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Document 52010PC0419

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

    /* COM/2010/0419 final - NLE 2010/0227 */

    52010PC0419

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten /* COM/2010/0419 final - NLE 2010/0227 */


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 6.8.2010

    KOM(2010)419 endgültig

    2010/0227 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

    BEGRÜNDUNG

    1. POLITISCHER UND RECHTLICHER RAHMEN

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates[1] sind brasilianische Staatsangehörige bei der Einreise in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für kurzfristige Aufenthalte von der Visumpflicht befreit. Brasilien sollte die Visumpflicht für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ebenfalls aufheben, verlangt aber nach wie vor Visa von den Staatsangehörigen von vier Mitgliedstaaten: Estland, Lettland, Malta und Zypern.

    Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann Brasilien die Visumpflicht für diese Mitgliedstaaten nicht einseitig aufheben. Es bedarf eines Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht, das vom brasilianischen Parlament ratifiziert werden muss.

    Brasilien hat mit allen - außer den vier genannten - Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht geschlossen. Diese bilateralen Abkommen unterscheiden sich erheblich in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich (d. h. die Kategorien von Personen, die von der Visumpflicht befreit sind).

    Es liegt in der Natur der gemeinsamen Visumpolitik und der diesbezüglichen ausschließlichen Außenkompetenz der Europäischen Union, dass allein die Union, und nicht der einzelne Mitgliedstaat, ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht aushandeln und abschließen kann. Deshalb nahm der Rat am 18. April 2008 einen Beschluss an, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Brasilien über die Befreiung von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten aufzunehmen.

    Die Verhandlungen begannen am 2. Juli 2008 und wurden am 1. Oktober 2009 abgeschlossen.

    Während der Verhandlungen vereinbarten die Vertragsparteien den Abschluss zweier eigenständiger Abkommen: das eine für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe, das andere für Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen, da das Abkommen für Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen nicht vom brasilianischen Kongress ratifiziert werden muss und folglich zügiger und getrennt von dem Abkommen für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe ratifiziert werden kann.

    Nachdem die Gespräche im Juli 2009 wegen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien bezüglich des persönlichen Anwendungsbereichs der Visabefreiung für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe ins Stocken geraten waren, passte der AStV das Mandat zur Aushandlung des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht mit Brasilien am 23. September 2009 an.

    Gemäß den Schlussfolgerungen des AStV bestand der Auftrag der Kommission in der Aushandlung eines Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht mit Brasilien, das Folgendes umfasst:

    - die Befreiung von der Visumpflicht für brasilianische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate in den Schengen-Raum und nach Bulgarien, Rumänien und Zypern reisen, und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Befreiung von der Visumpflicht für Unionsbürger, wenn sie nach Brasilien reisen, mit einem stärker begrenzten Anwendungsbereich im Vergleich zur bestehenden Visumregelung gemäß der Verordnung 539/2001, d. h. das Abkommen würde im Prinzip nur für Touristen und Geschäftsleute gelten;

    - eine Klausel zur Beibehaltung der bestehenden bilateralen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht insoweit, als sie den Kategorien von Personen, die nicht durch das EU-Abkommen abgedeckt sind, visumfreies Reisen nach Brasilien ermöglichen;

    - in Bezug auf brasilianische Staatsangehörige kann das Abkommen nur die Einreise in den Schengen-Raum und nach Bulgarien, Rumänien und Zypern regeln und sollte unabhängig von ihrem Abreise- und Wohnort gelten. Für Unionsbürger sollte das Abkommen für die Einreise nach Brasilien unabhängig von ihrem Abreise- und Wohnort gelten.

    Bei der vierten Verhandlungsrunde, die vom 29. September bis zum 1. Oktober 2009 in Brasilia stattfand, gelang es, den Wortlaut eines Abkommens zwischen der EU und Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten fertig zu stellen und die Verhandlungen abzuschließen.

    Die Beibehaltung der bilateralen Abkommen insoweit, als sie den Kategorien von Personen, die nicht durch das EU-Brasilien-Abkommen abgedeckt sind, visumfreies Reisen ermöglichen, ist Teil des entsprechend dem Mandat in Brasilia mit Brasilien vereinbarten Gesamtpakets.

    Um Brasilien ein klares Signal zu senden, gab die EU zwecks Wahrung der bestehenden bilateralen Abkommen angesichts der besonderen Umstände eine einseitige Erklärung ab, die sie am 5. Februar 2010 Brasilien schriftlich übermittelte; danach könnte die Europäische Union das Abkommen aussetzen, sollte Brasilien die geltenden bilateralen Abkommen kündigen . Dieses Vorgehen wurde von den Mitgliedstaaten sowie von der Ratsgruppe „Visa“ vom 20. Januar 2010 unterstützt.

    In seiner Antwort vom 14. April 2010 auf das Schreiben der EU bestätigte Brasilien, dass es beabsichtige, einige der bestehenden bilateralen Abkommen mit den Mitgliedstaaten neu auszuhandeln. Die beiden Schreiben sind diesem Vorschlag als Anhang II und Anhang III beigefügt.

    Die Mitgliedstaaten wurden unterrichtet und mehrfach in der Ratsgruppe „Visa“ sowie im AStV konsultiert.

    Das Abkommen wurde am 28. April 2010 paraphiert.

    Rechtsgrundlage des Abkommens ist für die Union Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV in Verbindung mit Artikel 218 AEUV[2].

    Die beigefügten Vorschläge sind die Rechtsakte für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens. Der Rat wird mit qualifizierter Mehrheit hierüber beschließen. Gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV muss das Europäische Parlament dem Abschluss des Abkommens zustimmen.

    2. VERHANDLUNGSERGEBNIS

    Nach Ansicht der Kommission wurden die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates – einschließlich der Mandatsanpassung durch den AStV vom 23. September 2009 – vorgegebenen Ziele erreicht und kann der Entwurf des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht von der Union angenommen werden.

    Das endgültige Abkommen über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht lässt sich wie folgt zusammenfassen:

    Zweck und Anwendungsbereich

    Das Abkommen EU-Brasilien sieht auf der Basis der Gegenseitigkeit die Befreiung von der Visumpflicht bei Reisen zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken für alle brasilianischen Staatsangehörigen und alle Unionsbürger, einschließlich der Staatsangehörigen der vier Mitgliedstaaten vor, die für die Einreise nach Brasilien zurzeit noch ein Visum benötigen.

    Die beiden Zwecke „Tourismus“ und „Geschäftliches“ werden in dem Abkommen weit ausgelegt und schließen beispielsweise Sportler und Künstler ein, sofern diese für ihre Tätigkeit nicht entlohnt werden; darüber hinaus werden auch einige strittige Kategorien wie Besuche von Familienangehörigen oder offizielle Zusammenkünfte von den Kategorien „Tourismus“ und „Geschäftliches“ erfasst. Unter diese zwei durch das Abkommen EU-Brasilien abgedeckten Kategorien würden 90-95 % aller Reisenden fallen.

    Mehrere Kategorien (z. B. Studenten, Forscher, Künstler, Glaubensanhänger, wie im brasilianischen Recht definiert) sind vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen. Gemäß dem Abkommen gelten die zwischen Brasilien und den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen Abkommen, welche solche anderen Kategorien abdecken, die in dem Abkommen EU-Brasilien nicht erfasst sind, insofern weiterhin, als sie für diese Kategorien Visumfreiheit vorsehen. Auf diese Weise können Unionsbürger, die anderen Kategorien als Touristen oder Geschäftsleuten zuzurechnen sind und die unter die bilateralen Abkommen fallen, entsprechend diesen bilateralen Abkommen weiterhin visumfrei reisen.

    Die Kategorie von Personen, die zum Zwecke der Ausübung einer entlohnten Tätigkeit reisen, ist ebenfalls vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen. Für diese Kategorie steht es jedem Mitgliedstaat und Brasilien weiterhin frei, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gemäß dem geltenden Unionsrecht oder den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder gemäß den bilateralen Abkommen, die diese Kategorie abdecken, die Visumpflicht aufzuerlegen.

    Dies bedeutet, dass das Abkommen EU-Brasilien den Zugang zur visumfreien Einreise nach Brasilien für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die ein bilaterales Abkommen mit Brasilien geschlossen haben, nicht vermindert, sondern dass für diese Staatsangehörigen der Status quo erhalten bleibt.

    Die genannten Regelungen zum Anwendungsbereich sind der beste Kompromiss, den die Vertragsparteien angesichts der gegebenen besonderen Umstände finden konnten, und entsprechen dem vom AStV am 23. September 2009 geänderten Mandat.

    Aufenthaltsdauer

    Das Abkommen begrenzt die Aufenthaltsdauer auf drei Monate je Sechs-Monats-Zeitraum im Schengen-Raum. Folglich bietet dieses Abkommen künftig brasilianischen Staatsangehörigen nicht mehr die Möglichkeit, wie sie die bilateralen Abkommen bieten, einen dreimonatigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat mit weiteren dreimonatigen Aufenthalten in anderen Mitgliedstaaten im Schengen-Raum zu kumulieren.

    Das Abkommen berücksichtigt die Situation der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwenden. Solange Bulgarien, Rumänien und Zypern dem Schengen-Raum ohne Binnengrenzen nicht angehören, berechtigt die Befreiung von der Visumpflicht die Staatsangehörigen Brasiliens, sich unabhängig von der für den gesamten Schengen-Raum berechneten Dauer jeweils drei Monate lang im Hoheitsgebiet jedes dieser Mitgliedstaaten aufzuhalten.

    Räumlicher Geltungsbereich

    Da die überseeischen Gebiete Frankreichs und der Niederlande nicht Teil des Schengen-Raums sind und die Visumbestimmungen (z. B. Verordnung 539/2001) dort nicht gelten, kann das Abkommen EU-Brasilien diese Gebiete nicht abdecken. Andererseits sollte die Befreiung von der Visumpflicht auch für die in einem Drittland oder einem überseeischen Gebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Unionsbürger (z. B. einen in den USA oder in Aruba wohnhaften niederländischen Staatsangehörigen oder einen in Französisch-Polynesien wohnhaften französischen Staatsangehörigen) nach Maßgabe ihrer Staatsangehörigkeit gelten.

    Das Abkommen sieht für brasilianische Staatsangehörige die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie in die europäischen Gebiete der Mitgliedstaaten einreisen, und sollte ungeachtet ihres Abreise- und ihres Wohnorts gelten.

    Für Unionsbürger sieht das Abkommen die Befreiung von der Visumpflicht ungeachtet ihres Abreise- und ihres Wohnorts für die Einreise nach Brasilien vor.

    Gleichwohl kommen diese Regeln betreffend den räumlichen Geltungsbereich im Abkommen nicht explizit zum Ausdruck; doch gelten die derzeitigen Regeln nach Unionsrecht und brasilianischem Recht, einschließlich der bilateralen Abkommen zwischen Brasilien und Frankreich und den Niederlanden, in denen die außereuropäischen Gebiete abgedeckt sind, weiter.

    Diesem Vorgehen haben die Mitgliedstaaten auf der Sitzung der JI-Referenten vom 5. Oktober 2009 zugestimmt.

    Sonstige Bestimmungen

    Um die Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu garantieren, wurde eine Bestimmung in das Abkommen aufgenommen, der zufolge Brasilien das Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union aussetzen oder kündigen kann; auch die Union kann das Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

    Im Abkommen ist die Einsetzung eines Sachverständigenausschusses zur Verwaltung des Abkommens vorgesehen.

    Der besonderen Position des Vereinigten Königreichs und Irlands wird in der Präambel Rechnung getragen.

    Eine Klausel über den Austausch von Mustern der Reisepässe wurde in das Abkommen aufgenommen.

    Eine gemeinsame Erklärung zur umfassenden Informationsverbreitung im Hinblick auf die reibungslose Durchführung des Abkommens wurde abgegeben.

    3. SCHLUSSFOLGERUNG

    Daher schlägt die Kommission dem Rat vor,

    - die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union zu beschließen und den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

    2010/0227 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Im Interesse der Harmonisierung ihrer Visumpolitik mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 haben Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Föderativen Republik Brasilien (nachstehend: „Brasilien“) vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Befreiung von der Visumpflicht gewährt, da Brasilien auf der Liste der Drittländer steht, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind.

    2. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann Brasilien die Visumpflicht für die Mitgliedstaaten nicht einseitig aufheben. Es bedarf eines Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht, das vom brasilianischen Parlament ratifiziert werden muss.

    3. Brasilien hat mit den meisten Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, die vor deren Beitritt zur Europäischen Union oder vor Einführung der gemeinsamen Visumpolitik geschlossen wurden. Allerdings wurden mit vier Mitgliedstaaten bislang keine bilateralen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht geschlossen, so dass Brasilien von den Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten noch ein Visum für kurzfristige Aufenthalte verlangt.

    4. Es liegt in der Natur der gemeinsamen Visumpolitik und der diesbezüglichen ausschließlichen Außenkompetenz der Europäischen Union, dass allein die Union, und nicht der einzelne Mitgliedstaat, ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht aushandeln und abschließen kann.

    5. Da Brasilien gegenüber einigen Mitgliedstaaten keine Behandlung auf Gegenseitigkeitsbasis praktiziert, ermächtigte der Rat durch Beschluss vom 18. April 2008 die Kommission, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Brasilien über kurzfristige Aufenthalte auszuhandeln, um eine auf voller Gegenseitigkeit beruhende Befreiung von der Visumpflicht zu gewährleisten.

    6. Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 2. Juli 2008 aufgenommen und am 1. Oktober 2009 abgeschlossen.

    7. Die am 28. April 2010 in Brüssel paraphierten Abkommen sollten vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

    8. Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[4], nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch auf das Vereinigte Königreich anwendbar ist.

    9. Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[5] nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Irland weder bindend noch auf Irland anwendbar ist -

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (nachstehend „das Abkommen“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    ABKOMMEN

    zwischen

    der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien

    über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

    Die Europäische Union, nachstehend „die Union“ genannt,

    und

    die Föderative Republik Brasilien, nachstehend „Brasilien“ genannt,

    nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,

    (1) im Bestreben, den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu wahren und den Bürgern aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staatsangehörigen Brasiliens durch die Aufhebung der Visumpflicht für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt das Reisen zu erleichtern;

    (2) unter Bekräftigung ihres Engagements, auf der Basis der Gegenseitigkeit zügig und unter vollständiger Achtung des Abschlusses der jeweiligen parlamentarischen und sonstigen innerstaatlichen Verfahren visumfreies Reisen zu gewährleisten;

    (3) im Hinblick auf die Weiterentwicklung freundschaftlicher Beziehungen und die weitere Stärkung enger Verbindungen zwischen den Vertragsparteien;

    (4) unter Berücksichtigung des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Zweck

    Die Bürger der Europäischen Union und die Staatsangehörigen Brasiliens, die Inhaber gültiger gewöhnlicher Reisepässe sind, dürfen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens einzig für touristische oder geschäftliche Zwecke in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchreisen und sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei höchstens drei Monate während eines Sechs-Monats-Zeitraums aufhalten.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) „Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands;

    b) „Bürger der Europäischen Union“: ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a;

    c) „Staatsangehöriger Brasiliens“: alle Personen mit brasilianischer Staatsangehörigkeit;

    d) „Schengen-Raum“: der Raum ohne Binnengrenzen, der die Hoheitsgebiete der unter Buchstabe a definierten Mitgliedstaaten umfasst, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden;

    e) „Schengen-Besitzstand“: alle Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in einem Raum ohne Binnengrenzen in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in Bezug auf Außengrenzkontrollen, Asyl und Einwanderung sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität.

    Artikel 3

    Anwendungsbereich

    1. Für die Zwecke dieses Abkommens sind als Tourismus- und Geschäftszwecke folgende Tätigkeiten zu verstehen:

    - touristische Aktivitäten;

    - Verwandtenbesuche;

    - Erforschung kommerzieller Möglichkeiten, Teilnahme an Sitzungen, Vertragsunterzeichnungen sowie finanzielle, managementbezogene und administrative Tätigkeiten;

    - Teilnahme an Sitzungen, Konferenzen und Seminaren, vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten nicht aus brasilianischen bzw. EU-Quellen entlohnt werden (außer der unmittelbaren Übernahme der Aufenthaltskosten oder der Zahlung eines Tagesgeldes);

    - Beteiligung an Sport- und Künstlerwettbewerben, vorausgesetzt, dass die Teilnehmer nicht aus brasilianischen bzw. EU-Quellen entlohnt werden, auch wenn bei dem Wettbewerb Preise, einschließlich Preisgelder, zu gewinnen sind.

    2. Dieses Abkommen gilt nicht für diejenigen Bürger der Europäischen Union und diejenigen Staatsangehörigen Brasiliens, die beabsichtigen, entlohnte Tätigkeiten auszuüben, einer Beschäftigung nachzugehen, in der Forschung tätig zu sein, ein Praktikum oder Studien zu absolvieren, Sozialarbeit zu verrichten, technische Hilfe zu leisten oder missionarisch, religiös oder künstlerisch tätig zu sein.

    Artikel 4

    Bedingungen für die Befreiung von der Visumpflicht und für den Aufenthalt

    1. Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und kurzfristigen Aufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Brasilien behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den kurzfristigen Aufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.

    2. Die Bürger der Europäischen Union, denen dieses Abkommen zugute kommt, beachten während ihres Aufenthalts die im Hoheitsgebiet Brasiliens geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    3. Die Staatsangehörigen Brasiliens, denen dieses Abkommen zugute kommt, beachten während ihres Aufenthalts die im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    4. Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem Verkehrsmittel, das für das Überschreiten der für den internationalen Passagierverkehr geöffneten Grenzen der Vertragsparteien genutzt wird.

    5. Unbeschadet von Artikel 7 werden visumbezogene Fragen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, durch das Unionsrecht, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Brasiliens geregelt.

    Artikel 5

    Aufenthaltsdauer

    1. Für die Zwecke dieses Abkommens dürfen sich die Bürger der Europäischen Union nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet Brasiliens höchstens drei Monate innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums in diesem Hoheitsgebiet aufhalten.

    2. Für die Zwecke dieses Abkommens dürfen sich die Staatsangehörigen Brasiliens nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums höchstens drei Monate im Schengen-Raum aufhalten. Dieser Drei-Monats-Zeitraum innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet.

    3. Unabhängig von der für den Schengen-Raum berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Staatsangehörigen Brasiliens innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet, dort jeweils höchstens drei Monate aufhalten.

    4. Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Brasilien und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen des einzelstaatlichen und des Unionsrechts über drei Monate hinaus zu verlängern.

    Artikel 6

    Verwaltung des Abkommens

    1. Die Vertragsparteien setzen einen Sachverständigenausschuss (nachstehend „der Ausschuss“) ein.

    Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und Brasiliens zusammen. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.

    2. Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen, um die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen und Streitigkeiten wegen der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens beizulegen..

    Artikel 7

    Verhältnis zwischen diesem Abkommen und den bestehenden bilateralen

    Visaabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Brasilien

    Dieses Abkommen berührt nicht die bestehenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Brasilien, insoweit als deren Bestimmungen Aspekte abdecken, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen.

    Artikel 8

    Austausch von Mustern von Reisepässen

    1. Sofern dies noch nicht geschehen ist, tauschen Brasilien und die Mitgliedstaaten spätestens dreißig (30) Tage nach der Unterzeichnung dieses Abkommens über diplomatische Kanäle Muster ihrer gültigen gewöhnlichen Reisepässe aus.

    2. Wenn neue gewöhnliche Reisepässe eingeführt oder die bisherigen gewöhnlichen Reisepässe geändert werden, stellen die Parteien einander über diplomatische Kanäle spätestens dreißig (30) Tage vor deren Anwendung Muster dieser neuen oder geänderten Reisepässe sowie detaillierte Angaben über deren Spezifikationen und Anwendbarkeit zur Verfügung.

    Artikel 9

    Schlussbestimmungen

    1. Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 dieses Artikels gekündigt werden.

    3. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzungsentscheidung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten notifiziert. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen.

    5. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

    6. Brasilien kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union aussetzen oder kündigen.

    7. Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

    Geschehen zu Brüssel am ……. 2008, in jeweils doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Für die Europäische Union Für die Föderative Republik Brasilien

    Gemeinsame Erklärung zur Information der Bürger über das Abkommen zur Befreiung von der Visumpflicht

    In Anerkenntnis der Bedeutung von Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und die Staatsangehörigen Brasiliens kommen die Vertragsparteien überein sicherzustellen, dass ihre Bürger umfassend über den Inhalt und die Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Aspekte, wie gültige Reisedokumente für visumfreies Reisen, räumliche Geltung einschließlich der Liste der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, zulässige Aufenthaltsdauer sowie Einreisebedingungen einschließlich eines Rechtsbehelfs im Falle der Einreiseverweigerung, informiert werden.

    [1] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

    [2] Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47.

    [3] …………………….

    [4] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

    [5] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

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