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Document 52008AP0468

    Abkommen EG/Ukraine zur Aufrechterhaltung der im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Aufrechterhaltung der im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs (KOM(2008)0220 — C6-0202/2008 — 2008/0087(CNS))

    ABl. C 9E vom 15.1.2010, p. 74–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 9/74


    Donnerstag, 9. Oktober 2008
    Abkommen EG/Ukraine zur Aufrechterhaltung der im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs *

    P6_TA(2008)0468

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Aufrechterhaltung der im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs (KOM(2008)0220 — C6-0202/2008 — 2008/0087(CNS))

    2010/C 9 E/15

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0220),

    in Kenntnis des Artikels 71 Absatz 1 und des Artikels 80 Absatz 2 des EG-Vertrags,

    gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0202/2008),

    gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0337/2008),

    1.

    stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Ukraine zu übermitteln.


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