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Document 52010PC0409
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signature of the Agreement between the European Union and the Federative Republic of Brazil on short-stay visa waiver for holders of diplomatic, service or official passports
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten
/* COM/2010/0409 final - NLE 2010/0221 */
/* COM/2010/0409 final - NLE 2010/0221 */ Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 6.8.2010 KOM(2010)409 endgültig 2010/0221 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten BEGRÜNDUNG 1. POLITISCHER UND RECHTLICHER RAHMEN Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates[1] sind brasilianische Staatsangehörige bei der Einreise in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für kurzfristige Aufenthalte von der Visumpflicht befreit. Brasilien sollte die Visumpflicht für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ebenfalls aufheben, verlangt aber nach wie vor Visa von den Staatsangehörigen von vier Mitgliedstaaten: Estland, Lettland, Malta und Zypern. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann Brasilien die Visumpflicht für diese Mitgliedstaaten nicht einseitig aufheben. Es bedarf eines Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht, das vom brasilianischen Parlament ratifiziert werden muss. Brasilien hat mit allen - außer den vier genannten - Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht geschlossen. Diese bilateralen Abkommen unterscheiden sich erheblich in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich (d. h. die Kategorien von Personen, die von der Visumpflicht befreit sind). Es liegt in der Natur der gemeinsamen Visumpolitik und der diesbezüglichen ausschließlichen Außenkompetenz der Europäischen Union, dass allein die Union, und nicht der einzelne Mitgliedstaat, ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht aushandeln und abschließen kann. Deshalb nahm der Rat am 18. April 2008 einen Beschluss an, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Brasilien über die Befreiung von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten aufzunehmen. Die Verhandlungen begannen am 2. Juli 2008. Während der Verhandlungen vereinbarten die Vertragsparteien den Abschluss zweier eigenständiger Abkommen: das eine für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe, das andere für Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen, da das Abkommen für Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen nicht vom brasilianischen Kongress ratifiziert werden muss und folglich zügiger und getrennt von dem Abkommen für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe ratifiziert werden kann. Die Verhandlungen über das Abkommen über die Befreiung der Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen von der Visumpflicht wurden am 19. November 2009 abgeschlossen. Die Mitgliedstaaten wurden unterrichtet und mehrfach in der Ratsgruppe „Visa“ konsultiert. Das Abkommen wurde am 28. April 2010 paraphiert. Rechtsgrundlage des Abkommens ist für die Union Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV in Verbindung mit Artikel 218 AEUV[2]. Die beigefügten Vorschläge sind die Rechtsakte für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens. Der Rat wird mit qualifizierter Mehrheit über die Vorschläge beschließen. Gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV muss das Europäische Parlament dem Abschluss des Abkommens zustimmen. 2. VERHANDLUNGSERGEBNIS Nach Ansicht der Kommission wurden die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vorgegebenen Ziele erreicht und kann der Entwurf des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht von der Europäischen Union angenommen werden. Das endgültige Abkommen über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht lässt sich wie folgt zusammenfassen: Zweck und Anwendungsbereich Das Abkommen EU-Brasilien sieht auf der Basis der Gegenseitigkeit die Befreiung von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten für alle brasilianischen Staatsangehörigen und alle Unionsbürger vor, die Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen sind. Für die Bürger der EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Maltas und Zyperns hat Brasilien bereits die Visumpflicht aufgehoben. Um die Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu garantieren, wurde eine Bestimmung in das Abkommen aufgenommen, der zufolge Brasilien das Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union aussetzen oder kündigen kann; auch die Union kann das Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen. Der besonderen Position des Vereinigten Königreichs und Irlands wird in der Präambel Rechnung getragen. Anwendungsbereich Die Befreiung von der Visumpflicht gilt für die Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen. Aufenthaltsdauer Die Bürger der Vertragsparteien dürfen sich innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei dort höchstens drei Monate aufhalten. Das Abkommen berücksichtigt die Situation der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwenden. Solange Bulgarien, Rumänien und Zypern dem Schengen-Raum ohne Binnengrenzen nicht angehören, berechtigt die Befreiung von der Visumpflicht die Staatsangehörigen Brasiliens, sich unabhängig von der für den gesamten Schengen-Raum berechneten Dauer jeweils drei Monate lang im Hoheitsgebiet jedes dieser Mitgliedstaaten aufzuhalten. Sonstige Bestimmungen Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen ergeben könnten, wird das Abkommen von dem Sachverständigenausschuss verwaltet, der in dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten vorgesehen ist. Eine Klausel über den Austausch von Mustern der Pässe wurde in das Abkommen aufgenommen. 3. SCHLUSSFOLGERUNG Daher schlägt die Kommission dem Rat vor, - die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union zu beschließen und den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. 2010/0221 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Kommission[3], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Im Interesse der Harmonisierung ihrer Visumpolitik mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 haben Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Föderativen Republik Brasilien (nachstehend: „Brasilien“) vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Befreiung von der Visumpflicht gewährt, da Brasilien auf der Liste der Drittländer steht, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind. 2. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann Brasilien die Visumpflicht für die Mitgliedstaaten nicht einseitig aufheben. Es bedarf eines Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht, das vom brasilianischen Parlament ratifiziert werden muss. 3. Brasilien hat mit den meisten Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, die vor deren Beitritt zur Europäischen Union oder vor Einführung der gemeinsamen Visumpolitik geschlossen wurden. Allerdings wurden mit vier Mitgliedstaaten bislang keine bilateralen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht geschlossen, so dass Brasilien von den Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten noch ein Visum für kurzfristige Aufenthalte verlangt. 4. Es liegt in der Natur der gemeinsamen Visumpolitik und der diesbezüglichen ausschließlichen Außenkompetenz der Europäischen Union, dass allein die Union, und nicht der einzelne Mitgliedstaat, ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht aushandeln und abschließen kann. 5. Da Brasilien gegenüber einigen Mitgliedstaaten keine Behandlung auf Gegenseitigkeitsbasis praktiziert, ermächtigte der Rat die Kommission durch Beschluss vom 18. April 2008, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Brasilien über kurzfristige Aufenthalte auszuhandeln, um eine auf voller Gegenseitigkeit beruhende Befreiung von der Visumpflicht zu gewährleisten. 6. Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 2. Juli 2008 aufgenommen und am 19 November 2009 abgeschlossen. 7. Die am 28. April 2010 in Brüssel paraphierten Abkommen sollten vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses unterzeichnet werden. 8. Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[4], nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch auf das Vereinigte Königreich anwendbar ist. 9. Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[5] nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Irland weder bindend noch auf Irland anwendbar ist - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten (nachstehend: „das Abkommen“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten Die Europäische Union, nachstehend „die Union“ genannt, und die Föderative Republik Brasilien, nachstehend „Brasilien“ genannt, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt, (1) im Bestreben, den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu wahren und den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staatsangehörigen Brasiliens, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, durch die Aufhebung der Visumpflicht für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt das Reisen zu erleichtern; (2) unter Bekräftigung ihres Engagements, auf der Basis der Gegenseitigkeit zügig und unter vollständiger Achtung des Abschlusses der jeweiligen parlamentarischen und sonstigen innerstaatlichen Verfahren visumfreies Reisen zu gewährleisten; (3) im Hinblick auf die Weiterentwicklung freundschaftlicher Beziehungen und die weitere Stärkung enger Verbindungen zwischen den Vertragsparteien; (4) unter Berücksichtigung des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 – Zweck und Anwendungsbereich Die Bürger der Europäischen Union und die Staatsangehörigen Brasiliens, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, dürfen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchreisen und sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei höchstens drei Monate während eines Sechs-Monats-Zeitraums aufhalten. Artikel 2 – Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands; b) „Bürger der Europäischen Union“: ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a; c) „Staatsangehöriger Brasiliens“: alle Personen mit brasilianischer Staatsangehörigkeit; d) „Schengen-Raum“: der Raum ohne Binnengrenzen, der die Hoheitsgebiete der unter Buchstabe a definierten Mitgliedstaaten umfasst, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden; e) „Schengen-Besitzstand“: alle Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in einem Raum ohne Binnengrenzen in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in Bezug auf Außengrenzkontrollen, Asyl und Einwanderung sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität. Artikel 3 – Bedingungen für die Befreiung von der Visumpflicht und den Aufenthalt 1. Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und kurzfristigen Aufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Brasilien behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den kurzfristigen Aufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind. 2. Die Bürger der Europäischen Union, denen dieses Abkommen zugute kommt, beachten während ihres Aufenthalts die im Hoheitsgebiet Brasiliens geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 3. Die Staatsangehörigen Brasiliens, denen dieses Abkommen zugute kommt, beachten während ihres Aufenthalts die im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 4. Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem Verkehrsmittel, das für das Überschreiten der für den internationalen Passagierverkehr geöffneten Grenzen der Vertragsparteien genutzt wird. 5. Unbeschadet von Artikel 6 werden visumbezogene Fragen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, durch das Unionsrecht, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Brasiliens geregelt. Artikel 4 – Aufenthaltsdauer 1. Die Bürger der Europäischen Union, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, dürfen sich innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet Brasiliens höchstens drei Monate in diesem Hoheitsgebiet aufhalten . 2. Die Staatsangehörigen Brasiliens, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, dürfen sich innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, höchstens drei Monate im Schengen-Raum aufhalten. Dieser Drei-Monats-Zeitraum innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet. Unabhängig von der für den Schengen-Raum berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Staatsangehörigen Brasiliens, die Inhaber gültiger Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstiger amtlicher Pässe sind, innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet, dort jeweils höchstens drei Monate aufhalten. 3. Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Brasilien und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen des einzelstaatlichen und des Unionsrechts über drei Monate hinaus zu verlängern. Artikel 5 - Verwaltung des Abkommens 1. Die Vertragsparteien wenden sich bei etwaigen Streitigkeiten wegen der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens an den Sachverständigenausschuss (nachstehend: „der Ausschuss“), auf den in dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten Bezug genommen wird. 2. Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Artikel 6 – Beziehung zwischen diesem Abkommen und den bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Brasilien über die Befreiung von der Visumpflicht Dieses Abkommen hat Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Brasilien, sofern deren Bestimmungen Aspekte betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen. Artikel 7 – Austausch von Mustern von Pässen 1. Sofern dies noch nicht geschehen ist, tauschen Brasilien und die Mitgliedstaaten spätestens dreißig (30) Tage nach Unterzeichnung dieses Abkommens über diplomatische Kanäle Muster ihrer gültigen Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstigen amtlichen Pässe aus. 2. Wenn neue Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstige amtliche Pässe eingeführt oder die bisherigen Diplomatenpässe, Dienstpässe oder sonstigen amtlichen Pässe geändert werden, stellen die Parteien einander über diplomatische Kanäle spätestens dreißig (30) Tage vor deren Anwendung Muster dieser neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Spezifikationen und Anwendbarkeit zur Verfügung. Artikel 8 – Schlussbestimmungen 1. Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. 2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 dieses Artikels gekündigt werden. 3. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. 4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzungsentscheidung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten notifiziert. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen. 5. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. 6. Brasilien kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union aussetzen oder kündigen. 7. Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen. Geschehen zu Brüssel am ……. 2008, in jeweils doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Europäische Union Für die Föderative Republik Brasilien [1] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. [2] Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47. [3] ……………………. [4] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. [5] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.