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Document 52009PC0576

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (Text von Bedeutung für den EWR)

/* KOM/2009/0576 endg. - COD 2009/0161 */

52009PC0576

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (Text von Bedeutung für den EWR) /* KOM/2009/0576 endg. - COD 2009/0161 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.10.2009

KOM(2009) 576 endgültig

2009/0161 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Aus diesem Grund beauftragte Präsident Barroso eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière, Vorschläge für strengere europäische Aufsichtsregelungen auszuarbeiten, um ein effizienteres, stärker integriertes und auf Dauer tragfähigeres europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Diese Gruppe legte am 25. Februar 2009 ihren Bericht vor. Gestützt auf die darin enthaltenen Empfehlungen unterbreitete die Kommission in ihrer Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 Vorschläge für eine neue europäische Finanzaufsichtsarchitektur. In ihrer Mitteilung vom Mai 2009 legte sie ihre Vorstellungen genauer dar und schlug dabei Folgendes vor:

- die Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervisors - ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities - ESA) zusammenarbeiten, welche aus der Umwandlung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse[1] in eine Europäische Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA), eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority - EIOPA) und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA) hervorgehen, und das die Vorteile eines gesamteuropäischen Finanzaufsichtsrahmens mit der Sachkenntnis der für die Einzelaufsicht zuständigen nationalen Aufsichtsstellen, die den in ihrem Rechtskreis tätigen Instituten am nächsten sind, verknüpft, und

- die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESRB), der die potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben, überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken ausgeben.[2]

In dieser Mitteilung gelangte die Kommission ferner zu dem Schluss, dass für ein reibungslos funktionierendes ESFS die Rechtsvorschriften im Bereich Finanzdienstleistungen geändert werden und insbesondere die in den einzelnen Verordnungen zur Einsetzung der neuen Aufsichtsbehörden festgelegten, eher allgemeinen Befugnisse dieser Behörden näher ausgeführt werden müssten. Diese Behörden sollen Entwürfe technischer Standards ausarbeiten und erforderlichenfalls Informationen über die Beaufsichtigung von Einzelunternehmen austauschen können und dadurch eine größere Harmonisierung der Finanzvorschriften sicherstellen.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt. Die erste veranstaltete die Kommission zwischen dem 10. März und dem 10. April 2009 im Anschluss an die Berichtsvorlage der hochrangigen Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière und ihre Mitteilung vom 4. März 2009. Die Ergebnisse dieser Konsultation flossen in die am 27. Mai 2009 veröffentlichte Mitteilung zur europäischen Finanzaufsicht ein. Eine Zusammenfassung der Beiträge ist im Internet abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Die zweite Konsultationsrunde, bei der alle interessierten Kreise aufgerufen waren, zu den detaillierteren Reformvorschlägen der Kommission in der Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom 27. Mai 2009 Stellung zu nehmen, fand vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 statt. Die Reformvorschläge wurden von den Teilnehmern größtenteils befürwortet, wobei einzelne Aspekte des vorgeschlagenen ESRB und ESFS auch kommentiert wurden. Eine Zusammenfassung der Beiträge ist im Internet abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_summary_en.pdf

Zusätzlich dazu wurde am 23. September 2009 ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen veröffentlicht, in dem ein Überblick über die möglichen Bereiche gegeben wurde, in denen sich eine Änderung der sektoralen Rechtsvorschriften als notwendig erweisen könnte.

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

In einer Folgenabschätzung zur Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom Mai wurden die wichtigsten politischen Optionen für die Einrichtung von ESFS und ESRB analysiert. Diese wurden in einer zweiten Folgenabschätzung, die den Verordnungsvorschlägen zur Einrichtung dieser Behörden beigefügt war, einer eingehenderen Prüfung unterzogen. Untersucht wurde dabei, welche Optionen hinsichtlich der Befugnisse der Behörden zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass diese ein gemeinsames, harmonisiertes Regelwerk erreichen können. Die Folgenabschätzung führte zu dem Schluss, dass diese Befugnisse auf Bereiche beschränkt werden sollten, die in künftigen sektoralen Rechtsvorschriften festzulegen sind, und gab Beispiele für solche potenziellen Bereiche. Zusätzlich dazu sollten die Behörden bei der Erarbeitung von Entwürfen technischer Standards die damit möglicherweise verbundenen Kosten und Vorteile angemessen überprüfen und vor Übermittlung an die Kommission die Interessengruppen konsultieren.

Die zweite Folgenabschätzung kann auf der Website der Kommission konsultiert werden.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Da zur Erreichung eines gemeinsamen Regelwerks bestehende Richtlinien geändert werden müssen, ist eine Änderungsrichtlinie als Rechtsinstrument am besten geeignet. Diese sollte dieselbe Rechtsgrundlage haben wie die zu ändernden Richtlinien.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Am 23. September 2009 nahm die Kommission drei Vorschläge für Verordnungen zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung bzw. einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde[3] an. Diese Verordnungen sowie die Notwendigkeit, ein reibungslos funktionierendes ESFS zu gewährleisten, machen Änderungen an den sektoralen Rechtsvorschriften erforderlich. Die Bereiche, in denen Änderungen vorgeschlagen werden, lassen sich grob in folgende Kategorien unterteilen:

- Bestimmung des Anwendungsbereichs der technischen Standards als zusätzliches Instrument zur Erreichung konvergenter Aufsichtspraktiken und eines gemeinsamen Regelwerks,

- angemessene und maßvolle Integration der behördlichen Befugnis zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten in Bereichen, für die die sektoralen Rechtsvorschriften bereits eine gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, und

- allgemeine Änderungen, die in den meisten sektoralen Rechtsvorschriften vorgenommen werden müssen, damit die Richtlinien auch unter den neuen Behörden funktionieren können, wie die Umbenennung der Stufe-3-Ausschüsse in die neuen Behörden oder die Gewährleistung angemessener Kanäle für den Informationsaustausch.

Mit dieser Änderungsrichtlinie sollen die folgenden Rechtsakte geändert werden:

- 2006/48/EG und 2006/49/EG: Eigenkapitalrichtlinie

- 2002/87/EG: Finanzkonglomeratsrichtlinie

- 2003/41/EG: Richtlinie über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

- 2003/6/EG: Marktmissbrauchsrichtlinie

- 2004/39/EG: MiFID-Richtlinie

- 2003/71/EG: Prospektrichtlinie

- 1998/26/EG: Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen

- 2004/109/EG: Transparenzrichtlinie

- 2005/60/EG: Geldwäscherichtlinie

- 2009/65/EG: OGAW-Richtlinie

Darüber hinaus wird die Kommission gegebenenfalls weitere Änderungen an der Solvabilität II-Richtlinie vorschlagen, sobald diese verabschiedet und veröffentlicht ist.

6.1. Technische Standards

Nach den von der Kommission am 23. September 2009 vorgeschlagenen Verordnungen zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde sollen diese Behörden in den in sektoralen Rechtsvorschriften genannten Bereichen Entwürfe technischer Standards erarbeiten können. Die Ermittlung dieser Bereiche erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

- Technische Aspekte: ausgewählt werden sollen nur echte Fachbereiche, in denen die Ausarbeitung von Standards besser Aufsichtsexperten überlassen wird. In diesen Bereichen sind keine politischen Entscheidungen erforderlich.

- Praktische Aspekte/Verfahren für die Zusammenarbeit: die praktischen Aspekte, um die es hier geht, sind solche, die die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden verbessern könnten und für die beteiligten Behörden unmittelbar von Belang sind, wie Verfahrensansätze für den Informationsaustausch. In diesem Bereich sollten nur Aspekte behandelt werden, bei denen ein gemeinsames Vorgehen oder Kalkulierbarkeit für alle Beteiligten von Nutzen wäre.

- Flexibilität: hier geht es um Bereiche, in denen technische Flexibilität wichtig ist, um rasch auf künftige Marktentwicklungen reagieren zu können oder in denen zwar derzeit kein Änderungsbedarf besteht, sich gegebenenfalls aber zu einem späteren Zeitpunkt entwickeln kann.

- Notwendigkeit: hierunter fallen ausschließlich Bereiche, in denen ausführliche und kohärente technische Vorschriften erforderlich sind, um die Finanzmarktstabilität zu gewährleisten, Einleger, Versicherungsnehmer und Anleger zu schützen, Markteffizienz und -integrität sicherzustellen oder den Binnenmarkt zu stärken.

In der Praxis lassen sich die Bereiche, in denen technische Standards erforderlich sind, in drei Kategorien unterteilen. Erstens Bereiche, in denen ausführliche methodische oder quantitative Standards für eine kohärente Anwendung bestimmter Vorschriften benötigt werden, und in denen in der Regel ein geringerer Bedarf an aufsichtsbehördlichem Ermessen besteht. Zweitens Bereiche, die von einem einheitlichen Vorgehen bei Meldewesen oder Offenlegung profitieren würden, beispielsweise die Arbeiten zur Erreichung eines einheitlichen Berichtsformats im Bankwesen bis 2012. Und schließlich die Bereiche, in denen kohärente Kooperationsverfahren für die Aufsichtsbehörden von Nutzen wären, was u.a. für die aufsichtsbehördliche Risikobewertung und den Informationsaustausch beispielsweise in Fällen gilt, in denen ein kohärenter Satz an Mindestinformationen der Herkunftslandbehörde der für die Beaufsichtigung von Zweigniederlassungen zuständigen Aufnahmelandbehörde zugute käme.

Die Kommission prüft derzeit, ob die Behörden neben den in dieser Richtlinie genannten Bereichen noch auf weiteren Gebieten (insbesondere bei Wertpapieren), die unter Vorschriften der Stufe 2 fallen, welche von der Kommission kraft einer auf Stufe 1 erteilten Ermächtigung erlassen wurden, zur Ausarbeitung technischer Standards ermächtigt werden sollten, damit sie die Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschriften ohne entsprechende Ergänzung der betreffenden Rechtsakte der Stufen 1 und 2 bestimmen können. Diese zusätzlichen Änderungen beträfen insbesondere die Richtlinien 2003/6/EG, 2003/71/EG und 2004/39/EG und könnten gemeinsam mit Änderungsvorschlägen für die Solvabilität II-Richtlinie in einer zweiten Sammelrichtlinie zusammengefasst werden.

6.2. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

In den Verordnungen zur Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleisten soll, dass die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten sowie der Solidität und Stabilität des europäischen Finanzsystems insgesamt gebührend Rechnung tragen.

Im allgemeinen sind Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsichtsbehörden voll durch die Verordnung abgedeckt, so dass keine Folgeänderungen an den sektoralen Rechtsvorschriften erforderlich sind. In Bereichen allerdings, in denen bereits eine Form von nicht bindender Vermittlung möglich ist oder für gemeinsame Entscheidungen einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden Fristen bestehen, müssen Änderungen vorgenommen werden, die die Möglichkeit der Behörden zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten angemessen in diese Rechtsvorschriften integrieren. Solche Änderungen sollten nicht nur gewährleisten, dass Klarheit über die gemeinsame Beschlussfassung besteht und diese so wenig wie möglich gestört wird, sondern auch sicherstellen, dass die Behörden erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind.

6.3. Allgemeine Änderungen

Folgeänderungen, die in den meisten sektoralen Rechtsvorschriften vorgenommen werden müssen, damit die Richtlinien auch im Kontext der neuen Behörden funktionieren können, sind in einer Reihe von Bereichen erforderlich. Diese Änderungen werden nachstehend kurz erläutert.

Übernahme der Aufgaben der derzeitigen Stufe-3-Ausschüsse

Damit die neuen Behörden die derzeitigen Aufgaben der Stufe-3-Ausschüsse nahtlos fortführen können, müssen in allen oben genannten Richtlinien die folgenden Bezeichnungen wie folgt ersetzt werden :

„Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden“ durch „Europäische Bankaufsichtsbehörde“,

„Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung” durch „Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung”,

„Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden“ durch „Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde“,

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Die neue Aufsichtsarchitektur wird die nationalen Aufsichtsbehörden zu enger Zusammenarbeit mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden verpflichten. Damit diese ihren Pflichten aus der Verordnung nachkommen können, sollten sie von den nationalen Aufsichtsbehörden vor allem ausreichend Informationen erhalten.

Um dies zu erleichtern, werden in den sektoralen Rechtsvorschriften bei Bedarf spezielle Anforderungen für den Informationsaustausch vorgesehen. Mit Änderungen an den betreffenden Rechtsvorschriften werden die Pflichten der nationalen Aufsichtsbehörden im Hinblick darauf festgelegt, den Behörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und angemessene Informationskanäle aufgezeigt, die gewährleisten, dass es für den in den Verordnungen zur Einrichtung der Behörden vorgeschriebenen Informationsaustausch keine rechtlichen Hindernisse gibt.

Internationale Rolle und beratende Funktion

Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden könnten auch Aufsichtsbehörden aus Drittländern als Anlaufstellen dienen. In diesem Zusammenhang können sie unbeschadet der Kompetenzen der europäischen Organe Verwaltungsvereinbarungen mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern schließen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden können auch an der Ausarbeitung von Beschlüssen mitwirken, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird. Darüber hinaus können die ESA auf Ersuchen oder auf eigene Initiative hin beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig werden oder Stellungnahmen u.a. im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung grenzübergreifender Zusammenschlüsse und Übernahmen veröffentlichen. Letztere sollten zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen, um zu gewährleisten, dass auch künftige grenzübergreifende Zusammenschlüsse und Übernahmen einer fundierten und objektiven Bewertung unterzogen werden.

Registerführung und sonstige Änderungen

Es wird vorgeschlagen, die ESA zur Erstellung, Veröffentlichung und regelmäßigen Aktualisierung von Registern und Verzeichnissen der Finanzmarktteilnehmer sowie anderer wichtiger Aspekte in der Gemeinschaft zu verpflichten – eine Aufgabe, die derzeit von den nationalen Aufsichtsbehörden wahrgenommen wird, die beispielsweise ein Register aller Wertpapierfirmen (Artikel 5 Absatz 3 MiFID) und ein Verzeichnis der geregelten Märkte (Artikel 47 MiFID) führen. Wenn es für jede Kategorie von Finanzmarktteilnehmer in der Gemeinschaft ein konsolidiertes Verzeichnis oder Register gibt, kann dies die Transparenz erhöhen und wird in höherem Maße dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt gerecht.

2009/0161 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission[4],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[6],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[7],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Nationale Aufsichtsmodelle können mit der Integration und Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte, auf denen viele Finanzdienstleister Unternehmen und Verbrauchern ihre Dienste grenzübergreifend anbieten, nicht länger Schritt halten. Die Krise hat Schwachstellen bei der Zusammenarbeit, der Koordinierung und der kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie einen Mangel an Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden offengelegt.

(2) In ihrem am 25. Februar 2009 veröffentlichten, von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht gelangte eine hochrangige Expertengruppe unter Vorsitz von Jacques de Larosière zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen verstärkt werden muss, wenn Risiko und Ausmaß künftiger Finanzkrisen eingedämmt werden sollen. Dementsprechend schlug sie für die Struktur der Finanzaufsicht in der Gemeinschaft weitreichende Reformen vor. Diese Expertengruppe gelangte ferner zu dem Schluss, dass ein Europäisches Finanzaufsichtssystem – bestehend aus drei für den Bankensektor, den Wertpapiersektor bzw. den Bereich Versicherungen und betriebliche Altersversorgung zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörden – und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen werden sollte.

(3) In ihrer am 4. März 2009 vorgelegten Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa“[8] schlug die Kommission die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen zur Schaffung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems vor und führte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens in ihrer Mitteilung „Finanzaufsicht in Europa“[9] vom 27. Mai 2009 weiter aus.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Schaffung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems, das drei neue Europäische Finanzaufsichtsbehörden umfassen soll. Dieses System sollte darauf abzielen, die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht zu verstärken, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzgruppen zu verbessern und ein gemeinsames europäisches Regelwerk zu schaffen, das für alle im Binnenmarkt tätigen Finanzinstitute gilt. Der Rat betonte, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch in Bezug auf Rating-Agenturen über Aufsichtsbefugnisse verfügen sollten und ersuchte die Kommission, konkrete Vorschläge dazu vorzulegen, wie das Europäische Finanzaufsichtssystem in Krisensituationen eine wichtige Rolle spielen könnte.

(5) Am 23. September 2009 nahm die Kommission drei Verordnungsvorschläge zur Schaffung des Europäischen Finanzaufsichtssystems, d.h. zur Einrichtung der drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden an.

(6) Damit das Europäische Finanzaufsichtssystem reibungslos funktionieren kann, müssen die Gemeinschaftsvorschriften im Tätigkeitsbereich der drei Behörden geändert werden. Dazu zählen die Festlegung des Umfangs bestimmter Befugnisse der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die Integration bestimmter Befugnisse in bestehende, in einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegte Abläufe sowie Änderungen, die eine reibungslose und wirksame Funktionsweise im Kontext des Europäischen Finanzaufsichtssystems ermöglichen sollen.

(7) Die Einrichtung der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESA) sollte mit der Schaffung eines gemeinsamen, harmonisierten Regelwerks einhergehen, damit eine einheitliche Anwendung gewährleistet und so zu einem noch reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen werden kann. Nach den Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems können die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften speziell genannten Bereichen Entwürfe technischer Standards erarbeiten, die der Kommission zur Annahme per Verordnung oder Beschluss vorgelegt werden. In welchen Bereichen die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Erarbeitung von Entwürfen technischer Standards ermächtigt werden, sollte in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt werden.

(8) Bei der Ermittlung der für technische Standards in Frage kommenden Bereiche sollte das richtige Maß gefunden, d.h. ein einheitliches, harmonisiertes Regelwerk geschaffen werden, das die Regulierung aber nicht unnötig verkompliziert. Ausgewählt werden sollten ausschließlich Bereiche, in denen kohärente technische Vorschriften dazu beitragen werden, die Finanzmarktstabilität zu gewährleisten sowie Einleger, Versicherungsnehmer und Anleger zu schützen, Markteffizienz und -integrität sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen sowie das Risiko einer aufsichtlichen Arbitrage zu beseitigen.

(9) Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. In den technischen Standards sollten die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen festgelegt werden, die in den vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Basisrechtsakten sowie gegebenenfalls in den Durchführungsmaßnahmen der Kommission enthalten sind, ohne nicht wesentliche Bestimmungen dieser Rechtsakte u.a. dadurch zu ändern, dass einige dieser Bestimmungen gestrichen oder neue nicht wesentliche Bestimmungen hinzugefügt werden. Technische Standards sollten deshalb keine politischen Entscheidungen erfordern. Sollen in technischen Standards die Bedingungen für die Anwendung einer Durchführungsmaßnahme der Kommission festgelegt werden, sollten sie erst nach Erlass der betreffenden Durchführungsmaßnahme durch die Kommission ausgearbeitet werden. In bestimmten Fällen, in denen die Kommission zurzeit nach den im Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[10] festgelegten Komitologieverfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen kann, und in diesen Durchführungsmaßnahmen lediglich die Bedingungen für die Anwendung der in den Basisrechtsakten enthaltenen Vorschriften bestimmt werden, ohne dass diese weiter ergänzt werden müssten, sollte aus Gründen der Kohärenz das in Artikel 7 der Verordnungen (EG) Nr.. …/…[EBA], Nr. …/… [ESMA] und Nr. …/… [EIOPA] für die Annahme technischer Standards vorgesehene Verfahren eingeführt werden.

(10) Wie in den Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems dargelegt, sollten die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden vor Übermittlung technischer Standards an die Kommission gegebenenfalls öffentliche Konsultationen zu diesen Standards durchführen und deren potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysieren.

(11) Die Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems sehen einen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen nationalen Behörden vor. Ist eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung der zuständigen nationalen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit der Vorgehensweise oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden, können die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden den Behörden dabei helfen, innerhalb der von der jeweiligen Europäischen Aufsichtsbehörde gesetzten Frist, die allen in den einschlägigen Rechtsvorschriften gesetzten Fristen sowie der Dringlichkeit und Komplexität der Meinungsverschiedenheit Rechnung trägt, eine Einigung zu erzielen. Sollte die Meinungsverschiedenheit fortbestehen, können die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden die Angelegenheit beilegen.

(12) Prinzipiell macht die Bestimmung, die in den Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems die Möglichkeit zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten schafft, keine Folgeänderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich. In Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften bereits eine Form von nicht bindender Vermittlung vorsehen oder für gemeinsame Beschlüsse einer oder mehrerer zuständiger nationaler Behörden Fristen bestehen, müssen allerdings Änderungen vorgenommen werden, um für die gemeinsame Beschlussfassung Klarheit und geringstmögliche Störung zu gewährleisten, aber auch dafür zu sorgen, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind.

(13) Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[11] sieht für die Bestimmung der für die Mitgliedschaft in Aufsichtskollegien maßgeblichen Zweigniederlassungen, für die Modellvalidierung und für die gruppenweite Risikobewertung eine Schlichtung oder gemeinsame Entscheidungen vor. In all diesen Bereichen sollte aus einer Änderung unmissverständlich hervorgehen, dass bei einer Meinungsverschiedenheit im angegebenen Zeitraum die Europäische Bankaufsichtsbehörde diese nach dem Verfahren der Verordnung …/… [EBA] beilegen kann. Dieser Ansatz verdeutlicht, dass eine Meinungsverschiedenheit beigelegt und die Zusammenarbeit intensiviert werden kann, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen oder an ein Institut gerichtet wird.

(14) Damit die neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden die derzeitigen Aufgaben der Stufe-3-Ausschüsse nahtlos fortführen können, sollten Verweise auf den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden, den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder den Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden in allen einschlägigen Rechtsvorschriften durch Verweise auf die Europäische Bankaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung bzw. die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ersetzt werden.

(15) Die durch das Europäische Finanzaufsichtssystem geschaffene neue Aufsichtsarchitektur wird die nationalen Aufsichtsbehörden zu enger Zusammenarbeit mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden verpflichten. Die Änderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften sollten gewährleisten, dass es für den Informationsaustausch, der in den von der Kommission vorgeschlagenen Verordnungen zur Einrichtung der Behörden vorgeschrieben werden soll, keine rechtlichen Hindernisse gibt.

(16) Die von der Kommission vorgeschlagenen Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems sehen vor, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen können und bei der Ausarbeitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern helfen. Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente[12] und die Richtlinie 2006/48/EG sollten im Hinblick darauf geändert werden, den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und den Informationsaustausch zu ermöglichen, wenn diese Drittländer die Geheimhaltung garantieren können.

(17) Dass es künftig für jede Kategorie von Finanzmarktteilnehmer in der Gemeinschaft ein einziges konsolidiertes Verzeichnis oder Register geben wird, wie es die zuständigen nationalen Behörden derzeit auf nationaler Ebene erstellen müssen, wird die Transparenz erhöhen und dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt besser entsprechen. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten zur Erstellung, Veröffentlichung und regelmäßigen Aktualisierung von Registern und Verzeichnissen der Finanzmarktteilnehmer in der Gemeinschaft verpflichtet werden. Dies betrifft das Verzeichnis der von nationalen Aufsichtsbehörden erteilten Zulassungen von Kreditinstituten. Es betrifft ferner das Register aller Wertpapierfirmen und das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß der Richtlinie 2004/39/EG. In gleicher Weise sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde dazu verpflichtet werden, die in der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG[13] vorgeschriebene Liste der gebilligten Prospekte und Bescheinigungen über die Billigung zu erstellen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.

(18) In den Bereichen, in denen die Behörden zur Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards verpflichtet sind, sollten diese Entwürfe der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Einrichtung der Behörden vorgelegt werden.

(19) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Funktionsweise des Binnenmarkts durch Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Aufsicht zu verbessern, Einleger, Anleger und Begünstigte und somit Unternehmen und Verbraucher zu schützen, die Integrität, Wirksamkeit und geordnete Funktionsweise von Finanzmärkten zu sichern, die Stabilität des Finanzsystems zu erhalten und die internationale Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden zu verstärken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich aufgrund des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20) Die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen[14], die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[15], die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)[16], die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung[17], die Richtlinie 2003/71/EG, die Richtlinie 2004/39/EG, die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG[18], die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[19], die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[20], die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten[21] und die Richtlinie 2009/65/EG des Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[22] sollten deshalb entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 1998/26/EG

Die Richtlinie 1998/26/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates[23] eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde in Kenntnis und übermittelt Letzterer alle Informationen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlich sind.“

2. Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde mit; sie informieren die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.“

Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Die Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator unterrichtet das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der wichtigsten Finanzbranche davon, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde und wer als Koordinator bestimmt wurde. Der Koordinator unterrichtet ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den durch Artikel 42 der Verordnung …/…, der Verordnung …/… und der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates[24] eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (nachstehend 'Gemeinsamer Ausschuss').“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht eine Liste der ermittelten Finanzkonglomerate und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.“

2. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der Branchenvorschriften überprüfen die zuständigen Behörden in dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Fall, ob die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das dem in den Bestimmungen dieser Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Umfang gleichwertig ist. Die zuständige Behörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 10 Absatz 2 als Koordinator fungieren würde, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Gemeinschaft zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden und berücksichtigt gegebenenfalls maßgebliche Orientierungen, die über den Gemeinsamen Ausschuss im Einklang mit Artikel 21a Absatz 2 erstellt wurden. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Gemeinsamen Ausschuss, bevor sie entscheidet.“

3. Die Überschrift von Kapitel III vor Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND AUSSCHUSSVERFAHREN“

4. In Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht unter diese Maßnahmen fällt die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen, die Gegenstand der in Artikel 21a genannten Punkte sind.“

5. Artikel 21 Absatz 5 wird gestrichen.

6. Folgender Artikel 21a wird eingefügt:

„Artikel 21aTechnische Standards

(1) Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden gemäß Artikel 42 der Verordnung …/… [EBA], der Verordnung …/… [EIOPA] und der Verordnung …/… [ESMA] in Bezug auf folgende Punkte Entwürfe technischer Standards erarbeiten:

a) auf Artikel 2 Absatz 11, um die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 17 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates[25] im Kontext der vorliegenden Richtlinie zu bestimmen,

b) auf Artikel 2 Absatz 17, um die Bedingungen für die Anwendung der Verfahren zur Bestimmung der „relevanten zuständigen Behörden“ festzulegen,

c) auf Artikel 3 Absatz 5, um die Bedingungen für die Anwendung der alternativen Parameter zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats festzulegen,

d) auf Artikel 6 Absatz 2, um unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 die Bedingungen für die Anwendung der in Anhang I Teil II aufgeführten Berechnungsmethoden festzulegen,

e) auf Artikel 7 Absatz 2, um die Modalitäten für die Einbeziehung der unter die Definition „Risikokonzentrationen“ fallenden Titel in die in Unterabsatz 2 genannte generelle Aufsicht festzulegen,

f) auf Artikel 8 Absatz 2, um die Modalitäten für die Einbeziehung der unter die Definition „gruppeninterne Transaktionen“ fallenden Titel in die in Unterabsatz 3 genannte generelle Aufsicht festzulegen,

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [EBA], der Verordnung …/… [EIOPA] und der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss kann allgemeine Orientierungen in der Frage geben, ob die zusätzliche Beaufsichtigung zuständiger Behörden in Drittländern in Bezug auf die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung erreichen kann.

Der Gemeinsame Ausschuss überprüft diese Orientierungen regelmäßig und trägt dabei etwaigen Änderungen bei der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die betreffenden zuständigen Behörden Rechnung.

Artikel 3Änderung der Richtlinie 2003/6/EG

Die Richtlinie 2003/6/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 226 des Vertrags kann eine zuständige Behörde, deren Informationsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, dies der durch die Verordnung …/…des Europäischen Parlaments und des Rates[26] eingerichteten Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde melden, die im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse tätig werden kann“.

2. Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 226 des Vertrags kann eine zuständige Behörde, deren Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, dies der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde melden, die im Rahmen der ihr durch die Verordnung …/... [ESMA] übertragenen Befugnisse tätig werden kann”.

3. Artikel 16 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Um eine einheitliche Anwendung der Absätze 2 und 4 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, in denen die Anwendungsbedingungen für Informationsersuchen und Anträge auf grenzüberschreitende Ermittlungen festgelegt werden.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.“

Artikel 4Änderung der Richtlinie 2003/41/EG

Die Richtlinie 2003/41/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird als Absatz 1 nummeriert.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die durch die Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates[27] eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung in Bezug auf die Auskünfte, die den zuständigen Behörden erteilt werden, Entwürfe technischer Standards. Die Behörde legt der Kommission ihre Standardentwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [EIOPA] festgelegten Verfahren annehmen.“

2. In Artikel 20 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Entwürfe technischer Standards, in denen für jeden Mitgliedstaat die Aufsichtsvorschriften aufgeführt werden, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Absatz 1 genannten nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften fallen. Die Behörde legt der Kommission ihre Standardentwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [EIOPA] festgelegten Verfahren annehmen.

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung aktualisiert die Informationen über diese Vorschriften regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre.“

Artikel 5Änderung der Richtlinie 2003/71/EG

Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Um eine einheitliche Anwendung des Absatzes 2 zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erarbeitet die durch die Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates[28] eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 4 erlassenen Durchführungsmaßnahmen zu bestimmen. Die Behörde legt der Kommission ihre Standardentwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.“

2. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde zur gleichen Zeit über die Billigung des Prospekts wie sie auch den Emittenten, den Anbieter bzw. die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person unterrichtet.“

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde vorab darüber informiert wurde und die zuständige Behörde damit einverstanden ist. Diese Übertragung ist dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihren Beschluss gefasst hat. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt ab dem gleichen Datum.“

3. In Artikel 14 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der nach Artikel 13 gebilligten Prospekte, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Prospekt. Die veröffentlichte Liste wird stets auf aktuellem Stand gehalten und ist mindestens zwölf Monate lang auf der Website erhältlich.“

4. In Artikel 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um hinsichtlich der Verpflichtung, bei einem wichtigen neuen Umstand oder einer wesentlichen Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben einen Prospektnachtrag zu erstellen, die Anwendungsbedingungen festzulegen. Die Behörde legt der Kommission ihre Standardentwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.“

5. Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Soll ein Wertpapier in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet des Artikels 23 der vom Herkunftsmitgliedstaat gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in beliebig vielen Aufnahmemitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die zuständige Behörde jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 18 unterrichtet werden. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten führen für diesen Prospekt keine Billigungs- oder Verwaltungsverfahren durch.

6. In Artikel 18 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde die Bescheinigung über die Billigung des Prospekts zur gleichen Zeit wie sie sie auch der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt.

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats veröffentlichen auf ihren Websites eine Liste der gemäß diesem Artikel übermittelten Bescheinigungen über die Billigung, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Prospekt. Die veröffentlichte Liste wird stets auf aktuellem Stand gehalten und ist mindestens zwölf Monate lang auf den Websites erhältlich.“

(4) Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um hinsichtlich der Verfahren für die Übermittlung der Bescheinigung über die Billigung, der Kopie des Prospekts, der Übersetzung der Zusammenfassung und jedes etwaigen Prospektnachtrags die Anwendungsbedingungen festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.“

7. Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über jede Regelung, die im Hinblick auf eine Delegierung von Aufgaben getroffen wurde, sowie über die genauen Bedingungen dieser Delegierung.“

8. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder vertrauliche Informationen an die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten. Die zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung des Absatzes 2 zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden festzulegen, worunter auch die Erstellung von Standardformularen oder –vorlagen für eine solche Zusammenarbeit und einen solchen Informationsaustausch zählt.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren annehmen.“

Artikel 6 Änderung der Richtlinie 2004/39/EG

Die Richtlinie 2004/39/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register sämtlicher Wertpapierfirmen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist. Das Register wird regelmäßig aktualisiert.

Die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates[29] eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Wertpapierfirmen in der Gemeinschaft. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht und aktualisiert dieses Verzeichnis.“

2. In Artikel 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels und von Artikel 7, Artikel 9 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie von Artikel 12 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen und Verfahren für eine derartige Zulassung festzulegen, wie sie in diesem Artikel und in Artikel 9 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 12 festgeschrieben sind.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

3. In Artikel 10a wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Anwendungsbedingungen in Bezug auf die Liste mit Informationen festzulegen, die für die Beurteilung eines in Absatz 1 genannten Erwerbs erforderlich sind, sowie die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 10 Absatz 4. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

4. In Artikel 31 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und ein einheitliches Meldeverfahren einzuführen, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen in Bezug auf die Pflicht zur Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 und 4 und das Verfahren für die Übermittlung dieser Angaben gemäß Absatz 3 und 6 festzulegen, wozu auch die Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten zählt.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

5. In Artikel 32 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und ein einheitliches Meldeverfahren einzuführen, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards entwickeln, um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht zur Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 und 4 und das Verfahren für die Übermittlung dieser Angaben gemäß Absatz 3 festzulegen, wozu auch die Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten zählt..

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

6. Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Artikel 47Verzeichnis geregelter Märkte

Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der geregelten Märkte, für die er der Herkunftsmitgliedstaat ist, und übermittelt dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde. Die gleiche Mitteilung erfolgt bei jeder Änderung dieses Verzeichnisses. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht ein Verzeichnis aller geregelten Märkte auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

7. Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben gemäß den einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten den Namen der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben verantwortlichen zuständigen Behörden sowie jede etwaige Aufgabenteilung mit.“

b) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle Vereinbarungen über eine Übertragung von Aufgaben, einschließlich der genauen, für diese Übertragung geltenden Bedingungen, mit.“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht ein Verzeichnis der zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

8. In Artikel 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die zuständigen Behörden teilen der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde die in Absatz 1 genannten außergerichtlichen Verfahren mit, die in ihren Rechtsprechungen wirksam sind.

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht ein Verzeichnis aller außergerichtlichen Verfahren auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

9. Artikel 56 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Um eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 und für den Inhalt der Vorkehrungen für die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2, einschließlich der Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten, festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

10. Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a) Der vorliegende Text wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort oder bei Ermittlungen festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

11. Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht zum Informationsaustausch, einschließlich der Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten, festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Dieser Artikel sowie die Artikel 54, 58 und 63 stehen dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, dem mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates[30] eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie benötigen.“

12. In Artikel 60 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Pflicht zur Konsultation anderer zuständiger Behörden vor der Vergabe einer Zulassung, einschließlich der Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten, festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

13. Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.“

b) Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.“

c) Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.“

14. Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

Die Mitgliedstaaten und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde dürfen im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG personenbezogene Daten an ein Drittland weiterleiten.

Die Mitgliedstaaten und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde können ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, die dafür zuständig sind,

a) Kreditinstitute, sonstige Finanzeinrichtungen, Versicherungsunternehmen und die Finanzmärkte zu beaufsichtigen,

b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierfirmen durchzuführen,

c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten,

d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen zu beaufsichtigen,

e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen.

Die in Unterabsatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen dienen.“

Artikel 7Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 wird Buchstabe a gestrichen.

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates[31] eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um ein einheitliches Standardformular festzulegen, das bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden ist.

Die Behörde legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor. Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

2. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) den Inhalt der Mitteilung,“

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(3) Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um ein einheitliches Standardformular festzulegen, das bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden ist.

Die Behörde legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor. Die Kommission kann diese Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

3. Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder an die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde oder den mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates[32] eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten.“

Artikel 8Änderung der Richtlinie 2005/60/EG

Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die Europäische Bankaufsichtsbehörde, die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 42 der Verordnung …/…, der Verordnung …/… bzw. der Verordnung …/…des Europäischen Parlaments und des Rates[33] Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Art der in Artikel 31 Absatz 3 genannten zusätzlichen Maßnahmen sowie die von den Kredit- und Finanzinstituten zu ergreifenden Mindestmaßnahmen für den Fall festzulegen, dass die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 geforderten Maßnahmen nicht gestatten.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA], der Verordnung …/… [ESMA] und der Verordnung …/…. [EIOPA] annehmen.”

2. In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die Europäischen Bankaufsichtsbehörde, die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 42 der Verordnung …/…, der Verordnung …/… bzw. der Verordnung .../... des Europäischen Parlaments und des Rates Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen . für die Anwendung des Mindestinhalts der in Absatz 2 genannten Mitteilung festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA], der Verordnung …/… [ESMA] und der Verordnung …/…. [EIOPA] annehmen.”

Artikel 9Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

1. In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates[34] eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der in den Artikeln 7, 8, 10, 11 und 12 festgeschriebenen Anforderungen und Verfahren für eine derartige Zulassung festzulegen mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 1 zweiter Satz genannten Bedingungen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

2. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Jede Zulassung wird der Europäischen Bankaufsichtsbehörde mitgeteilt.

Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem Verzeichnis aufgeführt. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde veröffentlicht dieses Verzeichnis und aktualisiert es regelmäßig.“

3. In Artikel 19 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards für die Liste mit Informationen, die für die Beurteilung eines in Absatz 1 genannten Erwerbs erforderlich sind, sowie für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 19b Absatz 1. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

4. In Artikel 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Um eine einheitliche Anwendung von Artikel 25 und dieses Artikels zu gewährleisten und ein einheitliches elektronisches Meldeverfahren einzuführen, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 25 und in diesem Artikel genannten Angaben und das Verfahren ihrer Übermittlung festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

5: In Artikel 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und ein einheitliches elektronisches Meldeverfahren einzuführen, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der in diesem Artikel genannten Angaben und das Verfahren ihrer Übermittlung festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

6. Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 30 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger, Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission, die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen umgehend unterrichtet.“

7. In Artikel 42 wird folgender Absatz angefügt:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Verfahren, Methoden und die Anwendungsbedingungen der Informationsaustauschanforderungen für Angaben festzulegen, die die Aufsicht über die Tätigkeit der Kreditinstitute erleichtern dürften. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

8. In Artikel 42a Absatz 1 Unterabsatz 4 wird folgender Text angefügt:

„Hat die zuständige Behörde nach Ablauf der Zweimonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft und im Sinne dieser Entscheidung zu handeln. Die Zweimonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden."

9. Artikel 42b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a) sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der Europäischen Bankaufsichtsbehörde beteiligen,

b) die zuständigen Behörden die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Bankaufsichtsbehörde befolgen und die Gründe dafür angeben, falls sie dies nicht tun,

c) den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der Europäischen Bankaufsichtsbehörde oder gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

10. Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß dieser Richtlinie sowie anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien Informationen auszutauschen oder an die Europäische Bankaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.“

11. Artikel 46 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten und die Europäische Bankaufsichtsbehörde können mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne von Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen nur treffen, wenn der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist wie nach Artikel 44 Absatz 1.“

12. Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c) angefügt:

„ c) dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben im Sinne der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [ESRB][35] relevant sind.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind. Das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben relevant sind.“

13. Artikel 63a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen vor, dass der Kapitalbetrag sowie nicht ausgeschüttete Zinsen oder Dividenden so beschaffen sein müssen, dass sie Verluste auffangen und die Rekapitalisierung des Kreditinstituts nicht behindern; hierzu werden geeignete Mechanismen von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde gemäß Absatz 6 ausgearbeitet."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Um die einheitliche Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels sowie die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen festzulegen, die für die unter Absatz 1 dieses Artikels genannten Instrumente gelten. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen.

Darüber hinaus wird die Europäische Bankaufsichtsbehörde Leitlinien für in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannte Instrumente herausgeben.

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der im ersten Unterabsatz genannten technischen Standards."

14. Artikel 74 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute verwenden die zuständigen Behörden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine und Sprachfassungen. Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine und Sprachfassungen in der Gemeinschaft eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

15. In Artikel 81 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die Europäische Bankaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Rating-Methode für Kredit-Ratings festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

16. In Artikel 84 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Absatzes zu gewährleisten, kann die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf den IRB-Ansatz gestatten, in der Praxis und unter dem Verfahrensaspekt festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

17. In Artikel 97 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Rating-Methode für Kredit-Ratings festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

18. In Artikel 105 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf fortgeschrittene Messansätze gestatten, in der Praxis und unter Verfahrensaspekten festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

19. Artikel 106 Absatz 2 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Absatzes zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmen in den Buchstaben c und d festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann diese Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

20. Artikel 110 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und –termine und Sprachfassungen. Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und –termine und Sprachfassungen in der Gemeinschaft eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

21. Artikel 122a Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde berichtet der Kommission jährlich über die Einhaltung dieses Artikels durch die zuständigen Behörden.

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels, einschließlich der Maßnahmen im Falle eines Verstoßes gegen die Sorgfalts- und die Risikomanagementpflichten, festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

22. In Artikel 124 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels und ein gemeinsames Risikobewertungsverfahren festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

23. Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Liegt innerhalb von sechs Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, so entscheidet die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde allein über den Antrag. Diese Entscheidung wird in einem Dokument, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt, dargelegt. Die Entscheidung wird dem Antragsteller und den übrigen zuständigen Behörden durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 zugeleitet.

Hat die zuständige Behörde nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft und im Sinne dieser Entscheidung zu handeln. Die Sechsmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden."

24. Artikel 129 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Unterabsatz 3 wird der „den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden“ durch „die Europäische Bankaufsichtsbehörde“ ersetzt.

b) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochtergesellschaften getroffen. Hat die zuständige Behörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft und im Sinne dieser Entscheidung zu handeln. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden."

c) Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 wird von den jeweils zuständigen Behörden, die auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig sind, nach angemessener Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde geäußert hat, getroffen. Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, haben die zuständigen Behörden die Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft und im Sinne dieser Entscheidung zu handeln. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden."

d) Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

„Wurde die Europäische Bankaufsichtsbehörde konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.“

e) Unterabsatz 10 erhält folgende Fassung:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die Anwendung des in diesem Absatz genannten gemeinsamen Entscheidungsprozesses sowie hinsichtlich der Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 festzulegen und gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 10 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

25. In Artikel 130 erhalten Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 folgende Fassung:

„Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, warnt die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach den Artikeln 125 und 126 zuständigen Behörden und für die nach Artikel 129 Absatz 1 zuständige Behörde.

Erhält die in Artikel 49 Unterabsatz 4 genannte Behörde Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes, warnt sie so rasch wie möglich die in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden und die Europäische Bankaufsichtsbehörde.“

26. Artikel 131 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, zuständigen Behörden können im Wege einer bilateralen Übereinkunft ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde wird über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet. Sie übermittelt diese Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Bankenausschuss.“

27. Artikel 131a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels und von Artikel 42a Absatz 3 zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards für die praktische Arbeitsweise der Kollegien, unter anderem in Bezug auf Artikel 42a Absatz 3. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

b) Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Europäische Bankaufsichtsbehörde über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich in Krisensituationen, und übermittelt der Behörde alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind.“

28. Artikel 143 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Europäische Bankaufsichtsbehörde unterstützt die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, unter anderem auch bei der Frage, ob derlei Orientierungen aktualisiert werden sollten."

b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die mit der Überprüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Zu diesem Zweck konsultiert sie die Europäische Bankaufsichtsbehörde, bevor sie entscheidet.“

29. In Artikel 144 wird folgender Absatz angefügt:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um festzulegen, unter welchen Schlüsselaspekten aggregierte statistische Daten zu veröffentlichen sind, und um das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung für die in diesem Artikel genannten Offenlegungen zu bestimmen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Absatz 3 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

30. Artikel 150 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Buchstaben d und e gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde entwickelt Entwürfe technischer Standards, um Folgendes festzulegen:

a) die Bedingungen für die Anwendung der Nummern 15 bis 17 des Anhangs V;

b) die Bedingungen für die Anwendung von Anhang VI Teil 2 in Bezug auf die in Nummer 12 genannten quantitativen Faktoren, die in Nummer 13 genannten qualitativen Faktoren und den Benchmarkwert in Nummer 14.

Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

31. In Artikel 156 wird „des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden“ durch „der Europäischen Bankaufsichtsbehörde“ ersetzt.

Artikel 10Änderung der Richtlinie 2006/49/EG

In Artikel 18 der Richtlinie 2006/49/EG wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde von der Kommission anzunehmende Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderugen im Sinne dieser Richtlinie gestatten, in der Praxis und unter Verfahrensaspekten festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

Artikel 11Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates[36] eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Angaben festzulegen, die die zuständigen Behörden in einem OGAW-Zulassungsantrag beizubringen haben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

2. In Artikel 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen für die Zulassung der Verwaltungsgesellschaft mit Ausnahme der Bedingungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

3. In Artikel 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die Verfahren, Modalitäten, Strukturen und organisatorische Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

4. In Artikel 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die in den Buchstaben a, b und c von Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien, Prinzipien und Schritte erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

5. Artikel 21 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft vor der Einleitung des in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission, die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen so früh wie möglich unterrichtet.“

6. In Artikel 29 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Zulassungsanforderungen einer sich selbst verwaltenden Investmentgesellschaft mit Ausnahme der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

7. In Artikel 43 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission in Bezug auf den Inhalt, die Form und die Art, mittels deren die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Informationen zu übermitteln sind, erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

8. In Artikel 50 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der Kategorie von Vermögenswerten festzulegen, in die OGAW im Sinne dieses Artikels investieren können.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

9. In Artikel 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Kriterien und Vorschriften in Absatz 4 Buchstabe a, b und c erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

10. In Artikel 60 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung, Maßnahmen und Verfahren im Sinne von Absatz 6 Buchstabe a, b und c erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

11. In Artikel 61 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung und die Arten von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a und b erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

12. In Artikel 64 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Informationen und Verfahren im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a und b erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

13. In Artikel 69 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts des Prospekts, des Jahres- und des Halbjahresberichts im Sinne von Anhang I und des Formats dieser Unterlagen festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

14. In Artikel 78 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde von der Kommission anzunehmende Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Angaben in Absatz 3 festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

15. In Artikel 84 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der vorläufigen Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der OGAW-Anteile im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a festzulegen, sobald die Aussetzung beschlossen ist.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

16. Artikel 95 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Um eine einheitliche Anwendung von Artikel 93 zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen festzulegen für:

a) Form und Inhalt eines Standardmodells des Anzeigeschreibens, das OGAW für die Anzeige gemäß Artikel 93 Absatz 1 verwenden, einschließlich Angaben, auf welche Dokumente sich die Übersetzungen beziehen;

b) Form und Inhalt eines Standardmodells für die Bescheinigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3;

c) das Verfahren für den Austausch von Informationen und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige gemäß Artikel 93.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

17. Artikel 101 Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„(8) Die zuständigen Behörden können der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Situationen zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen

a) um Informationsaustausch gemäß Artikel 109 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat;

b) um eine Überprüfung oder eine Ermittlung vor Ort gemäß Artikel 110 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder

c) um die Zulassung von Beamten zur Begleitung der Beamten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde kann im Rahmen der ihr mit der Verordnung …/… [ESMA] übertragenen Befugnisse handeln.

(9) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

18. Artikel 102 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Absatz 1 steht dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie und anderem für OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, geltendem Gemeinschaftsrecht oder aber der Übermittlung dieser Informationen an die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde oder den mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates[37] eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken nicht entgegen. Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.“

b) Absatz 5 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) der mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates[38] eingerichteten Europäischen Bankaufsichtsbehörde [EBA], der mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates[39] eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und dem mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates[40] eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.“

19. Artikel 105 erhält folgende Fassung:

„Artikel 105

Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Informationsaustausch zu gewährleisten, kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der Informationsaustauschverfahren zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

20. Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe b der Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„b) sie bringen die Angelegenheit erforderlichenfalls der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zur Kenntnis, die im Rahmen der ihr mit der Verordnung …/… [ESMA] übertragenen Befugnisse handeln kann."

Die Kommission und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde werden unverzüglich über jede gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergriffene Maßnahme unterrichtet.“

Artikel 12Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident […] […]

[1] Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS), Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).

[2] Es sei darauf hingeewiesen, dass sich diese Begründung hauptsächlich auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS durch Umwandlung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA bezieht. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB ist Gegenstand einer gesonderten Begründung.

[3]

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. C […] vom […], S. […].

[8] KOM(2009) 114 endg.

[9] KOM(2009) 252 endg.

[10] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[11] ABl. L 177 vom 30.06.2006, S. 1.

[12] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

[13] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

[14] ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

[15] ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

[16] ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

[17] ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

[18] ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

[19] ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

[20] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

[21] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

[22] ABl. L ...

[23] ABl. L ...

[24] ABl. L ...

[25] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch […].

[26] ABl. L ...

[27] ABl. L ...

[28] ABl. L ...

[29] ABl. L

[30] ABl. L

[31] ABl. L

[32] ABl. L

[33] ABl. L

[34] ABl. L

[35] ABl. L

[36] ABl. L

[37] ABl. L

[38] ABl. L

[39] ABl. L

[40] ABl. L

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