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Document 52009PC0023

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

/* KOM/2009/0023 endg. */

52009PC0023

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union /* KOM/2009/0023 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 23.1.2009

KOM(2009) 23 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006[1] ermöglicht es, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Solidaritätsfonds der Europäischen Union bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von einer Milliarde Euro bei Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus dem Fonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates geregelt[2].

Auf der Grundlage des Antrags auf finanzielle Unterstützung aus dem Fonds, den Rumänien wegen der Überschwemmungen vom Juli 2008 gestellt hat, wird der Gesamtschaden wie folgt veranschlagt:

(in EUR) |

Direkter Schaden | Schwellenwert | Betrag auf der Basis von 2,5 % | Betrag auf der Basis von 6 % | Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Finanzhilfe |

Überschwemmungen in Rumänien | 471 415 101 | 566 845 000 | 11 785 377 | - | 11 785 377 |

Nach Prüfung des Antrags[3] und unter Berücksichtigung der maximal möglichen finanziellen Unterstützung aus dem Fonds und der Möglichkeit, Mittelumschichtungen innerhalb der Rubrik vorzunehmen, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, schlägt die Kommission vor, einen Betrag von insgesamt 11 785 377 EUR aus dem Fonds in Anspruch zu nehmen und bei der Rubrik 3b des Finanzrahmens einzusetzen.

Mit der Vorlage dieses Vorschlags für die Inanspruchnahme des Fonds beruft die Kommission gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um von den beiden Teilen der Haushaltsbehörde das Einverständnis dafür zu erhalten, dass der Fonds in Höhe des erforderlichen Betrags in Anspruch genommen wird. Die Kommission ersucht denjenigen Teil der Haushaltsbehörde, der zuerst auf entsprechender politischer Ebene Einigung über den Vorschlag für die Inanspruchnahme des Fonds erzielt, den anderen Teil der Haushaltsbehörde und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren.

Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, muss ein förmlicher Trilog einberufen werden.

Die Kommission wird den Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans (VEBH) vorlegen, damit die entsprechenden Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen, wie unter Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, in den Haushaltsplan 2009 eingesetzt werden können.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[4], insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3[5],

auf Vorschlag der Kommission[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „der Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2) Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 darf der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von einer Milliarde Euro in Anspruch genommen werden.

(3) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 festgelegt.

(4) Rumänien hat wegen einer Überschwemmungskatastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Antrag die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 erfüllt und schlägt daher vor, die betreffenden Mittel zu bewilligen -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, damit der Betrag von 11 785 377 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. C 139 vom 14. 6. 2006, S. 1.

[2] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[3] Mitteilung an die Kommission SEK(2009)40 über einen von Rumänien infolge der Überschwemmungen gestellten Antrag auf Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union.

[4] ABl. C 139 vom 14.06.2006, S. 1.

[5] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[6] ABl. C […], […], S. […].

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