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Document 52010PC0119

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative {SEK(2010) 370}

    /* KOM/2010/0119 endg. - COD 2010/0074 */

    52010PC0119

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative {SEK(2010) 370} /* KOM/2010/0119 endg. - COD 2010/0074 */


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 31.3.2010

    KOM(2010) 119 endgültig

    2010/0074 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Bürgerinitiative

    {SEK(2010) 370}

    BEGRÜNDUNG

    1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Der Vertrag über die Europäische Union führt neben dem Prinzip der repräsentativen Demokratie, auf dem die Europäische Union basiert, eine völlig neue Dimension der partizipatorischen Demokratie ein. Er stärkt die Unionsbürgerschaft und gesteht jedem Bürger das Recht zu, sich am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. Er legt die wichtigsten Standards für den Dialog mit dem Bürger fest, dem die Organe zu entsprechen haben, und kodifiziert die bestehende Praxis der Kommission, umfassende öffentliche Anhörungen durchzuführen. Vor allem aber führt er durch die Bürgerinitiative eine wichtige Neuerung zur Verbesserung der demokratischen Arbeitsweise der Union ein, indem eine Million Bürger die Kommission auffordern können, bestimmte Rechtsetzungsvorschläge zu unterbreiten.

    Diese neue Bestimmung ist ein wichtiger Fortschritt für das demokratische Leben der Union und bietet eine einzigartige Möglichkeit, die Union bürgernäher zu gestalten und die grenzüberschreitende Debatte von EU-Themen zu fördern, indem Bürger einer Vielzahl von Mitgliedstaaten zusammen ein gemeinsames Anliegen unterstützen.

    Es muss jedoch hervorgehoben werden, dass die Bürgerinitiative nur Themenschwerpunkte setzt. Sie berührt zwar nicht das Initiativrecht der Kommission, verpflichtet sie jedoch die Kommission als Kollegium, die Anliegen der Bürgerinitiativen ernsthaft zu prüfen.

    Die wichtigsten Merkmale der Bürgerinitiative sind im Vertrag festgelegt. Insbesondere schreibt der Vertrag vor, dass eine Bürgerinitiative von mindestens einer Million Menschen unterzeichnet werden muss, die aus einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten stammen. Die Initiative muss auch in den Rahmen der Kommissionsbefugnisse fallen und Themen betreffen, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.

    Allerdings überlässt es der Vertrag dem Europäischen Parlament und dem Rat, im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens in einer Verordnung die Verfahren und Bedingungen festzulegen, die für eine solche Bürgerinitiative in der Praxis gelten sollen.

    Um die Chancen, die diese neue Bestimmung bietet, vollständig nutzen zu können, müssen die Verfahren und Bedingungen für die Bürgerinitiative ihre Durchführung erleichtern und gleichzeitig dafür sorgen, dass der Geist der Vertragsbestimmungen gewahrt wird.

    Dieser Vorschlag folgt daher den folgenden Leitlinien:

    - Die Bedingungen sollen gewährleisten, dass Bürgerinitiativen repräsentativ für ein unionsweites Interesse sind, und gleichzeitig dafür sorgen, dass das Instrument weiterhin einfach zu handhaben ist.

    - Die Verfahren sollen einfach und nutzerfreundlich sein und Betrug oder Missbrauch des Systems verhindern sowie gleichzeitig den Mitgliedstaaten keine unnötigen Verwaltungslasten aufbürden.

    2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN PARTEIEN

    Angesichts der Bedeutung dieser neuen Vertragsbestimmung für die Bürger, die Zivilgesellschaft und die Beteiligten in der gesamten EU sowie aufgrund der Komplexität einiger der zu behandelnden Themen hat die Kommission eine umfassende öffentliche Anhörung durchgeführt und am 11. November 2009 ein Grünbuch verabschiedet.[1] Das Grünbuch führte zu über 300 Antworten einer Vielzahl von Interessierten, wozu auch einzelne Bürger, Organisationen und Behörden gehörten. Für alle, die sich zum Grünbuch geäußert haben, wurde am 22. Februar 2010 in Brüssel eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

    2.1. Allgemeine Bestimmungen

    Aus den Antworten auf das Grünbuch trat die Notwendigkeit hervor, dass die Verfahren und Bedingungen für die Bürgerinitiative einfach, nutzerfreundlich und für alle EU-Bürger zugänglich sowie der Natur der Bürgerinitiative angemessen sein müssen.

    Die Antworten bestätigten auch, dass einige Anforderungen notwendig sind, damit das Instrument glaubwürdig bleibt und nicht missbraucht wird, und dass diese Anforderungen einheitliche Bedingungen für die Unterstützung einer Bürgerinitiative in der gesamten EU gewährleisten müssen.

    2.2. Gewährleistung, dass Bürgerinitiativen eine Sache von unionsweitem Interesse betreffen

    Was die Mindestanzahl der Mitgliedstaaten betrifft, aus denen die Bürger, die eine Bürgerinitiative unterstützen, stammen müssen, waren viele Einsender der Auffassung, dass ein Drittel der Mitgliedstaaten ein angemessener Schwellenwert ist. Ein niedrigerer Schwellenwert, im Wesentlichen ein Viertel der Mitgliedstaaten, fand ebenfalls erhebliche Unterstützung, hauptsächlich von Organisationen.

    Darüber hinaus bestätigten die Einsender, dass die Unterzeichner einer Bürgerinitiative zumindest einer Mindestzahl von Bürgern aus jedem Mitgliedstaat entsprechen sollte. Viele Einsender waren der Auffassung, dass 0,2 % der Bevölkerung ein angemessener Schwellenwert ist. Andere waren der Auffassung, dass der Schwellenwert niedriger liegen sollte, weil er zwar Missbrauch verhindern müsse, die Einreichung einer Initiative jedoch nicht behindern dürfe. Eine bestimmte Anzahl der Einsender vertrat hinsichtlich der Festlegung eines Schwellenwertes eine völlig andere Auffassung und argumentierte, dass ein fester Prozentsatz für alle Mitgliedstaaten nicht gerecht sei, da es beispielsweise viel einfacher wäre, Unterstützungsbekundungen von 1 000 Bürgern (entsprechend 0,2 % der Bevölkerung) in Luxemburg zu sammeln als 160 000 in Deutschland und es somit einfacherer wäre, kleinere Mitgliedstaaten als große zu zählen.

    2.3. Anforderungen an die Sammlung und Überprüfung von Unterstützungsbekundungen

    Die Einsender unterstützen weitgehend die Idee gemeinsamer Verfahrensvorschriften für die Sammlung und Überprüfung von Unterstützungsbekundungen, um ein einheitliches Verfahren in der gesamten EU zu gewährleisten und zu vermeiden, dass Organisatoren in jedem Mitgliedstaat andere Vorschriften zu beachten haben.

    Darüber hinaus wollen die meisten Einsender keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich der Art und Weise, wie Unterstützungsbekundungen gesammelt werden, und wünschen, dass Unionsbürger eine Initiative überall – beispielsweise auf der Straße – unterzeichnen können, unabhängig davon, wo sie leben oder wo sie herkommen.

    Die Einsender sprachen sich fast einstimmig dafür aus, dass die Bürger Initiativen online unterstützen können.

    Die Anhörung bestätigte auch, dass eine Frist für die Sammlung der Unterstützungsbekundungen für eine Initiative festgesetzt werden sollte. Die meisten Einsender waren der Auffassung, dass ein Jahr eine angemessene Frist ist. Gleichwohl gab es viele Einsender, die entweder eine längere Frist (18 Monate) oder eine kürzere Frist (6 Monate) befürworteten.

    Darüber hinaus befürworteten die Einsender generell ein verbindliches Verfahren zur Anmeldung geplanter Initiativen auf einer von der Europäischen Kommission bereitgestellten besonderen Webseite, bevor der Sammlungsprozess eingeleitet wird. Sie sind der Auffassung, dass diese Anmeldung die Nachverfolgung laufender Initiativen ermöglicht und ein Instrument zur Kommunikation und Transparenz bietet.

    Schließlich unterstützten die Einsender weitgehend die Festlegung eines Mindestalters für die Beteiligung an einer Bürgerinitiative. Eine große Zahl war der Auffassung, dass dieses Alter an das jeweilige Wahlalter für die Wahlen zum Europäischen Parlament gekoppelt sein sollte. Einige Einsender sprachen sich jedoch für ein Mindestalter von 16 Jahren aus, da es sich bei der Bürgerinitiative nicht um eine Wahl, sondern nur um eine Initiative handele, um bestimmte Themen auf die politische Tagesordnung zu setzen, und ein Mindestalter von 16 Jahren in der gesamten EU das Interesse junger Leute an europäischen Themen und die Debatte über sie fördern würde.

    2.4. Prüfung der Initiativen durch die Kommission

    Die Einsender sind weitgehend einer Meinung, dass die Kommission binnen sechs Monaten eine Initiative prüfen und zu einem Ergebnis kommen kann.

    Allerdings gab es Meinungsunterschiede im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit geplanter Initiativen.

    Viele Einsender sind der Auffassung, dass die Zulässigkeit einer Bürgerinitiative überprüft werden sollte, bevor alle Unterstützungsbekundungen gesammelt sind, um zu vermeiden, dass Ressourcen vergeudet und Bürger, die eine Unterschrift für erfolgreiche, letztendlich aber unzulässige Initiativen geleistet haben, enttäuscht werden. Einige Behörden haben Bedenken geäußert, öffentliche Ressourcen für die Prüfung von Initiativen einsetzen zu müssen, die letztendlich unzulässig sind.

    Andere Einsender sind wiederum dagegen, die Zulässigkeit ex ante zu prüfen, weil die in ganz Europa durch eine Initiative angefachte Debatte wichtiger sei als das Endergebnis. Sie halten es nicht für sinnvoll, wenn die Kommission von Anfang an eine öffentliche Debatte und eine Kampagne im Rahmen einer Bürgerinitiative verhindern könnte, selbst wenn sie nicht in den Rahmen ihrer Befugnisse fallen würde.

    3. HAUPTELEMENTE

    3.1. Mindestzahl der Mitgliedstaaten (Artikel 7)

    In dem Vorschlag wird die Mindestzahl der Mitgliedstaaten auf ein Drittel festgelegt. Dies stützt sich auf andere Vertragsbestimmungen, wonach neun bzw. ein Drittel der Mitgliedstaaten ausreichend sind, um das Vorhandensein eines unionsweiten Interesses zu gewährleisten. So wird dieser Wert in den Bestimmungen über die „verstärkte Zusammenarbeit“ verwendet, an der sich „mindestens neun Mitgliedstaaten“ beteiligen müssen[2]. Er wird auch als Schwellenwert vorgegeben, damit das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 des den Verträgen beigefügten Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingeleitet werden kann.

    Dieser Schwellenwert entspricht auch dem Ergebnis der öffentlichen Anhörung.

    3.2. Mindestzahl der Bürger pro Land (Artikel 7 und Anhang I)

    Gestützt auf das während der Anhörung vorgebrachte Argument, dass ein fester Prozentsatz für alle Mitgliedstaaten nicht gerecht wäre, sieht der Vorschlag einen festen Schwellenwert für jeden Mitgliedstaat vor, der degressiv proportional zu der Bevölkerung jedes Mitgliedstaats ist und eine Unter- und Obergrenze aufweist.

    Um zu gewährleisten, dass diese Schwellenwerte auf objektiven Kriterien beruhen, hat die Kommission für sie ein Vielfaches der Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments für jeden Mitgliedstaat zugrunde gelegt[3]. Dieser Faktor beträgt 750, um sowohl den Forderungen vieler Interessengruppen Rechnung zu tragen, einen Schwellenwert von unter 0,2 % der Bevölkerung festzulegen, als auch Bedenken zu berücksichtigen, dass die Schwellenwerte in kleinen Mitgliedstaaten nicht zu niedrig sein sollten. Durch die Anwendung eines Multiplikators von 750 liegt der Schwellenwert bei mehr als der Hälfte der Mitgliedstaaten unter oder wesentlich unter dem Wert von 0,2 % der Bevölkerung bzw. in den kleineren Mitgliedstaaten darüber.

    Dieses System erlaubt somit eine proportional geringere Zahl an Unterzeichnern in großen Mitgliedstaaten sowie eine proportional höhere Zahl in kleinen Mitgliedstaaten.

    3.3. Mindestalter (Artikel 3 Absatz 2)

    Entsprechend dem Ergebnis der Anhörung legt der Vorschlag das Mindestalter als das Alter fest, mit dem die Bürger das aktive Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament erwerben.

    3.4. Anmeldung geplanter Initiativen (Artikel 4)

    Der Vorschlag sieht ein verbindliches Verfahren zur Anmeldung geplanter Initiativen in einem von der Kommission zur Verfügung gestellten Online-Register vor. Dies entspricht der breiten Unterstützung für diese Option während der Anhörung. Eine Registrierung bedeutet keine Unterstützung der geplanten Bürgerinitiative durch die Kommission.

    3.5. Verfahren und Bedingungen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen (Artikel 5 und 6)

    Der Vorschlag enthält keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Art und Weise, wie Unterstützungsbekundungen gesammelt werden sollten. Dies entspricht der Auffassung der meisten Interessenvertreter, dass der Sammlungsprozess freizügig gehandhabt werden sollte.

    Darüber hinaus sieht der Vorschlag entsprechend den Antworten im Rahmen der Anhörung ebenfalls vor, dass die Unterstützungsbekundungen online gesammelt werden können. Um jedoch sicherzustellen, dass die online gesammelten Unterstützungsbekundungen genau so echt sind wie die in Papierform gesammelten und die Mitgliedstaaten sie auf ähnliche Weise überprüfen können, verlangt der Vorschlag, dass Online-Sammelsysteme über angemessene Sicherheitsmerkmale verfügen, und die Mitgliedstaaten die Konformität dieser Systeme mit diesen Sicherheitsanforderungen unbeschadet der Verantwortung der Organisatoren für den Schutz personenbezogener Daten zertifizieren. Angesichts der Notwendigkeit, detaillierte technische Spezifikationen zu erarbeiten, um diese Bestimmung umzusetzen, wird vorgeschlagen, dass die Kommission diese Spezifikationen mit Hilfe von Durchführungsmaßnahmen festlegt. Gleichwohl sollte die Online-Sammlung von Anfang an erlaubt sein.

    3.6. Zeitraum für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen (Artikel 5 Absatz 4)

    Der Vorschlag sieht einen Zeitraum von zwölf Monaten für die Sammlung der Unterstützungsbekundungen vor. Dies entspricht der durch die Antworten zum Grünbuch bestätigten Notwendigkeit, einerseits zu gewährleisten, dass die Bürgerinitiativen aktuell sind, und andererseits der Sammlungszeitraum ausreicht, um der Komplexität einer unionsweiten Kampagne Rechnung zu tragen.

    3.7. Entscheidung über die Zulässigkeit geplanter Bürgerinitiativen (Artikel 8)

    Der Vorschlag sieht vor, dass der Organisator einer Initiative bei der Kommission eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Initiative beantragt, nachdem 300 000 Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern aus mindestens drei Mitgliedstaaten gesammelt wurden.

    Die für diese Zulässigkeitsprüfung festgelegten Schwellenwerte entsprechen weitgehend einem Drittel der für die Vorlage einer Initiative bei der Kommission erforderlichen endgültigen Schwellenwerte. Mindestens eine Million Unterstützungsbekundungen aus mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten sind zu diesem Zweck notwendig. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ein Drittel dieser Schwellenwerte ausreichend repräsentativ für die Zulässigkeitsprüfung ist.

    Die Kommission hat innerhalb von zwei Monaten zu prüfen und zu entscheiden, ob die Initiative in den Rahmen ihrer Befugnisse fällt und eine Angelegenheit betrifft, für die es eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.

    Dieses Vorgehen entspricht der während der Anhörung angeführten Notwendigkeit, dass die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative in einer früheren Phase überprüft wird, bevor alle Unterstützungsbekundungen gesammelt sind, und bevor die Mitgliedstaaten sie zu überprüfen haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Zulässigkeit bereits ganz am Anfang, also vor der Registrierung, geprüft wird, da das Hauptziel darin besteht, eine europäische Debatte über Themen zu fördern, auch wenn eine Initiative letztendlich nicht in den Rahmen der rechtlichen Befugnisse der Kommission fällt. Darüber hinaus vermeidet der gewählte Ansatz den Eindruck, dass die Kommission per se eine Initiative günstig beurteilt hat, bevor Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden. Ferner vermeidet dieser Ansatz Verwaltungslasten für Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Unterstützungsbekundungen, die für eine letztendlich nicht zulässige Initiative eingegangen sind.

    3.8 . Anforderungen an die Überprüfung und Authentifizierung der Unterstützungsbekundungen (Artikel 9)

    Zur Begrenzung der Verwaltungslasten für die Mitgliedstaaten stellt der Vorschlag ihnen frei, welche Prüfungen sie durchführen, um die Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen, die für eine als zulässig erklärte Initiative gesammelt wurden, festzustellen. Diese Prüfungen sollten es gleichwohl dem betreffenden Mitgliedstaat erlauben, die Zahl der in eingegangenen Unterstützungsbekundungen festzustellen, und innerhalb einer Frist von drei Monaten durchgeführt werden. Dieses Vorgehen erlaubt es beispielsweise den Mitgliedstaaten, derartige Prüfungen anhand von Stichproben durchzuführen. Hierbei handelt es sich um ein Prüfsystem, das die meisten Mitgliedstaaten bei nationalen Bürgerinitiativen anwenden.

    3.9. Überprüfung einer Bürgerinitiative durch die Kommission (Artikel 11)

    Der Vorschlag sieht vor, dass die Kommission über eine Frist von vier Monaten verfügt, um eine formell bei der Kommission entsprechend den Bestimmungen der Verordnung eingereichte Bürgerinitiative zu überprüfen. Dies entspricht der breiten Unterstützung dieses Vorgehens während der Anhörung. Die Kommission hat dann ihre Schlussfolgerungen zu der Initiative und die von ihr beabsichtigten Maßnahmen in einer Mitteilung darzulegen, die dem Organisator sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und veröffentlicht werden.

    3.10. Schutz personenbezogener Daten (Artikel 12)

    Der Vorschlag will gewährleisten, dass der Datenschutz bei der Organisation und den Folgemaßnahmen einer Bürgerinitiative durch alle wichtigen Akteure – Organisator, Mitgliedstaaten und Kommission – vollständig gewahrt ist. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung gelten die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[4] und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[5]. Um jeglichen Zweifel auszuschließen, wurde es jedoch für notwendig erachtet, den Organisator einer Bürgerinitiative zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne der Richtlinie 95/46/EG zu benennen und die Höchstdauer festzulegen, innerhalb derer die zum Zwecke einer Bürgerinitiative gesammelten personenbezogenen Daten gespeichert werden dürfen. Obwohl die Bestimmungen von Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen für die in Anwendung dieser Verordnung durchgeführte Datenverarbeitung uneingeschränkt gilt, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Organisatoren einer Bürgerinitiative entsprechend den einzelstaatlichen zivil- oder strafrechtlichen Bestimmungen für Verstöße gegen die Verordnung haftbar sind.

    3.11 . Überprüfung der Anhänge und Revisionsklausel (Artikel 16 und 21)

    Da es keinerlei Erfahrungen auf EU-Ebene mit dieser Form der partizipatorischen Demokratie gibt, sieht der Vorschlag eine Revisionsklausel vor, wonach die Kommission nach fünf Jahren über die Umsetzung der Verordnung Bericht zu erstatten hat.

    Da bestimmte technische Anpassungen der Anhänge der Verordnung angesichts der Erfahrungen notwendig sein können, sieht der Vorschlag für die Kommission die Möglichkeit vor, die Anhänge mit Hilfe delegierter Rechtsakte entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu ändern. In der Tat ist die Kommission der Auffassung, dass derartige Anpassungen keinen umfassenden Legislativvorschlag darstellen und somit die Anwendung einer Übertragungsverfügung gerechtfertigt ist.

    2010/0074 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Bürgerinitiative

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[7],

    nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten[8],

    nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Vertrag über die Europäische Union stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem u.a. festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich am demokratischen Leben der Union zu beteiligen und dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern können, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.

    (2) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative gelten, festlegen.

    (3) Diese Verfahren und Bedingungen sollen klar, einfach, nutzerfreundlich und der Natur der Bürgerinitiative angemessen sein.

    (4) Sie sollen ferner gewährleisten, dass für alle Unionsbürger unabhängig von dem Mitgliedstaat, aus dem sie stammen, die gleichen Bedingungen für die Beteiligung an einer Bürgerinitiative gelten.

    (5) Es ist notwendig, die Mindestzahl der Mitgliedstaaten festzulegen, aus denen die Bürgerinnen und Bürger kommen müssen. Um sicherzustellen, dass eine Bürgerinitiative eine Sache von unionsweitem Interesse betrifft, sollte diese Zahl auf ein Drittel der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

    (6) Zu diesem Zweck ist es ebenfalls angemessen, die Mindestzahl der aus jedem der beteiligten Mitgliedstaaten stammenden Bürger festzulegen. Um ähnliche Bedingungen für die Bürger, die sich an einer Bürgerinitiative beteiligen zu gewährleisten, sollte diese Mindestzahl degressiv proportional zu der Größe der einzelnen Mitgliedstaaten sein. Zum Zwecke der Klarheit sollte sie für jeden Mitgliedstaat in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt werden.

    (7) Es ist angebracht, ein Mindestalter für die Unterstützung einer Bürgerinitiative festzusetzen. Dieses Alter sollte das Alter sein, das zum aktiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt.

    (8) Um bei den geplanten Bürgerinitiativen Kohärenz und Transparenz zu gewährleisten, müssen diese Initiativen auf einer von der Kommission zur Verfügung gestellten Webseite vor Sammlung der notwendigen Unterstützungsbekundungen der Bürger registriert werden. Vorschläge, die missbräuchlich sind oder denen es an Ernsthaftigkeit fehlt, werden nicht registriert, und die Kommission lehnt die Registrierung von Vorschlägen ab, die sich eindeutig gegen die Werte der Union richten. Die Kommission nimmt die Registrierung gemäß den allgemeinen Grundsätzen guter Verwaltungspraxis vor.

    (9) Die Organisatoren einer geplanten Bürgerinitiative sind verantwortlich für die Sammlung der notwendigen Unterstützungsbekundungen der Bürger.

    (10) Es ist sinnvoll, dass Unterstützungsbekundungen sowohl in Papierform als auch online gesammelt werden können. Systeme zur Online-Sammlung müssen angemessene Sicherheitsmerkmale aufweisen, um u.a. zu gewährleisten, dass die betreffende Person identifiziert werden kann und die Daten sicher gespeichert werden. Zu diesem Zweck hat die Kommission detaillierte technische Spezifikationen für Online-Sammelsysteme festzulegen.

    (11) Die Mitgliedstaaten haben die Konformität der Online-Sammelsysteme mit den Vorschriften dieser Verordnung zu überprüfen.

    (12) Es ist zu gewährleisten, dass Unterstützungsbekundungen für eine Bürgerinitiative innerhalb eines bestimmten Zeitraums gesammelt werden. Um zu gewährleisten, dass geplante Bürgerinitiativen ihre Relevanz behalten, und gleichzeitig der Schwierigkeit Rechnung zu tragen, Unterstützungsbekundungen in der gesamten Europäischen Union zu sammeln, sollte dieser Zeitraum zwölf Monate ab der Registrierung der geplanten Initiative nicht überschreiten.

    (13) Die Kommission entscheidet ausreichend früh über die Zulässigkeit geplanter Initiativen. Der Organisator beantragt daher eine entsprechende Entscheidung, sobald er 300 000 Unterstützungsbekundungen für die geplante Initiative von Unterzeichnern aus mindestens drei Mitgliedstaaten gesammelt hat.

    (14) Die Kommission entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines Antrags des Organisators über seine Zulässigkeit. Eine geplante Bürgerinitiative gilt als zulässig, wenn sie in den Rahmen der Befugnisse der Kommission fällt und ein Thema betrifft, zu dem ein Rechtsakt der Union verabschiedet werden kann, um die Verträge umzusetzen.

    (15) Wenn eine Bürgerinitiative die notwendigen Unterstützungsbekundungen von den Unterzeichnern erhalten hat und für zulässig befunden wurde, ist jeder Mitgliedstaat verantwortlich für die Prüfung und Zertifizierung der Unterstützungsbekundungen, die bei Bürgern aus diesem Staat gesammelt wurden. Angesichts der Notwendigkeit, die Verwaltungslasten für die Mitgliedstaaten zu begrenzen, sollten diese die entsprechenden Prüfungen innerhalb von drei Monaten auf der Grundlage angemessener Untersuchungen durchführen und ein Dokument ausstellen, in dem die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen bescheinigt wird.

    (16) Die Organisatoren haben zu gewährleisten, dass alle in dieser Verordnung niedergelegten einschlägigen Bedingungen vor Einreichung einer Bürgerinitiative bei der Kommission erfüllt sind.

    (17) Die Kommission prüft eine Bürgerinitiative und legt ihre Schlussfolgerungen und die Maßnahmen, die sie in dieser Hinsicht zu ergreifen gedenkt, innerhalb von vier Monaten dar.

    (18) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[9] gilt uneingeschränkt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Organisator einer Bürgerinitiative und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind. Ferner ist die Höchstdauer für die Aufbewahrung personenbezogener Daten, die zum Zwecke einer Bürgerinitiative gesammelt werden, zu spezifizieren. In ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche müssen die Organisatoren alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG zu entsprechen, insbesondere denjenigen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und Sicherheit der Verarbeitung, die Unterrichtung und die Rechte der betroffenen Personen auf Zugang zu ihren persönlichen Daten sowie ihre Berichtigung und Löschung.

    (19) Die Bestimmungen von Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen gelten uneingeschränkt für die Datenverarbeitung in Anwendung dieser Verordnung. Ferner gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Organisatoren einer Bürgerinitiative entsprechend den einzelstaatlichen zivil- oder strafrechtlichen Bestimmungen für Verstöße gegen diese Verordnung und damit verbundene Angelegenheiten haftbar sind.

    (20) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[10] gilt uneingeschränkt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung.

    (21) Die Kommission wird ermächtigt, entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu verabschieden.

    (22) Die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[11] beschlossen werden.

    (23) Die Kommission berichtet fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten über die Umsetzung dieser Verordnung.

    (24) Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere Artikel 8, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat.

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 Gegenstand

    Diese Verordnung legt die Verfahren und Bedingungen für eine Bürgerinitiative gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 24 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fest.

    Artikel 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    1. „Bürgerinitiative“ eine Initiative, die der Kommission gemäß dieser Verordnung vorgelegt wird und in der die Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen, und die die ordnungsgemäße Unterstützung von mindestens einer Million Unterzeichner aus mindestens einem Drittel aller Mitgliedstaaten erhalten hat;

    2. „Unterzeichner“ Bürger der Union, die sich an einer Bürgerinitiative beteiligen, indem sie für diese Initiative eine Unterstützungsbekundung abgegeben haben;

    3. „Organisator“ eine natürliche oder juristische Person oder Organisation, die für die Vorbereitung und Einreichung einer Bürgerinitiatve bei der Kommission verantwortlich ist.

    Artikel 3 Anforderungen an den Organisator und die Unterzeichner

    1. Handelt es sich bei dem Organisator um eine natürliche Person, muss diese Unionsbürger sein und das erforderliche Alter für das aktive Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament besitzen.

    Handelt es sich bei dem Organisator um eine juristische Person oder eine Organisation, so muss diese in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein. Organisationen, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, müssen über Vertreter verfügen, die befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen und die Haftung zu übernehmen.

    2. Um sich an einer geplanten Bürgerinitiative beteiligen zu können, müssen Unterzeichner Unionsbürger sein und das erforderliche Wahlalter für Wahlen zum Europäischen Parlament erreicht haben.

    Artikel 4 Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative

    1. Bevor die Sammlung von Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern für eine geplante Bürgerinitiative eingeleitet wird, hat sie der Organisator bei der Kommission anzumelden und die in Anhang II genannten Informationen, insbesondere zum Gegenstand und zu den Zielen sowie zu den Quellen der Finanzierung und Unterstützung für die geplante Bürgerinitiative bereitzustellen.

    Diese Informationen sind in einer der Amtssprachen der Union in einem zu diesem Zweck von der Kommission zur Verfügung gestellten Online-Register (nachstehend „das Register“) bereitzustellen.

    2. Außer in den in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Fällen registriert die Kommission die geplante Initiative unverzüglich unter einer einheitlichen Identifikationsnummer und übersendet dem Organisator eine Bestätigung.

    3. Geplante Bürgerinitiativen, die mit Grund als unangemessen angesehen werden können, weil sie missbräuchlich sind oder es ihnen an Ernsthaftigkeit fehlt, werden nicht registriert.

    4. Die Kommission lehnt die Registrierung geplanter Bürgerinitiativen, die sich eindeutig gegen die Werte der Union richten, ab.

    5. Eine geplante Bürgerinitiative, die registriert wurde, wird im Register veröffentlicht.

    Artikel 5 Verfahren und Bedingungen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen

    1. Der Organisator ist verantwortlich für die Sammlung der notwendigen Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern einer geplanten Bürgerinitiative, die gemäß Artikel 4 registriert wurde.

    Zu diesem Zweck dürfen nur Formulare für Unterstützungsbekundungen verwendet werden, die dem in Anhang III dargestellten Modell entsprechen. Der Organisator hat die Formulare wie in Anhang III angegeben vor Einleitung der Sammlung von Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern auszufüllen. Die in den Formularen angegebenen Informationen haben den im Register enthaltenen Informationen zu entsprechen.

    2. Der Organisator kann Unterstützungsbekundungen in Papierform oder elektronisch sammeln. Für die elektronische Sammlung von Unterstützungsbekundungen gilt Artikel 6.

    3. Die Unterzeichner haben die vom Organisator zur Verfügung gestellten Formulare für Unterstützungsbekundungen auszufüllen.

    Unterzeichner dürfen eine bestimmte geplante Bürgerinitiative nur einmal unterstützen.

    4. Alle Unterstützungsbekundungen werden nach der Registrierung der geplanten Initiative innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten gesammelt.

    Artikel 6 Online-Sammelsysteme

    1. Werden Unterstützungsbekundungen elektronisch gesammelt, sind die mit Hilfe des Online-Sammelsystems ermittelten Daten auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu speichern. Das Modell der Formulare für Unterstützungsbekundungen kann zum Zweck der elektronischen Sammlung abgeändert werden.

    2. Vor Beginn der Sammlung von Unterstützungsbekundungen durch die Unterzeichner stellt der Organisator sicher, dass das zu diesem Zweck verwendete Online-Sammelsystem den Bestimmungen von Absatz 4 entspricht. Der Organisator kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die gesammelten Daten gespeichert werden, jederzeit um eine Bestätigung bitten, dass das Online-Sammelsystem mit diesen Bestimmungen übereinstimmt. Der Organisator hat diese Bescheinigung auf jeden Fall vor Einreichung der Unterstützungsbekundungen zwecks Überprüfung gemäß Artikel 9 zu beantragen.

    3. Entspricht das Online-Sammelsystem den in Absatz 4 genannten Bestimmungen, stellt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats eine Bescheinigung entsprechend dem in Anhang IV dargestellten Modell aus. Bis die in Absatz 5 genannten technischen Spezifikationen verabschiedet sind, wendet die zuständige Behörde die einschlägigen innerstaatlichen technischen Spezifikationen zur Beurteilung der Konformität des Online-Sammelsystems gemäß Absatz 4 an.

    Die Mitgliedstaaten erkennen die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen an.

    4. Die Online-Sammelsysteme verfügen über angemessene Sicherheitsmerkmale und technische Mittel, um zu gewährleisten, dass

    a. nur natürliche Personen ein Formular für eine Unterstütungsbekundung online einreichen können;

    b. die Identität der Person überprüft werden kann;

    c. die online bereitgestellten Daten sicher gespeichert werden, um u.a. zu gewährleisten, dass sie nicht verändert werden oder für einen anderen Zweck als die angegebene Unterstützung einer bestimmten Bürgerinitiative verwendet werden und personenbezogene Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang geschützt werden;

    d. das System einzelne Unterstützungsbekundungen in einer Form erzeugen kann, die dem in Anhang III dargelegten Modell entspricht, um die Kontrolle durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 zu ermöglichen.

    5. Innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung verabschiedet die Kommission entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 2 niedergelegten Regelungsverfahren technische Spezifikationen für die Umsetzung von Absatz 4.

    Artikel 7 Mindestzahl der Unterzeichner pro Mitgliedstaat

    1. Die Unterzeichner einer Bürgerinitiative müssen aus mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten stammen.

    2. In einem Drittel der Mitgliedstaaten umfassen die Unterzeichner zumindest die in Anhang I genannte Mindestzahl beteiligter Bürger.

    3. Unterzeichner gelten als aus dem Mitgliedstaat stammend, der das in ihrer Unterstützungsbekundung angegebene Ausweispapier ausgestellt hat.

    Artikel 8 Entscheidung über die Zulässigkeit einer geplanten Bürgerinitiative

    1. Sobald er 300 000 Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern aus mindestens drei Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 gesammelt hat, legt der Organisator der Kommission einen Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der geplanten Bürgerinitiative vor. Zu diesem Zweck verwendet der Organisator das Formular gemäß Anhang V.

    2. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags entscheidet die Kommission über die Zulässigkeit. Die geplante Bürgerinitiative gilt als zulässig, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:

    a. sie betrifft ein Thema, zu dem ein Rechtsakt der Union verabschiedet werden kann, um die Verträge umzusetzen; und

    b. fällt in den Rahmen der Befugnisse der Kommission, einen Vorschlag zu unterbreiten.

    3. Die in Absatz 2 genannte Entscheidung wird dem Organisator der geplanten Bürgerinitiative mitgeteilt und veröffentlich.

    Artikel 9 Bestimmungen für die Überprüfung und Zertifizierung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten

    1. Nach Sammlung der erforderlichen Unterstützungsbekundungen der Unterzeichner gemäß Artikel 5 und 7, und sofern die Kommission entschieden hat, dass eine geplante Bürgerinitiative gemäß Artikel 8 zulässig ist, legt der Organisator den in Artikel 14 genannten zuständigen Behörden die Unterstützungsbekundungen in Papier- oder in elektronischer Form zur Überprüfung und Zertifizierung vor. Zu diesem Zweck verwendet der Organisator das Formular gemäß Anhang VI.

    Eine Unterstützungsbekundung ist dem Mitgliedstaat vorzulegen, der das darin angegebene Ausweispapier ausgestellt hat.

    2. Die zuständigen Behörden überprüfen innerhalb von höchstens drei Monaten die vorgelegten Unterstützungsbekundungen in angemessener Form und stellen dem Organisator eine Bescheinigung entsprechend dem Modell in Anhang VII über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen für diesen Mitgliedstaat aus.

    3. Die in Absatz 2 genannte Bescheinigung wird unentgeltlich ausgestellt.

    Artikel 10 Vorlage einer Bürgerinitiative bei der Kommission

    Nach Erhalt der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Bescheinigungen kann der Organisator, sofern alle in dieser Verordnung genannten einschlägigen Verfahren und Bedingungen erfüllt sind, die Bürgerinitiative bei der Kommission einreichen.

    Für die Zwecke dieses Artikels verwendet der Organisator das Formular gemäß Anhang VIII und reicht das ausgefüllte Formular zusammen mit Kopien der in Absatz 1 oben genannten Bescheinigungen in Papier- oder elektronischer Form ein.

    Die Kommission kann die Originale dieser Bescheinigungen verlangen.

    Artikel 11 Verfahren zur Überprüfung einer Bürgerinitiative durch die Kommission

    1. Geht bei der Kommission eine Bürgerinitiative gemäß Artikel 10 ein, so hat sie

    a. die Bürgerinitiative unverzüglich auf ihrer Webseite zu veröffentlichen;

    b. die Bürgerinitiative zu überprüfen und innerhalb von vier Monaten in einer Mitteilung ihre Schlussfolgerungen zu der Initiative sowie ihr weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür darzulegen.

    2. Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Mitteilung wird dem Organisator der Bürgerinitiative sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet und veröffentlicht.

    Artikel 12 Schutz personenbezogener Daten

    Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung haben der Organisator einer Bürgerinitiative und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates die Richtlinie 95/46/EG und die auf ihrer Grundlage erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu beachten.

    Als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 95/46/EG gelten der Organisator einer Bürgerinitiative und die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 14 Absatz 2.

    Der Organisator vernichtet alle im Zusammenhang mit einer bestimmten Bürgerinitiative erhaltenen Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon spätestens einen Monat nach Einreichung dieser Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 10 bzw. 18 Monate nach Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative. Hierbei gilt das jeweils frühere Datum.

    Die zuständige Behörde vernichtet alle zwecks Prüfung gemäß Artikel 9 Absatz 2 erhaltenen Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon spätestens einen Monat nach Ausstellung der genannten Bescheinigungen.

    Der Organisator ergreift die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für den Schutz gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang - insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden - und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und geeignet sind.

    Artikel 13 Haftung

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass auf ihrem Hoheitsgebiet ansässige oder niedergelassene Organisatoren entsprechend den jeweiligen zivil- oder strafrechtlichen Bestimmungen für Verstöße gegen diese Verordnung haften, insbesondere für

    a. falsche Erklärungen der Organisatoren;

    b. Nichtbeachtung der Vorschriften für Online-Sammelsysteme;

    c. Datenmissbrauch.

    Artikel 14 Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten

    1. Zum Zwecke der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 benennen die Mitgliedstaaten die für die Ausstellung der genannten Bescheinigung zuständigen Behörden.

    2. Zum Zwecke der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 benennt jeder Mitgliedstaat eine Behörde, die für die Koordinierung der Überprüfung der Unterstützungsbekundungen sowie für die Ausstellung der genannten Bescheinigungen zuständig ist.

    3. Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der zuständigen Behörden.

    4. Die Kommission stellt das Verzeichnis der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zur Verfügung.

    Artikel 15 Änderung der Anhänge

    Die Kommission kann mit Hilfe delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16, 17 und 18 Änderungen der Anhänge dieser Verordnung vornehmen.

    Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung

    1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 15 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

    2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

    3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in Artikel 17 und Artikel 18 festgelegten Bedingungen.

    Artikel 17 Widerruf der Befugnisübertragung

    1. Die in Artikel 15 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

    2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar.

    3. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 18 Einwände gegen delegierte Rechtsakte

    1. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

    2. Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin genannten Tag in Kraft.

    Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, falls das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.

    3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, erläutert die Gründe für seine Einwände.

    Artikel 19 Ausschuss

    1. Zum Zwecke der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 5 wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 20 Notifizierung der innerstaatlichen Vorschriften

    Jeder Mitgliedstaat notifiziert der Kommission die besonderen Bestimmungen, die er zur Umsetzung dieser Verordnung verabschiedet.

    Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    Artikel 21 Überprüfungsklausel

    Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung der Verordnung vor.

    Artikel 22 Inkrafttreten und Gültigkeit

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den

    Für das Europäische Parlament Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG I Mindestzahl der Unterzeichner je Mitgliedstaat

    Österreich | 14250 |

    Belgien | 16500 |

    Bulgarien | 13500 |

    Zypern | 4500 |

    Tschechische Republik | 16500 |

    Dänemark | 9750 |

    Estland | 4500 |

    Finnland | 9750 |

    Frankreich | 55500 |

    Deutschland | 72000 |

    Griechenland | 16500 |

    Ungarn | 16500 |

    Irland | 9000 |

    Italien | 54750 |

    Lettland | 6750 |

    Litauen | 9000 |

    Luxemburg | 4500 |

    Malta | 4500 |

    Niederlande | 19500 |

    Polen | 38250 |

    Portugal | 16500 |

    Rumänien | 24750 |

    Slowakei | 9750 |

    Slowenien | 6000 |

    Spanien | 40500 |

    Schweden | 15000 |

    Vereinigtes Königreich | 54750 |

    ANHANG II Erforderliche Informationen zur Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative

    Die folgenden Informationen sind zwecks Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative im Register der Kommission bereitzustellen:

    1. Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative in höchstens 100 Zeichen;

    2. Gegenstand in höchstens 200 Zeichen;

    3. Beschreibung der Ziele des Vorschlags, in dessen Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird, in höchstens 500 Zeichen;

    4. die Rechtsgrundlage der Verträge, die der Kommission ein Tätigwerden ermöglicht;

    5. vollständige Bezeichnung, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Organisators oder im Falle einer juristischen Person bzw. Organisation ihres gesetzlichen Vertreters;

    7. alle Quellen zur Finanzierung und Unterstützung der geplanten Initiative zum Zeitpunkt der Registrierung.

    Organisatoren können genauere Informationen zum Gegenstand, zu den Zielen und dem Hintergrund der geplanten Bürgerinitiative in einem Anhang zur Verfügung stellen. Sie können ebenfalls einen Entwurf für einen Rechtsetzungsvorschlag unterbreiten.

    ANHANG III Formular für eine Unterstützungsbekundung

    Kasten 1: (vom Organisator vorauszufüllen) 1. Registriernummer der Kommission*: 2. Datum der Registrierung*: 3. Internetadresse der geplanten Bürgerinitiative im Register der Kommission*: |

    Kasten 2: (vom Organisator vorauszufüllen) 1. Bezeichnung der vorgeschlagenen Bürgerinitiative*: (höchstens 100 Zeichen) 2. Gegenstand*: (der Gegenstand sollte so klar wie möglich dargestellt werden) (höchstens 200 Zeichen) 3. Beschreibung der wichtigsten Ziele der geplanten Bürgerinitiative*: (höchstens 500 Zeichen) 4. Name und Anschrift des Organisators*: 5. Webseite der geplanten Bürgerinitiative: |

    Kasten 3: (vom Unterzeichner auszufüllen) 1. Name des Unterzeichners: Vorname*:………………………Nachname*: 2. Anschrift: Straße: Postleitzahl: Ort*: Land*: 3. E-Mail: 4. Geburtsdatum und –ort*: Geburtsdatum: Ort und Land: 5. Staatsangehörigkeit*: 6. Persönliche Identifikationsnummer*: Art der Identifikationsnummer/Ausweisdokument*: Personalausweis: Pass: Sozialversicherungsnummer: Mitgliedstaat, der die Identifikationsnummer/das Ausweisdokument ausgestellt hat*: 7. Hiermit bestätige ich, dass die in diesem Formular gemachten Angaben zutreffend sind, und ich diese geplante Bürgerinitiative nur einmal unterstützt habe*. Datum und Unterschrift des Unterzeichners*(: ……….. |

    *: Pflichtfelder ( : Unterschrift nicht erforderlich, wenn das Formular elektronisch eingereicht wird.

    ANHANG IV Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit Verordnung xxxx/xxxx

    [….] (Bezeichnung der zuständigen Behörde) aus [….] (Bezeichnung des Mitgliedstaates), bestätigt hiermit, dass das Online-Sammelsystem [….] (Internetadresse) zur elektronischen Sammlung von Unterstützungsbekundungen für die Bürgerinitiative mit der Registriernummer [….] mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung xxxx/xxxx übereinstimmt.

    Datum, Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde:

    ANHANG V Formular für den Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit einer geplanten Bürgerinitiative

    1. Bezeichnung der Bürgerinitiative*:

    2. Registriernummer der Kommission*:

    3. Datum der Registrierung*:

    4. Anzahl der erhaltenen Unterstützungsbekundungen*:

    5. Anzahl der Unterzeichner pro Mitgliedstaat*:

    Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[12] |

    Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | a | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 |

    Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | b | 0,540 | 0,150 | 0,110 | 0,110 | 0,110 |

    Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

    MV insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+b | 0,784 | 0,394 | 0,354 | 0,354 | 0,354 |

    MZ insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+b | 0,784 | 0,394 | 0,354 | 0,354 | 0,354 |

    4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

    entfällt

    4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    entfällt

    4.2. Personalbedarf in Vollzeitäquivalenten

    entfällt

    5. MERKMALE UND ZIELE

    5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

    Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 24 AEUV über die Bürgerinitiative.

    Im ersten Jahr wird eine Webseite mit einem online-Register zur Umsetzung von Artikel 4 (Registrierung von vorgeschlagenen Bürgerinitiativen) der Verordnung eingerichtet. Diese Webseite muss gewartet werden.

    In den ersten zwei Jahren wird ein aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehender Ausschuss vier Mal zusammentreten, um die Kommission bei der Annahme der technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Artikel 6 Absatz 4 über die Sammlung elektronischer Unterstützungsbekundungen zu unterstützen.

    5.2 Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten und mögliche Synergien

    entfällt

    5.3 Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren des Vorschlags im Rahmen der ABM-Methodik

    entfällt

    5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

    Zentrale Verwaltung direkt durch die Kommission

    6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    6.1. Überwachungssystem

    Das Register muss laufend durch Kommissionsbedienstete aktualisiert werden. Die Zahl der Registrierungsanträge für Bürgerinitiativen wird wahrscheinlich hoch sein, und die Bediensteten müssen offensichtlich unzulässige Initiativen herausfiltern.

    6.2. Bewertung

    Es wurde eine öffentliche Konsultation in Form eines Grünbuches durchgeführt. Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vor.

    7. B ETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    entfällt

    8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

    8.1. Ziele der Vorschläge und Finanzbedarf

    entfällt

    8.2. Verwaltungsausgaben

    8.2.1. Anzahl und Art der erforderlichen Personals

    Art der Stellen | Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalente) |

    Jahr 2010 | Jahr 2011 | Jahr 2012 | Jahr 2013 | Jahr 2014 | Jahr 2015 und Folgejahre |

    Beamte oder Bedienstete auf Zeit[13] (XX 01 01) | AD | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |

    AST | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |

    GESAMT | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |

    8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die bei der Durchführung der Maßnahme auszuführen sind

    1 AD: Koordinierung der Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bürgerinitiative, Überwachung des Registers, Beantwortung von Fragen seitens anderer Dienststellen und von Bürgern sowie Weiterverfolgung und Überwachung der Umsetzung der Verordnung.

    1 AST: Verwaltung des Registers - Helpdesk

    8.2.3. Herkunft des damit betrauten Personals (Statutspersonal)

    innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen ( interne Personalumsetzung )

    8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

    entfällt

    8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

    in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

    Art des Personals | 2010 | 2011 | 2012 | Jahr 2013 | Jahr 2014 | Jahr 2015 und Folge-jahre |

    Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 |

    Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

    Gesamtbetrag der im Höchstbetrag NICHT enthaltenen Personal- und Nebenkosten | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 |

    Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

    2 Personen zu je 122 000 EUR/Jahr

    Berechnung – aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

    entfällt

    8.2.6 Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) |

    2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 und Folge-jahre | GESAMT |

    XX 01 02 11 01– Dienstreisen |

    XX 01 02 11 02 – Sitzungen und Konferenzen |

    XX 01 02 11 03 – Ausschusssitzungen | 0,040 | 0,040 | 0,080 |

    XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen |

    XX 01 02 11 05 - Informationssysteme | 0,500 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 1,050 |

    2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

    Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ohne Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,540 | 0,150 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 1,130 |

    Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

    Zwei Sitzungen pro Jahr mit 27 Teilnehmern und Kosten von durchschnittlich 740 EUR pro Teilnehmer und Sitzung

    Entwicklung des IT-Systems: 2010 werden 500 000 EUR zur Entwicklung und Einrichtung des Systems benötigt; 2011 und Folgejahre: Wartung und allfällige Systemänderungen

    Der Personal- und Verwaltungsbedarf wird mit den zur Durchführung der Maßnahme bereits zugewiesenen Mitteln und/oder den innerhalb der GD umgeschichteten Mitteln gedeckt, die gegebenenfalls durch zusätzliche Mittel ergänzt werden, die der zuständigen GD im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisungen unter Berücksichtigung der Haushaltszwänge gewährt werden.

    [1] Grünbuch zur Europäischen Bürgerinitiative - KOM(2009) 622.

    [2] Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union.

    [3] Basierend auf der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments wie im Rahmen der Regierungskonferenz von 2007 vereinbart.

    [4] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    [5] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    [6] ABl. C […] vom […], S. […].

    [7] ABl. C […] vom […], S. […].

    [8] ABl. C […] vom […], S. […].

    [9] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    [10] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    [11] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    [12] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

    [13] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

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