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Document 52010AP0336

    Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde)***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (KOM(2009)0576 – C7-0251/2009 – 2009/0161(COD))
    P7_TC1-COD(2009)0161 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. September 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
    ANHANG

    ABl. C 50E vom 21.2.2012, p. 212–213 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.2.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 50/212


    Mittwoch, 22. September 2010
    Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde)***I

    P7_TA(2010)0336

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (KOM(2009)0576 – C7-0251/2009 – 2009/0161(COD))

    2012/C 50 E/20

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0576),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 44, Artikel 47 Absatz 2 und die Artikel 55 und 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0251/2009),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 50, Artikel 53 Absatz 1 und die Artikel 62 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 18. März 2010 (1),

    in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. März 2010 (2),

    in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. September 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0163/2010),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

    2.

    nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

    3.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 87 vom 1.4.2010, S. 1.

    (2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (3)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 7. Juli 2010 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2010)0269).


    Mittwoch, 22. September 2010
    P7_TC1-COD(2009)0161

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. September 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

    (Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2010/78/EU.)

    Mittwoch, 22. September 2010
    ANHANG

    Erklärungen der Kommission

    Sammelrichtlinie / Anpassung an den Vertrag von Lissabon

    Die Kommission überarbeitet derzeit die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und wird – sofern erforderlich – Vorschläge zur Verbesserung dieser Richtlinie unterbreiten. Sie wird in diesem Zusammenhang unter anderem prüfen, wie sich die vor- und nachbörsliche Transparenz vergrößern lässt; dies schließt auch die für geregelte Märkte geltenden Vorschriften und Regelungen sowie sämtliche Änderungen ein, die zur Anpassung der Richtlinie an den Vertrag von Lissabon erforderlich sind.

    Die Kommission überarbeitet derzeit die Richtlinie über Marktmissbrauch. Sie wird in diesem Zusammenhang unter anderem sämtliche Änderungen prüfen, die zur Anpassung der Richtlinie an den Vertrag von Lissabon erforderlich sind.

    Die Kommission überarbeitet derzeit die Richtlinie über Finanzkonglomerate (FICOD). Sie wird in diesem Zusammenhang unter anderem sämtliche Änderungen prüfen, die zur Anpassung der Richtlinie an den Vertrag von Lissabon erforderlich sind.

    Erklärung in Bezug auf die Änderung der Transparenzrichtlinie aufgrund der Sammelrichtlinie / nach Ländern aufgeschlüsselte Berichterstattung

    „Die Kommission beabsichtigt, eine Mitteilung zu erstellen, in der bewertet wird, ob es machbar ist, bestimmten Aktienemittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassensind und die konsolidierte Abschlüsse erstellen, die Verpflichtung aufzuerlegen, im Jahresfinanzbericht die wichtigsten Finanzinformationen zu ihrer Tätigkeit in Drittländern offenzulegen. Diese Mitteilung könnte die Arten von Emittenten, die hiervon betroffen sein könnten, sowie die Finanzinformationen, die für Investoren und andere Akteure von Bedeutung wären, benennen und bestimmen, in welcher Form diese Informationen vorzulegen wären. Die Kommission könnte dabei den Fortschritten, die das International Accounting Standards Board (IASB) in dieser Frage erzielt hat, gebührend Rechnung tragen. Die Kommission beabsichtigt, ihre Mitteilung nach Anhörung der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) bis 30. September 2011 vorzulegen. Diese Mitteilung könnte auch auf die möglichen Auswirkungen dieser Maßnahmen eingehen, und sie könnte bei der Überarbeitung der Richtlinie 2004/109/EG berücksichtigt werden.“


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