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Document 52008PC0527

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum (Konvention zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres) im Namen der Europäischen Gemeinschaft

    /* KOM/2008/0527 endg. */

    52008PC0527

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum (Konvention zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres) im Namen der Europäischen Gemeinschaft /* KOM/2008/0527 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 3.10.2008

    KOM(2008) 527 endgültig

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum (Konvention zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres) im Namen der Europäischen Gemeinschaft

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Die Konvention zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres, auch als „Barcelona-Konvention“ bekannt, wurde 1976 in Barcelona geschlossen und am 10. Juni 1995 geändert. Die Konvention trat am 9. Juli 2004 in Kraft. Die Europäische Gemeinschaft ist ebenso wie alle Mitgliedstaaten des Mittelmeerraums Vertragspartei der Konvention. Nach Artikel 4 Absatz 3 der geänderten Konvention sind die Vertragsparteien verpflichtet, das integrierte Küstenzonenmanagement zu fördern und dabei dem Schutz von Gebieten von ökologischem und landschaftlichem Interesse sowie der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen Rechnung zu tragen.

    2. Hauptinstrument der EU zur Förderung des integrierten Küstenzonenmanagements ist die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (2002/413/EG, ABl. L 148 vom 6.6.2002). In Kapitel V der Empfehlung wird darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit zwischen den an denselben Regionalmeeren gelegenen Ländern von Bedeutung ist, um Mechanismen für eine bessere Koordinierung der Reaktionen auf grenzübergreifende Fragen zu erarbeiten. Die Gemeinschaft fördert das integrierte Küstenzonenmanagement auf umfassende Weise über horizontale Instrumente, einschließlich im Bereich des Umweltschutzes. Diese Tätigkeiten tragen somit zu einem integrierten Küstenzonenmanagement bei, das eine der Komponenten der integrierten Meerespolitik der EU ist.

    3. Gemäß Beschluss des Rates vom 27. November 2006 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft und in Konsultation mit den Vertretern der Mitgliedstaaten an den im Rahmen der Konvention organisierten Verhandlungen über die Ausarbeitung eines Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum teilgenommen. Die Verhandlungen endeten mit der Annahme des endgültigen Wortlauts des Protokolls im Rahmen der Bevollmächtigtenkonferenz am 20. Januar 2008. Mit Ausnahme Zyperns haben alle Mitgliedstaaten der EU, die Vertragsparteien der Barcelona-Konvention sind, das Protokoll unterzeichnet. Das Protokoll liegt bis zum 20. Januar 2009 zur Unterzeichnung auf.

    4. Die Küstenzonen des Mittelmeerraums sind nach wie vor starken Umweltbelastungen ausgesetzt, und die Küstenressourcen verschlechtern sich zusehends. Das Protokoll bietet den Rahmen für einen stärker konzertierten und integrierten Ansatz unter Beteiligung öffentlicher und privater Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft sowie von Wirtschaftsteilnehmern. Ein solcher umfassender Ansatz ist erforderlich, um diesen Problemen effizienter entgegenzutreten und eine nachhaltigere Entwicklung der Küstenzonen des Mittelmeerraums zu erreichen.

    5. Das Protokoll enthält eine Vielfalt von Bestimmungen, die unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den verschiedenen Verwaltungsebenen umgesetzt werden müssen. Während die Gemeinschaft u. a. unter Berücksichtigung des grenzübergreifenden Charakters der meisten Umweltprobleme das integrierte Küstenzonenmanagement fördern sollte, werden die Mitgliedstaaten und deren jeweils zuständige Behörden für die Ausarbeitung und Umsetzung bestimmter im Protokoll festgelegter detaillierter Maßnahmen, die den Küstenbereich betreffen, verantwortlich sein wie beispielsweise für die Abgrenzung von Zonen, in denen Bauvorhaben nicht zulässig sind.

    Im Lichte der obigen Ausführungen sollte die Gemeinschaft das Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnen.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum (Konvention zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres) im Namen der Europäischen Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Konvention zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres wurde mit den Beschlüssen 77/585/EWG und 1999/802/EG des Rates[2] im Namen der Europäischen Gemeinschaft geschlossen.

    (2) Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e der Konvention sind die Vertragsparteien verpflichtet, das integrierte Küstenzonenmanagement zu fördern und dabei dem Schutz von Gebieten von ökologischem und landschaftlichem Interesse sowie der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen Rechnung zu tragen.

    (3) In Kapitel V der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa[3] wird die Durchführung eines integrierten Küstenzonenmanagements im Rahmen bestehender Abkommen mit Nachbarländern, darunter auch mit an demselben Regionalmeer gelegenen Drittstaaten, empfohlen.

    (4) Die Gemeinschaft fördert das integrierte Küstenzonenmanagement auf umfassende Weise über horizontale Instrumente, einschließlich im Bereich des Umweltschutzes. Diese Tätigkeiten tragen somit zu einem integrierten Küstenzonenmanagement bei.

    (5) Das integrierte Küstenzonenmanagement ist eine der Komponenten der integrierten Meerespolitik der EU, die vom Europäischen Rat am 14. Dezember 2007 beschlossen wurde.

    (6) Gemäß Beschluss des Rates vom 27. November 2006 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft und in Konsultation mit den Vertretern der Mitgliedstaaten an den im Rahmen der Konvention organisierten Verhandlungen über die Ausarbeitung eines Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum teilgenommen.

    (7) Diese Verhandlungen endeten mit der Annahme des Protokolls im Rahmen der Bevollmächtigtenkonferenz am 20. Januar 2008; das Protokoll liegt bis zum 20. Januar 2009 zur Unterzeichnung auf.

    (8) Die Küstenzonen des Mittelmeerraums sind nach wie vor starken Umweltbelastungen ausgesetzt, und die Küstenressourcen verschlechtern sich zusehends. Das Protokoll bietet den Rahmen für einen stärker konzertierten und integrierten Ansatz unter Beteiligung öffentlicher und privater Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft sowie von Wirtschaftsteilnehmern. Ein solcher umfassender Ansatz ist erforderlich, um diesen Problemen effizienter entgegenzutreten und eine nachhaltigere Entwicklung der Küstenzonen des Mittelmeerraums zu erreichen.

    (9) Das Protokoll enthält eine Vielfalt von Bestimmungen, die unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den verschiedenen Verwaltungsebenen umgesetzt werden müssen. Während die Gemeinschaft u. a. unter Berücksichtigung des grenzübergreifenden Charakters der meisten Umweltprobleme das integrierte Küstenzonenmanagement fördern sollte, werden die Mitgliedstaaten und deren jeweils zuständige Behörden für die Ausarbeitung und Umsetzung bestimmter im Protokoll festgelegter detaillierter Maßnahmen im Küstenbereich verantwortlich sein wie beispielsweise für die Abgrenzung von Zonen, in denen Bauvorhaben nicht zulässig sind.

    (10) Das Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum sollte vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement der Konvention zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. C vom , S. .

    [2] ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1; ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32.

    [3] 2002/413/EG, ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24.

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