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Document 52008AP0414

    Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (KOM(2007)0653 — C6-0395/2007 — 2007/0233(COD))
    P6_TC1-COD(2007)0233 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates

    ABl. C 8E vom 14.1.2010, p. 110–120 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 8/110


    Dienstag, 23. September 2008
    Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern ***I

    P6_TA(2008)0414

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (KOM(2007)0653 — C6-0395/2007 — 2007/0233(COD))

    2010/C 8 E/21

    (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0653),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0395/2007),

    gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0267/2008),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    Dienstag, 23. September 2008
    P6_TC1-COD(2007)0233

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Statistische Daten über die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern sind von wesentlicher Bedeutung für die Wirtschafts- und Handelspolitik der Gemeinschaft sowie für die Analyse der Entwicklung der Märkte für einzelne Waren. Es ist angezeigt, die Transparenz des statistischen Systems zu verbessern, um auf das sich ändernde administrative Umfeld reagieren und neuen Nutzerbedarf decken zu können. Die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (3) sollte daher durch eine neue Verordnung ersetzt werden, die die Bedingungen in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags erfüllt.

    (2)

    Die Außenhandelsstatistik beruht auf Daten aus den Zollanmeldungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4), nachstehend „Zollkodex“ genannt. Die fortschreitende europäische Integration und die sich daraus ergebenden Änderungen der Zollabwicklung, beispielsweise die „einzige Bewilligung“ für die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens oder des Anschreibeverfahrens sowie die „zentrale Zollabwicklung“, deren Einführung im Rahmen der derzeitigen Modernisierung des Zollkodex vorgesehen ist, erfordern die Anpassung der Verfahren zur Erstellung der Außenhandelsstatistik, die Neudefinition des Begriffs des einführenden oder ausführenden Mitgliedstaats und eine genauere Festlegung der Datenquelle für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken.

    (3)

    Um die physischen Warenströme zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu erfassen und zu gewährleisten, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat Daten über Ein- und Ausfuhren vorliegen, sind Vereinbarungen zwischen Zollbehörden und statistischen Ämtern erforderlich und im Einzelnen festzulegen. Dazu zählen auch Bestimmungen über den Datenaustausch zwischen Behörden der Mitgliedstaaten.

    (4)

    Um die Ein- und Ausfuhren der Europäischen Union dem jeweiligen Mitgliedstaat zuordnen zu können, sind bei Einfuhren Daten über den „Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung“ und bei Ausfuhren Daten über den „Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr“ zu erheben. Diese sollten auf mittlere Sicht in der Außenhandelsstatistik als Einfuhr- bzw. Ausfuhrmitgliedstaat angesehen werden.

    (5)

    Für die Zwecke dieser Verordnung sind Außenhandelswaren nach der Nomenklatur zu klassifizieren, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (5) eingeführt wurde, nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt.

    (6)

    Um den Bedarf der Europäischen Zentralbank und der Kommission an Informationen über den Anteil des Euro im internationalen Warenhandel zu decken, sollte auf aggregierter Ebene die Fakturierungswährung von Ein- und Ausfuhren erhoben werden.

    (7)

    Für die Zwecke von Handelsverhandlungen und für die Verwaltung des Binnenmarktes sollten der Kommission detaillierte Informationen über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sowie über Zollkontingente vorgelegt werden.

    (8)

    Die Außenhandelsstatistiken liefern Daten für die Erstellung der Zahlungsbilanz und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Merkmale, die eine Anpassung der Daten für Zahlungsbilanzzwecke ermöglichen, sollten Teil des obligatorischen und standardmäßigen Datensatzes werden.

    (9)

    Die Statistiken der Mitgliedstaaten über Zolllager und Freizonen unterliegen nicht den harmonisierten Bestimmungen. Die Erstellung dieser Statistiken für nationale Zwecke bleibt jedoch freiwillig.

    (10)

    Die Mitgliedstaaten sollten Eurostat jährliche aggregierte, nach Unternehmensmerkmalen untergliederte Daten über den Handel vorlegen, die unter anderem dazu dienen, die Analyse der Arbeitsweise europäischer Unternehmen im Globalisierungskontext zu erleichtern. Die Verknüpfung zwischen Unternehmens- und Handelsstatistik erfolgt durch die Zusammenführung von Daten über Ein- und Ausführer, die in der Zollanmeldung enthalten sind, mit Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke  (6), nachstehend „Unternehmensregisterverordnung“ genannt, vorzulegen sind.

    (11)

    Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (7) bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung. Da die Daten über den Warenhandel jedoch sehr tief untergliedert sind, sind besondere Regeln für die Wahrung der statistischen Geheimhaltung erforderlich, wenn diese Statistiken aussagekräftig sein sollen.

    (12)

    Die Übermittlung von Daten, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften  (8) . Die im Einklang mit diesen Verordnungen getroffenen Maßnahmen stellen den physischen und logischen Schutz der vertraulichen Daten sicher und gewährleisten, dass bei der Erstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsstatistiken eine unrechtmäßige Offenlegung und eine Verwendung für nicht statistische Zwecke unterbunden werden.

    (13)

    Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft nach den Grundsätzen des am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm angenommenen Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, der der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt ist.

    (14)

    Bis die Zollanmeldung aufgrund der geänderten Zollvorschriften zusätzliche Daten liefert und der elektronische Austausch von Zolldaten durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft festgeschrieben ist, sind besondere Bestimmungen erforderlich.

    (15)

    Da das Ziel dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (16)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

    (17)

    Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen anzupassen , nach denen für die Zwecke der Außenhandelsstatistik Warenströme als Ausfuhren oder Einfuhren eingestuft werden, andere oder besondere Bestimmungen für Waren oder Warenbewegungen festzulegen, die aus Gründen der Methodik eine Sonderbehandlung erfordern, die Liste der in der Außenhandelsstatistik nicht erfassten Waren oder Warenbewegungen anzupassen, für Daten über die Ein- und Ausfuhr besonderer Waren oder Warenbewegungen andere Datenquellen als die Zollanmeldung festzulegen, die statistischen Daten im Einzelnen festzulegen, einschließlich der zu verwendenden Codes, Vorschriften für Daten über besondere Waren oder Warenbewegungen festzulegen, Vorschriften für die Erstellung von Statistiken festzulegen, Merkmale von Stichproben im Einzelnen festzulegen, den Berichtszeitraum und die Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen festzulegen sowie die Fristen für die Übermittlung von Statistiken, Inhalt, Erfassungsbereich und Bedingungen für die Revision bereits vorgelegter Statistiken anzupassen und die Fristen für die Übermittlung von Statistiken über den nach Unternehmensmerkmalen untergliederten Handel und Statistiken über den nach der Fakturierungswährung untergliederten Handel festzulegen . Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung unter anderem durch die Ergänzung um neue nicht wesentliche Elemente bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenhandel mit Drittländern (Außenhandelsstatistik) geschaffen.

    Artikel 2

    Definitionen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Waren“ sind alle beweglichen Güter einschließlich elektrischen Stroms;

    b)

    „statistisches Erhebungsgebiet der Gemeinschaft“ ist das im Zollkodex festgelegte Zollgebiet der Gemeinschaft und die zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörende Insel Helgoland;

    c)

    „nationale statistische Stellen“ sind die nationalen statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erstellung der Außenhandelsstatistiken der Gemeinschaft zuständig sind;

    d)

    „Zollbehörden“ sind die im Zollkodex definierten Zollbehörden;

    e)

    „Zollanmeldung“ ist die im Zollkodex definierte Zollanmeldung;

    f)

    „Zollentscheidung“ ist eine hoheitliche Maßnahme der Zollbehörden, die eingegangene Zollanmeldungen betrifft und Rechtswirkung für eine oder mehrere Personen hat.

    Artikel 3

    Geltungsbereich

    (1)   In der Außenhandelsstatistik werden Ein- und Ausfuhren von Waren erfasst.

    Die Mitgliedstaaten erfassen eine Transaktion als Ausfuhr, wenn Waren nach einem der folgenden Zollverfahren oder im Rahmen einer der folgenden zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen gemäß dem Zollkodex das statistische Gebiet der Gemeinschaft verlassen:

    a)

    Ausfuhrverfahren;

    b)

    passive Veredelung;

    c)

    Wiederausfuhr nach der aktiven Veredelung oder Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung.

    Die Mitgliedstaaten erfassen eine Transaktion als Einfuhr, wenn Waren nach einem der folgenden im Zollkodex festgelegten Zollverfahren in das statistische Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden:

    d)

    Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

    e)

    aktive Veredelung;

    f)

    Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung.

    (2)    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich der Anpassung der Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen gemäß Absatz 1, wenn Änderungen des Zollkodex oder von Bestimmungen, die sich aus internationalen Vereinbarungen ableiten, zu berücksichtigen sind, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

    (3)    Aus Gründen der Methodik erfordern bestimmte Waren oder Warenbewegungen eine Sonderbehandlung („besondere Waren oder Warenbewegungen“). Dies betrifft Fabrikationsanlagen, Schiffe und Luftfahrzeuge, Meeresprodukte, an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren, Teilsendungen, militärischen Bedarf, Waren für oder von Einrichtungen auf hoher See, Raumflugkörper, Elektrizität und Gas sowie Abfallprodukte .

    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich besonderer Waren oder Warenbewegungen und der für sie geltenden anderen oder besonderen Bestimmungen , auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

    (4)    Aus Gründen der Methodik werden bestimmte Waren oder Warenbewegungen in der Außenhandelsstatistik nicht erfasst. Dies betrifft Währungsgold und gesetzliche Zahlungsmittel, Waren, sofern sie für diplomatische oder ähnliche Zwecke bestimmt sind, Warenbewegungen zwischen dem einführenden und dem ausführenden Mitgliedstaat und ihren im Ausland stationierten nationalen Streitkräften sowie bestimmte Waren, die von ausländischen Streitkräften erworben oder veräußert wurden, besondere Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, Bewegungen von Satellitenträgern vor ihrem Einsatz, Waren für die und nach der Instandsetzung, Waren für die oder nach der vorübergehenden Verwendung, als Träger kundenspezifischer Informationen und heruntergeladener Informationen verwendete Waren, mündlich angemeldete Waren, und zwar entweder Waren, die zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, sofern ihr Wert die statistische Schwelle von 1 000 EUR oder 1 000 kg nicht übersteigt, oder Waren, die zu nicht kommerziellen Zwecken bestimmt sind. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich der Nichterfassung von Waren oder Warenbewegungen in der Außenhandelsstatistikauch, durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

    Artikel 4

    Datenquelle

    (1)   Datenquelle für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ein- und Ausfuhren von Waren ist die Zollanmeldung einschließlich etwaiger von den Zollbehörden beschlossener Änderungen der statistischen Daten.

    Wird eines der im Zollkodex festgelegten vereinfachten Verfahren angewendet und eine ergänzende Anmeldung vorgelegt, so dient diese ergänzende Anmeldung als Datenquelle.

    (2)   Für ▐ besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 können andere Datenquellen als die Zollanmeldung verwendet werden.

    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich der Festlegung dieser anderen Datenquellen, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

    (3)     Die Mitgliedstaaten können für die Erstellung nationaler Statistiken weiterhin andere als die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Datenquellen so lange verwenden, bis ein Mechanismus für den elektronischen Austausch der einschlägigen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 3 eingerichtet ist. Die Erstellung von Außenhandelsstatistiken der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 sollte jedoch nicht auf diesen anderen Datenquellen beruhen.

    Artikel 5

    Statistische Daten

    (1)   Die Mitgliedstaaten entnehmen den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datensätzen über Ein- und Ausfuhren die folgenden Daten:

    a)

    den Handelsstrom (Einfuhr, Ausfuhr);

    b)

    den monatlichen Bezugszeitraum;

    c)

    den statistischen Wert der Waren an der Grenze des einführenden oder ausführenden Mitgliedstaates;

    d)

    die Menge ausgedrückt in Eigenmasse und einer besonderen Maßeinheit, wenn eine solche in der Zollanmeldung angegeben ist;

    e)

    den Beteiligten, d. h. den Einführer/Empfänger bei der Einfuhr und den Ausführer/Versender bei der Ausfuhr;

    f)

    den einführenden oder ausführenden Mitgliedstaat, d. h. den Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung eingereicht wird, und — sofern auf der Zollanmeldung angegeben —

    i)

    bei der Einfuhr den Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung,

    ii)

    bei der Ausfuhr den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr;

    g)

    die Partnerländer, d. h. bei der Einfuhr das Herkunftsland und das Versandland und bei der Ausfuhr das Bestimmungsland;

    h)

    die Waren nach der Kombinierten Nomenklatur, d. h.

    i)

    bei der Einfuhr den Warencode der Taric-Unterposition,

    ii)

    bei der Ausfuhr den Warencode der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur;

    i)

    den Code des Zollverfahrens, um das statistische Verfahren ableiten zu können;

    j)

    die Art der Transaktion, sofern in der Zollanmeldung angegeben;

    k)

    gegebenenfalls die zolltarifliche Behandlung bei der Einfuhr laut Angaben der Zollbehörden, d. h. den Code der Zollpräferenzbehandlung ▐;

    l)

    die Fakturierungswährung, sofern in der Zollanmeldung angegeben;

    m)

    den Verkehrszweig, d. h.:

    i)

    den Verkehrszweig an der Grenze,

    ii)

    den Binnenverkehrszweig,

    iii)

    den Container.

    (2)    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich der weiteren Spezifizierung der in Absatz 1 genannten Daten, einschließlich der zu verwendenden Codes durch Ergänzung , werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

    (3)   Sofern nichts anderes angegeben ist und die Rechtsvorschriften für den Zoll dem nicht entgegenstehen, müssen die Daten in der Zollanmeldung enthalten sein.

    (4)    Für „besondere Waren oder Warenbewegungen“ gemäß Artikel 3 Absatz 3 können begrenzte Datensätze angefordert werden .

    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich dieser begrenzten Datensätze durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

    Artikel 6

    Erstellung von Außenhandelsstatistiken

    (1)   Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden monatlichen Bezugszeitraum periodische, in Mengen und Werten ausgedrückte Statistiken über Ein- und Ausfuhren von Waren, untergliedert nach:

    a)

    Waren;

    b)

    einführenden/ausführenden Mitgliedstaaten;

    c)

    Partnerländern;

    d)

    statistischen Verfahren;

    e)

    Art der Transaktion;

    f)

    zolltariflicher Behandlung (bei der Einfuhr);

    g)

    Verkehrszweig.

    Die Durchführungsbestimmungen für die Erstellung der Statistiken können von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche Statistiken über den Handel untergliedert nach Unternehmensmerkmalen, d. h. der von dem Unternehmen gemäß dem Abschnitt oder der zweistelligen Ebene der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) durchgeführten Wirtschaftstätigkeit und der an der Zahl der Beschäftigten gemessenen Größenklasse .

    Zur Erstellung dieser Statistiken werden die gemäß den Rechtsvorschriften für Unternehmensregister erhobenen Unternehmensmerkmale mit den gemäß Artikel 5 Absatz 1 erhobenen Ein- und Ausfuhrdaten verknüpft. Dazu stellen die nationalen Zollbehörden den nationalen statistischen Stellen die Kennnummer des betreffenden Händlers zur Verfügung.

    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich der Verknüpfung der Daten und hinsichtlich dieser zu erstellenden Statistiken durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle║ erlassen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten erstellen alle zwei Jahre Statistiken über den Handel untergliedert nach Fakturierungswährungen.

    Die Mitgliedstaaten erstellen diese Statistiken anhand einer repräsentativen Stichprobe von Datensätzen über Ein- und Ausfuhren auf der Grundlage von Zollanmeldungen, die Angaben zur Fakturierungswährung enthalten. Enthalten die Zollanmeldungen keine Angaben zur Fakturierungswährung, so ist eine Erhebung durchzuführen, um die erforderlichen Daten zu sammeln.

    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung, hinsichtlich der Merkmale der Stichprobe, des Berichtzeitraums ▐ und der Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen ▐, auch durch Ergänzung , werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

    (4)   Die Erstellung zusätzlicher Statistiken durch die Mitgliedstaaten für ▐ nationale Zwecke kann beschlossen werden, wenn die Zollanmeldung entsprechende Daten enthält.

    (5)   Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, der Kommission (Eurostat) Außenhandelsstatistiken vorzulegen, die auf statistischen Daten beruhen, die nach dem Zollkodex oder nationalen Vorschriften noch nicht erfasst sind und auch nicht von anderen Daten in der ihren Zollbehörden vorgelegten Zollanmeldung einfach hergeleitet werden können. Die Übermittlung dieser Statistiken ist für die Mitgliedstaaten freiwillig. Dies betrifft folgende Daten:

    a)

    Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung (bei der Einfuhr);

    b)

    Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr (bei der Ausfuhr);

    c)

    Art der Transaktion.

    Artikel 7

    Datenaustausch

    (1)   Unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen eingegangen sind oder über sie entschieden wurde, erhalten die nationalen statistischen Stellen von ihren nationalen Zollbehörden die auf den bei diesen Behörden eingereichten Zollanmeldungen beruhenden Datensätze über Ein- und Ausfuhren.

    Die Datensätze enthalten wenigstens jene der in Artikel 5 genannten statistischen Daten, die gemäß dem Zollkodex oder nationalen Vorschriften in der Zollanmeldung angegeben sind.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die auf den bei ihren nationalen Zollbehörden eingereichten Zollanmeldungen beruhenden Datensätze über Ein- und Ausfuhren unverzüglich von diesen Zollbehörden den Zollbehörden folgender Mitgliedstaaten übermittelt werden:

    a)

    des Mitgliedstaates der endgültigen Bestimmung (bei der Einfuhr);

    b)

    des Mitgliedstaates der tatsächlichen Ausfuhr (bei der Ausfuhr).

    Innerhalb eines Mitgliedstaats werden die bei der nationalen Zollbehörde eingegangenen Daten der nationalen statistischen Stelle gemäß Absatz 1 übermittelt.

    (3)   Ein Mitgliedstaat ist nur dann zur Übermittlung von Datensätzen über Ein- und Ausfuhren an einen anderen Mitgliedstaat nach ║ Absatz 2 verpflichtet, wenn die Zollbehörden in den betroffenen Mitgliedstaaten einen Mechanismus für den elektronischen Austausch der einschlägigen Daten eingerichtet haben.

    (4)   Die Durchführungsbestimmungen für eine solche Datenübermittlung können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

    (5)     Können die nationalen Zollbehörden den nationalen statistischen Stellen infolge mehrerer vereinfachter Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)  (10) und der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel  (11) nicht alle erforderlichen Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 vorlegen, so sind die nationalen statistischen Stellen nicht verpflichtet, diese Daten, die nicht von den nationalen Zollbehörden erlangt werden können, der Kommission (Eurostat) vorzulegen.

    Artikel 8

    Übermittlung der Außenhandelsstatistiken an die Kommission (Eurostat)

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Statistiken spätestens 40 Tage nach Ablauf des jeweiligen monatlichen Bezugszeitraums.

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Statistiken Daten über alle in dem betreffenden Bezugszeitraum getätigten Ein- und Ausfuhren enthalten, und nehmen, wenn keine Datensätze verfügbar sind, Anpassungen vor.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln aktualisierte Statistiken, wenn die bereits vorgelegten Statistiken revidiert werden.

    Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei den der Kommission (Eurostat) übermittelten Ergebnissen auch etwaige vertrauliche statistische Daten.

    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich der Anpassung der Fristen, des Inhalts, des Erfassungsbereichs und der Revisionen der Statistiken, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ erlassen.

    (2)    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich der Fristen für die Übermittlung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Handelsstatistiken nach Unternehmensmerkmalen und der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Handelsstatistiken nach Fakturierungswährungen durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

    3.   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Statistiken elektronisch in einem Standardaustauschformat. Die praktischen Modalitäten der Übermittlung der Ergebnisse können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

    Artikel 9

    Qualitätsbewertung

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmaßstäbe:

    „Relevanz“ bezeichnet das Maß, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

    „Genauigkeit“ bezeichnet den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten tatsächlichen Werten;

    „Aktualität“ und „Pünktlichkeit“ beziehen sich auf die Zeitspanne zwischen der Verfügbarkeit der Informationen und dem darin beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

    „Zugänglichkeit“ und „Klarheit“ bezeichnen die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

    „Vergleichbarkeit“ bezeichnet das Maß, in dem sich Unterschiede in den statistischen Konzepten sowie bei den Messinstrumenten und -verfahren bei einem Vergleich zwischen geografischen Gebieten oder Erhebungsbereichen oder über die Zeit auswirken;

    „Kohärenz“ bezeichnet die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) jährlich einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor.

    (3)   Bei der Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätsmaßstäbe auf die unter diese Verordnung fallenden Statistiken werden die Modalitäten und der Aufbau ▐ der Qualitätsberichte nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

    Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

    Artikel 10

    Verbreitung der Außenhandelsstatistik

    (1)    Auf Gemeinschaftsebene werden die gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten und von den Mitgliedstaaten übermittelten Außenhandelsstatistiken von der Kommission (Eurostat) — mindestens nach Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur untergliedert — verbreitet.

    Nur wenn ein Ein- oder Ausführer einen entsprechenden Antrag stellt, entscheiden die nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates, ob die Statistiken dieses Mitgliedstaates, die eine Identifizierung des betroffenen Ein- oder Ausführers zulassen, verbreitet werden oder ob sie in einer Weise aufbereitet werden, die die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet.

    (2)   ▐ Unbeschadet der Datenverbreitung auf nationaler Ebene werden nach Taric-Unterpositionen, Präferenzen und Zollkontingenten untergliederte detaillierte Statistiken von der Kommission (Eurostat) nicht verbreitet, wenn ihre Offenlegung den Schutz des öffentlichen Interesses an der Handels- und Agrarpolitik der Gemeinschaft untergraben würde.

    Artikel 11

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird vom Ausschuss für die Außenhandelsstatistik unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Artikel 12

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.

    Sie gilt weiterhin für Daten mit Bezugszeitraum bis zum 1. Januar 2010 .

    Artikel 13

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2010 .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu ║

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)   ABl. C 70 vom 15.3.2008, S. 1.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008.

    (3)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. ║.

    (4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. ║.

    (5)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. ║.

    (6)   ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.

    (7)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. ║.

    (8)   ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

    (9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║.

    (10)   ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

    (11)   ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.


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