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Document 52009PC0195

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität

    /* KOM/2009/0195 endg. - COD 2009/0058 */

    52009PC0195

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität /* KOM/2009/0195 endg. - COD 2009/0058 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 21.4.2009

    KOM(2009) 195 endgültig

    2009/0058 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität

    BEGRÜNDUNG

    1. Im Zuge der Reform der Finanzierungsinstrumente für auswärtige Maßnahmen für den Zeitraum 2007-2013, mit der mehr als 30 verschiedene Rechtsinstrumente durch sieben neue Instrumente ersetzt wurden, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 vom 15. November 2006 (nachstehend „die Verordnung“ genannt) ein Instrument für Stabilität (nachstehend IfS genannt) geschaffen, um durch ein einziges Rechtsinstrument mit vereinfachten Beschlussfassungsverfahren eine kohärente und integrierte Reaktion der Gemeinschaft auf Krisen und drohende Krisen zu ermöglichen.

    2. Wenn die Kommission im Rahmen der Überprüfung der Durchführung der Verordnung gemäß Artikel 25 zu dem Schluss gelangt, dass Änderungen der Verordnung erforderlich sind, kann sie entsprechende Vorschläge unterbreiten. Dies trifft auf die IfS-Verordnung zu.

    3. Bei der Annahme der IfS-Verordnung am 15. November 2006 gaben der Rat und die Kommission folgende gemeinsame Erklärung ab: „ Der Rat und die Kommission sind sich darin einig , dass diese Verordnung nicht so ausgelegt werden darf, als greife sie Positionen in der Rechtssache 91/05 vor . Solange die Entscheidung des Gerichtshofs in der genannten Rechtssache noch nicht ergangen ist, wird die Kommission von Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i absehen. Der Rat und die Kommission sind sich darin einig, dass im Rahmen der Überprüfung der Verordnung zur Schaffung eines Instruments für Stabilität nach Artikel 25 dieser Verordnung der Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-91/05 (Kommission gegen Rat) erforderlichenfalls geändert wird. “[1]

    4. Am 20. Mai 2008 wurde der Beschluss 2004/833/GASP des Rates vom 2. Dezember 2004 zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP im Hinblick auf einen Beitrag der Europäischen Union an die ECOWAS im Rahmen des Moratoriums über leichte Waffen und Kleinwaffen vom Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt.[2] Nach Auffassung des Gerichtshofs können Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen von der Gemeinschaft auch in die Entwicklungszusammenarbeit eingebunden werden.

    5. Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission muss daher eine Änderung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i vorgeschlagen werden, um der Rechtssprechung des Gerichtshofs Rechnung zu tragen. Aus demselben Grund muss Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a über Maßnahmen zur Unterstützung des Kampfes gegen den illegalen Handel geändert und darin ausdrücklich auf „Kleinwaffen und leichte Waffen“ Bezug genommen werden.

    6. Artikel 17 der Verordnung schließt Partner aus Industrieländern außerhalb der EU und des EWR von der Teilnahme an Maßnahmen für den Aufbau von Kapazitäten vor und nach Krisen (Krisenvorsorge) gemäß Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung aus. Somit ist Partnern, die gemäß Artikel 3 der Verordnung an Krisenreaktionsmaßnahmen teilnehmen können, die Teilnahme an Maßnahmen für die Krisenvorsorge im Rahmen von Artikel 17 untersagt. Dies ist widersprüchlich und gefährdet ernsthaft die Erreichung der in Artikel 4 Nummer 3 genannten Ziele. Daher wird vorgeschlagen, auch für die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen nach Artikel 4 Nummer 3 eine weltweite Öffnung vorzusehen, wie dies bereits gemäß Artikel 17 Absatz 4 bei den unter Artikel 3 aufgeführten Maßnahmen der Fall ist, damit die für die Unterstützung von Krisenreaktionsmaßnahmen geltenden Bestimmungen für die Teilnahme und die Ursprungsregeln mit denen der Krisenvorsorge in Einklang stehen.

    7. In Artikel 24 der Verordnung ist festgelegt, dass nicht mehr als 7 % der Finanzausstattung für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 1 zur Verfügung gestellt werden dürfen. Allerdings hat sich gezeigt, dass der für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 1 vorgesehene Mittelanteil nicht ausreicht und aufgestockt werden muss, da eine Vielzahl von Aufgabenbereichen abgedeckt werden muss, und auch im Rahmen von Mehrzweckprogrammen aufgrund der knappen Mittel nur in wenigen Bereichen effiziente Hilfe geleistet werden kann. Der wirksame Schutz kritischer Infrastrukturen, die Bewältigung von Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Eindämmung regionenübergreifender Bedrohungen im Allgemeinen erfordern jedoch wesentlich umfassendere Maßnahmen, um ausreichende Wirkung, Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus müssen für regionenübergreifende Maßnahmen, die nationale und regionale Programme ergänzen, ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden, um eine kritische Masse zu erreichen. Bislang konnten diese Ziele aufgrund der begrenzten Mittelzuweisungen (9 Mio. EUR für 2007, 10 Mio. EUR für 2008 und 13 Mio. EUR für 2009) und der in Artikel 24 festgelegten Obergrenze von 7 % für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 1 nicht umgesetzt werden. Daher wird vorgeschlagen, diese Obergrenze auf 10 % anzuheben.

    2009/0058 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION–

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a,

    auf Vorschlag der Kommission,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[3],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität[4] sollte der Gemeinschaft durch ein einziges Rechtsinstrument mit vereinfachten Beschlussfassungsverfahren eine kohärente und integrierte Reaktion auf Krisen und drohende Krisen ermöglicht werden.

    (2) Die Überprüfung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 ergab, dass bestimmte Änderungen der Verordnung vorgeschlagen werden sollten.

    (3) Die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 muss dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Mai entsprechend geändert werden, mit dem festgestellt wurde, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung und der illegalen Verwendung von sowie des illegalen Zugangs zu leichten Waffen und Kleinwaffen von der Gemeinschaft in die Entwicklungszusammenarbeit eingebunden und daher in die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 aufgenommen werden können.

    (4) Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 4 Nummer 3 genannten Ziele und im Interesse größerer Kohärenz sollte die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen nach Artikel 4 Absatz 3 weltweit offen stehen, wie dies bereits bei den unter Artikel 3 aufgeführten Maßnahmen der Fall ist, damit die Bestimmungen über die Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln im Bereich Krisenreaktion mit denen im Bereich Krisenvorsorge in Einklang stehen

    (5) Der gemäß Artikel 24 für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 zur Verfügung stehende Anteil an der Finanzausstattung reicht nicht aus und sollte aufgestockt werden. Es muss eine Vielzahl von Aufgabenbereichen abgedeckt werden und aufgrund der knappen Mittel kann auch im Rahmen von Mehrzweckprogrammen nur in wenigen Bereichen effiziente Hilfeleistungen möglich. Wirksame Maßnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen, zur Bewältigung von Risiken für die öffentliche Gesundheit und zur Eindämmung regionenübergreifender Bedrohungen im Allgemeinen erfordern wesentlich umfangreichere Maßnahmen, um ausreichende Wirkung, Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus sind für regionenübergreifende Maßnahmen, die nationale und regionale Programme ergänzen, ausreichende Finanzmittel erforderlich, um eine kritische Masse zu erreichen. Die in Artikel 24 festgelegte Obergrenze von 7 % der Finanzausstattung für Maßnahmen gemäß Artikel 4 Nummer 1 sollte auf 10 % angehoben werden, damit die Verwirklichung der in Artikel 4 Nummer 1 genannten Ziele vorangebracht werden kann.

    (6) Da die Ziele der Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i) Unterstützung – im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Gemeinschaft und ihrer Ziele – von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Verwendung von und des illegalen Zugangs zu Kleinwaffen und leichten Waffen; solche Unterstützung kann auch Untersuchungstätigkeiten, Hilfe für die Opfer, Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Förderung rechtlichen und administrativen Fachwissens und bewährter Praktiken einschließen.“

    2. Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) die Stärkung der Kapazität der Vollzugs- und Justizbehörden, die am Kampf gegen den Terrorismus sowie das organisierte Verbrechen, einschließlich des illegalen Handels mit Menschen, Drogen, Schusswaffen, Kleinwaffen, leichten Waffen und Sprengstoff, und an der wirksamen Kontrolle des illegalen Handels und Transits beteiligt sind.“

    3. In Artikel 17 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

    „4. Im Fall von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen nach Artikel 6 und im Fall von Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in Artikel 4 Nummer 3 genannten Ziele angenommen wurden, steht die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen weltweit offen.

    5. Im Falle von Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in Artikel 4 Nummern 1 und 2 genannten Ziele angenommen wurden, steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen oder juristischen Personen aus Entwicklungsländern oder Transformationsländern nach der OECD-Definition sowie aus allen anderen im Rahmen der jeweiligen Strategie in Betracht kommenden Ländern offen, und die Ursprungsregeln finden auf sie Anwendung.“

    4. Artikel 24 erhält folgende Fassung:

    „ Artikel 24

    Finanzausstattung

    Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2007–2013 auf 2 062 000 000 EUR festgelegt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

    Im Zeitraum 2007- 2013 werden

    a) nicht mehr als 10 Prozentpunkte der Finanzausstattung für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 1 zur Verfügung gestellt;

    b) nicht mehr als 15 Prozentpunkte der Finanzausstattung für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 2 zur Verfügung gestellt;

    c) nicht mehr als 5 Prozentpunkte der Finanzausstattung für Maßnahmen im Rahmen von Artikel 4 Nummer 3 zur Verfügung gestellt.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    […] […]

    [1] Ratsdokument 14010/06 ADD 1 vom 27.10.2006.

    [2] EUGH, Rechtssache C-91/05 (ECOWAS).

    [3] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom XXXX 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom XXXX 2009.

    [4] ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.

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