd. 21]

Das Anlegerentschädigungssystem kann einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf der in Unterabsatz 1 erwähnten Frist die volle Entschädigung verweigern, wenn dieser nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen. [Abänd. 57]

Die Wertpapierfirmen informieren auf ihren Websites über sämtliche die Deckung betreffenden Bedingungen sowie über die Schritte, die vorzunehmen sind, um gemäß dieser Richtlinie eine Zahlung zu erhalten. [Abänd. 58]

(2)   Das Anlegerentschädigungssystem muss in der Lage sein, die Forderungen der Anleger möglichst bald, in jedem Falle jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Begründetheit und die Höhe der Forderung festgestellt wurden, zu erfüllen.

Bei außergewöhnlichen Umständen kann ein Anlegerentschädigungssystem bei den zuständigen Behörden eine Fristverlängerung beantragen. Diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA unverzüglich über jede einem Anlegerentschädigungssystem gewährte Fristverlängerung und die sie rechtfertigenden Umstände.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Anlegerentschädigungssysteme an Insolvenz- oder Gerichtsverfahren teilnehmen können, die bei der Feststellung der Begründetheit und der Höhe der Forderung relevant sein können.

Unterabsatz 3 gilt unbeschadet der Möglichkeit für die Anlegerentschädigungssysteme, andere Methoden für die Feststellung der Begründetheit und der Höhe einer Forderung zu wählen.

Erfolgte die letzte Zahlung nicht innerhalb von neun Monaten nach der in Artikel 2 Absatz 2 oder 2b genannten Feststellung oder Entscheidung, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das Anlegerentschädigungssystem innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung oder Entscheidung eine provisorische Auszahlung einer Teilentschädigung von mindestens einem Drittel der Forderung - berechnet aufgrund der ursprünglichen Bewertung der Forderung - vornimmt. Der Saldo ist innerhalb von drei Monaten ab der Feststellung der Begründetheit und der Höhe der Forderung zu zahlen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das System über Möglichkeiten der Einziehung provisorisch gezahlter Beträge verfügt, wenn sich herausstellt, dass die Forderung nicht begründet war. [Abänd. 21]

Die Kommission erlässt mittels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13aund vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 13b und 13c Maßnahmen, um die Verfahrensaspekte für die Behandlung von Anlegerforderungen und die technischen Kriterien für die Berechung des Wertverlusts eines OGAW festlegen, der eine Folge der in Artikel 2 Absätze 2b und 2c genannten Ereignisse ist festzulegen. [Abänd. 59]

(3)   Wenn dem Anleger oder einer anderen Person, die einen Anspruch auf eine Anlage hat oder daran beteiligt ist, bezüglich dieser Richtlinie unterliegende Gelder eine strafbare Handlung zu Last gelegt wird, die im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG, im Zusammenhang mit einem gemäß der Richtlinie 2003/6/EG verbotenen Verhalten oder im Zusammenhang mit der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von terroristischen Gruppierungen, die Gegenstand der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 1999 betreffend die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Finanzierung von terroristischen Gruppierungen steht, können unbeschadet der Frist nach Absatz 2 Unterabsatz 1 die Zahlungen aus dem Anlegerentschädigungssystem ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist oder eine zuständige Behörde eine Entscheidung getroffen hat.“[Abänd. 60]

8.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen oder OGAW geeignete Maßnahmen treffen, um den vorhandenen oder potenziellen Anlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie das Anlegerentschädigungssystem, dem die Wertpapierfirma oder der OGAW und ihre Zweigstellen in der Union angehören, bzw. die gegebenenfalls gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 5 Absatz 3 getroffenen Alternativvorkehrungen ermitteln können. Die Anleger sind über die Bestimmungen des Anlegerentschädigungssystems bzw. der anzuwendenden Alternativvorkehrungen, insbesondere über Höhe und Umfang der von dem Anlegerentschädigungssystem gebotenen Deckung, sowie über die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht festgelegten Regeln zu unterrichten. Diese Informationen sind in leicht verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. [Abänd. 61]

Ferner müssen Informationen über die Bedingungen der Entschädigung und die zu deren Erhalt zu erfüllenden Formalitäten auf Anfrage erhältlich sein.

Die Informationen müssen redlich, klar und nicht irreführend sein und haben insbesondere die vom jeweiligen Anlegerentschädigungssystem abgedeckten Situationen und Forderungen sowie die Art seiner Funktionsweise in grenzübergreifenden Fällen zu erläutern. Die Informationen sollten auch Beispiele für Situationen und Forderungen enthalten, die vom System nicht gedeckt werden.

(1a)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betrag, den ein Anleger in ein Anlegerentschädigungssystem einzahlt, eindeutig und transparent ist. Der Betrag, den der einzelne Anleger entweder als Prozentsatz seiner Anlage oder als Betrag zuzüglich zu seiner Anlage für ein System entrichten muss, wird dem tatsächlichen oder anlagewilligen Anleger eindeutig zur Kenntnis gebracht." [Abänd. 62]

9.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1)   Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sind Anlegerentschädigungssysteme, die Zahlungen zur Entschädigung der Anleger leisten, berechtigt, beim in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen in die Rechte derjenigen einzutreten, die an in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen in die Rechte Liquidationsverfahren beteiligt sind. [Abänd. 63]

(2)   Für den Fall eines Verlusts aufgrund der Finanzlage eines Dritten, der im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 einem Anleger gehörende Finanzinstrumente hält, sind Anlegerentschädigungssysteme, die die Anleger entschädigen, berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen in die Rechte dieser Anleger oder Wertpapierfirmen einzutreten.

(3)   Im in Artikel 2 Absatz 2c genannten Fall von Verlusten, die durch die Finanzlage einer Verwahrstelle oder eines Dritten bedingt sind, der bzw. dem die OGAW-Vermögenswerte anvertraut wurden, sind die Systeme, die die Zahlungen tätigen, berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen in die Rechte der Inhaber von OGAW-Anteilen oder der OGAW einzutreten. [Abänd. 64]

(4)   Ist ein Dritter, der im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften einem Anleger gehörende Finanzinstrumente hält, oder die Verwahrstelle bzw. ein Dritter, dem die Vermögenswerte des OGAW anvertraut wurden, in einem Drittland ansässig, dessen Rechtssystem dem Anlegerentschädigungssystem nicht gestattet, in die Rechte der Wertpapierfirma oder des OGAWeinzutreten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Wertpapierfirma oder der OGAWBeträge in Höhe sämtlicher von ihr gegebenenfalls im Liquidationsverfahren erhaltener Zahlungen an das Anlegerentschädigungssystem zurückzahlt.“[Abänd. 65]

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1a)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 1a, Artikel 4a Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3, Artikel 4a Absatz 3a, Artikel 4a Absatz 3c Unterabsatz 3, Artikel 4a Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 6 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem … (27) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung.

(1b)     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 1a, Artikel 4a Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3, Artikel 4a Absatz 3a, Artikel 4a Absatz 3c Unterabsatz 3, Artikel 4a Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2a)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 1a, Artikel 4a Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3, Artikel 4a Absatz 3a, Artikel 4a Absatz 3c Unterabsatz 3, Artikel 4a Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(3)   Die der Kommission übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegen den in Artikel 13b und Artikel 13c festgelegten Bedingungen.

Artikel 13b

(1)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4a Absätze 2, 8 und 9 sowie Artikel 9 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die Gründe dafür dar.

(3)   Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 13c

(1)   Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

(2)   Wenn nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt er zu dem darin genannten Termin in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, sofern das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, erläutert die Gründe für seine Einwände.[Abänd. 66]

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Artikel 63 der Richtlinie 2004/39/EG und Artikel 102 der Richtlinie 2009/65/EG Vereinbarungen über die Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen schließen.“

12.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Professionelle Anleger im Sinne von Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente.“

b)

Die Nummern 2, 3 und 8 werden gestrichen.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis … (28) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen Vorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften am … (29) an, mit Ausnahme der Maßnahmen für die Umsetzung von Artikel 4b, die ab dem 31. Dezember 2013 gelten.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(2a)     Abweichend von Absatz 1 und 2 müssen sich die Mitgliedstaaten, für die gemäß den Beitrittsverträgen Übergangszeiträume für die Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 97/9/EG gelten, ab dem Zeitpunkt, zu dem ihr jeweiliger Übergangszeitraum endet, an die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels halten. [Abänd. 67]

Artikel 2a

Berichterstattung und Überprüfung

Die ESMA nimmt bis zum 31. Dezember 2012 eine Bewertung des Personal- und Ressourcenbedarfs vor, der sich aus der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie ergibt, und unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer offenen Konsultation der Beteiligten bis zum 31. Juli 2012 einen Bericht vor, in dem sie untersucht, welche Vor- und Nachteile die Einführung eines Versicherungssystems als Ergänzung oder anstelle eines bestehenden Anlegerentschädigungssystems bringen würde.

Damit für die Anleger unabhängig davon, ob sie ihre Anlagen direkt über Wertpapierfirmen oder indirekt über OGAW tätigen, dasselbe Schutzniveau gewährleistet ist, werden in dem Bericht – unter Berücksichtigung des bevorstehenen Kommissionsvorschlags zu OGAW-Verwahrstellen und nach einer offenen Konsultation der Beteiligten – auch Regulierungslücken, einschließlich in Bezug auf gleichwertige Entschädigung, identifiziert und die Kosten und Vorteile einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 97/9/EG auf OGAW bewertet. Falls erforderlich, werden dem Bericht Gesetzgebungsvorschläge zu den praktischen Modalitäten der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf OGAW beigefügt. [Abänd. 68 und Punkt 2 der Berichtigung  (30) ]

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 99 vom 31.3.2011, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011.

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(4)  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

(5)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

(6)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

(8)  ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26.

(9)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(10)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(11)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(12)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.“

(13)   ABl. L 302 vom 17. 11. 2009, S. 32 .

(14)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.‧

(15)  ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26.

(16)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.“

(17)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(18)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(19)   ABl. C 373 vom 23.12.1999, S. 1." [Abänd. 23]

(20)  

(+)

Datum des Inkrafttretens der Änderungsrichtlinie.

(21)  P7_TA-PROV(2011)0313(COR01).

(22)  

(+)

Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Abänderungsrichtlinie.

(23)  

(++)

Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Abänderungsrichtlinie.

(24)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1

(25)  

(+++)

Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Abänderungsrichtlinie.

(26)   ABl. L 084 vom 26.3.1997, S. 22. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(27)  

(+)

Datum des Inkrafttretens der Abänderungsrichtlinie.

(28)  Zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(29)  Achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(30)  P7_TA-PROV(2011)0313(COR01).


Top