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Document 52008AP0293

    Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (KOM(2005)0391 — C6-0266/2005 — 2005/0167(COD))
    P6_TC1-COD(2005)0167 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

    ABl. C 286E vom 27.11.2009, p. 104–105 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 286/104


    Mittwoch, 18. Juni 2008
    Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ***I

    P6_TA(2008)0293

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahrenin den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (KOM(2005)0391 - C6-0266/2005 - 2005/0167(COD))

    2009/C 286 E/42

    (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0391),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0266/2005),

    gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie des Entwicklungsausschusses (A6-0339/2007),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    Mittwoch, 18. Juni 2008
    P6_TC1-COD(2005)0167

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

    (Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2008/…/EG.)

    Mittwoch, 18. Juni 2008
    ANHANG

    Erklärungen für das Protokoll des Rates zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts

    1.

    Der Rat erklärt, dass die Umsetzung der Richtlinie an sich nicht dazu herangezogen werden sollte, die Annahme ungünstigerer Bestimmungen für Personen, auf die sie Anwendung findet, zu rechtfertigen.

    2.

    Die Kommission erklärt, dass die Überprüfung des SIS II (die in der Überprüfungsklausel in Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vorgesehen ist) eine Gelegenheit darstellen wird, die Einführung der Verpflichtung vorzuschlagen, die in Anwendung dieser Richtlinie ergangenen Einreiseverbote in das SIS aufzunehmen.

    3.

    Die Kommission sagt den Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität Unterstützung beim Erkunden von Möglichkeiten zu, die finanzielle Belastung zu mindern, die ihnen durch die Umsetzung des Artikels 13 Absatz 4 (kostenlose Prozesskostenhilfe) entsteht.

    Die Kommission hebt hervor, dass es im Rahmen des Europäischen Rückkehrfonds (Entscheidung Nr. 575/2007/EG) Möglichkeiten der Kofinanzierung einzelstaatlicher Maßnahmen zur Förderung der Anwendung des Artikels 13 Absatz 4 (kostenlose Prozesskostenhilfe) in den Mitgliedstaaten gibt:

    Zu den Maßnahmen im Hinblick auf das konkrete Ziel der„Förderung einer effektiven und einheitlichen Anwendung gemeinsamer Rückkehrnormen“ (Artikel 3 Buchstabe c) kann die Unterstützung beim„Ausbau der Kapazitäten der zuständigen Behörden“ gehören,„damit diese qualitativ hochwertige Rückkehrentscheidungen treffen können“ (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a). Das Vorhandensein rechtlicher Mindestgarantien einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit verbessert die Möglichkeiten, qualitativ hochwertige Entscheidungen zu treffen.

    Gemäß Priorität Nr. 4 der strategischen Leitlinien für den Rückkehrfonds (Entscheidung 2007/837/EG) kann der Gemeinschaftsbeitrag für Maßnahmen auf nationaler Ebene, die der„Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, effektiven Umsetzung der gemeinsamen Rückkehrnormen“ dienen, auf 75 % erhöht werden. Das bedeutet, dass Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 (kostenlose Prozesskostenhilfe) im Rahmen des Europäischen Rückkehrfonds bis zu 75 % kofinanziert werden können.

    Die Kommission ersucht die Mitgliedstaaten, dies zu berücksichtigen, wenn sie die Prioritäten für ihre einzelstaatlichen Programme festlegen und Maßnahmen nach Priorität Nr. 4 der strategischen Leitlinien planen.

    4.

    Die Kommission teilt mit, dass sie in ihrer Bewertung nach Artikel 19 Absatz 2 die zusätzlichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten berücksichtigen wird.

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