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Document 52009PC0126

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) - Umsetzung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa (Small Business Act) {SEK(2009) 315} {SEK(2009) 316}

    /* KOM/2009/0126 endg. - COD 2009/0054 */

    52009PC0126

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) Umsetzung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa (Small Business Act) {SEK(2009) 315} {SEK(2009) 316} /* KOM/2009/0126 endg. - COD 2009/0054 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 8.4.2009

    KOM(2009) 126 endgültig

    2009/0054 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

    (Neufassung) Umsetzung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa (Small Business Act)

    {SEK(2009) 315}{SEK(2009) 316}

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS |

    110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Viele Zahlungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgen erst lange nach Erbringung der Leistungen und oft erst später als vereinbart oder später als zum vereinbarten oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltenen Zeitpunkt. Diese Praktiken wirken sich nachteilig auf die flüssigen Guthaben von Unternehmen aus und erschweren ihnen das Finanzmanagement. Zahlungsverzug zieht also die Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität von Unternehmen, insbesondere von KMU, in Mitleidenschaft. Verspätete Zahlungen wirken sich ferner negativ auf den innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr aus. Zahlungsverzug kann dazu führen, dass ansonsten leistungsfähige Unternehmen Konkurs gehen, was im schlimmsten Fall eine Kettenreaktion über die ganze Lieferkette hinweg in Gang setzen kann. Dieses Risiko nimmt in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs, wenn der Zugang zu Finanzmitteln besonders schwierig ist, erheblich zu. Es gibt Anzeichen dafür, dass dieses Phänomen im Rahmen der gegenwärtigen Wirtschaftskrise bereits eingetreten ist. Deshalb muss die Politik umfassend reagieren. Im „Small Business Act [COM(2008) 394]” wurde betont, dass die KMU für die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft von herausragender Bedeutung sind und dass ihnen der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden soll und ihnen geholfen werden soll, stärker von den Möglichkeiten des Binnenmarkts zu profitieren. Im Europäischen Konjunkturprogramm [KOM(2008) 800] wird hervorgehoben, dass vor dem Hintergrund des Konjunkturabschwungs ausreichende und erschwingliche Finanzierungsmöglichkeiten eine Voraussetzung für Investitionen, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sind; ferner werden die EU und die Mitgliedstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass Behörden Rechnungen über Lieferungen und Dienstleistungen innerhalb eines Monats bezahlen. Zahlungsverzug im Falle von öffentlichen Verwaltungen untergräbt die Glaubwürdigkeit politischer Maßnahmen und widerspricht den erklärten Zielen der Politik, stabile und berechenbare Wirtschaftsbedingungen für Unternehmen zu schaffen und Wachstum und Beschäftigung zu fördern. Aufgrund der Bedeutung des öffentlichen Auftragswesens in der EU (mit einem Umfang über 1,943 Mrd. EUR pro Jahr) wirkt sich ein Zahlungsverzug seitens der Behörden sehr nachteilig auf Unternehmen, insbesondere KMU, aus. Viele öffentliche Stellen unterliegen nicht denselben Finanzierungszwängen wie Unternehmen und können Zahlungsverzug vermeiden; dieser sollte deshalb in ihrem Fall strenger sanktioniert werden. Hinzu kommt noch, dass unterschiedliche Zahlungsgewohnheiten in der EU die Beteiligung von Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen erschweren könnten. Dadurch würde nicht nur der Wettbewerb verzerrt und das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt, sondern auch die Fähigkeit von öffentlichen Stellen eingeschränkt, den bestmöglichen Gegenwert für das Geld der Steuerzahler zu bekommen. Deshalb soll mit diesem Vorschlag der Geldfluss europäischer Unternehmen verbessert werden, was in Zeiten des wirtschaftlichen Abschwungs besonders wichtig ist. Er zielt auch darauf ab, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu fördern, indem Hindernisse für grenzüberschreitende Geschäfte beseitigt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass Gläubigern Instrumente zur Verfügung gestellt werden, mit denen sie ihre Rechte vollständig und wirksam durchsetzen können, wenn sie zu spät bezahlt werden, sowie dadurch, dass Maßnahmen ergriffen werden, die öffentliche Verwaltungen wirksam von Zahlungsverzug abschrecken. |

    120 | Allgemeiner Kontext In der EU werden die meisten Güter und Dienstleistungen von Unternehmen an andere Unternehmen und von Unternehmen an öffentliche Stellen dergestalt geliefert bzw. erbracht, dass ein Zahlungsaufschub gewährt wird, mit dem der Lieferant dem Kunden einen gewissen Zeitraum zur Begleichung der Rechnung einräumt. Dieser wird zwischen den Parteien vereinbart, ist in der Lieferantenrechnung festgelegt oder gesetzlich vorgeschrieben. Der Lieferant erwartet, dass er spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums für die gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen entlohnt wird. Erfolgt die Zahlung nach diesem Zeitraum, so spricht man von Zahlungsverzug. Die Richtlinie 2000/35/EG wurde erlassen, um den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen zu bekämpfen. Gemäß der Richtlinie können z. B. gesetzlich festgelegte Zinsen erhoben werden, wenn die Zahlung nicht innerhalb der vertraglichen oder gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgt. Alles deutet darauf hin, dass trotz des Inkrafttretens der Richtlinie 2000/35/EG der Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr innerhalb der EU noch immer ein allgemeines Problem ist. Außerdem gibt es Anhaltspunkte dafür, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten die vertraglichen Zahlungsfristen bei Geschäften mit öffentlichen Verwaltungen ungerechtfertigt lang sind. Diese beiden Probleme führen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Geschäftsumfelds und des Binnenmarkts, die sich während des Niedergangs der Wirtschaft in ihrer Wirkung noch verstärken. Die Ursachen für Zahlungsverzug im Handelsverkehr und die entsprechende passive Einstellung vieler Gläubiger sind vielfältig und stehen in Wechselbeziehungen: 1. Die Markstruktur: Das Ausmaß des Wettbewerbs in einem Markt, die Marktmacht der Marktteilnehmer und die entsprechende Angst vor einer Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen zu Kunden bestimmen weitgehend, ob Gläubiger einen Zahlungsverzug hinnehmen und ob Schuldner sich um eine Verlängerung der Laufzeit eines Handelskredits bemühen. 2. Veränderung der makroökonomischen Bedingungen: Ein Konjunkturabschwung trägt häufig zu einer Zunahme des Zahlungsverzugs bei, da Unternehmen die Bezahlung von Rechnungen hinausschieben. Auch wirken die Folgen von Zahlungsverzug während einer Rezession stärker nach, weil es schwieriger ist, an andere Finanzierungsquellen zu gelangen. 3. Zugang zu Finanzmitteln und Haushaltszwänge: Die Kreditversorgung, die Geldpolitik, die Art der Kreditinformationen und der Fluss dieser Informationen, die Liquiditätslage des Unternehmens und der Zugang zu Finanzmitteln von Banken können sich auch auf den Zahlungszeitpunkt auswirken, insbesondere bei Unternehmen, die Bankenkredite für ihre Lieferantenfinanzierung aufnehmen. Viele Schuldnerunternehmen betrachten die verspätete Zahlung als eine wirksame und günstige Art, sich und ihre Wirtschaftstätigkeit zu finanzieren. Für öffentliche Stellen stellen verspätete Zahlungen an Gläubiger eine einfache – allerdings ungerechtfertigte – Befreiung von Haushaltszwängen dar: So werden Zahlungen auf das nächste Haushaltsjahr verschoben. 4. Die Praxis der Finanzverwaltung von Schuldnern (einschließlich öffentlicher Stellen) und des Kreditmanagements von Gläubigern sowie ihre Produkt- und Dienstleistungsqualität und Kundendienst spielen eine wichtige Rolle für den Zahlungsverzug bzw. für dessen Vermeidung. 5. Fehlen wirksamer und effizienter Abhilfen: Trotz der Bestimmungen der Richtlinie 2000/35/EG erheben viele Unternehmen, vor allem KMU, keine Verzugszinsen, obwohl sie dazu berechtigt sind. Dies wiederum lässt die Motivation der Schuldner zur rechtzeitigen Bezahlung abnehmen. Für manche Gläubiger überwiegen die Kosten von Maßnahmen gegen Zahlungsverzug nicht deren finanzielle Vorteile. Vielfach können die Ausgaben für den zusätzliche Verwaltungsaufwand nicht zurückgefordert werden. Geldforderungen bei säumigen Schuldnern beizutreiben oder Verzugszinsen zu erheben, verursacht Verwaltungskosten, die viele Unternehmen vermeiden möchten. Zudem sind einige grundlegende Bestimmungen der Richtlinie unklar formuliert oder nur schwer umzusetzen. Obwohl die Richtlinie 2000/35/EG einige Mängel aufweist, sind die Grundkonzepte des Verzugszinses, des Eigentumsvorbehalts und der Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen grundlegende und breit akzeptierte Pfeiler des Rechtsrahmens zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs. Obwohl es in jüngerer Zeit einige Verbesserungen gab, bleibt der Zahlungsverzug ein generelles Problem in der EU und legen öffentliche Verwaltungen in einigen Mitgliedstaaten ein besonders schlechtes Zahlungsverhalten an den Tag. Dies beeinträchtigt weiterhin das Funktionieren des Binnenmarkts und könnte für das Überleben von Unternehmen in Krisenzeiten zu einer ernsthaften Gefahr werden. Deshalb müssen neben der Beibehaltung der Hauptelemente der Richtlinie unbedingt zusätzliche Instrumente eingeführt werden, um die Zahl der Zahlungsverzüge im Geschäftsverkehr zu verringern, um die Zahlungsfristen für Behörden abzukürzen und um die Anreize für eine rechtzeitige Bezahlung durch öffentliche Verwaltungen deutlich zu vergrößern. Dafür sollte die Richtlinie neu gefasst werden, indem die unveränderten Bestimmungen der Richtlinie und die wesentlichen Änderungen an der Richtlinie in einem einzigen Text zusammengefasst werden. Durch diesen Vorschlag würde die Richtlinie 2000/35/EWG ersetzt und aufgehoben. Nach Verabschiedung durch den Gesetzgeber, wird sie von der Kommission bei der bevorstehenden Neufassung (2010) der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen berücksichtigt. Da die Neufassung der Haushaltsordnung durch den Gesetzgeber ein langwieriges Verfahren ist, hat die Kommission zwischenzeitlich eine Mitteilung[1] angenommen, in der ihre Dienststellen angewiesen werden, unverzüglich eine Reihe von Maßnahmen durchzuführen, mit denen als Beitrag zur Gesundung der Wirtschaft die Haushaltsvorschriften vereinfacht und die Ausführung des Haushaltsplans gestrafft werden sollen, indem insbesondere ihre eigene Zahlungsmoral verbessert wird und Zielvorgaben für verkürzte Zahlungsfristen gesetzt werden. |

    130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Es handelt sich lediglich um die Richtlinie 2000/35/EG, die durch diesen Vorschlag neu gefasst werden würde. |

    140 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Dieser Vorschlag ist Teil der Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung und dient der Umsetzung des „Small Business Act” [KOM(2008) 394] und der Mitteilung der Kommission zu einem europäischen Konjunkturprogramm [KOM(2008) 800]. |

    ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Anhörung von interessierten Kreisen |

    211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Interessengruppen wurden in einer allgemeinen öffentlichen Konsultation im Rahmen der Interaktiven Politikgestaltung (IPM) („Ihre Stimme in Europa“) befragt. Außerdem wurde das Europäische Unternehmenstestpanel (EBTP) konsultiert. |

    212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Eine große Mehrheit der Befragten glaubt, dass der derzeitig in der Richtlinie festgelegte gesetzliche Zinssatz ausreichend ist. Die meisten Befragten forderten jedoch die Kommission auf, wirksame und effiziente Gegenmaßnahmen für Fälle von Zahlungsverzug vorzusehen und die Rolle der Verbände zu stärken. Die Antworten erwiesen sich als sehr wichtiger Bestandteil der Folgenabschätzung. |

    213 | Vom 19.5.2008 bis zum 31.8.2008 wurde im Internet eine offene Konsultation durchgeführt. Daraufhin gingen bei der Kommission 510 Antworten ein. Die Ergebnisse sind unter folgender Adresse einzusehen: http://ec.europa.eu/enterprise/regulation/late_payments/index.htm. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

    230 | Folgenabschätzung Die Folgenabschätzung und ihre Zusammenfassung enthalten einen Überblick über die verschiedenen Optionen. Nur die Optionen 3a/2 (legislativ - Angleichung der Fristen für die Zahlungen von öffentlichen Stellen an Unternehmen), 3c (legislativ - Abschaffung der Schwelle von 5 EUR), 3d (legislativ - Einführung einer „Verzugsgebühr“) und 3e (legislativ - Einführung einer „Verzugsentschädigung“) erfüllen die Anforderungen an Wirksamkeit, Effizienz und Konsistenz. Deshalb dienen diese vier Optionen als Grundlage für den Rechtsvorschlag. |

    231 | Die Kommission führte entsprechend ihrem Arbeitsprogramm eine Folgenabschätzung durch, die unter folgender Adresse eingesehen werden kann: http://ec.europa.eu/enterprise/regulation/late_payments/index.htm. |

    RECHTLICHE ASPEKTE |

    305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Durch die vorliegende Neufassung der Richtlinie 2000/35/EG sollen die Wirksamkeit und Effizienz von Maßnahmen gegen Zahlungsverzug dadurch erhöht werden, dass ein Anspruch auf Beitreibung von Verwaltungskosten und Entschädigung für die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen internen Kosten eingeführt wird. Im Hinblick auf öffentliche Verwaltungen zielt der Vorschlag darauf ab, die Zahlungsfristen zu verkürzen, indem die Fristen für die Zahlungen von öffentlichen Stellen an Unternehmen angeglichen werden, sowie die Abschreckungsmittel gegenüber verspäteten Zahlungen zu verstärken, indem eine pauschale Entschädigung von 5 % des Rechnungsbetrags, die zusätzlich zu den Verzugszinsen und der Entschädigung für die Beitreibungskosten ab dem ersten Tag des Verzugs zu zahlen ist, eingeführt wird. Außerdem wird die Möglichkeit abgeschafft, auf Zinszahlungen von weniger als 5 EUR zu verzichten. |

    310 | Rechtsgrundlage Artikel 95 EG-Vertrag |

    329 | Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden. In Ermangelung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften vor der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG stellte Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ein erhebliches Hemmnis für den innergemeinschaftlichen Handel dar. Der Grund dafür liegt in dem Umstand, dass fehlende oder unwirksame nationale Rechtsvorschriften gegen Zahlungsverzug die nationalen Wirtschaftsakteure auf unlautere Weise vor Erzeugnissen oder Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten schützen. Unternimmt ein Mitgliedstaat nichts gegen auf Zahlungsverzögerungen durch Privatpersonen oder nationale Behörden zurückzuführende Behinderungen des freien Handels mit Waren und Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten, wirkt sich dies auf den innergemeinschaftlichen Handel genauso schädigend aus, wie handelsbeschränkende Gesetze. Hinzu kommt noch, dass unterschiedliche Zahlungsgewohnheiten öffentlicher Stellen in der EU die Beteiligung von Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen erschweren könnten. Dadurch würde nicht nur der Wettbewerb verzerrt und das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt, sondern auch die Fähigkeit von öffentlichen Stellen eingeschränkt, den bestmöglichen Gegenwert für das Geld der Steuerzahler zu bekommen. Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden: Die Zielsetzung, das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, indem auf Zahlungsverzug zurückzuführende Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel abgebaut werden, konnte weder von den Mitgliedstaaten noch durch die Richtlinie 2000/35/EG ausreichend verwirklicht werden. Es wurde deshalb im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip für angebracht erachtet, wegen des Umfangs und der Auswirkungen des Problems, dieses Ziel auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen. Aus Umfragen und Konsultationen von Interessenvertretern geht hervor, dass eine Verringerung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr ein Tätigwerden der EU mittels der Neufassung der Richtlinie 2000/35/EG erforderlich macht. Aus den verfügbaren Zahlen wird deutlich, dass in den meisten Mitgliedstaaten die Unternehmen der Ansicht sind, dass der Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Unternehmen und Behörden in anderen Mitgliedstaaten mit einem höheren Risiko von Zahlungsverzug behaftet ist. Die Gefahr eines Zahlungsverzugs ist auch ein Grund (von mehreren), der Unternehmen davor zurückschrecken lässt, ihre Produkte und Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, da sie zu mehr Unsicherheit und zu höheren Kosten bei Geschäftsbeziehungen führt. In einem solchen Fall sind die Kosten für Transaktionen höher, da Unternehmen mit asymmetrischen Informationen und nicht gesicherten Einschätzungen der Marktstellung und der Zahlungsfähigkeit eines außerhalb des Inlandsmarktes ansässigen Kunden konfrontiert sind. Für viele Schuldner verringert sich das mit einem Zahlungsverzug verbundene Risiko der Rufschädigung, wenn der Gläubiger in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, da die schädigende Auswirkung auf den Ruf mit zunehmender räumlicher Entfernung abnimmt. Außerdem verteuert sich durch den grenzüberschreitenden Handel das Anbieten von Handelskrediten, da in der Regel Sprache, geltendes Recht und Verfügbarkeit von Angaben zur Zahlungsfähigkeit unterschiedlich sind und deshalb die Überwachungskosten steigen, während die Aussichten, die Zahlung erfolgreich beitreiben zu können, geringer sind. Deshalb werden im grenzüberschreitenden Handel häufig Versicherungen für Handelskredite und andere Instrumente zur Minderung des Handelsrisikos eingesetzt. Diese Instrumente verringern die Unsicherheit in Bezug auf die Zahlungsforderungen, können aber auch die Gewinnspanne insbesondere für kleine Unternehmen erheblich schmelzen lassen. Im Verlauf der Folgenabschätzung wurden viele nichtlegislative Optionen aus Gründen verworfen, die im Zusammenhang mit der Subsidiarität stehen; Einzelheiten hierzu enthält die Folgenabschätzung. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

    331 | Die Richtlinie bleibt ein freiwilliges Instrument insofern, als sie die Wirtschaftsbeteiligten nicht verpflichtet, Verzugszinsen oder eine Entschädigung für Beitreibungskosten zu fordern. Ferner hindert der Vorschlag Unternehmen nicht daran, andere vertragliche Bestimmungen über die Bezahlung zu treffen, die im Falle des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen und in Ausnahmefällen zwischen öffentlichen Stellen und Unternehmen auch die Zahlungsfristen betreffen können – dies entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zwischen Wirtschaftsteilnehmern. Der Vorschlag ist so flexibel, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie die wirtschaftlichen und die Geschäftsbedingungen in ihrem Hoheitsgebiet berücksichtigen können. Zudem beeinträchtigt der Vorschlag nicht die bestehende Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen. |

    332 | Der Vorschlag führt nicht zu einer neuen Verwaltungsbelastung für die Wirtschaftsteilnehmer. Die finanzielle Belastung, die sich aus dem neu eingeführten Anspruch auf Erstattung der Beitreibungskosten ergibt, ist proportional zum Zahlungsverhalten der Unternehmen. Die Auswirkungen auf den Haushalt nationaler Behörden sind proportional zu ihren Fähigkeiten, die Einhaltung der in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen zu gewährleisten. |

    Wahl der Instrumente |

    341 | Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie |

    342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen: Da es sich bei diesem Vorschlag um die Neufassung einer bestehenden Richtlinie mit weitgehendem Handlungsspielraum für die Mitgliedstaaten handelt, würden andere Optionen nicht ausreichen, um die vorgeschlagenen Ziele zu erreichen. |

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    401 | Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich auf Verwaltungsausgaben. |

    WEITERE ANGABEN |

    510 | Vereinfachung |

    511 | Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. |

    512 | Die Definitionen wesentlicher Begriffe der Richtlinie werden erweitert und zusammengefasst, um abweichende Auslegungen auszuschließen. Unklare Bestimmungen über die Rechte von Gläubigern werden entweder gestrichen oder vollständig neugefasst, so dass die Wirtschaftsteilnehmer eine genaue Kenntnis ihrer Rechte im Rahmen der Richtlinie haben. Ein weitere Vereinfachung ist die allgemeine Verpflichtung zur Transparenz, die für die Mitgliedstaaten eingeführt wird. Schließlich wird das unbestimmte Konzept der „Beitreibungskosten“ durch ein neues System ersetzt, das aus einem festen Betrag für die internen Beitreibungskosten besteht. |

    515 | Der Vorschlag ist im fortlaufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm (Fundstelle: 2009/ENTR/006) vorgesehen. |

    520 | Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. |

    Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

    531 | Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. |

    540 | Neufassung Der Vorschlag beinhaltet die Neufassung von Rechtsvorschriften. |

    550 | Entsprechungstabelle Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln. |

    560 | Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. |

    570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/35/EG über ihren Anwendungsbereich (Artikel 1 des Vorschlags), über Verzugszinsen (Artikel 3), über den Eigentumsvorbehalt (Artikel 8) sowie über das Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen (Artikel 9) bleiben im Wesentlichen unverändert. Die verschiedenen Begriffsbestimmungen und Konzepte werden vereinfacht und in Artikel 2 zusammengefasst. Die Gründe für die vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen sind folgende: Durch Artikel 1 Absatz 2 wird die Möglichkeit beseitigt, Ansprüche auf Zinszahlungen von weniger als 5 EUR durch die Mitgliedstaaten ausschließen zu lassen. Damit wird ein Hindernis bei der Geltendmachung von Verzugszinsen beseitigt, insbesondere für KMU und für Fälle von Zahlungsverzug bei kleineren Transaktionen, in denen sich die Zinsen nur auf geringe Beträge belaufen. In Artikel 4 ist festgelegt, dass die Gläubiger im Falle von Zahlungsverzug einen Rechtsanspruch darauf haben, je nach Höhe des verspätet gezahlten Betrags eine Entschädigung für interne Beitreibungskosten zu erhalten. Ziel ist es, zum einen, den Gläubiger in die Lage zu versetzen, seine internen Beitreibungskosten bei Zahlungsverzug wieder zu erlangen, und zum anderen, zusätzlich zu den gesetzlichen Zinsen ein Abschreckungsmittel für Schuldner zu schaffen. Artikel 5 des Vorschlags enthält eine Regelung für den Fall von Zahlungsverzug durch öffentliche Stellen; letztere sollen künftig grundsätzlich verpflichtet sein, Rechnungen für Geschäftsvorgänge, die gegen Entgelt zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen führen, innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Nach Ablauf dieses Zeitraums hat der Gläubiger einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 5 % des betreffenden Betrages zusätzlich zu den Verzugszinsen und der Entschädigung für die Beitreibungskosten. Die Auswirkungen auf den Haushalt nationaler Behörden sind proportional zu ihren Fähigkeiten, die Einhaltung der in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen zu gewährleisten. Ferner wird die zu erwartende Verbesserung des Zahlungsverhaltens von öffentlichen Stellen dazu beitragen, die Zahl der Unternehmenskonkurse und die daraus entstehenden sozialen Kosten zu verringern. Durch Artikel 6 werden die Bestimmungen hinsichtlich grob nachteiliger Vertragsbestimmungen gestärkt. Unter anderem ist festgelegt, dass eine Vereinbarung, in der Verzugszinsen ausgeschlossen werden, immer als grob nachteilig gilt. Durch Artikel 7 werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, für die vollständige Transparenz der aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten zu sorgen und insbesondere den gesetzlichen Zinssatz zu veröffentlichen. Damit sollen den Unternehmen - vor allem den KMU - über den geeignetsten Weg Informationen zugänglich gemacht werden, um sie in die Lage zu versetzen, Maßnahmen gegen säumige Schuldner ergreifen zu können. In Artikel 10 ist das Überwachungs- und Bewertungssystem enthalten, das anderen europäischen Institutionen und Interessenvertretern die Möglichkeit bietet, Einblick in die tatsächliche Anwendung der Richtlinie zu nehmen. |

    2009/0054 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

    (Neufassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    ⎢ 2000/35/EG

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION −

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission[2],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4],

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    ∫ neu

    1. Die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr[5] ist in wesentlichen Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

    2. Für die meisten Güter und Dienstleistungen erfolgt der Zahlungsverkehr im Binnenmarkt zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen andererseits im Wege des Zahlungsaufschubs, wobei gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, der Lieferantenrechnung oder den gesetzlichen Bestimmungen der Leistungserbringer seinem Kunden einen gewissen Zeitraum zur Begleichung der Rechnung einräumt.

    3. Viele Zahlungen im Geschäftsverkehr zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen andererseits werden später als zum vertraglich vereinbarten oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltenen Zeitpunkt getätigt. Trotz Lieferung der Waren oder Erbringung der Leistungen werden viele Rechnungen erst lange nach Ablauf der Zahlungsfrist beglichen. Ein derartiger Zahlungsverzug wirkt sich negativ auf flüssige Guthaben aus und erschwert die Finanzbuchhaltung von Unternehmen. Es beeinträchtigt außerdem die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen, wenn der Gläubiger aufgrund eines Zahlungsverzugs Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen muss. Dieses Risiko nimmt in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs, wenn der Zugang zu Finanzmitteln besonders schwierig ist, erheblich zu.

    4. Die juristische Durchsetzung von Forderungen bei Zahlungsverzug wurde bereits durch folgende Rechtsakte erleichtert: Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[6], Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen[7], Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens[8] sowie Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen[9]. Gleichwohl ist es erforderlich, ergänzende Bestimmungen festzulegen, um von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr abzuschrecken.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 1 (angepasst)

    (1) In seiner Entschließung zum Integrierten Programm für die KMU und das Handwerk[10] forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, Vorschläge zur Behandlung des Problems des Zahlungsverzugs zu unterbreiten.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 2 (angepasst)

    (2) Am 12. Mai 1995 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung über die Zahlungsfristen im Handelsverkehr[11].

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 3 (angepasst)

    (3) In seiner Entschließung zu der Empfehlung der Kommission über die Zahlungsfristen im Handelsverkehr[12] forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, die Umwandlung ihrer Empfehlung in einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates in Erwägung zu ziehen, der möglichst bald vorgelegt werden sollte.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 4 (angepasst)

    (4) Am 29. Mai 1997 verabschiedete der Wirtschafts- und Sozialausschuss eine Stellungnahme zu dem Grünbuch der Kommission: "Das öffentliche Auftragswesen in der Europäischen Union: Überlegungen für die Zukunft"[13].

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 5 (angepasst)

    (5) Am 4. Juni 1997 veröffentlichte die Kommission einen Aktionsplan für den Binnenmarkt, in dem betont wird, dass sich der Zahlungsverzug immer mehr zu einem ernsthaften Hindernis für den Erfolg des Binnenmarktes entwickelt.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 6 (angepasst)

    (6) Am 17. Juli 1997 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über Zahlungsverzug im Handelsverkehr[14], in dem die Ergebnisse einer Bewertung der Auswirkungen ihrer Empfehlung vom 12. Mai 1995 zusammengefasst sind.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 7

    (7) Den Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren, verursachen übermäßig lange Zahlungsfristen und Zahlungsverzug große Verwaltungs- und Finanzlasten. Überdies zählen diese Probleme zu den Hauptgründen für Insolvenzen, die den Bestand der Unternehmen gefährden, und führen zum Verlust zahlreicher Arbeitsplätze.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 8 (angepasst)

    (8) In einigen Mitgliedstaaten weichen die vertraglich vorgesehenen Zahlungsfristen erheblich vom Gemeinschaftsdurchschnitt ab.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 9 (angepasst)

    (9) Die Unterschiede zwischen den Zahlungsbestimmungen und -praktiken in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 10 (angepasst)

    5. Dies hat eine beträchtliche Einschränkung des Geschäftsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge. Es widerspricht Artikel 14 des Vertrags, da Unternehmer in der Lage sein sollten in der Lage sein, im gesamten Binnenmarkt unter Bedingungen Handel zu treiben, die gewährleisten, dass grenzüberschreitende Geschäfte nicht größere Risiken mit sich bringen als Inlandsverkäufe. Es käme zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn es für den Binnen- und den grenzüberschreitenden Handel Regeln gäbe, die sich wesentlich voneinander unterscheiden.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 11 (angepasst)

    (11) Aus den jüngsten Statistiken geht hervor, dass sich die Zahlungsdisziplin in vielen Mitgliedstaaten seit Annahme der Empfehlung vom 12. Mai 1995 im günstigsten Falle nicht verbessert hat.

    ∫ neu

    6. In ihrer Mitteilung „Vorfahrt für KMU in Europa - Der „Small Business Act“ für Europa“[15] betonte die Kommission, dass für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Zugang zu Finanzierungen erleichtert und ein rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben geschaffen werden sollte.

    7. Eine der Schwerpunktmaßnahmen des „Europäischen Konjunkturprogramms“[16] besteht darin, die Verwaltungslast für Unternehmen zu verringern und die unternehmerische Initiative zu fördern, indem u. a. dafür gesorgt wird, dass die Behörden Rechnungen – auch von KMU – über Lieferungen und Dienstleistungen innerhalb eines Monats bezahlen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 12

    8. Das Ziel der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Binnenmarkt kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, wenn sie einzeln tätig werden; es kann daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinaus. Sie entspricht daher insgesamt den Erfordernissen des Subsidiaritäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips nach Artikel 5 des Vertrags.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 13 (angepasst)

    9. Diese Richtlinie ist √ sollte ∏ auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt √ sein ∏ und umfasst weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen, z. B. unter das Scheck- und Wechselrecht fallenden Zahlungen oder Schadensersatzzahlungen einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften, umfassen.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 22

    10. Die Richtlinie sollte den gesamten Geschäftsverkehr unabhängig davon regeln, ob er zwischen privaten oder öffentlichen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgt, wobei zu berücksichtigen ist, dass letztere in großem Umfang Zahlungen an Unternehmen leisten. Sie sollte deshalb auch den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Generalunternehmern und ihren Lieferanten und Subunternehmern regeln.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 14

    11. Die Tatsache, dass diese Richtlinie die freien Berufe einbezieht, bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten sie für nicht unter diese Richtlinie fallende Zwecke als Unternehmen oder Kaufleute zu behandeln haben.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 16 (angepasst)

    ? neu

    12. Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige ? oder nicht vorhandene ⎪ Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel, der auch eine Entschädigung der Gläubiger für die ihnen entstandenen Kosten vorsieht, ? indem der Ausschluss des Rechts zur Verzinsung von verspäteten Zahlungen als missbräuchliche Klausel betrachtet wird, ⎪ ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und um sicherzustellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken.

    ∫ neu

    13. Im Interesse der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften sollte für die Zwecke dieser Richtlinie die in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[17] enthaltene Definition für „öffentliche Auftraggeber“ gelten.

    14. Es sollte in Einklang mit der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine[18] ein gesetzlicher Zinssatz für Zahlungsverzug in Form eines einfachen Zinses auf Tagesbasis berechnet werden.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 17 (angepasst)

    ? neu

    15. ?Eine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die durch den Zahlungsverzug des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten ist erforderlich, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken. In den Beitreibungskosten sollten die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein; für diese Kosten sollte durch diese Richtlinie die Möglichkeit eines pauschalen Mindestbetrags vorgesehen werden, der mit den Verzugszinsen kumuliert werden kann ⎪ . Die angemessene Eine Entschädigung für die Beitreibungskosten ist √ sollte ∏ unbeschadet nationaler Bestimmungen festzulegen, nach denen ein nationales Gericht dem Gläubiger zusätzlichen Schadenersatz für den durch den Zahlungsverzug eines Schuldners entstandenen Verlust zusprechen kann, festgelegt werdenwobei auch zu berücksichtigen ist, dass diese entstandenen Kosten schon durch die Verzugszinsen ausgeglichen sein können.

    ∫ neu

    16. Untersuchungen zufolge werden von öffentlichen Stellen im Geschäftsverkehr häufig vertragliche Zahlungsfristen vorgesehen, deren Länge erheblich über dreißig Tage hinausgeht. Daher sollten Zahlungsfristen für Aufträge, die von öffentlichen Stellen vergeben werden, grundsätzlich auf höchstens dreißig Tage begrenzt werden.

    17. Zahlungsverzug ist insbesondere bedauerlich, wenn beim Schuldner Zahlungsfähigkeit besteht. Aus Untersuchungen geht hervor, dass öffentliche Stellen Rechnungen häufig erst lange nach Ablauf der geltenden Zahlungsfrist begleichen. Öffentliche Stellen sind möglicherweise mit geringeren Finanzierungszwängen konfrontiert, da sie im Allgemeinen mit sichereren, berechenbareren und beständigeren Einkünften als private Unternehmen rechnen können. Zugleich sind sie in Bezug auf die Verwirklichung ihrer Ziele auch weniger von der Herstellung stabiler Geschäftsbeziehungen abhängig, als dies bei privaten Unternehmen der Fall ist. Infolgedessen haben öffentliche Stellen möglicherweise einen geringeren Anreiz, Rechnungen pünktlich zu begleichen. Ferner werden öffentlichen Stellen Finanzmittel zu günstigeren Bedingungen angeboten als privaten Unternehmen. Zahlungsverzug von öffentlichen Stellen verursacht deshalb nicht nur ungerechtfertigte Kosten für private Unternehmen, sondern führt auch zu allgemeiner Ineffizienz. Es ist daher angebracht, für den Fall von Zahlungsverzug bei öffentlichen Stellen eine entsprechend höhere Entschädigung einzuführen, um eine größere Abschreckung zu erzielen.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 18

    (18) Diese Richtlinie berücksichtigt das Problem langer vertraglicher Zahlungsfristen und insbesondere das Vorhandensein bestimmter Gruppen von Verträgen, für die eine längere Zahlungsfrist in Verbindung mit einer Beschränkung der Vertragsfreiheit oder ein höherer Zinssatz gerechtfertigt sein kann.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 19 (angepasst)

    ? neu

    18. Der Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers sollte nach dieser Richtlinie verboten sein. Falls eine Vereinbarung in erster Linie dem Zweck dient, dem Schuldner zusätzliche Liquidität auf Kosten des Gläubigers zu verschaffen ?, beispielsweise durch den Ausschluss des Rechts auf Geltendmachung von Verzugszinsen oder durch die Festlegung eines Zinssatzes für Verzugszinsen, der erheblich unter dem in dieser Richtlinie vorgesehenen gesetzlichen Zinssatz liegt ⎪ , oder falls der Generalunternehmer seinen Lieferanten und Subunternehmern Zahlungsbedingungen aufzwingt, die auf der Grundlage der ihm selbst gewährten Bedingungen nicht gerechtfertigt sind, können diese Umstände als Faktoren gelten, die einen solchen Missbrauch darstellen. Innerstaatliche Vorschriften zur Regelung des Vertragsabschlusses oder der Gültigkeit von Vertragsbestimmungen, die für den Schuldner unbillig sind, bleiben √ sollten ∏ von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 21

    19. Es ist wünschenswert, dass sichergestellt ist, dass Gläubiger einen Eigentumsvorbehalt auf nichtdiskriminierender Grundlage in der ganzen Gemeinschaft geltend machen können, falls der Eigentumsvorbehalt gemäß den anwendbaren nationalen Vorschriften, wie sie durch das internationale Privatrecht bestimmt werden, rechtswirksam ist.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 15

    20. Diese Richtlinie definiert zwar den Begriff „vollstreckbarer Titel“, regelt jedoch weder die verschiedenen Verfahren der Zwangsvollstreckung eines solchen Titels noch die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung eines solchen Titels eingestellt oder ausgesetzt werden kann.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 20

    21. Die Folgen des Zahlungsverzugs können jedoch nur abschreckend wirken, wenn sie mit Beitreibungsverfahren gekoppelt sind, die für den Gläubiger schnell und wirksam sind. Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 12 des Vertrags sollten diese Verfahren allen in der Gemeinschaft niedergelassenen Gläubigern zur Verfügung stehen.

    ⎢ 2000/35/EG, Erwägungsgrund 23 (angepasst)

    ? neu

    22. ?Es muss gewährleistet werden, dass die Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ⎪ Artikel 5 dieser Richtlinie schreibt vor, dass das Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen innerhalb eines kurzen Zeitraums abgeschlossen werden. im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften abgeschlossen wird , verlangt jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten ein besonderes Verfahren einführen oder ihre geltenden gesetzlichen Verfahren in bestimmter Weise ändern -

    ∫ neu

    23. Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zur Richtlinie 2000/35/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus jener Richtlinie.

    24. Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinie 2000/35/EG unberührt lassen -

    ⎢ 2000/35/EG

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    1. Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.

    ⎢ 2000/35/EG Art. 6 Absatz 3 (angepasst)

    32. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten fFolgendes ausnehmen:

    a) Schulden, die Gegenstand eines gegen den Schuldner eingeleiteten Insolvenzverfahrens sind,

    b) Verträge, die vor dem 8. August 2002 geschlossen worden sind.; und

    c) Ansprüche auf Zinszahlungen von weniger als 5 EUR.

    ⎢ 2000/35/EG (angepasst)

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck √ gelten folgende Begriffsbestimmungen: ∏

    1.(1) „Geschäftsverkehr“: Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen;

    ⎢ 2000/35/EG (angepasst)

    ð neu

    (2) „öffentliche Stelle“: jedenr öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne der Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen (92/50/EWG[19], 93/36/EWG[20], 93/37/EWG[21] und 93/38/EWG)[22] ð Richtlinie 2004/18/EG ï;

    (3) „Unternehmen“: jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, ðausgenommen öffentliche Stellen,ï auch wenn die Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird;

    2.(4) „Zahlungsverzug“: die Nichteinhaltung der vertraglich oder gesetzlich ð in Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 2 ï vorgesehenen Zahlungsfrist;

    ∫ neu

    (5) „Verzugszinsen“: gesetzlicher Zinssatz oder ausgehandelter und zwischen Unternehmen vereinbarter Zinssatz;

    (6) „gesetzlicher Zinssatz“: einfacher Zins bei Zahlungsverzug, dessen Höhe sich aus der Summe des Bezugszinssatzes zuzüglich mindestens sieben Prozentpunkten ergibt;

    (7) „Bezugszinssatz“:

    ⎢ 2000/35/EG

    ? neu

    4.a) von der Europäischen Zentralbank auf ihre ? jüngsten ⎪ Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeter Zinssatz ? oder der marginale Zinssatz, der sich aus variablen Tenderverfahren für solche Operationen ergibt; ⎪ " den Zinssatz, der bei Festsatztendern auf diese Operationen angewendet wird. Wurde eine Hauptrefinanzierungsoperation nach einem variablen Tenderverfahren durchgeführt, so bezieht sich dieser Zinssatz auf den marginalen Zinssatz, der sich aus diesem Tender ergibt. Dies gilt für Begebungen mit einheitlichem und mit variablem Zinssatz;

    ⎢ 2000/35/EG Art. 3 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2 (angepasst)

    b) Für Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz √ wird ∏ der entsprechende Zinssatz √ durch ∏ ihrer Zentralbank √ festgesetzt ∏.

    ⎢ 2000/35/EG

    3.(8) „Eigentumsvorbehalt“: die vertragliche Vereinbarung, nach der der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer des Kaufgegenstands bleibt;

    ⎢ 2000/35/EG (angepasst)

    ? neu

    5.(9) „vollstreckbarer Titel“: Entscheidungen, Urteile oder Zahlungsbefehle ? – auch vorläufig vollstreckbare – ⎪ eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde, nach denen eine Zahlung unverzüglich oder in Raten zu leisten ist und mit denen der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben kann; hierzu gehören auch Entscheidungen, Urteile oder Zahlungsbefehle, die vorläufig vollstreckbar sind und dies auch dann bleiben, wenn der Schuldner dagegen einen Rechtsbehelf einlegt.

    ⎢ 2000/35/EG (angepasst)

    ? neu

    Artikel 3

    Zinsen bei Zahlungsverzug

    c) (1) √ Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ∏ ? im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ⎪ Dder Gläubiger ist berechtigt ist, bei Zahlungsverzug Zinsen insoweit geltend zu machen, Ö ohne dass es einer Mahnung bedarf Õ Ö und Õ als er Ö wenn folgende Bedingungen gegeben sind: Õ

    i)a) ? Der Gläubiger ⎪ hat seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt.hat und

    iib) ? Der Gläubiger ⎪ hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist.

    12. ? Für die Fälle, in denen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind,⎪ stellen Ddie Mitgliedstaaten stellen fFolgendes sicher:

    a) ? Verzugs⎪Zzinsen gemäß Buchstabe d) sind ab dem Tag zu zahlen, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt.

    b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, so sind ? Verzugs⎪Zzinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf, automatisch √ innerhalb einer der folgenden Fristen ∏ zu zahlen:

    i) 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner oder,

    ii) wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist, 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Güter oder Dienstleistungen, oder

    iii)ii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Tage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen, oder

    iv)iii) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Tage nach letzterem Zeitpunkt.

    ? 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgender Bezugszinssatz angewendet wird:

    a) für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Januar dieses Jahres geltende Zinssatz;

    b) für das zweite Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Juli dieses Jahres geltende Zinssatz. ⎪

    ⎢ 2000/35/EG (angepasst)

    d) Die Höhe der Verzugszinsen ("gesetzlicher Zinssatz"), zu deren Zahlung der Schuldner verpflichtet ist, ergibt sich aus der Summe des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoperation, die vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführt wurde, angewendet wurde ("Bezugszinssatz"), zuzüglich mindestens 7 Prozentpunkten ("Spanne"), sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz ihrer Zentralbank. In beiden Fällen findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr in Kraft ist, für die folgenden sechs Monate Anwendung.

    e) Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. Bei diesen Beitreibungskosten sind die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den betreffenden Schuldbetrag zu beachten. Die Mitgliedstaaten können unter Wahrung der genannten Grundsätze einen Höchstbetrag für die Beitreibungskosten für unterschiedliche Schuldhöhen festlegen.

    2. Für bestimmte, in den nationalen Rechtsvorschriften zu definierende Vertragsarten können die Mitgliedstaaten die Frist, nach deren Ablauf Zinsen zu zahlen sind, auf höchstens 60 Tage festsetzen, sofern sie den Vertragsparteien die Überschreitung dieser Frist untersagen oder einen verbindlichen Zinssatz festlegen, der wesentlich über dem gesetzlichen Zinssatz liegt.

    3. Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Vereinbarung über den Zahlungstermin oder die Folgen eines Zahlungsverzugs, die nicht im Einklang mit Absatz 1 Buchstaben b) bis d) und Absatz 2 steht, entweder nicht geltend gemacht werden kann oder einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn sie bei Prüfung aller Umstände des Falles, einschließlich der guten Handelspraxis und der Art der Ware, als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen ist. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vereinbarung grob nachteilig für den Gläubiger ist, wird unter anderem berücksichtigt, ob der Schuldner einen objektiven Grund für die Abweichung von den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b) bis d) und des Absatzes 2 hat. Wenn eine derartige Vereinbarung für grob nachteilig befunden wurde, sind die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, es sei denn, die nationalen Gerichte legen andere, faire Bedingungen fest.

    4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Gläubiger und der Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung von Klauseln, die als grob nachteilig im Sinne von Absatz 3 zu betrachten sind, ein Ende gesetzt wird.

    5. Die in Absatz 4 erwähnten Mittel schließen auch Rechtsvorschriften ein, wonach Organisationen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, kleine und mittlere Unternehmen zu vertreten, oder die offiziell als Vertreter solcher Unternehmen anerkannt sind, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden mit der Begründung anrufen können, dass Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, grob nachteilig im Sinne von Absatz 3 sind, so dass sie angemessene und wirksame Mittel anwenden können, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.

    ∫ neu

    Artikel 4

    Entschädigung für die Beitreibungskosten

    (1) Sind gemäß Artikel 3 und Artikel 5 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen und sofern im Vertrag nicht anderweitig geregelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Rechtsanspruch auf Zahlung von einem der folgenden Beträge hat:

    a) einem Pauschalbetrag von 40 EUR für eine Schuld von weniger als 1 000 EUR

    b) einem Pauschalbetrag von 70 EUR für eine Schuld von 1 000 EUR oder mehr aber weniger als 10 000 EUR;

    c) einem Betrag in Höhe von 1 % der Summe, für die Verzugszinsen fällig werden, wenn die Schuld mehr als 10 000 EUR beträgt.

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Beträge ohne Mahnung und als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen sind.

    ⎢ 2000/35/EG Art. 3 Absatz 1 Buchstabe e

    ? neu

    e) (3) Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner ? zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträgen ⎪ Anspruch auf angemessenen Ersatz aller ð übrigen, ï durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. Bei diesen Beitreibungskosten sind die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den betreffenden Schuldbetrag zu beachten. Die Mitgliedstaaten können unter Wahrung der genannten Grundsätze einen Höchstbetrag für die Beitreibungskosten für unterschiedliche Schuldhöhen festlegen.

    ∫ neu

    Artikel 5

    Zahlung durch öffentliche Stellen

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Geschäftsvorgängen, die gegen Entgelt zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen zugunsten öffentlicher Stellen führen, der Gläubiger Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend machen kann, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:

    a) der Gläubiger hat seine vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen erfüllt;

    b) der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist;

    2. Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen gegeben, stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

    a) Verzugszinsen sind ab dem Tag zu zahlen, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt;

    b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, sind Verzugszinsen automatisch innerhalb einer der folgenden Fristen zu zahlen:

    i) 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner;

    ii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Tage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen;

    iii) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Tage nach letzterem Zeitpunkt.

    3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höchstdauer eines der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii genannten Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens nicht mehr als 30 Tage beträgt, sofern in den Vergabeunterlagen und dem Vertrag nichts anderes bestimmt und hinreichend begründet ist.

    4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist nicht die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fristen überschreitet, es sei denn, dies ist zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ausdrücklich vereinbart und aufgrund besonderer Umstände, beispielsweise der Notwendigkeit, die Zahlung über einen längeren Zeitraum laufen zu lassen, hinreichend begründet.

    5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gläubiger einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 5 % des fälligen Betrages hat, sobald Verzugszinsen zu zahlen sind. Diese Entschädigung ist zusätzlich zu den Verzugszinsen zu zahlen.

    6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgender Bezugszinssatz für Geschäftsvorgänge, die gegen Entgelt zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen zugunsten öffentlicher Stellen führen, angewendet wird:

    a) für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Januar dieses Jahres geltende Zinssatz;

    b) für das zweite Halbjahr des betreffenden Jahres der am 1. Juli dieses Jahres geltende Zinssatz.

    ⎢ 2000/35/EG (angepasst)

    Artikel 6

    √ Grob nachteilige Vertragsbestimmungen ∏

    ⎢ 2000/35/EG Art. 3 Absätze 3, 4 und 5 (angepasst)

    ? neu

    31. Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Vereinbarung ? eine Vetragsklausel ⎪ über den Zahlungstermin oder ? , über den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder über Beitreibungskosten ⎪ die Folgen eines Zahlungsverzugs, die nicht im Einklang mit Absatz 1 Buchstaben b) bis d) und Absatz 2 steht, entweder nicht ? durchsetzbar ist ⎪ geltend gemacht werden kann oder einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn sie bei Prüfung aller Umstände des Falles, einschließlich der guten Handelspraxis und der Art der Ware, als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen ist. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vereinbarung ? eine Klausel ⎪ grob nachteilig für den Gläubiger ist, √ werden alle Umstände des Falles, einschließlich der guten Handelspraxis und der Art der Ware ∏ ? oder der Dienstleistung geprüft. ⎪ Es wird ? ferner ⎪ unter anderem berücksichtigt, ob der Schuldner einen objektiven Grund für die Abweichung vonm den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b) bis d) und des Absatzes 2 ? gesetzlichen Zinssatz oder von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, von Artikel 4 Absatz 1 oder von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b ⎪ hat. Wenn eine derartige Vereinbarung für grob nachteilig befunden wurde, sind die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, es sei denn, die nationalen Gerichte legen andere, faire Bedingungen fest.

    ð Eine Klausel gilt immer als grob nachteilig im Sinne von Unterabsatz 1, wenn in ihr Verzugszinsen ausgeschlossen werden. ï

    42. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Gläubiger und der Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung von Klauseln, die ð dem Gläubiger gegenüber ï als grob nachteilig im Sinne von Absatz 3 Ö 1 Õ zu betrachten sind, ein Ende gesetzt wird.

    53. Die in Absatz 42 erwähnten Mittel schließen auch Rechtsvorschriften ein, wonach ð repräsentative ï Organisationen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, kleine und mittlere Unternehmen zu vertreten, oder die offiziell als Vertreter solcher Unternehmen anerkannt sind, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden mit der Begründung anrufen können, dass VertragskKlauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, grob nachteilig im Sinne von Absatz 3 sind, so dass sie angemessene und wirksame Mittel anwenden können, um deren Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.

    ∫ neu

    Artikel 7

    Transparenz

    Die Mitgliedstaaten tragen für die vollständige Transparenz der aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten Sorge, insbesondere durch die Veröffentlichung des anwendbaren gesetzlichen Zinssatzes.

    ⎢ 2000/35/EG

    Artikel 48

    Eigentumsvorbehalt

    1. Die Mitgliedstaaten sehen in Einklang mit den anwendbaren nationalen Vorschriften, wie sie durch das internationale Privatrecht bestimmt werden, vor, dass der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an Gütern behält, wenn zwischen Käufer und Verkäufer vor der Lieferung der Güter ausdrücklich eine Eigentumsvorbehaltsklausel vereinbart wurde.

    2. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften verabschieden oder beibehalten, die bereits vom Schuldner geleistete Anzahlungen betreffen.

    ⎢ 2000/35/EG (angepasst)

    ? neu

    Artikel 59

    Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen

    1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein vollstreckbarer Titel unabhängig von dem Betrag der Geldforderung in der Regel binnen 90 Kalendertagen ab Einreichung der Klage oder des Antrags des Gläubigers bei Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde erwirkt werden kann, sofern die Geldforderung oder verfahrensrechtliche Aspekte nicht bestritten werden. Dieser Verpflichtung haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachzukommen.

    2. Die jeweiligen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen für alle in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Gläubiger die gleichen Bedingungen vorsehen.

    3. In die Frist des Absatzes 1 von 90 Kalendertagen sind nachstehende Zeiträume nicht einzubeziehen √ Bei der in Absatz 1 genannten Frist ist Folgendes nicht zu berücksichtigen ∏:

    a) die Fristen für Zustellungen,

    b) alle vom Gläubiger verursachten Verzögerungen, wie etwa der für die Korrektur von Anträgen benötigte Zeitraum.

    4. Dieser Artikel berührt nicht die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[23].

    ð 4. Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006. ï

    ∫ neu

    Artikel 10

    Bericht

    1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen zwei Jahren nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt und in der Folge alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

    2. Binnen drei Jahren nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Dem Bericht werden geeignete Vorschläge beigefügt.

    ⎢ 2000/35/EG (angepasst)

    Artikel 611

    Umsetzung

    1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 8. August 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    ⎢ . (angepasst)

    1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 7 sowie 9 spätestens am [letzter Tag des zwölften Monats nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

    ⎢ 2000/35/EG (angepasst)

    ð neu

    42. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    23. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten oder erlassen, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen.

    4. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten Verträge, die vor dem ð in Absatz 1 genannten Datum ï geschlossen worden sind, ausnehmen.

    3. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten folgendes ausnehmen:

    a) Schulden, die Gegenstand eines gegen den Schuldner eingeleiteten Insolvenzverfahrens sind,

    b) Verträge, die vor dem 8. August 2002 geschlossen worden sind, und

    c) Ansprüche auf Zinszahlungen von weniger als 5 EUR.

    4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    5. Zwei Jahre nach dem 8. August 2002 überprüft die Kommission unter anderem den gesetzlichen Zinssatz, die vertraglich vorgesehenen Zahlungsfristen und den Zahlungsverzug, um die Auswirkungen auf den Geschäftsverkehr zu ermitteln und die praktische Handhabung der Rechtsvorschriften zu beurteilen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung und anderer Untersuchungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat mitgeteilt, erforderlichenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Verbesserung dieser Richtlinie.

    ò neu

    Artikel 12

    Aufhebung

    Ausgenommen Verträge, die vor dem [in Artikel 11 Absatz 1 genanntes Datum] geschlossen worden sind und die gemäß Artikel 11 Absatz 4 nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wird die Richtlinie 2000/35/EG mit Wirkung von diesem Datum unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendung aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

    ⎢ 2000/35/EG

    ð neu

    Artikel 713

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    ⎢ 2000/35/EG

    Artikel 814

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident […] […]

    ANHANG

    Entsprechungstabelle

    Richtlinie 2000/35/EG | Diese Richtlinie |

    Artikel 1 | Artikel 1 Absatz 1 |

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 |

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 | Artikel 2 Absatz 3 |

    Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 4 |

    - | Artikel 2 Absatz 5 |

    - | Artikel 2 Absatz 6 |

    - | Artikel 2 Absatz 7 einleitende Worte |

    Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 2 Absatz 8 |

    Artikel 2 Absatz 4 | Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a |

    Artikel 2 Absatz 5 | Artikel 2 Absatz 9 |

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a |

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b |

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i |

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii | - |

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii |

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii |

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 3 Absatz 1 |

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Sätze 1 und 3 | - |

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2 | Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b |

    - | Artikel 4 Absatz 1 |

    - | Artikel 4 Absatz 2 |

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 4 Absatz 3 |

    Artikel 3 Absatz 2 | - |

    - | Artikel 5 |

    Artikel 3 Absatz 3 Sätze 1 und 2 | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

    Artikel 3 Absatz 3 Satz 3 | - |

    - | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 |

    Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 2 |

    Artikel 3 Absatz 5 | Artikel 6 Absatz 3 |

    - | Artikel 7 |

    Artikel 4 | Artikel 8 |

    Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 |

    Artikel 5 Absatz 4 | - |

    - | Artikel 5 Absatz 4 |

    - | Artikel 10 |

    Artikel 6 Absatz 1 | - |

    - | Artikel 11 Absatz 1 |

    Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 3 |

    Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 2 |

    Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 11 Absatz 2 |

    Artikel 6 Absatz 5 | - |

    - | Artikel 11 Absatz 4 |

    - | Artikel 12 |

    Artikel 7 | Artikel 13 |

    Artikel 8 | Artikel 14 |

    - | Anhang |

    FINANZBOGEN

    1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung)

    2. ABM/ABB-RAHMEN

    Titel 02 – Unternehmen – Kapitel 02 03 Binnenmarkt für Waren und sektorbezogene politische Maßnahmen

    3. HAUSHALTSLINIEN

    3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

    02.0301

    3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

    Da es sich bei der Maßnahme um einen Legislativvorschlag handelt, ist die Dauer unbefristet.

    3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

    Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

    02.0301 | NOA | GM[24] | NEIN | JA | NEIN | Nr. 1a |

    4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

    4.1. Mittelbedarf

    4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Art der Ausgaben | Abschnitt | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 und Folgejahre | Insgesamt |

    Operative Ausgaben[25] |

    Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1. | a | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[26] |

    Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4. | c | 0 | 0 | 0 | 0 | 0,3 | 0 | 0,3 |

    HÖCHSTBETRAG |

    Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 0 | 0 | 0 | 0 | 0,3 | 0 | 0,3 |

    Zahlungsermächtigungen | b+c | 0 | 0 | 0 | 0 | 0,3 | 0 | 0,3 |

    Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[27] |

    Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5. | d | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 1,464 |

    Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6. | e | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,6 |

    Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

    VE INSGESAMT, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 0,344 | 0,344 | 0,344 | 0,344 | 0,644 | 0,344 | 2,364 |

    ZE INSGESAMT, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 0,344 | 0,344 | 0,344 | 0,344 | 0,644 | 0,344 | 2,364 |

    4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

    Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

    4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

    Jährlicher Bedarf | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 und Folgejahre |

    Personalbedarf insgesamt | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |

    5. MERKMALE UND ZIELE

    5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

    Siehe Begründung

    5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

    Siehe Begründung

    5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

    Siehe Begründung

    5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

    Zentrale Verwaltung direkt durch die Kommission

    6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    Die Organisation eines zuverlässigen Überwachungs- und Bewertungssystems wird dadurch erschwert, dass die in diesem Vorschlag vorgesehenen Rechtsvorschriften nicht verpflichtend für Unternehmen sind, d. h. Unternehmen werden nicht gezwungen sein, sich nach diesen Vorschriften zu richten und ihre Ansprüche geltend zu machen. Des Weiteren zeigt die Erfahrung, dass ein Wirtschaftsabschwung die pünktliche Zahlung von Rechnungen negativ beeinflusst, da er den Cash-flow von Unternehmen und ihre Finanzierungsmöglichkeiten beeinträchtigt. In einer Phase wirtschaftlichen Wachstums verfügen die Unternehmen über mehr Einnahmen, die dann zumindest teilweise für eine schnellere Begleichung von Rechnungen verwendet werden können.

    Das Überwachungssystem besteht aus zwei Teilen:

    - Transparenz: Durch den Vorschlag werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, für die vollständige Transparenz der aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten zu sorgen.

    - Berichterstattung: Durch den Vorschlag werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie zu übermitteln. Die Kommission fasst diese Informationen zusammen und erstellt dann einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie. Dieser Bericht wird wahrscheinlich u. a. unter Bezugnahme auf die in den Anhängen 1, 2 und 3 (teilweise) der Folgenabschätzung enthaltenen Informationen und Daten erstellt, die als ergänzende Indikatoren zur Verwirklichung der Ziele herangezogen werden. Die Durchführung neuer, ähnlicher Erhebungen wird es der Kommission ermöglichen, das Verhalten von Schuldnern vor und nach der Umsetzung der Richtlinie zu vergleichen.

    7. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

    entfällt

    8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

    8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

    entfällt

    8.2. Verwaltungskosten

    8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

    Art der Stellen | Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent) |

    2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 |

    Beamte oder Bedienstete auf Zeit[28] (XX 01 01) | A*/AD | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |

    B*, C*/AST | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |

    Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[29] | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[30] | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    INSGESAMT | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |

    8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

    Die Aufgaben umfassen die Verwaltung der Richtlinie einschließlich der Bearbeitung von Beschwerden und Verstößen, der Umsetzung der Transparenzmaßnahmen und der Vorbereitung und Erstellung des unter Ziffer 6 genannten Berichts.

    8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

    innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

    8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 und Folgejahre | INSGESAMT |

    Sonstige technische und administrative Unterstützung |

    - intra muros | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    - extra muros | 0 | 0 | 0 | 0 | 0,3 | 0 | 0 |

    Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0 | 0 | 0 | 0 | 0,3 | 0 | 0 |

    8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Art des Personals | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 und Folgejahre |

    Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 |

    Aus Artikel 99 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 | 0,244 |

    8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

    2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 und Folgejahre | INSGESAMT |

    XX 01 02 11 01 – Dienstreisen | 0,05 | 0,05 | 0,05 | 0,05 | 0,05 | 0,05 | 0,3 |

    XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen | 0,05 | 0,05 | 0,05 | 0,05 | 0,05 | 0,05 | 0,3 |

    XX 01 02 11 03 – Ausschüsse | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    XX 01 02 11 05 – Informationssysteme | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,6 |

    3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben, ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,6 |

    [1] SEK(2009) 477 endgültig vom 8. April 2009.

    [2] ABl. C […] vom […], S. […].

    [3] ABl. C […] vom […], S. […].

    [4] ABl. C […] vom […], S. […].

    [5] ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35.

    [6] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

    [7] ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15.

    [8] ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1.

    [9] ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1.

    [10] ABl. C 323 vom 21.11.1994, S. 19.

    [11] ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 19.

    [12] ABl. C 211 vom 22.7.1996, S. 43.

    [13] ABl. C 287 vom 22.9.1997, S. 92.

    [14] ABl. C 216 vom 17.7.1997, S. 10.

    [15] KOM(2008) 394.

    [16] KOM(2008) 800.

    [17] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

    [18] ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

    [19] ABl. L 209 vom 24.07.1992, S. 1.

    [20] ABl. L 199 vom 09.08.1993, S. 1.

    [21] ABl. L 199 vom 09.08.1993, S. 54.

    [22] ABl. L 199 vom 09.08.1993, S. 84.

    [23] Konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 3.

    [24] Getrennte Mittel

    [25] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

    [26] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

    [27] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, ausgenommen jene unter Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

    [28] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

    [29] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

    [30] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

    [31] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

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