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Document 52008AP0452

    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste: Universaldienst und Nutzerrechte, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (KOM(2007)0698 — C6-0420/2007 — 2007/0248(COD))
    P6_TC1-COD(2007)0248 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie Nr. 2008/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
    ANHANG I BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE IM SINNE VON ARTIKEL 10 (AUSGABENKONTROLLE), ARTIKEL 29 (ZUSÄTZLICHE DIENSTMERKMALE) UND ARTIKEL 30 (ERLEICHTERUNG DES ANBIETERWECHSELS)
    ANHANG II GEMÄSS ARTIKEL 21 ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN (TRANSPARENZ UND VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN)
    ANHANG III PARAMETER FÜR DIE DIENSTQUALITÄT

    ABl. C 8E vom 14.1.2010, p. 359–393 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 8/359


    Mittwoch, 24. September 2008
    Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste: Universaldienst und Nutzerrechte, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz ***I

    P6_TA(2008)0452

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (KOM(2007)0698 — C6-0420/2007 — 2007/0248(COD))

    2010/C 8 E/47

    (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0698),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0420/2007),

    gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0318/2008),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln


    Mittwoch, 24. September 2008
    P6_TC1-COD(2007)0248

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie Nr. 2008/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission ,║

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten (3),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Funktionsweise der ║Richtlinien, die den ║geltenden Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bilden — Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (5), Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (6), Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)  (7), Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (8) und Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für ║elektronische Kommunikation) (9) —, wird regelmäßig von der Kommission überprüft, um insbesondere festzustellen, ob diese Richtlinien angesichts der Technologie- und Marktentwicklung geändert werden müssen.

    (2)

    Ihre diesbezüglichen Erkenntnisse legte die Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. Juni 2006 über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste dar.

    (3)

    Die Reform des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wie auch die Erweiterung der Vorschriften für behinderte Nutzer bilden einen wichtigen Schritt sowohl zum europäischen Informationsraum als auch zu einer ausgrenzungsfreien Informationsgesellschaft. Diese Ziele sind Bestandteil des strategischen Rahmens für die Entwicklung der Informationsgesellschaft, wie er in der Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ dargelegt wurde.

    (4)

    Der Universaldienst ist ein Netz zum Schutz von Personen, deren finanzielle Ressourcen, geografischer Standort oder besondere soziale Bedürfnisse ihnen keinen Zugang zu den für die große Mehrheit der Bürger verfügbaren Basisdiensten gestatten. Die in der Richtlinie 2002/22/EG verankerte grundlegende Anforderung an den Universaldienst besteht darin, den Nutzern auf Antrag einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort zu einem erschwinglichen Preis bereitzustellen. Sie erstreckt sich somit weder auf Mobilfunkdienste noch auf den Breitbandzugang zum Internet. Dieser grundlegenden Anforderung stehen nun die Entwicklungen im Bereich der Technologie und des Marktes gegenüber, in deren Rahmen die mobile Kommunikation in vielen Bereichen die primäre Form des Zugangs bilden kann und die Netze sich in zunehmendem Maße der Technologie für die Mobil- und Breitbandkommunikation bedienen. Angesichts dieser Entwicklungen muss bewertet werden, ob die technischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen erfüllt sind, um die mobile Kommunikation und den Breitbandzugang in die Universaldienstverpflichtung einzubeziehen, wobei auch die damit verbundenen Aspekte der Finanzierung zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck wird die Kommission spätestens im Herbst 2008 eine Überprüfung des Umfangs der Universaldienstverpflichtung und Vorschläge für eine Reform der Richtlinie 2002/22/EG zur Erreichung der entsprechenden im öffentlichen Interesse liegenden Ziele vorlegen. Diese Überprüfung berücksichtigt die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und schließt eine Analyse der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklung sowie des Risikos der sozialen Ausgrenzung ein. Sie geht auch auf die technische Durchführbarkeit und die Wirtschaftlichkeit, die voraussichtlichen Kosten, ihre Verteilung und Finanzierungsmodelle einer neu festgelegten Universaldienstverpflichtung ein. Da Fragen im Zusammenhang mit dem Umfang der Universaldienstverpflichtung daher umfassend in diesem gesonderten Verfahren behandelt werden, beschränkt sich diese Richtlinie auf die anderen Aspekte der Richtlinie 2002/22/EG.

    (5)

    Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit betrifft diese Richtlinie nur die Änderung der Richtlinien 2002/22/EG und 2002/58/EG.

    (6)

    Unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (10), insbesondere der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f festgelegten Anforderungen an die Behindertengerechtheit, sollten bestimmte Aspekte von Endgeräten, einschließlich Endgeräten, die für behinderte Benutzer bestimmt sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/22/EG einbezogen werden, um den Zugang zu den Netzen und die Nutzung der Dienste zu erleichtern. Zu diesen Geräten zählen derzeit für den Empfang geeignete Rundfunk- und Fernsehendgeräte sowie besondere Endgeräte für Schwerhörige.

    (7)

    Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung eines Marktes für weit verbreitete Produkte und Dienstleistungen zu fördern, die Einrichtungen für behinderte Nutzer einschließen. Dies kann unter anderem durch europäische Normen, durch Aufnahme von Anforderungen an die Online-Zugänglichkeit in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Bereitstellung von Diensten im Zusammenhang mit Ausschreibungen sowie durch Umsetzung der Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen geschehen.

    (8)

    Einige Begriffsbestimmungen müssen angepasst werden, um dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten. Insbesondere sollten die Bedingungen für die Bereitstellung eines Dienstes getrennt werden von den tatsächlich begriffsbestimmenden Merkmalen eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes, d. h. eines elektronischen Kommunikationsdienstes , der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und das Führen aus- und eingehender Inlands- und Auslandsgespräche — direkt oder indirekt über Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl oder Weiterverkauf — ermöglicht, und der Kommunikationsmittel, die speziell für behinderte Nutzer bestimmt sind, die Text-Relay-Dienste oder Total-Conversation-Dienste in Anspruch nehmen, unter Verwendung einer oder mehrerer Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans , unabhängig davon, ob ein solcher Dienst auf einer leitungsvermittelten oder paketvermittelten Technologie basiert. Ein solcher Dienst ist seinem Wesen nach ein bidirektionaler Dienst, der es beiden Gesprächsteilnehmern ermöglicht zu kommunizieren . Ein Dienst, der nicht alle diese Bedingungen erfüllt, wie beispielsweise eine „Click-through“-Anwendung auf einer Kundendienst-Webseite, ist kein öffentlich zugänglicher Telefondienst.

    (9)

    Es ist notwendig, Klarstellungen in Bezug auf die Anwendung bestimmter Bestimmungen zu treffen, um Situationen zu berücksichtigen, in denen ein Diensteanbieter von einem anderen Unternehmen erbrachte öffentlich zugängliche Telefondienste weiterverkauft oder unter eigenem Namen anbietet.

    (10)

    Infolge der Technologie- und Marktentwicklung werden die Netze zunehmend auf das „Internet-Protokoll“ (IP) umgestellt, so dass die Nutzer aus einer wachsenden Vielfalt miteinander konkurrierender Sprachtelefondienstanbieter auswählen können. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Universaldienstverpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung von Anschlüssen an das öffentliche Kommunikationsnetz an einem festen Standort von der Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes (einschließlich Notrufen unter der Nummer „112“) zu trennen. Eine solche Trennung darf jedoch den Umfang der Universaldienstverpflichtungen, der auf Gemeinschaftsebene festgelegt und überprüft wird, nicht beeinträchtigen. Mitgliedstaaten, in denen neben dem Notruf „112“ andere nationale Notrufnummern genutzt werden, können den Unternehmen für die Erreichbarkeit solcher nationalen Notrufnummern ähnliche Verpflichtungen auferlegen.

    (11)

    Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Entwicklung und die Höhe der Endnutzertarife der Dienste, für die Universaldienstverpflichtungen gelten, selbst dann zu beobachten, wenn der betreffende Mitgliedstaat noch kein Unternehmen als Universaldienstbetreiber benannt hat.

    (12)

    Überflüssige Verpflichtungen, die den Übergang vom alten Rechtsrahmen von 1998 zum Rechtsrahmen von 2002 erleichtern sollten, wie auch andere Bestimmungen, die sich mit denen der Richtlinie 2002/21/EG überschneiden oder decken, sollten gestrichen werden.

    (13)

    Die Verpflichtung, auf der Endkundenebene ein Mindestangebot an Mietleitungen bereitzustellen, die notwendig war, um die weitere Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens von 1998 im Bereich der Mietleitungen sicherzustellen, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsrahmens von 2002 noch kein ausreichender Wettbewerb herrschte, ist ║nicht mehr erforderlich und sollte aufgehoben werden.

    (14)

    Werden Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl weiterhin direkt durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben, so könnte dadurch der technische Fortschritt behindert werden. Diese Abhilfemaßnahmen sollten stattdessen von den nationalen Regulierungsbehörden aufgrund einer Marktanalyse gemäß den Verfahren der Richtlinie 2002/21/EG als Verpflichtungen auferlegt werden.

    (15)

    Die Bestimmungen über die Verträge sollten nicht nur für Verbraucher, sondern auch für andere Endnutzer, insbesondere Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gelten, die möglicherweise einen auf die Bedürfnisse der Verbraucher zugeschnittenen Vertrag bevorzugen. Zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands für die Anbieter und von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Definition von KMU sollten die Bestimmungen über die Verträge für diese Endnutzer nicht automatisch, sondern nur auf Antrag gelten. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um die KMU über diese Möglichkeit zu informieren.

    (16)

    Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollten dafür sorgen, dass ihre Kunden angemessen darüber informiert sind, ob sie Zugang zu Notdiensten erhalten und Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden oder nicht, und hierüber bei Vertragsabschluss im Vertrag sowie später regelmäßig in klarer und transparenter Weise aufgeklärt werden, beispielsweise durch Informationen auf den Kundenrechnungen. Dabei sollte auf der Grundlage der geplanten technischen Betriebsparameter des Dienstes und der verfügbaren Infrastruktur auch angegeben werden, welche Beschränkungen in Bezug auf das abgedeckte Gebiet bestehen. Wird der Dienst nicht über ein leitungsvermitteltes Telefonnetz bereitgestellt, sollte auch angegeben werden, wie verlässlich der Zugang und die Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort im Vergleich zu einem Dienst sind, der über ein leitungsvermitteltes Telefonnetz bereitgestellt wird, wobei der derzeitige Stand der Technik und die bestehenden Qualitätsnormen sowie die gemäß der Richtlinie 2002/22/EG aufgeführten Parameter für die Dienstqualität zu berücksichtigen sind. Sprachtelefonanrufe sind nach wie vor die stabilste und verlässlichste Form des Zugangs zu Notdiensten. Andere Formen der Kontaktaufnahme, wie z. B. Textnachrichten, sind möglicherweise weniger verlässlich und nicht direkt genug. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch freigestellt bleiben, die Entwicklung und Umsetzung anderer Formen des Zugangs zu Notdiensten, mit denen ein den Sprachtelefonanrufen gleichwertiger Zugang sichergestellt werden kann, voranzutreiben, falls sie dies für angezeigt halten . Ferner sollten die Kunden über mögliche Arten von Maßnahmen informiert werden, die der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes ergreift, um Sicherheitsbedrohungen abzuwenden oder um Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zu bewältigen, weil sich solche Maßnahmen direkt oder indirekt auf die Daten der Kunden, deren Privatsphäre oder andere Aspekte des bereitgestellten Dienstes auswirken könnten.

    (17)

    Was die Endgeräte betrifft, so sollten im Kundenvertrag die dem Kunden vom Anbieter auferlegten Beschränkungen bei der Nutzung der Endgeräte, wie beispielsweise die Sperrung von Mobiltelefonen für SIM-Karten anderer Anbieter, und die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren, unabhängig davon, ob die Kündigung vor oder zu dem vereinbarten Vertragsende erfolgt, einschließlich der Kosten, die anfallen, weil der Kunde das Gerät behält, angegeben werden.

    (18)

    Ohne den Betreiber zu Maßnahmen zu verpflichten, die über die nach Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Maßnahmen hinausgehen, sollte im Kundenvertrag auch angegeben werden, welche Art von Maßnahmen der Anbieter gegebenenfalls bei Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder Bedrohungen oder Schwachstellen trifft und welche Entschädigung er leistet, falls es zu solchen Ereignissen kommt.

    (19)

    Um im Zusammenhang mit der Nutzung von Kommunikationsdiensten auf im öffentlichen Interesse liegende Fragen eingehen und einen Beitrag zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen leisten zu können, sollten die zuständigen nationalen Behörden in der Lage sein, mit Hilfe der Anbieter Informationen von allgemeinem Interesse über die Nutzung der Kommunikationsdienste zu erarbeiten und zu verbreiten. Diese Informationen sollten unter anderem Warnungen von allgemeinem Interesse vor Verstößen gegen das Urheberrecht, anderen Formen der unrechtmäßigen Nutzung und der Verbreitung schädlicher Inhalte sowie Ratschläge und Angaben dazu enthalten, wie die persönliche Sicherheit, die z. B. durch die Weitergabe persönlicher Informationen in bestimmten Situationen gefährdet sein kann, die Privatsphäre und personenbezogene Daten vor Risiken geschützt werden können. Diese Informationen könnten im Wege des in Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit abgestimmt werden. Diese Informationen von allgemeinem Interesse sollten leicht verständlich aufbereitet, nach Bedarf aktualisiert und entsprechend den Vorgaben der einzelnen Mitgliedstaaten in gedruckter und elektronischer Form sowie auf den Webseiten der nationalen Behörden veröffentlicht werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Anbieter dazu verpflichten können, diese harmonisierten Informationen allen Kunden in einer von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde für geeignet gehaltenen Weise zukommen zu lassen. Erhebliche zusätzliche Kosten für die Anbieter infolge der Verbreitung dieser Informationen sollten zwischen den Anbietern und den zuständigen Behörden abgesprochen und von der öffentlichen Hand getragen werden. Diese Informationen sollten auch in die Verträge aufgenommen werden .

    (20)

    Das Recht der Teilnehmer, ihren Vertrag ohne Vertragsstrafe aufzulösen, bezieht sich auf Änderungen der Vertragsbedingungen, die die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste vornehmen.

    (21)

    Die gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften und die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften sollten ausnahmslos auf die Richtlinie 2002/22/EG Anwendung finden.

    (22)

    Unbeschadet der Notwendigkeit zur Erhaltung der Integrität und Sicherheit der Netze und Dienste sollten die Endnutzer entscheiden, welche rechtmäßigen Inhalte sie versenden und empfangen möchten und welche Dienste und Anwendungen und welche Hardware und Software sie für diesen Zweck nutzen möchten. Ein wettbewerbsorientierter Markt mit transparenten Angeboten, wie in der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehen, sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Im Rahmen dieser Informationen sollten nach Wahl des Anbieters entweder die Art der betreffenden Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder die Einzelanwendungen oder -dienste oder beides bestimmt werden. Je nach verwendeter Technologie und der Art der Einschränkungen und/oder Grenzen kann für diese Einschränkungen und/oder Grenzen die Einwilligung der Nutzer gemäß der Richtlinie 2002/58/EG erforderlich sein.

    (23)

    Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer auch die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung und die Verlangsamung des Datenverkehrs zu verhindern. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Abhilfemaßnahmen treffen, die ihnen gemäß den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bildenden Richtlinien zur Verfügung stehen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von Inhalten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten auch Leitlinien mit Mindestanforderungen an die Dienstqualität gemäß der Richtlinie 2002/22/EG veröffentlichen und andere Maßnahmen treffen können, wenn sich diese Abhilfemaßnahmen im Hinblick auf die Interessen der Nutzer und alle anderen bedeutsamen Umstände als unwirksam erwiesen haben. Derartige Leitlinien oder Maßnahmen könnten auch die Bereitstellung eines Grundbestands an unbeschränkten Diensten vorsehen.

    (24)

    Da es an einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts fehlt, sollten Inhalte, Anwendungen und Dienste nach dem materiellen Recht und dem Prozessrecht der einzelnen Staaten als rechtmäßig oder schädlich eingestuft werden. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und nicht der Anbieter von Netzen oder Diensten der elektronischen Kommunikation, nach den korrekten Verfahren darüber zu entscheiden, ob Inhalte, Anwendungen oder Dienste rechtmäßig bzw. schädlich sind. Die Richtlinie 2002/22/EG berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (11), die unter anderem eine Vorschrift über die „reine Durchleitung“ durch zwischengeschaltete Diensteanbieter enthält. Die Richtlinie 2002/22/EG verpflichtet die Anbieter nicht, die durch ihre Netze übermittelten Informationen zu überwachen oder aufgrund solcher Informationen Strafmaßnahmen oder strafrechtliche Verfolgung gegen ihre Kunden zu ergreifen oder sie strafrechtlich zu verfolgen, und erlegt auch den Anbietern keine Haftung für die Informationen auf. Die Zuständigkeit für solche Strafmaßnahmen oder strafrechtliche Verfolgung bleibt bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

    (25)

    Die Richtlinie 2002/22/EG berührt nicht das angemessene und diskriminierungsfreie Netzmanagement durch die Anbieter .

    (26)

    Da uneinheitliche Abhilfemaßnahmen die Verwirklichung des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigen, sollte die Kommission die von den nationalen Regulierungsbehörden erlassenen Leitlinien oder sonstigen Maßnahmen im Hinblick auf mögliche regulierende Eingriffe in der gesamten Gemeinschaft bewerten und erforderlichenfalls technische Durchführungsmaßnahmen erlassen, um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung zu erreichen.

    (27)

    Transparente, aktuelle und vergleichbare Tarifinformationen sind für die Verbraucher in wettbewerbsorientierten Märkten mit mehreren Diensteanbietern unverzichtbar. Die Kunden elektronischer Kommunikationsdienste sollten in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Tarifinformationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preisvergleiche leicht möglich sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, die Betreiber zu einer größeren Tariftransparenz zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass Dritten das Recht eingeräumt wird, die öffentlich zugänglichen Tarife, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, veröffentlicht werden, kostenlos zu nutzen. Für Märkte, in denen solche Tarifführer fehlen, sollten diese von den nationalen Regulierungsbehörden selbst oder über Dritte kostenlos oder zu einem angemessenen Preis bereitgestellt werden. Die Betreiber sollten keinen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung solcher Tarifinformationen haben, wenn diese bereits veröffentlicht wurden und damit in den Besitz der Allgemeinheit übergegangen sind . Außerdem sollten die Nutzer angemessen über den Preis oder die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst bestellen oder in Anspruch nehmen, insbesondere wenn die Nutzung einer gebührenfreien Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten verlangen können, dass diese Informationen generell und für bestimmte, von ihnen festgelegte Kategorien von Diensten vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden. Bei der Festlegung der Kategorien von Anrufen, bei denen vor Herstellung der Verbindung eine Preisinformation zu erfolgen hat, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Art des Dienstes, die dafür geltende Preisgestaltung und die Frage berücksichtigen, ob der Dienst von einem Anbieter bereitgestellt wird, der kein Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ist.

    (28)

    Die Kunden sollten über ihre Rechte im Zusammenhang mit der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten in Teilnehmerverzeichnissen, insbesondere über den Zweck bzw. die Zwecke derartiger Verzeichnisse, sowie über ihr Recht, gebührenfrei auf die Aufnahme in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu verzichten, wie in der Richtlinie 2002/58/EG vorgesehen, informiert werden. Wenn es Systeme gibt, die die Möglichkeit vorsehen, dass Daten in eine Teilnehmerdatenbank aufgenommen, aber nicht an die Nutzer der Verzeichnisdienste weitergegeben werden, so sollten die Kunden auch über diese Möglichkeit informiert werden.

    (29)

    Die Mitgliedstaaten sollten zentrale Auskunftsstellen einrichten, an die sich die Nutzer mit allen Fragen wenden können. Diese Auskunftsstellen, die von den nationalen Regulierungsbehörden in Zusammenarbeit mit Verbraucherverbänden betrieben werden könnten, sollten bei Streitigkeiten mit den Betreibern auch Rechtsberatung leisten können. Die Inanspruchnahme dieser Auskunftsstellen sollte gebührenfrei sein, und die Nutzer sollten durch regelmäßige Aufklärungskampagnen auf deren Bestehen aufmerksam gemacht werden.

    (30)

    In künftigen IP-Netzen, bei denen die Bereitstellung eines Dienstes von der Bereitstellung des Netzes getrennt werden kann, sollten die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Maßnahmen am besten geeignet sind, um die Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, und die ständige Erreichbarkeit der Notdienste bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt zu garantieren.

    (31)

    Die Unterstützung durch Vermittlungspersonal (Vermittlungs- und Hilfsdienste) betrifft eine Reihe unterschiedlicher Dienste, die für Endnutzer bestimmt sind. Die Bereitstellung solcher Dienste sollte wie bei anderen Kundendiensten auf gewerblicher Grundlage zwischen den Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze und den Betreibern der Unterstützungs- und Hilfsdienste ausgehandelt werden, da keine Notwendigkeit mehr besteht, die Bereitstellung dieser Dienste weiterhin vorzuschreiben. Die entsprechende Verpflichtung sollte deshalb aufgehoben werden.

    (32)

    Die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten sollte nach Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (12) auf Wettbewerbsgrundlage erfolgen; dies ist auch häufig der Fall. Es sollten Maßnahmen auf Großkundenebene eingeführt werden, die die Aufnahme von Endnutzerdaten (für Fest- und Mobilnetzanschlüsse) in Datenbanken, die kostenorientierte Bereitstellung dieser Daten für Dienstbetreiber und die Bereitstellung des Netzzugangs zu kostenorientierten, angemessenen und transparenten Bedingungen sicherstellen, um zu gewährleisten, dass die Endnutzer die Vorteile des Wettbewerbs in diesem Bereich voll nutzen können, und letzten Endes die Abschaffung der Regulierung auf Endkundenebene für diese Dienste zu ermöglichen.

    (33)

    Die Endnutzer sollten in der Lage sein, mit jedem Telefondienst, der ausgehende Sprachtelefonanrufe ermöglicht, die Notdienste unter einer oder mehreren Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans anzurufen bzw. zu erreichen. Notrufdienste sollten in der Lage sein, Anrufe beim Notruf „112“ mindestens genauso zügig und effektiv zu bearbeiten und zu beantworten wie Anrufe unter anderen nationalen Notrufnummern. Es ist wichtig, den Notruf „112“ besser bekannt zu machen, um den Schutz und die Sicherheit der in der Europäischen Union reisenden Bürger zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten die Bürger umfassend darüber aufgeklärt werden, dass die Nummer „112“ auf Reisen als einheitliche Notrufnummer in allen Mitgliedstaaten benutzt werden kann, und zwar insbesondere durch entsprechende Informationen in internationalen Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Häfen und Flughäfen sowie in Telefonverzeichnissen, Telefonzellen, Teilnehmer- und Rechnungsunterlagen. Hierfür sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich, doch sollte die Kommission die Initiativen, die die Mitgliedstaaten durchführen, um die Nummer „112“ besser bekannt zu machen, auch weiterhin unterstützen und ergänzen und regelmäßig bewerten, inwieweit der Öffentlichkeit die Nummer „112“ bekannt ist. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollte erweitert werden, um den Schutz der Bürger der Europäischen Union zu verbessern. Insbesondere sollten die Betreiber den Notdiensten automatisch Angaben zum Anruferstandort übermitteln („Push“). In Anbetracht der technischen Entwicklungen und insbesondere der zunehmenden Genauigkeit der Standortinformationen sollte die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen treffen können, um die wirksame Umsetzung des Notrufs „112“ in der Gemeinschaft zum Nutzen der Bürger der Europäischen Union zu gewährleisten.

    (34)

    Die Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die Notdienste, einschließlich des Notrufs „112“, für behinderte Personen und insbesondere für Gehörlose, Schwerhörige, Sprachgestörte und Taubblinde zugänglich sind. Dies könnte auch die Bereitstellung von besonderen Endgeräten für Schwerhörige, Text-Relaisdiensten oder anderer Sonderausrüstung umfassen.

    (35)

    Die Entwicklung der internationalen Vorwahl „3883“ (europäischer Telefonnummernraum (ETNS) ) wird wegen mangelnder Nachfrage, übermäßiger bürokratischer Verfahrensvorschriften unzureichendem Bekanntheitsgrad behindert . Um die Entwicklung des ETNS voranzutreiben, sollte die Kommission die Zuständigkeit für seine Verwaltung, die Nummernzuweisung und die Werbung entweder dem Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) oder nach dem Beispiel der Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ einer eigenen Organisation übertragen, die von der Kommission auf der Grundlage eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlverfahrens benannt wird und deren Verfahrensregeln Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind .

    (36)

    Gemäß ihrer Entscheidung 2007/116/EG vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (13) hat die Kommission Rufnummern in den mit „116“ beginnenden Nummernbereiche für bestimmte Dienste von sozialem Wert reserviert. Die in dieser Entscheidung genannten Rufnummern dürfen für keine anderen Zwecke genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sind allerdings nicht gezwungen, die Dienste, für welche diese Rufnummern reserviert sind, auch tatsächlich anzubieten. Die einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung 2007/116/EG sollten in die Richtlinie 2002/22/EG einfließen, um sie besser in den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste einzubinden und um Nutzern mit Behinderungen den Zugang zu den betreffenden Diensten von sozialem Wert zu gewährleisten. Angesichts des spezifischen Charakters der Meldungen über vermisste Kinder und der zurzeit begrenzten Verfügbarkeit dieses Dienstes sollten die Mitgliedstaaten die Rufnummer nicht nur reservieren, sondern das Funktionieren der Hotline 116000 für vermisste Kinder auch tatsächlich sicherstellen .

    (37)

    Ein Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern innerhalb der Gemeinschaft verwenden können, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif. Außerdem sollten die Endnutzer Rufnummern aus ║ETNS║ sowie universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch notwendig ist, z. B. in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, oder wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (z. B. nationale Kurzwahlnummer). Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z. B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen treffen können. Die Endnutzer sollten sich, unabhängig vom gewählten Betreiber, mit anderen Endnutzern (insbesondere mit Hilfe von IP-Nummern) zum Informationsaustausch in Verbindung setzen können.

    (38)

    Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten in Verbraucherverträgen wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Übertragbarkeit der Rufnummern sollte so schnell wie möglich , in der Regel innerhalb maximal eines Tages ab der Antragstellung des Verbrauchers umgesetzt werden, denn sie ist ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den wettbewerbsorientierten Märkten der elektronischen Kommunikation. Wie die Erfahrung in einigen Mitgliedstaaten gezeigt hat, besteht jedoch die Gefahr, dass die Verbraucher ohne ihre Einwilligung umgestellt werden. Auch wenn diese Frage in erster Linie von den Strafverfolgungsbehörden gelöst werden sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf den Wechsel des Anbieters das Minimum an verhältnismäßigen Maßnahmen vorzuschreiben, das erforderlich ist, um diese Gefahren zu minimieren, ohne dass der Wechsel für die Verbraucher an Attraktivität verliert. Zur Anpassung der Nummernübertragbarkeit an die Markt- und Technologieentwicklung wie auch zur möglichen Übertragung der im Netz gespeicherten persönlichen Telefonverzeichnisse und Profilinformationen des Teilnehmers sollte die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich treffen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Technologie- und Marktbedingungen eine Übertragung von Rufnummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen erlauben, sollten insbesondere die Endnutzerpreise sowie die den Betreibern der Dienste an festen Standorten und den Mobilfunknetzbetreibern entstehenden Umstellungskosten berücksichtigt werden.

    (39)

    ▐ Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen ▐ für bestimmte, von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Hörfunk- und audiovisuelle Mediendienste sowie ergänzende Dienste festgelegt werden. Audiovisuelle Mediendienste sind in der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (14) definiert. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten ▐ klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, angemessen und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin den verfolgten Zielen entspricht. Die ergänzenden Dienste umfassen unter anderem Dienste ▐, die den Zugang für behinderte Nutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung oder Gebärdensprache.

    (40)

    Zur Überwindung bestehender Mängel bei der Konsultation der Verbraucher und der angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Bürger sollten die Mitgliedstaaten geeignete Konsultationsmechanismen einrichten. Solche Mechanismen könnten die Form einer von den nationalen Regulierungsbehörden und den Diensteanbietern unabhängigen Stelle annehmen, die Untersuchungen zu verbraucherbezogenen Fragen wie dem Verhalten der Verbraucher und den Mechanismen für den Anbieterwechsel anstellt, in transparenter Weise handelt und ihren Beitrag zu den bestehenden Verfahren für die Konsultation der interessierten Kreise leistet. Ferner sollte ein Mechanismus der Zusammenarbeit zur Förderung rechtmäßiger Inhalte geschaffen werden. Die zu diesem Zweck eingeführten Verfahren sollten aber nicht zu einer systematischen Überwachung der Internetnutzung führen . Soweit dies notwendig ist, um behinderten Nutzern den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten und Endgeräten sowie deren Nutzung zu erleichtern, sowie unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG ║und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen treffen können.

    (41)

    Das Verfahren für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten sollte gestärkt werden, indem sichergestellt wird, dass auf unabhängige Einrichtungen zur Beilegung von Streitigkeiten zurückgegriffen wird und das Verfahren zumindest den Mindestgrundsätzen der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (15), entspricht. Die Mitgliedstaaten können für diesen Zweck entweder bestehende Einrichtungen für die Beilegung von Streitigkeiten nutzen, wenn diese Einrichtungen die geltenden Anforderungen erfüllen, oder neue Einrichtungen einsetzen.

    (42)

    Verpflichtungen, die einem als Erbringer von Universaldiensten benannten Unternehmen auferlegt werden, sollten der Kommission mitgeteilt werden.

    (43)

    Die Richtlinie 2002/58/EG dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich ist, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Vertraulichkeit und Sicherheit der Systeme der Informationstechnologie, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

    (44)

    Die Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Zwecken der Netz- und Informationssicherheit, durch die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter Daten sichergestellt wird, schafft die Möglichkeit, solche Daten im berechtigten Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu verarbeiten mit dem Ziel, unberechtigten Zugang und die Verbreitung störender Programmcodes zu unterbinden sowie Angriffe, die Dienstleistungsverhinderungen bewirken, und Schädigungen von Computersystemen und Systemen der elektronischen Kommunikation abzuwehren. Die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) sollte regelmäßig Studien zu dem Zweck veröffentlichen, die durch Artikel 6 der Richtlinie 2002/58/EG zugelassenen Arten der Verarbeitung zu erläutern.

    (45)

    Bei der Festlegung von Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Verarbeitung nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte die Kommission alle zuständigen europäischen Behörden und Organisationen (die ENISA, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die Datenschutzgruppe „Artikel 29“) sowie alle anderen relevanten Interessengruppen mit einbeziehen, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Methoden für eine Verbesserung der Durchführung der Richtlinie 2002/58/EG zu informieren.

    (46)

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG stellen eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (16) dar und regeln den Schutz der berechtigten Interessen der Teilnehmer, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.

    (47)

    Die Marktliberalisierung im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste sowie die rasante technische Entwicklung treiben gemeinsam den Wettbewerb und das Wirtschaftswachstum voran, die ihrerseits zu einer großen Vielfalt über öffentliche und private elektronische Kommunikationsnetze und öffentlich zugängliche private Netze erbrachter Dienste für die Endnutzer führen. ▐

    (48)

    IP-Adressen sind für das Funktionieren des Internets wesentlich. Sie identifizieren Netzteilnahmevorrichtungen wie Computer und intelligente Mobilgeräte durch eine Nummer. Angesichts der vielfältigen Nutzung von IP-Adressen und des schnellen Wandels der entsprechenden Technologien stellen sich Fragen betreffend die Nutzung personenbezogener Daten unter bestimmten Bedingungen. Deshalb sollte die Kommission eine Studie über IP-Adressen und ihre Nutzung durchführen und geeignete Vorschläge vorlegen.

    (49)

    Der technische Fortschritt erlaubt die Entwicklung neuer Anwendungen auf der Grundlage von Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräten, bei denen es sich auch um kontaktlos mit Funkfrequenzen arbeitende Geräte handeln kann. So werden beispielsweise in RFID-Funkfrequenzerkennungsgeräten (Radio Frequency Identification Devices) Funkfrequenzen genutzt, um von eindeutig gekennzeichneten Etiketten Daten auszulesen, die dann über bestehende Kommunikationsnetze weitergeleitet werden können. Die breite Nutzung solcher Technologien kann erhebliche wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen und damit einen großen Beitrag zum Binnenmarkt leisten, wenn ihr Einsatz von den Bürgern akzeptiert wird. Dazu muss gewährleistet werden, dass alle Grundrechte des Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Datenschutz, gewahrt bleiben. Werden solche Geräte an öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze angeschlossen oder werden elektronische Kommunikationsdienste als Grundinfrastruktur genutzt, so sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere deren Vorschriften über Sicherheit, Datenverkehr, Standortdaten und Vertraulichkeit zur Anwendung kommen.

    (50)

    Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes sollte geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten. Unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden (17), sollten derartige Maßnahmen sicherstellen, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten und dass die gespeicherten oder übermittelten personenbezogenen Daten sowie Netz und Dienste geschützt sind. Außerdem sollte ein Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeführt werden, um Systemschwachstellen zu ermitteln, es sollte eine regelmäßige Überwachung erfolgen und es sollten vorbeugende, korrigierende und schadensbegrenzende Maßnahmen getroffen werden.

    (51)

    Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die getroffenen Maßnahmen überwachen und bewährte Verfahren unter den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verbreiten.

    (52)

    Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines ▐ Teilnehmers oder einer Person führt, kann einen erheblichen Schaden für den Nutzer nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollte der betroffene Diensteanbieter die nationale Regulierungsbehörde bzw. andere zuständige nationale Behörde unverzüglich von allen Sicherheitsverletzungen benachrichtigen. Die zuständige nationale Behörde sollte die Schwere dieser Sicherheitsverletzungen feststellen und den betroffenen Diensteanbieter veranlassen, die geschädigten Personen unverzüglich und in angemessener Weise zu benachrichtigen. Ferner sollte der betroffene Diensteanbieter bei unmittelbarer Gefahr für die Verbraucherrechte und -interessen (wie etwa beim unberechtigten Zugriff auf den Inhalt von E-Mails, auf Kreditkarteninformationen usw.) nicht nur die zuständige nationale Behörde, sondern auch sofort die geschädigten Nutzer benachrichtigen. Auch sollten die Anbieter alle betroffenen Nutzer jährlich über sämtliche Sicherheitsverletzungen im Sinne der Richtlinie 2002/58/EG, die während des entsprechenden Zeitraums aufgetreten sind, informieren. Die Benachrichtigung der nationalen Behörden und der Nutzer sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den Schutz der betroffenen Nutzer enthalten.

    (53)

    Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Interessen der Bürger der Europäischen Union vertreten, indem sie u. a. einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten leisten. Sie müssen daher über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen, z. B. vollständige und verlässliche Daten über Sicherheitsverletzungen, in deren Folge die personenbezogenen Daten natürlicher Personen preisgegeben wurden.

    (54)

    Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG sollten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit der genannten Richtlinie auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die im Widerspruch zu anderen Grundrechten oder allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen würde.

    (55)

    Zur Aufstellung gemeinsamer Anforderungen sollten Durchführungsmaßnahmen vorgesehen werden, damit der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der übermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze innerhalb des Binnenmarktes hinreichend gewährleistet werden kann.

    (56)

    Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung von Sicherheitsverletzungen sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, z. B. ob die personenbezogenen Daten durch Verschlüsselung oder andere Mittel geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit des Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Missbrauchs effektiv verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch ein frühzeitiges Bekanntwerden in unnötiger Weise behindert würde.

    (57)

    Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen (so genannte „Spähsoftware“) sind eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM und USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Endnutzer ermutigen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Endgeräte vor Viren und Spähsoftware zu schützen.

    (58)

    Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste müssen zur Bekämpfung unerbetener Werbung („Spam“) erhebliche Investitionen tätigen. Außerdem sind sie aufgrund der erforderlichen Sachkenntnis und Ressourcen besser als die Endnutzer in der Lage, Spam-Versender festzustellen und zu identifizieren. Die Betreiber von E-Mail-Diensten und andere Diensteanbieter sollten daher die Möglichkeit haben, rechtlich gegen Spam-Versender wegen derartiger Verstöße vorzugehen, um auf diese Weise die Interessen ihrer Kunden sowie ihre eigenen rechtmäßigen Geschäftsinteressen zu schützen.

    (59)

    Können andere Standortdaten als Verkehrsdaten verarbeitet werden, so sollten diese Daten nur verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die betroffenen Nutzer oder Teilnehmer zuvor ihre Einwilligung gegeben haben, wobei sie klar und umfassend über die Möglichkeit informiert werden sollten, ihre Einwilligung jederzeit zurückzuziehen.

    (60)

    Angesichts der Notwendigkeit, in der Gemeinschaft einen angemessenen Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze zu gewährleisten, müssen als hinreichender Anreiz für die Einhaltung der Schutzbestimmungen wirksame Um- und Durchsetzungsbefugnisse geschaffen werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausgestattet werden, um Verstöße wirksam untersuchen zu können, und alle benötigten Informationen einholen können, damit sie Beschwerden nachgehen und bei Verstößen Sanktionen verhängen können.

    (61)

    Die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung sollte im Rahmen der bestehenden Verfahren, die beispielsweise in der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (18) festgelegt sind, durch eine Änderung dieser Verordnung verstärkt werden.

    (62)

    Die zur Durchführung der Richtlinie 2002/22/EG und der Richtlinie 2002/58/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden (19).

    (63)

    Sofern der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft  (20) in Kraft tritt, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen neuen Legislativvorschlag über den Datenschutz und die Datensicherheit in der elektronischen Kommunikation mit einer neuen Rechtsgrundlage vorlegen.

    (64)

    Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Tariftransparenz, Mindestanforderungen an die Dienstqualität, die effektive Einführung der „112“-Dienste, den tatsächlichen Zugang zu Rufnummern und Diensten und die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Endnutzer zu treffen sowie Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt oder an die Veränderungen der Marktnachfrage vorzunehmen. Diese Befugnis sollte auch für die Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Informations- und Meldepflichten sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit gelten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung der Richtlinie 2002/22/EG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen ║. Da die Durchführung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle innerhalb der normalen Fristen in bestimmten Ausnahmesituationen einer rechtzeitigen Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen entgegenstehen könnte, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission rasch handeln, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen rechtzeitig verabschiedet werden .

    (65)

    Mit der Richtlinie 2002/22/EG soll ein hoher Schutz der Verbraucher- und Nutzerrechte bei der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen sichergestellt werden. Ein solcher Schutz ist bei globalen Telekommunikationsdiensten nicht erforderlich. Dabei handelt es sich um Daten- und Sprachdienste für Unternehmen, die Großunternehmen mit Standorten in verschiedenen Ländern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union auf der Grundlage von Einzelverträgen, die von gleich starken Partnern ausgehandelt werden, als Paket angeboten werden.

    (66)

    Die Richtlinien 2002/22/EG und 2002/58/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung ║der Richtlinie 2002/22/EG

    (Universaldienstrichtlinie)

    Die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   Innerhalb des Rahmens der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) betrifft diese Richtlinie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste für Endnutzer. Sie zielt ab auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt und regelt gleichzeitig die Fälle, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können. Diese Richtlinie enthält auch Bestimmungen für Endgeräte im Besitz der Verbraucher unter besonderer Berücksichtigung von Endgeräten für Nutzer mit besonderen Bedürfnissen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen.

    (2)   Diese Richtlinie begründet die Rechte der Endnutzer und die entsprechenden Pflichten von Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen. Im Hinblick auf die Gewährleistung eines Universaldienstes in einem Umfeld mit offenen und wettbewerbsorientierten Märkten legt die Richtlinie das Mindestangebot an Diensten mit definierter Qualität fest, zu denen alle Endnutzer unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gegebenheiten zu einem erschwinglichen Preis und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Zugang haben. Ferner sieht diese Richtlinie Verpflichtungen bezüglich der Erbringung bestimmter Pflichtdienste vor.

    (3)     Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinien 93/13/EWG und 97/7/EG, und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften.

    2.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe b wird gestrichen.

    b)

    Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

    „c)

    „öffentlich zugänglicher Telefondienst“: ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der das Führen aus- und/oder eingehender Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt ermöglicht, und andere Kommunikationsmittel, die speziell für behinderte Nutzer bestimmt sind, die Text-Relay- oder Total-Conversation-Dienste in Anspruch nehmen, unter Verwendung einer oder mehrerer Nummern in einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan ▐;

    d)

    „geografisch gebundene Nummer“: eine Nummer des nationalen Telefonnummernplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird;

    c)

    Buchstabe e wird gestrichen.

    3.

    Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    Bereitstellung des Zugangs an einem festen Standort und Erbringung von Telefondiensten

    (1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen zumutbaren Anträgen auf Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird.

    (2)   Der bereitgestellte Anschluss muss Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglichen, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen; zu berücksichtigen sind dabei die von der Mehrzahl der Teilnehmer vorherrschend verwendeten Technologien und die technische Durchführbarkeit.

    (3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen zumutbaren Anträgen auf Erbringung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes, der über den in Absatz 1 genannten Netzanschluss aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche und Notrufe unter der Rufnummer „112“ sowie unter allen anderen nationalen Notrufnummern ermöglicht, von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird.“

    4.

    Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die in Absatz 1 genannten Verzeichnisse umfassen vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG alle Teilnehmer öffentlich zugänglicher Telefondienste.“

    5.

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    a)

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    Öffentliche Münz- und Kartentelefone und andere Telekommunikationszugangspunkte

    b)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    (1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen Verpflichtungen auferlegen können, mit denen sichergestellt wird, dass öffentliche Münz- oder Kartentelefone oder andere Telekommunikationszugangspunkte bereitgestellt werden, um die vertretbaren Bedürfnisse der Endnutzer hinsichtlich der geografischen Versorgung, der Zahl der Telefone oder anderer Telekommunikationszugangspunkte, der Zugänglichkeit für behinderte Nutzer und der Dienstqualität zu erfüllen.

    6.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    ▐ Maßnahmen für behinderte Nutzer

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen besondere Maßnahmen für behinderte Endnutzer, um deren Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten , einschließlich Notdiensten, Verzeichnisauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, sowie deren Erschwinglichkeit sicherzustellen, wobei dieser Zugang dem den anderen Endnutzern eingeräumten Zugang gleichwertig sein muss.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können besondere Maßnahmen ergreifen , die sich bei einer Bewertung durch die nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten und besonderer Anforderungen an die Behindertengerechtheit als notwendig erwiesen haben , um sicherzustellen, dass behinderte Endnutzer die Wahlmöglichkeit zwischen Betreibern und Diensteanbietern haben, die der Mehrheit der Endnutzer zur Verfügung steht, und um die Verfügbarkeit geeigneter Endgeräte zu fördern. Sie sorgen dafür, dass der Bedarf besonderer Gruppen behinderter Nutzer auf jeden Fall von wenigstens einem Unternehmen gedeckt wird.

    (3)     Bei der Ergreifung der vorgenannten Maßnahmen wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten einschlägigen Normen oder Spezifikationen eingehalten werden.

    (4)     Um besondere Vorkehrungen für behinderte Nutzer treffen und umsetzen zu können, fördern die Mitgliedstaaten die Herstellung und Verfügbarkeit von Endgeräten, die die erforderlichen Dienste und Funktionen vorsehen.

    7.

    In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

    „(3)   Beabsichtigt ein gemäß Absatz 1 benanntes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit seiner Ortsnetzanlagen an eine separate Rechtsperson mit anderem Eigentümer, so muss es davon die nationale Regulierungsbehörde rechtzeitig im Voraus unterrichten, damit diese die Folgen des beabsichtigten Geschäfts auf die Bereitstellung des Zugangs an einem festen Standort und die Erbringung von Telefondiensten gemäß Artikel 4 abschätzen kann. Die nationale Regulierungsbehörde kann hierfür Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) festlegen.“

    8.

    Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife der gemäß Artikel 4, 5, 6 und 7 unter die Universaldienstverpflichtungen fallenden Dienste, die von benannten Unternehmen oder — falls dafür keine Unternehmen benannt sind — anderweitig auf dem Markt erbracht werden, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten verlangen, dass benannte Unternehmen den Verbrauchern Tarifoptionen oder Tarifbündel anbieten, die von den unter üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, um insbesondere sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen nicht am Zugang zu dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Netz und dessen Nutzung gehindert werden und die in Artikel 4 Absatz 3 sowie in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Dienste, für die Universaldienstverpflichtungen gelten und die von dazu benannten Unternehmen erbracht werden, nutzen können.

    (3)   Die Mitgliedstaaten tragen — über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus — dafür Sorge ▐, dass Verbraucher mit geringem Einkommen, Behinderte oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen unterstützt werden.“

    9.

    Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    (2)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen, die Telekommunikationsdienste gemäß der der Definition des Artikels 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) anbieten, die in Anhang I Teil A dieser Richtlinie aufgeführten besonderen Einrichtungen und Dienste bereitstellen, damit die Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und steuern und so eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes vermeiden können.

    10.

    Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    (1)     Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass alle benannten Unternehmen, denen Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 auferlegt sind, angemessene und aktuelle Informationen über ihre Leistungen bei der Bereitstellung des Universaldienstes veröffentlichen und dabei die in Anhang III dargelegten Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität zugrunde legen. Die veröffentlichten Informationen sind auf Antrag der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen .“

    11.

    Die Überschrift des Kapitels III erhält folgende Fassung:

    12.

    Artikel 16 wird gestrichen.

    13.

    Artikel 17 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die auf einem bestimmten Endkundenmarkt gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft worden sind, geeignete Verpflichtungen auferlegen,

    a)

    wenn eine nationale Regulierungsbehörde aufgrund einer nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) durchgeführten Marktanalyse feststellt, dass auf einem gemäß Artikel 15 derselben Richtlinie ermittelten Endkundenmarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, und

    b)

    wenn die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass Verpflichtungen, die gemäß der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) auferlegt werden, nicht zur Erreichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorgegebenen Ziele führen würden.“

    b)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    (2a)     Unbeschadet der Verpflichtungen, die gemäß Absatz 1 Unternehmen auferlegt werden können, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Endkundenmarkt eingestuft werden, können die nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen während einer Übergangszeit auf Unternehmen anwenden, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Großkundenmarkt eingestuft werden, wenn auf Großkundenebene zwar Auflagen gemacht wurden, diese aber den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt noch nicht wirksam gewährleisten.

    c)

    Absatz 3 wird gestrichen.

    14.

    Artikel 18 und 19 werden gestrichen.

    15.

    Die Artikel 20 und 21 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 20

    Verträge

    (1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies wünschen, bei der Anmeldung zu Diensten, die den Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz oder elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste oder Anschlüsse bereitstellen. In diesem Vertrag ist in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form mindestens Folgendes aufzuführen:

    a)

    Name und Anschrift des Anbieters;

    b)

    angebotene Dienste , darunter insbesondere:

    wenn gemäß Artikel 26 der Zugang zu Notdiensten bereitgestellt und Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden sollen, der Grad der Verlässlichkeit eines solchen Zugangs, soweit dies relevant ist, und Angaben dazu, ob dieser Zugang auf dem gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt wird,

    Angaben darüber, ob der Anbieter den Zugang des Teilnehmers zu rechtmäßigen Inhalten sowie seine Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu nutzen und zu verbreiten oder rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, beschränkt,

    die angebotene Dienstqualität , gegebenenfalls unter Bezugnahme auf alle nach Artikel 22 Absatz 2 festgelegten Parameter,

    die Arten der angebotenen Wartungs- und Kundendienste sowie die Verfahren zur Kontaktaufnahme mit dem Kundendienst,

    die Frist bis zum Erstanschluss und

    alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der Endgeräte ;

    c)

    die Entscheidung, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen oder nicht, und die betreffenden Daten ;

    d)

    Einzelheiten über Preise und Tarife und die Mittel, mit denen aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können , die angebotenen Zahlungsmodalitäten und durch die Zahlungsmodalität bedingte Kostenunterschiede ;

    e)

    die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und die Vertragskündigung einschließlich

    der Gebühren für die einer Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen und

    der bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren einschließlich einer etwaigen Kostenanlastung für Endgeräte ;

    f)

    etwaige Entschädigungen und die Erstattungsregelungen für den Fall der Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität;

    g)

    das Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 34;

    h)

    die Art von Maßnahmen, die das Unternehmen, das den Anschluss oder die Dienste bereitstellt, infolge von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder angesichts von Bedrohungen und Schwachstellen treffen kann , sowie die Entschädigungsregelungen, die im Falle von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zur Anwendung gelangen .

    Der Vertrag enthält auch die von den zuständigen öffentlichen Behörden bereitgestellten Informationen über die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte und über die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten, die in Artikel 21 Absatz 4 genannt und für den angebotenen Dienst von Bedeutung sind.

    (2)   Bei Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen durch den Anbieter oder Betreiber haben die Teilnehmer das Recht, ihren Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen. Den Teilnehmern sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, anzuzeigen; gleichzeitig müssen sie über ihr Recht unterrichtet werden, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen ablehnen.

    Artikel 21

    Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

    (1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die den Anschluss an ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz und/oder elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife , über die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren und Informationen über Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung gemäß Anhang II veröffentlichen. Solche Informationen sind in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen vorgeben.

    (2)   Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Bereitstellung vergleichbarer Informationen, die Endnutzer und Verbraucher in die Lage versetzen, mit Hilfe interaktiver Führer oder ähnlicher Techniken eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Nutzungsweisen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden solche Führer oder Techniken selbst oder über Dritte kostenlos oder zu einem angemessenen Preis bereitstellen ▐. Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen , die von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung solcher interaktiven Führer oder ähnlicher Techniken kostenlos zu nutzen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Unternehmen, die den Anschluss an ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, unter anderem dazu verpflichten können,

    a)

    bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, die für Teilnehmer geltenden Tarife anzugeben ; für einzelne Kategorien von Diensten können die nationalen Regulierungsbehörden verlangen, dass diese Informationen vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden,

    b)

    die Teilnehmer gegebenenfalls regelmäßig daran zu erinnern, dass bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, kein verlässlicher Zugang zu Notdiensten möglich ist oder keine Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden,

    c)

    die Teilnehmer über jede Änderung der ihnen von dem Unternehmen auferlegten Beschränkungen für den Zugang zu rechtmäßigen Inhalten sowie ihre Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu nutzen und zu verbreiten oder beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, zu informieren,

    d)

    die Teilnehmer über ihr Recht auf Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis und über die Art der betreffenden Daten zu informieren, und

    e)

    behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzelheiten aktueller Produkte und Dienste, die sich an sie richten, zu informieren .

    Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können die nationalen Regulierungsbehörden vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmaßnahmen fördern.

    (4)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 3 genannten Unternehmen dazu verpflichten, Informationen von öffentlichem Interesse an bestehende und neue Teilnehmer weiterzugeben, soweit dies angebracht ist. Diese Informationen werden von den zuständigen öffentlichen Behörden in standardisierter Form erstellt und erstrecken sich unter anderem auf folgende Themen:

    a)

    die häufigsten Formen einer Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstöße gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre Folgen sowie

    b)

    die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste.

    Erhebliche Mehrkosten, die dem Unternehmen durch die Einhaltung dieser Verpflichtungen entstehen, werden von den zuständigen öffentlichen Behörden erstattet.

    16.

    Artikel 22 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden — nach Berücksichtigung der Ansichten der interessierten Kreise — die Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, dazu verpflichten können, vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste und über Maßnahmen zur Sicherstellung eines vergleichbaren Zugangs für behinderte Nutzer zu veröffentlichen. Die Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung auch der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.

    (2)     Die nationalen Regulierungsbehörden können unter anderem die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität und Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich möglicher Mechanismen für den Qualitätsnachweis vorschreiben, um sicherzustellen, dass die Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, Zugang zu umfassenden, vergleichbaren, verlässlichen und benutzerfreundlichen Informationen haben. Gegebenenfalls können die in Anhang III aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet werden.

    b)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „(3)    Die nationalen Regulierungsbehörden können Leitlinien für Mindestanforderungen an die Dienstqualität erlassen und gegebenenfalls andere Maßnahmen ergreifen, um eine Verschlechterung der Dienste und eine Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern und sicherzustellen, dass die Nutzer nicht unangemessen beim Zugang zu Inhalten und bei deren Verbreitung sowie bei der Nutzung von Anwendungen und Diensten ihrer Wahl eingeschränkt werden. Diese Leitlinien und Maßnahmen berücksichtigen gebührend die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) erlassenen Normen .

    Kommt die Kommission nach Prüfung dieser Leitlinien und Maßnahmen und nach Konsultation des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) zu dem Schluss, dass dadurch Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen, kann sie technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║ werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ▐“

    17.

    Artikel 23 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 23

    Verfügbarkeit von Diensten

    Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die möglichst vollständige Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste ▐ bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste erbringen, alle notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Notdienste von jedem Ort auf dem Gebiet der EU treffen.“

    18.

    Artikel 25 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    Teilnehmerauskunftsdienste

    b)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    (1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ein Recht darauf haben, dass ihre Daten den Anbietern von Teilnehmerauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden.

    c)

    Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

    „(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endnutzer eines elektronischen Kommunikationsdienstes Zugang zu Verzeichnisauskunftsdiensten ▐ haben und dass Betreiber, die den Zugang zu solchen Diensten kontrollieren, diesen zu gerechten, kostenorientierten, objektiven, nicht diskriminierenden und transparenten Bedingungen bereitstellen .

    (4)    Die Mitgliedstaaten halten keine rechtlichen Beschränkungen aufrecht, die Endnutzer in einem Mitgliedstaat daran hindern, im Wege von Sprachtelefonanrufen oder SMS unmittelbar auf Teilnehmerauskunftsdienste in einem anderen Mitgliedstaat zuzugreifen, und ergreifen Maßnahmen, um diesen Zugang gemäß Artikel 28 sicherzustellen.

    (5)   Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten vorbehaltlich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere des Artikels 12 der Richtlinie 2002/58/EG.“

    19.

    Die Artikel 26 und 27 ║ erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 26

    Notdienste und der einheitliche europäische Notruf

    (1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 genannten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, zusätzlich zu etwaigen anderen nationalen Notrufnummern, die von den nationalen Regulierungsbehörden vorgegeben sind, gebührenfrei und ohne Zahlungsmittel Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ durchführen können.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sorgen in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden, den Notdiensten und Anbietern dafür, dass Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Inlands- und Auslandsgespräche über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans bereitstellen, auch den Zugang zu verlässlichen Notdiensten gewährleisten.

    (3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Notrufdienste in der Lage sind, Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ angemessen entgegenzunehmen und auf eine Weise zu bearbeiten , die der nationalen Notdienstorganisation am besten entspricht. Diese Anrufe müssen mindestens genauso zügig und effektiv bearbeitet werden wie Anrufe bei anderen nationalen Notrufnummern, soweit solche weiterhin verwendet werden.

    (4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für behinderte Endnutzer der Zugang zu Notdiensten dem den anderen Endnutzern eingeräumten Zugang gleichwertig ist . Damit behinderte Nutzer Notdienste auch auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten erreichen können, müssen Maßnahmen getroffen werden , die u. a. sicherstellen, dass die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten Normen und Spezifikationen eingehalten werden.

    (5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ▐ kostenlos Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden , sobald der Notruf die annehmende Notrufstelle erreicht. Dies gilt auch für alle unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ durchgeführten Anrufe .

    (6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Bürger der Europäischen Union nicht nur über ihre nationalen Rufnummern, sondern auch angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ informiert werden, und zwar insbesondere durch Initiativen, die sich besonders an Personen richten, die zwischen den Mitgliedstaaten reisen. ▐

    (7)   Zur Gewährleistung der effektiven Umsetzung des Notrufs „112“ in den Mitgliedstaaten ▐ kann die Kommission nach Konsultation des BERT technische Durchführungsmaßnahmen treffen.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║ werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ▐

    Artikel 27

    Europäische Telefonvorwahlen

    (1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Vorwahl „00“ die Standardvorwahl für Auslandsverbindungen ist. Besondere Regelungen für Verbindungen zwischen benachbarten Orten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten können eingerichtet oder beibehalten werden. Die Endnutzer in den betreffenden Orten sind umfassend über entsprechende Regelungen zu informieren.

    (2)   Die Mitgliedstaaten, denen die Internationale Fernmeldeunion (ITU) die internationale Vorwahl „3883“ zugewiesen hat, übertragen einer nach Gemeinschaftsrecht gegründeten und von der Kommission auf der Grundlage eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlverfahrens benannten Organisation oder dem BERT die alleinige Zuständigkeit für die Verwaltung des europäischen Telefonnummernraums (ETNS) einschließlich Nummernzuweisung und Werbung .

    (3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste erbringen, Anrufe in den oder aus dem europäischen Telefonnummernraum zu Preisen abwickeln, die den jeweils geltenden Höchstpreis für Anrufe in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten nicht übersteigen.“

    20.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    Artikel 27a

    Einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert einschließlich der Hotline für vermisste Kinder

    (1)     Die Mitgliedstaaten fördern die in der Entscheidung 2007/116/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (21) genannten mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche. Sie fördern in ihrem Hoheitsgebiet die Erbringung der Diensten, für die die Nummern reserviert wurden.

    (2)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endnutzer mit Behinderungen Zugang zu den in den mit „116“ beginnenden Nummernbereichen angebotenen Diensten haben. Um sicherzustellen, dass Endnutzer mit Behinderungen auch auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten Zugang zu diesen Diensten haben, ist unter anderem zu gewährleisten, dass die im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) erlassenen Normen oder Spezifikationen eingehalten werden.

    (3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürger angemessen über die Existenz und die Nutzung der in den mit „116“ beginnenden Nummernbereichen angebotenen Dienste informiert werden, insbesondere durch gezielte Maßnahmen für die in andere Mitgliedstaaten reisenden Personen.

    (4)     Neben den für die Gesamtheit der mit „116“ beginnenden Nummernbereiche geltenden Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bürger Zugang zu einer Hotline für vermisste Kinder haben. Diese Hotline ist unter der Rufnummer „116000“ erreichbar.

    (5)     Im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren in den Mitgliedstaaten der mit „116“ beginnenden Nummernbereiche und insbesondere der Hotline „116000“ für vermisste Kinder sowie des Zugangs für Endnutzer mit Behinderungen auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten kann die Kommission nach Konsultation des BERT technische Durchführungsmaßnahmen erlassen.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    21.

    Artikel 28 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 28

    Zugang zu Rufnummern und Diensten

    (1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten und sofern der angerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ▐

    a)

    die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Einrichtungen alle in der Gemeinschaft bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten, der Nummern aus dem ETNS sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern zu erreichen und

    b)

    Verbindungsdienste für Text- und Videotelefonie und Produkte bereitgestellt werden, die es älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen ermöglichen zu kommunizieren, zumindest was Notrufe betrifft.

    Die nationalen Regulierungsbehörden werden ermächtigt, den grundlegenden Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall zu sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist , und sicherzustellen, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste in diesen Fällen, einschließlich Fällen, in denen eine Untersuchung läuft, die entsprechenden Zusammenschaltungs- oder sonstigen Dienstentgelte einbehalten .

    (2)   Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, kann die Kommission ▐ technische Durchführungsmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ▐

    Solche technischen Durchführungsmaßnahmen können regelmäßig überprüft werden, um der Markt- und Technologieentwicklung Rechnung zu tragen.

    (3)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, dazu verpflichten können, Informationen über ihr Netzwerkmanagement im Zusammenhang mit Grenzen oder Einschränkungen zur Verfügung zu stellen, die für Endnutzer beim Zugang zu Diensten, Inhalten oder Anwendungen oder bei deren Nutzung bestehen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden über die notwendigen Befugnisse zur Untersuchung von Fällen verfügen, in denen die Unternehmen den Zugang der Endnutzer zu Diensten, Inhalten oder Anwendungen beschränkt haben.

    22.

    Artikel 29 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste oder öffentliche Kommunikationsnetze betreiben, dazu verpflichten können, den Endnutzern die in Anhang I Teil B aufgeführten Dienstmerkmale vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit und der Wirtschaftlichkeit zur Verfügung zu stellen.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A Buchstabe e aufgeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Trennung vom Netz als allgemeine Anforderung für alle Unternehmen vorschreiben, die den Zugang zu öffentlichen Kommunikationsnetzen oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen.“

    23.

    Artikel 30 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 30

    Erleichterung des Anbieterwechsels

    (1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Teilnehmer mit Nummern aus dem nationalen Telefonnummernplan auf Antrag ihre Rufnummer oder Rufnummern unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst erbringt, gemäß den Bestimmungen des Anhangs I Teil C beibehalten können.

    (2)   Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit zwischen den Betreibern berechnet werden, kostenorientiert sind, und die Teilnehmer nicht durch etwaige direkte Kosten davon abgeschreckt werden, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

    (3)   Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben Endnutzertarife für die Nummernübertragung nicht auf eine Weise vor, die den Wettbewerb verfälscht, etwa durch Festlegung besonderer oder gemeinsamer Endnutzertarife.

    (4)   Die Übertragung der Rufnummern und deren anschließende Aktivierung muss so schnell wie möglich, spätestens aber einen Arbeitstag nach der ursprünglichen Beantragung durch den Teilnehmer erfolgt sein. Die nationalen Regulierungsbehörden können die Frist von einem Arbeitstag verlängern und bei Bedarf angemessene Maßnahmen vorschreiben, um sicherzustellen, dass Teilnehmer nicht gegen ihren Willen umgestellt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können entsprechende Sanktionen gegen Anbieter vorsehen, einschließlich der Pflicht, die Verbraucher zu entschädigen, wenn sich die Übertragung der Rufnummer verzögert oder die Übertragung durch sie oder in ihrem Namen missbraucht wird.

    (5)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Laufzeit der Verträge zwischen Nutzern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, 24 Monate nicht überschreitet. Sie sorgen ferner dafür, dass die Unternehmen den Nutzern die Möglichkeit anbieten, für alle Arten von Diensten und Endgeräten einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen.

    (6)    Die Mitgliedstaaten stellen ▐ sicher, dass die Verbraucher durch die ▐ Verfahren für die Vertragskündigung nicht vom Wechsel des Diensteanbieters abgeschreckt werden.“

    24.

    Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und audiovisueller Mediendienste und ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und audiovisuellen Mediendiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und audiovisuellen Mediendiensten nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener und von jedem Mitgliedstaat ▐ ausdrücklich festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

    Die Mitgliedstaaten überprüfen die vorstehenden Pflichten spätestens ein Jahr nach dem [Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsakts], sofern der Mitgliedstaat eine solche Überprüfung nicht bereits in den beiden vorangegangenen Jahren vorgenommen hat.

    Die Mitgliedstaaten überprüfen die Übertragungspflichten regelmäßig .“

    25.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    Artikel 31a

    Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs und einer gleichwertigen Auswahl für behinderte Nutzer

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste erbringen, geeignete Verpflichtungen auferlegen können, um sicherzustellen, dass behinderte Endnutzer

    a)

    einen Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten erhalten, der dem Zugang, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt, gleichwertig ist, und

    b)

    die Auswahl an Unternehmen und Diensten, die der Mehrheit der Endnutzer offen steht, nutzen können.

    26.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    Artikel 32a

    Zugang zu Inhalten, Diensten und Anwendungen

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die notwendigen Einschränkungen des Rechts der Nutzer auf Zugang zu Inhalten, Diensten und Anwendungen aufgrund geeigneter Maßnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Wirksamkeit und Abschreckung erfolgen. Diese Maßnahmen behindern nicht die Entwicklung der Informationsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (22) und verletzen nicht die bürgerlichen Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Achtung der Privatsphäre und auf ein faires Verfahren.

    27.

    Artikel 33 wird wie folgt geändert:

    a)

    ║ Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    (1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten von Endnutzern, Verbrauchern, Herstellern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen berücksichtigen, soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn sie beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben.

    ii)

    Folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:

    „Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden Konsultationsmechanismen einrichten, die sicherstellen , dass in ihrem Entscheidungsprozess Fragen, die die Endnutzer, insbesondere auch die behinderten Endnutzer, betreffen, gebührend berücksichtigt werden.“

    b)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    (2a)     Unbeschadet der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften zur Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele wie etwa der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Medienpluralismus fördern die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden, soweit dies angemessen ist, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, und den Sektoren, die an der Unterstützung rechtmäßiger Inhalte im Rahmen elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste interessiert sind. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf die Abstimmung der nach Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 1 bereitzustellenden Informationen von öffentlichem Interesse erstrecken.

    c)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „▐

    (3)   Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f kann die Kommission im Hinblick auf die Verbesserung des barrierefreien Zugangs behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und entsprechenden Endgeräten ▐ im Anschluss an eine öffentliche Konsultation und nach Konsultation des BERT geeignete technische Durchführungsmaßnahmen treffen ▐. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ▐“

    28.

    Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass von unabhängigen Einrichtungen transparente, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, bezüglich der Vertragsbedingungen und der Vertragsausführung im Zusammenhang mit der Bereitstellung solcher Netze und Dienste zur Verfügung gestellt werden. Diese Verfahren ermöglichen eine gerechte und zügige Streitbeilegung und tragen den Anforderungen der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (23), Rechnung. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem einführen. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtungen auf Streitigkeiten ausweiten, an denen andere Endnutzer beteiligt sind.

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit der Beilegung solcher Streitigkeiten beauftragten Stellen , bei denen es sich um zentrale Auskunftsstellen handeln kann, der Kommission und den Behörden die einschlägigen Informationen zu statistischen Zwecken übermitteln.

    Die Mitgliedstaaten fördern vertrauenswürdige außergerichtliche Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der Wechselwirkung von audiovisueller und elektronischer Kommunikation.

    29.

    Artikel 35 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 35

    Anpassung der Anhänge

    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Anpassung der Anhänge I, II, III und VI an technische Entwicklungen oder Veränderungen der Marktnachfrage erforderlich sind, werden von der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

    30.

    Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden melden der Kommission die Verpflichtungen, die den als Erbringer von Universaldiensten benannten Unternehmen auferlegt worden sind. Etwaige Änderungen in Bezug auf die den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen oder die von dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.“

    31.

    Artikel 37 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 37

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    ▐ “

    32.

    Die Anhänge I, II und III werden durch die Anhänge I, II und III dieser Richtlinie ersetzt.

    33.

    Anhang VI Nummer 1 erhält folgende Fassung :

    1.     Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang

    Alle für den Empfang von konventionellen Digitalfernsehsignalen (d. h. terrestrisch oder über Kabel oder Satellit übertragenen Fernsehsignalen, die in erster Linie für den ortsfesten Empfang, z. B. DVB-T, DVB-C oder DVB-S, bestimmt sind) vorgesehenen Verbrauchergeräte, die in der Gemeinschaft zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,

    Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation, derzeit ETSI, verwaltet wird;

    Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

    34.

    Anhang VII wird gestrichen.

    Artikel 2

    Änderung ║der Richtlinie 2002/58/EG

    (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation)

    Die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    (1)     Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich ist, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Vertraulichkeit und Sicherheit der Systeme der Informationstechnologie, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

    (2)     Die Bestimmungen dieser Richtlinie stellen eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Zwecke dar. Darüber hinaus regeln sie den Schutz der berechtigten Interessen von Teilnehmern, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.

    2.

    Artikel 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Kommunikation ermöglicht;“

    3.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Betroffene Dienste

    Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen und privaten Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen privaten Netzen in der Gemeinschaft, einschließlich öffentlicher und privater Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher privater Netze , die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen.“

    4.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „Sicherheit der Verarbeitung“

    b)

    Folgende Absätze werden eingefügt:

    (1a)     Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden (24), umfassen diese Maßnahmen Folgendes:

    geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, und um gespeicherte oder übermittelte personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe zu schützen,

    geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Netz und Diensten vor unbeabsichtigter, unrechtmäßiger oder unbefugter Nutzung, Störung oder Behinderung der Funktionsfähigkeit oder Zugänglichkeit,

    ein Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten,

    ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Schwachstellen in den vom Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste unterhaltenen Systemen unter Einschluss einer regelmäßigen Überwachung zur Feststellung von Sicherheitsverletzungen und

    ein Verfahren zur Einleitung vorbeugender, korrigierender und schadensbegrenzender Maßnahmen bezüglich der bei dem Verfahren gemäß dem vierten Gedankenstrich festgestellten Schwachstellen und ein Verfahren zur Einleitung vorbeugender, korrigierender und schadensbegrenzender Maßnahmen bezüglich sicherheitsrelevanter Zwischenfälle, die zu einer Sicherheitsverletzung führen können.

    (1b)     Die nationalen Regulierungsbehörden haben die Möglichkeit, die von den Betreibern von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten und Diensten der Informationsgesellschaft getroffenen Maßnahmen zu prüfen und Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit dem mit Hilfe dieser Maßnahmen zu erreichenden Sicherheitsniveau zu veröffentlichen.

    c)

    Folgende Absätze ║ werden angefügt:

    „(3)   Im Fall einer Sicherheitsverletzung, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zu Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft führt, muss der Betreiber der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste und jedes Unternehmen, das dem Verbraucher Dienste über Internet anbietet und für die Verarbeitung der Daten verantwortlich und Anbieter der Dienste der Informationsgesellschaft ist, die nationale Regulierungsbehörde oder die nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zuständige Behörde unverzüglich von der Sicherheitsverletzung benachrichtigen. Die Benachrichtigung der zuständigen Behörde muss zumindest eine Darlegung der Art der Verletzung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten. In der Meldung an die zuständige Behörde müssen zusätzlich die Folgen der Verletzung und die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen dargelegt werden.

    Die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und jedes Unternehmen, das dem Verbraucher Dienste über Internet anbietet und für die Verarbeitung der Daten verantwortlich und Anbieter der Dienste der Informationsgesellschaft ist, benachrichtigen zuvor ihre Nutzer, um drohende, unmittelbare Gefahren für die Rechte und Interessen der Verbraucher abzuwenden.

    Der Anbieter braucht den Kunden bzw. die betroffene Person nicht von einer Sicherheitsverletzung zu benachrichtigen, wenn er den zuständigen Behörden dargelegt hat, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen für die betroffenen Daten getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewandt wurden. Solche technischen Schutzmaßnahmen verschlüsseln die Daten für alle unbefugten Personen.

    (4)     Die zuständige Behörde prüft und bestimmt die Schwere der Verletzung. Falls die Verletzung für ernst befunden wird, fordert die zuständige Behörde den Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und den Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auf, die von der Verletzung betroffenen Personen unverzüglich in angemessener Form zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss die in Absatz 3 beschriebenen Angaben enthalten.

    Die Benachrichtigung über eine ernste Verletzung kann verschoben werden, wenn sie den Fortgang einer wegen der ernsten Verletzung eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlung behindern könnte.

    Die Betreiber oder Anbieter unterrichten die betroffenen Nutzer alljährlich über alle Sicherheitsverletzungen, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung oder zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten geführt haben, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden.

    Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen auch, ob die Unternehmen ihre Meldepflichten nach diesem Artikel erfüllt haben, und verhängen, falls dies nicht der Fall ist, geeignete Sanktionen, die gegebenenfalls auch eine Veröffentlichung einschließen können.

    (5)     Die Schwere einer Verletzung, die eine Benachrichtigung der Teilnehmer erfordert, wird nach den Umständen der Verletzung bestimmt, z. B. dem Risiko für die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten, der Art der von der Verletzung betroffenen Daten, der Zahl der betroffenen Teilnehmer und der unmittelbaren oder potenziellen Auswirkungen der Verletzung auf die Bereitstellung der Dienste.

    (6)   Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Maßnahmen empfiehlt die Kommission nach Konsultation ▐ des Europäischen Datenschutzbeauftragten , der relevanten Interessengruppen und der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die in Absatz 1a beschriebenen Maßnahmen und die Umstände, Form und Verfahren der in den Absätzen 4 und 5 vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen.

    Die Kommission bezieht alle relevanten Interessengruppen mit ein, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Methoden für eine Verbesserung der Durchführung dieser Richtlinie zu informieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║ werden nach dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14a Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

    5.

    Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Speicherung von Informationen im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers oder der Zugriff auf darin bereits gespeicherte Informationen , unabhängig davon, ob eine solche Speicherung direkt oder indirekt mit Hilfe eines Speichermediums erfolgt, verboten ist, sofern der betreffende Teilnehmer oder Nutzer nicht zuvor seine Einwilligung gegeben hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Browser-Einstellung eine vorherige Einwilligung darstellt, und gemäß der Richtlinie 95/46/EG klare und umfassende Informationen insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung erhält und von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen auf das Recht hingewiesen wird, diese Verarbeitung abzulehnen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugriff nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung ▐ der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.“

    6.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    (3)     Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer oder der Nutzer, auf den sich die Daten beziehen, zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Der Nutzer oder der Teilnehmer hat die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zurückzuziehen.

    b)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    (7)     Unbeschadet der Einhaltung der Vorschriften außer denjenigen des Artikels 7 der Richtlinie 95/46/EG und des Artikels 5 dieser Richtlinie können Verkehrsdaten im berechtigten Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden, um technische Maßnahmen zur Sicherstellung der Netz- und Informationssicherheit im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (25) durchzuführen in Bezug auf einen öffentlichen Dienst für elektronische Kommunikation, ein öffentliches oder privates Netz für elektronische Kommunikation, einen Dienst der Informationsgesellschaft oder damit zusammenhängende Endgeräte und Geräte für elektronische Kommunikation, sofern nicht das Interesse oder die geschützten Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Eine solche Verarbeitung muss auf das für derartige Sicherheitsvorkehrungen unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.

    7.

    ║Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    (1)     Die Verwendung von automatischen Anruf- und Kommunikationssystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post (einschließlich Kurznachrichtendiensten (SMS) und Multimediadiensten (MMS)) für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.

    b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    (4)     Auf jeden Fall verboten ist die Praxis des Versendens elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, bei der gegen Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG verstoßen wird, Links zu Seiten mit einer böswilligen oder betrügerischen Absicht angegeben werden oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

    c)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    (6)   Unbeschadet etwaiger Verwaltungsvorschriften, die u. a. gemäß Artikel 15a Absatz 2 erlassen werden können, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung von Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften haben, einschließlich der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die ihre berechtigten Geschäftsinteressen und die Interessen ihrer Kunden schützen wollen, gegen solche Verstöße gerichtlich vorgehen können.“

    8.

    Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    (3)     Erforderlichenfalls können gemäß der Richtlinie 1999/5/EG und dem Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Endgeräte in einer Weise gebaut sind, die mit dem Recht der Nutzer auf Schutz und Kontrolle der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten vereinbar ist (26). Bei diesen Maßnahmen wird der Grundsatz der Technologieneutralität gewahrt.

    9.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 14a

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten ║Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

    10.

    In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

    Die Betreiber öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste und die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft informieren die unabhängigen Datenschutzbehörden unverzüglich über alle gemäß Absatz 1 eingegangenen Anträge auf Zugang zu den personenbezogenen Daten der Nutzer einschließlich der angegebenen rechtlichen Begründung und des bei den einzelnen Anträgen angewandten rechtlichen Verfahrens. Die betreffende unabhängige Datenschutzbehörde informiert die zuständigen Justizbehörden, wenn sie der Ansicht ist, dass die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts nicht eingehalten wurden.

    11.

    Folgender Artikel ║ wird eingefügt:

    „Artikel 15a

    Umsetzung und Durchsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen , einschließlich etwaiger strafrechtlicher Sanktionen, bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens [Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes] mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen, die diese Vorschriften berühren.

    (2)   Unbeschadet etwaiger gerichtlicher Rechtsbehelfe sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die Einstellung der in Absatz 1 genannten Verstöße anzuordnen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Untersuchungsbefugnisse und Mittel verfügen, einschließlich der Möglichkeit, sämtliche zweckdienliche Informationen zu erlangen, die sie benötigen, um die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen und durchzusetzen.

    (4)   Zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, kann die Kommission nach Konsultation der ENISA, der Datenschutzgruppe „Artikel 29“ und der betroffenen Regulierungsbehörden technische Durchführungsmaßnahmen treffen.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14a Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

    12.

    Artikel 18 erhält folgende Fassung:

    Artikel 18

    Überprüfung

    Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum …(+) nach Konsultation der Datenschutzgruppe „Artikel 29“ und des Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und Verbraucher, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über unerbetene Nachrichten, die Meldung von Sicherheitsverletzungen und die Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche oder private Dritte zu Zwecken, die nicht von dieser Richtlinie abgedeckt werden, unter Berücksichtigung des internationalen Umfelds. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen einholen, die ohne unangemessene Verzögerung gegeben werden. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse des genannten Berichts, etwaiger Änderungen in dem betreffenden Sektor und des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (27), insbesondere der in Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen neuen Zuständigkeiten in Fragen des Datenschutzes, sowie etwaiger weiterer Vorschläge, die sie zur Verbesserung dieser Richtlinie für erforderlich hält, Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.

    Bis zum … (28) legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Datenschutzgruppe „Artikel 29“ und anderer Interessenträger, einschließlich Vertreter der Wirtschaft, einen auf einer eingehenden Studie beruhenden Bericht zusammen mit Empfehlungen für die Standardnutzung von IP-Adressen und die Anwendung der Datenschutzrichtlinien in Bezug auf die Erfassung und weitere Verarbeitung von IP-Adressen vor.

    Artikel 3

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

    Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ║ wird folgende Nummer angefügt:

    „17.

    Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, Artikel 13 in Bezug auf den Verbraucherschutz (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).“

    Artikel 4

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am […] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem [ …] an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 6

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu ║

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)   ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 50 .

    (2)   ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 51.

    (3)   ABl. C 181 vom 18.7.2008, S. 1 .

    (4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008.

    (5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

    (6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

    (7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

    (8)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

    (9)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

    (10)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

    (11)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

    (12)  ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21.

    (13)  ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30.

    (14)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

    (15)  ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.

    (16)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    (17)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.

    (18)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

    (19)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (20)   ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 1.

    (21)   ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30.

    (22)   ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

    (23)   ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.

    (24)   ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.“

    (25)   ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.

    (26)   ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31.

    (27)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    (28)   ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 1.

    Mittwoch, 24. September 2008
    ANHANG I

    BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE IM SINNE VON ARTIKEL 10 (AUSGABENKONTROLLE) , ARTIKEL 29 (ZUSÄTZLICHE DIENSTMERKMALE) UND ARTIKEL 30 (ERLEICHTERUNG DES ANBIETERWECHSELS)

    Teil A

    Einrichtungen und Dienste im Sinne von Artikel 10

    a)

    Einzelverbindungsnachweis

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Endnutzern von den benannten Unternehmen (gemäß Artikel 8) kostenlos bereitzustellen sind, damit die Verbraucher

    i)

    die bei der Nutzung des öffentlichen Kommunikationsnetzes an einem festen Standort und damit zusammenhängender öffentlich zugänglicher Telefondienste angefallenen Entgelte überprüfen und kontrollieren können und

    ii)

    ihren Verbrauch und ihre Ausgaben überwachen und auf diese Weise ihre Telefonkosten angemessen steuern können.

    Gegebenenfalls können den Teilnehmern zusätzliche Angaben zu angemessenen Entgelten oder kostenlos bereitgestellt werden.

    Anrufe, die für den anrufenden Teilnehmer gebührenfrei sind, einschließlich Anrufe bei Notruf- und Beratungsstellen, werden im Einzelverbindungsnachweis des anrufenden Teilnehmers nicht aufgeführt.

    b)

    Selektive Sperre abgehender Verbindungen, ohne Entgelt

    Eine Einrichtung, mit der der Teilnehmer auf Antrag bei einem benannten Unternehmen, das Telefondienste bereitstellt, abgehende Verbindungen oder andere Formen der Kommunikation bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann.

    c)

    Vorauszahlung

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten Unternehmen vorschreiben können, den Verbrauchern Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz und der Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis bereitzustellen.

    d)

    Gestreckte Zahlung der Anschlussentgelte

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten Unternehmen vorschreiben können, Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren.

    e)

    Zahlungsverzug

    Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen, die verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein und veröffentlicht werden müssen, für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen der gemäß Artikel 8 benannten Betreiber. Hiermit soll gewährleistet werden, dass der Teilnehmer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Außer in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung wird damit außerdem sichergestellt, dass eine Dienstunterbrechung — soweit dies technisch möglich ist — auf den betreffenden Dienst beschränkt ist . Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen sollte erst erfolgen, nachdem dies dem Teilnehmer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der vollständigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, in dem nur Dienste erlaubt sind, bei denen für den Teilnehmer keine Gebühren anfallen (z.B. Notrufe unter der Nummer „112“). Bei wiederholtem Missbrauch durch den Nutzer kann der Zugang zu Notdiensten über die Rufnummer „112“ gesperrt werden.

    f)

    Kostenkontrolle

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, dazu verpflichten, den Teilnehmern Möglichkeiten zur Kontrolle der Kosten der Telekommunikationsdienste anzubieten, u.a. unentgeltliche Warnhinweise an Verbraucher im Falle eines anormalen Verbraucherverhaltens.

    g)

    Bestmögliche Beratung

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, dazu verpflichten, den Verbrauchern einmal jährlich ihr günstigstes Tarifpaket auf der Grundlage des Verbraucherverhaltens des jeweiligen Verbrauchers im vergangenen Jahr empfehlen.

    Teil B

    Dienstmerkmale im Sinne von Artikel 29

    a)

    Tonwahl oder Mehrfrequenzwahlverfahren (MFW)

    Das öffentliche Kommunikationsnetz unterstützt die Nutzung von Mehrfrequenztönen gemäß der Definition in ETSI ETR 207 für die Ende-zu-Ende-Signalisierung im gesamten Netz sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen Mitgliedstaaten.

    b)

    Anzeige der Rufnummer des Anrufers

    Die Rufnummer des Anrufers wird dem Angerufenen vor Annahme des Gesprächs angezeigt.

    Diese Einrichtung sollte gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG, bereitgestellt werden.

    Soweit technisch möglich, stellen die Betreiber Daten und Signale zur Verfügung, um eine leichtere Bereitstellung der Anruferidentifizierung und der Mehrfrequenzwahl über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen.

    c)

    Dienste im Falle eines Diebstahls

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine gebührenfreie, für alle Anbieter von Mobilfunkdiensten einheitliche Rufnummer eingerichtet wird, unter der der Diebstahl eines Endgeräts gemeldet und die sofortige Unterbrechung der mit dem Abonnement verbundenen Dienste veranlasst werden kann. Der Zugang zu diesem Dienst muss auch für behinderte Nutzer gewährleistet sein. Die Nutzer werden regelmäßig über das Bestehen dieser Rufnummer, die leicht zu merken sein muss, unterrichtet.

    d)

    Schutzsoftware

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Betreiber verpflichten können, ihren Teilnehmern kostenlos zuverlässige, leicht zu nutzende und frei und vollständig konfigurierbare Schutz- und/oder Filtersoftware zur Sperrung des Zugangs von Kindern oder schutzbedürftigen Personen zu für sie ungeeigneten Inhalten zur Verfügung zu stellen. Verbindungsdaten, die durch diese Software gespeichert werden könnten, sind nur für den Gebrauch durch den Nutzer selbst bestimmt.

    Teil C

    Umsetzung der Vorschriften zur Nummernübertragbarkeit in Artikel 30

    Die Bestimmung, dass alle Teilnehmer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Rufnummer(n) unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst erbringt, auf Antrag beibehalten können, gilt für

    a)

    geografisch gebundene Nummern an einem bestimmten Standort und

    b)

    geografisch nicht gebundene Nummern an jedem Standort.

    Dieser Absatz gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten bereitstellen, und Mobilfunknetzen.

    Mittwoch, 24. September 2008
    ANHANG II

    GEMÄSS ARTIKEL 21 ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN (TRANSPARENZ UND VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN)

    Die nationale Regulierungsbehörde muss sicherstellen, dass die in diesem Anhang genannten Angaben gemäß Artikel 21 veröffentlicht werden. Es ist Sache der nationalen Regulierungsbehörde zu entscheiden, welche Informationen von den Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, veröffentlicht werden müssen und welche Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde selbst veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Verbraucher in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können. ▐

    1.   Name und Anschrift der Unternehmen

    Namen und Anschriften des Hauptsitzes der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen.

    2.   Beschreibung der angebotenen Dienste

    2.1.

    Umfang der angebotenen Dienste

    2.2.

    Standardtarife mit Angabe der angebotenen Dienste und des Inhalts der einzelnen Tarifpositionen (z. B. Zugangsentgelt, alle Arten von Nutzungsentgelten, Wartungsentgelte). Ferner sind Angaben zu Standardabschlägen, zu besonderen und zielgruppenspezifischen Tarifen und allen zusätzlichen Entgelten sowie zu den Kosten hinsichtlich der Endgeräte zu machen .

    2.3.

    Entschädigungs-/Erstattungsregelungen mit ausführlichen Angaben zu praktizierten Entschädigungen/Erstattungen.

    2.4.

    Art der angebotenen Wartungsdienste.

    2.5.

    Allgemeine Vertragsbedingungen mit etwaigen Mindestvertragslaufzeiten, Kündigungsbedingungen sowie ggf. Verfahren und direkten Entgelten im Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen.

    3.   Verfahren zur Streitbeilegung, einschließlich der vom Unternehmen bereitgestellten Verfahren.

    4.   Informationen über die Rechte hinsichtlich des Universaldienstes sowie ggf. der in Anhang I genannten Einrichtungen und Dienste.

    Mittwoch, 24. September 2008
    ANHANG III

    PARAMETER FÜR DIE DIENSTQUALITÄT

    PARAMETER, DEFINITIONEN UND MESSVERFAHREN FÜR BEREITSTELLUNGSFRISTEN UND DIE DIENSTQUALITÄT GEMÄSS DEN ARTIKELN 11 UND 22

    Für Unternehmen, die zur Bereitstellung des Zugangs zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz benannt sind

    PARAMETER (1)

    DEFINITION

    MESSVERFAHREN

    Frist für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses

    ETSI EG 202 057

    ETSI EG 202 057

    Fehlerquote pro Anschlussleitung

    ETSI EG 202 057

    ETSI EG 202 057

    Fehlerbehebungszeit

    ETSI EG 202 057

    ETSI EG 202 057

    Für Unternehmen, die zur Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes benannt sind

    Verbindungsaufbauzeit (2)

    ETSI EG 202 057

    ETSI EG 202 057

    Antwortzeiten bei Vermittlungsdiensten

    ETSI EG 202 057

    ETSI EG 202 057

    Antwortzeiten bei Verzeichnisauskunftsdiensten

    ETSI EG 202 057

    ETSI EG 202 057

    Anteil der funktionsfähigen öffentlichen Münz- und Kartentelefone

    ETSI EG 202 057

    ETSI EG 202 057

    Beschwerden über Abrechnungsfehler

    ETSI EG 202 057

    ETSI EG 202 057

    Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus (2)

    ETSI EG 202 057

    ETSI EG 202 057

    Fassung: ETSI EG 202 057 , Version 1.1.1 (April 2000)


    (1)  Die Parameter sollen eine Leistungsanalyse auf regionaler Ebene ermöglichen (d. h. zumindest auf der zweiten Ebene der von Eurostat aufgestellten Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik — NUTS).

    (2)  Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für diese beiden Leistungsparameter keine aktuellen Daten bereitgehalten werden müssen, wenn die Leistung in diesen beiden Bereichen nachweislich zufriedenstellend ist.


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