This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52010PC0663
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing, on behalf the European Union, of a Protocol to the Partnership and Cooperation Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Uzbekistan, of the other part, extending the provisions of the Partnership and Cooperation Agreement to bilateral trade in textiles
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien im Namen der Europäischen Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien im Namen der Europäischen Union
/* KOM/2010/0663 endg. */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien im Namen der Europäischen Union /* KOM/2010/0663 endg. */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 15.11.2010 KOM(2010) 663 endgültig 2010/0322 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien im Namen der Europäischen Union BEGRÜNDUNG Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. Dieses Abkommen enthält eine Bestimmung, wonach seine Handelsbestimmungen – nämlich die Meistbegünstigung im Warenverkehr und die Abschaffung der mengenmäßigen Beschränkungen – nicht für den Handel mit Textilprodukten gelten, der durch ein separates bilaterales Abkommen geregelt wurde. Dieses am 1. Januar 2000 in Kraft getretene bilaterale Abkommen ist am 31. Dezember 2004 ausgelaufen. Obwohl der Handel mit Textilprodukten zwischen der EU und Usbekistan in der Praxis seit dem 1. Januar 2005 reibungslos weiterging, muss Rechtssicherheit hergestellt werden. Am 9. Juni 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Usbekistan über eine Änderung des PKA, um sicherzustellen, dass die Grundsätze, die für den Handel mit anderen Waren gelten, förmlich auf den Handel mit Textilprodukten ausgeweitet werden. Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Protokoll zur Änderung des PKA durch Streichung von Artikel 16 und aller Verweise darauf wurde am 1. Juli 2010 paraphiert. Zusätzlich wurden einige technische Aktualisierungen vorgenommen. Dies geschah durch Streichung von Artikel 8 Absatz 3 sowie von Anhang I, welche aus der Zeit der Auflösung der UDSSR stammten und 1998 außer Kraft getreten waren. Der Rat wird ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss über die Unterzeichnung eines Protokolls zum PKA, das Bestandteil des PKA werden soll, anzunehmen. Ein gesonderter Vorschlag für den Abschluss des Protokolls wird derzeit ebenfalls unterbreitet. 2010/0322 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien im Namen der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 9. Juni 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Usbekistan über eine Änderung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits, um sicherzustellen, dass die Grundsätze, die für den Handel mit anderen Waren gelten, förmlich auf den Handel mit Textilprodukten ausgeweitet werden. Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Protokoll zur Änderung des PKA durch Streichung von Artikel 16 und aller Verweise darauf wurde am 1. Juli 2010 paraphiert. (2) Im Rahmen der Verhandlungen wurde zwischen den Parteien vereinbart, eine Bereinigungsmaßnahme durchzuführen sowie einen obsoleten Absatz und den entsprechenden Anhang, welche sich auf eine 1998 außer Kraft getretene technische Bestimmung bezogen, zu streichen. (3) Das Protokoll zur Änderung des PKA sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt von der Europäischen Union unterzeichnet werden. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens wird, vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Protokolls[1], im Namen der Europäischen Union genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] Der Wortlaut des Protokolls wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.