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Document 52009PC0124

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in Indien

    /* KOM/2009/0124 endg. */

    52009PC0124

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in Indien /* KOM/2009/0124 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 13.3.2009

    KOM(2009) 124 endgültig

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in Indien

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Kontext des Vorschlags |

    Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005, in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in Indien. |

    Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde. |

    Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Bei den geltenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in Indien handelt es sich um die mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates eingeführten Maßnahmen. |

    Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt |

    Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung |

    Anhörung interessierter Parteien |

    Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

    Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

    Rechtliche Aspekte |

    Zusammenfassung des Vorschlags Am 9. Januar 2008 leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung ein, die auf die Prüfung des Dumpingtatbestandes im Falle eines ausführenden Herstellers von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in Indien beschränkt war. Die Untersuchung ergab für den ausführenden Hersteller eine negative Dumpingspanne. Dementsprechend sollte der auf diese Ausfuhren eingeführte Antidumpingzoll aufgehoben werden. Deshalb wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 8. April 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte. |

    Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 vom 21. Dezember 2005 |

    Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

    Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

    Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. |

    Wahl des Instruments |

    Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

    Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Andere Instrumente wären nicht angemessen, da die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. |

    Auswirkungen auf den Haushalt |

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in Indien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    1. Geltende Maßnahmen

    (1) Im August 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999[2] („Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl („betroffene Ware“) mit Ursprung unter anderem in Indien („betroffenes Land“) ein. Der endgültige Antidumpingzoll auf die von Usha Martin Limited („UML“) hergestellte Ware wurde auf 23,8 % festgesetzt.

    (2) Mit dem Beschluss 1999/572/EG[3] nahm die Kommission eine Preisverpflichtung von UML an; daraufhin wurden die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien, die von UML hergestellt wurden und unter die Preisverpflichtung fielen, von dem oben genannten endgültigen Antidumpingzoll befreit.

    (3) Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung („Auslaufüberprüfung“) wurden im November 2005 mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005[4] des Rates die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in Indien aufrechterhalten („Auslaufuntersuchung“).

    (4) Im Januar 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 121/2006[5] die Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 wegen einer Verletzung der oben genannten Preisverpflichtung; die Annahme der Verpflichtung wurde mit Beschluss 2006/38/EG der Kommission[6] widerrufen.

    2. Antrag auf Interimsüberprüfung

    (5) Im Jahr 2007 erhielt die Kommission einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung („Interimsüberprüfung“). Er wurde von UML gestellt und beschränkte sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind. Der Antragsteller brachte vor, seine Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft hätten sich schneller erhöht als die indischen Inlandspreise, was durch den Rückgang der Dumpingspanne bestätigt werde. Der Antragsteller behauptete also, die Umstände, die den Maßnahmen zu Grunde lagen, hätten sich geändert und diese Änderungen seien dauerhafter Natur.

    (6) Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und beschloss, eine auf die Prüfung des Dumpingtatbestandes in Bezug auf den Antragsteller beschränkte teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten. Am 9. Januar 2008 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Einleitungsbekanntmachung und leitete eine Untersuchung ein.

    3. Von der Untersuchung betroffene Parteien

    (7) Die Kommission unterrichtete den antragstellenden ausführenden Hersteller, die Behörden des Ausfuhrlandes und den Interessenverband der Gemeinschaftshersteller, den Verbindungsausschuss der „EU Wire Rope Industries“ („EWRIS“), offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    4. Fragebogen und Kontrollbesuche

    (8) Es wurden Fragebogen an UML und die mit ihm verbundenen Unternehmen gesandt, die alle fristgerecht beantwortet wurden. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte in den Betrieben der folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durch:

    a) Indien

    - Usha Martin Limited („UML“), Ranchi

    b) Vereinigte Arabische Emirate (VAE)

    - Brunton Wolf Wire Ropes FZCo, Dubai

    c) Vereinigtes Königreich

    - Usha Martin UK Ltd. („UMUK“), Worksop

    5. Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    (9) Die Untersuchung des Dumpingtatbestandes betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

    B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1. Betroffene Ware

    (10) Die Ware, die Gegenstand dieser teilweisen Interimsüberprüfung ist, und üblicherweise als „SWR“ (steel wire rope) bezeichnet wird, ist identisch mit der in der Ausgangsuntersuchung und den Auslaufuntersuchungen, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen geführt haben, definierten Ware. Sie umfasst Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht werden.

    2. Gleichartige Ware

    (11) Die Untersuchung ergab, dass von UML hergestellte und auf dem indischen Inlandsmarkt verkaufte SWR und von UML in die Gemeinschaft ausgeführte SWR dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

    (12) Damit klar ist, worum genau es sich bei der betroffenen und der gleichartigen Ware handelt, sei daran erinnert, dass SWR hergestellt werden, indem man Stahllitzen verseilt, die ihrerseits aus verseilten Stahldrähten bestehen. Es ist üblich, in Untersuchungen Warenkontrollnummern (product control numbers -„PCN“) festzulegen, die spezifischen Warenmerkmalen entsprechen, um zwischen den unterschiedlichen Warentypen zu unterscheiden, die vom ausführenden Hersteller hergestellt und auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes verkauft bzw. in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

    (13) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, zwei zentrale Elemente seien bei der Festlegung der vorgeschlagenen PCN für die Dumpingberechnungen nicht berücksichtigt worden, nämlich die Art der Einlage und die Zugfestigkeit der Drähte.

    (14) Für die Ermittlung einer Dumpingspanne für UML wurden die PCN indessen nach dem Warencodierungssystem des Unternehmens selbst festgelegt, um sicherzustellen, dass die materiellen Eigenschaften der auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren mit denjenigen der in die Gemeinschaft ausgeführten Waren vergleichbar waren.

    (15) Aus diesem Grund erschien es nicht notwendig, die PCN zu ändern, und das Vorbringen musste zurückgewiesen werden.

    (16) Der Antragsteller argumentierte, Warentypen, die einander sehr ähnlich seien, mit angeblich minimalen Unterschieden im Durchmesser der Seile, beispielsweise bei der Anordnung der Drähte in den Litzen, der Zahl der Litzen in Litzen/Draht-Kombinationen, oder den Eigenschaften des Drahtes (wie galvanisiert oder nicht galvanisiert, sollten beim Vergleich der ausgeführten Typen mit den auf dem Inlandsmarkt verkauften einbezogen werden.

    (17) Es wurde indessen die Auffassung vertreten, bei der Untersuchung zur Überprüfung der angeblich veränderten Umstände sollten so weit wie möglich dieselben Parameter zugrunde gelegt werden wie bei den vorherigen Untersuchungen. Darüber hinaus ergab die Prüfung des Vorbringens, dass die möglichen Auswirkungen auf die Untersuchungsergebnisse unerheblich gewesen wären. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    C. DUMPING

    1. Normalwert

    (18) Zur Bestimmung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob die gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware durch UML gemessen an den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Von einer solchen Repräsentativität wurde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die Gesamtmenge der auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprach. Die Untersuchung ergab, dass alle Verkäufe von UML auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen getätigt wurden.

    (19) Anschließend wurden die von dem betreffenden Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren, ermittelt.

    (20) Für jeden von UML auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren.

    (21) Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Typ der betroffenen Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt während des UZÜ ermittelt.

    (22) Für diejenigen Warentypen, bei denen über 80 % der auf den Inlandsmarkt abgesetzten Menge nicht unter den Stückkosten verkauft wurden, d. h. bei denen der durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den durchschnittlichen Produktionskosten entsprach, wurde der Normalwert als Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

    (23) Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht mehr als 80 % der Menge nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises derjenigen Verkäufe dieses Typs, deren Preis mindestens den Stückkosten entsprach, ermittelt.

    (24) In den Fällen, in denen alle Verkäufe eines Warentyps auf dem Inlandsmarkt mit Verlust erfolgten, wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft worden war und der Normalwert daher gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch bestimmt werden musste.

    (25) In den Fällen, in denen die Normalwerte rechnerisch ermittelt werden mussten, geschah dies gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung auf der Grundlage der Herstellkosten des betreffenden Warentyps, zuzüglich eines Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und einer angemessenen Gewinnspanne. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die Beträge für VVG-Kosten und Gewinnspanne anhand der durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittlichen Gewinnspanne der Verkäufe der gleichartigen Ware von UML im normalen Handelsverkehr festgesetzt.

    2. Ausfuhrpreis

    (26) In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

    (27) Im Falle von über einen verbundenen Einführer oder Händler abgewickelten Verkäufen wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Weiterverkaufspreises ermittelt, der den unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft von diesem verbundenen Einführer oder Händler in Rechnung gestellt wurde. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden Berichtigungen für alle dem Einführer zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten einschließlich VVG-Kosten und den vom verbundenen Einführer im UZÜ in der Gemeinschaft erzielten Gewinn vorgenommen. Berichtigungen wurden vorgenommen für Inlands- und Seefrachtkosten, Versicherungskosten, Bereitstellungs- und Verpackungskosten, Kreditkosten und Einfuhrzölle, die alle vom Weiterverkaufspreis abgezogen wurden, um den Preis ab Werk zu ermitteln.

    3. Vergleich

    (28) Für jeden Typ der betroffenen Ware wurden der durchschnittliche Normalwert und der durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden zur Gewährleistung eines gerechten Vergleichs Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei Preisnachlässen, Inlands- und Seefrachtkosten, Versicherungskosten, Bereitstellungs- und Verpackungskosten und Kreditkosten, die alle vom Ausfuhrpreis abgezogen wurden, um den Preis ab Werk zu ermitteln.

    (29) In Bezug auf die Ausfuhrverkäufe an verbundene Unternehmen beantragte UML Anpassungen für Unterschiede bei der Handelsstufe zwischen Inlandsverkäufen an Händler und Ausfuhrverkäufen an die mit UML verbundenen Unternehmen mit der Begründung, zu beiden bestünden langjährige Geschäftsbeziehungen.

    (30) Die Untersuchung ergab indessen, dass im Fall der Weiterverkäufe die verbundenen Einführer lediglich als Mittler zwischen UML und unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft fungieren. Der Vergleich inzwischen Inlandsverkäufen an Händler und Endverwender und Ausfuhrverkäufen an dieselben Abnehmerkategorien in der Gemeinschaft wird daher von der Handelsstufe der Mittler nicht beeinflusst. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (31) UML beantragte eine weitere Berichtigung, und zwar aufgrund der ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses von Euro, US-Dollar und Pfund Sterling gegenüber der indischen Rupie im UZÜ. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, weil die Kursbewegungen nicht als dauerhaft angesehen wurden und weil die geforderte Berichtigung, abgesehen von den in Euro abgerechneten Direktverkäufen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft, Verrechnungspreise gegenüber verbundenen Unternehmen betraf.

    4. Dumpingspanne

    (32) Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

    (33) Dabei wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware auf derselben Handelsstufe verglichen.

    (34) Die ermittelte Dumpingspanne im UZÜ, ausgedrückt in Prozent des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug für die Direktverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft 2,6 %, für Verkäufe über verbundene Unternehmen hingegen -3,9 %, was eine negative Gesamtdumpingspanne von -2,8 % ergibt.

    D. DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

    (35) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob die Annahme vertretbar ist, dass die festgestellte Veränderung der Umstände dauerhafter Natur ist.

    (36) Die Untersuchung ergab, dass bei UML seit der Auslaufüberprüfung umfassende Umstrukturierungen stattgefunden hatten und dass das Unternehmen insbesondere seine Produktion diversifiziert und sein weltweites Vertriebsnetz ausgebaut hatte. Dies hatte jedoch keine besonderen Negativauswirkungen auf die Untersuchung, da das Erfassungssystem der Gruppe von der Produktion bis zum Verkauf eine uneingeschränkte Verfolgbarkeit ermöglicht.

    (37) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, UML habe SWR und Litzen mit Ursprung in Indien über die mit ihm verbundenen Hersteller im Vereinigten Königreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Gemeinschaft ausgeführt und so den Ursprung der auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften SWR verändert.

    (38) Angesichts dieser Behauptung und im Interesse der Vollständigkeit wurden auch die unterschiedlichen konzerninternen Geschäftsvorgänge und die Verarbeitung von Litzen zu SWR durch die verbundenen Hersteller im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Arabischen Emiraten untersucht.Die Untersuchung ergab, dass diese Geschäftsvorgänge für die Ergebnisse dieser Überprüfung nicht von Belang waren.

    (39) Ferner ergab die Untersuchung, dass der verbundene Hersteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten im UZÜ keine bei UML in Indien gekauften SWR in die Gemeinschaft ausführte. All seine Verkäufe wurden geprüft und dabei wurde festgestellt, dass sie alle in die übrige Welt gingen.

    (40) In Bezug auf die Verarbeitung von Litzen zu SWR wurde festgestellt, dass diese Tätigkeit bei beiden verbundenen Herstellern in großem Umfang stattfand.

    (41) Wie unter Randnummer (36) dargelegt, wurde die Usha-Martin-Gruppe umstrukturiert und hat ihre Produktion diversifiziert. Sie stellt nicht nur in Indien, sondern auch in ihren anderen Produktionsstätten weltweit SWR her. Die Gruppe investiert weiter in Produktivität und Expansion in Indien, wird aber gleichzeitig zunehmend zum Global Player, der in allen Teilen der Welt, auch in der Gemeinschaft, investiert.

    (42) Erwähnenswert ist ferner, dass den Daten von Eurostat zufolge die durchschnittlichen Einfuhrpreise für SWR, das von Indien in die Gemeinschaft importiert wird, seit 2004 steigende Tendenz aufweisen. So war der Anstieg der durchschnittlichen Einfuhrpreise für Einfuhren aus Indien deutlich höher als der durchschnittliche Anstieg der Einfuhrpreise weltweit.

    (43) Aus den dargelegten Gründen wird kein Anstieg der Einfuhren von SWR erwartet und auch kein Wiederauftreten der gedumpten Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft, wenn die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber UML aufgehoben werden.

    (44) Es wird folglich die Auffassung vertreten, dass die Umstände, die zur Einleitung dieser Überprüfung führten, sich in absehbarer Zeit nicht derart verändern dürften, dass die Feststellungen dieser Überprüfung davon berührt würden. Die Änderungen werden daher als dauerhaft angesehen.

    E. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (45) Aus dem oben dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung und angesichts der Untersuchungsergebnisse, d. h der Tatsache, dass im UZÜ kein Dumping vorlag und es auch keine Anzeichen für ein Wiederauftreten des Dumpings in der Zukunft gibt, die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Indien in Bezug auf UML aufgehoben werden sollten.

    (46) Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Indien in Bezug auf UML aufzuheben, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (47) Die interessierten Parteien gaben Stellungnahmen ab. Diese boten jedoch keinen Anlass zur Änderung der Schlussfolgerungen –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates wird in Bezug auf Usah Martin Limited wie folgt geändert:

    Land | Unternehmen | Zollsatz (%) | TARIC-Zusatzcode |

    Indien | Usha Martin Limited 2A, Shakespeare Sarani Kalkutta 700 071, West Bengal, Indien | 0 | 8613 |

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    [2] ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1.

    [3] ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 63.

    [4] ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1.

    [5] ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 1.

    [6] ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 54.

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