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Document 52010AP0091
Administrative cooperation and combating fraud in the field of value added tax (recast) * European Parliament legislative resolution of 5 May 2010 on the proposal for a Council regulation on administrative cooperation and combating fraud in the field of value added tax (recast) (COM(2009)0427 – C7-0165/2009 – 2009/0118(CNS))
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung) * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung) (KOM(2009)0427 – C7-0165/2009 – 2009/0118(CNS))
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung) * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung) (KOM(2009)0427 – C7-0165/2009 – 2009/0118(CNS))
ABl. C 81E vom 15.3.2011, pp. 148–155
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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15.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 81/148 |
Mittwoch, 5. Mai 2010
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung) *
P7_TA(2010)0091
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung) (KOM(2009)0427 – C7-0165/2009 – 2009/0118(CNS))
2011/C 81 E/26
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0427),
gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0165/2009),
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),
in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses vom 12. November 2009 an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 87Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
gestützt auf Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0061/2010),
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A. |
in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als die, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangehenden Rechtsakte zusammen mit diesen inhaltlichen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bisher geltenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt, |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen; |
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2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
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3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
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5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
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VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 2 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) |
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Abänderung 3 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 b (neu) |
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Abänderung 4 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) |
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Abänderung 5 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 b (neu) |
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Abänderung 6 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 |
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Abänderung 7 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 |
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Abänderung 8 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 |
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Abänderung 9 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 |
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Abänderung 10 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 a (neu) |
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Abänderung 12 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) |
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Artikel 1a Im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung stellen die Mitgliedstaaten und die Kommission sicher, dass die Rechte und Pflichten, die in der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführt sind, gewahrt bzw. eingehalten werden. |
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Abänderung 13 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 |
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Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Informationen nach Artikel 1, von denen sie Kenntnis haben und die für die anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein könnten, spontan mit. |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Informationen nach Artikel 1, von denen sie Kenntnis haben und die für die korrekte Festsetzung der Mehrwertsteuer, die Gewährleistung der korrekten Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften, insbesondere auf unionsinterne Transaktionen, sowie die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs notwendig sind , spontan mit. |
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Abänderung 14 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) |
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Die in Buchstabe b genannten Personen werden ersucht, ihre Einschätzung der Qualität der vorliegenden Informationen abzugeben. |
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Abänderung 15 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 |
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3. Die Liste und die Einzelheiten der Daten nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absatz 2 werden nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. |
4. Die Liste und die Einzelheiten der Daten nach Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e sowie Absatz 2 werden nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt, ohne dabei der ersuchten Behörde einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu bereiten . |
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Abänderung 16 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung |
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Jeder Mitgliedstaat gestattet den zuständigen Behörden jedes anderen Mitgliedstaates einen automatisierten Zugang zu den in den Datenbanken nach Artikel 18 enthaltenen Informationen. In Bezug auf die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen sind mindestens folgende Einzelangaben zugänglich: |
Zu dem Zweck, einem Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften vorzubeugen, und wenn es zur Kontrolle von in einem Mitgliedstaat steuerpflichtigen unionsinternen Warenlieferungen oder Dienstleistungen als notwendig erachtet wird, gestattet jeder Mitgliedstaat den zuständigen Behörden jedes anderen Mitgliedstaates einen automatisierten Zugang zu den in den Datenbanken nach Artikel 18 enthaltenen Informationen. In Bezug auf die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen sind mindestens folgende Einzelangaben zugänglich: |
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Abänderung 17 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 a (neu) |
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Falls die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen personenbezogene Daten enthalten, wird der automatisierte Zugang zu ihnen auf die in dem vorliegenden Artikel genannten Kategorien von Daten beschränkt. |
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Abänderung 18 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1 – Einleitung |
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1. Durch diese Verordnung wird eine Struktur zur gemeinsamen Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung im Bereich der Mehrwertsteuer eingerichtet. Diese Struktur erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: |
1. Durch diese Verordnung wird auf der Ebene der Europäischen Union eine Struktur zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung im Bereich der Mehrwertsteuer eingerichtet. Diese Struktur erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: |
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Abänderung 19 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2 |
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2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen die Bereiche fest, die von der gemäß Absatz 1 geschaffenen Struktur zu untersuchen sind . |
2. Die auf der Ebene der Europäischen Union gemäß Absatz 1 geschaffene Struktur setzt sich aus Beamten zusammen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannt werden . |
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Abänderung 20 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 3 |
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3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benennen für jeden Untersuchungsbereich einen oder mehrere Mitgliedstaaten, die damit betraut sind, die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben zu beaufsichtigen und zu lenken. |
3. Die gemäß Absatz 1 auf der Ebene der Europäischen Union geschaffene Struktur legt den Untersuchungsbereich fest, in dem sie tätig sein wird. |
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Abänderung 21 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 3 a (neu) |
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3a. Zwecks einer größeren Effizienz bei der Untersuchung von Fällen von Mehrwertsteuerbetrug in der Europäischen Union wird ein System der Anreize für die Beitreibung grenzüberschreitender Steuerforderungen erstellt, wobei ein angemessener Teil der beigetriebenen ungezahlten Mehrwertsteuer zwischen dem Mitgliedstaat, der die Steuerforderung beigetrieben hat, und dem ersuchenden Mitgliedstaat aufgeteilt wird. |
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Abänderung 22 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 |
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Die gemäß Artikel 34 eingerichtete Struktur setzt sich aus von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannten zuständigen Beamten zusammen. Diese Struktur wird von der Kommission technisch, verwaltungstechnisch und operativ unterstützt. |
Die Kommission koordiniert, leitet und überwacht die Erfüllung der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Aufgaben und leistet den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten technische, administrative und operative Hilfestellung. |
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Abänderung 23 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 |
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Die gemäß Artikel 34 eingerichtete Struktur legt dem Ausschuss nach Artikel 60 jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. |
Die gemäß Artikel 34 eingerichtete Struktur legt den Mitgliedstaten, dem Europäischen Parlament und dem Ausschuss nach Artikel 60 jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. |
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Abänderung 24 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 1 |
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1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten das Funktionieren der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Insbesondere führen die Mitgliedstaaten Prüfungen über das Funktionieren durch. Die Kommission fasst die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen, um das Funktionieren dieser Regelungen zu verbessern. |
1. Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission prüfen und bewerten das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Insbesondere führen die Mitgliedstaaten Prüfungen über das Funktionieren durch. Die Kommission fasst die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen, um das Funktionieren dieser Regelungen zu verbessern, und erstattet den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament regelmäßig über die Ergebnisse Bericht . |
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Abänderung 25 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 2 |
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2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche verfügbaren Informationen, die für die Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind. |
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Europäischen Parlament und der Kommission sämtliche verfügbaren Informationen, die für die Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind. |
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Abänderung 26 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 9 |
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9. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung Expertise, technische Unterstützung, Kommunikationsmittel oder jede andere operative Unterstützung zur Verfügung stellen . |
9. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung Expertise, technische Unterstützung, Kommunikationsmittel oder jede andere operative Unterstützung zur Verfügung. |
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Abänderung 27 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 2 |
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2. Sofern sich das betreffende Drittland verpflichtet hat, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Mehrwertsteuervorschriften verstoßenden Umsätzen erforderliche Unterstützung zu leisten, können die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eingeholten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, – unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Vorschriften über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer – an das betreffende Drittland weitergegeben werden. |
2. Sofern sich das betreffende Drittland verpflichtet hat, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Mehrwertsteuervorschriften verstoßenden Umsätzen erforderliche Unterstützung zu leisten, können die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eingeholten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, – unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Vorschriften über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer sowie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 95/46/EG und ihren Durchführungsbestimmungen und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und ihren Durchführungsbestimmungen – an das betreffende Drittland weitergegeben werden. |
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Abänderung 28 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 |
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1. Die Informationen, die im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung in irgendeiner Form übermittelt oder gesammelt werden, einschließlich aller Informationen, die einem Beamten mit Rahmen der Bestimmungen des Kapitels VII, des Kapitels VIII, des Kapitels X sowie in den Fällen des Absatzes 2 zugänglich waren, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, und die für Stellen der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften für Informationen dieser Art gewähren. Sie können nur in den durch diese Verordnung festgelegten Umständen genutzt werden. |
1. Die Informationen, die im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung in irgendeiner Form übermittelt oder gesammelt werden, einschließlich aller Informationen, die einem Beamten mit Rahmen der Bestimmungen des Kapitels VII, des Kapitels VIII, des Kapitels X sowie in den Fällen des Absatzes 2 zugänglich waren, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, und die für Stellen der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften für Informationen dieser Art gewähren. Diese Informationen werden durch die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützt. Sie können nur in den durch diese Verordnung festgelegten Umständen genutzt werden. |
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Abänderung 29 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 5 |
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5. Jede Aufbewahrung oder jeder Austausch von Daten nach dieser Verordnung unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. Zur korrekten Anwendung dieser Verordnung begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen. |
5. Jede Aufbewahrung oder jeder Austausch von Daten nach dieser Verordnung unterliegt der Richtlinie 95/46/EG und ihren Durchführungsbestimmungen und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und ihren Durchführungsbestimmungen . Zur korrekten Anwendung dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte durch legislative Maßnahmen begrenzen , soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen. |
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Abänderung 30 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 5 a (neu) |
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5a. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen die Einhaltung der in der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthaltenen Garantien für die betroffenen Personen sicher, was die Transparenz und Bereitstellung von Informationen bei einem Zugriff auf personenbezogene Daten angeht. |
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Abänderung 31 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) |
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Abänderung 32 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 2 a (neu) |
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2a. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einmal jährlich die Umstände mit, unter denen ihnen andere Mitgliedstaaten eine Auskunft verweigert oder sie daran gehindert haben, eine von ihnen ordnungsgemäß beantragte behördliche Untersuchung durchzuführen. Die ersuchten Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beweggründe für ihre Weigerung mit, eine Auskunft zu erteilen oder die beantragten Untersuchungen zuzulassen. Die Kommission wertet die ihr mitgeteilten Informationen aus und gibt geeignete Empfehlungen ab. Diese Empfehlungen werden an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet. |
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Abänderung 33 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 2 a (neu) |
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2a. Wenn sich die nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren ergriffenen Maßnahmen auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen oder sie betreffen, wird der Europäische Datenschutzbeauftragte angehört. |
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(1) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
(2) ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 13.
(3) ABl. C 21 E vom 28.1.2010, S. 3.
(4) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.