This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52009AP0188
Food distribution to the most deprived persons in the Community (amendment of the Single CMO Regulation) * European Parliament legislative resolution of 26 March 2009 on the proposal for a Council regulation amending Regulation (EC) No 1290/2005 on the financing of the common agricultural policy and Regulation (EC) No 1234/2007 establishing a common organisation of agricultural markets and on specific provisions for certain agricultural products (Single CMO Regulation) as regards food distribution to the most deprived persons in the Community (COM(2008)0563 – C6-0353/2008 – 2008/0183(CNS))
Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft (KOM(2008)0563 – C6-0353/2008 – 2008/0183(CNS))
Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft (KOM(2008)0563 – C6-0353/2008 – 2008/0183(CNS))
ABl. C 117E vom 6.5.2010, p. 258–263
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 117/258 |
Donnerstag, 26. März 2009
Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft *
P6_TA(2009)0188
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft (KOM(2008)0563 – C6-0353/2008 – 2008/0183(CNS))
2010/C 117 E/50
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0563),
gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0353/2008),
gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0091/2009),
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
||||
Abänderung 1 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 2 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 3 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 4 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 5 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 |
|||||
|
entfällt |
||||
Abänderung 7 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 8 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 27 – Absatz 1 |
|||||
(1) Es werden Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. Nahrungsmittel am Markt beschafft, damit über von den Mitgliedstaaten bezeichnete Einrichtungen Nahrungsmittel an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft verteilt werden können. |
(1) Es werden Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. Nahrungsmittel aus der Gemeinschaft am Markt beschafft, wobei Frischerzeugnissen, die vor Ort produziert werden, der Vorzug gegeben wird, damit über von den Mitgliedstaaten bezeichnete Einrichtungen Nahrungsmittel an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft verteilt werden können. |
||||
Es werden nur dann Erzeugnisse auf dem Markt beschafft, wenn keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen. |
Es werden nur dann Erzeugnisse aus der Gemeinschaft auf dem Markt beschafft, wenn keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen. |
||||
Abänderung 9 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 27 – Absatz 2 |
|||||
(2) Mitgliedstaaten, die sich an der Regelung beteiligen möchten, übermitteln der Kommission einzelstaatliche Nahrungsmittelhilfeprogramme mit Anträgen auf die innerhalb eines Dreijahreszeitraums abzugebenden Mengen von Nahrungsmitteln und weiteren zweckdienlichen Angaben. |
(2) Mitgliedstaaten, die sich an der Regelung beteiligen möchten, übermitteln der Kommission einzelstaatliche Nahrungsmittelhilfeprogramme mit den wichtigsten Eigenschaften und Zielen, den betreffenden Organisationen sowie Anträgen auf die innerhalb eines Dreijahreszeitraums abzugebenden Mengen von Nahrungsmitteln und weiteren zweckdienlichen Angaben. |
||||
Abänderung 10 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 |
|||||
Das Dreijahresprogramm enthält die jährlichen finanziellen Zuweisungen der Kommission je Mitgliedstaat und die jährlichen finanziellen Mindestbeiträge der Mitgliedstaaten , die von der Kommission nach einem Verfahren festgesetzt werden, das in den gemäß Artikel 43 Buchstabe g erlassenen Durchführungsbestimmungen festzulegen ist. Die Zuweisungen für das zweite und das dritte Jahr des Programms stellen einen Richtwert dar. Die an der Regelung teilnehmenden Mitgliedstaaten bestätigen jedes Jahr die in Absatz 2 genannten Anträge. Im Anschluss an diese Bestätigungen entscheidet die Kommission im jeweils darauf folgenden Jahr über die endgültigen Zuweisungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. |
Das Dreijahresprogramm enthält die jährlichen finanziellen Zuweisungen der Kommission je Mitgliedstaat, die von der Kommission nach einem Verfahren festgesetzt werden, das in den gemäß Artikel 43 Buchstabe g erlassenen Durchführungsbestimmungen festzulegen ist. Die Zuweisungen für das zweite und das dritte Jahr des Programms stellen einen Richtwert dar. Die an der Regelung teilnehmenden Mitgliedstaaten bestätigen jedes Jahr die in Absatz 2 genannten Anträge. Im Anschluss an diese Bestätigungen entscheidet die Kommission im jeweils darauf folgenden Jahr über die endgültigen Zuweisungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. |
||||
Abänderung 11 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 3a (neu) |
|||||
|
Diese Einrichtungen bringen am Ort der Abgabe eine Informationstafel bzw. an beweglichen Orten der Abgabe ein selbstklebendes Plakat an, mit dem darauf hingewiesen wird, dass diese Vereinigungen in den Genuss des gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfeprogramms kommen. Diese Bekanntmachung ist das Mittel zur Unterrichtung der Empfänger darüber, dass sie Unterstützung von der Gemeinschaft erhalten. |
||||
Abänderung 12 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 27 – Absatz 5 – Buchstabe b |
|||||
|
|
||||
Abänderung 13 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 27 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b |
|||||
|
|
||||
Abänderung 14 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 27 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b |
|||||
|
|
||||
Abänderung 15 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 27 – Absatz 6a (neu) |
|||||
|
(6a) Für die gesamten Beförderungs-, Lagerungs- und Verwaltungskosten (einschließlich der Kommunikationskosten) wird von dem Mitgliedstaat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten, eine Obergrenze festgelegt, die einem bestimmten Prozentsatz der angekauften oder getauschten Erzeugnisse entspricht. Der Finanzrahmen wird von den Mitgliedstaaten auf diese drei Ausgabenposten aufgeteilt. Die innerhalb dieses Rahmens nicht verwendeten Mittel können für den Ankauf von Nahrungsmitteln vorgesehen werden. |
||||
Abänderung 16 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 27 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 |
|||||
(7) Die Gemeinschaft kofinanziert die im Rahmen der Regelung zuschussfähigen Kosten. |
(7) Die Gemeinschaft finanziert die im Rahmen der Regelung zuschussfähigen Kosten. |
||||
Abänderung 17 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 27 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 – Einleitung |
|||||
Der gemeinschaftliche Kofinanzierungssatz beträgt höchstens: |
entfällt |
||||
Abänderung 18 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 27 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a |
|||||
|
entfällt |
||||
Abänderung 19 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 27 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b |
|||||
|
entfällt |
||||
Abänderung 20 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Numer 3 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 184 – Nummer 9 |
|||||
|
|