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Document 52009PC0024

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

/* KOM/2009/0024 endg. */

52009PC0024

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak /* KOM/2009/0024 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 21.1.2009

KOM(2009) 24 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP und der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Irak verhängt. Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält u.a. besondere Regelungen für die Einzahlung sämtlicher Einnahmen aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak (Artikel 2) sowie zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte in Bezug auf Gerichtsverfahren (Artikel 10).

2. In der Resolution 1790 (2007) vom 18. Dezember 2007 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unter anderem beschlossen, dass diese restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2008 Anwendung finden. Im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/186/GASP wurde die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 durch die Verordnung (EG) Nr. 195/2008 entsprechend geändert.

3. Mit der Resolution 1859 vom 22. Dezember 2008 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf Ersuchen Iraks, diese besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember zu verlängern. Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2009/.../GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak[1],

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

4. In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen enthält Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996[2] besondere Regelungen für Einnahmen aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak, während Artikel 10 der vorgenannten Verordnung besondere Regelungen zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte in Bezug auf Gerichtsverfahren vorsieht. Diese besonderen Regelungen galten bis zum 31. Dezember 2008.

5. Sowohl in der Resolution 1859 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als auch im Gemeinsamen Standpunkt 2009/.../GASP ist festgelegt, dass diese beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2009 Anwendung finden sollen. Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 muss daher entsprechend geändert werden.

6. Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

"3. Die Artikel 2 und 10 gelten bis zum 31. Dezember 2009."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L … vom …2009, S. ….

[2] ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.

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