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Document 52008AP0419

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2008 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission (12984/2008 — C6-0317/2008 — 2008/2166(BUD))

    ABl. C 8E vom 14.1.2010, p. 123–124 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 8/123


    Dienstag, 23. September 2008
    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2008

    P6_TA(2008)0419

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Entwurf des BerichtigungshaushaltsplansNr.6/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr2008, EinzelplanIII — Kommission (12984/2008 — C6-0317/2008 — 2008/2166(BUD))

    2010/C 8 E/26

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (im Folgenden „Haushaltsordnung“), insbesondere die Artikel 37 und 38,

    unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (2),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

    in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, der von der Kommission am 1. Juli 2008 vorgelegt wurde (KOM(2008)0429),

    in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2008, der vom Rat am 15. September 2008 aufgestellt wurde (12984/2008 — C6-0317/2008),

    gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0353/2008),

    A.

    in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan 2008 Folgendes vorsieht:

    die erforderlichen Haushaltsanpassungen (Stellenplan) infolge der Ausweitung der Mandate folgender drei Exekutivagenturen: Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA), Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm (PHEA) und Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA),

    die Schaffung der notwendigen Haushaltsstruktur für das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH JU) sowie Zuweisung der entsprechenden Haushaltsmittel,

    eine Aufstockung der Verpflichtungsermächtigungen um 2,2 Mio. EUR zur Deckung eines Teils der Ausgaben für ein neues Gebäude für Eurojust,

    eine Aufstockung der Verpflichtungsermächtigungen um 3,9 Mio. EUR für das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — unternehmerische Initiative und Innovation,

    B.

    in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2008 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2008 aufzunehmen,

    1.

    erinnert daran, dass die Mittel für die gemeinsamen Unternehmen aus den operativen Haushaltsmitteln des betreffenden Programms finanziert werden;

    2.

    stellt fest, dass das Europäische Parlament als Teil der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 179 Absatz 3 der Haushaltsordnung über die Anmietung eines neuen Gebäudes für Eurojust, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan hat, hätte unterrichtet werden müssen;

    3.

    erwartet, dass es in Zukunft im Falle eines zusätzlichen Bedarfs an Gebäuden von der Kommission entsprechend informiert wird, damit die Haushaltsbehörde eine Stellungnahme gemäß Artikel 179 Absatz 3 der Haushaltsordnung abgeben kann;

    4.

    nimmt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2008 ohne Änderungen an;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 71 vom 14.3.2008, S. 1.

    (3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


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