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Document 52008XC0419(06)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    ABl. C 99 vom 19.4.2008, p. 29–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 99/29


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    (2008/C 99/08)

    Nummer der Beihilfe: XA 370/07

    Mitgliedstaat: Republik Slowenien

    Region: Območje občine Apače

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora programom razvoja kmetijstva in podeželja v občini Apače 2007–2013

    Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Apače za programsko obdobje 2007–2013

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

     

    2007: 28 000 EUR

     

    2008: 28 000 EUR

     

    2009: 28 000 EUR

     

    2010: 28 000 EUR

     

    2011: 28 000 EUR

     

    2012: 28 000 EUR

     

    2013: 28 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität:

    1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

    bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

    bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

    bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten bzw. bis zu 50 % in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

    Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Anbau von Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

    2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

    bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten für Investitionen in nichtproduktive Objekte,

    bis zu 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten bis zu 75 % der tatsächlichen Kosten für die Erhaltung von produktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

    zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

    3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

    die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

    4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

    bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

    5.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

    bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für folgende Bereiche: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretungsdienste,

    die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

    Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

    Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

    Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v občini Apače za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

    Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

    Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

    Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

    Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

    Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Občina Apače

    Apače 42b

    SLO-9253 Apače

    Internetadresse: http://www.obcina-apace.si/images/stories/pdf/pravilnik_kmetijstvo.pdf

    Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

    Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

    Darko ANŽELJ

    Bürgermeister der Gemeinde Apače

    Nummer der Beihilfe: XA 371/07

    Mitgliedstaat: Niederlande

    Region: Die Provinzen Overijssel, Gelderland, Utrecht und Noord-Brabant

    Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Verplaatsingsregelingen grondgebonden agrarische bedrijven Overijssel, Gelderland, Utrecht, Noord-Brabant.

    (exakte Bezeichnungen: siehe Rechtsgrundlage)

    Rechtsgrundlage:

    Wet inrichting landelijk gebied

    Provinciewet

    De volgende provinciale regelingen:

    Overijssel

    :

    Uitvoeringsbesluit Subsidies Overijssel 2007, paragraaf 8.6 Stimulering verplaatsing voor realisatie provinciale doelen natuur, recreatie of landschap en de verbetering van de ruimtelijke structuur van de landbouw.

    Gelderland

    :

    Subsidieregeling vitaal Gelderland 2007; Provinciaal Meerjarenprogramma 2007-2013 Gelderland, deel 3 het subsidiekader, artikel 2.1.2 Verplaatsing grondgebonden landbouw- en glastuinbouwbedrijven in algemeen belang.

    Utrecht

    :

    Subsidieverordening inrichting landelijk gebied provincie Utrecht 2006/Subsidiekader ILG/AVP.

    Noord-Brabant

    :

    Subsidieregeling verplaatsing grondgebonden agrarische bedrijven

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: In der nachstehenden Tabelle werden für die einzelnen Provinzen die vorgesehenen jährlichen Kosten aufgeschlüsselt.

    Beihilfehöchstintensität: Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 für bodengebundene Agrarbetriebe (Ackerbau, Freilandgemüsebau, Baumkultur, Obstbau, Gartenbau unter Glas, Rinderhaltung sowie Hühner- und Geflügelhaltung, sofern die Erzeugung dieser Betriebe in überwiegendem Maße vom Produktionspotenzial des unbebauten Bodens in der direkten Umgebung des Betriebs abhängig ist).

    Die Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist, dass der gesamte zu verlassende Betrieb (Betriebsstandort, Wirtschaftsgebäude und zugehörige Grundstücke) für die Realisierung der behördlichen Zielsetzungen (verringerte Beeinträchtigung von Umwelt und Natur, Verbesserung der Raumordnung) verfügbar wird. Die Ausgleichszahlung basiert auf dem repräsentativen Marktwert.

    Bewilligungszeitpunkt: Die Umsetzung beginnt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis einschließlich 31.12.2013

    Zweck der Beihilfe: Wiederansiedlung — in öffentlichem Interesse — von landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden zukunftsträchtiger bodengebundener Agrarbetriebe (Ackerbau, Freilandgemüsebau, Baumkultur, Obstbau, Gartenbau unter Glas, Rinderhaltung sowie Hühner- und Geflügelhaltung, sofern die Erzeugung dieser Betriebe in überwiegendem Maße vom Produktionspotenzial des unbebauten Bodens in der direkten Umgebung des Betriebs abhängig ist), deren landwirtschaftliche Flächen für die Realisierung der behördlichen Zielsetzungen in folgenden Bereichen benötigt werden:

    Natura 2000-Gebiete, übriges ökologisches Verbundsystem und robuste Verbindungen,

    Anpassung des Wasserhaushalts, unter anderem im Rahmen der Durchführung der Europäischen Rahmenrichtlinie Wasser (ERW),

    Verbesserung der Raumordnung von landwirtschaftlichen Unternehmen durch Flurbereinigung.

    Landwirtschaftliche Unternehmen verkaufen ihren Betriebsstandort und alle zugehörigen landwirtschaftlichen Flächen des alten Standorts an die Einrichtung zur Verwaltung landwirtschaftlicher Flächen (Bureau Beheer Landbouwgronden, BBL) oder eine regionale Behörde zu dem auf dem freien Markt geltenden Wert (repräsentativer Marktwert) und kaufen zur Fortführung des landwirtschaftlichen Unternehmens anderswo einen neuen Betriebsstandort und neue landwirtschaftliche Flächen. Zu den förderfähigen Kosten gehören:

    Notariatskosten,

    Katasterkosten,

    Kosten von (Beratungs-)Tätigkeiten durch Fachleute (Makler, Wirtschaftsprüfer, Architekten usw.), ausschließlich sofern diese im Rahmen der Aussiedlung entstanden sind;

    Umsiedlungskosten;

    a)

    repräsentativer Marktwert eines Ausweichbetriebsstandorts mit zugehörigen Wirtschaftsgebäuden;

    b)

    eventuelle Investitionen in Errichtung, Modernisierung, Ersatz und/oder Erweiterung der Ausweichwirtschaftsgebäude

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle kleinen und mittleren primären landwirtschaftlichen Unternehmen, in denen die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse produziert werden

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Overijssel

    :

    Postbus 10078

    8000 GB Zwolle

    Nederland

    Gelderland

    :

    Postbus 9090

    6800 GX Arnhem

    Nederland

    Utrecht

    :

    Pythagoraslaan 101

    Postbus 80300

    3508 TH Utrecht

    Nederland

    Noord-Brabant

    :

    Postbus 90151

    5200 MC Den Bosch

    Nederland

    Internetadresse: Noord-Brabant:

    http://brabant.regelingenbank.eu/regeling/324-subsidieregeling-verplaatsing-grondgebonden-agrarische-bedrijven-noord-brabant/

    Gelderland:

    Internetadresse Artikel 2.1.2:

    http://www.gelderland.nl/Docs/Landelijk_gebied/deel_3_PMJP_subsidiekader%202e%20herziening%20versie%20tbv%20publicatie.doc

    Internetadresse Subsidieregeling vitaal Gelderland:

    http://www.gelderland.nl/Docs/Landelijk_gebied/ILG/Subsidieregeling%20vitaal%20Gelderland%202007%20vastgesteld%206-12-2006.pdf

    Overijssel:

    http://provincie.overijssel.nl/contents/pages/11034/uitvoeringsbesluitsubsidiesoverijssel2007-9.pdf

    Kapitel 8, Absatz 8.6,

    Utrecht:

    http://www.provincie-utrecht.nl/prvutr/internet/landelijk.nsf/all/AVP-documenten?opendocument

    Dokumente: Nieuwe subsidieverordening und Nieuw subsidiekader, Absatz 3.1.4

    Sonstige Auskünfte: Die Maßnahmen 125 und 216 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums (Plattelandsontwikkelingsprogramma) 2007-2013 sehen die Möglichkeit von Beihilfen für Betriebsaussiedlungen vor. Die vorliegende Maßnahme auf der Basis der Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1857/2006 hat einen größeren Geltungsbereich für die Gewährung von Beihilfen für die Aussiedlung im öffentlichen Interesse als die in der Beschreibung der Maßnahme genannten Möglichkeiten der Minderung der Ammoniakemissionen und -ablagerungen sowie der Wiederherstellung von Wassersystemen. Die politischen Ziele werden in der Agenda Vitaal Platteland sowie in den Mehrjahresprogrammen der betreffenden Provinzen beschrieben.

    Von der Möglichkeit zur Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage der „Verplaatsingsregeling grondgebonden agrarische bedrijven“ kann kein Gebrauch gemacht werden, wenn für den betreffenden (Teil des) Betrieb(es) die „Verplaatsingsregeling intensieve agrarische bedrijven“ (XA 62/05) zur Anwendung kommt, und umgekehrt

    Nummer der Beihilfe: XA 372/07

    Mitgliedstaat: Niederlande

    Region: Fryslân

    Bezeichnung der Beihilferegelung: Subsidie dakbedekking van boerderijen

    Rechtsgrundlage: Algemene wet bestuursrecht, Hoofdstuk 4; Kadersubsidieverordening Inrichting Landelijk Gebied provincie Fryslân 2007.

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung:

     

    2007: 500 000 EUR

     

    2008: 1 500 000 EUR

     

    2009-2013: 170 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität: Maximal 35 % der beihilfefähigen Kosten mit einem Höchstbetrag von 15 000 EUR

    Bewilligungszeitpunkt:

    Laufzeit der Regelung: 2007-2013

    Zweck der Beihilfe: Erhaltung der historischen Giebelform mit traditioneller Dacheindeckung von vor 1940 errichteten Gehöften, bei denen es sich nicht um Reichsmonumente handelt.

    Anwendbar ist Artikel 5 der Verordnung („Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden“)

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse produzieren, und zwar sowohl im Bereich der Viehzucht als auch im Bereich des Ackerbaus

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Gedeputeerde Staten van Fryslân

    Postbus 20120

    8900 HM Leeuwarden

    Nederland

    Internetadresse: http://www.fryslan.nl/sjablonen/1/infotype/loket/product/view.asp?objectID=20606

    Herunterladen: „informatie dakbedekking boerderijen.doc“

    Sonstige Auskünfte: Die Beihilferegelung kann über die oben genannte Website abgerufen werden

    Nummer der Beihilfe: XA 375/07

    Mitgliedstaat: Republik Slowenien

    Region: območje Občine Trzin

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Trzin za programsko obdobje 2007–2013

    Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Trzin za programsko obdobje 2007–2013

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

     

    2007: 584 EUR

     

    2008: 1 899 EUR

     

    2009: 1 965 EUR

     

    2010: 3 296 EUR

     

    2011: 800 EUR

     

    2012: 2 900 EUR

     

    2013: 2 900 EUR

    Beihilfehöchstintensität:

    1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

    bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten.

    Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Neu- und Umbau von Ställen, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Kauf und Errichtung von Gewächshäusern und Hagelschutznetzen, Anbau von Dauerkulturen im Obstbau.

    2.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

    die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

    3.   Bereitstellung technischer Hilfe:

    bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Webseiten. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

    Bewilligungszeitpunkt: Dezember 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

    Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

    Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva podeželja v občini Trzin za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

    Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

    Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

    Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Občina Trzin

    Mengeška c. 22

    SLO-1236 Trzin

    Internetadresse: http://www.trzin.si/datoteke/predpisi/pravilnik_kmet_TRZIN_popravljen-27-08-2007.doc

    Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

    Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

    Tone PERŠAK

    Bürgermeister der Gemeinde Trzin

    Nummer der Beihilfe: XA 401/07

    Mitgliedstaat: Republik Slowenien

    Region: Območje občine Velike Lašče

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Programi razvoja kmetijstva in podeželja v občini Velike Lašče 2007–2013

    Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Velike Lašče (II. Poglavje)

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

     

    2007: 31 000 EUR

     

    2008: 32 000 EUR

     

    2009: 32 000 EUR

     

    2010: 35 000 EUR

     

    2011: 35 000 EUR

     

    2012: 37 000 EUR

     

    2013: 37 000 EUR

    Beihilfehöchstintensität:

    1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

    bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten.

    Beihilfen werden für die Modernisierung von landwirtschaftlichen Betrieben, den Kauf von Maschinen und Anlagen und die Erschließung und Neuordnung von Weideland zur Primärproduktion gewährt.

    2.   Zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

    für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten,

    bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten,

    zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

    3.   Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

    bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten, sofern die Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht,

    bewirkt die Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %,

    hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

    4.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

    die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

    5.   Für die Flurbereinigung:

    bis zu 100 % der tatsächlichen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

    6.   Zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

    bis zu 100 % der Kosten bzw. Tätigkeiten, soweit diese mit der Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse zusammenhängen. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

    7.   Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

    bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Vertretung des Landwirts oder seines Partners bei Krankheit und während der Urlaubszeit. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

    Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

    Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

    Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Velike Lašče beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

    Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

    Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

    Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

    Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

    Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

    Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

    Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Občina Velike Lašče

    Levstikov trg 1

    SLO-1315 Velike Lašče

    Internetadresse: http://www.velike-lasce.si/data/datoteke/vlsi/barbarap/akti/september_2007/pravilniki/pravilnik-pomoc_za_ohranjanje_kmet_podezelja.pdf

    Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.

    Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

    Anton ZAKRAJŠEK

    Bürgermeister


    (1)  Es ist noch nicht bekannt, ob und wie viel in diesem Jahr ausgegeben wird. Falls in diesem Jahr allerdings Ausgaben getätigt werden, gehen diese auf Kosten des veranschlagten Budgets der Folgejahre (das vorgesehene Gesamtbudget bleibt unverändert).


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