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Document 52009PC0486

    Stellungnahme der Kommission gemäß artikel 251 absatz 2 unterabsatz 3 buchstabe c eg-vertrag zur abänderung des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln, zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ artikel 250 absatz 2 eg-vertrag

    /* KOM/2009/0486 endg. */

    52009PC0486

    Stellungnahme der Kommission gemäß artikel 251 absatz 2 unterabsatz 3 buchstabe c eg-vertrag zur abänderung des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln, zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ artikel 250 absatz 2 eg-vertrag /* KOM/2009/0486 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 17.9.2009

    KOM(2009) 486 endgültig2006/0258 (COD)

    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

    gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zur Abänderung des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln, zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

    2006/0258 (COD)

    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

    gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertragzur Abänderung des Europäischen Parlamentsam gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend denVorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln, zur Änderung des Vorschlags der Kommissiongemäβ Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

    1. Einleitung

    Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Die Kommission führt nachstehend ihre Stellungnahme zu den vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen aus.

    2. Vorgeschichte

    Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2006) 778 endg. - 2006/0258 COD): | 11. Dezember 2006 |

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 11. Juli 2007 |

    Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 12. März 2008 |

    Festlegung des gemeinsamen Standpunkts (einstimmig): | 20. November 2008 |

    Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung: | 24. April 2009 |

    3. Ziel des Vorschlags

    Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein Rechtsrahmen geschaffen und es werden harmonisierte Regeln für die Erhebung und Verbreitung von Daten über die Verkäufe und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festgelegt. Die Regeln betreffen insbesondere: die Häufigkeit der Datenerhebung (jährlich für Verkäufe, alle fünf Jahre für die Verwendung); die Methoden der Datenerhebung, wobei den Mitgliedstaaten beträchtliche Flexibilität eingeräumt wird; das Format der Datenübermittlung und die Häufigkeit der Meldepflichten, die von der Kommission durch das Ausschussverfahren im Einzelnen geregelt werden können. |

    - Diese Verordnung über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln ist Teil eines „Legislativpakets“, zu dem auch der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden (KOM(2006) 373 endg.) und der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (KOM(2006) 388 endg.) gehören, über die die Mitgesetzgeber im Januar 2009 eine Einigung erzielt haben (Rat AGRI).

    4. Stellungnahme der Kommission zu der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderung

    Die Kommission akzeptiert Abänderung 41.

    Gleichzeitig begrüßt die Kommission das dem Rat von den Fraktionsvorsitzenden des Europäischen Parlaments übermittelte Ersuchen, den gesamten Kompromiss, der in zweiter Lesung zwischen Vertretern des Europäischen Parlaments und des Rates ausgehandelt wurde, nochmals zu bestätigen.

    5. FAZIT

    Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den obigen Ausführungen.

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