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Document 52009IP0185

    Jahresberichte 2007 der EIB und der EBWE Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu den Jahresberichten 2007 der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (2008/2155(INI))

    ABl. C 117E vom 6.5.2010, p. 147–157 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 117/147


    Mittwoch, 25. März 2009
    Jahresberichte 2007 der EIB und der EBWE

    P6_TA(2009)0185

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu den Jahresberichten 2007 der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (2008/2155(INI))

    2010/C 117 E/25

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Jahresberichts der Europäischen Investitionsbank (EIB) für 2007,

    in Kenntnis des Jahresberichts der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) für 2007,

    unter Hinweis auf die Artikel 9, 266 und 267 des EG-Vertrags und auf das Protokoll Nr. 11 über die Satzung der EIB,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Errichtung der EBWE vom 29. Mai 1990,

    unter Hinweis auf die Artikel 230 und 232 des EG-Vertrags über die Aufgaben des Gerichtshofs,

    unter Hinweis auf Artikel 248 des EG-Vertrags über die Aufgaben des Rechnungshofs,

    unter Hinweis auf den Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (1),

    unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2008 zur Rechtsgrundlage des Beschlusses 2006/1016/EG (2),

    unter Hinweis auf den Beschluss 2008/847/EG des Rates vom 4. November 2008 über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (3),

    unter Hinweis auf den Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank (4),

    unter Hinweis auf die Überprüfung der Kapitalressourcen Nr. 3 der EBWE aus dem Jahr 2006, die den Zeitraum 2006-2010 abdeckt,

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Parlament und den Rat über die Anleihe- und Darlehenstätigkeit der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2007 (KOM(2008)0590),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2008 zu dem Jahresbericht der EIB für 2006 (5),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2007 zu dem Jahresbericht der EIB für 2005 (6),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2003 zu den Aktivitäten der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) (7),

    unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 24. Juni 2008 zur Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung: Ein starker Partner für den Wandel in den Transformationsländern,

    unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (8) (Abkommen von Cotonou),

    unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ (9),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008 über einen Investitionsrahmen für die westlichen Balkanstaaten: Stützung von Wachstum und Stabilität durch einen kohärenteren Einsatz der bestehenden Finanzierungsinstrumente für die Region,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 21. Mai 2008 für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (KOM(2008)0308),

    unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2003 zu den Ermittlungsbefugnissen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die EIB (10),

    unter Hinweis auf die zwischen Rechnungshof, EIB und Kommission geschlossene Dreiervereinbarung über die Durchführung der in Artikel 248 Absatz 3 des EG-Vertrags vorgesehenen Prüfungen des Rechnungshofs, die im Juli 2007 verlängert wurde,

    unter Hinweis auf die am 15. Dezember 2006 geschlossene Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE über die Zusammenarbeit in Osteuropa, im südlichen Kaukasus, in Russland und in Zentralasien,

    unter Hinweis auf die am 27. Mai 2008 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB über eine bessere Koordinierung der EU-Darlehenspolitik in Bezug auf Drittländer,

    unter Hinweis auf die am 16. September 2008 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der EIB, der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden über die Mitarbeit im Europäischen Zentrum für Fachwissen im Bereich der öffentlich-privaten Partnerschaften,

    unter Hinweis auf den Operativen Gesamtplan der EIB für 2008-2010, wie er vom Verwaltungsrat am 20. November 2007 genehmigt wurde,

    unter Hinweis auf die von der EIB im Jahr 2008 durchgeführten öffentlichen Anhörungen über ihr Grundsatzdokument zu Umwelt- und Sozialprinzipien und -standards,

    unter Hinweis auf die Umwelt- und Sozialpolitik der EBWE, wie sie von ihrem Verwaltungsrat am 12. Mai 2008 genehmigt wurde,

    unter Hinweis auf die energiepolitischen Grundsätze der EBWE, wie sie von ihrem Verwaltungsrat am 11. Juli 2006 genehmigt wurden,

    unter Hinweis auf die überarbeitete Energiepolitik der EIB, wie sie von ihrem Verwaltungsrat am 31. Januar 2006 genehmigt wurde,

    unter Hinweis auf die Kurzmitteilung der EIB vom 5. Juni 2007 über einen verstärkten Beitrag der EIB zur Energiepolitik der Europäischen Union, wie sie vom Rat der Gouverneure im Juni 2007 gebilligt wurde,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 11. und 12. Dezember 2008 zu Wirtschafts- und Finanzfragen,

    unter Hinweis auf den Bericht der EIB vom Mai 2008 „KMU-Konsultation 2007/2008 und ihre wichtigsten Ergebnisse“ und die darauf folgende Modernisierung und Verstärkung der Unterstützung der EIB-Gruppe für KMU in der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf das von der EIB am 18. März 2008 vorgelegte Grundsatzpapier zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und –standards,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen vom 7. Oktober 2008 und vom 2. Dezember 2008 zur Rolle der EIB bei der Unterstützung der KMU,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Oktober 2008 mit dem Titel „Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: ein Aktionsrahmen für Europa“ (KOM(2008)0706),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 mit dem Titel „Europäisches Konjunkturprogramm“ (KOM(2008)0800),

    gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A6-0135/2009),

    A.

    in der Erwägung, dass die EIB 1957 durch den Vertrag von Rom gegründet wurde und ihre Anteilseigner, die Mitgliedstaaten, ein Kapital in Höhe von 165 Mrd. EUR gezeichnet haben,

    B.

    in der Erwägung, dass die EIB seit 1963 außerhalb der Gemeinschaft tätig ist, um die Außenpolitik der Gemeinschaft zu unterstützen,

    C.

    in der Erwägung, dass die EBWE 1991 gegründet wurde und dass ihre Anteilseigner – 61 Drittstaaten, die Europäische Gemeinschaft und die EIB – ein Kapital in Höhe von insgesamt 20 Mrd. EUR gezeichnet haben,

    D.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die Europäische Gemeinschaft und die EIB zusammen 63 % des Kapitals der EBWE halten,

    E.

    in der Erwägung, dass der satzungsgemäße Zweck der EIB darin besteht, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen, indem sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel bedient,

    F.

    in der Erwägung, dass die EIB bei den derzeitigen Turbulenzen an den Finanzmärkten, mit dem ungeheuren Mangel an Liquidität und Mitteln für die Unternehmen, eine wichtige Rolle bei den Konjunkturprogrammen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten spielen sollte,

    G.

    in der Erwägung, dass der satzungsgemäße Zweck der EBWE darin besteht, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern,

    H.

    in der Erwägung, dass die Rolle der EIB als Emittent von als erstklassig eingestuften Triple-A-Anleihen für die internationalen Kapitalmärkte hervorgehoben und gestärkt werden sollte,

    I.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE diese verpflichtet ist, mindestens 60 % ihrer Investitionen im Privatsektor zu tätigen,

    J.

    in der Erwägung, dass gemäß dem Übereinkommen zur Errichtung der EBWE der Gouverneursrat verpflichtet ist, mindestens alle fünf Jahre die Zusammensetzung des Stammkapitals der Bank zu überprüfen, und dass die nächste Überprüfung für 2010 vorgesehen ist,

    K.

    in der Erwägung, dass am 1. Oktober 2008 ein aus neun Weisen zusammengesetzter Lenkungsausschuss eingesetzt wurde, der die im Beschluss 2006/1016/EG vorgesehene Halbzeitbewertung des EIB-Mandats für Finanzierungen in Drittländern beaufsichtigen und leiten soll,

    L.

    in der Erwägung, dass diese Halbzeitbewertung in enger Abstimmung mit dem Parlament auf der Grundlage des Beschlusses 2006/1016/EG erfolgen muss,

    M.

    in der Erwägung, dass der Beschluss 2006/1016/EG über das Mandat der EIB für Finanzierungen in Drittländern vorsieht, dass Darlehen in Höhe von 25,8 Milliarden EUR für den Zeitraum 2007–2013 bereitgestellt werden, die sich in folgende regionale Beträge aufschlüsseln: Heranführungsländer, einschließlich Kroatien und Türkei: 8,7 Milliarden EUR; Mittelmeerländer: 8,7 Mio. EUR; Osteuropa, Südkaukasus und Russische Föderation: 3,7 Milliarden EUR; Lateinamerika: 2,8 Milliarden EUR; Asien: 1 Milliarde EUR; Republik Südafrika: 0,9 Milliarden EUR,

    N.

    in der Erwägung, dass sich die von der EIB im Jahr 2007 zur Unterstützung der politischen Ziele der Europäichen Union vergebenen Darlehen auf 47,8 Mrd. EUR belaufen, wovon 41,4 Mrd. EUR auf die Europäische Union und die EFTA-Staaten und 6,4 Mrd. EUR auf die Partner- und Beitrittsländer entfielen,

    O.

    in der Erwägung, dass sich 2007 die Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern regional wie folgt darstellte: Asien und Lateinamerika: 925 Mio. EUR, Osteuropa, südlicher Kaukasus und Russland: 230 Mio. EUR, Mittelmeerstaaten: 1 438 Mio. EUR, Heranführungsländer: 2 870 Mio. EUR, AKP-Länder: 756 Mio. EUR und Südafrika: 113 Mio. EUR,

    P.

    in der Erwägung, dass sich 2007 das jährliche Geschäftsvolumen der EBWE auf 5,6 Mrd. EUR belief und 353 Projekte in den 29 Ländern ihrer Tätigkeit in Mitteleuropa und den baltischen Staaten (11), in Südosteuropa (12), in den westlichen GUS- und Kaukasusstaaten (13) sowie in Russland und Zentralasien (14) umfasste,

    Q.

    in der Erwägung, dass die Investitionen der EBWE in Russland 2007 bis auf 2,3 Milliarden EUR angestiegen sind (Gesamtbudget für Russland 5,7 Milliarden EUR) und 83 Projekte abdeckten sowie 42 % der jährlichen Mittelbindungen der EBWE (gegenüber 38 % im Jahr 2006) ausmachten,

    R.

    in der Erwägung, dass die Kapitalbeteiligungen der EBWE von 1 Milliarde EUR im Jahr 2006 auf 1,7 Milliarden EUR im Jahr 2007 angestiegen sind und dass der Anteil des Beteiligungskapitals am jährlichen Geschäftsvolumen der EBWE von 20 % im Jahr 2006 auf 30 % im Jahr 2007 angestiegen ist,

    S.

    in der Erwägung, dass der Gouverneursrat der EBWE am 28. Oktober 2008 beschlossen hat, die Türkei als Empfänger von EBWE-Investitionen zuzulassen, und dass die EBWE plant, bis Ende 2010 450 Mio. EUR in der Türkei zu investieren,

    T.

    in der Erwägung, dass die EIB seit 1965 Vorhaben in der Türkei finanziert und annähernd 10 Mrd. EUR in die Schlüsselsektoren der Wirtschaft der Türkei investiert hat,

    U.

    in der Erwägung, dass die EIB gemäß dem Abkommen von Cotonou in den AKP-Staaten zusätzlich zur Vergabe von Darlehen aus eigenen Mitteln auch Finanzierungen aus einer risikotragenden Investitionsfazilität vornimmt, deren Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds bereitgestellt werden,

    V.

    in der Erwägung, dass die Finanzierungsstrategie der EIB zur Erreichung des allgemeinen Ziels der Entwicklung und Konsolidierung von Demokratie und Rechtstaatlichkeit sowie zur Einhaltung internationaler Umweltabkommen beitragen sollte, zu deren Vertragsparteien die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten gehören,

    W.

    in der Erwägung, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Partnerländer im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitk (ENP) sowie internationale und regionale und bilaterale europäische Finanzinstitutionen gegenwärtig im Rahmen des Nachbarschaftsinvestitionsfonds (NIF) kooperieren, um im gesamten ENP-Raum zusätzliche Mittel für Infrastrukturprojekte – vor allem in den Bereichen Energie, Verkehr und Umwelt – bereitzustellen,

    X.

    in der Erwägung, dass die EIB-Gruppe KMU weiterhin durch Darlehen sowie Risikokapital und Darlehensgarantien aktiv unterstützt, wobei die beiden letzteren Formen der Unterstützung durch den Europäischen Investitionsfonds erfolgen,

    Ziele und Aktivitäten der EIB

    1.

    begrüßt den Jahresbericht 2007 der EIB, insbesondere einerseits im Hinblick auf die Finanzierungen der EIB innerhalb der Europäischen Union, die sich auf sechs politische Prioritäten konzentrierten: Sicherstellung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, Umsetzung der Innovation-2010-Initiative, Entwicklung der transeuropäischen Verkehrs- und Zugangsnetze, Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, Schutz und Verbesserung der Umwelt, Gewährleistung einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und sicheren Energieversorgung, aber andererseits auch im Hinblick auf die Umsetzung des EIB-Mandats für Finanzierungen außerhalb der Europäischen Union;

    2.

    begrüßt, dass sich die EIB unter anderem zum Ziel gesetzt hat, bei ihren Finanzierungen innerhalb der Europäischen Union auch den Herausforderungen des Klimawandels gerecht zu werden; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass weitere umweltfreundliche Finanzierungskriterien in Einklang mit den strategischen Zielen der Europäischen Union zur Eindämmung der Treibhausgasemissionen weiterentwickelt werden müssen; fordert die EIB nachdrücklich auf, ihre Finanzierungen im Energiebereich auf Energieeffizienz, erneuerbare Energien sowie auf Investitionen in Forschung und Entwicklung in diesen beiden Bereichen zu konzentrieren; fordert die EIB darüber hinaus auf, Methoden zur Bewertung der Auswirkungen der finanzierten Projekte auf das Klima sowie eine Reihe von Bewertungskriterien zu entwickeln und zu veröffentlichen, die die EIB in die Lage versetzen, Projekte wegen ihrer negativen Auswirkungen auf die Klimaänderung abzulehnen;

    3.

    stellt fest, dass die EIB die einzige im Vertrag verankerte Finanzierungsinstitution ist und dass sich ihre Operationen mehrheitlich auf Projekte in den Mitgliedstaaten konzentrieren, während sie – wie im Beschluss 2006/1016/EG festgelegt ist – auch eine zunehmend wichtige Rolle in Drittländern spielt;

    4.

    stellt fest, dass die EIB bei ihrer Tätigkeit in Drittländern die vom Rat vorgegebenen politischen Zielsetzungen bislang erfüllt hat; ist der Auffassung, dass die Darlehenstätigkeit der EIB in ihren Kompetenzbereichen im Hinblick auf die Länder konsistent sein muss, einfach im Ansatz der verschiedenen EU-Akteure und -instrumente, flexibel in Bezug auf die Fähigkeit der Europäischen Union, auf sehr unterschiedliche Situationen in verschiedenen Ländern zu reagieren, kohärent bei der Verwirklichung der Milleniumsziele und rechenschaftspflichtig gegenüber der Öffentlichkeit und dem Parlament für die Verwendung und Wirksamkeit der von der Europäischen Union bereitgestellten Mittel;

    5.

    bekräftigt seine Überzeugung, dass Investitionen in den öffentlichen Verkehr eine wichtiger Aspekt des Europäischen Konjunkturprogramms sind; wiederholt in diesem Zusammenhang seine Überzeugung, dass die EIB das Potenzial hat, einer der Hauptakteure bei der ökologischen Umgestaltung des europäischen Verkehrssystems zu werden; fordert die EIB daher auf, den Schienenverkehr, den öffentlichen Nahverkehr, den intermodalen Verkehr und das Verkehrsmanagement wesentlich stärker zu fördern;

    6.

    vertritt die Ansicht, dass sich in der Tätigkeit der EIB auch die Zielsetzungen und Zusagen widerspiegeln sollten, die die Europäische Union im Rahmen der Vereinten Nationen (wie etwa im Kyoto-Protokoll) eingegangen ist; fordert die EIB daher auf, dem Parlament jährlich über die Umsetzung der Ziele der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bei ihren Aktionen in den Entwicklungsländern Bericht zu erstatten;

    7.

    nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die EIB den vom Parlament in den letzten Jahren gegebenen Empfehlungen regelmäßig nachgekommen ist; empfiehlt, dass die im Anschluss an die Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen der Allgemeinheit im Rahmen des Jahresberichts der EIB bekannt gemacht werden;

    8.

    fordert die EIB nachdrücklich auf, die Natur und die endgültige Bestimmung ihrer Globaldarlehen zur Unterstützung von KMU besser zu überwachen und transparent zu machen;

    9.

    im Hinblick auf die Aufsicht über die EIB:

    a)

    erinnert daran, dass die EIB, deren Aufgaben politisch definiert sind, nicht unter die traditionelle Bankenaufsicht fällt; ist der Auffassung, dass eine Überwachung der Arbeitsmethoden der EIB dennoch notwendig ist;

    b)

    schlägt eine Stärkung des Prüfungsausschusses (Audit Committee) der EIB vor, wobei die drei Mitglieder und die drei stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses durch zwei Mitglieder ergänzt werden sollten, die bei nationalen Aufsichtsbehörden beschäftigt sind;

    c)

    begrüßt die technische Zusammenarbeit der EIB mit der nationalen Aufsichtsbehörde in Luxemburg, verlangt aber einen Ausbau dieser Zusammenarbeit;

    d)

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach Möglichkeiten für eine umfangreichere Überarbeitung der Regelungen für die Aufsicht über die finanziellen Tätigkeiten der EIB zu suchen, wobei diese Aufsicht in Zukunft von einem europäischen Aufsichtssystem wahrgenommen werden könnte, um die Qualität der finanziellen Lage der EIB zu überwachen und die genaue Messung ihrer Ergebnisse sowie die Einhaltung der Regeln des Verhaltenskodex der Branche zu gewährleisten;

    10.

    begrüßt die Entwicklung und Veröffentlichung der sektorspezifischen operativen Maßnahmen der EIB im Energie-, Verkehrs- und Wassersektor im Jahr 2007 und hält sie für einen wichtigen Schritt zur Erhöhung der Transparenz der Darlehenstätigkeit der EIB;

    11.

    begrüßt die Überprüfung der Veröffentlichungs- und Informationspolitik der EIB, mit der den einschlägigen Bestimmungen der Aarhus-Verordnung (15) Rechnung getragen werden sollte; begrüßt ferner die Veröffentlichung des Berichts der EIB über die Evaluierung der Operationen 2007 und fordert die EIB auf, die Tätigkeit ihrer Abteilung Evaluierung der Operationen weiter auszubauen;

    12.

    begrüßt die Überarbeitung des Grundsatzpapiers der EIB zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und -standards; vertritt die Ansicht, dass die EIB ausreichende Mittel zur Umsetzung des überarbeiteten Grundsatzpapiers bereitstellen und einen Bericht über seine konkrete Anwendung erstellen sollte;

    13.

    hebt hervor, dass die EIB in Bezug auf Betrug und Korruption eine „Nulltoleranz“-Politik verfolgen sollte, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Überarbeitung ihrer Betrugsbekämpfungspolitik und ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; ist jedoch darüber besorgt, dass diese Maßnahmen scheinbar weitgehend passiv geblieben sind; fordert die EIB erneut auf, im Rahmen dieser Maßnahmen Folgendes vorzusehen:

    a)

    Schaffung eines administrativen Mechanismus zum Ausschluss von Unternehmen, die von der EIB und anderen multilateralen Entwicklungsbanken der Korruption für schuldig befunden wurden;

    b)

    Schaffung einer Regelung zum Schutz von Informanten und

    c)

    Stärkung ihrer Ermittlungsfunktion und der damit zusammenhängenden präventiven und investigativen Aufgaben;

    14.

    begrüßt die Existenz eines Ad-hoc-Ausschusses für ethische Fragen (der sich hauptsächlich mit Angelegenheiten befasst, die nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses auftreten) und die Existenz eines unabhängigen Regelwächters (Compliance Officer); fordert jedoch, über den Status und die praktische Arbeit des Letzteren informiert zu werden;

    15.

    begrüßt es, dass die EIB im Oktober 2007 in Washington eine Erklärung zu Corporate Governance in aufstrebenden Märkten unterzeichnet hat; nimmt zur Kenntnis, dass diese Erklärung auch von den Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen unterzeichnet worden ist und dass die Unterzeichner die Corporate Governance an die erste Stelle ihrer Agenda zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in aufstrebenden Märkten setzen;

    16.

    bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass die Politik der EIB in Bezug auf das Einreichen von Beschwerden vom Direktorium der EIB gebilligt worden ist; fordert die EIB jedoch erneut auf, ihr internes Beschwerdeverfahren zu überprüfen und neue Beschwerderichtlinien zu erlassen, die alle von der EIB finanzierten Operationen erfassen;

    17.

    nimmt den positiven Bestätigungsvermerk des externen Rechnungsprüfers und die Schlussfolgerungen im Jahresbericht des Prüfungsausschusses zur Kenntnis; bekräftigt in Anbetracht der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise seinen Wunsch, dass für die EIB dieselben aufsichtsrechtlichen Regeln gelten sollten wie für Kreditinstitute und die EIB einer echten aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterstellt werden sollte;

    Ziele und Aktivitäten der EBWE

    18.

    begrüßt den Jahresbericht 2007 der EBWE, insbesondere den Umstand, dass die EBWE ihre Investitionstätigkeit auf Länder konzentriert hat, die auf einer frühen oder mittleren Transformationsstufe stehen, und begrüßt ferner die Fortschritte, die bei der Finanzierung von Vorhaben im Rahmen ihrer Initiative für nachhaltige Energie erzielt worden sind, wobei Energieprojekten, die für die Europäische Union von Interesse sind, Priorität eingeräumt werden sollte;

    19.

    stellt fest, dass die EBWE zwar hauptsächlich in Drittländern tätig ist, dass jedoch einige ihrer Tätigkeiten weiterhin auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wichtig sind;

    20.

    stellt ferner fest, dass sich der internationale und regionale Kontext, in dem die EBWE tätig ist, seit 1991 wesentlich geändert hat und dass der Auftrag der EBWE unter diesen neuen Bedingungen erfüllt werden muss, da die EBWE auf die Marktbedingungen reagiert und ihre Aktivitäten weiter nach Süden und Osten verlagert;

    21.

    weist auch darauf hin, dass das operative Umfeld eine zunehmende Herausforderung darstellt, da das Geschäftsklima schwieriger geworden ist und die Erfahrungen der lokalen Partner allmählich geringer und die Bedenken in Bezug auf die Integrität allmählich größer werden;

    22.

    vertritt die Ansicht, dass die EBWE ihre technische Hilfe und ihre Beratungstätigkeit ausweiten muss, um die Standards für eine verantwortungsvolle Regierungsführung zu fördern und eine angemessene Verwaltung der Projekte auf lokaler Ebene in den Nachbarländern der Europäischen Union sicherzustellen;

    23.

    begrüßt die Fortschritte, die die EBWE bei der Einführung des „Gender Mainstremaing“ 2008 erzielt hat; legt beiden Banken nahe, die aktive Förderung der Chancengleichheit in ihren institutionellen Strukturen und bei ihren externen Aktivitäten zu stärken;

    Zusammenarbeit zwischen EIB und EBWE und mit anderen internationalen, regionalen und nationalen Finanzinstitutionen

    24.

    stellt fest, dass die EIB und die EBWE ihre Projektfinanzierungen immer häufiger in denselben Regionen außerhalb der Europäischen Union durchführen, wie etwa in Osteuropa, im südlichen Kaukasus, in Russland, in den westlichen Balkanstaaten und – in naher Zukunft – in der Türkei;

    25.

    hebt hervor, dass es in den Ländern, in denen gegenwärtig beide Banken tätig sind, drei verschiedene Arten der Kooperation gibt: für Osteuropa gibt es eine Vereinbarung, die der EBWE die führende Rolle zuweist und vorsieht, dass Investitionen in der Regel gemeinsam getätigt werden; in den westlichen Balkanstaaten, geht die Entwicklung weg von Konkurrenz bzw. parallelen Aktivitäten hin zu einer Kooperation durch Zusammenlegung von Ressourcen; und schließlich gibt es anderweit in jüngster Zeit, wie etwa im Falle von Kooperationsprojekten in der Türkei, eine Vereinbarung, die auf der Festlegung spezifischer und gemeinsamer Kompetenzbereiche basiert, wobei von Fall zu Fall festgelegt wird, welche Bank die Führung übernimmt;

    26.

    stellt fest, dass sich die beiden Banken in ihren Zielsetzungen, Fachkenntnissen und Geschäftsmodellen unterscheiden und sich nicht einfach eine Grenze zwischen Darlehensfinanzierungen für den öffentlichen Sektor und solchen für den Privatsektor ziehen lässt; weist darauf hin, dass es immer mehr Bereiche gibt, auf die sich beide Banken spezialisieren, wie etwa die Finanzierung von KMU und Vorhaben in den Bereichen Energie, Klimawandel und öffentlich-private Partnerschaften (PPP); hebt in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit hervor;

    27.

    ist der Auffassung, dass die EIB und die EBWE in den Ländern, in denen beide Banken tätig sind, nicht miteinander konkurrieren, sondern sich ergänzen sollten, indem sich jede Bank auf ihren komparativen Vorteil stützt, womit doppelte Kosten für die Kunden vermieden würden,

    28.

    spricht folgende Empfehlungen aus, um in den Ländern, in denen beide Banken aktiv sind, eine besser strukturierte Zusammenarbeit zwischen EIB und EBWE zu ermöglichen:

    a)

    beide Banken sollten für eine bessere funktionale Arbeitsteilung und eine größere Spezialisierung sorgen, um sich auf ihre jeweiligen Fähigkeiten und Stärken zu konzentrieren,

    b)

    die EIB sollte sich mehr auf Finanzierungen für große private und öffentliche Infrastrukturvorhaben spezialisieren, darunter PPP-Investitionen und ausländische Direktinvestitionen von Unternehmen aus der Europäischen Union, während sich die EBWE mehr auf kleinere Investitionen, den Aufbau von Institutionen, Privatisierungen, die Erleichterung des Handels, Finanzmärkte und direkte Beteiligungen zur Förderung von Corporate-Governance-Standards spezialisieren sollte;

    c)

    es sollten Projekte, Sektoren und Produkte definiert werden, die für beide Banken von Interesse sein könnten und bei denen sie gemeinsame Wissens- und Ressourcenpools bilden könnten, etwa im Bereich der KMU-Finanzierung, oder bei denen sie Investitionen zur Bekämpfung des Klimawandels fördern können, beispielsweise zur Förderung regenerativer Energien und zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen; diese Bereiche von gemeinsamem Interesse erfordern eine pragmatische und fallspezifische Vorgehensweise, wobei für jedes Kofinanzierungsprojekt eine Institution die Führung übernehmen sollte, um Doppelarbeit zu vermeiden, und Voraussetzung eine gegenseitige Anerkennung der Verfahren wäre; dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass geförderte Projekte den Standards der Europäischen Union entsprechen, etwa beim Klimaschutz oder den sozialen Rechten, unabhängig davon, ob die EIB oder die EBWE die Federführung übernimmt;

    d)

    es sollten in beiden Banken klare Mechanismen der Zusammenarbeit geschaffen werden, und zwar sowohl auf höheren als auch auf unteren Ebenen;

    e)

    beide Banken sollten im Interesse ihrer Anteilseigner, der betroffenen Parteien und der Empfängerländer einen konkreten Vorschlag für eine konsistentere Zusammenarbeit ausarbeiten, der auch Überlegungen zur Festlegung gemeinsamer Standards enthält;

    f)

    beide Banken sollten der Kommission regelmäßig über ihre Zusammenarbeit berichten;

    g)

    die Kommission sollte dem Parlament und dem Rat jährlich Bericht erstatten über die Bewertung der Folgen und der Wirksamkeit der von der EIB und der EBWE getätigten Finanzierungen, den Beitrag der jeweiligen Bank zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Europäischen Union sowie über die Zusammenarbeit der beiden Banken untereinander und mit anderen Finanzinstitutionen; und

    h)

    im Parlament sollten jedes Jahr Anhörungen der Präsidenten der beiden Banken und des Kommissionsmitglieds für Wirtschaft und Währung stattfinden;

    29.

    empfiehlt auf lange Sicht, dass die Anteilseigner der EIB eine Erhöhung der Anteile der EIB an der EBWE ins Auge fassen, zum Beispiel im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder für den Fall, dass ein Anteilseigener der EBWE erwägt, seine Beteiligung an der Bank zurückzuziehen; vertritt die Ansicht, dass dadurch längerfristig eine schlüssigere Geschäftspolitik und eine Spezialisierung der beiden Banken sowohl in funktioneller als auch in geografischer Hinsicht gefördert werden könnte;

    30.

    vertritt die Auffassung, dass Überschneidungen der Außenhilfeinstrumente der Europäischen Union vermieden werden sollte; fordert eine stärkere Zusammenarbeit mit regionalen und nationalen Entwicklungsinstitutionen oder -agenturen in der Europäischen Union, um für eine effiziente Finanzierung zu sorgen, indem Überschneidungen und Doppelarbeit vermieden werden und eine einheitliche Vorgehensweise sowie eine bessere Sichtbarkeit des EU-Beitrags gewährleistet wird; unterstützt in dieser Hinsicht die Möglichkeit der gegenseitigen Übertragung und Anerkennung von Verfahren;

    31.

    erinnert an die Bedeutung der in der Erklärung „Der Europäische Konsens“ festgeschriebenen Vereinbarung, wonach die Synergien zwischen den von der EIB und anderen Finanzinstituten unterstützen Programmen und den von der Gemeinschaft finanzierten Programmen gestärkt werden sollten, um sicherzustellen, dass die begünstigten Länder möglichst großen Nutzen daraus ziehen; betont, dass dabei den Interessen der Empfänger besonders Rechnung getragen werden muss;

    32.

    stellt fest, dass die EIB und die EBWE mit anderen internationalen oder regionalen Finanzinstitutionen wie der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank und der Afrikanischen Entwicklungsbank zusammenarbeiten müssen, um in Regionen, die von der Europäischen Union weiter entfernt sind, mehr Wirkung zu erzielen und bei ihrer Finanzierungstätigkeit unerwünschte Überschneidungen und Doppelfinanzierungen zu vermeiden; vertritt jedoch die Ansicht, dass die EIB neben multinationalen Entwicklungsbanken und -institutionen eine vorrangige Rolle bei der Förderung der umwelt-, sozial- und entwicklungspolitischen Ziele der Europäischen Union spielen sollte;

    33.

    stellt fest, dass Entwicklungsbanken und -institutionen eine positive Auswirkung auf die Entwicklungsländer haben; hält es für notwendig, diese Auswirkungen genauer zu analysieren und weitere Maßnahmen vor dem Hintergrund der Zielsetzungen und Aktionen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu prüfen; regt an, dass die Finanzierung von Landerwerb, soweit sie an ökologische und soziale Ziele geknüpft wird, im Rahmen des EIB-Mandats für Finanzierungen in Drittstaaten als förderfähige Investition anerkannt werden könnte, da der Landerwerb für die endogene Entwicklung, insbesondere in afrikanischen Ländern, von entscheidender Bedeutung ist;

    Die globale Finanzkrise und ihre Auswirkungen auf die EIB und die EBWE

    34.

    betont die wichtige Rolle, die das Europäische Konjunkturprogramm der EIB zuweist, insbesondere hinsichtlich einer stärkeren Finanzierung für KMU, erneuerbare Energien und saubere Verkehrsmittel; begrüßt die Entscheidung, das Kreditvolumen der EIB in den Jahren 2009 und 2010 um 30 % (15 Milliarden EUR) zu erhöhen, sowie die Entscheidung, das gezeichnete Kapital der EIB im Einklang mit der Lissabon-Strategie um 67 Milliarden EUR auf 232 Milliarden EUR zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten jedoch nachdrücklich auf, das Kapital der EIB so zu erhöhen, dass gewährleistet ist, dass deren Darlehenskapazität dem mittelfristigen Finanzbedarf von Industrie und Wirtschaft entspricht, um erforderlichenfalls „grüne“ und nachhaltige Arbeitsplätze zu fördern; hebt hervor, dass mit diesen zusätzlichen Mitteln langfristige Wirkungen erreicht werden sollten; ist der Auffassung, dass größere Verantwortlichkeiten angemessene humane und finanzielle Ressourcen sowie eine größere Transparenz und Rechenschaftspflicht der EIB bei ihren Tätigkeiten erfordern;

    35.

    tritt für die Stärkung der Risikoteilung zwischen kommerziellen Banken und der EIB bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für KMU ein; ruft jedoch hinsichtlich der Verwendung der EIB-Darlehen durch kommerzielle Banken zur Wachsamkeit auf und fordert einen Verhaltenskodex zwischen kommerziellen Banken und der EIB; weist zudem darauf hin, dass das Verzeichnis der Vermittlerbanken der EIB aktualisiert werden muss;

    36.

    vertritt die Ansicht, dass die EIB und die Kommission die Durchführung von Projekten in den Mitgliedstaaten sowie in den am schlimmsten von der Krise betroffenen Branchen beschleunigen sollten; hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, auf das Fachwissen der technischen Hilfsprogramme Jaspers, Jeremie, Jessica und Jasmine zurückzugreifen, um die Verteilung der strukturellen Beihilfen zu beschleunigen;

    37.

    stellt fest, dass die Europäische Union die EIB aufgefordert hat, als Reaktion auf die Finanzkrise ihre Unterstützung für PPP-Projekte zu beschleunigen; legt der EIB und der EBWE nahe, solche Projekte nur dann durchzuführen, wenn sie erschwinglich sind und tatsächlichen Nutzen bringen; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass Verbesserungen bei der Offenlegung von Informationen, beim Kosten-Nutzen-Verhältnis und den Verfahren zur Bewertung der Erschwinglichkeit erforderlich sind;

    38.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, die sich durch die Programme und Fazilitäten der EIB bietenden Instrumente des Risikokapitals, der Globaldarlehen und Kleinstkredite umfassend auszuschöpfen;

    39.

    stellt fest, dass die Anleihe- und Darlehensvergabetätigkeit der EIB sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union immer stärker zugenommen hat und heute das wichtigste Instrument für die Kreditaufnahme und die Darlehensvergabe auf EU-Ebene darstellt; stellt ferner fest, dass es eine große Nachfrage, unter anderem aus Asien, nach den von der EIB emittierten Anleihen gegeben hat; fordert die EIB und ihre Gouverneure daher auf, dieses Kreditvergabepotenzial durch Emissionen von insbesondere auf Euro lautenden Anleihen auf dem globalen Markt zu maximieren, und als öffentliche Bank langfristige Ziele zu unterstützen und den Wirtschaftsabschwung in der Europäischen Union und deren Nachbarstaaten abzufedern;

    40.

    fordert die Kommission und die EIB nachdrücklich auf, gemeinsam zu untersuchen, wie die Kreditklemme in der Realwirtschaft mit Hilfe neuer innovativer Finanzinstrumente überwunden werden kann;

    41.

    begrüßt die Entscheidung der EBWE, ihr jährliches Geschäftsvolumen 2009 um ungefähr 20 % auf etwa 7 Mrd. EUR auszuweiten, um die Auswirkungen der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise abzumildern, und stellt fest, dass die Hälfte der 2009 zusätzlich ausgegebenen 1 Mrd. EUR für Projekte in Mittel- und Osteuropa zweckbestimmt ist;

    42.

    hebt hervor, dass angesichts der derzeit schwierigen Kreditbedingungen die Rolle der beiden Banken sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union stärker zum Tragen kommt; fordert beide Banken auf, ihre Zusagen hinsichtlich Drittländern auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten einzuhalten;

    43.

    regt an, dass die EIB nach eingehender Untersuchung der Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft aufgefordert werden sollte, ihre Unterstützung für die neuen Mitgliedstaaten zu verstärken; weist ferner auf die Bedeutung der Einbeziehung des privaten Sektors in die erneute Stabilisierung dieser Volkswirtschaften hin; begrüßt die verstärkten Aktivitäten der EBWE in den neuen Mitgliedstaaten und den gemeinsamen Aktionsplan der internationalen Finanzierungsinstitutionen zur Stützung der Bankensysteme und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft in Mittel- und Osteuropa, der von der EBWE, der EIB, dem Europäischen Investitionsfonds und der Weltbankgruppe vereinbart worden ist, um das Bankensystem und die reale Wirtschaft in Mittel- und Osteuropa zu unterstützen; empfiehlt jedoch, dass die Definition des Begriffs „Transformationsländer“ einer Überprüfung und die Einstellung der Aktivitäten der EBWE innerhalb der Europäischen Union rechtzeitig einer Bewertung unterzogen werden sollten;

    44.

    stellt mit Genugtuung fest, dass die EIB und die EBWE relativ wenig von der Finanzkrise betroffen sind, obwohl die EBWE für 2008 infolge der rückläufigen Aktienmärkte zum ersten Mal in diesem Jahrzehnt einen Verlust ausgewiesen hat;

    Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs auf das EIB-Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern

    45.

    begrüßt das Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2008 zur Rechtsgrundlage des Beschlusses 2006/1016/EG;

    46.

    empfiehlt eine rasche Einigung zwischen Parlament, Rat und Kommission im Anschluss an dieses Urteil, um sicherzustellen, dass einerseits die Befugnisse des Parlaments voll gewahrt werden und andererseits die Kontinuität der Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern nicht gefährdet wird; hebt daher hervor, dass diese schnelle Einigung eine vorübergehende Lösung mit einem konkreten Ablaufdatum darstellt, nämlich bis zur Halbzeitüberprüfung im Jahr 2010;

    47.

    ist der Ansicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, einen Beschluss anzunehmen, der den Beschluss 2006/1016/EG ersetzt und mit dem Urteil des Gerichtshofs in Einklang ist; weist ferner darauf hin, dass die laufende Halbzeitüberprüfung der Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern und der Kooperationsvereinbarungen, die 2010 abgeschlossen werden muss, eine wirkliche Grundsatzdebatte über die Zielsetzungen der Union sowie über die Mittel ermöglichen muss, die sie der EIB zu deren Erreichung zur Verfügung stellt, wobei das Parlament seine Rolle als Mitgesetzgeber voll zur Geltung bringen wird; fordert die Kommission auf, den in dieser Entschließung enthaltenen Empfehlungen umfassend Rechnung zu tragen, wenn sie nach der Halbzeitüberprüfung einen neuen Vorschlag für einen Beschluss über das EIB-Mandat für Finanzierungen in Drittstaaten ausarbeitet;

    48.

    empfiehlt, dass der Lenkungsausschuss seine Arbeiten bis Anfang 2010 abschließt, und fordert den Vorsitzenden des Ausschusses auf, das Parlament und den Rat bald darauf über die Schlussfolgerungen des Ausschusses zu unterrichten; sieht den Schlussfolgerungen des Lenkungsausschusses erwartungsvoll entgegen und fordert den Ausschuss auf, die in dieser Entschließung und in früheren Entschließungen des Parlaments enthaltenen Empfehlungen zu berücksichtigen; verlangt, dass der Lenkungsausschuss das Parlament regelmäßig über seine Fortschritte informiert;

    *

    * *

    49.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95.

    (2)  Rechtssache C-155/07, Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

    (3)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 13.

    (4)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 15.

    (5)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0132.

    (6)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 544.

    (7)  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 313.

    (8)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    (9)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

    (10)  Rechtssache C-15/00, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Investitionsbank, Slg. 2003, I-7281.

    (11)  Kroatien, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei und Slowenien.

    (12)  Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Rumänien und Serbien.

    (13)  Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und Ukraine.

    (14)  Kasachstan, Kirgisische Republik, Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).


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