Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52009PC0470

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

    /* KOM/2009/0470 endg. */

    52009PC0470

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun /* KOM/2009/0470 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 11.9.2009

    KOM(2009) 470 endgültig

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft in der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

    BEGRÜNDUNG

    Gemäß Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Standpunkte fest, die im Namen der Gemeinschaft in den regionalen Fischereiorganisationen zu vertreten sind, sobald diese rechtswirksame Beschlüsse (mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder Änderung ihres institutionellen Rahmens) zu fassen haben.

    Nach ähnlichen Beschlüssen des Rates und Vorschlägen der Europäischen Kommission für andere regionale Fischereiorganisationen legt die Europäische Kommission nunmehr einen Vorschlag für einen Beschluss vor, der den künftigen Standpunkt der Gemeinschaft in der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun betrifft. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens verfolgt dieser Vorschlag denselben Ansatz wie bei anderen regionalen Fischereiorganisationen.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft in der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 32 EG-Vertrag ist es Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, die Versorgung sicherzustellen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002[1] wendet die Gemeinschaft den Vorsorgeansatz an, indem sie Maßnahmen ergreift, die die lebenden aquatischen Ressourcen schützen und erhalten, ihre nachhaltige Nutzung sichern und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen. Die Gemeinschaft setzt sich außerdem für die progressive Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung ein und bemüht sich, ihren Beitrag zu effizienten Fischereitätigkeiten innerhalb einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft und Aquakultur zu leisten, die den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung tragen.

    (2) Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) wurde mit dem Übereinkommen über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun errichtet. Die Europäische Gemeinschaft ist seit 2007 kooperierende Nichtvertragspartei der CCSBT und ist entsprechend der im Jahr 2003 verabschiedeten CCSBT-Resolution über den Status einer kooperierenden Nichtvertragspartei der erweiterten Kommission und des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses verpflichtet, die Beschlüsse der CCSBT durchzuführen. Die CCSBT ist befugt, auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten Beschlüsse mit dem Ziel zu fassen, die Bestandspopulationen von südlichem Blauflossenthun auf einem Niveau zu erhalten, das den Fortbestand dieser Bestände langfristig sichert.

    (3) Gemäß Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag muss der Standpunkt, der im Namen der Gemeinschaft in durch regionale Fischereiabkommen eingesetzten Gremien zu vertreten ist, durch einen Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden, wenn diese Gremien rechtswirksame (den institutionellen Rahmen der betreffenden Abkommen jedoch nicht ändernde) Beschlüsse zu fassen haben -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Gemeinschaft in der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun zu vertreten ist, wenn besagte Fischereikommission rechtswirksame Beschlüsse zu fassen hat, ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

    Artikel 2

    Der im Anhang zu diesem Beschluss dargelegte Gemeinschaftsstandpunkt wird spätestens zur Jahrestagung der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun im Jahr 2014 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und gegebenenfalls geändert.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Standpunkt der Gemeinschaft in der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

    1. GRUNDSÄTZE

    Im Rahmen der CCSBT wird die Europäische Gemeinschaft wie folgt tätig:

    a) Sie beachtet die Ziele der Gemeinschaft im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere die Anwendung des Vorsorgeansatzes, um die nachhaltige Nutzung des Südlichen Blauflossenthuns, die progressive Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu unterstützen und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, und vertritt die Förderung rentabler und wettbewerbsfähiger Gemeinschaftsfischereien, die den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung tragen;

    b) sie trägt dafür Sorge, dass die Maßnahmen der CCSBT im Einklang mit den Zielen des CCSBT-Übereinkommens stehen;

    c) sie trägt dafür Sorge, dass die Maßnahmen der CCSBT mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens, des UN-Übereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Arten sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vereinbar sind;

    d) sie fördert ein einheitliches Vorgehen innerhalb der verschiedenen regionalen Fischereiorganisationen;

    e) sie bemüht sich um Synergie in Bezug auf ihre bilateralen Fischereibeziehungen mit Drittländern und gewährleistet politische Kohärenz im Rahmen ihrer Außenbeziehungen;

    f) sie gewährleistet, dass die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft eingehalten werden.

    2. Leitlinien

    Die Europäische Gemeinschaft unterstützt die CCSBT gegebenenfalls in ihrem Bemühen, Folgendes zu beschließen:

    a) strenge Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen für Südlichen Blauflossenthun, die mittels TAC und Quotensystem dessen langfristige Nachhaltigkeit ermöglichen und den besten wissenschaftlichen Gutachten Rechnung tragen. Bei überfischten Beständen sollten erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen ins Auge gefasst werden, um einen weiteren Anstieg der Fischereitätigkeiten zu verhindern;

    b) Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands an die verfügbaren Fangmöglichkeiten;

    c) Ausarbeitung und Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, unter anderem Beobachterregelung und Hafenstaatmaßnahmen;

    d) verstärkte Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei;

    [1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    Top