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Document 52008IP0569
Somalia #European Parliament resolution of 20 November 2008 on Somalia
Somalia
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu Somalia
Somalia
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu Somalia
ABl. C 16E vom 22.1.2010, pp. 68–70
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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22.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 16/68 |
Somalia
P6_TA(2008)0569
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu Somalia
(2010/C 16 E/16)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine Entschließungen zu der Lage in Somalia, insbesondere diejenige vom 15. November 2007 zu Somalia (1) und diejenige vom 19. Juni 2008 zu der routinemäßigen Tötung der Zivilbevölkerung in Somalia (2), |
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unter Hinweis auf den Bericht von Amnesty International vom 1. November 2008 mit dem Titel „Zur weltweiten Lage der Menschenrechte“, |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Radhika Coomaraswamy, Sonderbeauftragte des UN-Generalsekretärs für Kinder in bewaffneten Konflikten, vom 8. November 2008, worin sie die Steinigung der 13-jährigen Aisha Ibrahim Duhulow verurteilte, |
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unter Hinweis auf die verschiedenen regionalen Menschenrechtsinstrumente, und vor allem auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker von 1981 und das Zusatzprotokoll von 2003 über die Rechte der Frauen in Afrika, |
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gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass Aisha Ibrahim Duhulow, ein 13-jähriges Mädchen, am 27. Oktober 2008 in Somalia gesteinigt wurde, |
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B. |
in der Erwägung, dass die Steinigung von einer Gruppe von 50 Männern in einem Stadion in der südlichen Hafenstadt Kismayo vor rund 1 000 Zuschauern vollzogen wurde, |
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C. |
in der Erwägung, dass das Mädchen, das in Wirklichkeit von drei Männern vergewaltigt worden war, wegen Ehebruchs angeklagt und verurteilt wurde, der einen Verstoß gegen islamisches Recht darstellt, |
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D. |
in der Erwägung, dass die al-Shabab-Miliz, die Kismayo unter ihrer Kontrolle hat, Aisha Ibrahim Duhulow festnahm und ihre Hinrichtung durch Steinigung anordnete, dass sie aber die Männer, die sie vergewaltigt haben sollen, nicht festnahm, |
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E. |
in der Erwägung, dass im Stadion Mitglieder der Miliz zu schießen begannen, als einige Menschen im Stadion versuchten, Aisha Ibrahim Duhulow das Leben zu retten, und sie einen Jungen, der sich unter den Zuschauern befand, erschossen, |
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F. |
in der Erwägung, dass glaubhaften Berichten zufolge Menschenrechtsaktivisten in Kismayo von der al-Shabab-Miliz, die ihnen die Verbreitung falscher Informationen über den Vorfall vorwirft, Todesdrohungen erhalten haben, |
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G. |
in der Erwägung, dass es in Somalia täglich zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt, dies aufgrund der dramatischen Lage im Land und der weitverbreiteten Gewalttaten, für die einige Fraktionen der Allianz zur Wiederbefreiung Somalias (die sog. „Islamischen Gerichte“), die versuchen, die rechtmäßige Regierung Somalias zu stürzen, verantwortlich sind, |
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H. |
in der Erwägung, dass zu diesen Menschenrechtsverletzungen auch die kürzliche Entführung von zwei italienischen römisch-katholischen Ordensschwestern aus Kenia, die dann nach Somalia gebracht wurden, und die häufiger gewordenen Selbstmordattentate gehören, bei denen in den letzten Wochen mindestens 30 Menschen im Norden des Landes starben, |
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I. |
in der Erwägung, dass Mitarbeiter von im Land tätigen internationalen Organisationen in jüngster Zeit getötet bzw. Opfer von Gewalt wurden, und in der Erwägung, dass für diese Taten mehrheitlich Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, u. a. al-Shabab-Milizen, und die Fraktion „Islamische Gerichte“ verantwortlich sind, |
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J. |
in der Erwägung, dass die islamistischen Aufständischen in Mogadischu, der Hauptstadt des Landes, öffentliche Auspeitschungen vornahmen, um so ihre immer größere Macht unter Beweis zu stellen, |
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K. |
in der Erwägung, dass diese brutalen Taten die von diesen Milizen angewandten Methoden und, allgemeiner, alle Risiken aufzeigen, die hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte entstehen, falls sie ihren Machtbereich im Land erweitern, |
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L. |
in der Erwägung, dass die föderale Übergangsregierung Somalias und die Allianz für die Wiederbefreiung Somalias (ARS) am 26. Oktober 2008 in Dschibuti ein Waffenstillstandsabkommen unterzeichnet haben, wobei die führenden Politiker der Region bei einem Sondergipfel der IGAD (Inter-Governmental Authority for Development — Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung) in Nairobi am 28. und 29. Oktober 2008 einen Friedensplan für Somalia vorgestellt haben, |
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M. |
in der Erwägung, dass die Unterstützung der föderalen Übergangsregierung Somalias und ihres Präsidenten, Abdullahi Yusuf, von größter Bedeutung ist, |
1. verurteilt die Hinrichtung durch Steinigung von Aisha Ibrahim Duhulow auf das Schärfste und bringt sein Entsetzen angesichts einer solch barbarischen Tat an einem 13-jährigen Mädchen, das Opfer einer Vergewaltigung wurde, zum Ausdruck;
2. fordert die Regierung Somalias auf, diese Hinrichtung zu verurteilen und Maßnahmen zu ergreifen, um solche brutalen Hinrichtungen in Zukunft zu verhindern;
3. fordert die Regierung Somalias auf, mit Texten und Erklärungen das Ansehen von Aisha Ibrahim Duhuluw posthum wiederherzustellen;
4. unterstützt die Bemühungen der rechtmäßigen Regierung Somalias, den Hafen von Kismayo ihrer Kontrolle zu unterstellen, und fordert, dass die Männer, denen die Vergewaltigung von Aisha Ibrahim Duhulow zur Last gelegt wird, gemäß einem ordnungsgemäßen Verfahren angeklagt werden;
5. fordert die Europäische Union auf, alle erforderliche Unterstützung zu leisten, damit auf Dauer in Somalia eine demokratische Regierung zustande kommt, und die Regierung Somalias bei ihren Bemühungen weiter zu unterstützen, die Kontrolle über das gesamte Land zu erlangen und die Rechtsstaatlichkeit in einer mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen in Einklang stehenden Art und Weise herzustellen, was solche Hinrichtungen in Zukunft verhindern würde;
6. fordert die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) nachdrücklich auf, ihr Mandat zum Schutz der Zivilbevölkerung, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Schutz von Frauen und Kindern, voll und ganz zu erfüllen, und fordert, dass ihr ein Mandat zur Beobachtung, Untersuchung und Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen übertragen wird;
7. fordert sowohl die Staatsführung Somalias als auch Kenias auf, alles zu unternehmen und alle erdenklichen politischen und diplomatischen Initiativen zur Befreiung der beiden italienischen römisch-katholischen Ordensschwestern zu ergreifen;
8. unterstützt entschieden das zwischen der Regierung Somalias und der Allianz zur Wiederbefreiung Somalias (ARS) geschlossene Abkommen von Dschibuti, das die jahrelangen Feindseligkeiten in Somalia beenden soll und mit dem eine dauerhafte Lösung zur Wiederherstellung des Friedens gefunden und den in dieser Entschließung genannten Missbräuchen Einhalt geboten werden soll;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generalsekretär der Afrikanischen Union, den Regierungen der IGAD, der AMISOM und der Regierung Somalias zu übermitteln.
(1) ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 479.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0313.