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Document 52009PC0362
Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending Directives 2006/48/EC and 2006/49/EC as regards capital requirements for the trading book and for re-securitisations, and the supervisory review of remuneration policies SEC(2009) 974 final SEC(2009) 975 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik SEK(2009) 974 endgültig SEK(2009) 975 endgültig
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik SEK(2009) 974 endgültig SEK(2009) 975 endgültig
/* KOM/2009/0362 endg. - COD 2009/0099 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 13.7.2009 KOM(2009) 362 endgültig 2009/0099 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik SEK(2009) 974 endgültigSEK(2009) 975 endgültig BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags Im Juni 2006 wurden mit der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive, kurz: CRD) auf der Grundlage des internationalen Regelwerks Basel II neue Eigenkapital-Rahmenvorschriften beschlossen. Sie umfassen die Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) und die Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung). Weithin unstrittig ist, dass nun weitere Reformen erforderlich sind, um Schwachstellen in den Eigenkapitalvorschriften und im Risikomanagement der Kreditinstitute, die zu den weltweiten Finanzmarktturbulenzen beigetragen haben, zu beseitigen. In Reaktion auf die Finanzkrise setzte die Kommission unter anderem im November 2008 eine hochrangige Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière ein, die Empfehlungen für eine Reform der europäischen Finanzmarktaufsicht und -regulierung vorlegen sollte. Die 31 Empfehlungen[1] der Gruppe enthalten umfassende Vorschläge, wie Regulierung und Aufsicht verbessert werden können. Für die Vergütungsstrukturen wird im Larosière-Bericht empfohlen, dass vergütungsbezogene Anreize besser mit den Aktionärsinteressen und der langfristigen Rentabilität in Einklang gebracht werden sollten, indem die Vergütungen im Finanzsektor nach dem Grundsatz gestaltet werden, dass Bonuszahlungen der tatsächlichen Leistung entsprechen und nicht von vornherein garantiert sind, bei ihrer Bemessung ein mehrjähriger Rahmen zugrundegelegt und ihre Auszahlung über diesen Zeitraum gestreckt wird.[2] Aufbauend auf den Empfehlungen der Gruppe stellte die Kommission in ihrer Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates am 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa“[3] ein ehrgeiziges Programm für eine Finanzdienstleistungsreform vor. Der vorliegende Vorschlag ist eine von mehreren Maßnahmen, die die Kommission zur Umsetzung dieses Programms zwischenzeitlich ergriffen hat. Der Mitteilung zufolge sollte ein Vorschlag für eine Änderung der CRD, der bis Juni 2009 vorgelegt werden sollte, Folgendes beinhalten: - Bestimmungen zur Verschärfung der Eigenkapitalanforderungen für Vermögenswerte, die die Banken für den kurzfristigen Weiterverkauf im Handelsbuch halten, - Aktualisierung der Eigenkapitalvorschriften für komplexe Verbriefungen sowohl im Banken- als auch im Handelsbuch und - Befugnisse für die Aufsichtsbehörden, Finanzinstituten, deren Vergütungspolitik inakzeptable Risiken beinhaltet, beim Eigenkapital „abzustrafen“. Ähnliche Ziele wurden auch auf dem G-20-Gipfel vom 2. April 2009 in London beschlossen. Der Erklärung zur Stärkung des Finanzsystems[4] zufolge sollen - sobald der Aufschwung gesichert ist - Maßnahmen ergriffen werden, um die Qualität, Quantität und internationale Konsistenz des Eigenkapitals im Bankensystem zu erhöhen, die Vergütungsgrundsätze des Forums für Finanzstabilität zu übernehmen und umzusetzen und nachhaltige Vergütungsregelungen zu unterstützen.[5] Am selben Tag veröffentlichte das Forum für Finanzstabilität (FSF) seinen Bericht „Addressing Procyclicality in the Financial System and Principles on Sound Compensation Practices in the Financial Industry”[6], in dem es sich dafür ausspricht, die Anreize für Mitarbeiter an den langfristigen Erfolg des Unternehmens zu koppeln. Der FSF-Bericht „Addressing Procyclicality“ enthält für drei Bereiche Empfehlungen, wie sich die Prozyklik verringern lässt: Eigenkapitalvorschriften für Banken, Rückstellungen für Kreditverluste der Banken, Leverage und Bewertung. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat Empfehlungen abgegeben, mit denen der Gefahr begegnet werden soll, dass sich die Übertragung von Schocks zwischen Finanzsektor und Realwirtschaft durch die Eigenkapitalvorschriften noch verstärkt. Dazu gehören auch die Vorschläge, weniger auf zyklische VaR-basierte Eigenkapitalschätzungen zu setzen und mehr Eigenkapital für Weiterverbriefungsinstrumente sowie Ausfall- und Migrationsrisiken bei unverbrieften Kreditprodukten vorzuhalten. Um die Empfehlungen von FSF und G-20 zu unterstützen, arbeitet der Baseler Ausschuss an detaillierteren Änderungen der aktuellen Regelungen nach einem von der G-20 vorgegebenen Zeitplan. In den FSF-Prinzipien für eine angemessene Vergütungspraxis wird gefordert, dass die Vergütung wirksam geregelt, an die jeweilige Risikoart angepasst sowie den Risikoergebnissen entsprechend und in Abhängigkeit vom Zeithorizont der Risiken festgelegt wird. Außerdem wird empfohlen, dass die Umsetzung der Grundsätze durch die Unternehmen von den Aufsichtsbehörden kontrolliert werden sollte. Die Kommission hat mit der Annahme von Empfehlungen zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften[7] und zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor[8] am 30. April 2009 einen ersten Schritt gegen die durch schlecht gestaltete Vergütungssysteme bedingten Probleme unternommen. In der Begleitmitteilung zu den beiden Empfehlungen wurde eine Änderung der CRD angekündigt, um die Vergütungsregelungen von Banken und Wertpapierfirmen der aufsichtlichen Überprüfung zu unterwerfen. Auch der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) hat Vergütungsgrundsätze erarbeitet und am 20. April 2009 veröffentlicht. Sie betreffen das gesamte Vergütungssystem einer Organisation und konzentrieren sich auf zentrale Aspekte wie die Übereinstimmung von Unternehmenszielen und persönlichen Zielen, die Vorschriften für Beaufsichtigung und Beschlussfassung, die Leistungsbeurteilung und die verschiedenen Vergütungsformen. Der vorliegende Vorschlag soll die in der Kommissionsmitteilung vom 4. März enthaltenen Zusagen in die Tat umsetzen und entspricht den von der G-20 auf höchster Ebene vereinbarten internationalen Zielen. Entsprechend den in der Mitteilung vom 4. März enthaltenen Verpflichtungen wird die Kommission im Oktober 2009 weitere Änderungen an der CRD vorschlagen, die Maßnahmen gegen das Liquiditätsrisiko und übermäßige Leverage, Vorschriften für dynamische Eigenkapitalrückstellungen und eine Abschaffung von Wahlmöglichkeiten und Ermessensspielräumen der Mitgliedstaaten vorsehen werden, um das Ziel eines einheitliches Regelwerks schneller zu erreichen. 2. Öffentliche Konsultation Vom 25. März bis 29. April 2009 fand eine öffentliche Internet-Konsultation zu den Änderungsvorschlägen für Handelsbuch und Verbriefung statt. Insgesamt gingen 18 Antworten ein. In den Beiträgen wurden die Ziele der Kommissionsvorschläge generell unterstützt. Einige Teilnehmer hielten den Ansatz für Weiterverbriefungen für nicht zielgerichtet genug. Diese Kritik beruhte allerdings auf der Annahme, dass die Kommission eine Abzugspflicht für sämtliche Weiterverbriefungen einführen wolle, was faktisch auf ein allgemeines Verbot hinausgelaufen wäre. Dies entsprach jedoch nicht der Absicht der Kommission, was durch Änderungen, die einen erheblich differenzierteren Ansatz widerspiegeln, deutlich gemacht wurde. Vom 29. April bis 6. Mai 2009 fand über die Website der GD MARKT eine weitere öffentliche Internet-Konsultation zu geplanten Vorschriften zur Vergütungspolitik statt. Dabei gingen 23 Antworten von Finanzinstituten und Branchenverbänden, Mitgliedstaten und Regulierungsbehörden ein. Die meisten Teilnehmer unterstützten den Grundsatz, dass die Vergütung im Bankensektor mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren sein muss und dass dieser Aspekt der aufsichtlichen Überprüfung im Rahmen der CRD unterworfen werden sollte. Einige gaben zu bedenken, dass Vergütungspolitik und -praxis auf Struktur und Geschäftsmodell des einzelnen Instituts zugeschnitten sind und die in der CRD festzulegenden Vorschriften daher nicht zu eng gefasst werden dürften. Nach Auffassung der Kommission bietet der Entwurf die nötige Flexibilität, indem er den Firmen vorschreibt, die Grundsätze so zu befolgen, wie es ihrer Größe, ihrer internen Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit entspricht. Andere Teilnehmer befürchteten auch einen negativen Einfluss auf die Tarifvereinbarungen der Banken und Wertpapierfirmen für Mitarbeiter unterhalb der Führungsebene, wenn sich die aufsichtliche Überprüfung auch auf deren Vergütung erstrecken würde. 3. FOLGENABSCHÄTZUNG Insgesamt wurden 14 verschiedene Optionen ausgewertet. Im Folgenden wird die befürwortete Option mit ihren voraussichtlichen Auswirkungen beschrieben. Handelsbuch Was die Eigenkapitalanforderungen für das Handelsbuch der Banken angeht, so werden im Einklang mit den Plänen des Baseler Ausschusses folgende gezielte Änderungen eingeführt: - Bildung eines zusätzlichen Eigenkapitalpuffers auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen Stressszenario-VaR und herkömmlichem VaR. Dadurch dürfte sich die vorgeschriebene Eigenkapitalunterlegung des Handelsbuch gegenüber heute in etwa verdoppeln. - Ausweitung der bestehenden Eigenkapitalanforderung für Ausfallrisiken im Handelsbuch, um auch Verluste vor einem Emittentenausfall, z.B. Rating-Herabstufungen, zu erfassen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die jüngsten Verluste im Handel mit Schuldtiteln in den meisten Fällen ohne tatsächlichen Emittentenausfall entstanden sind. Wie sich diese Änderung auswirkt, wird von der Zusammensetzung der Bank-Portfolios nach der Krise abhängen. - Einführung einer Eigenkapitalanforderung für Verbriefungspositionen im Handelsbuch auf der Grundlage der bestehenden einfachen Risikogewichte für das Bankenbuch. Auch hier wird die Wirkung der Änderung von der Zusammensetzung der Bank-Portfolios nach der Krise abhängen. Im Allgemeinen halten die Banken ihr Eigenkapital tendenziell auf einem intern festgelegten „Zielniveau“, so dass die Eigenkapitalausstattung durchaus über der vorgeschriebenen Mindesthöhe liegen kann. Daher lässt sich nicht ohne Weiteres schätzen, wie viel Kapital die Banken zusätzlich beschaffen müssten, um die vorgeschlagenen neuen Vorgaben zu erfüllen. Eine höhere Mindestkapitalquote könnte teilweise durch vorhandene Kapitalpuffer erreicht werden. So wiesen die großen Finanzinstitute im Euroraum am Ende der ersten Jahreshälfte 2008 einen Solvabilitätskoeffizienten von durchschnittlich 11,4 %, d.h. einen durchschnittlichen Eigenkapitalpuffer (gegenüber den Mindestanforderungen) von 3,4 % der risikogewichteten Aktiva auf. Weiterverbriefungen Entsprechend dem Ansatz des Baseler Ausschusses würden Weiterverbriefungspositionen mit einer höheren Eigenkapitalanforderung belegt als andere Verbriefungspositionen, um dem größeren Risiko unerwarteter Wertminderungen Rechnung zu tragen. Bei besonders komplexen Weiterverbriefungen würde der Vorschlag sowohl die Due-Diligence-Vorschriften als auch das aufsichtliche Verfahren zu deren Durchsetzung verschärfen. Bei Anlagen in besonders komplexe Weiterverbriefungen müssen die Banken gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen, dass die entsprechenden Due-Diligence-Vorschriften eingehalten wurden. Andernfalls müssten die entsprechenden Anlagen generell vom Eigenkapital abgezogen werden. Bei Verstoß gegen die Due-Diligence-Vorschriften würde dem betreffenden Institut die künftige Anlage in solche Instrumente untersagt. Bei der Frage nach den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf das künftige Kreditangebot - dessen Finanzierung teilweise durch die Emission von Weiterverbriefungen wie bestimmten besicherten Schuldtiteln (CDOs) erleichtert wird - sollte das nach der Krise herrschende Emissionsniveau berücksichtigt werden. Daten belegen, dass die Emissionen von CDOs in Europa von 88,7 Mrd. EUR 2007 auf 47,9 Mrd. EUR 2008 geschrumpft sind. Der Rückgang wäre noch deutlicher ausgefallen, wenn die Europäische Zentralbank und die Bank of England keine Verbriefungen als Sicherheiten akzeptiert hätten: 95 % aller Verbriefungsemissionen wurden 2008 von den Banken für „Repozwecke“ zurückbehalten, während der Primärmarkt aufgrund des deutlich verringerten Anlegerinteresses an diesen Instrumenten praktisch lahmgelegt blieb. Vor diesem Hintergrund dürften sich etwaige Zusatzauswirkungen auf CDO-Emissionen und Kreditangebot in Grenzen halten. Allerdings könnte die Maßnahme die Erholung des Sekundärmarkts für die betreffenden Instrumente bremsen. Offenlegung von Verbriefungsrisiken Die Offenlegungsvorschriften würden in Einklang mit den international vereinbarten Standards in verschiedenen Bereichen verschärft, etwa bei Verbriefungspositionen im Handelsbuch und beim Sponsoring außerbilanzieller Zweckgesellschaften. Diese Änderungen werden dafür sorgen, dass die Anleger das Risikoprofil der Banken besser durchschauen, und das Risikomanagement der Banken durch mehr Transparenz verbessern. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand für den EU-Bankensektor wird auf 1,3 Mio. EUR jährlich geschätzt und dürfte vorwiegend die größeren Instituten mit fortschrittlichem Risikomanagement treffen. Überprüfung der Vergütungspolitik durch die Aufsichtsbehörden Die vorgeschlagenen Änderungen sollen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gesetzlich zu einer Vergütungspolitik verpflichten, die mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren ist. Die entsprechenden Grundsätze sollen in der Eigenkapitalrichtlinie verankert werden, sich aber eng an die Grundsätze der Kommissionsempfehlung zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (K(2009) 3159 vom 30. April 2009) anlehnen. Indem die einschlägigen Grundsätze der Empfehlung verbindlich gemacht werden, wird der Anteil der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sich daran halten, erhöht. Der Vorschlag lässt den Firmen Spielraum, die neuen Verpflichtungen und Grundsätze so anzuwenden, wie es ihrer Größe, ihrer internen Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit entspricht. Dieser Ansatz dürfte die Folgekosten, die den Firmen bei der Umstellung auf die neuen Vorschriften und deren laufender Anwendung entstehen, auf ein Minimum begrenzen und wurde daher der Alternativlösung vorgezogen, größenunabhängig von allen Firmen die strikte und einheitliche Anwendung der in der Kommissionsempfehlung zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (K(2009) 3159 vom 30. April 2009) festgelegten Grundsätze zu verlangen. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. 4. Rechtliche Aspekte Da eine bestehende Richtlinie geändert werden muss, ist eine Änderungsrichtlinie als Rechtsinstrument am besten geeignet. Diese sollte auf derselben Rechtsgrundlage beruhen wie die zu ändernde Richtlinie. Der Vorschlag basiert daher auf Artikel 47 Absatz 2 EGV, der die Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung gewerblicher Tätigkeiten, unter anderem der Tätigkeit der Kreditinstitute, bildet. Gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag genannten Grundsatz der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollten die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden, da sie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können. Die vorgeschlagenen Bestimmungen gehen nicht über das zur Erreichung der Ziele notwendige Maß hinaus. Nur durch EU-Rechtsvorschriften kann sichergestellt werden, dass in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Kreditinstitute denselben aufsichtlichen Anforderungen unterliegen, in diesem Fall, indem die bereits harmonisierten Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch strengere Eigenkapitalvorschriften für das Handelsbuch, geeignete Due-Diligence-Vorschriften und nachgebesserte Eigenkapitalvorschriften für komplexe Weiterverbriefungen sowie durch ausdrückliche Regelungen und geeignete aufsichtliche Maßnahmen und Sanktionen für Vergütungsstrukturen ergänzt werden. 5. Einzelerläuterung zum Vorschlag 5.1. Eigenkapitalanforderungen für Weiterverbriefungen (Artikel 1 Absätze 1 und 9 sowie Anhang I Nummer 3) Weiterverbriefungen sind Verbriefungen, die auf anderen Verbriefungen aufbauen, und dienen üblicherweise dazu, Verbriefungspositionen mit mittlerem Risiko in neue Titel „umzuverpacken“. Das Kreditrisiko solcher Weiterverbriefungen wurde von den Ratingagenturen und Marktteilnehmern generell als niedrig eingeschätzt. Aufgrund ihrer Vielschichtigkeit und Anfälligkeit für korrelierte Verluste sind solche Weiterverbriefungen jedoch mit höheren Risiken verbunden als einfache Verbriefungen. Deshalb sieht der Vorschlag vor, dass für Weiterverbriefungen höhere Eigenkapitalanforderungen gelten als für einfache Verbriefungspositionen desselben Ratings. Bei besonders komplexen Weiterverbriefungen soll dem Vorschlag zufolge außerdem ein strengeres Aufsichtsverfahren zur Anwendung kommen. Die bei Verbriefungen und Weiterverbriefungen normaler Komplexität geltende aufsichtliche Überprüfung auf Stichprobenbasis reicht bei bestimmten Weiterverbriefungen nicht aus, wenn aufgrund der hohen Komplexität des Instruments Zweifel daran bestehen, ob die Bank Art und Risiko der zugrundeliegenden Forderungen überhaupt durchschauen kann. Dem Vorschlag zufolge soll in solchen Fällen daher bei jedem einzelnen Anlagegeschäft geprüft werden, ob die Bank die geltenden Due-Diligence-Vorschriften eingehalten hat. Der CEBS wird auf ein einheitliches Vorgehen der Aufsichtsbehörden hinwirken, indem er festlegt, welche Weiterverbriefungen als „hochkomplex“ gelten, so dass die Einhaltung der Due-Diligence-Vorschriften für solche Instrumente von den Aufsichtsbehörden auf Einzelfallbasis überprüft werden kann. In Ausnahmefällen, wenn eine Bank ihrer Regulierungsbehörde nicht nachweisen kann, dass sie die für hochkomplexe Weiterverbriefungen geltenden Due-Diligence-Vorschriften eingehalten hat, wird für die betroffene Position ein Risikogewicht von 1250 % gelten. Diese Eigenkapitalregelung gilt für neue Weiterverbriefungen, die nach dem 31. Dezember 2010 emittiert werden, und ab dem 31. Dezember 2014 auch für bestehende Weiterverbriefungspositionen, jedoch nur dann, wenn bei der betreffenden Position nach diesem Termin noch Basisforderungen hinzukommen oder ausgetauscht werden. Das Risikogewicht von 1250 % kann also nicht auf alte Weiterverbriefungspositionen der Banken angewandt werden (es sei denn, die Basisforderungen werden nach Ablauf des Jahres 2014 verändert). 5.2. Technische Änderungen (Artikel 1 Absatz 5 und Anhang II Nummer 4; Artikel 1 Absatz 7; Artikel 2 Absätze 2 und 3; Anhang I Nummer 2 und Anhang II Nummer 2) 2006 setzten Kommission und CEBS die Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive Transposition Group, kurz: CRDTG) ein, um eine EU-weit kohärente Umsetzung und Anwendung der Richtlinie zu erleichtern. Der CRDTG zufolge müssen einige technische Vorschriften der Richtlinie weiter präzisiert werden. So soll mit der vorgeschlagenen Richtlinie beispielsweise klargestellt werden, dass die Eigenkapitalanforderungen für das Erfüllungsrisiko auch für das Anlagebuch gelten. 5.3. Offenlegungsvorschriften (Artikel 1 Absatz 11 und Anhang I Nummer 4) Mit dem Vorschlag werden die Offenlegungsvorschriften, die nach der CRD derzeit für die Verbriefungspositionen der Institute gelten, verschärft. So gelten die Offenlegungspflichten künftig insbesondere nicht nur für die Risiken von Verbriefungspositionen im Anlagebuch, sondern auch im Handelsbuch. 5.4. Marktrisikobezogene Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungen (Artikel 1 Absätze 4, 6 und 8; Artikel 2 Absatz 1; Anhang II Nummer 1) Die Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungen im Handelsbuch werden derzeit so berechnet, als handele es sich bei diesen Instrumenten um gewöhnliche Schuldpositionen. Im Bankenbuch hingegen gelten andere differenziertere und risikoempfindlichere Eigenkapitalanforderungen. Der Vorschlag sieht vor, dass die Eigenkapitalanforderungen für das Handelsbuch auf der Grundlage der Anforderungen für entsprechende Papiere im Bankenbuch festgelegt werden. 5.5. Eigenkapitalanforderungen für Marktrisiken auf der Grundlage von internen Modellen (Anhang II Nummer 3) Zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Marktrisiken im Handelsbuch dürfen die Institute gegenwärtig eigene Modellen heranziehen, die Schätzungen der potenziellen Verluste aus künftigen widrigen Marktentwicklungen liefern. 2007-2008 wurde klar, dass die potenziellen Verluste mit diesen internen Modellen unter Stressbedingungen systematisch unterschätzt wurden. Dies führte dazu, dass die Eigenkapitalanforderungen nicht mehr angemessen waren und die Eigenkapitalausstattung zyklisch schwankte, als sich die Marktbedingungen verschlechterten. Mit der vorliegenden Richtlinie werden die auf internen Modellen basierenden Eigenkapitalanforderungen daher in mehrfacher Hinsicht verschärft: - Die potenziellen Verluste in längeren Phasen widriger Marktbedingungen werden gesondert geschätzt werden müssen, womit die Resilienz von Modellen unter Stressbedingungen erhöht und ihr prozyklisches Potenzial verringert wird; - die Institute müssen künftig nicht nur das Verlustrisiko aus Ausfällen bei Schuldpositionen im Handelsbuch schätzen, sondern auch die potenziellen Verluste aus einer Bonitätsverschlechterung ohne tatsächlichen Ausfall; - um Zweifel daran auszuräumen, ob interne Modelle das besondere Risikoprofil von Verbriefungspositionen adäquat erfassen können, müssen die Institute künftig eine separate standardisierte Eigenkapitalanforderung für die Risiken von Verbriefungspositionen im Handelsbuch ermitteln. 5.6 Vergütungspolitik (Artikel 1 Absätze 2 und 3; Anhang I Nummern 1 und 4 Ziffer iii) Das gegenwärtige EU-Aufsichtsrecht schreibt nicht ausdrücklich vor, dass die Vergütungspolitik der Finanzinstitute der Aufsicht unterliegen soll. Infolgedessen haben die Aufsichtsbehörden im Allgemeinen nicht darauf geachtet, wie sich die Vergütungspolitik auf das Risiko und ein wirkungsvolles Risikomanagement auswirken kann. Die vorgeschlagenen Änderungen an der CRD sollen: - die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gesetzlich zu einer Vergütungspolitik und -praxis verpflichten, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren und diesem förderlich sind, wobei gleichzeitig hohe Grundsätze für eine solide Vergütung eingeführt werden; - die Vergütungspolitik der aufsichtlichen Überprüfung im Rahmen der CRD unterwerfen, damit die Aufsichtsbehörden von den Firmen Korrekturmaßnahmen verlangen können, wenn sie Probleme feststellen; - sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden bei Zuwiderhandlung auch finanzielle und sonstige Strafen (einschließlich Geldbußen) gegen die betreffenden Firmen verhängen können. Die vorgeschlagene Vorschrift wird für Kreditinstitute und nach Artikel 34 der Richtlinie 2006/46/EG auch für Wertpapierfirmen gelten, die nach der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente zugelassen sind und reguliert werden. Der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verpflichtung ist auf die Vergütung von Mitarbeitern beschränkt, deren Tätigkeit wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Bank oder Wertpapierfirma hat. Die Regelung zielt also auf die Vergütungspolitik für Mitarbeiter ab, die Entscheidungen treffen und hiermit die Höhe des vom betreffenden Institut übernommenen Risikos beeinflussen können. Die vorgeschlagenen hohen Grundsätze für eine solide Vergütung sollen nicht Höhe und Form der Vergütung vorschreiben; Gestaltung und Anwendung der jeweiligen Vergütungspolitik bleiben auch künftig Sache der Institute. Den Firmen bleibt der Spielraum, die Grundsätze so anzuwenden, wie es ihrer Größe, ihrer internen Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gehen unterschiedlichen Tätigkeiten nach und haben eine unterschiedliche Risikotoleranz: Dementsprechend werden auch die Vergütungsstrukturen und die Anwendung der Grundsätze unterschiedlich ausfallen. Die Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden würde sich darauf konzentrieren, ob Vergütungspolitik und -praxis angesichts der Art der Geschäftstätigkeit mit einem soliden Risikomanagement zu vereinbaren sind. Um bei dieser Beurteilung für Konvergenz zu sorgen und die Firmen bei der Einhaltung der Grundsätze zu unterstützten, soll der CEBS dem Vorschlag zufolge dafür Sorge tragen, dass Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik im Bankensektor aufgestellt werden. Stellt eine Aufsichtsbehörde Probleme fest, kann sie vom betreffenden Kreditinstitut bzw. der Wertpapierfirma qualitative oder quantitative Korrekturmaßnahmen verlangen. Diese Maßnahmen können die („qualitative“) Auflage beinhalten, durch eine Änderung der Vergütungsstruktur zwecks Verringerung des inhärenten Risikos Abhilfe zu schaffen und gegebenenfalls auch die („quantitative“) Auflage, das Risiko mit zusätzlichem Eigenkapital abzusichern. Außerdem müssen die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, bei Verstößen gegen die CRD (auch gegen die vorgeschlagenen Vergütungsvorschriften) Strafen zu verhängen. Diese Sanktionierungsbefugnis ist von der Befugnis, die Firmen zu qualitativen oder quantitativen Korrekturmaßnahmen zu verpflichten, unabhängig. Die vorgeschlagene Änderung an Artikel 54 CRD soll sicherstellen, dass die Aufsichtbehörden sowohl finanzielle als auch sonstige Sanktionsmöglichkeiten haben und die entsprechenden Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Die vorgeschlagene Änderung der CRD ergänzt die Empfehlung der Kommission zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor. Die detaillierteren Grundsätze der Kommissionsmitteilung werden neben den Leitlinien des CEBS für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der CRD maßgeblich sein. Sie sollten weitere Hinweise darauf geben, wie die Verpflichtungen erfüllt werden können und in welchem Rahmen die Regulierungsbehörden die Vergütungsstrukturen zu beurteilen haben. 5.7 Präzisierung der aufsichtlichen Überprüfung nach Artikel 136 Absatz 2 Der vorgeschlagene neue Unterabsatz von Artikel 136 Absatz 2 soll klarstellen, dass die zuständigen Behörden bei der aufsichtlichen Überprüfung sowohl die quantitativen und qualitativen Aspekte der internen Eigenkapitalbewertung nach Artikel 123 als auch die Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien nach Artikel 22 zu berücksichtigen haben. Diese Präzisierung gilt für den gesamten Prozess der Überprüfung und ist nicht auf die Überprüfung der neuen Vorschriften für die Vergütungspolitik und -praxis beschränkt. Ziel ist es, die EU-weite Konvergenz der Aufsichtspraktiken weiter zu fördern. 2009/0099 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[9], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[10], In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die übermäßige und unvorsichtige Übernahme von Risiken im Bankensektor hat auf mitgliedstaatlicher und globaler Ebene zum Ausfall einzelner Finanzinstitute und zu Systemproblemen geführt. Wenngleich die Ursachen einer solchen Risikoübernahme vielfältig und komplex sind, herrscht unter Aufsichtsbehörden und Regulierungsinstanzen, einschließlich der G20 und des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden, doch Einigkeit darüber, dass die unangemessenen Vergütungsstrukturen einiger Finanzinstitute hierzu beigetragen haben. Eine Vergütungspolitik, die Anreize zur Übernahme von Risiken gibt, die über das allgemein von dem Institut tolerierte Maß hinausgehen, kann ein solides und wirksames Risikomanagement untergraben und ein überzogenes Risikoverhalten noch verstärken. (2) Nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[11] müssen Kreditinstitute über Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen für das Management ihrer Risiken verfügen. Aufgrund der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten[12] gilt diese Anforderung auch für Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates[13]. Nach der Richtlinie 2006/48/EG müssen die zuständigen Behörden diese Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen überprüfen und feststellen, ob die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma ein solides Management und eine solide Absicherung der Risiken gewährleisten, denen das Institut bzw. die Firma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Diese Beaufsichtigung erfolgt bei Bankengruppen auf konsolidierter Basis und schließt auch Finanzholdinggesellschaften und angeschlossene Finanzinstitute in anderen Ländern ein. (3) Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle des Risikoverhaltens von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die Anforderungen der Richtlinie 2006/48/EG ergänzt und Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für all die Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil auswirkt, Vergütungsgrundsätze und –praktiken festzulegen und anzuwenden, die mit einem wirksamen Risikomanagement in Einklang stehen. (4) Da die übermäßige, unvorsichtige Übernahme von Risiken die finanzielle Solidität von Finanzinstituten untergraben und das Bankensystem destabilisieren kann, ist es wichtig, dass die neuen Vorschriften für Vergütungspolitik und –praxis einheitlich angewandt werden. Um zu gewährleisten, dass die Vergütungsstruktur einzelnen Personen keinen Anreiz zur übermäßigen Risikoübernahme gibt und mit der Risikobereitschaft, den Werten und den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang steht, sollten zentrale Grundsätze für eine solide Vergütung festgelegt werden. Um zu gewährleisten, dass die Gestaltung der Vergütungspolitik Teil des Risikomanagements des Finanzinstituts ist, sollte das Leitungsorgan (Aufsichtsorgan) jedes Kreditinstituts oder jeder Wertpapierfirma die anzuwendenden allgemeinen Grundsätze festlegen und sollte die Vergütungspolitik mindestens einmal jährlich einer unabhängigen internen Prüfung unterzogen werden. (5) Die Vergütungspolitik sollte darauf abzielen, die persönlichen Ziele der Mitarbeiter mit den langfristigen Interessen des betreffenden Kreditinstituts oder der betreffenden Wertpapierfirma in Einklang zu bringen. Die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten sollte auf den längerfristigen Erfolg abstellen und den dabei noch ausstehenden Risiken Rechnung tragen. Um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf den längerfristigen Erfolg abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über den Geschäftszyklus des Unternehmens verteilt ist, sollte die Erfolgsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen, z.B. alle drei bis fünf Jahre erfolgen. (6) Auch in der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor[14] werden Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik festgelegt, die mit den in dieser Richtlinie festgelegten übereinstimmen und diese ergänzen. (7) Gegebenenfalls bestehende Rechte der Sozialpartner bei Tarifverhandlungen sollten von den Bestimmungen über die Vergütung unberührt bleiben. (8) Um eine rasche und wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden ebenfalls finanzielle oder andere Maßnahmen oder Sanktionen verhängen dürfen, wenn gegen eine Anforderung der Richtlinie 2006/48/EG verstoßen wird, wie die Anforderung, wonach die Vergütungspolitik mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar sein muss. Diese Maßnahmen und Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (9) Um eine wirksame Beaufsichtigung der durch unangemessene Vergütungsstrukturen bedingten Risiken zu gewährleisten, sollte die Vergütungspolitik und –praxis der Kreditinstitute und Wertpapierhäuser in die aufsichtliche Überprüfung nach der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen werden. Bei dieser Überprüfung sollten die Aufsichtsbehörden bewerten, ob diese Vergütungspolitik und –praxis die betreffenden Mitarbeiter zu einer übermäßigen Übernahme von Risiken animieren könnte. (10) Um bei der Beurteilung der Vergütungspolitik und –praxis für größere Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden zu sorgen, sollte der Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden Leitlinien für solide Vergütungsgrundsätze im Bankensektor gewährleisten. Da diese Leitlinien auch für die Vergütung von Personen gelten, die an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und der Ausführung von Anlagetätigkeiten durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente[15] beteiligt sind, sollte auch der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden an der Ausarbeitung dieser Leitlinien mitwirken. (11) Da schlecht gestaltete Vergütungs- und Anreizregelungen die Risiken von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf ein untragbar hohes Maß anschwellen lassen können, sollten die zuständigen Behörden den betreffenden Unternehmen qualitative oder quantitative Maßnahmen auferlegen, die auf die Beseitigung der Probleme abzielen, die bei der aufsichtlichen Überprüfung von Säule 2 im Zusammenhang mit der Vergütungspolitik ermittelt wurden. Als qualitative Maßnahmen können die zuständigen Behörden Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen beispielsweise vorschreiben, das mit ihren Tätigkeiten, Produkten oder Systemen samt Vergütungsstrukturen verbundene Risiko zu senken, wenn diese nicht mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren sind. Als quantitative Maßnahmen können sie zusätzliche Eigenmittel vorschreiben. (12) Um dem Markt gegenüber eine angemessene Transparenz ihrer Vergütungsstrukturen und damit verbundenen Risiken zu gewährleisten, sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihre Vergütungspolitik und –praxis für all die Mitarbeiter offenlegen, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirken. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[16] sollte von dieser Verpflichtung aber unberührt bleiben. (13) Der Bewertung der Risiken, denen das Kreditinstitut ausgesetzt sein könnte, sollten wirksame Aufsichtsmaßnahmen folgen. Der Grad an Konvergenz sollte deshalb mit dem Ziel erhöht werden, gemeinsame Entscheidungen der Aufsichtsbehörden zu erleichtern und gemeinschaftsweit Wettbewerbsgleichheit zu gewährleisten. (14) Verbriefungen, bei denen andere Verbriefungen neu zusammengestellt werden und das Kreditrisiko höher ist als bei herkömmlichen Verbriefungen, sollten einer gesonderten Eigenkapitalanforderung unterliegen, die Kreditinstituten und Wertpapierfirmen jeden Anreiz nimmt, in außerordentlich komplexe und risikoreiche Verbriefungen zu investieren. (15) Banken, die in Weiterverbriefungen investieren, sind nach der Richtlinie 2006/48/EG auch in Bezug auf die zugrundeliegenden Verbriefungen und die unverbrieften Basisforderungen zu einer Due-Diligence-Prüfung verpflichtet. Je nach Vielschichtigkeit der Verbriefungsstrukturen und nach Komplexität und/oder Vielfalt der unverbrieften Basisforderungen kann sich die Durchführung der vorgeschriebenen Due-Diligence-Prüfung als unmöglich und/oder unwirtschaftlich erweisen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei den Basisforderungen beispielsweise um Kredite für fremdfinanzierte Firmenübernahmen oder für Projektfinanzierungen handelt. In solchen Fällen sollten Institute nicht in hochkomplexe Weiterverbriefungen investieren. Wenn die zuständigen Behörden überprüfen, ob die vorgeschriebene Due-Diligence-Prüfung durchgeführt wurde, sollten sie ihr Augenmerk vor allem auf solche hochkomplexen Verbriefungen richten und deren vollständigen Abzug vom Eigenkapital verlangen, es sei denn, das Institut konnte überzeugend nachweisen, dass es bei jeder hochkomplexen Weiterverbriefung auch in Bezug auf die Basisforderungen die in der Richtlinie 2006/48/EG vorgeschriebene Due-Diligence-Prüfung durchgeführt hat. (16) Um bei der Beaufsichtigung von Due-Diligence-Prüfungen bei hochkomplexen Weiterverbriefungen für größere Konvergenz der aufsichtsbehördlichen Praktiken zu sorgen, sollte der Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden Leitlinien erstellen, in denen u.a. definiert werden oder Kriterien dafür festgelegt werden sollten, welche Arten von Weiterverbriefungen für diesen Zweck als „hochkomplex” gelten. Diese Definition bzw. diese Kriterien sollten an die Entwicklung der Marktpraktiken angepasst werden. (17) Die in der Richtlinie 2006/49/EG enthaltenen Bestimmungen zur vorsichtigen Bewertung sollten für alle zum Fair Value bewertete Instrumente gelten, unabhängig davon, ob sie im Handels- oder im Anlagebuch eines Instituts erfasst sind. Es sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen eine vorsichtige Bewertung einen niedrigeren als den tatsächlich angesetzten Buchwert zur Folge hätte, der absolute Wert der Differenz von den Eigenmitteln abgezogen werden sollte. (18) Die Institute sollten wählen können, ob sie Verbriefungspositionen, die nach dieser Richtlinie ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, mit Eigenkapital unterlegen oder vom Eigenkapital abziehen, wobei keine Rolle spielt, ob sie im Handels- oder im Anlagebuch erfasst sind. (19) Eigenkapitalanforderungen für Abwicklungsrisiken sollten auch für das Anlagebuch gelten. (20) Originator- oder Sponsorinstitute sollten das Verbot der impliziten Kreditunterstützung nicht dadurch umgehen können, dass sie ihr Handelsbuch für eine solche Unterstützung nutzen. (21) Unbeschadet der in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgeschriebenen Angaben sollten die Offenlegungspflichten darauf abzielen, den Marktteilnehmern präzise und umfassende Angaben zum Risikoprofil einzelner Institute zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund sollte den Instituten für den Fall, dass es zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, die Offenlegung zusätzlicher, in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich genannter Angaben vorgeschrieben werden. (22) Um eine gemeinschaftsweit kohärente Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG zu gewährleisten, haben die Kommission und der Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden 2006 eine Arbeitsgruppe (Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Eigenkapitalrichtlinie - CRDTG) eingesetzt und damit beauftragt, Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie zu erörtern und beizulegen. Nach Auffassung dieser Arbeitsgruppe müssen bestimmte technische Bestimmungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG näher ausgeführt werden. Aus diesem Grund sollten die betreffenden Bestimmungen angepasst werden. (23) Werden bei einem externen Rating für eine Verbriefungsposition die Auswirkungen einer Besicherung durch das investierende Institut selbst berücksichtigt, sollte das Institut nicht von dem aus dieser Besicherung resultierenden niedrigeren Risikogewicht profitieren können. Wenn es andere Wege gibt, das Risikogewicht dem tatsächlichen Risiko der Position entsprechend zu bestimmen, ohne dabei eine solche Besicherung zu berücksichtigen, sollte dies nicht zum Abzug der Verbriefung vom Eigenkapital führen. (24) Bei Verbriefungen sollten die Offenlegungspflichten der Institute erheblich verschärft werden. Auch sollten sie insbesondere den Risiken von Verbriefungspositionen im Handelsbuch Rechnung tragen. (25) Die speziellen Risikozuschläge für Verbriefungspositionen sollten nach den Eigenkapitalanforderungen im Bankenbuch ausgerichtet werden, da diese eine differenziertere und risikogerechtere Behandlung von Verbriefungspositionen vorsehen. (26) Angesichts ihrer schwachen Leistung in jüngerer Zeit sollten die Standards für interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko ergänzt werden. Insbesondere die Risikoerfassung sollte mit Blick auf die Kreditrisiken im Handelsbuch vervollständigt werden. Darüber hinaus sollten die Eigenkapitalanforderungen eine Komponente für Stresssituationen enthalten, um die Eigenkapitalanforderungen angesichts sich verschlechternder Marktbedingungen zu stärken und das prozyklische Potenzial zu verringern. Angesichts der jüngst aufgetretenen besonderen Schwierigkeit, bei Verbriefungspositionen nach internen Modellen zu verfahren, sollte die Möglichkeit der Institute, Verbriefungsrisiken im Handelsbuch zu modellieren, begrenzt und für Verbriefungspositionen im Handelsbuch eine standardisierte Eigenkapitalanforderung vorgeschrieben werden. (27) Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sollten daher entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 werden die Nummern (40a) und (40b) eingefügt: „(40a) „Weiterverbriefung”: eine Verbriefung, bei der eine oder mehrere der Basisforderungen die Definition einer Verbriefungsposition erfüllen; (40b) „Weiterverbriefungsposition“: eine Risikoposition in einer Weiterverbriefung;“ 2. Artikel 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, dass jedes Kreditinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und –praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist, zählen.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Der Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden sorgt für Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik, die den in Anhang V Nummer 22 festgelegten Grundsätzen entsprechen. In Bezug auf Mitarbeiterkategorien, die an Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente beteiligt sind, arbeitet der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden bei der Gewährleistung der Vergütungsleitlinien eng mit dem Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden zusammen.” 3. Dem Artikel 54 wird folgender Absatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 1 befugt sind, finanzielle und andere Sanktionen oder Maßnahmen zu verhängen. Diese Sanktionen oder Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ 4. Artikel 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe r erhält folgende Fassung: „r) der nach Anhang IX Teil 4 ermittelte Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, die gemäß Anhang IX Teil 4 mit einem Risikogewicht von 1250 % angesetzt werden, und der Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen im Handelsbuch, die im Anlagebuch desselben Kreditinstituts mit einem Risikogewicht von 1250 % angesetzt würden“. b) Folgender Absatz wird angefügt: “Für die Zwecke des Buchstaben r werden Forderungsbeträge gemäß Anhang IX Teil 4 berechnet.” 5. In Artikel 64 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Bei der Berechnung ihrer Eigenmittel wenden die Kreditinstitute die Anforderungen des Anhangs VII Teil B der Richtlinie 2006/49/EG auf all ihre zum Fair Value bewerteten Aktiva an und beziehen in die Eigenmittelberechnung keine Beträge ein, die diesen Anforderungen zufolge als Anpassungen erforderlich sind.” 6. Artikel 66 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben l bis r wird zur Hälfte von der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben a bis c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k und zur Hälfte von der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben d bis h unter Anwendung der Beschränkungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgezogen. Sofern die Hälfte der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben l bis r die Summe der Bestandteile der Buchstaben d bis h übersteigt, ist dieser Mehrbetrag von der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k abzuziehen. Die Bestandteile des Artikels 57 Buchstabe r sind nicht abzuziehen, wenn sie für die Zwecke des Artikels 75 in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Anhang IX Teil 4 oder in die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/49/EG einbezogen wurden.“ 7. Artikel 75 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die nach Artikel 18 der Richtlinie 2006/49/EG ermittelten Eigenkapitalanforderungen für das Fremdwährungs-, das Abwicklungs- und das Warenpositionsrisiko in allen Geschäftsfeldern;“ 8. Artikel 101 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Folgende Kreditinstitute dürfen Verbriefungen nicht über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinaus stützen, um die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Anleger zu mindern: a) Originatoren, die in Bezug auf eine Verbriefung i) bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge von Artikel 95 Gebrauch gemacht haben oder ii) Instrumente aus ihrem Handelsbuch an eine Zweckgesellschaft veräußert haben, so dass sie für die besonderen Risiken dieser Instrumente kein Eigenkapital mehr vorhalten; b) Sponsoren.” 9. Nach Artikel 122a wird folgender Artikel 122b eingefügt: „ Artikel 122b (1) Unbeschadet der in Anhang IX Teil 4 genannten Risikogewichte für allgemeine Weiterverbriefungspositionen schreiben die zuständigen Behörden vor, dass die Kreditinstitute für Positionen in hochkomplexen Weiterverbriefungen ein Risikogewicht von 1250 % ansetzen, wenn das Kreditinstitut der zuständigen Behörde gegenüber nicht für jede dieser Positionen nachgewiesen hat, dass es den in Artikel 122a Absätze 4 und 5 festgelegten Anforderungen nachgekommen ist. (2) Absatz 1 gilt für Positionen in neuen, nach dem 31. Dezember 2010 aufgelegten Weiterverbriefungen. Für Positionen in bestehenden Weiterverbriefungen gilt Absatz 1 ab dem 31. Dezember 2014, wenn nach diesem Datum neue Basisforderungen zusätzlich oder für bestehende hinzugefügt werden.“ In Artikel 136 Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: „Um bei der gemäß Artikel 124 durchgeführten aufsichtlichen Überprüfung die angemessene Höhe der Eigenmittel zu bestimmen, bewerten die zuständigen Behörden, ob zur Deckung der potenziellen Risiken eines Kreditinstituts eine spezielle, über die Mindestausstattung hinausgehende Eigenkapitalanforderung festgelegt werden muss, und tragen dabei Folgendem Rechnung: a) den quantitativen und qualitativen Aspekten der in Artikel 123 erwähnten Bewertung des internen Eigenkapitals der Kreditinstitute; b) den in Artikel 22 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Kreditinstitute; c) dem Ergebnis der nach Artikel 124 durchgeführten aufsichtlichen Überprüfung.“ 10. Artikel 145 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kreditinstitute legen in einem formellen Verfahren fest, wie sie ihren in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen; sie verfügen über Vorschriften, anhand deren sie die Angemessenheit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt. Kreditinstitute verfügen ferner über Vorschriften, anhand deren sie bewerten können, ob ihre Angaben den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihres Risikoprofils vermitteln.Vermitteln diese Angaben den Marktteilnehmern kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so veröffentlichen die Kreditinstitute alle Informationen, die über die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben hinaus erforderlich sind. Diese Offenlegungspflicht ist allerdings auf Angaben beschränkt, die nach den in Anhang XII Teil 1 genannten Kriterien wesentlich und weder geheim noch vertraulich sind.” 11. Die Anhänge werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert. Artikel 2 Die Richtlinie 2006/49/EG wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „t) „Verbriefungsposition“ und „Weiterverbriefungsposition“ ist eine Verbriefungsposition und Weiterverbriefungsposition im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG.” 2. In Artikel 17 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung: „Berechnet ein Institut risikogewichtete Forderungsbeträge für die Zwecke von Anhang II der vorliegenden Richtlinie gemäß den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG, so gilt für die Berechnung gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 36 der Richtlinie 2006/48/EG Folgendes:“ 3. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die gemäß den Methoden und Optionen der Artikel 28 bis 32 und der Anhänge I, II und VI sowie gegebenenfalls des Anhangs V errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihr Handelsbuch und die nach Anhang II Nummern 1 bis 4 errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihr Anlagebuch.“ 4. Die Anhänge werden gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert. Artikel 3Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 5Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ANHANG I Die Anhänge V, VI, IX und XII der Richtlinie 2006/48/EG werden wie folgt geändert: 1. Dem Anhang V wird folgender Abschnitt angefügt: „11. VERGÜTUNGSPOLITIK 22. Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, wenden Kreditinstitute die nachstehend genannten Grundsätze nach Maßgabe ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte an: a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen; b) die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstituts in Einklang; c) das Leitungsorgan (Aufsichtsorgan) des Kreditinstituts legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest und ist für ihre Umsetzung verantwortlich; d) mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan (Aufsichtsorgan) festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde; e) Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses des Kreditinstituts zugrunde; f) Bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis; der Anteil der festen Komponente ist so hoch, dass eine flexible Bonuspolitik uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung eines Bonus’ verzichtet werden kann; g) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen; h) die Erfolgsmessung, anhand deren Bonuszahlungen oder Bonuspools berechnet werden, schließt eine Berichtigung für laufende und künftige Risiken ein und trägt den Kosten der geforderten Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung Rechnung; i) bei einem hohen Bonus wird ein großer Teil der Auszahlung für angemessene Zeit zurückgestellt und an den künftigen Erfolg des Unternehmens gekoppelt“. 2. Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. Unbeschadet der Nummern 9, 10 und 11 werden Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften vorbehaltlich der Nummer 11a mit demselben Risikogewicht belegt wie Forderungen an Institute. Diese Behandlung ist unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach Artikel 80 Absatz 3. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 31, 32 und 37 findet keine Anwendung.“ b) Folgende Nummer 11a wird eingefügt: „11a. Unbeschadet der Nummern 9, 10 und 11 wird Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die samt ihrer Sicherheitsleistung auf die Landeswährung dieser Regionalregierung und Gebietskörperschaft lauten, ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.” 3. Anhang IX wird wie folgt geändert: a) Dem Teil 3 Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) Das Rating darf sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Kreditinstitut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung stützen.” b) Teil 4 wird wie folgt geändert: i) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt: „Kann aufgrund der Anforderung in Teil 3 Nummer 1 Buchstabe c für eine Position in einem „asset-backed commercial paper“ nicht auf das Rating einer benannten ECAI zurückgegriffen werden, darf das Kreditinstitut für den Fall, dass das commercial paper eines ABCP-Programms und eine Liquiditätsfazilität überschneidende Positionen bilden, zur Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrags für das commercial paper das der Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden.“ ii) Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. Vorbehaltlich der Nummer 8 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungs- oder Weiterverbriefungsposition mit Rating berechnet, indem auf den Forderungswert das mit der Bonitätsstufe einhergehende Risikogewicht angewandt wird, welches durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 98 beigemessen wird (s. Tabelle 1).“ iii) Tabelle 1 erhält folgende Fassung: Tabelle 1: | Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 (nicht für Kurzfrist-Ratings) | alle sonstigen Bonitätsstufen | Verbriefungs-positionen | 20 % | 50 % | 100 % | 350 % | 1250 % | Weiterverbrie-fungspositionen | 40 % | 100 % | 225 % | 650 % | 1250 % | iv) Tabelle 2 wird gestrichen. v) Nummer 46 erhält folgende Fassung: „46. Im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition oder einer Weiterverbriefung mit Rating berechnet, indem auf den Forderungswert das mit 1,06 multiplizierte Risikogewicht angewandt wird, das mit der Bonitätsstufe einhergeht, der das Rating von Seiten der zuständigen Behörden gemäß Artikel 98 zugeordnet ist (s. Tabelle 4).“ vi) Tabelle 4 erhält folgende Fassung: Tabelle 4 | Bonitätsstufe | Verbriefungspositionen | Weiterverbriefungs-positionen | Ratings außer Kurzfrist-Ratings | Kurzfrist-Ratings | A | B | C | D | E | 1 | 1 | 7 % | 12 % | 20 % | 20 % | 30 % | 2 | 8 % | 15 % | 25 % | 25 % | 40 % | 3 | 10 % | 18 % | 35 % | 35 % | 50 % | 4 | 2 | 12 % | 20 % | 40 % | 65 % | 5 | 20 % | 35 % | 60 % | 100 % | 6 | 35 % | 50 % | 100 % | 150 % | 7 | 3 | 60 % | 75 % | 150 % | 225 % | 8 | 100 % | 200 % | 350 % | 9 | 250 % | 300 % | 500 % | 10 | 425 % | 500 % | 650 % | 11 | 650 % | 750 % | 850 % | alle sonstigen und Positionen ohne Rating | 1250 % | vii) Nummer 47 erhält folgende Fassung: „47. Die Gewichtungen in Tabelle 4 Spalte C werden angewandt, wenn die Verbriefungsposition keine Weiterverbriefungsposition ist und die effektive Anzahl der verbrieften Forderungen unter sechs liegt. Auf die verbleibenden Verbriefungspositionen, die keine Weiterverbriefungspositionen sind, werden die Gewichtungen in Spalte B angewandt; ist die Position allerdings Bestandteil der höchstrangigen Tranche der Verbriefung, so finden die Gewichtungen in Spalte A Anwendung. Auf Weiterverbriefungspositionen werden die Gewichtungen in Spalte E angewandt; wenn die Position allerdings Bestandteil der höchstrangigen Tranche der Weiterverbriefung ist und keine der zugrundeliegenden Forderungen selbst eine Weiterverbriefung war, findet Spalte D Anwendung. Bei der Feststellung, ob es sich bei einer Tranche um die höchstrangige handelt, müssen keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben.“ viii) Nummer 48 wird gestrichen. ix) Nummer 49 erhält folgende Fassung: „49. Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen sind mehrere auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt berechnet: [pic] wobei EADi die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner bezogener Forderungen repräsentiert. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der größten Forderung C1 verfügbar, kann das Kreditinstitut N als 1/C1 berechnen.“ x) Nummer 50 wird gestrichen. xi) Nummer 52 erhält folgende Fassung: „52. Vorbehaltlich der Nummern 58 und 59 ist das Risikogewicht einer Verbriefungsposition im Rahmen des aufsichtlichen Formelansatzes das Risikogewicht, das gemäß Nummer 53 zugrunde zu legen ist. Bei Weiterverbriefungspositionen darf das Risikogewicht allerdings nicht unter 20 %, bei allen anderen Verbriefungspositionen nicht unter 7 % liegen.” xii) Nummer 53 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „N ist die effektive Anzahl der Forderungen, die gemäß Nummer 49 berechnet wird. Bei Weiterverbriefungen muss das Kreditinstitut auf die Anzahl der Verbriefungspositionen im Pool und nicht auf die Anzahl der zugrundeliegenden Forderungen in den ursprünglichen Pools abstellen, aus denen die zugrundeliegenden Verbriefungspositionen stammen.“ 4. Anhang XII Teil 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 9 und 10 erhalten folgende Fassung: „9. Kreditinstitute, die ihre Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 75 Buchstaben b und c berechnen, legen diese Anforderungen für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen. Zusätzlich dazu ist die Eigenkapitalanforderung für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offenzulegen. 10. Alle Kreditinstitute, die ihre Eigenkapitalanforderungen gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG berechnen, legen folgende Informationen offen: a) für jedes Teilportfolio: i) die Charakteristika der verwendeten Modelle, ii) in Bezug auf die Eigenkapitalanforderung für Zusatzrisiken die verwendeten Methoden und die anhand eines internen Modells ermittelten Risiken, einschließlich einer Beschreibung der Vorgehensweise des Kreditinstituts bei der Bestimmung von Liquiditätshorizonten, sowie die Methoden, die verwendet wurden, um zu einer dem geforderten Soliditätsstandard entsprechenden Eigenkapitalbewertung zu gelangen, und die Vorgehensweisen bei der Validierung des Modells, iii) eine Beschreibung der auf das Teilportfolio angewandten Stresstests, iv) eine Beschreibung der beim Backtesting und der Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der internen Modelle und Modellierungsverfahren angewandten Ansätze; b) das Maß an Akzeptanz durch die zuständige Behörde; c) eine Beschreibung des Ausmaßes und der Methodik der Erfüllung der Anforderungen von Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/49/EG; d) den höchsten, den niedrigsten und den Mittelwert aus: i) den Tageswerten des Risikopotenzials („Value at Risk“, VaR) über den gesamten Berichtszeitraum und zu dessen Ende, ii) den VaR-Werten unter Stressbedingungen über den gesamten Berichtszeitraum und zu dessen Ende, iii) der Eigenkapitalanforderung für Zusatzrisiken über den gesamten Berichtszeitraum und zu dessen Ende; e) die Höhe des Eigenkapitals zur Deckung der Zusatzrisiken samt des gewichteten durchschnittlichen Liquiditätshorizonts für jedes abgedeckte Teilportfolio; f) einen Vergleich zwischen den VaR-Tagesendwerten und den eintägigen Änderungen des Portfoliowertes zum Ende des nachfolgenden Geschäftstages einschließlich einer Analyse aller wesentlichen Überschreitungen im Laufe der Berichtsperiode.” b) Nummer 14 erhält folgende Fassung: „14. Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 94 bis 101 oder die Eigenkapitalanforderungen nach Anhang I Nummer 16a der Richtlinie 2006/49/EG berechnen, legen - gegebenenfalls nach Handels- und Anlagebuch getrennt - folgende Informationen offen: a) eine Beschreibung der Ziele des Kreditinstituts hinsichtlich seiner Verbriefungsaktivitäten; b) die Art der sonstigen Risiken einschließlich des Liquiditätsrisikos bei verbrieften Forderungen; c) die Arten von Risiken, die sich aus dem Rang der zugrundeliegenden Verbriefungspositionen und aus den diesen Positionen zugrundeliegenden Forderungen, die im Zuge der Weiterverbriefung übernommen und gehalten werden, ergeben; d) die verschiedenen Rollen, die das Kreditinstitut beim Verbriefungsprozess spielt; e) Angaben zum Umfang des Engagements des Kreditinstituts in jedem Bereich; f) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen Veränderungen beim Kredit- und Marktrisiko von Verbriefungspositionen beobachtet werden und ebenfalls verfolgt wird, wie sich das Verhalten der zugrundeliegenden Forderungen auf die Verbriefungsposition auswirkt, sowie eine Beschreibung, in welchen Punkten sich diese Verfahren bei Weiterverbriefungspositionen unterscheiden; g) eine Beschreibung der Vorschriften, die das Kreditinstitut in Bezug auf Hedging und Absicherung ohne Sicherheitsleistung erlassen hat, um die Risiken zurückgehaltener Verbriefungs- und Weiterverbriefungspositionen zu verringern, einschließlich einer nach Art der Risikoposition aufgeschlüsselten Auflistung aller Gegenparteien bei wesentlichen Sicherungsgeschäften; h) die Ansätze zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die das Kreditinstitut bei seinen Verbriefungstätigkeiten anwendet, einschließlich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden; i) die Arten von Zweckgesellschaften, die das Kreditinstitut als Sponsor zur Verbriefung von Forderungen Dritter nutzt, einschließlich der Angabe, ob und in welcher Form und welchem Umfang das Kreditinstitut sowohl bilanzwirksame als auch bilanzunwirksame Forderungen an diese Zweckgesellschaften hat; j) eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsmethoden des Kreditinstituts bei Verbriefungstätigkeiten, einschließlich: i) der Angabe, ob die Transaktionen als Verkäufe oder Finanzierungen behandelt werden, ii) der Erfassung von Gewinnen aus Verkäufen, iii) der Methoden, Schlüsselannahmen und Parameter für die Bewertung von Verbriefungspositionen, iv) der Behandlung synthetischer Verbriefungen, sofern dies nicht unter andere Rechnungslegungsmethoden fällt, v) der Angabe, wie Forderungen, die verbrieft werden sollen, bewertet werden, und ob sie im Anlage- oder Handelsbuch des Kreditinstituts erfasst werden; vi) der Methoden für den Ansatz von Verbindlichkeiten in der Bilanz bei Vereinbarungen, die das Kreditinstitut dazu verpflichten könnten, für verbriefte Forderungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen; k) die Namen der Ratingagenturen (ECAI), die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Forderungen, für die jede Agentur in Anspruch genommen wird; l) gegebenenfalls eine Beschreibung des in Anhang IX Teil 4 dargelegten internen Bemessungsansatzes einschließlich der Struktur des internen Bemessungsprozesses und der Relation zwischen interner Bemessung und externen Ratings, der Nutzung der internen Bemessung für andere Zwecke als zur Berechnung des Eigenkapitals nach diesem Ansatz, der Kontrollmechanismen für den internen Bemessungsprozess einschließlich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Überprüfung des internen Bemessungsprozesses; die Arten von Forderungen, bei denen der interne Bemessungsprozess zur Anwendung kommt, und aufgeschlüsselt nach Forderungsarten die Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Bonitätsverbesserungsniveaus zugrundegelegt werden; m) eine Erläuterung jeder erheblichen Veränderung, die seit dem letzten Berichtszeitraum bei einer der quantitativen Angaben nach den Buchstaben i bis l eingetreten ist; n) für Handels- und Anlagebuch getrennt die folgenden, nach Forderungsarten aufgeschlüsselten Angaben: i) die Gesamthöhe der ausstehenden, vom Kreditinstitut verbrieften Forderungen, getrennt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und Verbriefungen, bei denen das Kreditinstitut lediglich als Sponsor auftritt, ii) die Summe der einbehaltenen oder erworbenen, in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungspositionen und der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungspositionen, iii) die Summe der Forderungen, die verbrieft werden sollen, iv) bei verbrieften Fazilitäten mit Klausel für vorzeitige Tilgung die Summe der gezogenen Forderungen, die den Anteilen des Verkäufers bzw. Anlegers zugeordnet werden, die Summe der Eigenkapitalanforderungen, die dem Kreditinstitut aus seinen zurückgehaltenen Anteilen (den Anteilen des Verkäufers) an den gezogenen Salden und nicht gezogenen Linien entstehen, und die Summe der Eigenkapitalanforderungen, die dem Kreditinstitut aus den Anteilen des Anlegers an gezogenen Salden und nicht gezogenen Linien entstehen; v) die Höhe der Verbriefungspositionen, die von den Eigenmitteln abgezogen oder mit 1 250 % risikogewichtet werden; vi) eine Zusammenfassung der Verbriefungstätigkeit im laufenden Jahr, einschließlich der Höhe der verbrieften Forderungen und erfassten Gewinne oder Verluste beim Verkauf; o) für Handels- und Anlagebuch getrennt die folgenden Angaben: i) für jeden Ansatz zur Eigenkapitalermittlung die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungsforderungen samt der dazugehörigen Eigenkapitalanforderungen, aufgeschlüsselt in Verbriefungs- und Weiterverbriefungsforderungen und weiter aufgeschlüsselt in eine aussagekräftige Zahl von Risikogewichtungs- oder Eigenkapitalbändern; ii) die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Weiterverbriefungsforderungen aufgeschlüsselt nach Forderung vor und nach Hedging/Versicherung und nach Forderung an Finanzgarantiegeber, aufgeschlüsselt nach Bonitätskategorien oder Namen der Garantiegeber; p) für das Anlagebuch und in Bezug auf die vom Kreditinstitut verbrieften Forderungen die Höhe der verbrieften ausfallgefährdeten/überfälligen Forderungen und die vom Kreditinstitut in der laufenden Periode erfassten Verluste, beides aufgeschlüsselt nach Forderungsarten; q) für das Handelsbuch die Summe der ausstehenden Forderungen, die vom Kreditinstitut verbrieft wurden und einer Eigenkapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, aufgeschlüsselt nach traditionellen/synthetischen Verbriefungen und Forderungsarten.” c) Folgende Nummer 15 wird angefügt: „15. In Bezug auf die Vergütungspolitik und –praxis für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, legen die Kreditinstitute Folgendes offen: a) Informationen über den Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, sowie gegebenenfalls Informationen über Zusammensetzung und Mandat des Vergütungsausschusses, den Namen des externen Beraters, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und die Rolle der maßgeblichen Akteure; b) Informationen über die Verbindung zwischen Vergütung und Erfolg; c) Informationen über die Kriterien für Erfolgsmessung und Risikoanpassung; d) Informationen über die Erfolgskriterien, anhand deren über Aktien, Aktienbezugsrechte und variable Vergütungskomponenten entschieden wird; e) die wichtigsten Parameter und Gründe für etwaige Bonusregelungen und sonstige Sachleistungen.“ ANHANG II Die Anhänge I, II, V und VII der Richtlinie 2006/49/EG werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 14 wird wie folgt geändert: i) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „14. Das Institut ordnet seine Nettopositionen im Handelsbuch, die aus Instrumenten resultieren, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt, und die gemäß Nummer 1 berechnet werden, in die entsprechenden Kategorien in Tabelle 1 ein, und zwar auf der Grundlage des Emittenten/Schuldners, der externen oder internen Kreditbewertung und der Restlaufzeit, und multipliziert sie anschließend mit den in dieser Tabelle angegebenen Gewichtungen. Die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieser Nummer und der Nummer 16a ergeben, werden (unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt) addiert, um die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko berechnen zu können.“ ii) Absatz 4 wird gestrichen. b) Folgende Nummer 16a wird eingefügt: „16a. Das Institut berechnet die Eigenkapitalanforderung für seine Nettopositionen im Handelsbuch, die aus Instrumenten resultieren, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, wie folgt: a) bei Verbriefungspositionen, auf die im Anlagebuch desselben Kreditinstituts der Standardansatz angewandt würde, 8 % der in Anhang IX Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG genannten risikogewichteten, nach dem Standardansatz ermittelten Forderungsbeträge; b) bei Verbriefungspositionen, auf die im Anlagebuch desselben Kreditinstituts der auf internen Ratings basierende Ansatz angewandt würde, 8 % der in Anhang IX Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG genannten risikogewichteten, nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermittelten Forderungsbeträge. Der aufsichtliche Formelansatz darf nur mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung von Instituten angewandt werden, die keine Originatoren sind und die diesen Ansatz in ihrem Anlagebuch auf die gleiche Verbriefungsposition anwenden dürfen. PD- und LGD-Schätzungen, die als Inputs in den aufsichtlichen Formelansatz einfließen, werden gegebenenfalls nach den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG oder alternativ dazu bei gesonderter aufsichtsbehördlicher Genehmigung nach einem Ansatz im Sinne von Anhang V Nummer 5a ermittelt; c) bei Weiterverbriefungspositionen, die nach Artikel 122b Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG ein Risikogewicht von 1 250 % erhielten, wenn sie im Anlagebuch desselben Instituts geführt würden, unbeschadet der Buchstaben a und b 8 % des nach dem genannten Artikel ermittelten risikogewichteten Forderungsbetrags.” c) Nummer 34 erhält folgende Fassung: „34. Das Institut addiert all seine gemäß Nummer 1 ermittelten Nettokaufpositionen und Nettoverkaufspositionen. Zur Errechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko multipliziert es seine Bruttogesamtposition mit 8%.“ d) Nummer 35 wird gestrichen. 2. Anhang II Nummer 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei einem Credit Default Swap darf ein Institut, dessen Risikoposition aus dem Swap eine Kaufposition in Bezug auf die zugrundeliegenden Position ist, einen Wert von 0 % für das potenzielle künftige Kreditrisiko ansetzen, es sei denn der Credit Default Swap unterliegt einer Glattstellung wegen Insolvenz der Gegenpartei, deren Risiko aus dem Swap eine Verkaufsposition in Bezug auf die zugrundeliegende Position ist, auch wenn die zugrundeliegende Position nicht ausgefallen ist; in diesem Fall wird der für das potenzielle künftige Kreditrisiko des Instituts anzusetzende Wert auf den Betrag der Prämien begrenzt, die das Unternehmen noch nicht an das Institut gezahlt hat.“ 3. Anhang V wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Sofern die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, gestatten die zuständigen Behörden einem Institut, zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko und/oder das Warenpositionsrisiko anstelle der Verfahren der Anhänge I, III und IV oder in Verbindung mit diesen sein eigenes internes Risikomanagementmodell zu verwenden. In jedem einzelnen Fall ist die ausdrückliche Anerkennung der Verwendung eines solchen Modells zur Überwachung der Eigenkapitalanforderungen durch die zuständigen Behörden erforderlich.“ b) Nummer 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut in der Lage ist, Rückvergleiche sowohl für tatsächliche als auch für hypothetische Änderungen des Portfoliowertes durchzuführen. Ein Rückvergleich für hypothetische Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und seinem Wert am Ende des darauffolgenden Tages unter der Annahme unveränderter Tagesendpositionen. Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass ein Institut geeignete Maßnahmen zur Verbesserung seiner Rückvergleiche zu ergreifen hat, wenn diese für unzureichend gehalten werden. Die zuständigen Behörden schreiben den Instituten zumindest für hypothetische Handelsergebnisse (d.h. anhand von Änderungen des Portfoliowerts, die bei unveränderten Tagesendpositionen eintreten würden) Rückvergleiche vor.” c) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. Die zuständigen Behörden erkennen die Verwendung des internen Modells eines Instituts zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko von gehandelten Schuldinstrumenten und Aktien an, wenn dieses neben den nachstehend in diesem Anhang genannten Voraussetzungen die folgenden Bedingungen erfüllt: a) es erklärt die Preisänderungen der Portfolio-Positionen im Zeitablauf; b) es erfasst Konzentrationen im Portfolio hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portfolio-Zusammensetzung; c) es funktioniert korrekt auch in ungünstigem Umfeld; d) es wird durch Rückvergleiche überprüft, anhand deren beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird. Wenn die zuständigen Behörden derartige Rückvergleiche auf der Grundlage aussagekräftiger Teil-Portfolios zulassen, so müssen diese Teil-Portfolios durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden; e) es erfasst das adressenbezogene Basisrisiko. Das heißt, dass die Institute zeigen können sollten, dass das interne Modell auf wesentliche spezifische Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Positionen fein reagiert; f) es erfasst das Ereignisrisiko. Bei dem institutsinternen Modell wird das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien konservativ bewertet. Darüber hinaus erfüllt das interne Modell die Mindestanforderungen an Daten. Indikatoren werden mit der notwendigen Vorsicht bestimmt und dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln. Ein Institut kann beschließen, bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko anhand eines internen Modells die Positionen auszuschließen, für die es die in Anhang I Nummer 16a genannte Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko erfüllt. Sollten neue Techniken und vorbildliche Praktiken entwickelt werden, so werden diese von den Instituten übernommen. d) Folgende Nummern 5a bis 5h werden eingefügt: „5a. Institute, die in Bezug auf gehandelte Schuldinstrumente Nummer 5 unterliegen, verfügen über einen Ansatz, der es ermöglicht, bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen die Ausfall- und Migrationsrisiken ihrer Handelsbuchpositionen zu erfassen, die gemäß Nummer 5 zu den im Wert des Risikopotenzials erfassten Risiken hinzukommen. Ein Institut muss nachweisen, dass sein Ansatz die Zuverlässigkeitsstandards vergleichbar dem Ansatz gemäß den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt, unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus, und erforderlichenfalls angepasst, um die Auswirkungen der Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität widerzuspiegeln. Anwendungsbereich 5b. Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken schließt alle Positionen ein, die einer Eigenkapitalanforderung für das spezielle Zinsänderungsrisiko unterliegen, erstreckt sich aber nicht auf solche, die gemäß Anhang I Nummer 16a besonders behandelt werden. Bei entsprechender aufsichtsbehördlicher Genehmigung kann das Institut beschließen, all die Positionen in börsennotierten Aktien und all die auf börsennotierten Aktien basierenden Derivatepositionen konsequent in den Anwendungsbereich einzubeziehen, bei denen eine solche Einbeziehung mit der bankinternen Risikomessung und dem bankinternen Risikomanagement vereinbar ist. Der Ansatz muss der Auswirkung von Korrelationen zwischen Ausfällen und Migrationen Rechnung tragen. Der Auswirkung einer Diversifizierung zwischen Ausfällen und Migrationen auf der einen und Marktrisikofaktoren auf der anderen Seite darf er nicht Rechnung tragen. Parameter 5c. Der Ansatz zur Erfassung der Zusatzrisiken muss Verluste aufgrund von Ausfällen sowie Veränderungen der internen oder externen Ratings mit einem Konfidenzniveau von 99,9 % über einen Investitionshorizont von einem Jahr messen. Die Korrelationsannahmen werden durch die Analyse objektiver Daten in einem konzeptionell soliden Rahmen gestützt. Der Ansatz zur Erfassung der Zusatzrisiken spiegelt Emittentenkonzentrationen angemessen wider. Dabei werden auch Konzentrationen abgebildet, die innerhalb von Produktklassen und über Produktklassen hinweg unter Stressbedingungen entstehen können. Der Ansatz basiert auf der Annahme, dass das Risiko über den einjährigen Investitionshorizont hinweg konstant bleibt, d.h. dass Einzelpositionen oder Positionsgruppen im Handelsbuch, bei denen über den Liquiditätshorizont Ausfälle oder Ratingveränderungen aufgetreten sind, bis zum Ende ihres Liquiditätshorizonts wieder ausgeglichen werden, so dass das Risiko wieder sein ursprüngliches Niveau erreicht. Alternativ dazu können die Institute auch durchgängig über ein Jahr hinweg konstante Positionen annehmen. 5d. Die Liquiditätshorizonte werden danach festgelegt, wie viel Zeit erforderlich ist, um die Position unter Stressbedingungen am Markt zu verkaufen oder alle damit verbundenen wesentlichen Preisrisiken abzusichern, wobei insbesondere die Höhe der Position zu berücksichtigen ist. Die Liquiditätshorizonte spiegeln die tatsächliche Praxis und die Erfahrung aus Zeiten sowohl von systematischem als auch indiosynkratischem Stress wider. Der Liquiditätshorizont wird unter konservativen Annahmen bestimmt und ist so lang, dass der Akt des Verkaufs oder der Absicherung selbst den Preis, zu dem der Verkauf oder die Absicherung erfolgen würde, nicht wesentlich beeinflussen würde. Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe gilt eine Untergrenze von drei Monaten. Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe werden die internen Vorschriften des Instituts für Bewertungsanpassungen und das Management von Altbeständen berücksichtigt. Bestimmt ein Institut die Liquiditätshorizonte nicht für Einzelpositionen, sondern für Positionsgruppen, so werden die Kriterien für die Definition von Positionsgruppen so festgelegt, dass sie Liquiditätsunterschiede realistisch widerspiegeln. Die Liquiditätshorizonte für konzentrierte Positionen sind länger, da zur Auflösung solcher Positionen ein längerer Zeitraum erforderlich ist. Beim Warehousing von Verbriefungen spiegelt der Liquiditätshorizont den Zeitraum wider, der benötigt wird, um die Vermögenswerte unter Stressbedingungen am Markt aufzubauen, zu verkaufen und zu verbriefen oder um die damit verbundenen wesentlichen Risikofaktoren abzusichern. 5e. Sicherungsgeschäfte können beim Ansatz der Institute zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken berücksichtigt werden. Kauf- und Verkaufspositionen über dasselbe Finanzinstrument können miteinander verrechnet werden. Hedging- oder Diversifizierungseffekte bei Kauf- und Verkaufspositionen über verschiedene Instrumente oder verschiedene Wertpapiere desselben Schuldners sowie Kauf- und Verkaufspositionen gegenüber verschiedenen Emittenten dürfen nur berücksichtigt werden, indem explizit die Bruttokauf- und -verkaufspositionen über die verschiedenen Instrumente modelliert werden. Die Institute bilden die Auswirkungen wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen Ablauf des Sicherungsgeschäfts und Liquiditätshorizont eintreten könnten, sowie das Potenzial für signifikante Basisrisiken bei den Hedgingstrategien nach Produkt, Rang in der Kapitalstruktur, internem oder externem Rating, Laufzeit, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) und anderen Unterschieden zwischen den Instrumenten ab. Die Institute bilden ein Sicherungsgeschäft nur ab, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kredit- oder sonstigen Ereignis nähert. Bei Handelsbuchpositionen, die über dynamische Hedging-Strategien abgesichert werden, kann ein Neuausgleich des Sicherungsgeschäfts innerhalb des Liquiditätshorizonts der abgesicherten Position berücksichtigt werden, wenn das Institut i) dafür optiert, den Neuausgleich des Sicherungsgeschäfts über die betreffende Gruppe von Handelsbuchpositionen hinweg konsistent zu modellieren, ii) nachweist, dass die Berücksichtigung des Neuausgleichs zu einer besseren Risikomessung führt, und iii) nachweist, dass die Märkte für die Instrumente, die zur Absicherung dienen, so liquide sind, dass ein solcher Neuausgleich auch in Stressphasen möglich ist. Etwaige Restrisiken aus dynamischen Hedging-Strategien müssen in der Eigenkapitalanforderung zum Ausdruck kommen. 5f. Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken muss den nichtlinearen Auswirkungen von Optionen, strukturierten Kreditderivaten und anderen Positionen mit wesentlichem nichtlinearem Verhalten in Bezug auf Preisveränderungen Rechnung tragen. Das inhärente Risiko der Bewertung und Schätzung der mit diesen Produkten verbundenen Preisrisiken wird von den Instituten ebenfalls gebührend berücksichtigt. 5g. Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken stützt sich auf objektive Daten. Validierung 5h. Im Rahmen der unabhängigen Prüfung ihres Risikomesssystems und der Validierung ihrer internen Modelle gemäß diesem Anhang nehmen die Institute im Hinblick auf den Ansatz zur Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken insbesondere Folgendes vor: i) Validierung, dass ihr Modellierungsansatz für Korrelationen und Preisveränderungen, unter anderem in Bezug auf die Auswahl der systemischen Risikofaktoren und deren Gewichte, für ihr Portfolio geeignet ist; ii) Durchführung verschiedener Stresstests, einschließlich Sensitivitätsanalyse und Szenarioanalyse, um die qualitative und quantitative Angemessenheit des Ansatzes, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Konzentrationen, zu bewerten. Diese Tests werden nicht auf historische Erfahrungen beschränkt; iii) Anwendung einer geeigneten quantitativen Validierung unter Einbeziehung der einschlägigen internen Modellierungsbenchmarks. Der Ansatz zur Erfassung der Zusatzrisiken muss mit den internen Risikomanagement-Methoden des Instituts für die Ermittlung, Messung und Handhabung von Handelsrisiken in Einklang stehen. Dokumentation 5i. Die Institute dokumentieren ihren Ansatz für die Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken so, dass seine Korrelations- und anderen Modellannahmen für die zuständigen Behörden transparent sind. Auf anderen Parametern basierende interne Ansätze 5j. Wendet ein Institut zur Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken einen Ansatz an, der zwar nicht alle unter dieser Nummer genannten Anforderungen erfüllt, aber mit den internen Methoden des Instituts zur Ermittlung, Messung und Handhabung von Risiken in Einklang steht, so muss es nachweisen können, dass die mit diesem Ansatz ermittelte Eigenkapitalanforderung mindestens ebenso hoch ist wie bei einem Ansatz, der sämtliche unter dieser Nummer genannten Anforderungen erfüllt. Die zuständigen Behörden prüfen mindestens einmal jährlich, ob die im vorstehenden Satz formulierte Bedingung erfüllt ist. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden überwacht das Spektrum der Praktiken in diesem Bereich und stellt Leitlinien auf, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Häufigkeit der Berechnung 5k. Die Institute berechnen den Ansatz zur Erfassung der Zusatzrisiken mindestens wöchentlich. e) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. Für die Zwecke von Nummer 10b Buchstaben a und b werden die Ergebnisse der eigenen Berechnungen des Instituts mit einem Multiplikationsfaktor (m+) von mindestens 3 multipliziert.“ f) Nummer 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke von Nummer 10b Buchstaben a und b wird der Multiplikationsfaktor (m+) um einen Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 gemäß Tabelle 1 erhöht, der sich nach der Zahl der Überschreitungen richtet, die sich aus den Rückvergleichen des gemäß Nummer 10 ermittelten Risikopotenzials des Instituts für die unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage ergeben haben. Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass die Institute bei der Berechnung der Überschreitungen durch Rückvergleiche durchgängig die hypothetischen Änderungen des Portfoliowertes zugrunde legen. Eine Überschreitung liegt vor, wenn eine eintägige Änderung des Portfoliowertes den mit Hilfe des institutseigenen Modells errechneten Wert des Risikopotenzials für denselben Eintageszeitraum überschreitet. Zur Ermittlung des Zuschlagsfaktors wird die Zahl der Überschreitungen zumindest einmal pro Quartal berechnet.“ g) Nummer 9 wird gestrichen. h) Nummer 10 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) eine Haltedauer von 10 Tagen;“ ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) eine monatliche Aktualisierung der Datenreihen.“ i) Die folgenden Nummern 10a und 10b werden eingefügt: „10a. Zusätzlich dazu berechnet das Institut auf der Grundlage des über eine Haltedauer von 10 Tagen bei einem einseitigen 99 %igen Konfidenzniveau ermittelten Risikopotenzials des aktuellen Portfolios das Risikopotenzial unter Stressbedingungen („Stressed Value-at-risk“), wobei die VAR-Modellparameter auf historische Daten für Zeiträume mit signifikantem und für das Portfolio der Firma maßgeblichem Finanzstress kalibriert werden. Die Auswahl dieser historischen Daten unterliegt der jährlichen Überprüfung und Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden überwacht das Spektrum der Praktiken in diesem Bereich und stellt Leitlinien auf, um Konvergenz sicherzustellen. Die Institute berechnen das Risikopotenzial unter Stressbedingungen mindestens wöchentlich. 10b. Das Institut hält täglich eine Eigenkapitalanforderung ein, die der Summe aus den nachstehenden Werten entspricht: a) dem jeweils höheren Wert von 1) dem Vortageswert des gemäß Nummer 10 errechneten Risikopotenzials (VaRt-1) oder 2) dem Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Geschäftstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotenzials im Sinne von Nummer 10 (VaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (m+) plus b) dem jeweils höheren Wert von 1) dem letzten verfügbaren, gemäß Nummer 10a errechneten Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaRt-1) oder 2) dem Durchschnitt der auf die unter Nummer 10a genannte Weise und in der dort genannten Häufigkeit berechneten Risikopotenziale unter Stressbedingungen für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage (sVaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (m+) plus c) der Summe der gemäß Anhang I Nummer 16a ermittelten gewichteten Positionen (unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt) plus d) dem jeweils höheren Wert von entweder dem jüngsten oder dem über einen Zwölfwochenzeitraum ermittelten durchschnittlichen Wert des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos des Instituts gemäß Nummer 5a.“ j) Nummer 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Das Risikomessmodell erfasst je nach dem Umfang der Tätigkeit des Instituts auf dem jeweiligen Markt eine ausreichende Zahl von Risikofaktoren. Geht ein Risikofaktor in das Preisfindungsmodell des Instituts, nicht aber in sein Risikomessmodell ein, so muss das Institut den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen können, dass dies gerechtfertigt ist. Das Risikomessmodell erfasst außerdem die Nichtlinearitäten von Optionen und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko. Werden für Risikofaktoren Näherungswerte verwendet, so müssen diese die tatsächliche Position in der Vergangenheit gut abgebildet haben. Für die einzelnen Risikoarten gilt darüber hinaus Folgendes:“ 4. Anhang VII Teil B wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) schriftlich niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess. Dazu zählen klar definierte Verantwortlichkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Bereiche, Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung von deren Eignung, Leitlinien für die Verwendung von nicht beobachtbaren Parametern, die die Annahmen des Instituts über die von den Marktteilnehmern für die Preisbildung verwendeten Größen widerspiegeln, die Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, der Zeitpunkt für die Erhebung der Tagesendpreise, das Vorgehen bei Bewertungsanpassungen, Monatsend- und Ad-hoc-Verifikationsverfahren;“ b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Institute bewerten ihre Positionen nach Möglichkeit stets zu Marktpreisen. Die Bewertung zu Marktpreisen ist die mindestens täglich vorzunehmende Positionsbewertung auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden. Beispiele hierfür sind Börsenkurse, über Handelsysteme angezeigte Preise oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern.“ c) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. In den Fällen, in denen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich ist, müssen die Institute eine konservative Bewertung ihrer Positionen/Portfolios zu Modellpreisen vornehmen, bevor sie eine Eigenkapitalbehandlung nach dem Handelsbuch vornehmen. Als Bewertung zu Modellpreisen wird jede Bewertung definiert, die aus einem Marktwert abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss.“ d) Nummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Geschäftsleitung sollte wissen, für welche Elemente des Handelsbuchs oder andere zum Fair Value bewertete Positionen eine Modellbewertung vorgenommen wird, und sollte die Bedeutung der Unsicherheit kennen, die dadurch in die Berichterstattung über die Risiken/Erfolgsbeiträge des Geschäftsfeldes einfließt;“ e) Die Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung: „Bewertungsanpassungen 8. Die Institute müssen Regelungen einführen und beibehalten, wie Bewertungsanpassungen zu berücksichtigen sind. Allgemeine Standards 9. Die zuständigen Behörden verlangen, dass mindestens die folgenden Bewertungsanpassungen formell berücksichtigt werden: noch nicht verdiente Kreditspreads, Glattstellungskosten, operationelle Risiken, vorzeitige Fälligkeiten, Geldanlage- und Finanzierungskosten sowie zukünftige Verwaltungskosten und gegebenenfalls Modellrisiken.“ f) Die Nummern 11 bis 15 erhalten folgende Fassung: „11. Die Institute müssen Regelungen einführen und beibehalten, wie eine Anpassung der aktuellen Bewertung von weniger liquiden Positionen zu berechnen ist. Diese Anpassungen werden gegebenenfalls zusätzlich zu den für Rechnungslegungszwecke erforderlichen Wertberichtigungen der Position vorgenommen und so gestaltet, dass sie die Illiquidität der Position widerspiegeln. Im Rahmen dieser Verfahren müssen die Institute verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, wenn sie festlegen, ob eine Bewertungsanpassung für weniger liquide Positionen notwendig ist. Zu diesen Faktoren zählt die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen/Positionsrisiken abzusichern, die Volatilität und der Durchschnitt der Geld-/Briefspannen, die Verfügbarkeit von Marktquotierungen (Anzahl und Identität der Market Maker) und die Volatilität und der Durchschnitt der Handelsvolumina einschließlich der Handelsvolumina in Stressphasen an den Märkten, die Marktkonzentrationen, die Alterung von Positionen, das Ausmaß, in dem die Bewertung auf Bewertungen zu Modellpreisen beruht, sowie die Auswirkungen weiterer Modellrisiken. 12. Beim Rückgriff auf die Bewertungen Dritter bzw. auf Bewertungen zu Modellpreisen müssen sich die Institute überlegen, ob sie eine Bewertungsanpassung vornehmen oder nicht. Zudem müssen die Institute abwägen, ob sie Anpassungen für weniger liquide Positionen vornehmen und deren Zweckmäßigkeit regelmäßig überprüfen. 13. Führen Bewertungsanpassungen zu erheblichen Verlusten im laufenden Geschäftsjahr, so sind diese gemäß Artikel 57 Buchstabe k der Richtlinie 2006/48/EG von den ursprünglichen Eigenmitteln des Instituts abzuziehen. 14. Andere Gewinne/Verluste, die sich aus den Bewertungsanpassungen ergeben, sind in die Berechnung der „Netto-Handelsbuchgewinne“ einzubeziehen, die unter Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b erwähnt wird, und zu den ergänzenden Eigenmitteln hinzuzuaddieren oder von diesen abzuziehen, die im Sinne dieser Bestimmungen die Eigenkapitalanforderungen für Marktrisiken unterlegen sollen. 15. Bewertungsanpassungen, die diejenigen übersteigen, die nach dem Berechnungsschema erfolgen, dem das Institut unterliegt, werden nach Maßgabe von Nummer 13 behandelt, sofern sie zu erheblichen Verlusten führen, ansonsten nach Maßgabe von Nummer 14.“ [1] http://ec.europa.eu/internal_market/finances/docs/de_larosiere_report_de.pdf. [2] Empfehlung 11. [3] http://ec.europa.eu/commission_barroso/president/pdf/press_20090304_en.pdf. [4] http://www.g20.org/Documents/Fin_Deps_Fin_Reg_Annex_020409_-_1615_final.pdf. [5] Diese Maßnahmen wurden auf der Tagung des Europäischen Rates vom 19. und 20. März 2009 von den EU-Staats- und Regierungschefs unterstützt. [6] http://www.fsforum.org/publications/r_0904a.pdf. [7] Empfehlung der Kommission zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (K(2009)3177/2). [8] Empfehlung der Kommission zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (K(2009) 3159/2). [9] ABl. C vom , S. . [10] ABl. C vom , S. . [11] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. [12] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201. [13] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. [14] K(2009) 3159. [15] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. [16] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.