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Document 52010IP0030

    Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor (KOM(2009)0577)

    ABl. C 341E vom 16.12.2010, p. 67–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 341/67


    Donnerstag, 11. Februar 2010
    Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor

    P7_TA(2010)0030

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor (KOM(2009)0577)

    2010/C 341 E/13

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von der Europäischen Arbeitgebervereinigung für Kliniken und Gesundheitswesen (HOSPEEM) und dem Europäischen Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst (EGÖD) geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor (KOM(2009)0577),

    gestützt auf Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 31 Absatz 1,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (2),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (3),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (4),

    in Kenntnis der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor,

    unter Hinweis darauf, dass die Rahmenvereinbarung einen an die Kommission gerichteten gemeinsamen Antrag enthält, die Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission in Einklang mit Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchzuführen,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Februar 2005 zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (5),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln (6),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2008 zu der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 (7),

    gestützt auf Artikel 84 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass Verletzungen mit Injektionsnadeln zur Übertragung von mehr als 20 lebensbedrohlichen Viren führen können, unter anderem von Hepatitis B, Hepatitis C und HIV/Aids, und somit ein ernstes Problem für die Gesundheit darstellen,

    B.

    in der Erwägung, dass Verletzungen mit Injektionsnadeln und andere Verletzungen durch scharfe/spitze medizinische Instrumente für Arbeitnehmer im Gesundheitswesen in ganz Europa eines der größten und häufigsten Risiken darstellen; in der Erwägung, dass im Krankenhaus- und Gesundheitssektor tätige Personen häufig der Gefahr von Infektionen ausgesetzt sind, die infolge von Verletzungen aufgrund der Verwendung von Injektionsnadeln oder anderen scharfen/spitzen Instrumenten übertragen werden,

    C.

    in der Erwägung, dass unabhängige Studien bewiesen haben, dass die Mehrzahl der Verletzungen mit Injektionsnadeln durch bessere Schulung, bessere Arbeitsbedingungen und den generellen Gebrauch von sichereren medizinischen Geräten mit integrierten Schutzmechanismen vermeidbar ist,

    D.

    in der Erwägung, dass es Schätzungen von Sachverständigen zufolge jährlich in der Europäischen Union zu mehr als 1 Million Nadelstichverletzungen kommt,

    E.

    in der Erwägung, dass die psychologischen und emotionalen Folgen einer Nadelstichverletzung bzw. einer Verletzung mit einem anderen scharfen/spitzen Gegenstand, selbst wenn es zu keiner Infektion kommt, enorm sein können, da die Arbeitnehmer und ihre Familien in Bezug auf die gesundheitlichen Folgen der Verletzung über mehrere Monate hinweg in Ungewissheit leben,

    F.

    in der Erwägung, dass die Initiative, eine legislative Lösung zu finden, um das in der Krankenversorgung in Europa tätige Personal vor potenziell lebensgefährlichen durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln und anderen scharfen/spitzen medizinischen Instrumenten zu schützen, auf seine oben genannte Entschließung vom 6. Juli 2006 zurückgeht,

    G.

    in der Erwägung, dass es einen beträchtlichen Personalmangel im Gesundheitswesen gibt und dass Studien nahelegen, dass einer der Hauptgründe, warum eine berufliche Tätigkeit im Gesundheitssektor als wenig attraktiv gilt, die erheblichen Gesundheitsrisiken sind, denen die Beschäftigten täglich ausgesetzt sind; ferner in der Erwägung, dass im Europäischen Wettbewerbsbericht 2004 der immer größere Personalmangel im Gesundheitssektor als eine Frage von besonderer Bedeutung für die Europäische Union genannt wird,

    H.

    in der Erwägung, dass mit dem Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der im Krankenhaus- und Gesundheitssektor tätigen Arbeitnehmer geleistet wird,

    I.

    in der Erwägung, dass es notwendig ist, ein höchstmögliches Maß an Sicherheit im Arbeitsumfeld in Krankenhäusern und überall dort, wo Gesundheitsfürsorge geleistet wird, sicherzustellen,

    J.

    in der Erwägung, dass Rechtsvorschriften im sozialen Bereich keine unnötigen administrativen, finanziellen und rechtlichen Auflagen vorschreiben sollten, die der Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen könnten,

    1.

    begrüßt es, dass die Kommission das Parlament um seine Stellungnahme ersucht hat, zumal dies eine Frage ist, mit der sich das Parlament seit vielen Jahren eingehend befasst;

    2.

    erkennt an, dass im Vorschlag für eine Richtlinie des Rates die wichtigsten in seiner oben erwähnten Entschließung vom 6. Juli 2006 getroffenen Feststellungen berücksichtigt werden;

    3.

    begrüßt es, dass die Rahmenvereinbarung gleichberechtigt in Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Arbeitgebervereinigung für Kliniken und Gesundheitswesen (HOSPEEM) und dem Europäischen Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst (EGÖD), die von der Kommission als europäische Sozialpartner im Krankenhaus- und Gesundheitssektor anerkannt werden, ausgearbeitet wurde;

    4.

    begrüßt es, dass die Rahmenvereinbarung eine Klausel über „Mindeststandards“ enthält, von der bestehende und künftige nationale und gemeinschaftliche Bestimmungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, unberührt bleiben; weist darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern freistehen sollte und dass diese dazu ermutigt werden sollten, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, die für die in diesem Sektor Beschäftigten günstiger sind;

    5.

    empfiehlt, dass die im Vorschlag für eine Richtlinie definierten Maßnahmen dringend angenommen und umgesetzt werden, da die betreffenden Arbeitnehmer seit der ersten Befassung der Kommission mit dieser sehr ernsten Angelegenheit vor über fünf Jahren auf Fortschritte warten;

    6.

    fordert die Kommission auf, Leitlinien zur Vereinbarung auszuarbeiten und zu veröffentlichen und so deren reibungslose Umsetzung in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen;

    7.

    fordert die Kommission auf, die Anwendung der Vereinbarung zu überwachen und das Europäische Parlament regelmäßig über deren Umsetzung zu informieren;

    8.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern, die die Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben, zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

    (2)  ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13.

    (3)  ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.

    (4)  ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

    (5)  ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 400.

    (6)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 754.

    (7)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 14.


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