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Document 52010AP0168

    Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen (KOM(2009)0031 – C6-0048/2009 – 2009/0006(COD))
    P7_TC1-COD(2009)0006 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Mai 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates, der Richtlinie 96/73/EG und der Richtlinie 2008/121/EG
    ANHANG I
    ANHANG II
    ANHANG III
    ANHANG IV
    ANHANG V
    ANHANG VI
    ANHANG VII
    ANHANG VIII
    ANHANG IX
    ANHANG X

    ABl. C 161E vom 31.5.2011, p. 179–256 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 161/179


    Dienstag, 18. Mai 2010
    Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen ***I

    P7_TA(2010)0168

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen (KOM(2009)0031 – C6-0048/2009 – 2009/0006(COD))

    2011/C 161 E/30

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0031),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0048/2009),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Dezember 2009 (1),

    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0122/2010),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


    Dienstag, 18. Mai 2010
    P7_TC1-COD(2009)0006

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Mai 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates, der Richtlinie 96/73/EG und der Richtlinie 2008/121/EG

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 73/44/EWG des Rates vom 26. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen (3), die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (4) und die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (Neufassung) (5) wurden bereits mehrfach geändert. Da weitere Änderungen notwendig sind, sollten diese Rechtsakte aus Gründen der Klarheit ersetzt und in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

    (2)

    Die Vorschriften der Union über die Bezeichnung von Textilerzeugnissen und die damit zusammenhängende Etikettierung von Textilerzeugnissen sind inhaltlich höchst technisch und enthalten detaillierte Bestimmungen, die einer regelmäßigen Aktualisierung bedürfen. Um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten die technischen Änderungen in nationales Recht umsetzen müssen, und um so den Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden zu verringern, und damit neue Textilfaserbezeichnungen rascher angenommen und gleichzeitig in der gesamten Union angewandt werden können, bietet sich eine Verordnung als zweckmäßigster Rechtsakt zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften an.

    (3)

    Um Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, die sich aus abweichenden Vorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Textilerzeugnissen ergeben können, zu beseitigen, müssen die Bezeichnungen von Textilfasern und die Angaben auf Etiketten, Kennzeichnungen und Unterlagen vereinheitlicht werden, die Textilerzeugnisse auf verschiedenen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen begleiten.

    (4)

    Es ist angezeigt, Vorschriften festzulegen, bei deren Befolgung die Hersteller beantragen können, dass eine neue Textilfaserbezeichnung in das Verzeichnis zulässiger Faserbezeichnungen aufgenommen wird.

    (5)

    Es sollten auch bestimmte Erzeugnisse einbezogen werden, die nicht ausschließlich aus Textilien bestehen, deren textiler Anteil jedoch wesentlicher Bestandteil des Erzeugnisses ist oder durch besondere Angaben der Wirtschaftsakteure hervorgehoben wird.

    (6)

    Die Toleranz bei Fremdfasern , die nicht auf Etiketten anzugeben sind, sollte sowohl für Reinerzeugnisse als auch für Mischerzeugnisse gelten.

    (7)

    Die Angabe der Zusammensetzung auf den Etiketten sollte zwingend sein, damit für alle Verbraucher in der Union einheitlich gewährleistet ist, dass sie korrekte Informationen erhalten. Bei Erzeugnissen, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung technisch schwierig zu bestimmen ist, sollten lediglich die zu diesem Zeitpunkt bekannten Fasern im Etikett angegeben werden müssen, sofern sie einen bestimmten prozentualen Anteil des Enderzeugnisses ausmachen.

    (8)

    Um in der Praxis Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, ist es erforderlich, die Art und Weise der Etikettierung bestimmter Textilerzeugnisse festzulegen, die aus zwei oder mehreren Bestandteilen bestehen, und die Bestandteile von Textilerzeugnissen anzugeben, die bei der Etikettierung und der Analyse nicht zu berücksichtigen sind.

    (9)

    Textilerzeugnisse, die nur mit einer globalen Etikettierung versehen zu werden brauchen, und Textilien, die als Meter- oder Schnittware verkauft werden, sind so auf dem Markt bereitzustellen , dass der Verbraucher von den Angaben auf der Gesamtverpackung oder auf der Rolle tatsächlich Kenntnis nehmen kann.

    (10)

    Für den Gebrauch von Zusätzen und Bezeichnungen, die bei den Benutzern und Verbrauchern besonderes Ansehen genießen, sollten bestimmte Auflagen gelten. Damit die Benutzer und Verbraucher Informationen erhalten, ist es zudem angezeigt, dass die Textilfaserbezeichnungen auf die Eigenschaften der Faser Bezug nehmen.

    (11)

    Für die Marktüberwachung bei den unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen in den Mitgliedstaaten sind die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (6) und die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten  (7) maßgeblich ▐.

    (12)

    Es ist notwendig, Verfahren für die Probeentnahme und die Analyse von Textilien vorzusehen, um jede Möglichkeit von Beanstandungen der angewandten Verfahren auszuschließen. In den Mitgliedstaaten sollten für die amtlichen Tests zur Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen aus binären und ternären Gemischen einheitliche Methoden sowohl zur Vorbehandlung der Probe als auch zu ihrer quantitativen Analyse angewandt werden. Deshalb sollten in dieser Verordnung einheitliche Analyseverfahren für die meisten im Handel befindlichen Textilerzeugnisse aus binären und ternären Gemischen festgelegt werden. Um allerdings diese Verordnung zu vereinfachen und solche einheitlichen Methoden an den technischen Fortschritt anzupassen, ist es zweckmäßig, dass die in dieser Verordnung festgelegten Methoden zu europäischen Normen werden. Hierfür sollte die Kommission den Übergang vom derzeitigen System, dessen Methoden in dieser Verordnung beschrieben sind, zu einem europäischen System, das sich auf Normen gründet, organisieren.

    (13)

    Im Fall von Fasergemischen , für die es kein einheitliches Analyseverfahren auf Unionsebene gibt, sollte das für den Test verantwortliche Labor die Zusammensetzung bestimmen dürfen, ▐ wobei im Analysebericht die erzielten Ergebnisse sowie das eingesetzte Verfahren und seine Genauigkeit ▐ anzugeben sind .

    (14)

    In dieser Verordnung sollten die vereinbarten Zuschläge aufgeführt werden, die auf die Trockenmasse jeder Faser für die Bestimmung der Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse anzuwenden sind, und es sollten zwei unterschiedliche vereinbarte Zuschläge für die Berechnung der Zusammensetzung der gekämmten oder gekrempelten Erzeugnisse, die Wolle und/oder Tierhaare enthalten, vorgesehen werden. Da sich nicht immer feststellen lässt, ob ein Erzeugnis gekämmt oder gekrempelt wurde, und die Anwendung der Toleranzen während der Überprüfung der Konformität von Textilerzeugnissen in der Union infolgedessen zu uneinheitlichen Ergebnissen führen kann, sollten die Labors, die diese Überprüfung vornehmen, die Erlaubnis erhalten, in Zweifelsfällen einen einzigen vereinbarten Zuschlag anzuwenden.

    (15)

    Es sollten Bestimmungen für Erzeugnisse festgelegt werden, die von den allgemeinen Etikettierungsanforderungen dieser Verordnung ausgenommen sind, insbesondere für die Einwegerzeugnisse oder solche, für die eine globale Etikettierung ausreicht.

    (16)

    Es ist angebracht, ein Verfahren, einschließlich spezieller Anforderungen, einzurichten, das von allen Herstellern bzw. von allen für sie handelnden Personen einzuhalten ist, die eine neue Textilfaserbezeichnung in das einheitliche Verzeichnis von Textilfaserbezeichnungen gemäß Anhang I aufnehmen lassen möchten . ▐

    (17)

    Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden und mit dem technischen Fortschritt Schritt gehalten wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen, die eine Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Anhänge I, II, IV, V, VI, VII, VIII und IX dieser Verordnung bewirken.

    (18)

    Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 25. November 2009 zur Ursprungskennzeichnung (8) darauf hingewiesen, dass zum Schutz der Verbraucher transparente und kohärente Handelsvorschriften erforderlich sind, wozu auch Ursprungskennzeichnungen gehören. Das Ziel solcher Angaben sollte darin bestehen, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich des genauen Ursprungs der Erzeugnisse, die sie kaufen, in vollem Umfang bewusst zu sein, um die Verbraucher vor betrügerischen, unzutreffenden oder irreführenden Angaben zu schützen. Hierfür sollte eine vereinheitlichte Regelung hinsichtlich Textilerzeugnissen getroffen werden. Bei eingeführten Erzeugnissen sollte diese Regelung in Form verbindlicher Etikettierungsvorschriften erfolgen. Hinsichtlich Erzeugnissen, für die auf Unionsebene keine Angabe des Ursprungs auf dem Etikett verbindlich vorgeschrieben ist, sollte eine Regelung vorgesehen werden, die sicherstellt, dass etwaige Behauptungen über den Ursprung nicht falsch oder irreführend sind.

    (19)

    Die in dieser Verordnung für den spezifischen Sektor der Textilerzeugnisse vorgesehenen Vorschriften zur Angabe des Ursprungs der Erzeugnisse sollten kein Präjudiz für die laufenden Diskussionen über ein allgemein anwendbares System für die Ursprungskennzeichnung von aus Drittstaaten eingeführten Erzeugnissen, das als Teil der gemeinsamen Handelspolitik der Union eingeführt werden soll, sein.

    (20)

    Da die Ziele der zu treffenden Maßnahme, nämlich der Erlass einheitlicher Vorschriften für die Verwendung von Textilbezeichnungen und die damit zusammenhängende Etikettierung von Textilerzeugnissen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (21)

    Verbraucher sollten, um gut informiert ihre Wahl treffen zu können, beim Kauf eines Textilerzeugnisses wissen, ob dieses Erzeugnis nichttextile Teile tierischen Ursprungs enthält. Deshalb ist es von wesentlicher Bedeutung, dass auf dem Etikett ein Hinweis auf Material tierischen Ursprungs vorhanden ist.

    (22)

    Diese Verordnung beschränkt sich auf Vorschriften für die Harmonisierung von Textilfaserbezeichnungen und die Etikettierung der Zusammensetzung von Textilerzeugnissen. Um mögliche Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, die sich aus abweichenden Vorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten ergeben, zu beseitigen, und um mit der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs Schritt halten zu können und um künftige Herausforderungen im Markt für Textilerzeugnisse bewältigen zu können, sollte die Harmonisierung oder Normung anderer Aspekte der Etikettierung von Textilien geprüft werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zu möglichen neuen Etikettierungsvorschriften vorlegen, die auf Unionsebene im Hinblick auf die Erleichterung des freien Verkehrs von Textilerzeugnissen im Binnenmarkt und die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union eingeführt werden sollen. In dem Bericht sollten insbesondere die Ansichten der Verbraucher hinsichtlich der Anzahl der Angaben, die auf dem Etikett von Textilerzeugnissen enthalten sein sollten, geprüft werden und untersucht werden, auf welche andere Weise als Etikettierung den Verbrauchern zusätzliche Angaben gemacht werden können. Der Bericht sollte auf einer umfassenden Konsultation aller Beteiligten, Verbraucherumfragen und einer gründlichen Kosten-Nutzen-Analyse basieren, und ihm sollten gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden. In dem Bericht sollten insbesondere der zusätzliche Verbrauchernutzen von möglichen Etikettierungsvorschriften hinsichtlich Pflegebehandlung, Größe, gefährlichen Stoffen, Entflammbarkeit und Umwelteigenschaften von Textilerzeugnissen, die Benutzung sprachunabhängiger Symbole zur Ermittlung der Textilfasern, Sozialgütesiegel und elektronische Etikettierung sowie die Aufnahme einer Identifikationsnummer auf dem Etikett, um zusätzliche Informationen auf Abruf über die Merkmale der Erzeugnisse, insbesondere im Internet, zu erhalten, geprüft werden.

    (23)

    Die Richtlinien 73/44/EWG, 96/73/EG und 2008/121/EG sollten aufgehoben werden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung sind die Vorschriften für die Verwendung von Textilfaserbezeichnungen , die Etikettierung von Textilerzeugnissen und die Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen durch einheitliche Methoden der quantitativen Analyse festgelegt, um den freien Verkehr im Binnenmarkt zu verbessern und den Verbrauchern zutreffende Informationen zur Verfügung zu stellen .

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    1.   Diese Verordnung gilt für Textilerzeugnisse.

    Für die Zwecke dieser Verordnung werden die folgenden Erzeugnisse genauso behandelt wie Textilerzeugnisse :

    a)

    Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %;

    b)

    Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an textilen Teilen von mindestens 80 %;

    c)

    die textilen Teile von mehrschichtigen Fußbodenbelägen, von Matratzen und Campingartikeln sowie wärmendes Futter von Schuhen und Handschuhen, sofern diese Teile bzw. dieses Futter einen Gewichtsanteil von wenigstens 80 % des gesamten Erzeugnisses ausmachen;

    d)

    Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.

    2.   Diese Verordnung gilt nicht für Textilerzeugnisse, die

    a)

    zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind;

    b)

    zum Zweck der Durchfuhr unter Zollaufsicht in die Mitgliedstaaten verbracht werden;

    c)

    aus Drittländern zur aktiven Veredelung eingeführt werden;

    d)

    ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden;

    e)

    als Sonderanfertigung an einzelne Endverbraucher geliefert werden.

    Artikel 3

    Definitionen

    1.   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Textilerzeugnisse“ alle Erzeugnisse, die im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthalten, unabhängig von dem zu ihrer Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren.

    b)

    „Textilfaser“

    i)

    ein Erzeugnis, das durch seine Flexibilität, seine Feinheit und seine große Länge im Verhältnis zum Höchstquerschnitt gekennzeichnet ist und sich somit zur Herstellung von Textilerzeugnissen eignet;

    ii)

    flexible Bänder oder Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, einschließlich der Bänder, die von breiteren Bändern oder Bahnen abgeschnitten werden, hergestellt auf der Grundlage der zur Herstellung der in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Fasern dienenden Stoffe und geeignet zur Herstellung von Textilerzeugnissen;

    c)

    „Normalbreite“ die Breite des Bandes oder des Schlauches in gefalteter, abgeflachter, gepresster oder gedrehter Form, oder bei nicht einheitlicher Breite die Durchschnittsbreite;

    d)

    „Textilkomponente“ einen Teil eines Textilerzeugnisses mit einem anderen Fasergehalt;

    e)

    „Fremdfasern“ Fasern, die nicht auf dem Etikett angegeben sind;

    f)

    „Futter“ ein separates Erzeugnis, das bei der Fertigung von Kleidungsstücken und anderen Erzeugnissen verwendet wird und aus ein- oder mehrschichtigem Textilmaterial besteht, das an einem oder mehreren Säumen lose befestigt ist;

    g)

    „Etikettierung“ die Angabe der erforderlichen Informationen auf dem Textilerzeugnis durch die Anbringung eines Etiketts an dem Erzeugnis oder durch Aufnähen, Aufsticken, Drucken, Prägen oder den Einsatz einer anderen Technik des Anbringens;

    h)

    „globale Etikettierung“ eine Etikettierungsweise, bei der ein einziges Etikett für mehrere Textilerzeugnisse oder -komponenten verwendet wird;

    i)

    „Einwegartikel“ Textilerzeugnisse, die dazu bestimmt sind, einmal oder kurzfristig verwendet zu werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt.

    2.     Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Begriffe „Bereitstellung auf dem Markt“, „Inverkehrbringen“, „Hersteller“, „Bevollmächtigter“, „Einführer“, „Händler“, „Wirtschaftsakteure“, „Harmonisierte Norm“, „Marktüberwachung“ und „Marktüberwachungsbehörde“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

    Artikel 4

    Allgemeine Vorschriften

    1.   Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit dieser Verordnung beiliegen .

    2.    Wenn in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, bleiben die in den Mitgliedstaaten oder in der Union geltenden Bestimmungen betreffend den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, die Herkunftsbezeichnung, die Angabe des Warenursprungs und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs auf Textilerzeugnisse anwendbar .

    Kapitel 2

    Textilfaserbezeichnungen und damit zusammenhängende Etikettierungsvorschriften

    Artikel 5

    Textilfaserbezeichnungen

    1.   Für die Angabe der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen gemäß Anhang I verwendet werden.

    2.   Die Verwendung der Bezeichnungen gemäß Anhang I ist jenen Fasern vorbehalten, die in ihren Eigenschaften der Beschreibung nach diesem Anhang entsprechen.

    Für andere Fasern sind diese Bezeichnungen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort zulässig.

    Die Verwendung des Begriffs „Seide“ ist zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von Textilfasern als Endlosfasern nicht zulässig.

    Artikel 6

    Anträge auf Aufnahme neuer Textilfaserbezeichnungen

    Jeder Hersteller oder jede für ihn handelnde Person kann beantragen, dass die Kommission eine neue Textilfaserbezeichnung in die Liste gemäß Anhang I aufnimmt.

    Der Antrag muss ein technisches Dossier enthalten, das gemäß Anhang II zusammengestellt wurde.

    Artikel 7

    Reinerzeugnisse

    1.   Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ tragen.

    Für andere Erzeugnisse dürfen diese oder ähnliche Formulierungen nicht verwendet werden.

    2.   Ein Textilerzeugnis kann bis zu einem Gewichtsanteil an Fremdfasern von 2 % als ausschließlich aus einer Faser gelten , sofern dieser Anteil dadurch gerechtfertigt ist, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist.

    Unter dieser Bedingung kann ein im Streichverfahren gewonnenes Textilerzeugnis bis zu einem Gewichtsanteil an Fremdfasern von 5 % als ausschließlich aus einer Faser bestehend gelten .

    Artikel 8

    Wollerzeugnisse

    1.   Ein Wollerzeugnis darf nur dann mit einer der in Anhang III aufgeführten Bezeichnungen etikettiert werden, wenn es ausschließlich aus einer Wollfaser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- und/oder Filzprozess unterlegen hat noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.

    2.   Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anhang III genannten Bezeichnungen für die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn

    a)

    die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht;

    b)

    der Anteil dieser Wolle am Gesamtgewicht des Gemischs nicht weniger als 25 % beträgt;

    c)

    die Wolle im Fall eines intimen Fasergemischs nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist.

    Die vollständige prozentuale Zusammensetzung eines solchen Gemischs ist anzugeben.

    3.    Der Gewichtsanteil von Fremdfasern bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen, einschließlich im Streichverfahren gewonnener Wollerzeugnisse, darf 0,3 % ihres Gesamtgewichts nicht überschreiten und muss dadurch gerechtfertigt sein , dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar ist .

    Artikel 9

    Multifaser-Textilerzeugnisse

    1.    Auf dem Etikett von Textilerzeugnissen werden die Bezeichnung und der Gewichtshundertteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben.

    2.    Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 können Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses einzeln bis zu 3 % beträgt, oder Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht zusammen bis zu 10 % beträgt, als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden, wobei ihr Gewichtshundertteil hinzuzufügen ist, vorausgesetzt, dass sie zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen sind.

    3.   Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuss aus reinem Leinen, bei denen der Hundertsatz des Leinens mindestens 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als „Halbleinen“ bezeichnet werden, wobei die Angabe der Zusammensetzung „Kette reine Baumwolle – Schuss reines Leinen“ hinzugefügt werden muss.

    4.    Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 dürfen für Textilerzeugnisse, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt ihrer Herstellung schwierig zu bestimmen ist, ▐ die Bezeichnungen „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnisse unbestimmter Zusammensetzung“ verwendet werden.

    5.    Abweichend von Absatz 1 können Fasern, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden, wobei ihr gesamter Gewichtshundertteil hinzuzufügen ist, vorausgesetzt, dass ein Antrag auf Aufnahme in Anhang I gemäß Artikel 6 gestellt wurde.

    Artikel 10

    Fasern mit dekorativer Wirkung und antistatische Fasern

    Sichtbare und isolierbare Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7 % vom Gewicht des Fertigerzeugnisses ausmachen, brauchen nicht in der in den Artikeln 7 und 9 vorgesehenen prozentualen Faserzusammensetzung aufgeführt zu werden.

    Dies gilt ebenfalls für Metallfasern und andere Fasern, die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzt werden und deren Anteil 2 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt.

    Im Fall der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Erzeugnisse werden Prozentsätze getrennt für das Gewicht der Schussfäden und der Kettfäden berechnet.

    Artikel 11

    Material tierischen Ursprungs

    1.     Enthält ein Textilerzeugnis nichttextile Teile tierischen Ursprungs, so ist es mit einem Etikett zu versehen, auf dem angegeben ist, dass solche Teile aus Material tierischen Ursprungs hergestellt wurden. Die Etikettierung darf nicht irreführend sein und hat so zu erfolgen, dass für den Verbraucher ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, auf welchen Teil des Erzeugnisses sich die auf dem Etikett angegebenen Hinweise beziehen.

    2.     Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum … (9) und anschließend immer dann, wenn dies in Anbetracht neuer Entwicklungen erforderlich ist, über die Analysemethoden, die sie zur Identifizierung von Material tierischen Ursprungs anwenden.

    3.     Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß den Artikeln 24, 25 und 26, durch die Form und Modalitäten der Etikettierung der in Absatz 1 erwähnten Textilerzeugnisse im Einzelnen bestimmt und die Analysemethoden, die zur Identifizierung von Material tierischen Ursprungs anzuwenden sind, festgelegt werden.

    Artikel 12

    Etikettierung ▐

    1.   Textilerzeugnisse müssen etikettiert sein, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden .

    Die Etikettierung muss leicht zugänglich, sichtbar und fest am Textilerzeugnis angebracht sein. Sie muss während der gesamten normalen Nutzungsdauer des Erzeugnisses lesbar bleiben. Die Etikettierung und die Art ihrer Anbringung erfolgen so, dass der Komfort des Verbrauchers möglichst wenig beeinträchtigt wird, wenn er das Erzeugnis trägt.

    Diese Etikettierung ▐ kann jedoch durch begleitende Handelsdokumente ersetzt oder ergänzt werden, wenn die Erzeugnisse Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette oder ▐ zur Erfüllung eines Auftrags eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge  (10) geliefert werden.

    Die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Bezeichnungen und Beschreibungen werden in solchen begleitenden Handelsdokumenten deutlich angegeben.

    Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig; eine Ausnahme gilt für Lochkartenschlüssel und für Abkürzungen, die in international anerkannten Normen definiert sind, sofern die Bedeutung der Abkürzungen in demselben Handelsdokument erläutert wird.

    2.    Bringt ein Hersteller ein Textilerzeugnis in Verkehr, trägt er oder, falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist , der Einführer , ▐ für die Etikettierung und die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen Sorge.

    Stellt ein Händler ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereit, gewährleistet er , dass es die entsprechende Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung trägt .

    Ein Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller, wenn er ein Erzeugnis unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke auf dem Markt bereitstellt, das Etikett anbringt oder den Inhalt des Etiketts ändert.

    Die in Unterabsätzen 1 und 2 genannten Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass alle ▐ Informationen , die vorgelegt werden, wenn Textilerzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt werden, nicht mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen und Beschreibungen verwechselt werden können.

    Artikel 13

    Die Verwendung der Bezeichnungen und Beschreibungen

    1.    Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Bezeichnungen und Beschreibungen ▐ in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen und Etikettierungen so angegeben, dass sie leicht zugänglich, sichtbar und lesbar sind, sowie mit einheitlicher Schriftgröße für Buchstaben und Zahlen und in einheitlichem Stil und einheitlicher Schriftart . Diese Informationen müssen für den Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, und zwar auch in Fällen, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt .

    2.   Markenzeichen oder Firmenbezeichnungen dürfen den in Artikel 5, 7, 8 und 9 genannten Bezeichnungen und Beschreibungen unmittelbar vor- oder nachgestellt werden.

    Enthält jedoch ein Markenzeichen oder eine Firmenbezeichnung alleinstehend, als Eigenschaftswort oder in Wortverbindungen eine der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen oder eine Bezeichnung, die leicht damit zu verwechseln ist, ist ein solches Markenzeichen oder eine solche Firmenbezeichnung den in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Bezeichnungen und Beschreibungen unmittelbar vor- oder nachzustellen.

    Andere Informationen werden stets getrennt davon aufgeführt.

    3.   Die Etikettierung ▐ hat in einer Amtssprache der Union zu erfolgen, die von dem Endverbraucher in dem Mitgliedstaat, in dem die Textilerzeugnisse ▐ angeboten ▐ werden, leicht verstanden wird . Gegebenenfalls können Textilfaserbezeichnungen durch verständliche sprachunabhängige Symbole ersetzt oder mit ihnen kombiniert werden.

    Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, die auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in einer sonstigen kleinen Einheit angeboten werden, gilt Unterabsatz 1 für die globale Etikettierung gemäß Artikel 16 Absatz 3. Werden solche Erzeugnisse einzeln dem Endverbraucher verkauft, können sie in einer beliebigen Amtssprache der Union etikettiert sein , sofern sie auch eine globale Etikettierung aufweisen . Gegebenenfalls können Textilfaserbezeichnungen durch verständliche sprachunabhängige Symbole ersetzt oder mit ihnen kombiniert werden.

    Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß den Artikeln 24, 25 und 26, durch die die Bedingungen hinsichtlich der Verwendung der in diesem Absatz erwähnten Symbole im Einzelnen festgelegt werden.

    Artikel 14

    Mehrkomponenten-Textilerzeugnisse

    1.   Jedes Textilerzeugnis, das aus zwei oder mehr Teilen besteht, ist mit einem Etikett zu versehen, das für jeden Teil den Fasergehalt angibt.

    Diese Etikettierung ist für die Bestandteile nicht notwendig, aus denen die Hauptfutterstoffe bestehen oder die weniger als 30 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses ausmachen.

    2.   Zwei oder mehrere Textilerzeugnisse mit demselben Fasergehalt, die nach den Gepflogenheiten ein einheitliches Ganzes bilden, brauchen nur mit einem Etikett versehen zu werden.

    Artikel 15

    Sonderbestimmungen

    Die Faserzusammensetzung der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse ist nach den Etikettierungsvorschriften dieses Anhangs anzugeben.

    Artikel 16

    Ausnahmeregelungen

    1.   Abweichend von den Artikeln 12, 13 und 14 gelten die Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels.

    Die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Erzeugnisse sind stets so auf dem Markt bereitzustellen, dass der Endverbraucher sich über die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse umfassend unterrichten kann.

    2.   Die Angabe der Textilfaserbezeichnungen oder der Faserzusammensetzung auf der Etikettierung oder Kennzeichnung der in Anhang V aufgeführten Textilerzeugnisse ist nicht vorgeschrieben.

    Enthält jedoch ein Markenzeichen oder eine Firmenbezeichnung eine der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung alleinstehend, als Eigenschaftswort oder in Wortverbindungen, gelten die Artikel 12, 13 und 14.

    3.   Sind in Anhang VI aufgeführte Textilerzeugnisse von der gleichen Art und weisen sie die gleiche Zusammensetzung auf, dürfen sie mit einer globalen Etikettierung zusammen auf dem Markt bereitgestellt werden.

    4.   Das Etikett mit der Zusammensetzung von Textilerzeugnissen, die als Meterware verkauft werden, braucht sich nur auf dem auf dem Markt bereitgestellten Stück oder auf der Rolle zu befinden.

    Kapitel 3

    Marktüberwachung ▐

    Artikel 17

    Marktüberwachungsvorschriften

    1.   ▐ Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen gemäß dieser Verordnung , ob die Zusammensetzung der Textilerzeugnisse mit der angegebenen Zusammensetzung übereinstimmt.

    2.    Zum Zwecke der Bestimmung der Zusammensetzung von Textilerzeugnissen erfolgen die Überprüfungen nach Absatz 1 ▐ unter Anwendung der Methoden oder harmonisierten Normen gemäß Anhang VIII.

    Zu diesem Zweck werden die in den Artikeln 7, 8 und 9 genannten Hundertanteile der Fasern unter Anwendung des in Anhang IX vorgesehenen vereinbarten Zuschlages auf die Trockenmasse jeder Faser berechnet, nachdem die in Anhang VII aufgeführten Teile ausgesondert wurden.

    Bei der Bestimmung der Zusammensetzung gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 werden die in Anhang VII aufgeführten Teile nicht berücksichtigt.

    3.   Jedes Labor, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für den Test von Textilgemischen ▐, für die es kein einheitliches Analyseverfahren auf Unionsebene gibt, akkreditiert und zugelassen ist, bestimmt deren Faserzusammensetzung , wobei im Analysebericht die erzielten Ergebnisse sowie das eingesetzte Verfahren und seine Genauigkeit ▐ anzugeben sind .

    Artikel 18

    Toleranzen

    1.   Für die Zwecke der Ermittlung der Zusammensetzung von Textilerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind, gelten die Toleranzen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4.

    2.   Die Angabe von Fremdfasern in der Zusammensetzung gemäß Artikel 9 ist nicht erforderlich, wenn der prozentuale Anteil dieser Fasern folgende Werte nicht erreicht:

    a)

    2 % des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses, sofern dieser Anteil dadurch gerechtfertigt ist, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist;

    b)

    unter derselben Bedingung 5 % des Gesamtgewichts bei Textilerzeugnissen, die im Streichverfahren gewonnen wurden.

    Buchstabe b dieses Absatzes lässt Artikel 8 Absatz 3 unberührt.

    3.   Eine Herstellungstoleranz von 3 % zwischen dem Faseranteil, der gemäß Artikel 9 anzugeben ist, und dem Faseranteil, der mit der gemäß Artikel 17 durchgeführten Analyse ermittelt wird, bezogen auf das Gesamtgewicht der im Etikett angegebenen Fasern, ist zulässig. Diese Toleranz gilt auch für:

    a)

    Fasern, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 ohne Angabe ihres Hundertsatzes aufgeführt sind,

    b)

    den Gewichtshundertteil von Wolle gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b.

    Für die Zwecke der Analyse werden die Toleranzen einzeln berechnet. Das für die Berechnung der Toleranz nach diesem Absatz heranzuziehende Gesamtgewicht ist das Gewicht der Fasern des Fertigerzeugnisses, wobei Fremdfasern ausgeschlossen sind, die bei der Anwendung der Toleranz gemäß Absatz 2 möglicherweise festgestellt wurden.

    Die Kumulierung der Toleranzen nach Absatz 2 und 3 ist nur zulässig, wenn sich herausstellt, dass die bei der Anwendung der Toleranz nach Absatz 2 durch die Analyse möglicherweise festgestellten Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der im Etikett angegebenen Fasern.

    4.   Für besondere Erzeugnisse, deren Herstellungsverfahren höhere Toleranzen erfordert als in den Absätzen 2 und 3 angegeben, kann die Kommission bei der Kontrolle der Übereinstimmung der Erzeugnisse nach Artikel 17 Absatz 1 höhere Toleranzen nur in Ausnahmefällen und bei entsprechender Begründung durch den Hersteller zulassen.

    Der Hersteller stellt dazu einen ausreichend begründeten Antrag, in dem er außergewöhnliche Umstände bei der Herstellung nachweist.

    Kapitel 4

    Ursprungsangabe für Textilerzeugnisse

    Artikel 19

    Ursprungsangabe für aus Drittländern eingeführte Textilerzeugnisse

    1.     Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnen die Begriffe „Ursprung“ und „mit Ursprung in“ den nichtpräferentiellen Ursprung im Sinne der Artikel 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)  (11).

    2.     Die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt werden, ausgenommen Textilerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei oder den Vertragsparteien des EWR-Abkommens, ist nur zulässig, wenn auf dem Etikett der Ursprung unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen angegeben ist.

    3.     Das Ursprungsland der Textilerzeugnisse ist auf dem Etikett dieser Erzeugnisse anzugeben. Sind Erzeugnisse verpackt, ist die Angabe gesondert auf der Verpackung zu machen. Die Angabe des Ursprungslandes darf nicht durch eine entsprechende Angabe in begleitenden Handelsdokumenten ersetzt werden.

    4.     Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß den Artikeln 24, 25 und 26 erlassen, um die Fälle festzulegen, in denen die Ursprungsangabe auf der Verpackung anstelle einer Etikettierung auf den Erzeugnissen selbst zulässig ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Erzeugnisse normalerweise in ihrer üblichen Verpackung zum Endverbraucher oder -verwender gelangen.

    5.     Der Ursprung des Textilerzeugnisses ist mit den Worten „Hergestellt in“ und der Bezeichnung des Ursprungslands anzugeben. Die Etikettierung kann in einer Amtssprache der Europäischen Union vorgenommen werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt werden soll, vom Endverbraucher leicht verstanden wird.

    6.     Die Angabe des Ursprungs auf dem Etikett muss aus gut lesbaren, dauerhaften Buchstaben bestehen, bei normaler Handhabung sichtbar sein, sich von anderen Angaben abheben und so angebracht sein, dass sie nicht irreführend ist und keinen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs der Waren hervorrufen kann.

    7.     Die Textilerzeugnisse müssen bei der Einfuhr die erforderliche Kennzeichnung tragen. Eine solche Etikettierung darf nicht entfernt werden, und es darf an ihr nicht manipuliert werden, bis die Erzeugnisse an den Endverbraucher oder -verwender verkauft worden sind.

    Artikel 20

    Ursprungsangabe für andere Textilerzeugnisse

    1.     Ist der Ursprung von Textilerzeugnissen, die nicht zu denen gehören, die in Artikel 19 genannt sind, auf dem Etikett angegeben, unterliegt eine solche Angabe den Bedingungen, die in diesem Artikel festgelegt sind.

    2.     Das Erzeugnis gilt als Ursprungserzeugnis des Landes, in dem es mindestens zwei der folgenden Herstellungsschritte unterzogen wurde:

    Spinnen;

    Weben;

    Appretur;

    Konfektionierung.

    3.     Das Textilerzeugnis darf in der Etikettierung nur als ein Erzeugnis beschrieben werden, das insgesamt seinen Ursprung in einem Land hat, wenn es alle in Absatz 2 genannten Herstellungsphasen in diesem Land durchlaufen hat.

    4.     Der Ursprung des Textilerzeugnisses ist mit den Worten „Hergestellt in“ und der Bezeichnung des Ursprungslands anzugeben. Die Etikettierung kann in einer Amtssprache der Europäischen Union vorgenommen werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt werden soll, vom Endverbraucher leicht verstanden wird.

    5.     Die Angabe des Ursprungs auf dem Etikett muss aus gut lesbaren, dauerhaften Buchstaben bestehen, bei normaler Handhabung sichtbar sein, sich von anderen Angaben abheben und so angebracht sein, dass sie nicht irreführend ist und keinen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs der Waren hervorrufen kann.

    Artikel 21

    Delegierte Rechtsakte

    Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß den Artikeln 24, 25 und 26 erlassen, um

    Form und Modalitäten der Angabe des Ursprungs auf dem Etikett im Einzelnen zu regeln;

    eine Liste der Begriffe in allen Amtssprachen der Union aufzustellen, die deutlich zum Ausdruck bringen, dass es sich bei den Erzeugnissen um Ursprungserzeugnisse aus dem in der Etikettierung angegebenen Land handelt;

    die Fälle festzulegen, in denen gebräuchliche Abkürzungen unmissverständlich das Ursprungsland bezeichnen und für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden können;

    die Fälle festzulegen, in denen Waren aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht etikettiert werden können oder nicht etikettiert zu werden brauchen;

    sonstige Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sein könnten, wenn festgestellt wird, dass Erzeugnisse nicht dieser Verordnung entsprechen.

    Artikel 22

    Gemeinsame Bestimmungen

    1.     Bei den in Artikel 19 genannten Textilerzeugnissen wird davon ausgegangen, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen, wenn

    sie kein Etikett tragen, aus dem sich der Ursprung ergibt;

    die Ursprungsangabe auf dem Etikett nicht dem Ursprung der Erzeugnisse entspricht;

    die Ursprungsangabe auf dem Etikett verändert oder entfernt oder an ihr in sonstiger Weise manipuliert worden ist, es sei denn, es ist eine Korrektur nach Absatz 5 dieses Artikels verlangt worden.

    2.     Bei anderen Textilerzeugnissen als den in Artikel 19 genannten wird davon ausgegangen, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen, wenn

    die Ursprungsangabe auf dem Etikett nicht dem Ursprung der Erzeugnisse entspricht;

    die Ursprungsangabe auf dem Etikett verändert oder entfernt oder an ihr in sonstiger Weise manipuliert worden ist, es sei denn, es ist eine Korrektur nach Absatz 5 dieses Artikels verlangt worden.

    3.     Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß den Artikeln 24, 25 und 26 zu Erklärungen und Belegen erlassen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass diese Verordnung eingehalten wird.

    4.     Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission diese Bestimmungen bis zum … (12) und melden ihr unverzüglich alle späteren Änderungen, die diese Bestimmungen betreffen.

    5.     Entsprechen Erzeugnisse nicht dieser Verordnung, so treffen die Mitgliedstaaten ferner die erforderlichen Maßnahmen, um von dem Eigentümer der Erzeugnisse oder einem anderen, der für sie verantwortlich ist, zu verlangen, dass er die Waren nach Maßgabe dieser Verordnung und auf eigene Kosten kennzeichnet.

    6.     Soweit dies für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die bei der Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung gewonnenen Daten austauschen, auch mit Behörden und anderen Personen oder Organisationen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr (13) ermächtigt haben.

    Kapitel 5

    Schlussbestimmungen

    Artikel 23

    Anpassung an den technischen Fortschritt

    Änderungen der Anhänge I, II, IV, V, VI, VII, VIII und IX ▐, die zu deren Anpassung an den technischen Fortschritt erforderlich sind, werden von der Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 unter den in den Artikeln 25 und 26 festgelegten Bedingungen erlassen .

    Artikel 24

    Ausübung der Befugnisübertragung

    1.     Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 11, 13, 19, 21, 22 und 23 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem … (14) übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung der Dauer der Befugnisübertragung beigefügt.

    2.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    Artikel 25

    Widerruf der Befugnisübertragung

    Die in Artikel 11, 13, 19, 21, 22 und 23 vorgesehene Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

    Artikel 26

    Einwände gegen delegierte Rechtsakte

    1.     Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

    Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    2.     Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder haben sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem in dem Rechtsakt genannten Zeitpunkt in Kraft.

    Artikel 27

    Berichterstattung

    Bis zum … (15) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, bei dem ein Schwerpunkt auf den Anträgen auf neue Textilfaserbezeichnungen und deren Annahme liegt, zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, wenn dies gerechtfertigt ist .

    Artikel 28

    Überprüfung

    1.     Bis zum … (16) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zu möglichen neuen Etikettierungsvorschriften vor, die auf Unionsebene eingeführt werden sollten, um den Verbrauchern zutreffende, genaue, verständliche und vergleichbare Informationen über die Merkmale von Textilerzeugnissen zu bieten. Der Bericht basiert auf einer umfassenden Konsultation aller Beteiligten, Verbraucherumfragen und einer gründlichen Kosten-Nutzen-Analyse, und ihm werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt. In dem Bericht werden unter anderem folgende Fragen geprüft:

    ein vereinheitlichtes Etikettierungssystem für die Pflege;

    ein EU-weites einheitliches Etikettierungssystem für die Größe für Kleidung und Schuhe;

    Angabe von potenziell allergenen oder gefährlichen Stoffen, die bei der Herstellung oder Verarbeitung von Textilerzeugnissen benutzt werden;

    umweltbezogene Angaben bei der Etikettierung hinsichtlich der Umwelteigenschaften und der nachhaltigen Herstellung von Textilerzeugnissen;

    ein Sozialgütesiegel, um die Verbraucher darüber zu informieren, unter welchen sozialen Bedingungen ein Textilerzeugnis hergestellt wurde;

    Warnhinweise zur Entflammbarkeit von Textilerzeugnissen, insbesondere bei leicht entflammbarer Kleidung;

    elektronische Etikettierung, einschließlich Radiofrequenz-Identifikation (RFID);

    die Aufnahme einer Identifikationsnummer auf dem Etikett, die dazu benutzt wird, zusätzliche Informationen über das Erzeugnis auf Abruf, z. B. im Internet, zu erhalten;

    die Benutzung sprachunabhängiger Symbole zur Ermittlung der Fasern, die für die Herstellung eines Textilerzeugnisses benutzt wurden, damit der Verbraucher seine Zusammensetzung und insbesondere die Benutzung von natürlichen oder synthetischen Fasern ohne Schwierigkeiten erkennen kann.

    2.     Bis zum … (17) führt die Kommission eine Studie durch, in der bewertet wird, ob die bei der Herstellung oder Verarbeitung von Textilerzeugnissen benutzten Stoffe eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können. In dieser Studie wird insbesondere bewertet, ob es einen kausalen Zusammenhang zwischen allergischen Reaktionen und in Textilerzeugnissen benutzten synthetischen Fasern, Farbstoffen, Bioziden, Konservierungsmitteln oder Nanopartikeln gibt. Die Studie muss sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und die Ergebnisse von Marktüberwachungstätigkeiten berücksichtigen. Auf der Grundlage der Studie legt die Kommission, wenn dies gerechtfertigt ist, Gesetzgebungsvorschläge im Hinblick auf ein Verbot oder eine Beschränkung der Benutzung potenziell gefährlicher Stoffe, die in Textilerzeugnissen benutzt werden, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vor.

    Artikel 29

    Übergangsbestimmungen

    Textilerzeugnisse, die der Richtlinie 2008/121/EG entsprechen und vor dem … (18) in Verkehr gebracht wurden, können bis zum … (19) weiterhin in Verkehr gebracht werden.

    Artikel 30

    Aufhebung

    Die Richtlinien 73/44/EWG , 96/73/EG und 2008/121/EG werden mit Wirkung vom … (20) aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.

    Artikel 31

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu

    In Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010.

    (3)  ABl. L 83 vom 30.3.1973, S. 1.

    (4)  ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1.

    (5)   ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29 .

    (6)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

    (7)   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30 .

    (8)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0093.

    (9)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

    (10)   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114 .

    (11)   ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1 .

    (12)  Neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (13)   ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22 .

    (14)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

    (15)   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (16)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (17)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (18)  Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (19)  Zwei Jahre und sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (20)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

    Dienstag, 18. Mai 2010
    ANHANG I

    TABELLE DER TEXTILFASERN

    Nummer

    Bezeichnung

    Beschreibung der Fasern

    1

    Wolle

    Faser vom Fell des Schafes (Ovis aries) oder ein Gemisch aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 genannten Tiere

    2

    Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmir, Mohair, Angora(-kanin), Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgora, Biber, Fischotter, mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle“ oder „Tierhaar“

    Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege, Biber, Fischotter

    3

    Tierhaar, mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z. B. Rinderhaar, Hausziegenhaar, Rosshaar)

    Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind

    4

    Seide

    Faser, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen wird

    5

    Baumwolle

    Faser aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium)

    6

    Kapok

    Faser aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra)

    7

    Flachs bzw. Leinen

    Bastfaser aus den Stängeln des Flachses (Linum usitatissimum)

    8

    Hanf

    Bastfaser aus den Stängeln des Hanfes (Cannabis sativa)

    9

    Jute

    Bastfaser aus den Stängeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsulatis. Im Sinne dieser Verordnung sind der Jute gleichgestellt: Fasern aus Hibiscus cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata, Urena sinuata

    10

    Manila

    Faser aus den Blattscheiden der Musa textilis

    11

    Alfa

    Faser aus den Blättern der Stipa tenacissima

    12

    Kokos

    Faser aus der Frucht der Cocos nucifera

    13

    Ginster

    Bastfaser aus den Stängeln des Cytisus scoparius und/oder des Spartium junceum

    14

    Ramie

    Faser aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima

    15

    Sisal

    Faser aus den Blättern der Agave sisalana

    16

    Sunn

    Faser aus dem Bast der Crotalaria juncea

    17

    Henequen

    Faser aus dem Bast der Agave Fourcroydes

    18

    Maguey

    Faser aus dem Bast der Agave Cantala

    19

    Acetat

    Faser aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92 %, jedoch mindestens 74 % acetylierter Hydroxylgruppen

    20

    Alginat

    Faser aus den Metallsalzen der Alginsäure

    21

    Cupro

    Regenerierte Zellulosefaser nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren

    22

    Modal

    Nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (BC) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5 % zu erzielen, sind Folgende:

    BC (Zentinewton) ≥ 1,3 √T + 2 T

    BM (Zentinewton) ≥ 0,5 √T

    wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist.

    23

    Eiweiß

    Faser aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß

    24

    Triacetat

    Aus Zellulose-Acetat hergestellte Faser, bei der mindestens 92 % der Hydroxylgruppen acetyliert sind

    25

    Viskose

    Bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser

    26

    Polyacryl

    Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird

    27

    Polychlorid

    Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z. B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird

    28

    Fluorfaser

    Faser aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff-Monomeren gewonnen werden

    29

    Modacryl

    Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird

    30

    Polyamid oder Nylon

    Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85 % an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind

    31

    Aramid

    Fasern aus linearen synthetischen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85 % direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen darf

    32

    Polyimid

    Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist

    33

    Lyocell

    Durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel (Gemisch aus organischen Chemikalien und Wasser) hergestellte regenerierte Zellulosefaser ohne Bildung von Derivaten

    34

    Polylactid

    Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135 °C liegt

    35

    Polyester

    Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtalsäure besteht

    36

    Polyethylen

    Faser aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe

    37

    Polypropylen

    Faser aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution

    38

    Polyharnstoff

    Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist

    39

    Polyurethan

    Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist

    40

    Vinylal

    Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird

    41

    Trivinyl

    Faser aus drei verschiedenen Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzt, von denen keines 50 % der Gewichtsanteile ausweist

    42

    Elastodien

    Elastische Faser, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren besteht, entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen, mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt

    43

    Elasthan

    Elastische Faser, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan besteht, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt

    44

    Glasfaser

    Faser aus Glas

    45

    Bezeichnung entsprechend dem Stoff, aus dem sich die Fasern zusammensetzen, z. B. Metall (metallisch, metallisiert), Asbest, Papier, mit oder ohne Zusatz „Faser“ oder „Garn“

    Fasern aus verschiedenen oder neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht aufgeführt sind

    46

    Elastomultiester

    Faser, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entsteht (von denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85 %) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt, wenn sie entlastet wird

    47

    Elastolefin

    Für Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren

    48

    Melamin

    Faser, die zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus quervernetzten, aus Melaminderivaten bestehenden Makromolekülen aufgebaut ist

    Dienstag, 18. Mai 2010
    ANHANG II

    MINDESTANFORDERUNGEN AN EIN TECHNISCHES DOSSIER DES ANTRAGS AUF AUFNAHME EINER NEUEN TEXTILFASERBEZEICHNUNG

    (Artikel 6)

    Ein technisches Dossier, mit dem eine neue Textilfaserbezeichnung gemäß Artikel 6 zur Aufnahme in Anhang I vorgeschlagen wird, muss wenigstens die folgenden Angaben enthalten:

    Vorgeschlagene Bezeichnung der Faser:

    Die vorgeschlagene Bezeichnung muss sich auf die chemische Zusammensetzung beziehen und gegebenenfalls Aufschluss über die Eigenschaften der Faser geben. Sie darf keinerlei Rechtsansprüche enthalten und nicht mit dem Hersteller in Zusammenhang stehen.

    Vorgeschlagene Definition der Faser:

    Die Eigenschaften, die in der Definition der neuen Faser genannt werden, wie beispielsweise Elastizität, müssen durch Testverfahren überprüfbar sein, die im technischen Dossier zusammen mit den Versuchsergebnissen der Analysen vorzulegen sind.

    Identifizierung der Faser: chemische Formel, Unterschiede zu bereits vorhandenen Fasern sowie gegebenenfalls genaue Daten wie Schmelzpunkt, Dichte, Refraktionsindex, Brandverhalten und FTIR-Spektrum.

    Vorgeschlagener vereinbarter Zuschlag.

    Hinreichend ausgereifte Identifizierungs- und Quantifizierungsverfahren, einschließlich Versuchsdaten:

    Der Antragsteller muss beurteilen, ob sich die in Anhang VIII aufgeführten Methoden einsetzen lassen, um die wahrscheinlichsten im Handel zu erwartenden Gemische der neuen Faser mit anderen Fasern zu analysieren, und wenigstens eine dieser Methoden vorschlagen. Im Fall jener Methoden, bei denen die Faser als unlöslicher Bestandteil gelten kann, muss der Antragsteller die Massenkorrekturfaktoren der neuen Faser bewerten. Mit dem Antrag sind sämtliche Versuchsdaten vorzulegen.

    Sind die in dieser Verordnung aufgeführten Methoden ungeeignet, muss der Antragsteller dies angemessen begründen und eine neue Methode vorschlagen.

    Der Antrag muss alle Versuchsdaten für die vorgeschlagenen Methoden enthalten. Mit dem Dossier müssen auch Daten über die Genauigkeit, Robustheit und Reproduzierbarkeit der Methoden vorgelegt werden.

    Ergebnisse von Tests, die im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union durchgeführt wurden, um mögliche allergische Reaktionen und andere schädliche Auswirkungen der neuen Faser auf die menschliche Gesundheit einzuschätzen .

    Zur Begründung des Antrags zusätzlich vorzulegende Angaben: Herstellungsverfahren, Bedeutung für den Verbraucher.

    Der Hersteller oder sein Vertreter muss bei Aufforderung durch die Kommission repräsentative Proben der neuen, reinen Faser und der einschlägigen Fasergemische bereitstellen, die benötigt werden, um eine Validierung der vorgeschlagenen Identifizierungs- und Quantifizierungsmethoden vorzunehmen.

    Dienstag, 18. Mai 2010
    ANHANG III

    BEZEICHNUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1

    –   Auf Bulgarisch: „необработена вълна“,

    –   auf Spanisch: „lana virgen“ oder „lana de esquilado“,

    –   auf Tschechisch: „střižní vlna“,

    –   auf Dänisch: „ren, ny uld“,

    –   auf Deutsch: „Schurwolle“,

    –   auf Estnisch: „uus vill“,

    –   auf Irisch: „olann lomra“,

    –   auf Griechisch: „παρθένο μαλλί“,

    –   auf Englisch: „fleece wool“ oder „virgin wool“,

    –   auf Französisch: „laine vierge“ oder „laine de tonte“,

    –   auf Italienisch: „lana vergine“ oder „lana di tosa“,

    –   auf Lettisch: „pirmlietojuma vilna“ oder„cirptā vilna“,

    –   auf Litauisch: „natūralioji vilna“,

    –   auf Ungarisch: „élőgyapjú“,

    –   auf Maltesisch: „suf verġni“,

    –   auf Niederländisch: „scheerwol“,

    –   auf Polnisch: „żywa wełna“,

    –   auf Portugiesisch: „lã virgem“,

    –   auf Rumänisch: „lână virgină“,

    –   auf Slowakisch: „strižná vlna“,

    –   auf Slowenisch: „runska volna“,

    –   auf Finnisch: „uusi villa“,

    –   auf Schwedisch: „ren ull“.

    Dienstag, 18. Mai 2010
    ANHANG IV

    BESONDERE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE

    (Artikel 15)

    Erzeugnisse

    Etikettierungsvorschriften

    1.

    Bei folgenden Miederwaren:

    Der Fasergehalt ist auf dem Etikett entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder global oder getrennt durch Angabe der Zusammensetzung der einzelnen Teile dieser Artikel anzugeben.

    a)

    Büstenhalter:

    äußeres und inneres Gewebe der Schalen und des Rückenteils;

    b)

    Unterteile (Hüfthalter und Miederhöschen):

    Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile;

    c)

    Einteiler (Korsetts und Korseletts):

    äußeres und inneres Gewebe der Schalen, der Vorderteile, der Rückenteile und der Seitenteile.

    2.

    Bei anderen, oben nicht aufgeführten Miederwaren:

    Der Fasergehalt ist entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder global oder getrennt durch Angabe der Zusammensetzung der verschiedenen Teile dieser Artikel anzugeben. Diese Etikettierung ist für die Teile nicht vorgeschrieben, die weniger als 10 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses ausmachen.

    3.

    Bei allen Miederwaren:

    Die getrennte Etikettierung der verschiedenen Teile der Miederwaren hat so zu erfolgen, dass für den Endverbraucher ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, auf welchen Teil des Erzeugnisses sich die auf dem Etikett angegebenen Hinweise beziehen.

    4.

    Bei ausgebrannten Textilerzeugnissen:

    Hier ist die Faserzusammensetzung für das Gesamterzeugnis anzugeben; sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der der Ausbrennung unterworfenen Teile angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen.

    5.

    Bei Stickerei-Textilerzeugnissen:

    Hier ist die Faserzusammensetzung für das Gesamterzeugnis anzugeben; sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der Stickereifäden angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen. Diese Etikettierung ist nur für die bestickten Teile vorgeschrieben, die mindestens 10 % der Oberfläche des Erzeugnisses ausmachen.

    6.

    Bei Garn mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, das als solches für den Endverbraucher auf dem Markt bereitgestellt wird:

    Hier ist die Zusammensetzung für das Gesamterzeugnis anzugeben; sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Kerns und der Umspinnung angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen.

    7.

    Bei Textilerzeugnissen aus Samt und Plüsch oder ähnlichen Stoffen:

    Hier ist die Faserzusammensetzung für das Gesamterzeugnis anzugeben; sie kann, wenn diese Erzeugnisse aus einer Grundschicht und einer unterschiedlichen Nutzschicht bestehen und aus verschiedenen Fasern zusammengesetzt sind, getrennt für diese beiden Bestandteile angegeben werden. Diese beiden Bestandteile sind ausdrücklich zu nennen.

    8.

    Bei Bodenbelägen und Teppichen, bei denen die Grundschicht und die Nutzschicht aus verschiedenen Fasern bestehen:

    Hier braucht die Zusammensetzung nur für die Nutzschicht angegeben zu werden. Die Nutzschicht ist ausdrücklich zu nennen.

    Dienstag, 18. Mai 2010
    ANHANG V

    ERZEUGNISSE, FÜR DIE KEINE ETIKETTIERUNG ODER KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN IST

    (Artikel 16 Absatz 2)

    1.

    Hemdsärmelhalter

    2.

    Armbänder für Uhren, aus Spinnstoffen

    3.

    Etiketten und Abzeichen

    4.

    Polstergriffe, aus Spinnstoffen

    5.

    Kaffeewärmer

    6.

    Teewärmer

    7.

    Schutzärmel

    8.

    Muffe, nicht aus Plüsch

    9.

    Künstliche Blumen

    10.

    Nadelkissen

    11.

    Bemalte Leinwand

    12.

    Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen

    13.

    Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind

    14.

    Gamaschen

    15.

    Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft

    16.

    Täschner- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen

    17.

    Reiseartikel, aus Spinnstoffen

    18.

    Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarne, die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht sind

    19.

    Reißverschlüsse

    20.

    Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen

    21.

    Buchhüllen aus Spinnstoffen

    22.

    Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter

    23.

    Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2

    24.

    Topflappen und Topfhandschuhe

    25.

    Eierwärmer

    26.

    Kosmetiktäschchen

    27.

    Tabakbeutel aus Gewebe

    28.

    Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe

    29.

    Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe

    30.

    Toilettenbeutel

    31.

    Schuhputzbeutel

    32.

    Bestattungsartikel

    33.

    Einwegerzeugnisse, ausgenommen Watte

    34.

    Den Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs unterliegende Textilerzeugnisse, für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemeines orthopädisches Textilmaterial

    35.

    Textilerzeugnisse, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden (vorbehaltlich Anhang VI Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind:

    a)

    zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern;

    b)

    zum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird

    36.

    Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z. B.: Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken)

    37.

    Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Erzeugnisse mitgeliefert werden

    38.

    Segel

    39.

    Textilwaren für Tiere

    40.

    Fahnen und Banner

    Dienstag, 18. Mai 2010
    ANHANG VI

    ERZEUGNISSE, FÜR DIE NUR EINE GLOBALE ETIKETTIERUNG ODER KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN IST

    (Artikel 16 Absatz 3)

    1.

    Scheuertücher

    2.

    Putztücher

    3.

    Bordüren und Besatz

    4.

    Borten

    5.

    Gürtel

    6.

    Hosenträger

    7.

    Strumpf- und Sockenhalter

    8.

    Schnürsenkel

    9.

    Bänder

    10.

    Gummielastische Bänder

    11.

    Verpackungsmaterial, neu oder als solches verkauft

    12.

    Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke; Schnüre, Seile und Taue, die nicht unter Anhang V Nummer 35 fallen (1)

    13.

    Deckchen

    14.

    Taschentücher und Ziertaschentücher

    15.

    Haarnetze

    16.

    Krawatten und Fliegen für Kinder

    17.

    Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe

    18.

    Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Einheiten für den Einzelverkauf aufgemacht sind und deren Nettogewicht 1 g nicht überschreiten darf

    19.

    Gurte für Vorhänge und Jalousien


    (1)  Für Erzeugnisse dieser Nummer, die als Schnittstücke verkauft werden, ist die globale Etikettierung diejenige der Rolle. Zu Seilen und Tauen dieser Nummer zählen insbesondere Seile und Taue für den Alpinismus und den Wassersport.

    Dienstag, 18. Mai 2010
    ANHANG VII

    BEI DER BESTIMMUNG DES FASERGEHALTS NICHT ZU BERÜCKSICHTIGENDE ARTIKEL

    (Artikel 17)

    Erzeugnisse

    Ausgenommene Artikel

    a)

    bei allen Textilerzeugnissen:

    i)

    nichttextile Teile, Webkanten, Etikette und Abzeichen, Bordüren und Besatz, die nicht Bestandteil des Erzeugnisses sind, mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen, Zubehör, Schmuckbesatz, nichtelastische Bänder, an bestimmten, eng begrenzten Stellen eingearbeitete elastische Fäden und Bänder

    ii)

    Fettstoffe, Bindemittel, Beschwerungen, Appreturen, Imprägniermittel, Färbe- und Druckhilfsmittel sowie sonstige Textilbearbeitungserzeugnisse

    b)

    bei Fußbodenbelägen und Teppichen

    sämtliche Teile außer der Nutzschicht

    c)

    bei Polstergewebe

    Binde- und Füllketten sowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Nutzschicht sind

    d)

    bei Vorhängen, Gardinen und Übergardinen:

    Binde- und Füllketten sowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Vorderseite des Stoffes sind

    e)

    bei Socken:

    Elastikgarn im Bündchen sowie Verstärkungsgarn an Zehen und Ferse

    f)

    bei Strumpfhosen:

    Elastikgarn im Bündchen sowie Verstärkungsgarn an Zehen und Ferse

    g)

    bei anderen als den unter Buchstabe b bis f genannten Textilerzeugnissen:

    Versteifungen, Verstärkungen, Einlagestoffe und Bespannungen, Näh- und Verbindungsfäden, sofern sie nicht die Kette und/oder den Schuss des Gewebes ersetzen, Polsterungen, die anderen Zwecken als denen der Wärmehaltung dienen, sowie vorbehaltlich Artikel 14 Absatz 1 Futterstoffe.

    Im Sinne dieser Bestimmung

    i)

    gelten nicht als auszusondernde Versteifungen: die Grundschichten von Textilerzeugnissen, die als Grundlage für die Nutzschicht dienen, vor allem die Grundgewebe von Decken sowie Doppelgeweben und die Grundschichten von Erzeugnissen aus Samt oder Plüsch und ähnlichen Stoffen;

    ii)

    gelten als Verstärkung: Fäden oder Stoffe, die an bestimmten, eng begrenzten Stellen des Textilerzeugnisses angebracht werden, um sie zu verstärken, zu versteifen oder zu verdicken.

    Dienstag, 18. Mai 2010
    ANHANG VIII

    METHODEN FÜR DIE QUANTITATIVE ANALYSE VON BINÄREN UND TERNÄREN TEXTILFASERGEMISCHEN

    KAPITEL 1

    I.   Vorbereitung der Vorproben und der Analyseproben zur Bestimmung der Zusammensetzung von Textilerzeugnissen

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Kapitel enthält allgemeine Hinweise für die Herstellung von Vorproben geeigneter Größe (d. h. nicht über 100 g) zur Vorbehandlung für quantitative Analysen aus Laboratoriumssammelproben sowie für die Auswahl von Analyseproben aus Vorproben, aus denen die nichtfaserigen Bestandteile in einer Vorbehandlung entfernt worden sind (1).

    2.   DEFINITIONEN

    2.1.   Prüfgut— Diejenige Materialmenge, die aufgrund einer Reihe von Untersuchungsergebnissen beurteilt werden soll. Dazu kann zum Beispiel das gesamte Material einer Stofflieferung gehören, das gesamte von einer bestimmten Maschine gewebte Gewebe, eine Sendung Garne oder ein Ballen bzw. eine aus mehreren Ballen bestehende Lieferung.

    2.2.   Laboratoriumssammelprobe— Teil des Prüfguts, der als repräsentativ aus der Gesamtmenge entnommen worden ist und an das Laboratorium eingesandt wird. Größe und Art der Laboratoriumssammelprobe sind so zu wählen, dass sie die Schwankungen innerhalb der Lieferung richtig wiedergibt und im Laboratorium leicht zu handhaben ist (2).

    2.3.   Vorprobe— Teil der Laboratoriumssammelprobe, aus dem in einer Vorbehandlung die nichtfaserigen Bestandteile entfernt und anschließend die Analyseproben entnommen werden. Größe und Art der Vorprobe sind so zu wählen, dass sie die Schwankungen innerhalb der Laboratoriumssammelprobe richtig wiedergibt (3).

    2.4.   Analyseprobe— Teil der Vorprobe, der für die quantitative Einzelanalyse erforderlich ist.

    3.   PRINZIP

    Die Vorprobe wird so ausgewählt, dass sie die Laboratoriumssammelprobe repräsentiert.

    Die Analyseproben werden aus der Vorprobe so ausgewählt, dass sie die letztere repräsentieren.

    4.   PROBENAHME AUS LOSEN FASERN

    4.1.

    Ungerichtete Fasern – Die Vorprobe wird aus zufallsbedingt der Laboratoriumssammelprobe entnommenen Büscheln zusammengestellt. Die gesamte Vorprobe mischt man gründlich mit Hilfe einer Laboratoriumskrempel (4). Der Krempelflor sowie die noch in der Krempel hängenden Fasern und der aus der Krempel herausgefallene Faserbruch werden vorbehandelt. Anschließend werden die Analyseproben im jeweiligen Gewichtsverhältnis aus dem Krempelflor, den anhängenden Fasern und den herausgefallenen Fasern entnommen.

    Bleibt die Form des Krempelflors durch die Vorbehandlung im Wesentlichen unverändert, so werden die Analyseproben in der unter Punkt 4.2 beschriebenen Weise entnommen. Wird der Krempelflor durch die Vorbehandlung zerstört, so werden für die Restproben mindestens 16 kleine Büschel von geeigneter und unter sich möglichst gleicher Größe aus der vorbehandelten Probe herausgenommen und zu einer Probe zusammengefasst.

    4.2.

    Gerichtete Fasern (Krempelflor, Kammzug, Vorgarne) – Aus zufällig ausgewählten Teilen der Laboratoriumssammelprobe werden mindestens 10 Schnittproben zu je etwa 1 g hergestellt. Die so entstandene Vorprobe wird vorbehandelt. Dann werden die Schnittproben Kante an Kante aneinandergelegt und daraus die Analyseproben in der Weise hergestellt, dass jeweils ein Schnitt so durch die Muster gelegt wird, dass von jeder der 10 Längen ein Teil erfasst wird.

    5.   PROBENAHME AUS GARNEN

    5.1.

    Garne auf Hülsen oder in Strängen – Es müssen alle Hülsen oder Stränge der Laboratoriumssammelprobe verwendet werden.

    Man entnimmt jeder Hülse oder jedem Strang entsprechend zusammenhängende Fäden gleicher Länge, indem man Stränge gleicher Zahl auf eine Haspel (5) aufwindet oder auf andere Weise. Die einzelnen Längen werden zu einem einzigen Strang oder Kabel zusammengelegt, wobei darauf zu achten ist, dass in jedem Strang oder Kabel immer gleiche Fadenlängen von jeder Hülse oder jedem Strang vorhanden sind.

    Die auf diese Weise erhaltene Vorprobe wird vorbehandelt.

    Zur Entnahme von Analyseproben aus der vorbehandelten Vorprobe werden Fadenabschnitte gleicher Menge aus dem Strang oder Kabel herausgenommen; dabei ist darauf zu achten, dass keiner der darin enthaltenen Fäden ausgelassen wird.

    Ist t die Feinheit in „Tex“ und n die Anzahl der Hülsen oder Stränge der Laboratoriumssammelprobe, so beträgt die Fadenlänge von jeder Hülse oder jedem Strang, die eine Vorprobe von 10 g ergibt, 106/nt cm.

    Ist nt sehr hoch, zum Beispiel über 2 000, so wird ein schwerer Fadenstrang aufgewunden und in zwei Teile zerschnitten, um einen Strang von geeignetem Gewicht herzustellen. Die Enden einer Probe in Strangform sind vor Beginn der Vorbehandlung sorgfältig zusammenzubinden; die Analyseproben sind an einer Stelle zu entnehmen, die von dem abgebundenen Ende genügend weit entfernt ist.

    5.2.

    Kettfäden – Die Vorprobe wird in der Weise entnommen, dass man vom Ende der Kette ein Stück abschneidet, das mindestens 20 cm lang ist und alle Kettfäden mit Ausnahme der Webkante enthält, die verworfen wird. Man bündelt einige Fäden an einem Ende zusammen. Ist die Probe zu schwer, um im Ganzen vorbehandelt zu werden, so wird sie in zwei oder mehr Teile unterteilt, wobei jedes Teil vor der Vorbehandlung zusammengebunden wird. Die einzelnen Teile werden getrennt vorbehandelt und danach wieder zusammengefasst. Von der Vorprobe wird eine Analyseprobe von passender Länge in genügendem Abstand von der Bündelung abgeschnitten, wobei darauf zu achten ist, dass keiner der Kettfäden ausgelassen wird. Bei einer Kette mit n Fäden der Feinheit t in „Tex“ beträgt die Länge einer Probe von 1 g Gewicht 105/nt cm.

    6.   PROBENAHME AUS TEXTILEN FLÄCHENGEBILDEN

    6.1.   Laboratoriumssammelprobe bestehend aus einem einzigen repräsentativen Abschnitt

    Man schneidet einen diagonalen Streifen von Ecke zu Ecke und entfernt die Webkanten. Dieser Streifen ist die Vorprobe. Für eine Vorprobe x g beträgt die Fläche des Streifens x104/G cm2.

    G = Flächengewicht des Gewebes in g/m2

    Nach der Vorbehandlung zerschneidet man den Streifen quer zur Länge in vier gleiche Teile und legt diese übereinander. Man entnimmt Analyseproben aus einem beliebigen Teil des übereinander geschichteten Materials, indem man alle Lagen in der Weise durchschneidet, dass man von jeder Lage eine Analyseprobe mit gleicher Länge erhält.

    Enthält der Stoff ein gewebtes Muster, so darf die Breite der Vorprobe, parallel zur Richtung der Kette gemessen, nicht kleiner sein als eine Wiederholung des Musters in der Kette. Ist unter diesen Bedingungen die Vorprobe zu groß, um im Ganzen vorbehandelt zu werden, so muss sie in gleiche Teile zerschnitten werden, die getrennt vorzubehandeln sind; diese Teile sind vor der Herstellung der Analyseprobe übereinanderzulegen, doch ist darauf zu achten, dass entsprechende Teile des Musters nicht zusammenfallen.

    6.2.   Laboratoriumssammelproben, die aus mehreren Stoffabschnitten bestehen

    Jeder Abschnitt wird gemäß 6.1 analysiert; die Ergebnisse werden getrennt angegeben.

    7.   PROBENAHME VON ENDERZEUGNISSEN UND/ODER KONFEKTIONSARTIKELN

    Die Laboratoriumssammelprobe besteht in der Regel aus einem ganzen Konfektionsartikel oder aus einem repräsentativen Teilstück des Artikels.

    Gegebenenfalls ist der Prozentsatz der verschiedenen Teile zu bestimmen, die nicht den gleichen Fasergehalt haben, damit festgestellt werden kann, ob Artikel 14 anwendbar ist.

    Dem Teil des Enderzeugnisses bzw. des Konfektionsartikels, dessen Zusammensetzung durch ein Etikett gekennzeichnet werden soll, ist eine repräsentative Vorprobe zu entnehmen. Trägt der Fertigartikel mehrere Etiketten, so müssen repräsentative Vorproben aus jedem Teil, der durch ein Etikett bezeichnet werden soll, entnommen werden.

    Ist der Artikel, dessen Zusammensetzung bestimmt werden soll, nicht homogen, so kann es erforderlich sein, aus jedem Teil des Artikels Vorproben zu entnehmen und den proportionalen Anteil der einzelnen Teile, bezogen auf den ganzen Artikel, zu bestimmen.

    Die Prozentsätze werden dann unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Anteile der untersuchten Teile errechnet.

    Diese Vorproben werden vorbehandelt.

    Anschließend werden den vorbehandelten Vorproben repräsentative Analyseproben entnommen.

    II.   Einführung in die Methoden für die quantitative Analyse von Textilfasergemischen

    Die quantitativen Analysenmethoden bei Textilfasergemischen stützen sich hauptsächlich auf zwei Verfahren, nämlich auf das der manuellen Trennung und das der chemischen Trennung der Fasern.

    Dem manuellen Trennverfahren sollte nach Möglichkeit der Vorzug gegeben werden, denn im Allgemeinen führt es zu genaueren Ergebnissen als das chemische Verfahren. Das manuelle Verfahren lässt sich auf alle Textilerzeugnisse, bei denen die dieses Erzeugnis bildenden Fasern keine untrennbare Mischung darstellen, anwenden, z. B. auf die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Garne, bei denen die einzelnen Bestandteile aus einer einzigen Faserart gebildet werden, sowie auf Gewebe, bei denen die Kette aus einer anderen Faser als der Schuss besteht, oder auf Gewirke, die aus verschiedenartigen Garnen zusammengesetzt sind.

    In der Regel stützt sich die quantitative chemische Analysenmethode bei Textilfasergemischen auf die selektive Lösbarkeit der Einzelbestandteile der Mischung. Nach Entfernung eines Bestandteils wird der unlösliche Rückstand gewogen, und der Anteil des löslichen Bestandteils wird unter Zugrundelegung des Gewichtsverlusts berechnet. Im vorliegenden Dokument werden die Angaben, die sich generell bei einer Analyse nach diesem Verfahren ergeben und für die im vorliegenden Anhang genannten Fasergemische jeder Zusammensetzung gelten, zusammengestellt. Dieses Dokument muss daher in Verbindung mit den anderen Texten benutzt werden, die ausführliche Verfahren für besondere Fasergemische enthalten. Es kann vorkommen, dass bestimmte chemische Analysen auf anderen Prinzipien als dem der selektiven Auflösbarkeit beruhen. In diesem Fall werden in dem entsprechenden Teil der einschlägigen Methode ausführliche Angaben hierüber gemacht.

    Die während der Herstellung der Textilerzeugnisse benutzten Fasergemische und in geringerem Maße auch die Fasergemische in den fertigen Textilien können oftmals als natürliche Beimengungen oder zur Erleichterung des Verarbeitungsvorganges Fette, Wachse oder Hilfsstoffe bzw. wasserlösliche Stoffe enthalten. Diese nicht zur Faser gehörenden Stoffe müssen vor der Analyse ausgesondert werden. Aus diesem Grund wird ebenfalls eine Methode der Vorbehandlung zwecks Entfernung von Ölen, Fetten, Wachsen und wasserlöslichen Stoffen angegeben.

    Textilien können ferner Harze oder andere Stoffe enthalten, die ihnen bestimmte Eigenschaften verleihen sollen. Diese Stoffe, zu denen in Ausnahmefällen auch Farbstoffe gehören, können die Einwirkung des Reagenzes auf die löslichen Bestandteile beeinträchtigen bzw. teilweise oder vollständig durch das Reagenz beseitigt werden. Diese Zusatzstoffe können somit Fehler hervorrufen und müssen vor der Analyse der Probe ausgeschieden werden. Ist dies unmöglich, so sind die in diesem Anhang beschriebenen Methoden für die quantitative Analyse nicht mehr anwendbar.

    Farbstoffe in gefärbten Fasern werden als fester Bestandteil der Faser angesehen und nicht entfernt.

    Bei diesen Analysen wird von der Trockenmasse ausgegangen, weshalb ein Verfahren zur Bestimmung der Trockenmasse angegeben wird.

    Bei der Ergebnisdarstellung werden zur Trockenmasse der einzelnen Fasern die in Anhang IX dieser Verordnung angegebenen Zuschläge zugerechnet.

    Die in der Mischung enthaltenen Fasern sind vor der Analyse zu identifizieren. Bei bestimmten Methoden kann der unlösliche Bestandteil von Gemischen teilweise in dem Reagenz aufgelöst werden, das zur Auflösung des löslichen Bestandteils bzw. der löslichen Bestandteile verwendet wird.

    Nach Möglichkeit wurden die Reagenzien so gewählt, dass sie nur einen geringen oder überhaupt keinen Einfluss auf die unlöslichen Fasern haben. Ist bei der Analyse mit einem Gewichtsverlust zu rechnen, so müssen die Ergebnisse entsprechend korrigiert werden; Korrekturfaktoren hierfür sind angegeben. Diese wurden in mehreren Laboratorien dadurch bestimmt, dass durch Vorbehandlung gereinigte Fasern mit dem entsprechenden Reagenz unter Befolgung der Analysenmethode behandelt wurden.

    Diese Korrekturfaktoren gelten nur für normale Fasern, und weitere Korrekturfaktoren können erforderlich sein, wenn die Fasern vor oder während der Verarbeitung nicht intakt geblieben sind. Die angegebenen chemischen Analysenmethoden gelten für Einzelanalysen.

    Es muss sowohl beim manuellen Trennungsverfahren als auch beim chemischen Trennungsverfahren mindestens an zwei getrennten Analyseproben je eine Analyse durchgeführt werden.

    In Zweifelsfällen muss, sofern dies nicht technisch unmöglich ist, eine weitere Analyse durchgeführt werden, und zwar nach einem Verfahren, mit dem sich die bei dem ersten Verfahren als Rückstand gebildete Faser auflösen lässt.

    KAPITEL 2

    Methoden für die quantitative Analyse von bestimmten binären Textilfasergemischen

    I.   Allgemeine Angaben zu den Methoden für die quantitative chemischen Analyse von Textilfasergemischen.

    I.1.   Anwendungsbereich

    Unter dem „Anwendungsbereich“ jeder Methode werden die Fasern aufgeführt, auf die sie anzuwenden ist.

    I.2.   Prinzip

    Nach Identifizierung der einzelnen Bestandteile eines Fasergemisches werden zunächst durch eine entsprechende Vorbehandlung die nichtfaserigen Bestandteile entfernt, sodann wird einer der Bestandteile entfernt, und zwar in der Regel durch selektive Auflösung (6). Der unlösliche Rückstand wird gewogen und der Anteil des löslichen Bestandteils wird aus dem Gewichtsverlust berechnet. Außer bei technischen Schwierigkeiten ist vorzugsweise die in größerer Menge vorhandene Faser aufzulösen, damit man die in geringerer Menge vorhandene Faser als Rückstand erhält.

    I.3.   Erforderliches Material

    I.3.1.   Geräte

    I.3.1.1.

    Filtertiegel und Wägegläser zum Einsetzen von Tiegeln oder andere gleichwertige Geräte

    I.3.1.2.

    Absaugflasche

    I.3.1.3.

    Exsikkator mit gefärbtem Kieselgel als Feuchtigkeitsindikator

    I.3.1.4.

    Trockenofen mit Ventilator zur Trocknung der Analyseproben bei 105 °C ± 3 °C

    I.3.1.5.

    Analysenwaage, Empfindlichkeit 0,0002 g

    I.3.1.6.

    Extraktionsapparat Soxhlet oder gleichwertige Apparatur

    I.3.2.   Reagenzien

    I.3.2.1.

    Petrolether, nachdestilliert, Siedebereich 40 °C bis 60 °C

    I.3.2.2.

    Sonstige Reagenzien sind in den entsprechenden Teilen der Methode angegeben. Alle verwendeten Reagenzien müssen chemisch rein sein.

    I.3.2.3.

    Destilliertes oder entionisiertes Wasser

    I.3.2.4.

    Aceton

    I.3.2.5.

    Orthophosphorsäure

    I.3.2.6.

    Harnstoff

    I.3.2.7.

    Natriumbicarbonat

    Alle Reagenzien müssen chemisch rein sein.

    I.4.   Konditionierungs- und Analysenatmosphäre

    Da die Trockenmasse bestimmt wird, ist weder eine Konditionierung der Probe noch eine Untersuchung in klimatisierter Atmosphäre erforderlich.

    I.5.   Vorprobe

    Es wird eine für die Laboratoriumsprobe repräsentative Vorprobe gewählt, die für sämtliche erforderlichen Analyseproben von jeweils mindestens 1 g ausreicht.

    I.6.   Vorbehandlung der Vorprobe (7)

    Ist einer der bei der Berechnung der Prozentsätze nicht zu berücksichtigenden Bestandteile vorhanden (siehe Artikel 17 dieser Verordnung), so ist dieser zunächst durch eine geeignete Methode zu entfernen, die jedoch keinen der Faserbestandteile angreifen darf.

    Zu diesem Zweck werden die mit Hilfe von Petrolether und Wasser extrahierbaren nichtfaserigen Bestandteile entfernt, indem die luftgetrocknete Probe im Soxhlet-Apparat mit Petrolether während einer Stunde und mit mindestens sechs Umläufen pro Stunde behandelt wird. Anschließend wird der Petrolether der Probe verdampft; danach wird die Probe durch Direktbehandlung extrahiert, das heißt durch einstündiges Eintauchen in Wasser bei Zimmertemperatur mit darauf folgendem einstündigen Eintauchen in Wasser bei 65 °C ± 5 °C unter zeitweiligem Schütteln, Flottenverhältnis 1:100. Danach wird das überschüssige Wasser durch Ausquetschen, Absaugen oder Zentrifugieren entfernt, bis die Probe lufttrocken ist.

    Bei Elastolefin oder Fasergemischen, die Elastolefin und andere Fasern enthalten (Wolle, Tierhaare, Seide, Baumwolle, Flachs, Hanf, Jute, Manila, Alfa, Kokos, Ginster, Ramie, Sisal, Cupro, Modal, regenerierte Proteinfasern, Viskose, Polyacryl, Polyamid oder Nylon, Polyester, Elastomultiester), ist das oben beschriebene Verfahren dahingehend leicht abzuändern, dass Petrolether durch Aceton ersetzt wird.

    Bei binären Gemischen, die Elastolefin und Acetat enthalten, ist folgende Vorbehandlung durchzuführen. Die Probe wird 10 Minuten lang bei 80 °C mit einer Lösung extrahiert, die 25 g/l 50 %ige Orthophosphorsäure und 50 g/l Harnstoff enthält, Flottenverhältnis 1:100. Die Probe wird in Wasser gewaschen, danach lässt man sie abtropfen und wäscht sie in einer 0,1 %igen Natriumbicarbonat-Lösung sowie abschließend vorsichtig in Wasser.

    Falls die nichtfaserigen Bestandteile nicht mit Hilfe von Petrolether und Wasser extrahiert werden können, so müssen sie anstatt mit Wasser, wie oben beschrieben, mit einem geeigneten Stoff entfernt werden, der keinen der Faserbestandteile wesentlich verändert. Bei einigen natürlichen Pflanzen-Rohfasern (wie zum Beispiel Jute-, Kokosfasern) ist zu beachten, dass durch die normale Vorbehandlung mit Petrolether und Wasser nicht alle natürlichen nichtfaserigen Bestandteile ausgesondert werden. Trotzdem werden keine weiteren Vorbehandlungen vorgenommen, soweit die Probe keine in Petrolether und in Wasser unlöslichen Appreturen enthält.

    In den Analysenberichten müssen die gewählten Vorbehandlungsmethoden eingehend geschildert werden.

    I.7.   Analysengang

    I.7.1.   Allgemeine Anweisungen

    I.7.1.1.   Trocknung

    Alle Trocknungsvorgänge sind mindestens 4 Stunden, jedoch nicht mehr als 16 Stunden bei 105 °C ± 3 °C in einem belüfteten Ofen bei geschlossener Ofentür durchzuführen. Beträgt die Trocknungsdauer weniger als 14 Stunden, muss überprüft werden, ob ein konstantes Gewicht erreicht wurde. Dieses Gewicht kann als erreicht gelten, wenn der Gewichtsunterschied nach einer neuen Trocknung von 60 Minuten weniger als 0,05 % beträgt.

    Die Filtertiegel und Wägegläser sowie die Proben oder die Rückstände sollen während des Trocknungs-, Abkühlungs- und Wägevorgangs nicht mit bloßen Händen berührt werden.

    Die Analyseproben werden in einem Wägeglas mit abgenommenem Stopfen getrocknet. Nach der Trocknung wird das Wägeglas vor Herausnahme aus dem Ofen geschlossen und so schnell wie möglich in den Exsikkator gebracht.

    Der Filtertiegel, der mit seinem Deckel in einem Wägeglas untergebracht ist, wird im Ofen getrocknet. Nach der Trocknung wird das Wägeglas verschlossen und so schnell wie möglich in den Exsikkator gestellt.

    Wird ein anderes Gerät als der Filtertiegel verwendet, so trocknet man im Trockenofen, um das Trockengewicht der Fasern ohne Verlust zu bestimmen.

    I.7.1.2.   Kühlung

    Alle Kühlvorgänge werden in dem neben der Waage aufgestellten Exsikkator ausreichend lange durchgeführt, um ein völliges Abkühlen der Wägegläser zu erreichen, wobei die Abkühldauer mindestens 2 Stunden beträgt.

    I.7.1.3.   Wägung

    Nach dem Kühlen wird das Wägeglas innerhalb von zwei Minuten nach Herausnahme aus dem Exsikkator gewogen. Wägegenauigkeit 0,0002 g.

    I.7.2.   Analysengang

    Man entnimmt aus der vorbehandelten Vorprobe eine Analyseprobe von mindestens 1 g Gewicht. Das Garn und die Gewebe werden in Längen von etwa 10 mm ausgeschnitten und so weit wie möglich zerlegt (zerschnitten). Die Analyseprobe wird in einem Wägeglas getrocknet, im Exsikkator gekühlt und gewogen. Die Probe wird in ein Glasgefäß gegeben, das im entsprechenden Teil der Unionsmethode beschrieben ist, anschließend wird das Wägeglas sofort wieder gewogen und das Trockengewicht der Probe durch Differenzbildung ermittelt. Die Analyse wird gemäß den Angaben in dem entsprechenden Teil der Methode zu Ende geführt. Der Rückstand wird mikroskopisch geprüft, um festzustellen, ob durch die Behandlung die lösliche Faser völlig ausgesondert worden ist.

    I.8.   Berechnung und Ergebnisdarstellung

    Das Gewicht des unlöslichen Bestandteils wird als Prozentsatz des Gesamtgewichts der im Gemisch enthaltenen Fasern ausgedrückt. Der Prozentsatz des löslichen Faseranteils ergibt sich aus der Differenz. Die Ergebnisberechnung erfolgt auf der Basis der Trockengewichte der reinen Fasern, wobei zum einen vereinbarte Zuschläge, zum anderen Korrekturfaktoren zur Berücksichtigung der Verluste bei der Vorbehandlung und der Analyse angewendet werden. Diese Berechnungen erfolgen nach der unter Punkt I.8.2 angegebenen Formel.

    I.8.1.

    Berechnung des prozentualen Gewichtsanteils der trockenen und reinen unlöslichen Bestandteile ohne Berücksichtigung des Gewichtsverlusts der Fasern bei der Vorbehandlung

    Formula

    Dabei gilt:

    P1 %

    ist der Prozentsatz des trockenen, reinen unlöslichen Faseranteils,

    m

    ist der Prozentsatz der Trockenmasse der Probe nach der Vorbehandlung,

    r

    ist die Masse des trockenen Rückstands,

    d

    ist der Korrekturfaktor zur Berücksichtigung des Gewichtsverlusts der unlöslichen Bestandteile im Reagenz bei der Analyse. Geeignete Werte für „d“ sind im entsprechenden Textteil der einzelnen Methoden anzugeben.

    Selbstverständlich gelten die im Normalfall anwendbaren „d“-Werte nicht für chemisch angegriffene Fasern.

    I.8.2.

    Berechnung des Prozentsatzes der unlöslichen Komponente nach Anwendung der vereinbarten Zuschläge und etwaiger Korrekturfaktoren zur Berücksichtigung des Gewichtsverlusts durch die Vorbehandlung

    Formula

    Dabei gilt:

    P1A%

    ist der Prozentsatz des unlöslichen Faseranteils unter Berücksichtigung des vereinbarten Zuschlags und des Gewichtsverlusts durch die Vorbehandlung,

    P1

    ist der Prozentsatz des unlöslichen, trockenen und reinen Faseranteils, errechnet aus der Formel nach I.8.1,

    a1

    ist der vereinbarte Zuschlag für den unlöslichen Anteil (siehe Anhang IX),

    a2

    ist der vereinbarte Zuschlag für den löslichen Anteil (siehe Anhang IX),

    b1

    ist der prozentuale Gewichtsverlust des unlöslichen Faseranteils durch die Vorbehandlung,

    b2

    ist der prozentuale Gewichtsverlust des löslichen Faseranteils durch die Vorbehandlung.

    Der Prozentsatz der zweiten Komponente (P2A%) beträgt 100 – P1A%.

    Bei Anwendung einer besonderen Vorbehandlung müssen die Werte b1 und b2 nach Möglichkeit dadurch bestimmt werden, dass alle reinen Faserbestandteile der bei der Analyse angewandten Vorbehandlung unterworfen werden. Als reine Fasern gelten die Fasern, die frei von jeglichen nichtfaserhaltigen Stoffen sind, mit Ausnahme derjenigen Stoffe, die sie normalerweise (aufgrund ihrer Beschaffenheit und des Herstellungsprozesses) in dem Zustand (roh, gebleicht) enthalten, in dem sich die zu analysierende Ware befindet.

    Verfügt man nicht getrennt über reine Faserbestandteile, die zur Herstellung der zu analysierenden Ware gedient haben, so sind für b1 und b2 Durchschnittswerte zugrunde zu legen, die aus der Prüfung ähnlicher Fasern ermittelt wurden, wie sie die untersuchte Mischung enthält.

    Wird die normale Vorbehandlung durch Extraktion mit Petrolether und mit Wasser durchgeführt, so kann man im allgemeinen auf die Korrekturfaktoren b1 und b2 verzichten, außer im Fall von Rohbaumwolle, Rohflachs und Rohhanf, für die ein durch die Vorbehandlung bedingter Gewichtsverlust von 4 %, im Fall von Polypropylen ein solcher von 1 % konventionell festgelegt ist.

    Im Fall anderer Fasern wird konventionell festgelegt, dass der durch die Vorbehandlung bedingte Gewichtsverlust für die Berechnung unberücksichtigt bleibt.

    II.   Methode der quantitativen Analyse durch manuelle Trennung

    II.1.   Anwendungsbereich

    Die Methode lässt sich auf Fasergemische beliebiger Beschaffenheit anwenden, vorausgesetzt, dass sie keine untrennbare Mischung darstellen und dass sie sich manuell trennen lassen.

    II.2.   Prinzip

    Nach Identifizierung der einzelnen Bestandteile der Fasergemische werden zunächst die nicht faserhaltigen Bestandteile durch eine geeignete Vorbehandlung ausgesondert, anschließend die Fasern von Hand getrennt, getrocknet und zwecks Berechnung des Anteils der einzelnen Faserarten am Gemisch gewogen.

    II.3.   Geräte

    II.3.1.

    Wägeglas bzw. andere Geräte, die gleichartige Ergebnisse liefern

    II.3.2.

    Exsikkator mit gefärbtem Kieselgel als Feuchtigkeitsindikator

    II.3.3.

    Trockenofen mit Ventilator zur Trocknung der Analyseproben bei 105 °C ± 3 °C.

    II.3.4.

    Analysenwaage, Empfindlichkeit 0,0002 g.

    II.3.5.

    Extraktionsapparat Soxhlet oder gleichwertige Apparatur

    II.3.6.

    Nadel

    II.3.7.

    Garndrehungszähler oder gleichwertige Apparatur

    II.4.   Reagenzien

    II.4.1.

    Petrolether, nachdestilliert, Siedebereich 40 - 60 °C

    II.4.2.

    Destilliertes oder entionisiertes Wasser

    II.5.   Konditionierungs- und Analysenatmosphäre

    Siehe Punkt I.4.

    II.6.   Vorprobe

    Siehe Punkt I.5.

    II.7.   Vorbehandlung der Vorprobe

    Siehe Punkt I.6.

    II.8.   Analysengang

    II.8.1.   Analyse von Garnen

    Eine Analyseprobe von mindestens 1 g wird aus einer vorbehandelten Probe entnommen. Bei sehr feinen Garnen kann die Analyse ungeachtet des Gewichts auf einer Mindestlänge von 30 m durchgeführt werden.

    Die Garne sind in Stücke von geeigneter Länge zu schneiden; aus diesen sind die einzelnen Elemente mit Hilfe einer Präpariernadel und, falls erforderlich, mit Hilfe des Garndrehungszählers herauszutrennen. Die auf diese Weise herausgetrennten Elemente werden dann in ein tariertes Wägeglas gegeben und bei 105 °C ± 3 °C getrocknet, bis ein konstantes Gewicht gemäß I.7.1 und I.7.2 erreicht ist.

    II.8.2.   Analyse eines Gewebes

    Eine Analyseprobe von mindestens 1 g wird aus einer vorbehandelten Probe entnommen, die Analyseprobe wird so ausgeschnitten, dass sie außerhalb der Webkante liegt, exakt geschnittene Ränder ohne Kräuselung aufweist und parallel zu Schuss und Kette bzw. bei Gewirken gleichlaufend längs und quer zu den Maschenreihen geschnitten ist. Die einzelnen Garne werden getrennt und in tarierten Wägegläsern gesammelt; dann wird wie unter Punkt II.8.1 vorgegangen.

    II.9.   Berechnung und Ergebnisdarstellung

    Das Gewicht jedes Bestandteils wird als Prozentsatz des Gesamtgewichts der im Gemisch enthaltenen Fasern ausgedrückt. Die Berechnung erfolgt auf der Basis des Trockengewichts der reinen Fasern unter Anwendung von vereinbarten Zuschlägen sowie von Korrekturfaktoren zur Berücksichtigung der während der Vorbehandlung aufgetretenen Gewichtsverluste.

    II.9.1.

    Berechnung des Prozentsatzes der reinen Trockengewichte ohne Berücksichtigung des Gewichtsverlusts der Fasern durch die Vorbehandlung:

    Formula

    P1 %

    ist der Prozentsatz des trockenen und reinen ersten Faseranteils,

    m1

    ist die reine Trockenmasse des ersten Faseranteils,

    m2

    ist die reine Trockenmasse des zweiten Faseranteils.

    II.9.2.

    Berechnung des Prozentsatzes jeder einzelnen Komponente nach Anwendung der vereinbarten Zuschläge und etwaiger Korrekturfaktoren zur Berücksichtigung des Gewichtsverlustes durch die Vorbehandlung: siehe Punkt I.8.2.

    III.1.   Genauigkeit der Methoden

    Die für jede Methode angegebene Genauigkeit bezieht sich auf die Reproduzierbarkeit (Wiederholstreubereich).

    Die Reproduzierbarkeit ist der Zuverlässigkeitsgrad, d. h. die Einengung der Übereinstimmung zwischen den Versuchsergebnissen, die in verschiedenen Laboratorien oder zu verschiedenen Zeiten erzielt werden, wenn dabei jeweils nach derselben Methode und an demselben homogenen Prüfgut Einzelergebnisse ermittelt werden.

    Die Reproduzierbarkeit wird durch das Konfidenzintervall der Versuchsergebnisse bei einem Konfidenzniveau von 95 % ausgedrückt.

    Deshalb darf die Abweichung zwischen den Ergebnissen einer in verschiedenen Laboratorien durchgeführten Analysenreihe bei richtiger und normaler Anwendung der Methode auf eine gleichartige homogene Mischung nur in fünf von 100 Fällen überschritten werden.

    III.2.   Analysenbericht

    III.2.1.

    Angabe, ob die Analyse nach der hier beschriebenen Methode durchgeführt worden ist.

    III.2.2.

    Detaillierte Angaben über etwaige Spezial-Vorbehandlungen (siehe Punkt I.6).

    III.2.3.

    Angabe der Einzelergebnisse sowie des arithmetischen Mittels auf eine Dezimalstelle genau.

    IV.   Besondere Methoden

    ÜBERSICHTSTABELLE

    Methode

    Anwendungsbereich

    Reagenz

    Löslicher Bestandteil

    Unlöslicher Bestandteil

    1.

    Acetat

    Bestimmte andere Fasern

    Aceton

    2.

    Bestimmte Eiweißfasern

    Bestimmte andere Fasern

    Hypochlorit

    3.

    Viskose, Cupro und bestimmte Typen von Modal

    Baumwolle, Elastolefin oder Melamin

    Ameisensäure-Zinkchlorid

    4.

    Polyamid oder Nylon

    Bestimmte andere Fasern

    80 %ige Ameisensäure

    5.

    Acetat

    Triacetat, Elastolefin oder Melamin

    Benzylalkohol

    6.

    Triacetat oder Polylactid

    Bestimmte andere Fasern

    Dichlormethan

    7.

    Bestimmte Zellulosefasern

    Polyester, Elastomultiester oder Elastolefin

    75 %ige Schwefelsäure m/m

    8.

    Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern

    Bestimmte andere Fasern

    Dimethylformamid

    9.

    Bestimmte Polychloridfasern

    Bestimmte andere Fasern

    Schwefelkohlenstoff/Aceton (55,5/44,5) v/v

    10.

    Acetat

    Bestimmte Polychloridfasern, Elastolefin oder Melamin

    Eisessig

    11.

    Seide

    Wolle, Tierhaare, Elastolefin oder Melamin

    75 %ige Schwefelsäure m/m

    12.

    Jute

    Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs

    Stickstoffbestimmungsverfahren

    13.

    Polypropylen

    Bestimmte andere Fasern

    Xylol

    14.

    Bestimmte andere Fasern

    Polychloridfasern (auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid), Elastofin oder Melamin

    Konzentrierte Schwefelsäure

    15.

    Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elastane, Acetate, Triacetate

    Bestimmte andere Fasern

    Cyclohexanon

    16.

    Melamin

    Baumwolle oder Aramid

    90 %ige heiße Ameisensäure

    METHODE Nr. 1

    ACETAT- UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Aceton-Verfahren)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Mischungen von:

    1.

    Acetatfasern (19)

    mit

    2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Flachs (7) Hanf (8), Jute (9), Manila (10), Alfa (11), Kokos (12), Ginster (13), Ramie (14), Sisal (15), Cupro (21), Modal (22), regenerierten Proteinfasern (23), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Elastomultiester (46), Elastolefin (47) und Melamin (48).

    Selbstverständlich ist dieses Verfahren nicht auf oberflächen-entacetylierte Acetatfasern anwendbar.

    2.   PRINZIP

    Die Acetatfasern werden mittels Aceton aus einer bekannten Trockenmasse herausgelöst. Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen, seine – erforderlichenfalls berichtigte – Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil an trockenen Acetatfasern wird durch Differenzbildung ermittelt.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    200-ml-Erlenmeyerkolben mit Glasschliffstopfen

    3.2.   Reagenz

    Aceton

    4.   ANALYSENGANG

    Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:

     

    Der Probe, die sich in einem mit einem Glasschliffstopfen versehenen Erlenmeyerkolben von mindestens 200 ml befindet, werden 100 ml Aceton je Gramm Probe zugegeben; der Kolben wird geschüttelt und 30 Minuten lang bei Raumtemperatur unter zeitweiligem Schütteln stehengelassen, anschließend wird die Flüssigkeit über einen gewogenen Glasfiltertiegel dekantiert.

     

    Diese Behandlung wird noch zweimal wiederholt (insgesamt drei Extraktionen), doch jeweils nur 15 Minuten lang, so dass die Gesamtdauer der Acetonbehandlung eine Stunde beträgt. Der Rückstand wird in einen Glasfiltertiegel überführt und danach mit Aceton unter Absaugen ausgewaschen. Der Tiegel wird erneut mit Aceton gefüllt, das man ohne Absaugen von selbst ablaufen lässt.

     

    Zum Schluss wird der Tiegel durch Absaugen geleert, zusammen mit dem Rückstand getrocknet, gekühlt und gewogen.

    5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Korrekturfaktor „d“ beträgt 1,00, für Melamin 1,01.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilfasergemischen liegt das Konfidenzintervall der nach diesem Verfahren ermittelten Ergebnisse bei maximal ± 1 mit einem Konfidenzniveau von 95 %.

    METHODE Nr. 2

    BESTIMMTE EIWEISSFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Hypochlorit-Verfahren)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Mischungen von:

    1.

    bestimmten Eiweißfasern wie: Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4) und Proteinfasern (23)

    mit

    2.

    Baumwolle (5), Cupro (21), Viskose (25), Polyacryl (26), Polychlorid (27), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastan (43), Glasfasern (44), Elastomultiester (46), Elastolefin (47) und Melamin (48).

    Sind unterschiedliche Eiweißfasern vorhanden, so liefert das Verfahren deren Gesamtmenge, jedoch nicht die prozentualen Anteile.

    2.   PRINZIP

    Die Eiweißfasern werden mit einer Hypochloritlösung aus einer bekannten Trockenmasse herausgelöst. Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen, seine - erforderlichenfalls berichtigte - Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil an trockenen Eiweißfasern wird durch Differenzbildung ermittelt.

    Für die Herstellung der Hypochloritlösung kann Lithiumhypochlorit oder Natriumhypochlorit verwendet werden.

    Lithiumhypochlorit empfiehlt sich dann, wenn die Zahl der Analysen gering ist oder Analysen in größeren zeitlichen Abständen durchgeführt werden. Der Grund liegt darin, dass festes Lithiumhypochlorit gegenüber Natriumhypochlorit einen nahezu konstanten Hypochloritanteil enthält. Ist dieser Hypochloritanteil bekannt, muss nicht bei jeder Analyse der Hypochloritgehalt jodometrisch überprüft werden, es kann vielmehr mit konstanter Einwaage an Lithiumhypochlorit gearbeitet werden.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    i)

    250-ml-Erlenmeyerkolben mit Glasschliffstopfen

    ii)

    Thermostat, einstellbar auf 20 °C ± 2 °C

    3.2.   Reagenzien

    i)   Hypochloritreagenz

    a)   Lithiumhypochloritlösung

    Diese besteht aus einer frisch zubereiteten Lösung mit 35 g/l (± 2 g/l) aktivem Chlor (etwa 1 M), der 5 g/l (± 0,5 g/l) vorher gelöstes Natriumhydroxid zugegeben wurde. Man löst hierzu 100 g Lithiumhypochlorit mit 35 % aktivem Chlor (bzw. 115 g mit 30 % aktivem Chlor) in etwa 700 ml destilliertem Wasser, fügt 5 g in etwa 200 ml destilliertem Wasser gelöstes Natriumhydroxid hinzu und füllt auf 1 Liter auf. Die frisch hergestellte Lösung braucht nicht jodometrisch überprüft zu werden.

    b)   Natriumhypochloritlösung

    Diese besteht aus einer frisch zubereiteten Lösung mit 35 g/l (± 2 g/l) aktivem Chlor (etwa 1 M), der 5 g/l (± 0,5 g/l) vorher gelöstes Natriumhydroxid zugegeben wurde.

    Vor jeder Analyse ist der Gehalt der Lösung an aktivem Chlor jodometrisch zu überprüfen.

    ii)   Verdünnte Essigsäure

    5 ml Eisessig werden mit Wasser auf 1 Liter aufgefüllt.

    4.   ANALYSENGANG

    Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen: Etwa 1 g der Probe wird in den 250 ml-Kolben mit etwa 100 ml der Hypochloritlösung (Lithium- oder Natriumhypochlorit) versetzt und gut geschüttelt, um die Probe zu benetzen.

    Anschließend wird der Kolben 40 Minuten in einem Thermostat bei 20 °C erwärmt und dabei kontinuierlich oder zumindest häufig geschüttelt. Da die Lösung der Wolle exotherm verläuft, ist die Reaktionswärme durch diese Arbeitsweise zu verteilen und abzuführen. Andernfalls können größere Fehler durch das Anlösen der unlöslichen Fasern entstehen.

    Nach 40 Minuten wird der Inhalt des Kolbens durch einen gewogenen Glasfiltertiegel filtriert; etwa zurückgebliebene Fasern werden durch Auswaschen des Kolbens mit etwas Hypochloritreagenz in den Filtertiegel gespült. Der Filtertiegel wird mittels Unterdruck entleert und der Rückstand nacheinander mit Wasser, verdünnter Essigsäure und wieder mit Wasser gewaschen, wobei der Tiegel nach jeder Flüssigkeitszugabe unter Absaugen entleert wird, jedoch erst, nachdem die Flüssigkeit ohne Absaugen durchgelaufen ist.

    Zum Schluss wird der Tiegel durch Absaugen geleert, zusammen mit dem Rückstand getrocknet, abgekühlt und gewogen.

    5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Korrekturfaktor „d“ hat den Wert 1,00, für Baumwolle, Viskose, Modal und Melamin den Wert 1,01 und für ungebleichte Baumwolle den Wert 1,03.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilfasergemischen liegt das Konfidenzintervall der nach diesem Verfahren ermittelten Ergebnisse bei maximal ± 1 mit einem Konfidenzniveau von 95 %.

    METHODE Nr. 3

    VISKOSE, CUPRO ODER BESTIMMTE TYPEN VON MODAL UND BAUMWOLLE

    (Ameisensäure/Zinkchlorid)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Beseitigung der Nichtfaserstoffe für binäre Gemische aus:

    1.

    Viskose (25) oder Cupro (21) sowie bestimmte Typen von Modal (22)

    mit

    2.

    Baumwolle (5), Elastolefin (47) und Melamin (48).

    Wird die Anwesenheit von Modalfasern festgestellt, so ist ein Vorversuch auszuführen, um zu untersuchen, ob diese im Reagenz löslich sind.

    Das Verfahren gilt nicht für Gemische, bei denen die Baumwolle durch übermäßigen chemischen Angriff verändert worden ist oder die Viskose- oder Cuprofasern durch Anwesenheit bestimmter Farbstoffe, Reagenzien oder Appreturmittel, die nicht vollständig entfernt werden können, nicht mehr vollständig löslich sind.

    2.   PRINZIP

    Die Viskose-, Cupro- oder Modalfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mit einem Reagenz aus Ameisensäure und Zinkchlorid herausgelöst. Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen, seine - erforderlichenfalls berichtigte - Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil an trockenen Viskose-, Cupro- oder Modalfasern wird durch Differenzbildung ermittelt.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    i)

    200-ml-Erlenmeyerkolben mit Glasschliffstopfen

    ii)

    Einrichtung zur Erwärmung des Erlenmeyerkolbens auf 40 °C ± 2 °C

    3.2.   Reagenzien

    i)

    Lösung aus 20 g geschmolzenem wasserfreiem Zinkchlorid und 68 g wasserfreier Ameisensäure, mit Wasser auf 100 g aufgefüllt (d. h. aus 20 Gewichtsteilen geschmolzenem wasserfreiem Zinkchlorid in 80 Gewichtsteilen Ameisensäure, 85 Gewichtsprozent).

    Anmerkung:

    In diesem Zusammenhang wird auf Punkt I.3.2.2 hingewiesen, der vorschreibt, dass alle verwendeten Reagenzien chemisch rein sein müssen; außerdem darf ausschließlich geschmolzenes wasserfreies Zinkchlorid verwendet werden.

    ii)

    Ammoniumhydroxidlösung: 20 ml einer konzentrierten Ammoniaklösung (Volumenmasse 0,880 g/ml) werden mit Wasser auf 1 l verdünnt.

    4.   ANALYSENGANG

    Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen: Man gibt die Probe sofort in einen auf 40 °C vorgewärmten Erlenmeyer, versetzt sie mit 100 ml der Ameisensäure-Zinkchloridlösung je Gramm Probe, die auf 40 °C vorgewärmt ist. Der Kolben wird verschlossen und geschüttelt. Der Kolben und sein Inhalt werden 2½ Stunden lang bei 40 °C stehen gelassen und während dieser Zeit zweimal in Intervallen von je 1 Stunde geschüttelt.

    Der Inhalt des Kolbens wird über einen gewogenen Glasfiltertiegel filtriert; dabei werden etwa am Kolben haftende Fasern mit Reagenzlösung in den Filtertiegel gespült. Mit 20 ml Reagenz nachspülen.

    Man wäscht Filtertiegel und Rückstand gründlich mit Wasser von 40 °C. Danach spült man den Faserrückstand mit ca. 100 ml kalter Ammoniaklösung (3.2. ii)), wobei sichergestellt werden muss, dass dieser Rückstand 10 Minuten lang vollständig in der Lösung eingetaucht bleibt; danach spült man gründlich mit kaltem Wasser.

    Keinen Unterdruck anwenden, solange die Spülflüssigkeit nicht von selbst vollständig durchgelaufen ist.

    Zum Schluss wird der noch verbleibende Flüssigkeitsüberschuss durch Absaugen entfernt und Tiegel und Rückstand getrocknet, abgekühlt und gewogen.

    5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Korrekturfaktor „d“ beträgt 1,02 für Baumwolle, 1,01 für Melamin und 1,00 für Elastofelin.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilgemischen liegt das Konfidenzintervall der Ergebnisse dieser Methode bei höchstens ± 2, wobei das Konfidenzniveau 95 % beträgt.

    METHODE Nr. 4

    POLYAMID ODER NYLON UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Verfahren mit 80 %iger Ameisensäure)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Beseitigung der Nichtfaserstoffe für binäre Gemische aus:

    1.

    Polyamid oder Nylon (30)

    mit

    2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacryl (26), Polychlorid (27), Polyester (35), Polypropylen (37), Glasfasern (44), Elastomultiester (46), Elastolefin (47) und Melamin (48).

    Das Verfahren gilt wie vorstehend angegeben für wollhaltige Gemische, doch ist bei einem Wollgehalt von über 25 % die Methode Nr. 2 anzuwenden, d. h. Auflösung der Wolle in einer alkalischen Natriumhypochlorit-Lösung.

    2.   PRINZIP

    Das Polyamid wird aus einer bekannten Trockenmasse mittels Ameisensäure herausgelöst. Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen, seine – erforderlichenfalls berichtigte – Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil an trockenem Polyamid oder Nylon wird durch Differenzbildung ermittelt.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    200-ml-Erlenmeyerkolben mit Glasschliffstopfen

    3.2.   Reagenzien

    i)

    Ameisensäure zu 80 Gewichtsprozent, Dichte bei 20 °C: 1,186. 880 ml Ameisensäure zu 90 Gewichtsprozent, Dichte bei 20 °C: 1,204, werden mit Wasser auf 1 l aufgefüllt, oder es werden 780 ml Ameisensäure von 98 bis 100 Gewichtsprozent, Dichte bei 20 °C: 1,220, mit Wasser auf 1 l aufgefüllt.

    Zwischen 77 und 83 Gewichtsprozent Ameisensäure ist die Konzentration nicht kritisch.

    ii)

    Verdünntes Ammoniak: 80 ml konzentriertes Ammoniak (Dichte bei 20 °C: 0,880) werden mit Wasser auf 1 l aufgefüllt.

    4.   ANALYSENGANG

    Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen: Die Probe wird mit einem 200-ml-Erlenmeyerkolben mit 100 ml Ameisensäure je Gramm Probe versetzt, der Kolben wird verschlossen und geschüttelt, um die Probe vollständig zu benetzen; 15 Minuten bei Raumtemperatur unter zeitweiligem Schütteln stehen lassen. Der Inhalt des Erlenmeyerkolbens wird durch einen gewogenen Glasfiltertiegel filtriert; etwa zurückbleibende Fasern werden durch Auswaschen des Kolbens mit etwas Ameisensäurelösung in den Filtertiegel überführt.

    Der Filtertiegel wird unter Absaugen entleert und der Rückstand nacheinander mit Ameisensäure, warmem Wasser, verdünntem Ammoniak und schließlich mit kaltem Wasser gewaschen, wobei der Tiegel nach jeder Flüssigkeitszugabe unter Absaugen entleert wird, jedoch erst, nachdem die Flüssigkeit ohne Absaugen durchgelaufen ist.

    Zum Schluss wird der Tiegel durch Absaugen geleert, zusammen mit dem Rückstand getrocknet, gekühlt und gewogen.

    5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Korrekturfaktor „d“ beträgt 1,00, für Melamin 1,01.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilgemischen liegt das Konfidenzintervall der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 1, wobei das Konfidenzniveau 95 % beträgt.

    METHODE Nr. 5

    ACETATFASERN UND TRIACETATFASERN

    (Benzylalkohol-Verfahren)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Beseitigung der Nichtfaserstoffe für binäre Gemische aus:

    Acetatfasern (19)

    mit

    Triacetatfasern (24), Elastolefin (47) und Melamin (48).

    2.   PRINZIP

    Die Acetatfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse des Gemischs mit Hilfe von Benzylalkohol von 52 °C ± 2 °C herausgelöst.

    Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen, seine – erforderlichenfalls berichtigte – Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil an trockenen Acetatfasern wird durch Differenzbildung ermittelt.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    i)

    200-ml-Erlenmeyerkolben mit Glasschliffstopfen

    ii)

    mechanischer Schüttler

    iii)

    Thermostat oder anderes Gerät, das den Kolben einer Temperatur von 52 °C ± 2 °C aussetzen kann.

    3.2.   Reagenzien

    i)

    Benzylalkohol

    ii)

    Ethanol

    4.   ANALYSENGANG

    Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:

     

    Der im Kolben befindlichen Probe werden 100 ml Benzylalkohol je Gramm Probe zugegeben. Der Kolben wird mit einem Stopfen verschlossen und so auf einem Schüttler befestigt, dass er in ein Wasserbad von 52 °C ± 2 °C taucht, wo er mindestens 20 Minuten geschüttelt wird.

    (Unter Umständen kann der mechanische Schüttler durch kräftiges Schütteln mit der Hand ersetzt werden.)

     

    Die Flüssigkeit wird über einen gewogenen Glasfiltertiegel dekantiert. Eine neue Portion Benzylalkohol wird hinzugefügt und der Kolben nochmals 20 Minuten lang bei 52 °C ± 2 °C geschüttelt.

     

    Dann wird über den Filtertiegel dekantiert. Diese Behandlung wird ein drittes Mal wiederholt.

     

    Danach werden die Flüssigkeit und der Rückstand in den Filtertiegel gegossen. Etwa im Kolben zurückbleibende Fasern werden durch Hinzufügung einer zusätzlichen Menge Benzylalkohol von 52 °C ± 2 °C übergespült. Der Tiegel wird nun vollständig trockengeschleudert.

     

    Die Fasern werden in einen Kolben überführt; Ethanol wird zum Spülen beigefügt. Nach kräftigem Schütteln mit der Hand wird über den Filtertiegel dekantiert.

     

    Dieser Spülvorgang ist zwei- oder dreimal zu wiederholen. Der Rückstand wird in den Tiegel überführt und vollständig trockengeschleudert. Filtertiegel und Rückstand werden getrocknet und nach Abkühlung gewogen.

    5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Korrekturfaktor „d“ beträgt 1,00, für Melamin 1,01.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilgemischen liegt das Konfidenzintervall der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 1, wobei das Konfidenzniveau 95 % beträgt.

    METHODE Nr. 6

    TRIACETATFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Dichlormethan-Verfahren)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Beseitigung der Nichtfaserstoffe für binäre Gemische aus:

    1.

    Triacetat- (24) oder Polylactidfasern (34)

    mit

    2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Glasfasern (44), Elastomultiester (46), Elastolefin (47) und Melamin (48).

    Anmerkung:

    Triacetatfasern, die durch besondere Behandlung partiell verseift sind, sind im Reagenz nicht mehr voll löslich. In diesem Fall ist das Verfahren nicht anwendbar.

    2.   PRINZIP

    Die Triacetat- oder Polylactidfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mit Hilfe von Dichlormethan herausgelöst. Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen, seine - erforderlichenfalls berichtigte - Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil an trockenem Triacetat oder Polylactid wird durch Differenzbildung ermittelt.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    200-ml-Erlenmeyerkolben mit Glasschliffstopfen

    3.2.   Reagenz

    Dichlormethan.

    4.   ANALYSENGANG

    Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:

     

    Die in einem 200-ml-Erlenmeyerkolben mit Glasschliffstopfen befindliche Probe wird mit 100 ml Dichlormethan je Gramm Probe versetzt, der Kolben wird mit dem Stopfen verschlossen, in Abständen von zehn Minuten kräftig geschüttelt zwecks vollständiger Benetzung der Probe und 30 Minuten bei Raumtemperatur unter zeitweiligem, regelmäßigem Schütteln stehen gelassen. Die Flüssigkeit wird über einen gewogenen Glasfiltertiegel dekantiert. Man gibt 60 ml Dichlormethan in den Kolben mit dem Rückstand, schüttelt von Hand und filtriert den Inhalt des Kolbens über den Glasfiltertiegel. Etwa zurückbleibende Fasern werden durch Spülen mit einer kleinen zusätzlichen Menge von Dichlormethan in den Tiegel überführt. Der Tiegel wird unter Absaugen entleert, dann erneut mit Dichlormethan gefüllt, das man vollständig ablaufen lässt.

     

    Schließlich wird der Flüssigkeitsüberschuss unter Absaugen entfernt, der Rückstand zur gänzlichen Entfernung des Lösungsmittels mit kochendem Wasser behandelt, abgesaugt und der Tiegel mit Rückstand getrocknet, abgekühlt und gewogen.

    5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Korrekturfaktor „d“ beträgt 1,00, für Polyester, Elastomultiester, Elastolefin und Melamin 1,01.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilgemischen liegt das Konfidenzintervall der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 1, wobei das Konfidenzniveau 95 % beträgt.

    METHODE Nr. 7

    BESTIMMTE ZELLULOSEFASERN UND POLYESTERFASERN

    (Verfahren mit 75 %iger Schwefelsäure)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Beseitigung der Nichtfaserstoffe für binäre Gemische aus:

    1.

    Baumwolle (5), Flachs (7), Hanf (8), Ramie (14), Cupro (21), Modal (22) und Viskose (25)

    mit

    2.

    Polyester (35), Elastomultiester (46) und Elastolefin (47).

    2.   PRINZIP

    Die Zellulosefasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mit Hilfe 75 %iger Schwefelsäure herausgelöst. Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen, seine — erforderlichenfalls berichtigte — Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil an trockenen Zellulosefasern wird durch Differenzbildung ermittelt.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    i)

    500-ml-Erlenmeyerkolben mit Glasschliffstopfen

    ii)

    Thermostat oder anderes Gerät zur Erwärmung des Erlenmeyers auf 50 °C ± 5 °C.

    3.2.   Reagenzien

    i)   Schwefelsäure zu 75 Gewichtsprozent (± 2 %):

    Herstellung in der Weise, dass 700 ml Schwefelsäure, Dichte bei 20 °C: 1,84, vorsichtig zu 350 ml destilliertem Wasser zugesetzt werden.

    Nach Abkühlung auf Raumtemperatur mit Wasser auf 1 l auffüllen.

    ii)   Verdünnte Ammoniaklösung:

    80 ml Ammoniaklösung, Dichte bei 20 °C: 0,88, werden mit Wasser auf 1 l aufgefüllt.

    4.   ANALYSENGANG

    Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:

     

    Die in einem 500-ml-Erlenmeyerkolben mit Glasschliffstopfen befindliche Probe wird mit 200 ml 75 %iger Schwefelsäure je Gramm Probe versetzt, der Kolben wird mit dem Stopfen verschlossen und vorsichtig geschüttelt, um die Probe vollständig zu benetzen.

     

    Der Kolben wird eine Stunde lang auf einer Temperatur von 50 °C ± 5 °C gehalten und in Abständen von etwa 10 Minuten geschüttelt. Danach wird der Inhalt des Kolbens unter Absaugen durch einen Filtertiegel filtriert. Etwa zurückgebliebene Fasern werden durch Spülen des Kolbens mit etwas 75 %iger Schwefelsäure in den Glasfiltertiegel überführt. Der Glasfiltertiegel wird durch Absaugen geleert und der auf dem Filter verbliebene Rückstand durch erneute Zugabe von Schwefelsäure ein erstes Mal ausgewaschen. Es ist erst abzusaugen, nachdem die Flüssigkeit ohne Absaugen hindurchgelaufen ist.

     

    Der Rückstand wird nacheinander mehrmals mit kaltem Wasser, zweimal mit verdünnter Ammoniaklösung und dann gründlich mit kaltem Wasser gewaschen, wobei nach jeder Flüssigkeitszugabe abzusaugen ist, jedoch jedes Mal erst, nachdem die Flüssigkeit ohne Absaugen hindurchgelaufen ist. Schließlich wird der Tiegel durch Absaugen entleert, zusammen mit dem Rückstand getrocknet, abgekühlt und gewogen.

    5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Verfahren berechnet. Der Korrekturfaktor „d“ beträgt 1,00.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilgemischen liegt das Konfidenzintervall der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 1, wobei das Konfidenzniveau 95 % beträgt.

    METHODE Nr. 8

    POLYACRYLFASERN, BESTIMMTE MODACRYLFASERN ODER POLYCHLORIDFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Dimethylformamid-Verfahren)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Beseitigung der Nichtfaserstoffe für binäre Gemische aus:

    1.

    Acrylfasern (26), bestimmten Modacrylfasern (29) oder bestimmten Polychloridfasern (27) (8)

    mit

    2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Elastomultiester (46), Elastolefin (47) und Melamin (48).

    Es gilt ferner für Polyacryl- und bestimmte Modacrylfasern, die mit vormetallisierten Farbstoffen, jedoch nicht mit Nachchromierfarbstoffen behandelt sind.

    2.   PRINZIP

    Die Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mittels Dimethylformamid im kochenden Wasserbad herausgelöst. Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen. Der Anteil an trockenen Polyacrylfasern, Modacrylfasern oder Polychloridfasern wird durch Differenzbildung ermittelt.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    i)

    200-ml-Erlenmeyerkolben mit Glasschliffstopfen;

    ii)

    kochendes Wasserbad.

    3.2.   Reagenz

    Dimethylformamid (Siedepunkt 153 °C ± 1 °C) mit nicht mehr als 0,1 % Wasser.

    Da das Reagenz giftig ist, wird empfohlen, unter dem Abzug zu arbeiten.

    4.   ANALYSENGANG

    Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:

     

    Die in einem 200-ml-Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen befindliche Probe wird mit 80 ml im kochenden Wasserbad vorgewärmtem Dimethylformamid je Gramm Probe versetzt, der Kolben mit dem Stopfen verschlossen, geschüttelt zwecks vollständiger Benetzung der Probe und eine Stunde lang im kochenden Wasserbad belassen. Während dieser Zeit werden der Kolben und sein Inhalt fünfmal vorsichtig geschüttelt.

     

    Die Flüssigkeit wird durch einen gewogenen Glasfiltertiegel dekantiert, wobei die Fasern im Erlenmeyer zurückgehalten werden. Man gibt erneut 60 ml Dimethylformamid in den Kolben und erwärmt wiederum 30 Minuten im kochenden Wasserbad, wobei der Kolben und sein Inhalt zweimal vorsichtig von Hand geschüttelt werden.

     

    Der Inhalt des Kolbens wird durch einen Glasfiltertiegel unter Absaugen filtriert.

     

    Die zurückbleibenden Fasern werden durch Ausspülen des Kolbens mit Dimethylformamid in den Glasfiltertiegel überführt. Der Tiegel wird unter Absaugen entleert. Die zurückbleibenden Fasern werden mit etwa 1 Liter Wasser von 70-80 °C Temperatur gewaschen, wobei der Tiegel jedes Mal mit Wasser gefüllt wird.

     

    Nach jeder Wasserzugabe wird kurz abgesaugt, allerdings erst dann, wenn das Wasser abgelaufen ist. Läuft das Waschwasser zu langsam durch den Tiegel, kann kurz abgesaugt werden.

     

    Zum Schluss wird der Tiegel mit dem Rückstand getrocknet, abgekühlt und gewogen.

    5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor „d“ beträgt 1,00, außer in den folgenden Fällen:

     

    Wolle: 1,01,

     

    Baumwolle: 1,01,

     

    Cupro: 1,01,

     

    Modal: 1,01,

     

    Polyester: 1,01,

     

    Elastomultiester: 1,01,

     

    Melamin: 1,01.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilgemischen liegt das Konfidenzintervall der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 1, wobei das Konfidenzniveau 95 % beträgt.

    METHODE Nr. 9

    BESTIMMTE POLYCHLORIDFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Verfahren mit Schwefelkohlenstoff/Aceton 55,5/44,5)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Gemische von:

    1.

    bestimmten Polychloridfasern (27), d. h. bestimmten, auch nachchlorierten Polyvinylchloridfasern (9)

    mit

    2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Glasfasern (44), Elastomultiester (46) und Melamin (48).

    Ist der Gehalt an Wolle oder Seide größer als 25 %, so ist Verfahren Nr. 2 anzuwenden.

    Ist der Gehalt an Polyamid oder Nylon größer als 25 %, so ist Verfahren Nr. 4 anzuwenden.

    2.   PRINZIP

    Die Polychloridfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mit Hilfe einer azeotropischen Mischung von Schwefelkohlenstoff und Aceton herausgelöst. Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen, seine – erforderlichenfalls berichtigte – Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil an trockenen Polyvinylchloridfasern wird durch Differenzbildung ermittelt.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    i)

    200-ml-Erlenmeyerkolben mit Glasschliffstopfen

    ii)

    mechanischer Schüttler.

    3.2.   Reagenzien

    i)

    Azeotropische Mischung von Schwefelkohlenstoff und Aceton (55,5 Volumenprozent Schwefelkohlenstoff und 44,5 Volumenprozent Aceton). Da das Reagenz giftig ist, wird empfohlen, unter dem Abzug zu arbeiten.

    ii)

    Ethanol (92 Volumenprozent) oder Methanol.

    4.   ANALYSENGANG

    Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:

     

    Die in einem 200-ml-Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen befindliche Probe wird mit 100 ml azeotropischer Mischung je Gramm Probe versetzt. Der Kolben wird sorgfältig verschlossen und 20 Minuten lang mit dem mechanischen Schüttler oder von Hand kräftig geschüttelt.

     

    Die Flüssigkeit wird durch den gewogenen Glasfiltertiegel dekantiert.

     

    Die Behandlung wird mit 100 ml frischem Lösungsmittel wiederholt. Diese Behandlung wird so oft fortgesetzt, bis ein Tropfen Lösungsmittel nach Verdunstung auf einem Uhrglas keinerlei Polymerniederschlag hinterlässt. Der Rückstand wird mit Hilfe einer zusätzlichen Menge Lösungsmittel in den Filtertiegel überführt, der Filtertiegel durch Sauganwendung entleert; Tiegel und Rückstand werden mit 20 ml Alkohol gespült und anschließend dreimal mit Wasser nachgespült. Vor dem Absaugen muss die Spülflüssigkeit vollständig durchgelaufen sein. Tiegel und Rückstand werden getrocknet, abgekühlt und gewogen.

    Anmerkung:

    Die Proben bestimmter Gemische mit hohem Gehalt an Polychlorid schrumpfen beim Trocknen beträchtlich, was die Beseitigung des Polychlorids durch das Lösungsmittel erschwert.

    Jedoch verhindert diese Schrumpfung nicht die vollständige Auflösung des Polyvinylchlorids.

    5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor „d“ beträgt 1,00, für Melamin 1,01.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilfasergemischen liegt das Konfidenzintervall der nach diesem Verfahren ermittelten Ergebnisse bei maximal ± 1 mit einem Konfidenzniveau von 95 %.

    METHODE Nr. 10

    ACETAT- UND BESTIMMTE POLYCHLORIDFASERN

    (Essigsäure-Verfahren)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Gemische von:

    1.

    Acetatfasern (19)

    mit

    2.

    bestimmten Polychloridfasern (27) und zwar Polyvinylchloridfasern, auch nachchloriert, Elastolefin (47) und Melamin (48).

    2.   PRINZIP

    Die Acetatfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mittels Essigsäure aufgelöst. Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen, seine - erforderlichenfalls berichtigte - Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil an trockenen Acetatfasern wird durch Differenzbildung ermittelt.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    i)

    200-ml-Erlenmeyerkolben, mit Glasschliffstopfen;

    ii)

    mechanischer Schüttler.

    3.2.   Reagenz

    Essigsäure (mehr als 99 %). Dieses Reagenz ist sehr ätzend, bei seiner Verwendung ist daher Vorsicht geboten.

    4.   ANALYSENGANG

    Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:

     

    Die in einem 200-ml-Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen befindliche Probe wird mit 100 ml Essigsäure je Gramm Probe versetzt. Der Kolben wird sorgfältig verschlossen und bei Raumtemperatur 20 Minuten mit einem mechanischen Schüttler oder von Hand kräftig geschüttelt. Die Flüssigkeit wird durch den gewogenen Glasfiltertiegel dekantiert. Diese Behandlung wird zweimal unter Verwendung von jeweils 100 ml frischem Lösungsmittel wiederholt, so dass insgesamt drei Extraktionen ausgeführt werden.

     

    Der Rückstand wird in den Filtertiegel überführt, der Flüssigkeitsrückstand unter Sauganwendung entleert; Tiegel und Rückstand werden mit 50 ml Essigsäure sowie anschließend dreimal mit Wasser nachgespült. Nach jedem Auswaschen muss die Flüssigkeit von selbst durchlaufen, bevor abgesaugt wird. Tiegel und Rückstand trocknen, abkühlen und wägen.

    5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor „d“ beträgt 1,00.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilfasergemischen liegt das Konfidenzintervall der nach diesem Verfahren ermittelten Ergebnisse bei maximal ± 1 mit einem Konfidenzniveau von 95 %.

    METHODE Nr. 11

    SEIDE UND WOLLE ODER TIERHAARE

    (Verfahren mit 75 %iger Schwefelsäure)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Gemische von:

    1.

    Seide (4)

    mit

    2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Elastolefin (47) und Melamin (48).

    2.   PRINZIP

    Die Seidenfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mit Hilfe 75 %iger Schwefelsäure herausgelöst (10).

    Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen. Seine — erforderlichenfalls berichtigte — Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil an trockener Seide wird durch Differenzbildung ermittelt.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    200-ml-Erlenmeyerkolben mit Glasschliffstopfen

    3.2.   Reagenzien

    i)

    75 %ige Schwefelsäure (± 2 %)

    Herstellungsweise: 700 ml Schwefelsäure (Dichte 1,84 bei 20 °C) werden vorsichtig unter Abkühlung zu 350 ml destilliertem Wasser zugesetzt.

    Nach Abkühlung auf Raumtemperatur mit Wasser auf 1 l auffüllen.

    ii)

    Verdünnte Schwefelsäure: 100 ml konzentrierte Schwefelsäure (Dichte 1,84 bei 20 °C) werden langsam zu 1 900 ml destilliertem Wasser zugesetzt.

    iii)

    Verdünntes Ammoniak: 200 ml konzentriertes Ammoniak (Dichte 0,880 bei 20 °C) werden mit destilliertem Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt.

    4.   ANALYSENGANG

    Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:

     

    Die in einem 200-ml-Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen befindliche Probe wird mit 100 ml 75 %iger Schwefelsäure je Gramm Probe versetzt. Der Kolben wird verschlossen, kräftig geschüttelt und 30 Minuten bei Raumtemperatur stehen gelassen. Erneut schütteln, 30 Minuten stehen lassen.

     

    Ein letztes Mal schütteln und den Inhalt des Kolbens in den gewogenen Glasfiltertiegel überführen. Etwa im Kolben zurückbleibende Fasern werden mit 75 %iger Schwefelsäure nachgespült. Der Rückstand wird im Filtertiegel nacheinander mit 50 ml verdünnter Schwefelsäure, 50 ml Wasser und 50 ml verdünntem Ammoniak ausgewaschen. Die Fasern müssen etwa 10 Minuten lang mit der Flüssigkeit in Kontakt bleiben, bevor abgesaugt wird. Schließlich wird mit Wasser nachgewaschen, wobei die Fasern 30 Minuten im Wasser verbleiben.

     

    Die Restflüssigkeit wird unter Absaugen entfernt. Tiegel und Rückstand werden getrocknet, abgekühlt und gewogen.

    5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor „d“ beträgt 0,985 für Wolle, 1,00 für Elastolefin und 1,01 für Melamin.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilgemischen liegt das Konfidenzintervall der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 1, wobei das Konfidenzniveau 95 % beträgt.

    METHODE Nr. 12

    JUTE UND BESTIMMTE FASERN TIERISCHEN URSPRUNGS

    (Verfahren mittels Stickstoffbestimmung)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Gemische von:

    1.

    Jute (9)

    mit

    2.

    bestimmten Fasern tierischen Ursprungs.

    Letztere können aus Tierhaaren (2 und 3) oder aus Wolle (1) oder einer Mischung von Tierhaaren und Wolle bestehen. Das Verfahren eignet sich nicht für Textilfasergemische, die nichtfaserige Bestandteile (Farbstoffe, Appreturmittel usw.) auf Stickstoffbasis enthalten.

    2.   PRINZIP

    Man bestimmt den Stickstoffgehalt der Mischung und berechnet hieraus sowie aus dem bekannten Stickstoffgehalt der beiden Bestandteile der Mischung deren proportionalen Anteil.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    i)

    Kjeldahl-Zersetzungskolben von 200 bis 300 ml

    ii)

    Kjeldahl-Destillationskolben mit Dampferzeuger

    iii)

    Titriergerät, mit einer Genauigkeit bis zu 0,05 ml

    3.2.   Reagenzien

    i)

    Toluol

    ii)

    Methanol

    iii)

    Schwefelsäure (d = 1,84 bei 20 °C)

    iv)

    Kaliumsulfat

    v)

    Selendioxyd

    vi)

    Natriumhydroxydlösung (400 g/l). 400 g Natriumhydroxyd werden in 400 bis 500 ml Wasser aufgelöst und die Flüssigkeit mit Wasser auf 1 Liter verdünnt.

    vii)

    Indikatormischung. 0,1 g Methylrot werden in 95 ml Ethanol und 5 ml Wasser gelöst; diese Lösung wird mit 0,5 g Bromkresolgrün, das in 475 ml Ethanol und 25 ml Wasser aufgelöst ist, vermischt.

    viii)

    Borsäurelösung. 20 g Borsäure werden in 1 Liter Wasser gelöst.

    ix)

    Schwefelsäure 0,02 N (Normvolumenlösung).

    4.   VORBEHANDLUNG DER VORPROBE

    Anstelle der im allgemeinen Teil beschriebenen Vorbehandlung wird wie folgt vorgegangen:

    Die lufttrockene Probe wird in einem Soxhlet-Apparat mit einer Mischung von einem Volumenteil Toluol und drei Volumenteilen Methanol 4 Stunden lang bei mindestens 5 Umläufen pro Stunde extrahiert. Man lässt die Lösungsmittel aus der Probe in Luft verdampfen und entfernt die letzten Spuren in einem Wärmeschrank bei 105 °C ± 3 °C. Sodann wird die Probe im Wasser (50 ml/g Probemenge) durch Sieden mit Rückkühlung 30 Minuten lang extrahiert. Nach dem Filtrieren wird die Probe in den Kolben zurückgegeben und die Extraktion mit einem gleichen Volumen frischen Wassers wiederholt. Nach erneutem Filtrieren wird das überschüssige Wasser durch Ausdrücken, Absaugen oder Zentrifugieren aus der Probe entfernt, die man dann an der Luft trocknen lässt.

    Anmerkung:

    Toluol und Methanol sind giftig; deshalb sind bei ihrer Verwendung alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

    5.   ANALYSENGANG

    5.1.   Allgemeine Anweisungen

    Hinsichtlich Entnahme, Trocknung und Wägung der Probe sind die im allgemeinen Teil gemachten Angaben zu befolgen.

    5.2.   Ausführliche Anleitung

    Zu der Probe von mindestens 1 g im Kjeldahl-Kolben werden der Reihe nach 2,5 g Kaliumsulfat, 0,1 bis 0,2 g Selendioxyd und 10 ml Schwefelsäure (d = 1,84) gegeben. Der Kolben wird zunächst schwach erhitzt, bis das ganze Fasermaterial zersetzt ist, sodann wird kräftiger erhitzt, bis die Lösung klar und nahezu farblos geworden ist. Die Erhitzung wird 15 Minuten lang fortgesetzt, dann lässt man den Kolben abkühlen, verdünnt den Inhalt vorsichtig mit 10 bis 20 ml Wasser, kühlt ab, überführt den Inhalt quantitativ in einen 200-ml-Maßkolben und füllt das Volumen mit Wasser auf, um die Analysenlösung herzustellen. In einen 100-ml-Erlenmeyerkolben werden etwa 20 ml Borsäurelösung gegeben; der Kolben wird unter dem Kondensator des Kjeldahl-Destilliergeräts so aufgestellt, dass das Ablaufrohr gerade unter den Spiegel der Borsäurelösung eintaucht. Es werden genau 10 ml Analysenlösung in den Destillierkolben überführt und mindestens 5 ml Natriumhydroxydlösung in den Trichter gegeben. Man hebt den Stopfen leicht an und lässt die Natriumhydroxydlösung langsam in den Kolben fließen. Wenn die Analysenlösung und die Natriumhydroxydlösung zwei getrennte Schichten bilden, so sind sie durch vorsichtiges Schütteln zu vermischen. Der Destillierkolben wird leicht erwärmt und gleichzeitig Dampf aus dem Dampferzeuger in ihn eingeführt. Es werden etwa 20 ml Destillat gesammelt und das Auffanggefäß so weit gesenkt, dass sich das Ende des Ablaufrohrs etwa 20 mm über dem Spiegel der Flüssigkeit befindet, danach wird eine Minute lang weiter destilliert. Das Ende des Ablaufrohrs wird mit Wasser ausgespült und das Reinigungswasser im Erlenmeyer aufgefangen. Der Erlenmeyer wird sodann entfernt und durch einen zweiten Erlenmeyer ersetzt, der etwa 10 ml Borsäurelösung enthält; darin werden etwa 10 ml Destillat aufgesammelt.

    Die beiden Destillate werden getrennt mit 0,02-N-Schwefelsäure unter Verwendung der Indikatormischung titriert. Die Ergebnisse für die beiden Destillate werden notiert. Wenn das Bestimmungsergebnis des zweiten Destillats über 0,2 ml liegt, so ist die Bestimmung zu wiederholen; es muss also nochmals mit einem anderen aliquoten Teil der Analysenlösung destilliert werden.

    Es wird ein Blindversuch durchgeführt, wobei die Zersetzung und Destillation lediglich unter Verwendung der Reagenzien erfolgt.

    6.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    6.1.

    Der prozentuale Anteil des Stickstoffs in der trockenen Probe wird folgendermaßen berechnet:

    Formula

    Dabei sind:

    A

    =

    Prozentsatz Stickstoff im reinen Trockengewicht der Probe

    V

    =

    Gesamtvolumen in ml der Standardschwefelsäure für die Bestimmung

    b

    =

    Gesamtvolumen in ml der Standardschwefelsäure beim Blindversuch

    N

    =

    tatsächlicher Titer der Standardschwefelsäure

    W

    =

    Trockenmasse (g) der Testprobe.

    6.2.

    Bei Verwendung des Wertes 0,22 % für den Stickstoffgehalt der Jute bzw. 16,2 % für den Stickstoffgehalt der tierischen Fasern — beide Werte auf die Trockenmasse bezogen — berechnet sich die Zusammensetzung der Mischung nach folgender Formel:

    Formula

    Dabei ist:

    PA %

    =

    Prozentsatz der tierischen Faser im reinen Trockengewicht der Probe.

    7.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilgemischen liegt das Konfidenzintervall der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 1, wobei das Konfidenzniveau 95 % beträgt.

    METHODE Nr. 13

    POLYPROPYLEN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Xylol-Verfahren)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Gemische von:

    1.

    Polypropylen (37)

    mit

    2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Acetat (19), Cupro (21), Modal (22), Triacetat (24), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Glasfasern (44), Elastomultiester (46) und Melamin (48).

    2.   PRINZIP

    Die Polypropylenfaser wird aus einer bekannten Menge der Trockenmasse durch Lösung mit kochendem Xylol abgetrennt. Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen, seine – erforderlichenfalls berichtigte – Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Das Mengenverhältnis des Polypropylen wird aus der Gewichtsdifferenz berechnet.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    i)

    200-ml-Erlenmeyerkolben mit Glasschliffstopfen;

    ii)

    Rückflusskühler (geeignet für Flüssigkeiten mit erhöhtem Kochpunkt) mit zum Aufsetzen auf den Erlenmeyerkolben (i) angepasstem geschliffenem Übergangsteil.

    3.2.   Reagenz

    Xylol, Siedebereich zwischen 137 °C und 142 °C.

    Anmerkung:

    Dieses Reagenz ist sehr leicht entflammbar und entwickelt giftige Dämpfe. Beim Gebrauch sind entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen.

    4.   ANALYSENGANG

    Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:

     

    Zu der in den Erlenmeyerkolben (3.1.i)) eingegebenen Probe werden 100 ml Xylol (3.2) pro Gramm Probe hinzugegeben. Dann wird der Kühler (3.1.ii)) aufgesetzt und der Kolbeninhalt zum Kochen gebracht; Kochdauer 3 Minuten.

     

    Die heiße Flüssigkeit wird danach sofort über den tarierten Glasfiltertiegel (siehe Anmerkung 1) dekantiert. Dieser Vorgang wird zweimal unter Verwendung von jeweils 50 ml frischem Lösungsmittel wiederholt.

     

    Der im Kolben zurückgebliebene Rückstand wird nacheinander zweimal mit 30 ml kochendem Xylol, dann zweimal mit je 75 ml Petrolether (siehe I.3.2.1 Allgemeiner Teil) ausgewaschen. Nach dem zweiten Waschen mit Petrolether wird der Inhalt des Kolbens durch den Tiegel filtriert; die zurückgebliebenen Fasern werden mittels einer kleinen zusätzlichen Menge Petrolether in den Tiegel überführt. Dann lässt man das Lösungsmittel vollständig verdampfen. Den Tiegel und den Rückstand trocknen, abkühlen und wiegen.

    Anmerkungen:

    1.

    Der Filtertiegel, über den das Xylol dekantiert wird, muss vorgewärmt werden.

    2.

    Nach den Verfahrensschritten mit dem kochenden Xylol darauf achten, dass der den Rückstand enthaltende Erlenmeyerkolben ausreichend abgekühlt wird, bevor der Petrolether dazugegeben wird.

    3.

    Um die Gefährdung der Laboranten durch die Entflammbarkeit und Giftigkeit möglichst niedrig zu halten, können Heißextraktionsapparaturen und geeignete Verfahren, die gleichartige Ergebnisse erbringen, angewendet werden (11).

    5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor „d“ beträgt 1,00, für Melamin 1,01.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilgemischen liegt das Konfidenzintervall der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 1, wobei das Konfidenzniveau 95 % beträgt.

    METHODE Nr. 14

    POLYCHLORIDFASERN (AUF HOMOPOLYMERBASIS VON VINYLCHLORID) UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Verfahren mit konzentrierter Schwefelsäure)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Gemische von:

    1.

    Polychloridfasern (27) auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid, auch nachchloriert, sowie Elastolefin (47)

    mit

    2.

    Baumwolle (5), Acetat (19), Cupro (21), Modal (22), Triacetat (24), Viskose (25), bestimmten Polyacrylfasern (26) und Modacrylfasern (29), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Elastomultiester (46) und Melamin (48).

    Die betreffenden Modacrylfasern sind diejenigen, die bei Behandlung in konzentrierter Schwefelsäure (relative Dichte 1,84 bei 20 °C) eine klare Lösung ergeben.

    Dieses Verfahren kann insbesondere anstelle der Methoden Nr. 8 und 9 angewendet werden.

    2.   PRINZIP

    Alle Bestandteile außer den Polychlorid- und Elastolefinfasern (d. h. die unter 1.2 genannten Fasern) werden aus einer bekannten Trockenmasse durch Auflösen in konzentrierter Schwefelsäure (relative Dichte 1,84 bei 20 °C) abgetrennt.

    Der aus Polychloridfaser oder Elastolefin bestehende Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine – erforderlichenfalls berichtigte – Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Das Mengenverhältnis der zweiten Bestandteile wird aus der Gewichtsdifferenz berechnet.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    i)

    200-ml-Erlenmeyerkolben mit Glasschliffstopfen

    ii)

    Glasstab mit abgeflachtem Ende.

    3.2.   Reagenzien

    i)

    Schwefelsäure (relative Dichte 1,84 bei 20 °C)

    ii)

    Schwefelsäure, wässrige Lösung etwa 50 % (m/m) Schwefelsäure.

    Um dieses Reagenz herzustellen, werden vorsichtig und unter Kühlung 400 ml Schwefelsäure (relative Dichte 1,84 bei 20 °C) zu 500 ml destilliertem oder entionisiertem Wasser hinzugegeben. Wenn die Lösung auf Zimmertemperatur abgekühlt ist, wird mit Wasser auf 1 Liter angefüllt.

    iii)

    Ammoniak, verdünnte Lösung

    60 ml einer konzentrierten Ammoniaklösung (relative Dichte 0,880 bei 20 °C) werden mit destilliertem Wasser zu 1 Liter Lösung verdünnt.

    4.   ANALYSENGANG

    Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:

     

    Zu der in den Erlenmeyerkolben (3.1.i) eingegebenen Probe werden 100 ml Schwefelsäure (3.2.i) pro Gramm Probe hinzugegeben.

     

    10 Minuten lang bei Zimmertemperatur unter häufigerem Umrühren der Probenlösung mit dem Glasstab stehen lassen. Wenn es sich um ein Gewebe oder um gewirkte Ware handelt, so drückt man das Probestück leicht gegen die Kolbenwand, um auf diese Weise die durch die Schwefelsäure ausgelösten Bestandteile abzutrennen.

     

    Die Flüssigkeit wird über einen gewogenen Glasfiltertiegel dekantiert. Dann werden erneut 100 ml Schwefelsäure (3.2. i) in den Kolben gegeben und der Vorgang wiederholt. Den Inhalt des Kolbens über dem Tiegel entleeren und hierbei den faserigen Rückstand mit dem Glasstab abtrennen. Erforderlichenfalls etwas konzentrierte Schwefelsäure (3.2. i) in den Kolben nachgeben, um die an den Wänden hängenbleibenden Faserreste zu entfernen. Den Tiegel durch Absaugen entleeren; das Filtrat des Kolbens völlig entfernen oder den Kolben auswechseln, dann den Rückstand im Tiegel nacheinander mit der 50 %igen Schwefelsäure (3.2. ii), destilliertem oder entionisiertem Wasser (I.3.2.3 Allgemeiner Teil) und der Ammoniaklösung (3.2. iii) und schließlich gründlich mit destilliertem oder entionisiertem Wasser auswaschen, wobei der Tiegel durch Absaugen nach jeder Zugabe vollständig entleert wird (während des Waschvorgangs ist nicht abzusaugen, sondern erst, nachdem die Flüssigkeit durch ihr Eigengewicht abgelaufen ist.) Den Tiegel und den Rückstand trocknen, abkühlen und wiegen.

    5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor „d“ beträgt 1,00, für Melamin 1,01.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilgemischen liegt das Konfidenzintervall der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 1, wobei das Konfidenzniveau 95 % beträgt.

    METHODE Nr. 15

    POLYCHLORIDFASERN, BESTIMMTE MODACRYLE, BESTIMMTE ELASTHANE, ACETAT, TRIACETAT UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Cyclohexanonverfahren)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Gemische von:

    1.

    Acetat (19), Triacetat (24), Polychlorid (27), bestimmten Modacrylen (29), bestimmten Elasthanen (43)

    mit

    2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (26), Glasfasern (44) und Melamin (48).

    Sind Modacryl- oder Elasthanfasern vorhanden, so ist ein Vorversuch notwendig, um festzustellen, ob die Fasern in dem Reagenz vollständig löslich sind.

    Zur Bestimmung von Gemischen mit Polychloridfasern sind auch die Methoden Nr. 9 oder Nr. 14 anwendbar.

    2.   PRINZIP

    Ausgehend von einer bekannten Trockenmasse des Gemischs werden Fasern von Acetat, Triacetat, Polychlorid, bestimmten Modacrylen und bestimmten Elasthanen mit Cyclohexanon bei annähernder Siedetemperatur aufgelöst. Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen, seine - erforderlichenfalls berichtigte - Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil an Polychlorid-, Modacryl-, Elasthan-, Acetat- und Triacetatfasern in Prozent wird durch Differenzbildung ermittelt.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    i)

    Heißextraktionsgerät, mit dem nach dem in Abschnitt 4 beschriebenen Verfahren gearbeitet werden kann (siehe Abbildung, die eine Variante des in „Milliand Textilberichte“ 56 (1975), S. 643-645, beschriebenen Geräts darstellt)

    ii)

    Filtertiegel zur Aufnahme der Probe

    iii)

    poröse Scheidewand, Porosität 1

    iv)

    für den Destillationskolben geeigneter Rückflusskühler

    v)

    Heizgerät.

    3.2.   Reagenzien

    i)

    Cyclohexanon, Siedepunkt 156 °C

    ii)

    Ethanol, verdünnt auf 50 Volumenprozent.

    Anmerkung:

    Cyclohexanon ist brennbar und toxisch. Beim Gebrauch sind entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen.

    4.   ANALYSENGANG

    Es ist nach den im allgemeinen Teil angegebenen Anweisungen zu arbeiten und dann folgendermaßen vorzugehen:

     

    100 ml Cyclohexanon je Gramm Probe in den Destillationskolben geben, das Extraktionsgefäß ein- bzw. aufsetzen und den Filtertiegel mit der Probe einführen. Auf den Filtertiegel die leicht geneigte poröse Trennwand legen, danach den Rückflusskühler aufsetzen. Das Cyclohexanon bis zum Siedepunkt erwärmen, 60 Minuten bei einer Mindestgeschwindigkeit von etwa 12 Zyklen extrahieren.

     

    Nach Extraktion und Abkühlung den Filtertiegel aus dem Extraktionsgefäß nehmen und die poröse Scheidewand entfernen. Den Inhalt des Filtertiegels 3- bis 4-mal mit auf etwa 60 °C erwärmtem 50 %igem Ethanol und anschließend mit 1 Liter Wasser bei 60 °C waschen.

     

    Während und zwischen den Waschvorgängen zunächst keinen Unterdruck anwenden, sondern die Flüssigkeit normal ablaufen lassen und erst dann absaugen.

     

    Zum Schluss wird der Tiegel mit dem Rückstand getrocknet, abgekühlt und gewogen.

    5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor „d“ beträgt 1,00, jedoch bei

    Seide und Melamin 1,01,

    Acryl 0,98.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilgemischen liegt das Konfidenzintervall der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 1, wobei das Konfidenzniveau 95 % beträgt.

    Image

    METHODE Nr. 16

    MELAMIN- UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Verfahren mit heißer Ameisensäure)

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Gemische von:

    1.

    Melamin 47

    mit

    2.

    Baumwolle (5) und Aramid (31).

    2.   PRINZIP

    Das Melamin wird mittels erhitzter Ameisensäure (90 % Massenanteil) aus einer bekannten Trockenmasse herausgelöst.

    Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen, seine – erforderlichenfalls berichtigte – Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der prozentuale Anteil der zweiten Bestandteile wird aus der Gewichtsdifferenz berechnet.

    Anmerkung:

    Der empfohlene Temperaturbereich ist unbedingt einzuhalten, weil die Löslichkeit von Melamin äußerst temperaturabhängig ist.

    3.   GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten)

    3.1.   Geräte

    i)

    200-ml-Erlenmeyerkolben mit Glasschliffstopfen

    ii)

    Wasserbadschüttler oder anderes Gerät zum Schütteln und zur Erwärmung des Kolbens auf konstante 90 °C ± 2 °C.

    3.2.   Reagenzien

    i)

    Ameisensäure zu 90 Gewichtsprozent, relative Dichte bei 20 °C: 1,204 g/ml. 890 ml Ameisensäure zu 98 bis 100 Gewichtsprozent (relative Dichte bei 20 °C: 1,220 g/ml) werden mit Wasser auf 1 Liter aufgefüllt.

    Heiße Ameisensäure ist äußerst korrosiv, bei ihrer Verwendung ist daher Vorsicht geboten.

    ii)

    Verdünntes Ammoniak: 80 ml konzentriertes Ammoniak (relative Dichte bei 20 °C: 0,880) werden mit Wasser auf 1 Liter aufgefüllt.

    4.   ANALYSENGANG

    Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:

    Die in einem 200-ml-Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen befindliche Probe wird mit 100 ml Ameisensäure je Gramm Probe versetzt. Der Kolben wird verschlossen und geschüttelt, um die Probe vollständig zu benetzen. Der Kolben wird so auf dem Schüttler befestigt, dass er in ein Wasserbad von 90 °C ± 2 °C taucht, wo er eine Stunde lang kräftig geschüttelt wird. Nach Abkühlung des Kolbens auf Raumtemperatur wird die Flüssigkeit über den tarierten Glasfiltertiegel dekantiert. Man gibt 50 ml Ameisensäure in den Kolben mit dem Rückstand, schüttelt von Hand und filtriert den Inhalt des Kolbens über den Glasfiltertiegel. Etwa zurückbleibende Fasern werden durch Auswaschen des Kolbens mit etwas Ameisensäurelösung in den Tiegel überführt. Den Tiegel durch Absaugen entleeren, dann den Rückstand mit Ameisensäurelösung, heißem Wasser, verdünntem Ammoniak und schließlich kaltem Wasser auswaschen, wobei der Tiegel nach jeder Flüssigkeitszugabe durch Absaugen vollständig entleert wird. Keinen Unterdruck anwenden, solange die Spülflüssigkeit nicht von selbst vollständig durchgelaufen ist. Zum Schluss wird der Tiegel durch Absaugen geleert, zusammen mit dem Rückstand getrocknet, gekühlt und gewogen.

    5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor „d“ für Baumwolle und Aramid beträgt 1,02.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilgemischen liegt das Konfidenzintervall der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 2, wobei das Konfidenzniveau 95 % beträgt.

    KAPITEL 3

    Quantitative Analyse ternärer Fasergemische

    EINLEITUNG

    In der Regel beruht das Verfahren der quantitativen chemischen Analyse auf der selektiven Lösbarkeit der Einzelbestandteile. Für dieses Verfahren ergeben sich vier mögliche Varianten:

    1.

    Es wird mit zwei verschiedenen Analyseproben gearbeitet, wobei aus der ersten Probe ein Bestandteil (a) und aus der zweiten Probe ein weiterer Bestandteil (b) herausgelöst werden. Die unlöslichen Rückstände jeder Probe werden gewogen und aus dem Massenverlust wird der Prozentsatz jedes der beiden löslichen Bestandteile errechnet. Der Prozentsatz des dritten Bestandteils (c) wird durch Differenzbildung ermittelt.

    2.

    Es wird mit zwei verschiedenen Analyseproben gearbeitet, wobei aus der ersten Probe ein Bestandteil (a) und aus der zweiten Probe zwei Bestandteile (a und b) herausgelöst werden. Der unlösliche Rückstand der ersten Analyseprobe wird gewogen und aus dem Massenverlust wird der Prozentsatz des Bestandteils (a) errechnet. Der unlösliche Rückstand der zweiten Analyseprobe wird gewogen; er entspricht dem Bestandteil (c). Der Prozentsatz des dritten Bestandteils (b) wird durch Differenzbildung ermittelt.

    3.

    Es wird mit zwei verschiedenen Analyseproben gearbeitet, wobei aus der ersten Probe zwei Bestandteile (a und b) und aus der zweiten Probe zwei Bestandteile (b und c) herausgelöst werden. Die unlöslichen Rückstände entsprechen jeweils den beiden Bestandteilen (c) und (a). Der Prozentsatz des dritten Bestandteils (b) wird durch Differenzbildung ermittelt.

    4.

    Es wird mit nur einer Analyseprobe gearbeitet, wobei nach Entfernung eines der Bestandteile der von den beiden anderen Fasern gebildete, unlösliche Rückstand gewogen und aus dem Massenverlust der Prozentsatz des löslichen Bestandteils errechnet wird. Aus dem Rückstand wird eine der beiden Fasern herausgelöst, der unlösliche Bestandteil wird gewogen und der Prozentsatz des zweiten löslichen Bestandteils wird aus dem Massenverlust errechnet.

    Besteht eine Wahlmöglichkeit, wird zur Verwendung einer der drei ersten Varianten geraten.

    Der mit der Analyse beschäftigte Sachverständige muss jedoch darauf achten, dass bei der chemischen Analyse Methoden gewählt werden, die Lösungsmittel vorschreiben, die nur eine bestimmte Faser bzw. bestimmte Fasern auflösen, die andere bzw. anderen dagegen nicht auflösen.

    Als Beispiele sind in Kapitel 3 Abschnitt VI in einer Tabelle eine Reihe von ternären Gemischen aufgeführt sowie Analysenmethoden für binäre Gemische, die grundsätzlich auch für die Analyse dieser ternären Gemische verwendet werden können.

    Um die Fehleranfälligkeit zu minimieren, wird empfohlen, die chemische Analyse, soweit möglich, anhand von wenigstens zwei der vier oben beschriebenen Varianten vorzunehmen.

    Die in der Mischung enthaltenen Fasern sind vor der Analyse zu identifizieren. Bei bestimmten chemischen Methoden kann der unlösliche Bestandteil von Gemischen teilweise in dem Reagenz aufgelöst werden, das zur Auflösung des löslichen Bestandteils bzw. der löslichen Bestandteile verwendet wird. Nach Möglichkeit wurden die Reagenzien so gewählt, dass sie nur einen geringen oder überhaupt keinen Einfluss auf die unlöslichen Fasern haben. Ist bei der Analyse mit einem Massenverlust zu rechnen, so müssen die Ergebnisse entsprechend korrigiert werden. Korrekturfaktoren hierfür sind angegeben. Diese wurden in mehreren Laboratorien dadurch bestimmt, dass durch Vorbehandlung gereinigte Fasern mit dem entsprechenden Reagenz unter Befolgung der Analysenmethode behandelt wurden. Sie gelten nur für normale Fasern. Weitere Korrekturfaktoren können erforderlich sein, wenn die Fasern vor oder während der Verarbeitung nicht intakt geblieben sind. Wenn die vierte Variante angewandt werden muss, bei der eine Textilfaser der aufeinanderfolgenden Einwirkung von zwei Lösungsmitteln ausgesetzt ist, so ist es notwendig, die etwaigen Massenverluste auf Grund dieser doppelten Behandlung durch Korrekturfaktoren zu berücksichtigen. Sowohl beim manuellen Trennungsverfahren als auch beim chemischen Trennungsverfahren müssen mindestens Doppelbestimmungen durchgeführt werden.

    I.   Allgemeines über die Methoden der quantitativen chemischen Analyse von ternären Textilfasergemischen

    Allgemeine Angaben zu den Verfahren der quantitativen chemischen Analyse von ternären Textilfasergemischen.

    I.1.   Anwendungsbereich

    Unter dem Anwendungsbereich wird bei jeder Analysenmethode für binäre Fasergemische aufgeführt, für welche Fasern sie anzuwenden ist. (Siehe Kapitel 2 betreffend bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Fasergemischen.)

    I.2.   Prinzip

    Nach Identifizierung der einzelnen Bestandteile der Fasergemische werden zunächst durch eine entsprechende Vorbehandlung die nichtfaserigen Bestandteile entfernt, sodann werden eine oder mehrere der in der Einleitung beschriebenen vier Varianten des Verfahrens der selektiven Auflösung angewendet. Vorzugsweise sind, sofern keine technischen Schwierigkeiten auftreten, die in größerer Menge vorhandenen Fasern aufzulösen, damit man die in geringster Menge vorhandene Faser als Endrückstand erhält.

    I.3.   Geräte und Reagenzien

    I.3.1.   Geräte

    I.3.1.1.

    Filtertiegel und Wägegläser zum Einsetzen von Tiegeln oder andere gleichwertige Geräte

    I.3.1.2.

    Absaugflasche

    I.3.1.3.

    Exsikkator mit gefärbtem Kieselgel als Feuchtigkeitsindikator

    I.3.1.4.

    Trockenofen mit Ventilator zur Trocknung der Analyseproben bei 105 °C ± 3 °C

    I.3.1.5.

    Analysenwaage, Empfindlichkeit 0,0002 g

    I.3.1.6.

    Extraktionsapparat Soxhlet oder gleichwertige Apparatur

    I.3.2.   Reagenzien

    I.3.2.1.

    Petrolether, nachdestilliert, Siedebereich 40 °C bis 60 °C.

    I.3.2.2.

    Sonstige Reagenzien sind in den entsprechenden Teilen der Methode angegeben.

    Alle Reagenzien müssen chemisch rein sein.

    I.3.2.3.

    Destilliertes oder entionisiertes Wasser

    I.3.2.4.

    Aceton

    I.3.2.5.

    Orthophosphorsäure

    I.3.2.6.

    Harnstoff

    I.3.2.7.

    Natriumbicarbonat

    I.4.   Konditionierungs- und Analysenatmosphäre

    Da die Trockenmasse bestimmt wird, ist weder eine Konditionierung der Probe noch eine Untersuchung in klimatisierter Atmosphäre erforderlich.

    I.5.   Vorprobe

    Es wird eine für die Laboratoriumsprobe repräsentative Vorprobe gewählt, die für sämtliche erforderlichen Analyseproben von jeweils mindestens 1 g ausreicht.

    I.6.   Vorbehandlung der Vorprobe (12)

    Ist einer der bei der Berechnung der Prozentsätze nicht zu berücksichtigenden Bestandteile vorhanden (siehe Artikel 17 dieser Verordnung), so ist dieser zunächst durch eine geeignete Methode zu entfernen, die jedoch keinen der Faserbestandteile angreifen darf.

    Zu diesem Zweck werden die mit Hilfe von Petrolether und Wasser extrahierbaren nichtfaserigen Bestandteile entfernt, indem die luftgetrocknete Probe im Soxhlet-Apparat mit Petrolether während einer Stunde und mit mindestens sechs Umläufen pro Stunde behandelt wird. Anschließend wird der Petrolether der Probe verdampft; danach wird die Probe durch Direktbehandlung extrahiert, das heißt durch einstündiges Eintauchen in Wasser bei Zimmertemperatur mit darauf folgendem einstündigen Eintauchen in Wasser bei 65 °C ± 5 °C unter zeitweiligem Schütteln, Flottenverhältnis 1:100. Danach wird das überschüssige Wasser durch Ausquetschen, Absaugen oder Zentrifugieren entfernt, bis die Probe lufttrocken ist.

    Bei Elastolefin oder Fasergemischen, die Elastolefin und andere Fasern enthalten (Wolle Tierhaare, Seide, Baumwolle, Flachs, Hanf, Jute, Manila, Alfa, Kokos, Ginster, Ramie, Sisal, Cupro, Modal, regenerierte Proteinfasern, Viskose, Polyacryl, Polyamid oder Nylon, Polyester, Elastomultiester), ist das oben beschriebene Verfahren dahingehend leicht abzuändern, dass Petrolether durch Aceton ersetzt wird.

    Falls die nichtfaserigen Bestandteile nicht mit Hilfe von Petrolether und Wasser extrahiert werden können, so müssen sie anstatt mit Wasser, wie oben beschrieben, mit einem geeigneten Stoff entfernt werden, der keinen der Faserbestandteile wesentlich verändert. Bei einigen natürlichen Pflanzen-Rohfasern (wie zum Beispiel Jute-, Kokosfasern) ist zu beachten, dass durch die normale Vorbehandlung mit Petrolether und Wasser nicht alle natürlichen nichtfaserigen Bestandteile beseitigt werden. Trotzdem werden keine weiteren Vorbehandlungen vorgenommen, soweit die Probe keine in Petrolether und in Wasser unlöslichen Appreturen enthält.

    In den Analysenberichten müssen die gewählten Vorbehandlungsmethoden eingehend geschildert werden.

    I.7.   Analysengang

    I.7.1.   Allgemeine Anweisungen

    I.7.1.1.   Trocknung

    Alle Trockenoperationen sind mindestens 4 Stunden, jedoch nicht mehr als 16 Stunden lang bei 105 °C ± 3 °C in einem belüfteten Ofen bei geschlossener Ofentür durchzuführen. Beträgt die Trocknungsdauer weniger als 14 Stunden, muss überprüft werden, ob eine konstante Masse erreicht wurde. Diese kann als erreicht gelten, wenn der Massenunterschied nach einer neuen Trocknung von 60 Minuten weniger als 0,05 % beträgt

    Die Filtertiegel und Wägegläser sowie die Proben oder die Rückstände sollen während des Trocknungs-, Abkühlungs- und Wägevorgangs nicht mit bloßen Händen berührt werden.

    Die Analyseproben werden in einem Wägeglas mit abgenommenem Stopfen getrocknet. Nach der Trocknung wird das Wägeglas vor Herausnahme aus dem Ofen geschlossen und so schnell wie möglich in den Exsikkator gebracht.

    Der Filtertiegel, der mit seinem Deckel in einem Wägeglas untergebracht ist, wird im Ofen getrocknet. Nach der Trocknung wird das Wägeglas verschlossen und so schnell wie möglich in den Exsikkator gestellt.

    Wird ein anderes Gerät als der Filtertiegel verwendet, so trocknet man im Trockenofen, um die Trockenmasse der Fasern ohne Verlust zu bestimmen.

    I.7.1.2.   Kühlung

    Alle Kühlvorgänge werden in dem neben der Waage aufgestellten Exsikkator ausreichend lange durchgeführt, um ein völliges Abkühlen der Wägegläser zu erreichen, wobei die Abkühldauer mindestens 2 Stunden beträgt.

    I.7.1.3.   Wägung

    Nach dem Abkühlen wird das Wägeglas innerhalb von zwei Minuten nach Herausnahme aus dem Exsikkator gewogen. Wägegenauigkeit 0,0002 g.

    I.7.2.   Verfahren

    Man entnimmt aus der vorbehandelten Vorprobe eine Analyseprobe von mindestens 1 g Masse. Das Garn und die Gewebe werden in Längen von etwa 10 mm ausgeschnitten und so weit wie möglich zerlegt (zerschnitten). Die Analyseprobe wird in einem Wägeglas getrocknet, im Exsikkator gekühlt und gewogen. Die Probe wird in ein Glasgefäß gegeben, das im entsprechenden Teil der Unionsmethode beschrieben ist, anschließend wird das Wägeglas sofort wieder gewogen und die Trockenmasse der Probe durch Differenzbildung ermittelt. Die Analyse wird gemäß den Angaben in dem entsprechenden Teil der Methode zu Ende geführt. Der Rückstand wird mikroskopisch geprüft, um festzustellen, ob durch die Behandlung die lösliche Faser völlig ausgesondert worden ist.

    I.8.   Berechnung und Ergebnisdarstellung

    Die Masse jedes Bestandteils wird als Prozentsatz der Gesamtmasse der im Gemisch enthaltenen Fasern ausgedrückt. Die Ergebnisberechnung erfolgt auf der Basis der Trockenmasse der reinen Fasern unter Anwendung a) der vereinbarten Zuschläge sowie b) von Korrekturfaktoren zur Berücksichtigung der Verluste nichtfaseriger Bestandteile während Vorbehandlung und Analyse.

    I.8.1.   Berechnung des prozentualen Massenanteils der reinen trockenen Fasern ohne Berücksichtigung des Massenverlusts der Fasern durch die Vorbehandlung

    I.8.1.1.   VARIANTE 1

    Formeln, die dann anzuwenden sind, wenn eine Komponente des Gemischs aus einer Probe und eine andere Komponente aus einer zweiten Probe herausgelöst werden:

    Formula

    Formula

    Formula

     

    P1 % ist der Prozentsatz des trockenen und reinen ersten Faserbestandteils (in der ersten Probe mit dem ersten Reagenz aufgelöste Komponente),

     

    P2 % ist der Prozentsatz des trockenen und reinen zweiten Faserbestandteils (in der zweiten Probe mit dem zweiten Reagenz aufgelöste Komponente),

     

    P3 % ist der Prozentsatz des trockenen und reinen dritten Faserbestandteils (in den beiden Proben nicht aufgelöste Komponente),

     

    m1 ist die Trockenmasse der ersten Probe nach der Vorbehandlung,

     

    m2 ist die Trockenmasse der zweiten Probe nach der Vorbehandlung,

     

    r1 ist die Trockenmasse des Rückstands nach Beseitigung der ersten Komponente aus der ersten Probe mit dem ersten Reagenz,

     

    r2 ist die Trockenmasse des Rückstands nach Beseitigung der zweiten Komponente aus der zweiten Probe mit dem zweiten Reagenz,

     

    d1 ist der Korrekturfaktor zur Berücksichtigung des durch das erste Reagenz bewirkten Massenverlustes der in der ersten Probe nicht aufgelösten zweiten Komponente, (13)

     

    d2 ist der Korrekturfaktor zur Berücksichtigung des durch das erste Reagenz bewirkten Massenverlustes der in der ersten Probe nicht aufgelösten dritten Komponente,

     

    d3 ist der Korrekturfaktor zur Berücksichtigung des durch das zweite Reagenz bewirkten Massenverlustes der in der ersten Probe nicht aufgelösten zweiten Komponente,

     

    d4 ist der Korrekturfaktor zur Berücksichtigung des durch das zweite Reagenz bewirkten Massenverlustes der in der zweiten Probe nicht aufgelösten dritten Komponente.

    I.8.1.2.   VARIANTE 2

    Formeln, die anzuwenden sind, wenn aus der ersten Probe eine Komponente (a) mit den beiden anderen Komponenten (b + c) als Rückstand und anschließend zwei Komponenten (a + b) mit der dritten Komponente (c) als Rückstand herausgelöst werden.

    Formula

    Formula

    Formula

     

    P1 % ist der Prozentsatz des trockenen und reinen ersten Faserbestandteils (in der ersten Probe mit dem ersten Reagenz aufgelöste Komponente),

     

    P2 % ist der Prozentsatz des trockenen und reinen zweiten Faserbestandteils (in der zweiten Probe mit dem zweiten Reagenz zusammen mit der ersten Komponente lösliche Komponente),

     

    P3 % ist der Prozentsatz des trockenen und reinen dritten Faserbestandteils (in den beiden Proben nicht aufgelöste Komponente),

     

    m1 ist die Trockenmasse der ersten Probe nach der Vorbehandlung,

     

    m2 ist die Trockenmasse der zweiten Probe nach der Vorbehandlung,

     

    r1 ist die Trockenmasse des Rückstands nach Beseitigung der ersten Komponente aus der ersten Probe mit dem ersten Reagenz,

     

    r2 ist die Trockenmasse des Rückstands nach Beseitigung der ersten und zweiten Komponente aus der zweiten Probe mit dem zweiten Reagenz,

     

    d1 ist der Korrekturfaktor zur Berücksichtigung des durch das erste Reagenz bewirkten Massenverlustes der in der ersten Probe nicht aufgelösten zweiten Komponente,

     

    d2 ist der Korrekturfaktor zur Berücksichtigung des durch das erste Reagenz bewirkten Massenverlustes der in der ersten Probe nicht aufgelösten dritten Komponente,

     

    d4 ist der Korrekturfaktor zur Berücksichtigung des durch das zweite Reagenz bewirkten Massenverlustes der in der zweiten Probe nicht aufgelösten dritten Komponente.

    I.8.1.3.   VARIANTE 3

    Formeln, die dann anzuwenden sind, wenn zwei Komponenten (a + b) einer Probe mit der dritten Komponente als Rückstand und anschließend zwei Komponenten (b + c) mit der ersten Komponente (a) als Rückstand herausgelöst werden:

    Formula

    Formula

    Formula

     

    P1 % ist der Prozentsatz des trockenen und reinen ersten Faserbestandteils (mit dem Reagenz aufgelöste Komponente),

     

    P2 % ist der Prozentsatz des trockenen und reinen zweiten Faserbestandteils (mit dem Reagenz aufgelöste Komponente),

     

    P3 % ist der Prozentsatz des trockenen und reinen dritten Faserbestandteils (in der zweiten Probe mit dem Reagenz aufgelöste Komponente),

     

    m1 ist die Trockenmasse der ersten Probe nach der Vorbehandlung,

     

    m2 ist die Trockenmasse der zweiten Probe nach der Vorbehandlung,

     

    r1 ist die Trockenmasse des Rückstands nach Beseitigung der ersten und zweiten Komponente aus der ersten Probe mit dem ersten Reagenz,

     

    r2 ist die Trockenmasse des Rückstands nach Beseitigung der zweiten und dritten Komponente aus der zweiten Probe mit dem zweiten Reagenz,

     

    d2 ist der Korrekturfaktor zur Berücksichtigung des durch das erste Reagenz bewirkten Massenverlustes der in der ersten Probe nicht aufgelösten dritten Komponente,

     

    d3 ist der Korrekturfaktor zur Berücksichtigung des durch das zweite Reagenz bewirkten Massenverlustes der in der zweiten Probe nicht aufgelösten ersten Komponente,

    I.8.1.4.   VARIANTE 4

    Formeln, die anzuwenden sind, wenn nacheinander zwei Komponenten des Fasergemischs aus der gleichen Probe herausgelöst werden:

    Formula

    Formula

    Formula

     

    P1 % ist der Prozentsatz des trockenen und reinen ersten Faserbestandteils (erste lösliche Komponente),

     

    P2 % ist der Prozentsatz des trockenen und reinen zweiten Faserbestandteils (zweite lösliche Komponente),

     

    P3 % ist der Prozentsatz des trockenen und reinen dritten Faserbestandteils (unlösliche Komponente),

     

    m ist die Trockenmasse der Probe nach der Vorbehandlung,

     

    r1 ist die Trockenmasse des Rückstands nach Beseitigung der ersten Komponente mit dem ersten Reagenz,

     

    r2 ist die Trockenmasse des Rückstands nach Beseitigung der ersten und zweiten Komponente mit dem ersten und zweiten Reagenz,

     

    d1 ist der Korrekturfaktor zur Berücksichtigung des Massenverlustes der zweiten Komponente im ersten Reagenz,

     

    d2 ist der Korrekturfaktor zur Berücksichtigung des Massenverlustes der dritten Komponente im ersten Reagenz;

     

    d3 ist der Korrekturfaktor zur Berücksichtigung des Massenverlustes der dritten Komponente im ersten und zweiten Reagenz.

    1.8.2.   Berechnung des Prozentsatzes jeder einzelnen Komponente nach Anwendung der vereinbarten Zuschläge und etwaiger Korrekturfaktoren zur Berücksichtigung des Massenverlustes durch die Vorbehandlung

    Ist:

    Formula Formula Formula

    dann ist:

    Formula

    Formula

    Formula

     

    P1A% ist der Prozentsatz des trockenen und reinen ersten Faserbestandteils, einschließlich Feuchtigkeit und einschließlich Massenverlust durch die Vorbehandlung,

     

    P2A% ist der Prozentsatz des trockenen und reinen zweiten Faserbestandteils, einschließlich Feuchtigkeit und einschließlich Massenverlust durch die Vorbehandlung,

     

    P3A% ist der Prozentsatz des trockenen und reinen dritten Faserbestandteils, einschließlich Feuchtigkeit und einschließlich Massenverlust durch die Vorbehandlung,

     

    P1 ist der Prozentsatz des trockenen und reinen ersten Faserbestandteils, wie er sich aus einer der Formeln unter I.8.1 ergibt,

     

    P2 ist der Prozentsatz des trockenen und reinen zweiten Faserbestandteils, wie er sich aus einer der Formeln unter I.8.1 ergibt,

     

    P3 ist der Prozentsatz des trockenen und reinen dritten Faserbestandteils, wie er sich aus einer der Formeln unter I.8.1 ergibt,

     

    a1 ist der vereinbarte Zuschlag für die erste Komponente,

     

    a2 ist der vereinbarte Zuschlag für die zweite Komponente,

     

    a3 ist der vereinbarte Zuschlag für die dritte Komponente,

     

    b1 ist der prozentuale Massenverlust der ersten Komponente durch die Vorbehandlung,

     

    b2 ist der prozentuale Massenverlust der zweiten Komponente durch die Vorbehandlung,

     

    b3 ist der prozentuale Massenverlust der dritten Komponente durch die Vorbehandlung.

    Bei Anwendung einer Spezialvorbehandlung müssen die Größen b1, b2 und b3 nach Möglichkeit dadurch bestimmt werden, dass alle reinen Faserbestandteile der bei der Analyse angewandten Vorbehandlung unterworfen werden. Als reine Fasern gelten die Fasern, die frei von allen nichtfaserhaltigen Stoffen sind, mit Ausnahme derjenigen Stoffe, die sie normalerweise (auf Grund ihrer Beschaffenheit oder des Herstellungsprozesses) in dem Zustand (roh, gebleicht) enthalten, in dem sie sich in der zu analysierenden Ware vorfinden.

    Sind keine getrennten und reinen Faserbestandteile vorhanden, die zur Herstellung der zu analysierenden Ware gedient haben, so sind für b1, b2 und b3 Durchschnittswerte anzunehmen, die sich aus Prüfungen von ähnlichen wie in der untersuchten Mischung enthaltenen reinen Fasern ergeben.

    Wird die normale Vorbehandlung durch Extraktion mit Petrolether und mit Wasser durchgeführt, so kann man im Allgemeinen auf die Korrekturfaktoren b1, b2 und b3 verzichten, außer im Fall von Rohbaumwolle, Rohflachs und Rohhanf, bei denen vereinbarungsgemäß ein durch die Vorbehandlung bedingter Verlust von 4 %, bei Polypropylen von 1 %, zugestanden wird.

    Im Fall anderer Fasern bleibt der Verlust vereinbarungsgemäß für die Berechnung unberücksichtigt.

    I.8.3.   Anmerkung

    Berechnungsbeispiele finden sich in Kapitel 3 Nummer V.

    II.   Verfahren der quantitativen Analyse von ternären Textilfasergemischen durch manuelle Trennung

    II.1.   Anwendungsbereich

    Die Methode lässt sich auf Fasermischungen beliebiger Beschaffenheit anwenden, vorausgesetzt, dass sie keine untrennbare Mischung darstellen und dass sie sich manuell trennen lassen.

    II.2.   Prinzip

    Nach Identifizierung der einzelnen Bestandteile der Fasergemische werden zunächst die nichtfaserhaltigen Bestandteile durch eine geeignete Vorbehandlung ausgesondert, anschließend die Fasern von Hand getrennt, getrocknet und zwecks Berechnung des Anteils der einzelnen Faserarten am Gemisch gewogen.

    II.3.   Geräte

    II.3.1.

    Wägeglas bzw. andere Geräte, die gleichartige Ergebnisse liefern

    II.3.2.

    Exsikkator mit gefärbtem Kieselgel als Feuchtigkeitsindikator

    II.3.3.

    Trockenofen mit Ventilator zur Trocknung der Analyseproben bei 105 °C ± 3 °C

    II.3.4.

    Analysewaage, Empfindlichkeit 0,0002 g

    II.3.5.

    Extraktionsapparat Soxhlet oder gleichwertige Apparatur

    II.3.6.

    Nadel

    II.3.7.

    Garndrehungszähler oder gleichwertige Apparatur

    II.4.   Reagenzien

    II.4.1.

    Petrolether, nachdestilliert, Siedebereich 40 °C bis 60 °C

    II.4.2.

    Destilliertes oder entionisiertes Wasser

    II.5.   Konditionierungs- und Analysenatmosphäre

    Vgl. Punkt I.4.

    II.6.   Vorprobe

    Vgl. Punkt I.5.

    II.7.   Vorbehandlung der Vorprobe

    Vgl. Punkt I.6.

    II.8.   Analysengang

    II.8.1.   Analyse von Garnen

    Eine Analyseprobe von mindestens 1 g wird aus einer vorbehandelten Probe entnommen. Bei sehr feinen Garnen kann die Analyse ungeachtet der Masse auf einer Mindestlänge von 30 m durchgeführt werden.

    Die Garne sind in Stücke von geeigneter Länge zu schneiden; aus diesen sind mit Hilfe einer Präpariernadel und, falls erforderlich, mit Hilfe des Garndrehungszählers die einzelnen Elemente herauszutrennen. Die auf diese Weise herausgetrennten Elemente werden dann in ein tariertes Wägeglas gegeben und bei 105 °C ± 3 °C getrocknet, bis eine konstante Masse gemäß Punkt I.7.1 und I.7.2 erreicht ist.

    II.8.2.   Analyse eines Gewebes

    Eine Analyseprobe von mindestens 1 g wird aus einer vorbehandelten Probe entnommen; die Analyseprobe wird so ausgeschnitten, dass sie außerhalb der Webkante liegt, exakt geschnittene Ränder ohne Kräuselung aufweist und parallel zu Schuss und Kette bzw. bei Gewirken gleichlaufend längs und quer zu den Maschenreihen geschnitten ist. Die einzelnen Elemente werden getrennt und in tarierten Wägegläsern gesammelt; dann wird wie unter Punkt II.8.1 vorgegangen.

    II.9.   Berechnung und Ergebnisdarstellung

    Die Masse jedes Bestandteils wird als Prozentsatz der Gesamtmasse der im Gemisch enthaltenen Fasern ausgedrückt. Die Berechnung erfolgt auf der Basis des Trockengewichts der reinen Fasern unter Anwendung a) der vereinbarten Zuschläge und b) der erforderlichen Korrekturfaktoren zur Berücksichtigung der während der Vorbehandlung aufgetretenen Massenverluste.

    II.9.1.

    Berechnung des Prozentsatzes der reinen Trockenmasse ohne Berücksichtigung des Massenverlustes der Fasern durch die Vorbehandlung:

    Formula

    Formula

    Formula

     

    P1 % ist der Prozentsatz des trockenen und reinen ersten Faserbestandteils,

     

    P2 % ist der Prozentsatz des trockenen und reinen zweiten Faserbestandteils,

     

    P3 % ist der Prozentsatz des trockenen und reinen dritten Faserbestandteils,

     

    m1 ist die reine Trockenmasse des ersten Faserbestandteils,

     

    m2 ist die reine Trockenmasse des zweiten Faserbestandteils,

     

    m3 ist die reine Trockenmasse des dritten Faserbestandteils.

    II.9.2.

    Berechnung des Prozentsatzes jeder einzelnen Komponente nach Anwendung der vereinbarten Zuschläge und etwaiger Korrekturfaktoren zur Berücksichtigung des Massenverlustes durch die Vorbehandlung: siehe Punkt I.8.2.

    III.   Verfahren der quantitativen Analyse von ternären Textilfasergemischen mit kombinierter manueller und chemischer Trennung

    Die Trennung muss, soweit möglich, manuell vorgenommen werden. Hierbei ist der Prozentsatz der getrennten Teile zu berücksichtigen, bevor von den einzelnen Teilen eine Analyse auf chemischem Wege vorgenommen wird.

    IV.1.   Genauigkeit der Verfahren

    Die für jedes Verfahren der Analyse binärer Gemische angegebene Genauigkeit bezieht sich auf die Reproduzierbarkeit (siehe Kapitel 2 betreffend bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen).

    Die Reproduzierbarkeit ist der Zuverlässigkeitsgrad, d. h. der Grad der Übereinstimmung zwischen den Versuchsergebnissen, wenn bei diesen Versuchen in verschiedenen Laboratorien oder zu verschiedenen Zeitpunkten nach demselben Verfahren und an Proben aus demselben homogenen Prüfgut jeweils unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden.

    Die Reproduzierbarkeit wird durch das Konfidenzintervall der Versuchsergebnisse bei einem Konfidenzniveau von 95 % ausgedrückt.

    Dies besagt, dass die Abweichung zwischen zwei Ergebnissen einer in verschiedenen Laboratorien durchgeführten Analysenreihe bei richtiger und normaler Anwendung der Methode auf eine gleichartige homogene Mischung nur in fünf von hundert Fällen überschritten werden darf.

    Um die Genauigkeit der Ergebnisse der Analyse eines ternären Fasergemischs zu bestimmen, sind in der Regel diejenigen Werte zugrunde zu legen, die bei den Methoden für binäre Fasergemische angegeben sind, welche für die Analyse des ternären Gemischs benutzt wurden.

    Da für die vier Varianten der quantitativen chemischen Analyse von ternären Fasergemischen jeweils die Auflösung von zwei Komponenten vorgesehen ist (aus zwei verschiedenen Proben bei den ersten drei Varianten und aus derselben Probe bei der vierten Variante), berechnet sich, wenn man die Genauigkeit der zwei benutzten Methoden für binäre Gemische mit E1 und E2 bezeichnet, die Genauigkeit der Ergebnisse für jede Komponente nach folgender Tabelle:

    Faserkomponente

    Varianten

    1

    2 und 3

    4.

    a

    E1

    E1

    E1

    b

    E2

    E1+E2

    E1+E2

    c

    E1+E2

    E2

    E1+E2

    Bei Anwendung der vierten Variante kann sich auf Grund einer eventuellen, schwer bestimmbaren Wirkung des ersten Reagenz auf den aus den Komponenten b und c bestehenden Probenrückstand eine geringere Genauigkeit ergeben, als nach dem obigen Verfahren berechnet.

    IV.2.   Analysenbericht

    IV.1.

    Angabe der zur Analyse verwendeten Varianten sowie der verwendeten Reagenzien, Methoden und der Korrekturfaktoren;

    IV.2.

    Detaillierte Angaben über etwaige Spezialvorbehandlungen (siehe Abschnitt I.6);

    IV.3.

    Angabe der Einzelergebnisse sowie des arithmetischen Mittels auf eine Dezimalstelle genau;

    IV.4.

    Nach Möglichkeit sollte die Genauigkeit der Methode für jede Komponente angegeben werden, berechnet nach der Tabelle in Abschnitt IV.1.

    V.   Beispiele für die Berechnung der prozentualen Anteile der Komponenten bestimmter ternärer Gemische unter Benutzung unter Punkt 1.8.1 beschriebener Varianten

    Gegeben sei der Fall eines Fasergemischs, dessen qualitative Analyse folgende Bestandteile ergeben hat: 1. Wolle (Streichgarn); 2. Polyamid; 3. Rohbaumwolle.

    VARIANTE 1

    Arbeitet man mit dieser Variante, d. h. mit zwei verschiedenen Analyseproben, wobei ein Bestandteil (a = Wolle) aus der ersten Probe und ein zweiter Bestandteil (b = Polyamid) aus der zweiten Probe herausgelöst wird, so erhält man folgende Ergebnisse:

    1.

    Trockenmasse der ersten Probe nach der Vorbehandlung (m1) = 1,6000 g

    2.

    Trockenmasse des Rückstands nach Behandlung mit alkalischem Natriumhypochlorit (Polyamid + Baumwolle) (r1) = 1,4166 g

    3.

    Trockenmasse der zweiten Probe nach der Vorbehandlung (m2) = 1,8000 g

    4.

    Trockenmasse des Rückstands nach Behandlung mit Ameisensäure (Wolle + Baumwolle) (r2) = 0,9000 g

    Die Behandlung mit alkalischem Natriumhypochlorit verursacht keinerlei Massenverlust bei Polyamid, während die Rohbaumwolle 3 % verliert, so dass d1 = 1,0 und d2 = 1,03 ist.

    Die Behandlung mit Ameisensäure verursacht keinerlei Massenverlust bei Wolle und Rohbaumwolle, so dass d3 und d4 = 1,0 ist.

    Setzt man in der Formel unter Punkt 1.8.1.1 die durch chemische Analyse erzielten Werte und die Korrekturfaktoren ein, so erhält man:

     

    P1 % (Wolle) = [1,03/1,0 – 1,03 × 1,4166/1,6000 + 0,9000/1,8000 × (1 – 1,03/1,0)] × 100 = 10,30

     

    P2 % (Polyamid) = [1,0/1,0 – 1,0 × 0,9000/1,8000 + 1,4166/1,6000 × (1 – 1,0/1,0)] × 100 = 50,00

     

    P3 % (Baumwolle) = 100 – (10,30 + 50,00) = 39,70

    Die prozentualen Anteile der verschiedenen getrockneten und gereinigten Fasern des Gemischs sind folgende:

    Wolle

    10,30 %

    Polyamid

    50,00 %

    Baumwolle

    39,70 %

    Diese Prozentsätze müssen nach den Formeln unter Punkt I.8.2 korrigiert werden, um auch die vereinbarten Zuschläge sowie die Korrekturfaktoren für die nach der Vorbehandlung etwa eingetretenen Massenverluste zu berücksichtigen.

    Nach Anhang IX sind die vereinbarten Zuschläge folgende: Wolle (Streichgarn) 17,0 %, Polyamid 6,25 %, Baumwolle 8,5 %. Außerdem erfährt Rohbaumwolle einen Massenverlust von 4 % nach Vorbehandlung durch Petrolether und Wasser.

    Man erhält infolgedessen:

     

    P1A% (Wolle) = 10,30 × [1 + (17,0 + 0,0)/100]/[10,30 × (1 + (17,0 + 0,0)/100) + 50,00 × (1 + (6,25 + 0,0)/100) + 39,70 × (1 + (8,5 + 4,0/100)] × 100 = 10,97

     

    P2A% (Polyamid) = 50,0 × (1 + (6,25 + 0,0)/100)/109,8385 × 100 = 48,37

     

    P3A% (Baumwolle) = 100 – (10,97 + 48,37) = 40,66

    Die Rohstoffzusammensetzung des Garns ist infolgedessen:

    Polyamid

    48,4 %

    Baumwolle

    40,6 %

    Wolle

    11,0 %

     

    100,0 %

    VARIANTE 4

    Gegeben sei der Fall eines Fasergemischs, dessen qualitative Analyse folgende Bestandteile ergeben hat: Wolle (Streichgarn), Viskose, Rohbaumwolle.

    Angenommen, dass unter Benutzung der Variante 4, d. h. durch aufeinanderfolgendes Auflösen zweier Bestandteile des Gemischs derselben Analyseprobe, folgende Ergebnisse erhalten wurden:

    1.

    Trockenmasse der Probe nach der Vorbehandlung (m1) = 1,6000 g

    2.

    Trockenmasse des Rückstands nach Behandlung mit alkalischem Natriumhypochlorit (Viskose + Baumwolle)

    (r1) = 1,4166 g

    3.

    Trockenmasse des Rückstands nach der zweiten Behandlung des Rückstands r1 mit Ameisensäure/Zinkchlorid (Baumwolle)

    (r2) = 0,6630 g

    Die Behandlung mit alkalischem Natriumhypochlorit verursacht keinerlei Massenverlust bei Viskose, während die Rohbaumwolle 3 % verliert, so dass d1 = 1,0 und d2 = 1,03 ist.

    Durch die Behandlung mit Ameisensäure/Zinkchlorid erhöht sich die Masse der Baumwolle um 4 %, so dass d3 = 1,03 × 0,96 = 0,9888 ≈ 0,99 (es wird daran erinnert, dass d3 der Korrekturfaktor ist, der den Verlust bzw. die Zunahme der Masse des dritten Bestandteils im ersten bzw. zweiten Reagenz berücksichtigt).

    Setzt man in der Formel unter Punkt 1.8.1.4 die durch chemische Analyse erzielten Werte und die Korrekturfaktoren ein, so erhält man:

     

    P2 % (Viskose) = 1,0 × 1,4166/1,6000 × 100 – 1,0/1,03 × 40,98 = 48,75 %

     

    P3 % (Baumwolle) = 0,99 × 0,6630/1,6000 × 100 = 41,02 %

     

    P1 % (Wolle) = 100 – (48,75 + 41,02) = 10,23 %

    Wie bereits für Variante 1 angegeben, sind diese Prozentsätze nach den unter Punkt I.8.2 angegebenen Formeln zu korrigieren.

    P1A % (Wolle) = 10,23 × [1 + (17,0 + 0,0/100)]/[10,23 × (1 + (17,00 + 0,0)/100) + 48,75 × (1 + (13 + 0,0/100) + 41,02 × (1 + (8,5 + 4,0)/100)] × 100 = 10,57 %

    P2A % (Viskose) = 48,75 × [1 + (13 + 0,0)/100]/113,2041 × 100 = 48,65 %

    P3A % (Baumwolle) = 100 – (10,57 + 48,65) = 40,78 %

    Die Rohstoffzusammensetzung des Gemischs ist infolgedessen:

    Viskose

    48,6 %

    Baumwolle

    40,8 %

    Wolle

    10,6 %

     

    100,0 %

    VI.   Tabelle mit typischen ternären Fasergemischen, die mit Hilfe der Analysemethoden der Union für binäre Gemische analysiert werden können (als Beispiel)

    Gemisch Nr.

    Faserbestandteile

    Varianten

    Nr. der verwendeten Methode für binäre Gemische mit Angabe der Reagenzien

    1. Bestandteil

    2. Bestandteil

    3. Bestandteil

    1.

    Wolle oder Tierhaare

    Viskose, Cupro und bestimmte Modalarten

    Baumwolle

    1 und/oder 4

    2 (alkalisches Natriumhypochlorit) und 3 (Zinkchlorid/Ameisensäure)

    2.

    Wolle oder Tierhaare

    Polyamid 6 oder 6-6

    Baumwolle, Viskose, Cupro oder Modal

    1 und/oder 4

    2 (alkalisches Natriumhypochlorit) und 4 (80 %ige Ameisensäure)

    3.

    Wolle, Tierhaare oder Seide

    bestimmte Polychloridfasern

    Viskose, Cupro, Modal oder Baumwolle

    1 und/oder 4

    2 (alkalisches Natriumhypochlorit) und 9 (Schwefelkohlenstoff/Aceton 55,5/44,5)

    4.

    Wolle oder Tierhaare

    Polyamid 6 oder 6-6

    Polyester, Polypropylen-, Polyacrylfasern oder Glasfasern

    1 und/oder 4

    2 (alkalisches Natriumhypochlorit) und 4 (80 %ige Ameisensäure)

    5.

    Wolle, Tierhaare oder Seide

    bestimmte Polychloridfasern

    Polyester, Polyacrylfasern, Polyamide oder Glasfasern

    1 und/oder 4

    2 (alkalisches Natriumhypochlorit) und 9 (Schwefelkohlenstoff/Aceton 55,5/44,5)

    6.

    Seide

    Wolle oder Tierhaare

    Polyester

    2

    11 (75 %ige Schwefelsäure) und 2 (alkalisches Natriumhypochlorit)

    7.

    Polyamid 6 oder 6-6

    Polyacrylfasern

    Baumwolle, Viskose, Cupro oder Modal

    1 und/oder 4

    4 (80 %ige Ameisensäure) und 8 (Dimethylformamid)

    8.

    bestimmte Polychloridfasern

    Polyamid 6 oder 6-6

    Baumwolle, Viskose, Cupro oder Modal

    1 und/oder 4

    8 (Dimethylformamid) und 4 (80 %ige Ameisensäure)

    oder 9 (Schwefelkohlenstoff/Aceton 55,5/44,5) und 4 (80 %ige Ameisensäure)

    9.

    Polyacrylfasern

    Polyamid 6 oder 6-6

    Polyester

    1 und/oder 4

    8 (Dimethylformamid) und 4 (80 %ige Ameisensäure)

    10.

    Acetat

    Polyamid 6 oder 6-6

    Viskose, Baumwolle, Cupro oder Modal

    4

    1 (Aceton) und 4 (80 %ige Ameisensäure)

    11.

    Bestimmte Polychloridfasern

    Polyacrylfasern

    Polyamid

    2 und/oder 4

    9 (Schwefelkohlenstoff/Aceton 55,5/44,5) und 8 (Dimethylformamid)

    12.

    Bestimmte Polychloridfasern

    Polyamid 6 oder 6-6

    Polyacrylfasern

    1 und/oder 4

    9 (Schwefelkohlenstoff/Aceton 55,5/44,5) und 4 (80 %ige Ameisensäure)

    13.

    Polyamid 6 oder 6-6

    Viskose, Cupro, Modal oder Baumwolle

    Polyester

    4

    4 (80 %ige Ameisensäure) und 7 (75 %ige Schwefelsäure)

    14.

    Acetat

    Viskose, Cupro, Modal oder Baumwolle

    Polyester

    4

    1 (Aceton) und 7 (75 %ige Schwefelsäure)

    15.

    Polyacrylfasern

    Viskose, Cupro, Modal oder Baumwolle

    Polyester

    4

    8 (Dimethylformamid) und 7 (75 %ige Schwefelsäure)

    16.

    Acetat

    Wolle, Tierhaare oder Seide

    Baumwolle, Viskose, Cupro, Modal, Polyamid, Polyester, Polyacrylfasern

    4

    1 (Aceton) und 2 (alkalisches Natriumhypochlorit)

    17.

    Triacetat

    Wolle, Tierhaare oder Seide

    Baumwolle, Viskose, Cupro, Modal, Polyamid, Polyester, Polyacrylfasern

    4

    6 (Dichlormethan) und 2 (alkalisches Natriumhypochlorit)

    18.

    Polyacrylfasern

    Wolle, Tierhaare oder Seide

    Polyester

    1 und/oder 4

    8 (Dimethylformamid) und 2 (alkalisches Natriumhypochlorit)

    19.

    Polyacrylfasern

    Seide

    Wolle oder Tierhaare

    4

    8 (Dimethylformamid) und 11 (75 %ige Schwefelsäure)

    20.

    Polyacrylfasern

    Wolle, Tierhaare oder Seide

    Baumwolle, Viskose, Cupro oder Modal

    1 und/oder 4

    8 (Dimethylformamid) und 2 (alkalisches Natriumhypochlorit)

    21.

    Wolle, Tierhaare oder Seide

    Baumwolle, Viskose, Modal, Cupro

    Polyester

    4

    2 (alkalisches Natriumhypochlorit) und 7 (75 %ige Schwefelsäure)

    22.

    Viskose, Cupro oder bestimmte Modalarten

    Baumwolle

    Polyester

    2 und/oder 4

    3 (Zinkchlorid/Ameisensäure) und 7 (75 %ige Schwefelsäure)

    23.

    Polyacrylfasern

    Viskose, Cupro oder bestimmte Modalarten

    Baumwolle

    4

    8 (Dimethylformamid) und 3 (Zinkchlorid/Ameisensäure)

    24.

    Bestimmte Polychloridfasern

    Viskose, Cupro oder bestimmte Modalarten

    Baumwolle

    1 und/oder 4

    9 (Schwefelkohlenstoff/Aceton 55,5/44,5) und 3 (Zinkchlorid/Ameisensäure) oder 8 (Dimethylformamid) und 3 (Zinkchlorid/Ameisensäure)

    25.

    Acetat

    Viskose, Cupro oder bestimmte Modalarten

    Baumwolle

    4

    1 (Aceton) und 3 (Zinkchlorid/Ameisensäure)

    26.

    Triacetat

    Viskose, Cupro oder bestimmte Modalarten

    Baumwolle

    4

    6. (Dichlormethan) und 3 (Zinkchlorid/Ameisensäure)

    27.

    Acetat

    Seide

    Wolle oder Tierhaare

    4

    1 (Aceton) und 11 (75 %ige Schwefelsäure)

    28.

    Triacetat

    Seide

    Wolle oder Tierhaare

    4

    6 (Dichlormethan) und 11 (75 %ige Schwefelsäure)

    29.

    Acetat

    Polyacrylfasern

    Baumwolle, Viskose, Cupro oder Modal

    4

    1 (Aceton ) und 8 (Dimethylformamid)

    30.

    Triacetat

    Polyacrylfasern

    Baumwolle, Viskose, Cupro oder Modal

    4

    6 (Dichlormethan) und 8 (Dimethylformamid)

    31.

    Triacetat

    Polyamid 6 oder 6-6

    Baumwolle, Viskose, Cupro oder Modal

    4

    6 (Dichlormethan) und 4 (80 %ige Ameisensäure)

    32.

    Triacetat

    Baumwolle, Viskose, Cupro oder Modal

    Polyester

    4

    6 (Dichlormethan) und 7 (75 %ige Schwefelsäure)

    33.

    Acetat

    Polyamid 6 oder 6-6

    Polyester oder Polyacrylfasern

    4

    1 (Aceton) und 4 (80 %ige Ameisensäure)

    34.

    Acetat

    Polyacrylfasern

    Polyester

    4

    1 (Aceton) und 8 (Dimethylformamid)

    35.

    bestimmte Polychloridfasern

    Baumwolle, Viskose, Cupro oder Modal

    Polyester

    4

    8 (Dimethylformamid) und 7 (75 %ige Schwefelsäure)

    oder 9 (Schwefelkohlenstoff/Aceton 55,5/44,5) und 7 (75 %ige Schwefelsäure)

    36.

    Baumwolle

    Polyester

    Elastolefin

    2 und/oder 4

    7 (75 %ige Schwefelsäure) und 14 (konzentrierte Schwefelsäure)

    37.

    bestimmte Modacrylfasern

    Polyester

    Melamin

    2 und/oder 4

    8 (Dimethylformamid) und 14 (konzentrierte Schwefelsäure)


    (1)  Gegebenenfalls kann man direkt die Analyseproben vorbehandeln.

    (2)  Für Enderzeugnisse und Konfektionsartikel siehe Punkt 7.

    (3)  Siehe Punkt 1.

    (4)  Statt mit einer Laboratoriumskrempel kann auch mit einem Fasermischer gearbeitet oder das Verfahren der „ausgekämmten Büschel“ (Hecheln des Doublierens, Teilens und anteiliges Verwerfen) angewendet werden.

    (5)  Bei Verwendung in einer geeigneten Haspel können mehrere Hülsen gleichzeitig aufgewunden werden.

    (6)  Methode Nr. 12 bildet eine Ausnahme. Sie geht von der Bestimmung eines wesentlichen Faktors eines der beiden Bestandteile aus.

    (7)  Siehe Abschnitt 1.1.

    (8)  Die Löslichkeit dieser Modacryl- oder Polychloridfasern im Reagenz ist vor der Analyse zu prüfen.

    (9)  Die Löslichkeit der Polyvinylchloridfasern im Reagenz ist vor der Analyse zu prüfen.

    (10)  Wildseiden, wie zum Beispiel Tussahseide, werden mit 75 %iger Schwefelsäure nicht vollständig herausgelöst.

    (11)  Diesbezüglich sei auf die in „Melliand Textilberichte“ 56 (1975), S. 643-645, beschriebene Apparatur hingewiesen.

    (12)  Siehe Kapitel 1.1.

    (13)  Die Werte für d sind in Kapitel 2 dieses Anhangs betreffend die verschiedenen Analysenmethoden für binäre Gemische angegeben.

    Dienstag, 18. Mai 2010
    ANHANG IX

    VEREINBARTE ZUSCHLÄGE, DIE ZUR BERECHNUNG DES GEWICHTS DER IN EINEM TEXTILERZEUGNIS ENTHALTENEN FASERN VERWENDET WERDEN MÜSSEN

    (Artikel 17 Absatz 2)

    Faser Nr.

    Fasern

    Prozent

    1 - 2

    Wolle und Tierhaare:

     

    gekämmte Fasern

    18,25

    gekrempelte Fasern

    17,00 (1)

    3

    Tierhaare:

     

    gekämmte Fasern

    18,25

    gekrempelte Fasern

    17,00 (1)

    Schweif- und Mähnenhaare

     

    gekämmte Fasern

    16,00

    gekrempelte Fasern

    15,00

    4

    Seide

    11,00

    5

    Baumwolle:

     

    übliche Fasern

    8,50

    merzerisierte Fasern

    10,50

    6

    Kapok

    10,90

    7

    Flachs

    12,00

    8

    Hanf

    12,00

    9

    Jute

    17,00

    10

    Manila

    14,00

    11

    Alfa

    14,00

    12

    Kokos

    13,00

    13

    Ginster

    14,00

    14

    Ramie (entfettete Fasern)

    8,50

    15

    Sisal

    14,00

    16

    Sunn

    12,00

    17

    Henequen

    14,00

    18

    Maguey

    14,00

    19

    Acetat

    9,00

    20

    Alginat

    20,00

    21

    Cupro

    13,00

    22

    Modal

    13,00

    23

    Protein

    17,00

    24

    Triacetat

    7,00

    25

    Viskose

    13,00

    26

    Polyacryl

    2,00

    27

    Polychlorid

    2,00

    28

    Fluorfaser

    0,00

    29

    Modacryl

    2,00

    30

    Polyamid oder Nylon:

     

    Spinnfaser

    6,25

    Endlosfaser

    5,75

    31

    Aramid

    8,00

    32

    Polyimid

    3,50

    33

    Lyocell

    13,00

    34

    Polylactid

    1,50

    35

    Polyester:

     

    Spinnfaser

    1,50

    Endlosfaser

    1,50

    36

    Polyethylen

    1,50

    37

    Polypropylen

    2,00

    38

    Polyharnstoff

    2,00

    39

    Polyurethan:

     

    Spinnfaser

    3,50

    Endlosfaser

    3,00

    40

    Vinylal

    5,00

    41

    Trivinyl

    3,00

    42

    Elastodien

    1,00

    43

    Elasthan

    1,50

    44

    Glasfaser:

     

    mit einem Durchmesser von über 5 μm

    2,00

    mit einem Durchmesser von 5 μm oder weniger

    3,00

    45

    Metallfaser

    2,00

    metallisierte Faser

    2,00

    Asbest

    2,00

    Papiergarn

    13,75

    46

    Elastomultiester

    1,50

    47

    Elastolefin

    1,50

    48

    Melamin

    7,00


    (1)  Der Zuschlag von 17,00 % wird auch angewendet, wenn es nicht möglich ist festzustellen, ob das Textilerzeugnis, das Wolle und/oder Tierhaare enthält, aus gekämmten oder gekrempelten Fasern besteht.

    Dienstag, 18. Mai 2010
    ANHANG X

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Richtlinie 2008/121/EG

    Diese Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel a Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b einleitender Satzteil

    Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satzteil

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

    Artikel 2 Absatz 2 einleitender Satzteil

    Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satzteil

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 3

    Artikel 5

    Artikel 4

    Artikel 7

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 1 und Anhang III

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 4

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 6 Absatz 5

    Artikel 18

    Artikel 7

    Artikel 10

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 13 Absätze 1 und 2

    Artikel 8 Absatz 4

    Artikel 13 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 15 und Anhang IV

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 16 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 16 Absatz 4

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 11

    Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4

    Artikel 12

    ▐ Anhang VII

    Artikel 13

    Artikel 17 Absatz 2

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 15 und 16

    Artikel 23▐

    Artikel 17

    Artikel 19 und 20

    Anhang I Nummern 1 bis 47

    Anhang I Nummern 1 bis 47

    Anhang II Nummern 1 bis 47

    Anhang IX Nummern 1 bis 47

    Anhang III

    Anhang V

    Anhang III Nummer 36

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h

    Anhang IV

    Anhang VI


    Richtlinie 96/73/EG

    Diese Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Anhang VIII Kapitel 1 Abschnitt I Nummer 2

    Artikel 3

    Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 4

    Artikel 17 Absatz 3

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 23

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 9

    Anhang I

    Anhang VIII Kapitel 1 Abschnitt I

    Anhang II Teil 1 Einleitung

    Anhang VIII Kapitel 1 Abschnitt II

    Anhang II Teil 1 Abschnitte I, II und III

    Anhang VIII Kapitel 2 Abschnitte I, II und III

    Anhang II Teil 2

    Anhang VIII Kapitel 2 Abschnitt IV


    Richtlinie 73/44/EWG

    Diese Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Anhang VIII Kapitel 1 Abschnitt I

    Artikel 3

    Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 4

    Artikel 17 Absatz 3

    Artikel 5

    Artikel 23▐

    Artikel 6

    Artikel 7

    Anhang I

    Anhang VIII Kapitel 3 Einleitung und Abschnitte I bis IV

    Anhang II

    Anhang VIII Kapitel 3 Abschnitt V

    Anhang III

    Anhang VIII Kapitel 3 Abschnitt VI


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