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Document 52008IP0060

    Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2005)
    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 2008 zu dem 23. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2005) (2006/2271(INI))

    ABl. C 184E vom 6.8.2009, p. 63–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 184/63


    Donnerstag, 21. Februar 2008
    Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2005)

    P6_TA(2008)0060

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 2008 zu dem 23. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2005) (2006/2271(INI))

    2009/C 184 E/09

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den 23. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (KOM(2006)0416),

    unter Hinweis auf die Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2006)0999 und SEK(2006)1005),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Ein Europa der Ergebnisse — Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (KOM(2007)0502),

    gestützt auf Artikel 45 und 112 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A6-0462/2007),

    A.

    in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der EU-Politiken in starkem Maße von ihrer Umsetzung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene abhängt und dass die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten streng kontrolliert und überwacht werden muss, um sicherzustellen, dass sie die gewünschten positiven Auswirkungen auf das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger haben,

    B.

    in der Erwägung, dass die Anzahl der Beschwerden über Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zeigt, dass den Bürgerinnen und Bürgern der Union eine wichtige Rolle bei seiner Anwendung zukommt, und dass die Fähigkeit der EU-Organe, angemessen auf die Besorgnisse und Anliegen der Bürger zu reagieren, wichtig für die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union ist,

    C.

    in der Erwägung, dass die Kommission ihre Mittel anpassen kann, um ihren Auftrag effektiv zu erfüllen, und dass sie Neuerungen einführen kann mit dem Ziel, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu verbessern,

    Jahresbericht 2005 und Follow-up der Entschließung des Parlaments

    1.

    stellt fest, dass die Gesamtzahl der von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren in den vergangenen Jahren eine ansteigende Tendenz aufwies und sich im Jahr 2003 auf 2 709 festgestellte Verstöße (für die EU 15) belaufen hat; stellt ferner fest, dass die Zahl der festgestellten Verstöße im Jahr 2004 erheblich zurückgegangen (um 563) und 2005 erneut angestiegen ist, wenngleich mit 2 653 registrierten Verstößen (für die EU 25) auf einen niedrigeren Wert als im Jahr 2003;

    2.

    stellt aufgrund dessen fest, dass der Beitritt von 10 neuen Mitgliedstaaten offenbar keine Auswirkungen auf die Zahl der registrierten Verstöße hatte und fordert die Kommission auf, dem Parlament diesen Umstand genau zu erläutern und zu versichern, dass dies nicht darauf zurückzuführen ist, dass Beschwerden nicht registriert wurden, es der Kommission an den notwendigen Ressourcen für den Umgang mit Verstößen mangelt oder es eine politische Entscheidung ist, gegenüber diesen Mitgliedstaaten nachsichtiger zu sein;

    3.

    begrüßt die Bereitschaft der meisten zuständigen Generaldirektionen, über die Ressourcen, die für Verstöße in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich bereitgestellt werden, sowie über den Stand der einschlägigen Verfahren Auskunft zu geben; stellt fest, dass jede Generaldirektion im Umgang mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Zuweisung von Ressourcen ihre eigene Methode hat und dass es keinen genauen Überblick und keine allgemeine öffentliche Bewertung der Funktionsweise dieser unterschiedlichen Methoden gibt;

    4.

    verpflichtet sich, dem Wunsch des Großteils der zuständigen Generaldirektionen zu entsprechen und die Kommission durch eine Aufstockung der Haushaltsmittel zur Verstärkung ihrer Ressourcen zu unterstützen;

    5.

    begrüßt die Tatsache, dass einige Generaldirektionen spezifische Mechanismen entwickelt haben, um die Anwendung der Vertragsverletzungsverfahren zu ergänzen und eine effiziente Kontrolle und Konsolidierung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu erreichen; stellt fest, dass 2002 im Rahmen der gesetzlichen Regelung für elektronische Kommunikation die Meldeverfahren für Gesetzesentwürfe auf nationaler Ebene eingeführt wurden, was eine zügige Zusammenarbeit zwischen den Regelungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht hat; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der systematischen Anwendung dieses präventiven Verfahrens auf andere Bereiche zu prüfen;

    6.

    vertritt die Ansicht, dass der Austausch bewährter Vorgehensweisen zwischen den Mitgliedstaaten, beispielsweise im Rahmen von „Package Meetings“ und Workshops zur Umsetzung, die von der Kommission zur Förderung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts organisiert würden, ermutigt werden sollte; fordert die Kommission auf, nach Möglichkeiten zu suchen, das Parlament in diese Verfahren einzubeziehen;

    7.

    begrüßt die von einigen Generaldirektionen der Kommission — und besonders der GD Umwelt — unternommenen Bemühungen, die Konformitätsprüfungen betreffend die einschlägigen Richtlinien zu verbessern, ist jedoch nicht zufrieden mit der Antwort der Kommission, was die Vertraulichkeit der Konformitätsprüfungen betrifft; fordert die Kommission erneut auf, auf ihrer Website die von den einzelnen Generaldirektionen in Auftrag gegebenen Studien zur Bewertung der Übereinstimmung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu veröffentlichen;

    8.

    begrüßt, dass zum ersten Mal Einzelheiten über die spezifische und detaillierte Behandlung von Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit Petitionen im Jahresbericht und den Anhängen aufgeführt wurden;

    9.

    befürwortet die Praxis, Informationsreisen in verschiedene Mitgliedstaaten durchzuführen, um die von den Petenten vorgebrachten Fragen zu untersuchen; erachtet dies als einen pragmatischen Weg, um — im Interesse der Bürger — Probleme direkt mit den Mitgliedstaaten zu lösen; vertritt die Ansicht, dass diese Informationsreisen um so notwendiger sind, als die Kommission über keine „Kontrollbefugnisse“ verfügt, um die praktische Umsetzung des EG-Rechts, beispielsweise im Umweltbereich, zu verifizieren;

    10.

    begrüßt, dass die Kommission sich dafür einsetzt, im Regelfall in künftige Legislativvorschläge Zusammenfassungen für die Bürger und Bürgerinnen aufzunehmen, und ersucht um konkrete Beispiele für solche Zusammenfassungen sowie eine Klarstellung, dass sie Bestandteil des betreffenden Rechtsakts sind, wie dies in Ziffer 19 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2006 zu dem 21. und 22. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2003 und 2004) (1) gefordert wurde;

    11.

    vertritt die Ansicht, dass die Kommission bei der Überwachung von Vorgängen in den Mitgliedstaaten, die einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht offen legen könnten, proaktiver vorgehen sollte; ersucht die Kommission, ihre Vertretungen daher intensiver zu nutzen, um Verstöße zu verhindern oder bei Verstößen Abhilfe zu schaffen;

    12.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, über eine rein formale Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinauszugehen und soweit wie möglich die bruchstückhafte Umsetzung von Richtlinien zu vermeiden, um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und transparenter zu machen;

    13.

    begrüßt, dass die Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung „Ein Europa der Ergebnisse — Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ auf einige der wichtigsten Punkte eingeht, die das Parlament in seiner oben genannten Entschließung vom 16. Mai 2006 vorgebracht hat; stellt jedoch fest, dass andere wichtige Fragen weiterhin ungelöst bleiben bzw. von der Kommission nicht ausreichend beantwortet wurden, insbesondere die Frage der Ressourcen, die für die Behandlung von Verstößen bereitgestellt werden, die Länge der Vertragsverletzungsverfahren und die sehr eingeschränkte Anwendung von Artikel 228 des EG-Vertrags sowie die Bewertung der Anwendung der Prioritätskriterien; fordert die Kommission auf, bis Mai 2008 auf diese wichtigen Fragen eine Antwort zu geben;

    Mitteilung der Kommission von 2007 „Ein Europa der Ergebnisse — Anwendung des Gemeinschaftsrechts“

    14.

    begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung der Frage der Anwendung des Gemeinschaftsrechts große Bedeutung beimisst bzw. in gebührendem Maße Rechnung trägt;

    15.

    stellt fest, dass die Prüfung der Petitionen offensichtliche Strukturmängel in Bezug auf die Umsetzung bestimmter Gemeinschaftsnormen durch die Mitgliedstaaten ergeben haben; vertritt die Auffassung, dass es zur Sicherstellung von Konsistenz und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts unerlässlich ist, Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zumindest in Fällen, die von nationaler Bedeutung sind und einen Präzedenzfall für die nationale Rechtsprechung und künftige Rechtspraxis schaffen, konsequent vor den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu bringen; ist der Ansicht, dass ein konsequentes Vorgehen der Kommission in diesem Zusammenhang wesentlich dazu beitragen könnte, dass sich die Bürger in ähnlich gelagerten Fällen weniger häufig mit Beschwerden an die Kommission und mit Petitionen an das Parlament wenden müssten;

    16.

    stellt fest, dass die Länge und die eingeschränkte Anwendung von Artikel 228 weiterhin die Hauptgründe dafür sind, dass das Vertragsverletzungsverfahren (Artikel 226 und 228 des EG-Vertrags) nicht in vollem Umfang wirksam werden kann; betont, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Fristen bei Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen (nicht mehr als 12 Monate zwischen dem förmlichen Aufforderungsschreiben und der Beilegung des Falls oder der Befassung des Gerichtshofs) und bei Verfahren, um die Befolgung eines früheren Urteils des Gerichtshofs sicherzustellen (zwischen 12 und 24 Monaten) auf keinen Fall überschritten werden dürfen und fordert die Kommission in diesem Sinne auf, innerhalb dieser Fristen eine regelmäßige Überprüfung der Fortschritte der Vertragsverletzungsverfahren zu veranlassen und die betroffenen Bürger darüber zu informieren;

    17.

    fordert die Kommission auf, Artikel 228 EGV konsequenter anzuwenden, um die ordnungsgemäße Befolgung der Urteile des Gerichtshofs sicherzustellen;

    18.

    begrüßt die Absicht der Kommission, die derzeitigen Arbeitsmethoden zu ändern, um Probleme zügiger zu lösen und laufende Verfahren verstärkt abzuwickeln, und die Mitgliedstaaten stärker in die Verantwortung zu nehmen und formal einzubeziehen; stellt fest, dass nach der vorgeschlagenen neuen Arbeitsmethode die bei der Kommission eingehenden Anfragen und Beschwerden direkt an den betreffenden Mitgliedstaat weitergeleitet würden, wenn „eine Klärung der faktischen oder rechtlichen Position in dem Mitgliedstaat erforderlich [ist]“, wobei „… dem Mitgliedstaat eine kurze Frist eingeräumt [würde], um den interessierten Bürgern oder Unternehmen direkt die nötigen Klarstellungen, Informationen und Lösungsansätze zu übermitteln und die Kommission zu informieren“ (2);

    19.

    stellt fest, dass die Kommission für die Bürger oft die einzige Behörde bleibt, an die sie sich mit Beschwerden betreffend die Nichtanwendung des Gemeinschaftsrechts wenden können; ist deshalb sehr besorgt darüber, dass durch die Rückverweisung an den betreffenden Mitgliedstaat (als den in erster Linie für die unkorrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts Verantwortlichen) die neue Arbeitsmethode die Gefahr bergen könnte, dass die institutionelle Verantwortung der Kommission als „Hüterin der Verträge“ gemäß Artikel 211 des EG-Vertrags über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu wachen, geschwächt wird;

    20.

    nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission erklärt, dass die neue Arbeitsmethode nicht das Vertragsverletzungsverfahren ersetzt und sie sich selbst dazu verpflichtet, sie nur in der Phase, ehe es zu einem Verstoß kommt, nach einem genauen Zeitplan und strengen Fristen anzuwenden;

    21.

    fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die dem Beschwerdeführer gewährten Verfahrensgarantien durch die neue Methode nicht beeinträchtigt werden, und erinnert die Kommission daran, dass gemäß den Beschlüssen des Europäischen Bürgerbeauftragten ein Verwaltungsmissstand vorliegt, wenn eine Beschwerde nicht eingetragen wird; weist darauf hin, dass zu diesem Zweck unter einer Beschwerde jegliche Korrespondenz zu verstehen ist, die sich wahrscheinlich auf einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bezieht oder die in anderer Weise als Beschwerde eingestuft wird;

    22.

    hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die Kommission den Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens und insbesondere, wenn die neue Methode angewandt wird, in der Phase, ehe es zu einem Verstoß kommt, fortlaufend über den Inhalt des gesamten Schriftwechsels mit den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit seiner Beschwerde unterrichtet;

    23.

    ist der Auffassung, dass die Aussetzung einiger Teile des derzeitigen internen Verfahrenshandbuchs der Kommission fragwürdig ist, weil nicht alle Mitgliedstaaten und nicht alle Sektoren an dem Pilotprojekt beteiligt sind und die neue Methode noch nicht in vollem Umfang besteht; ist der Auffassung, dass dies sowohl intern als auch gegenüber den Bürgern zu Verwirrung darüber führen könnte, welche Verfahren anzuwenden sind, vor allem in Bezug auf ähnliche Verstöße, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten begangen wurden; fordert, Zugang zum internen Verfahrenshandbuch zu erhalten;

    24.

    schließt sich der Auffassung an, dass es wichtig ist, für Bewertungen der Konformität Ressourcen bereitzustellen, verweist jedoch nachdrücklich darauf, dass mehr Humanressourcen für die Untersuchung von Verstößen eingesetzt werden müssen; ist insbesondere besorgt, dass der Rückgang der Zahl der Verstöße nach der Erweiterung tatsächlich darauf zurückzuführen sein könnte, dass die Mittel nicht ausreichen, um die Anwendung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechend zu begleiten; ersucht die Kommission, dem Parlament spezifische Daten über die Zahl der Stellen und den Umfang der Mittel bereitzustellen, die im Rahmen des Haushaltsplans 2008 speziell dafür eingesetzt werden, Verstöße zu untersuchen;

    25.

    begrüßt den Vorschlag der Kommission, die neue Arbeitsmethode durch einen Pilotversuch zu testen; ist jedoch besorgt, dass es zwischen jenen Mitgliedstaaten, die Teil des Pilotprojekts sind, und jenen, die nicht dazugehören, zu einem gewissen Maß an Uneinheitlichkeit und Verwirrung kommen könnte, wenn die Aussetzung des internen Verfahrens aufgrund der Einführung der neuen Arbeitsmethode auf alle Fälle Anwendung findet;

    26.

    fordert die Kommission auf, den vorgeschlagenen Pilotversuch auf diejenigen Mitgliedstaaten zu konzentrieren, in denen die Anwendung des Gemeinschaftsrechts infolge der mangelnden Kooperation der nationalen Behörden problematisch bleibt, besonders auf regionaler und lokaler Ebene; fordert die Kommission auf, im Rahmen des Pilotversuchs zu prüfen, ob und wo innerhalb der Kommission umfangreichere Ressourcen zur Bearbeitung und Abwicklung der Beschwerden nach Einführung der neuen Arbeitsmethode benötigt werden;

    27.

    fordert die Kommission angesichts der Tatsache, dass Petitionen und Beschwerden von Bürgern und Unternehmen die Aufdeckung einer sehr großen Zahl von Verstößen erleichtern, und um beim Kontakt mit den verschiedenen Gremien, die sich mit Problemlösungen befassen, keine Verwirrung zu stiften, dringend auf, die Möglichkeit zu prüfen, klare Wegweiser bzw. die Schaffung einer einzigen Online-Anlaufstelle (One Stop Shop) zur Unterstützung der Bürger vorzusehen;

    28.

    begrüßt den Beschluss der Kommission „die Entscheidungsbildung in allen Verfahrensstufen zu beschleunigen, damit raschere Fortschritte möglich werden“; stellt fest, dass die Kommission jährlich vier ordentliche Sitzungen zur Prüfung von Vertragsverletzungsverfahren einberuft und begrüßt den Beschluss der Kommission, sich künftig öfter mit dieser Thematik zu befassen; bedauert, dass in der Mitteilung keine stringenteren politischen und organisatorischen Maßnahmen aufgezeigt werden, um diesen neuen Aufgaben gerecht zu werden;

    29.

    bedauert, dass die Kommission ihre in ihrer Mitteilung von 2002 „Zur besseren Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ gegebene Zusage, dass „bei der alljährlichen Debatte über den Bericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (…) auch die Prioritätskriterien und ihre Anwendung einer Bewertung unterzogen werden“ (3), nicht eingelöst hat; begrüßt die neuerliche Zusage der Kommission „ihr diesbezügliches Vorgehen ab 2008 in ihren Jahresberichten [zu] beschreiben und erläutern“ (4);

    30.

    stellt fest, dass das Parlament weiterhin Petitionen erhält, in denen Petenten den Mitgliedstaaten eine andauernde Verletzung ihrer Menschen- und Grundrechte vorwerfen; bedauert, dass die im materiellen Gemeinschaftsrecht verankerten Kriterien für die Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten aus der neuen Liste der Prioritätskriterien verschwunden sind; weist erneut darauf hin, dass der EU-Vertrag das Parlament dazu ermächtigt, das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten;

    31.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Grundsatz umfassend anzuwenden, wonach alle Korrespondenz, die sich wahrscheinlich auf einen regelrechten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bezieht, als Beschwerde registriert werden sollte, sofern sie nicht den außergewöhnlichen Umständen in Punkt 3 des Anhangs zu der Mitteilung über die „Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht“ (5) zuzurechnen ist; stellt fest, dass der Europäische Bürgerbeauftragte der Kommission kürzlich schlechte Verwaltungsführung vorgeworfen hat, weil sie eine Beschwerde nicht in Einklang mit den Bestimmungen dieser Mitteilung eingetragen hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Parlament über alle etwaigen Änderungen der Ausnahmekriterien für die Nichteintragung von Beschwerden zu unterrichten und zu konsultieren;

    32.

    fordert alle Dienststellen der Kommission nachdrücklich auf, die Beschwerdeführer bei Ablauf jeder einzelnen der vorgegebenen Fristen (Aufforderungsschreiben, begründete Stellungnahme, Überweisung an den Gerichtshof) ausführlich über den Stand der Bearbeitung ihrer Beschwerde zu unterrichten, Gründe für ihre Entscheidungen anzugeben und diese den Beschwerdeführern im Einklang mit den Grundsätzen in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2002 ausführlich darzulegen;

    33.

    begrüßt die Absicht der Kommission, Maßnahmen zur Gewährleistung eines freien Zugangs zu ihrer elektronischen Datenbank zu ergreifen und ermutigt die Kommission, diesen Vorsatz so rasch wie möglich in die Tat umzusetzen;

    34.

    begrüßt die von der Kommission eingegangene Verpflichtung, zusammenfassende Informationen zu allen Phasen von Vertragsverletzungsverfahren ab der Übermittlung des Fristsetzungsschreibens im gesamten Verlauf bereitzustellen; vertritt die Ansicht, dass die Kommission im Interesse von Transparenz und einer verbesserten Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den nationalen Gerichten den Inhalt und die Termine der Kontakte mit den Mitgliedstaaten veröffentlichen sollte, sobald die Untersuchungen der betreffenden Fragen abgeschlossen sind;

    35.

    begrüßt die bevorstehende Veröffentlichung eines erläuternden Dokuments zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Schadenersatzansprüchen aufgrund von Rechtsverstößen gemäß dem Gemeinschaftsrecht; schlägt ferner vor, dass die Kommission die Möglichkeit prüfen sollte, in solchen Schadenersatzfällen vor nationalen Gerichten — gemäß dem nationalen Verfahrensrecht — als amicus curiae aufzutreten, wie dies bereits bei nationalen Rechtssachen, in denen es um Fragen des EG-Wettbewerbsrechts geht, der Fall ist (6);

    Rolle des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente bei der Anwendung des EU-Rechts

    36.

    vertritt die Ansicht, dass die ständigen Ausschüsse des Parlaments innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche eine sehr viel aktivere Rolle bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts übernehmen und von der Kommission Unterstützung und regelmäßige Informationen erhalten sollten; schlägt vor, dass der Berichterstatter für ein bestimmtes Dossier im Parlament oder sein benannter Nachfolger wo immer möglich eine zentrale und kontinuierliche Rolle bei der Überwachung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten übernehmen sollte; stellt fest, dass die vom Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit einberufenen regelmäßigen Sitzungen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Ausschüssen des Parlaments zur gängigen Praxis werden sollten und dabei eine systematische Teilnahme der Kommission vorgesehen werden sollte;

    37.

    stellt jedoch fest, dass das Zögern der Kommission, genaue Informationen zu den Fragen zu liefern, im Zusammenhang mit denen Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden, das Interesse der Öffentlichkeit und die Effizienz solcher Sitzungen erheblich vermindert; fordert die Ausschüsse des Parlaments auf, gegebenenfalls die Aufnahme der Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats oder des Rates in die Liste der Teilnehmer an den Sitzungen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu erwägen;

    38.

    vertritt die Ansicht, dass die Ausschüsse des Parlaments (einschließlich des Petitionsausschusses) seitens der Verwaltung ausreichende Unterstützung erhalten sollten, um ihre Aufgaben effizient wahrnehmen zu können; fordert die Arbeitsgruppe für parlamentarische Reformen, den Haushaltsausschuss und andere zuständige parlamentarische Gremien auf, konkrete Vorschläge unter anderem im Zusammenhang mit der zuvor erwähnten kontinuierlichen Rolle der Berichterstatter vorzulegen und die Zweckmäßigkeit einer im Sekretariat jedes Ausschusses einzurichtenden speziellen Task-Force zu prüfen, um die kontinuierliche und effiziente Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten;

    39.

    fordert eine bessere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament und ihren Abgeordneten, um eine wirksame Kontrolle europäischer Angelegenheiten auf nationaler Ebene zu fördern und zu intensivieren; vertritt die Ansicht, dass den nationalen Parlamenten eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zukommt, und dass sie auf diese Weise zur Stärkung der demokratischen Legitimität der Europäischen Union und ihrer größeren Bürgernähe beitragen;

    40.

    erinnert an die Verpflichtung des Rates, die Mitgliedstaten aufzufordern, Tabellen zu erstellen und zu veröffentlichen, die Aufschluss über das Verhältnis zwischen Richtlinien und Umsetzungsmaßnahmen auf nationaler Ebene geben; betont, dass solche Vergleichstabellen notwendig sind, da sie es der Kommission ermöglichen, die Umsetzungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten wirksam zu kontrollieren; schlägt als Mitgesetzgeber vor, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Bestimmungen bezüglich solcher Tabellen nicht im Verlauf des Legislativprozesses aus dem Text der Kommissionsvorschläge herausgenommen werden;

    41.

    stellt fest, dass die nationalen Gerichte einen wesentlichen Beitrag zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten und unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen der Kommission, Möglichkeiten ausfindig zu machen in denen das Angebot zusätzlicher Ausbildungsgänge für nationale Richter, Juristen und Beamte in den nationalen Behörden nützlich wäre;

    42.

    fordert die Kommission auf, die Einhaltung der Beschlüsse des Parlaments über parlamentarische Immunität durch die Justizbehörden der Mitgliedstaaten besser zu überwachen und, falls sie feststellt, dass Beschlüsse dieser Art nicht eingehalten werden, das Parlament über ihr weiteres Vorgehen zu informieren;

    *

    * *

    43.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 122.

    (2)  KOM(2007)0502, Abschnitt 2.2.

    (3)  KOM(2002)0725, Abschnitt 3.1.

    (4)  KOM(2007)0502, Abschnitt 3.

    (5)  KOM(2002)0141.

    (6)  Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54), Absätze 17 bis 20.


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