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Document 52009IP0039

    Die Beseitigung der geschlechtsbedingten Diskriminierung und die Solidarität zwischen den Generationen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zur Beseitigung der geschlechtsbedingten Diskriminierung und zur Solidarität zwischen den Generationen (2008/2118(INI))

    ABl. C 67E vom 18.3.2010, p. 31–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 67/31


    Die Beseitigung der geschlechtsbedingten Diskriminierung und die Solidarität zwischen den Generationen

    P6_TA(2009)0039

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zur Beseitigung der geschlechtsbedingten Diskriminierung und zur Solidarität zwischen den Generationen (2008/2118(INI))

    (2010/C 67 E/05)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 141 des EG-Vertrags,

    unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Beschäftigung und Sozialpolitik vom 29. Juni 2000 über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben (1),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Ein Europa für alle Altersgruppen – Wohlstand und Solidarität zwischen den Generationen“ (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2004 zur Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben (3),

    unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat vom 22. und 23. März 2005 in Brüssel angenommenen Europäischen Pakt für die Jugend,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (4),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006„Die demografische Zukunft Europas – von der Herausforderung zur Chance“ (KOM(2006)0571),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2007 zu einem Regelungsrahmen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familienleben und Studienzeiten für junge Frauen in der Europäischen Union (5),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007„Die Solidarität zwischen den Generationen fördern“ (KOM(2007)0244),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission „Die Solidarität zwischen den Generationen fördern“ (6),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2007 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2007 (7),

    unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission „Die demografische Zukunft Europas: Fakten und Zahlen“ (SEK(2007)0638),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zu der demografischen Zukunft Europas (8),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2008 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern – 2008 (9),

    gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0492/2008),

    A.

    in der Erwägung, dass Frauen und Männer im Hinblick auf die Menschenwürde sowie im Hinblick auf ihre Rechte und Pflichten gleich sind,

    B.

    in der Erwägung, dass die Gleichbehandlung von Frauen und Männern ein Leitgrundsatz der Rechtsordnung ist und als solcher bei der Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften einzubeziehen und zu beachten ist,

    C.

    in der Erwägung, dass die Kluft zwischen Frauen und Männern in allen anderen Bereichen der Beschäftigungsqualität fortbesteht, z. B. bei der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, und in der Erwägung, dass die Beschäftigungsrate bei Frauen mit betreuungsbedürftigen Kindern bei nur 62,4 % im Vergleich zu 91,4 % bei Männern liegt; in der Erwägung, dass 76,5 % der Teilzeitarbeitnehmer Frauen sind,

    D.

    in der Erwägung, dass die Lissabon-Strategie darauf abzielt sicherzustellen, dass 60 % der erwerbsfähigen Frauen einer Erwerbstätigkeit nachgehen; in der Erwägung, dass die quantitativen und qualitativen Ziele der Lissabon-Strategie und die neuen integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (10) - insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigung von Frauen und von Erwachsenen im allgemeinen - bestimmt werden vom Bewusstsein für die Unvertretbarkeit der Verschwendung dieser Ressourcen und ihres Potentials sowie der Risiken für den Fortbestand der Renten- und Sozialschutzsysteme,

    E.

    in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen voraussetzt, dass keinerlei – direkte oder indirekte – Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und insbesondere aufgrund von Mutterschaft, der Übernahme von Familienpflichten oder des Personenstands stattfindet,

    F.

    in der Erwägung, dass nach den in der oben genannten Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 enthaltenen Daten die Geburtenrate in Ländern und Regionen mit hoher Frauenbeschäftigungsquote und Sozialschutzsystemen höher ist,

    G.

    in der Erwägung, dass die drei wesentlichen Herausforderungen, die sich der Union stellen – demografischer Wandel, Globalisierung und Klimawandel – eine Solidarität zwischen den Generationen auf der Grundlage eines breit angelegten Generationenvertrags, aber auch eines Vertrags zwischen den Geschlechtern erforderlich machen,

    H.

    in der Erwägung, dass dem Vertrag zwischen den Geschlechtern und Generationen die Möglichkeit zugrunde liegen muss, das eigene Arbeits- und Privatleben zu organisieren und die ökonomischen und produktiven Anforderungen der Berufstätigkeit mit der Möglichkeit in Einklang zu bringen, Zeiten und Verpflichtungen innerhalb eines Rahmens gesetzlich und vertraglich festgelegter Rechte auszuwählen,

    I.

    in der Erwägung, dass die Verantwortung der Generationen füreinander einen aktiven Ansatz der öffentlichen Gewalten und eine Vorreiterrolle aller Sozialakteure erfordert, um eine qualitativ gute Daseinsvorsorge und angemessene, hinreichende Fürsorge- und Sozialsysteme zu gewährleisten,

    J.

    in der Erwägung, dass die Präsenz der Frauen auf dem Erwerbsarbeitsmarkt mit kulturellen Veränderungen und Reformen verbunden ist, mit denen sich eine Politik der Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben und Maßnahmen zur Neuverteilung der Rollen verwirklichen lassen; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen verschiedene Aspekte betreffen, die allerdings eng miteinander verbunden sind, von der zeitweisen Arbeitszeitverkürzung über die Umwandlung des Lohnarbeitsvertrags in einen Teilzeitvertrag und die Inanspruchnahme von Urlaubszeiten (Mutterschafts-, Vaterschafts-, Eltern- und Familienurlaub) bis hin zum Netzwerk für persönliche Dienstleistungen,

    K.

    in der Erwägung, dass der demografische Wandel erheblichen Einfluss auf das Privat- und Erwerbsleben der Menschen hat; in der Erwägung, dass unzureichende Dienstleistungen, geringes Einkommensniveau, Verzögerung beim Eintritt in die Erwerbstätigkeit, die stetige Verlängerung befristeter Arbeitsverträge und unzureichende Anreize für junge Frauen und Männer zu den Gründen gehören, die diese veranlassen, die Entscheidung, eine Familie zu gründen und Kinder zu haben, hinauszuschieben; in der Erwägung, dass strikte Arbeitsorganisation und die Schwierigkeit der Wiedereingliederung nach einer Betreuungsphase es schwierig machen, Entscheidungen für die Vereinbarung von Berufs- und Privatleben, etwa durch Wechsel zwischen Erwerbstätigkeit und Familienarbeit, frei zu treffen,

    L.

    in der Erwägung, dass die Beseitigung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in erster Linie und im Allgemeinen nicht nur die Frauen und Mütter, sondern auch die Männer und Väter betrifft; in der Erwägung, dass alle politischen Maßnahmen in diesem Bereich sich nicht länger ausschließlich auf die Frau konzentrieren sollten und dass die europäischen und nationalen Politiken künftig den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Männer und Väter in diesem Bereich Rechnung tragen sollten,

    M.

    in der Erwägung, dass nachgedacht werden muss über den Begriff Diskriminierung für Pflegearbeit, der mit der Inanspruchnahme von Mutterschafts-, Vaterschafts-, Eltern- und Familienurlaub verbunden ist, damit geprüft werden kann, ob diese Diskriminierung eine Form der geschlechterbezogenen Diskriminierung ist; in der Erwägung, dass der Begriff der Mehrfachdiskriminierung auf europäischer Ebene geprüft werden muss,

    N.

    in der Erwägung, dass sich der Begriff der Solidarität zwischen den Generationen nicht auf Kinderbetreuung beschränkt, sondern auch die Verantwortung für alte und pflegebedürftige Menschen umfasst und dazu beiträgt, dass die Würde des Menschen – insbesondere auch bei den künftigen Generationen – geachtet wird,

    O.

    in der Erwägung, dass im Bereich der Solidarität zwischen den Generationen große Armut kein diskriminierender Faktor sein darf und dass auch die ärmsten Familien Bindungen und Tätigkeiten als Ausdruck der Solidarität zwischen den Generationen aufrechterhalten,

    P.

    in der Erwägung, dass Personen, die ihre Zeit und ihre Fähigkeiten der Erziehung von Kindern oder der Betreuung eines alten Menschen widmen, von der Gesellschaft anerkannt werden sollten und dass dieses Ziel erreicht werden könnte, wenn diesen Personen eigene Rechte, insbesondere im Bereich der Sozial- und Rentenversicherung, zugesprochen würden,

    Q.

    in der Erwägung, dass die erzieherische Rolle der Eltern gegenüber Kindern und der Kinder gegenüber älteren und pflegebedürftigen Menschen sowie die Rolle der Frauen und der Männer gegenüber älteren und pflegebedürftigen Menschen von wesentlicher Bedeutung für die Förderung des Gemeinwohls sind und als solche durch Querschnittsmaßnahmen auch für solche Frauen und Männer anerkannt werden müssen, die frei entscheiden, sich dieser Tätigkeit ganz oder teilweise zu widmen,

    R.

    in der Erwägung, dass die Kommission bereits im Oktober 2003 ein Verfahren zur Anhörung der Sozialpartner zum Thema Vereinbarkeit des Berufs-, Familien- und Privatlebens eingeleitet hat; in der Erwägung, dass diese Konsultation sich nun in der zweiten Phase befindet und auf der Bedeutung von Maßnahmen und Instrumenten beruht, die die Kombination qualitativ guter Arbeit mit der Verantwortung von Frauen und Männern in der Pflegearbeit ermöglichen,

    S.

    in der Erwägung, dass Männer eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung einer echten Gleichstellung spielen,

    T.

    unter Berücksichtigung der auf Frauen anwendbaren Grundsätze der Flexicurity, die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz (11) enthalten sind, und in der Erwägung, dass in den meisten Regionen Europas die Arbeitszeitgestaltung für Personen mit Kindern nicht sehr hilfreich ist und dass Beschäftigte mit Kindern weniger Chancen auf Arbeitsplätze mit flexibler Arbeitszeitgestaltung haben als Beschäftigte ohne Kinder (12),

    U.

    in der Erwägung, dass Familienplanung, Privatleben und berufliche Ambitionen nur dann miteinander in Einklang gebracht werden können, wenn die betroffenen Personen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine echte Wahlfreiheit haben und durch politische und ökonomische Entscheidungen auf europäischer und nationaler Ebene unterstützt werden, ohne dass daraus Nachteile entstehen, und wenn entsprechende Infrastrukturen zur Verfügung stehen,

    V.

    in der Erwägung, dass insbesondere für Frauen/Mütter die Gefahr „erzwungener“ Teilzeitarbeit besteht, eine Entscheidung, die ihnen häufig auferlegt wird, weil keine erschwinglichen Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen und außerdem die Gefahr besteht, dass die Umwandlung von Vollzeit- in Teilzeitarbeitsplätze abgelehnt wird, so dass die Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben letztlich erschwert oder unmöglich gemacht wird,

    1.

    betont, dass das Prinzip der Solidarität zwischen den Generationen ein Schlüsselelement des europäischen Sozialmodells ist; fordert, dass die öffentlichen Stellen zur Aufrechterhaltung dieses Grundsatzes auf verschiedenen Ebenen einen aktiven Ansatz verfolgen und dass alle sozialen Beteiligten zur Gewährleistung qualitativ hochwertiger sozialer Dienstleistungen von allgemeinem Interesse für Familien, junge Menschen und Pflegebedürftige herangezogen werden;

    2.

    weist darauf hin, dass Betreuungsmaßnahmen und die Bereitstellung von Pflegedienstleistungen untrennbar mit der Erreichung der Gleichstellung von Frauen und Männern verbunden sind; kritisiert den Mangel an erschwinglichen, zugänglichen und qualitativ hochwertigen Betreuungsdienstleistungen in den meisten Mitgliedstaaten, der damit verbunden ist, dass die Arbeit nicht gerecht auf Frauen und Männer aufgeteilt wird, was sich wiederum unmittelbar negativ auf die Möglichkeit von Frauen auswirkt, an allen Aspekten des Sozial-, Wirtschafts-, Kultur- und politischen Lebens teilzuhaben;

    3.

    betont, dass qualitativ gute, erschwingliche Kinderbetreuungseinrichtungen, die zu Eltern wie Kindern passenden Zeiten geöffnet sind, sowie eine erschwingliche, qualitativ gute Betreuungsstruktur für ältere Menschen und andere Betreuungsbedürftige tragende Elemente des europäischen Sozialmodells und Schlüsselelemente für einen besseren Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt und zu einer bezahlten Erwerbstätigkeit sein müssen, in der sie ihre Fähigkeiten zur Erreichung wirtschaftlicher Unabhängigkeit einsetzen können;

    4.

    erinnert die Mitgliedstaaten an ihre auf dem Gipfeltreffen des Europäischen Rates von Barcelona 2002 eingegangenen Verpflichtungen, Hindernisse für die gleiche Beteiligung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt abzuschaffen und bis 2010 eine Betreuung für 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der bis zu Dreijährigen einzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ähnliche Ziele für Betreuungseinrichtungen für ältere Menschen und kranke Familienmitglieder zu setzen;

    5.

    verweist auf das große Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen bei der Aufteilung der Pflichten in Haushalt und Familie, die dazu führen, dass vorwiegend Frauen flexible Arbeitszeitmodelle wählen oder ihre Arbeit sogar ganz aufgeben, was sich auf das Fortkommen der Frauen, das fortbestehende Lohngefälle zwischen Männern und Frauen und die Akkumulation von Rentenansprüchen auswirkt;

    6.

    fürchtet, dass der Vorschlag der tschechischen Präsidentschaft, Kinderbetreuung als „vollwertige Alternative zu einer beruflichen Karriere“ zu betrachten, auf die traditionelle Arbeitsteilung zwischen Männern und Frauen abgestimmt ist, also auf die traditionelle Vorstellung, dass der Arbeitnehmer männlich und vollzeiterwerbstätig ist und seine persönlichen Bedürfnisse von „unsichtbaren Händen“ (Frauen) erfüllt werden, die das Zuhause und die Familie organisieren;

    7.

    ist sehr besorgt darüber, dass der Vorschlag der tschechischen Präsidentschaft Frauen, besonders in Zeiten wirtschaftlicher Rezession zwingt, ihre Arbeit aufzugeben, um ihrem „natürlichen“ Weg zu folgen, d.h. sich um Kinder und andere Pflegebedürftige zu kümmern; dringt darauf, dass der Rat und die Mitgliedstaaten sich nachdrücklich um die Erreichung der Ziele von Barcelona zur Kinderbetreuung bemühen;

    8.

    betont, dass die volle Einbindung eines oder beider Elternteile in angemessen bezahlte Arbeit dazu beitragen kann, Armut trotz Arbeit zu verhindern und das Armutsrisiko in Haushalten mit nur einem Elternteil zu verringern, die sehr viel stärker (32 %) unter Armut leiden;

    9.

    weist darauf hin, dass Rentensysteme in den Mitgliedstaaten immer noch so gestaltet sind, dass viele Frauen nur von ihren Ehemännern abgeleitete Rentenansprüche haben, mit der Folge, dass die Mehrheit der älteren in Armut lebenden Menschen Frauen sind;

    10.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, die strukturellen Faktoren anzugehen, die zur Ungleichheit in den Rentensystemen beitragen und zu denen die Organisation von Betreuung, die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben, die Ungleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt, das Lohngefälle zwischen Mann und Frau und die direkte Diskriminierung bei der Altersvorsorgung der zweiten und dritten Säule gehören;

    11.

    fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine neue Richtlinie zu spezifischen Rechten und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben für Menschen mit betreuungsbedürftigen Familienangehörigen (Kinder, ältere Menschen und Behinderte) vorzulegen;

    12.

    fordert die Forschungsstrukturen und -körperschaften auf, mehr und besser in die Aspekte der ökologischen Verbesserung von Produkten für das Kleinkindalter und die mangelnde Möglichkeit der Selbstversorgung sowie den Hausgebrauch insgesamt zu investieren;

    13.

    fordert Eurostat auf, Maßnahmen zu entwickeln, um Statistiken zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Personen aufgeschlüsselt nach Geschlechtern zu veröffentlichen;

    14.

    ersucht die Kommission, konkrete Initiativen zur Anerkennung der Kompetenzen zu unterbreiten, die bei der Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben, der Betreuung von pflegebedürftigen Personen und der Haushaltsführung erworben wurden, damit diese Kompetenzen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt berücksichtigt werden können; weist darauf hin, dass die Bewertung von Querschnittskompetenzen ein grundlegender Bestandteil der so genannten „Kompetenzbilanz“ ist, und zwar nach den besten Traditionen der einzelstaatlichen Erfahrungen mit Systemen, die Schnittstellen von Arbeitsangebot und -nachfrage sind;

    15.

    fordert die Kommission auf, eine Sensibilisierungskampagne durchzuführen und Pilotprojekte zu starten, um die ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben zu erleichtern;

    16.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, über flexible Arbeitszeiten für Eltern (die diese frei wählen können) sowie über flexible Zeiten für Kinderbetreuungseinrichtungen nachzudenken, um sowohl Frauen als auch Männern zu helfen, Berufs- und Familienleben erfolgreich zu vereinbaren;

    17.

    fordert die Kommission auf, sich ein Bild von den bewährten Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten in Fragen der Betreuung zu machen und diese Vorgehensweisen allen Mitgliedstaaten zu vermitteln, um damit zu zeigen, welche zentrale Rolle Betreuende im Bereich der Solidarität zwischen den Generationen spielen, und die Mitgliedstaaten zu ermutigen, eine Strategie für Betreuende umzusetzen;

    18.

    ersucht die Mitgliedstaaten, die von der Kommission im Rahmen der Europäischen Allianz für Familien eingeleiteten operationellen Programme zu unterstützen und zu fördern; ersucht die Kommission, die Entwicklung von Methoden für einen systematischen Austausch bewährter Praktiken und die Forschung in diesem Bereich zu intensivieren;

    19.

    ersucht die Behörden, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit erwerbstätige Mütter und Väter von Maßnahmen zur Vereinbarkeit des Berufs-, Familien- und Privatlebens unterstützt werden können und Zugang zu den entsprechenden Instrumenten bekommen;

    20.

    ersucht die Mitgliedstaaten, Urlaubsregelungen (Elternurlaub, Adoptionsurlaub, Solidaritätsurlaub) für Personen zu fördern, die ihre berufliche Tätigkeit für die Betreuung einer pflegebedürftigen Person unterbrechen möchten;

    21.

    hält ein Tätigwerden für nötig, damit sich der Umgang nicht nur mit Mutterschafts-, sondern auch mit Vaterschafts- und Elternurlaub verbessern lässt, und zwar mit Bezug auf von erwerbstätigen Vätern in Anspruch genommenen Urlaub, da in allen Mitgliedstaaten nur ein geringer Prozentsatz von Männern den ihnen zustehenden Urlaub nutzt;

    22.

    betont, dass jede Person, die ihre formelle berufliche Tätigkeit unterbrechen oder reduzieren möchte, um sich für die Solidarität zwischen den Generationen zu engagieren, die Möglichkeit haben sollte, eine flexible Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen; ruft daher die Klein- und Mittelbetriebe zu einer bereitwilligeren Zusammenarbeit und die Behörden zu einer größeren finanziellen Flexibilität bei ihren Haushaltsansätzen für staatliche Unterstützungen auf;

    23.

    ersucht die Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eine Überprüfung der Politik zur Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben einzuleiten, durch die

    sichergestellt wird, dass für die Kosten der Mutter-/Vaterschaft nicht das Unternehmen, sondern die Allgemeinheit aufzukommen hat, um diskriminierende Verhaltensweisen innerhalb des Unternehmens auszumerzen und zurdemographischen Erneuerung beizutragen,

    die Zugänglichkeit und Flexibilität der Betreuungs- und Unterstützungsdienste für betreuungsbedürftige Personen (Kinder, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen) verbessert wird, indem Mindestvorgaben für Strukturen, die auch nachts zur Verfügung stehen, festgelegt werden, um sowohl den Erfordernissen des Berufs als auch dem Schutz des Privatlebens gerecht zu werden;

    24.

    begrüßt den Vorschlag, der Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben einen eigenen Artikel in der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (13) zu widmen, und weist auf die Notwendigkeit hin, dies dann zu berücksichtigen, wenn die Wochenarbeitszeit und die Bereitschaftsdienste geregelt werden;

    25.

    ersucht die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass jede Person, die ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend aufgegeben hat, um sich der Kindererziehung oder der Betreuung alter und pflegebedürftiger Menschen zu widmen, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann und den Anspruch auf Wiedereinweisung in seine frühere Stelle und auf Beförderung behält;

    26.

    weist darauf hin, dass das eigene Einkommen und eine bezahlte Tätigkeit für Frauen nach wie vor das Schlüsselelement für ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und für mehr Gleichheit zwischen Frauen und Männern in der Gesellschaft insgesamt darstellen;

    27.

    unterstreicht, dass eine stärkere Solidarität mit älteren Menschen notwendig ist, dass diese Solidarität im Gegenzug aber auch für Kinder und junge Menschen gelten muss; weist darauf hin, dass alte Menschen Weisheit, Wissen, und Erfahrung weitergeben, während junge Generationen Energie, Dynamik, Lebensfreude und Hoffnung vermitteln;

    28.

    ist der Auffassung, dass die Solidarität zwischen den Generationen durch umsichtige steuerpolitische Maßnahmen (in Form von Transfers, steuerlicher Absetzbarkeit oder Steuerabzügen) und Maßnahmen für das aktive Altern, Maßnahmen zur Entwicklung bestimmter Fertigkeiten sowie integrierte Dienstleistungsnetze für Kinder, alte Menschen, Behinderte und auf Hilfe angewiesene Menschen gefördert werden muss, wobei die – positiven oder negativen – Auswirkungen dieser Maßnahmen auf bestimmte Entscheidungen und auf die Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben zu bewerten sind;

    29.

    weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass positive Maßnahmen zugunsten von Frauen und Männern verabschiedet werden müssen, insbesondere mit dem Ziel, ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einem der Familie gewidmeten Zeitraum (Kindererziehung und/oder Betreuung eines kranken oder behinderten Elternteils) zu erleichtern, indem Politiken der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werden, um es ihnen zu ermöglichen, wieder finanziell unabhängig zu werden;

    30.

    ersucht die Mitgliedstaaten, eine Steuerpolitik zu betreiben, die den finanziellen Verpflichtungen der Haushalte und insbesondere den Kosten für die Kinderbetreuung und die Betreuung alter und pflegebedürftiger Personen durch eine steuerliche Regelung oder ein System der Steuererleichterung Rechnung trägt;

    31.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Steuersysteme zu überdenken und auf individuellen Rechten beruhende Steuersätze anzuwenden; fordert demzufolge die Individualisierung der Rentenansprüche und der Rechte im Rahmen der Sozialversicherungssysteme;

    32.

    fordert die Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, zur wirksamen Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern spezifische Maßnahmen zugunsten der Frauen zu ergreifen, um offensichtliche Situationen der faktischen Ungleichbehandlung im Vergleich zu Männern zu beheben; betont, dass diese Maßnahmen, die zur Anwendung kommen, solange derartige Situationen fortbestehen, in jedem Fall mit Blick auf das angestrebte Ziel angemessen und verhältnismäßig sein müssen;

    33.

    fordert die nationalen und lokalen Behörden auf, an junge Menschen gerichtete Programme auszuarbeiten, die die generationenübergreifende Dimension aufgreifen, so dass die junge Generation versteht, dass das aktuelle Wohlstandsniveau den Anstrengungen und Entbehrungen der vorangegangenen Generationen zu verdanken ist;

    34.

    fordert die Institutionen der Europäischen Union und alle öffentlichen Behörden auf, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Annahme und Durchführung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, bei der Gestaltung ihrer öffentlichen Maßnahmen und bei der Entfaltung ihrer gesamten Tätigkeit aktiv einzubeziehen;

    35.

    fordert die Medien auf, die Beziehungen zwischen den Generationen positiv und schlüssig darzustellen durch eine Berichterstattung über generationenübergreifende Themen, Diskussionen zwischen verschiedenen Altersgruppen und im Allgemeinen durch eine positive Betrachtung des Beitrags der älteren Generationen zur Gesellschaft;

    36.

    betont die Bedeutung der Einbeziehung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit in die Gesamtheit der wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen, um eine Spaltung des Arbeitsmarkts zu verhindern und das Lohngefälle zu beseitigen und auch das Unternehmertum bei Frauen zu fördern;

    37.

    vertritt die Auffassung, dass die Veränderung des Familienmodells und die zunehmende Einbeziehung der Frauen in den Arbeitsmarkt eine Reform des traditionellen Systems der Pflege von betreuungsbedürftigen Personen unumgänglich machen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihren Sozialschutz auszuweiten und zu ergänzen, um eine gleichberechtigte Wahrnehmung des Rechts auf Förderung der Eigenständigkeit und der Unterstützung von Pflegebedürftigen zu gewährleisten;

    38.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Parlamenten und den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten, dem Internationalen Arbeitsamt, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 5.

    (2)  ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 381.

    (3)  ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S 492.

    (4)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 131.

    (5)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S.112.

    (6)  ABl. C 120 vom 16.5.2008, S. 66.

    (7)  ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 324.

    (8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0066.

    (9)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0399.

    (10)  Siehe Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2007„Strategiebericht zur erneuerten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung: Eintritt in den neuen Programmzyklus (2008-2010)“ (KOM(2007)0803).

    (11)  ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 174.

    (12)  Eurostat, Das Leben von Männern und Frauen in Europa, 2008, S. 89.

    (13)  ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9.


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