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Document 52010XC1110(02)
Update of model cards issued by the Ministries of Foreign Affairs of Member States to accredited members of diplomatic missions and consular representations and members of their families, as referred to in Article 19(2) of Regulation (EC) No 562/2006 of the European Parliament and of the Council establishing a Community Code on the rules governing the movement of persons across borders (Schengen Borders Code) ( OJ C 247, 13.10.2006, p. 85 ; OJ C 153, 6.7.2007, p. 15 ; OJ C 64, 19.3.2009, p. 18 ; OJ C 239, 6.10.2009, p. 7 )
Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen ( ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85 ; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15 ; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 18 ; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 7 )
Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen ( ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85 ; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15 ; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 18 ; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 7 )
ABl. C 304 vom 10.11.2010, p. 6–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/6 |
Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 18; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 7)
2010/C 304/07
Die Veröffentlichung der Muster der besonderen Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Website der Generaldirektion Inneres ergänzt.
ESTLAND
Ersetzung der in ABl. C 153 vom 6.7.2007 veröffentlichten Informationen
1. Diplomatenausweis (1)
Vorderseite
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Rückseite
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Farbe— blau
Kategorie A— Missionsleiter und Familienangehörige
Vorderseite
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Rückseite
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Farbe— blau
Kategorie B— Diplomat und Familienangehörige
2. Dienstausweis
Vorderseite
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Rückseite
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Farbe— rot
Kategorie C— Verwaltungspersonal und Familienangehörige
Vorderseite
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Rückseite
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Farbe— grün
Kategorie D— Dienstliches Hauspersonal und Familienangehörige
Vorderseite
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Rückseite
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Farbe— grün
Kategorie E— Privates Hauspersonal
Vorderseite
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Rückseite
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Farbe— grün
Kategorie F— Ortskraft
Vorderseite
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Rückseite
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Farbe— grau
Kategorie HC— Honorarkonsul
3. Weitere Angaben
Allgemeine Merkmale aller von Estland ausgestellten Ausweise:
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Für das in Estland akkreditierte Personal von diplomatischen Vertretungen, konsularischen Einrichtungen oder Vertretungen internationaler Organisationen werden künftig Diplomaten- und Dienstausweise die einzige Rechtsgrundlage für einen Aufenthalt in Estland sein. |
— |
Ein ab dem 1. Oktober 2010 ausgestellter Diplomaten- oder Dienstausweis berechtigt den Inhaber in Verbindung mit einem Reisepass, in das Gebiet der Schengen-Staaten einzureisen und sich darin zu bewegen. |
— |
Die vor dem 1. Oktober 2010 ausgestellten Diplomaten- und Dienstausweise bleiben bis zu dem auf ihnen angegebenen Datum gültig. Sie bilden gemeinsam mit einem gültigen Diplomaten- oder Dienstvisum die Rechtsgrundlage für einen Aufenthalt in Estland und werden derzeit nicht gegen die neuen Ausweise austauscht. |
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Technische Beschreibung aller von Estland ausgestellten Ausweise: |
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Diplomaten- und Dienstausweise sind Plastikkarten mit abgerundeten Ecken und messen 85 × 54 mm. |
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Die Vorderseite der Diplomaten- und Dienstausweise enthält folgende Angaben:
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— |
Die Rückseite enthält folgende Angaben:
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Das Außenministerium der Republik Estland stellt die folgenden Diplomaten- und Dienstausweise aus:
1. |
Diplomatenausweis der Serie A (blau) für Missionsleiter und Familienangehörige; |
2. |
Diplomatenausweis der Serie B (blau) für Diplomaten und Familienangehörige; |
3. |
Dienstausweis der Serie C (rot) für Verwaltungspersonal und Familienangehörige; |
4. |
Dienstausweis der Serie D (grün) für dienstliches Hauspersonal und Familienangehörige; |
5. |
Dienstausweis der Serie E (grün) für privates Hauspersonal; |
6. |
Dienstausweis der Serie F (grün) für Ortskräfte in einer Auslandsvertretung; |
7. |
Dienstausweis der Serie HC (grau) für einen ausländischen Honorarkonsul |
Als Familienangehörige eines Diplomaten gelten die folgenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit ihm leben:
1. |
der Ehegatte; |
2. |
ein unverheiratetes Kind bis 21 Jahre; |
3. |
ein unverheiratetes Kind bis 23 Jahre, das eine höhere Bildungseinrichtung in Estland besucht; |
4. |
in Sonderfällen ein sonstiger Familienangehöriger. |
Ein Diplomaten- und Dienstausweis wird nicht ausgestellt, wenn die Dauer der Entsendung weniger als sechs (6) Monate beträgt.
Dienstausweise werden nicht für Verwaltungspersonal der Auslandsvertretung mit Wohnsitz außerhalb von Estland ausgestellt.
(1) Siehe auch weitere Angaben am Ende dieses Textes.