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Document 52008AP0217

    Betriebsstrukturerhebungen und Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (KOM(2007)0263 — C6-0145/2007 — 2007/0098(COD))
    P6_TC1-COD(2007)0098 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates

    ABl. C 279E vom 19.11.2009, p. 169–194 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 279/169


    Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ***I

    P6_TA(2008)0217

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (KOM(2007)0263 — C6-0145/2007 — 2007/0098(COD))

    (2009/C 279 E/37)

    (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0263),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0145/2007),

    gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0087/2008),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    P6_TC1-COD(2007)0098

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zur Verwirklichung des Kraftverkehrsbinnenmarktes unter lauteren Wettbewerbsbedingungen ist die einheitliche Anwendung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers (nachstehend „Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“) erforderlich. Diese gemeinsamen Regeln können zu einer besseren Berufsqualifikation der Verkehrsunternehmer, zur Rationalisierung des Marktes, zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen im Interesse der Verkehrsunternehmer, ihrer Kunden und der gesamten Wirtschaft sowie zur größeren Sicherheit im Straßenverkehr beitragen. Durch sie wird ferner die tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der Verkehrsunternehmer gefördert.

    (2)

    In der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (4) sind die Mindestbedingungen für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers sowie die gegenseitige Anerkennung der hierfür erforderlichen Dokumente festgelegt. Wie die Erfahrung, die Folgenabschätzung und verschiedene Studien zeigen, wird diese Richtlinie jedoch von den Mitgliedstaaten sehr uneinheitlich angewandt. Diese Uneinheitlichkeit hat verschiedene negative Auswirkungen: Wettbewerbsverfälschungen, Undurchsichtigkeit des Marktes, ein unterschiedlich hohes Kontrollniveau und die Gefahr, dass Unternehmen mit geringer fachlicher Eignung nachlässiger sind in Bezug auf die Einhaltung der Sicherheits-vorschriften im Straßenverkehr und der Sozialvorschriften, was dem Bild des gesamten Sektors abträglich sein kann.

    (3)

    Diese Auswirkungen sind umso negativer, als sie das reibungslose Funktionieren des Kraftverkehrsbinnenmarkts beeinträchtigen können. Der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und zu bestimmten Kabotagetätigkeiten steht Unternehmen aus der gesamten Gemeinschaft offen. Einzige Bedingung hierfür ist der Besitz einer Gemeinschaftslizenz, die diese Unternehmen erhalten können, wenn sie die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs]  (5) bzw. der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt]  (6) erfüllen.

    (4)

    Daher ist es erforderlich, die geltenden Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu modernisieren, um eine einheitlichere und wirksamere Anwendung zu gewährleisten. Da die Einhaltung dieser Vorschriften die wichtigste Voraussetzung für den Zugang zum Binnenmarkt ist und auf dem Gebiet des Zugangs zum Binnenmarkt das Gemeinschaftsinstrument der Verordnung Anwendung findet, ist die Verordnung das geeignetste Instrument für die Regelung des Berufszugangs.

    (5)

    Im Hinblick auf einen lauteren Wettbewerb sollten die gemeinsamen Regeln für die Zulassung zum Beruf soweit wie möglich für alle Unternehmen gelten. Es ist jedoch nicht erforderlich, in diese Verordnung die Unternehmen einzubeziehen, deren Verkehrstätigkeit sich nur in geringem Maße auf den Binnenmarkt auswirkt.

    (6)

    Es sollte dem Niederlassungsmitgliedstaat obliegen, die dauerhafte Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen durch ein Unternehmen zu über-wachen, damit der Mitgliedstaat gegebenenfalls entscheiden kann, die dem Unternehmen erteilten Zulassungen für Tätigkeiten auf dem Markt auszusetzen oder zu entziehen. Für die Einhaltung und zuverlässige Kontrolle der Voraussetzungen für den Berufszugang ist eine dauerhafte und tatsächliche Niederlassung des Unternehmens erforderlich.

    (7)

    Die natürlichen Personen, die die geforderte Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen, sollten klar bestimmt und den zuständigen Behörden benannt werden. Diese als Verkehrsleiter bezeichneten Personen sollten in einem Mitgliedstaat ansässig sein und die Verkehrstätigkeit der Kraftverkehrsunternehmen dauerhaft und tatsächlich leiten. Es sollte klargestellt werden, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Person die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens dauerhaft und tatsächlich leitet.

    (8)

    Hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters gilt die Anforderung, dass er nicht strafrechtlich verurteilt worden sein darf und gegen ihn keine schwerwiegenden Sanktionen verhängt worden sein dürfen, insbesondere wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Kraftverkehrs. Es ist notwendig, auf den unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Gebieten gemeinsam festzulegen, welche Verstöße nach Art und Schwere die Zuverlässigkeit des Unternehmens beeinträchtigen.

    (9)

    Die Kommission sollte das Ziel anstreben, dass schwere Vergehen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gleich streng sanktioniert werden, und dazu entsprechende Maßnahmen ergreifen.

    (10)

    Ein Kraftverkehrsunternehmen sollte über ein Mindestmaß an finanzieller Leistungsfähigkeit verfügen, um die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens gewährleisten zu können.

    Image

    Es sollte auf genau definierte aussagekräftige Finanzindikatoren zurückgegriffen werden, die anhand des Jahresabschlusses ermittelt werden können. Die Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit mit einer Bankbürgschaft oder einem anderen Finanzinstrument, wie etwa einer Versicherung, nachzuweisen, was einfacher und kostengünstiger wäre.

    (11)

    Durch eine hohe Berufsqualifikation kann die gesamtwirtschaftliche Effizienz des Kraftverkehrssektors erhöht werden. Es ist daher angezeigt, dass Personen, die die Funktion eines Verkehrsleiters ausüben wollen, eine qualitativ hochwertige Ausbildung absolvieren. Um eine größere Einheitlichkeit der Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen sowie Transparenz gegenüber den Bewerbern zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten nach von ihnen festzulegenden Kriterien Prüfungs- und Ausbildungseinrichtungen akkreditieren.

    Image

    Seit der Schaffung des Binnenmarkts sind die einzelstaatlichen Märkte nicht länger voneinander getrennt. Folglich sollten die Personen, die Verkehrstätigkeiten leiten wollen, die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche wie grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Der Umfang der Kenntnisse, die für den Erhalt der Bescheinigung der fachlichen Eignung nachzuweisen sind, und die Prüfungsmodalitäten entwickeln sich mit dem technischen Fortschritt weiter, so dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, um sie auf den neuesten Stand zu bringen.

    (12)

    Ein lauterer Wettbewerb und ein in vollem Umfang den Regeln entsprechender Kraftverkehr setzen ein einheitliches Niveau der Überwachung und Beaufsichtigung in den Mitgliedstaaten voraus. Den einzelstaatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Unternehmen und der Gültigkeit ihrer Zulassung betraut sind, kommt in dieser Hinsicht eine entscheidende Rolle zu, und es sollte sichergestellt werden, dass sie erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere in den schwerwiegendsten Fällen Zulassungen aussetzen oder entziehen oder Verkehrsleiter, die fahrlässig oder vorsätzlich Fehlhandlungen begehen, für ungeeignet erklären. Dem muss eine ordnungsgemäße Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorausgehen. Vor der Ergreifung solcher Sanktionen sollte das betreffende Unternehmen jedoch verwarnt werden und ihm eine angemessene Frist für die Behebung der Beanstandungen eingeräumt werden.

    (13)

    Eine besser organisierte Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten würde die Wirksamkeit der Überwachung der Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, erhöhen und wäre geeignet, die Verwaltungskosten zu verringern. Auf europäischer Ebene vernetzte elektronische Register der Unternehmen, bei denen den gemeinschaftlichen Regeln für den Schutz personenbezogener Daten Rechnung getragen wird, sind geeignet, diese Zusammenarbeit zu erleichtern und die mit Kontrollen verbundenen Kosten sowohl für die Unternehmen als auch die Verwaltungen zu verringern. Einzelstaatliche elektronische Register bestehen in den meisten Mitgliedstaaten bereits. Infrastrukturen zur Vernetzung zwischen Mitgliedstaaten bestehen ebenfalls bereits. Der systematischere Rückgriff auf diese einzelstaatlichen Unternehmensregister und ihre Vernetzung auf europäischer Ebene kann daher zu geringen Kosten erfolgen und im Gegenzug dazu beitragen, die Verwaltungskosten von Kontrollen bei gleichzeitig höherer Wirksamkeit wesentlich zu senken.

    (14)

    Bestimmte in diesen Registern enthaltene Daten bezüglich Verstößen und Sanktionen sind personenbezogen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7) zu entsprechen, vor allem in Bezug auf die Kontrolle der Verarbeitung dieser Daten durch die Behörde, das Informationsrecht der betroffenen Personen, ihr Auskunftsrecht und ihr Widerspruchsrecht. Für die Zwecke dieser Verordnung erscheint es notwendig, Daten dieser Art mindestens zwei Jahre lang zu speichern, um zu verhindern, dass disqualifizierte Unternehmen sich in anderen Mitgliedstaaten niederlassen.

    (15)

    Die Vernetzung der einzelstaatlichen Register ist wesentliche Voraussetzung für einen schnellen und effizienten Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und um zu gewährleisten, dass die Verkehrsunternehmer nicht versucht sind, schwere Verstöße in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat ihrer Niederlassung zu begehen oder zu riskieren. Für diese Vernetzung ist die genaue Festlegung eines gemeinsamen Formats der auszutauschenden Daten sowie der technischen Verfahren des Austauschs erforderlich.

    (16)

    Für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sollten einzelstaatliche Kontaktstellen benannt und bestimmte gemeinsame Verfahren hinsichtlich der Frist und der Art der zu übermittelnden Mindestinformationen präzisiert werden.

    (17)

    Zur Erleichterung der Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit ist es angezeigt, als ausreichenden Nachweis der Zuverlässigkeit für den Zugang zu den betreffenden Tätigkeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat die Vorlage entsprechender Unterlagen, die von einer zuständigen Behörde des Herkunftslandes des Kraftverkehrsunternehmers ausgestellt wurden, zuzulassen, wobei zu überprüfen ist, dass die betreffenden Personen im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat nicht für ungeeignet erklärt wurden, den Beruf auszuüben.

    (18)

    Hinsichtlich der fachlichen Eignung sollte ein einheitliches Muster der Bescheinigung, die aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird, als ausreichender Nachweis durch den Niederlassungsmitgliedstaat anerkannt werden, um die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit zu erleichtern.

    (19)

    Eine strengere Kontrolle der Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung ist auf Ebene der Gemeinschaft erforderlich, was die Übermittlung regelmäßiger Berichte über die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung der Unternehmer des Kraftverkehrssektors auf der Grundlage von Berichten anhand der einzelstaatlichen Register durch die Kommission voraussetzt.

    (20)

    Es ist angezeigt, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorsehen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (21)

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Modernisierung der Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, um eine einheitlichere und besser vergleichbare Anwendung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (22)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

    (23)

    Es ist insbesondere angezeigt, die Kommission zu ermächtigen, eine Liste schwerwiegender Verstöße nach Kategorie, Art und Schweregrad aufzustellen, die unter bestimmten Umständen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können ; ferner sollte sie ermächtigt werden, den Anhang dieser Verordnung zu den Kenntnissen, die bei der Anerkennung der fachlichen Eignung durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, sowie den Anhang zum Muster der Bescheinigung der fachlichen Eignung an den technischen Fortschritt anzupassen; sie sollte auch ermächtigt werden, die Liste der

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    Verstöße festzulegen, die die Behörden unter bestimmten Bedingungen und verhältnismäßig zur Art des Verstoßes dazu veranlassen können, die Zulassung zum Beruf auszusetzen oder zu entziehen oder die Nichteignung zu erklären . Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung

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    nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen

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    . Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Aktualisierung des Musters der Bescheinigung der fachlichen Eignung abzukürzen.

    (24)

    Die Richtlinie 96/26/EG sollte aufgehoben werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung.

    (2)    Diese Verordnung gilt für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben. Sie gilt ferner für Unternehmen, die beabsichtigen, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben. Bezugnahmen auf Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, gelten gegebenenfalls auch als Bezugnahmen auf Unternehmen, die beabsichtigen, diesen Beruf auszuüben .

    (3)    Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für:

    a)

    Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können diese Schwelle jedoch für alle oder einen Teil der Beförderungskategorien herabsetzen.

    b)

    Unternehmen, die

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    Beförderungen von Reisenden mit Kraftfahrzeugen ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken kostenlos durchführen, deren Haupttätigkeit nicht im Personenkraftverkehr besteht und deren Fahrzeuge von ihren eigenen Beschäftigten geführt werden.

    c)

    Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ausüben.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Image Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ ist der Beruf des Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmers;

    b)

    „Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers“ ist die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit Kraftfahrzeugkombinationen ausführt;

    c)

    „Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers“ ist die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt der beförderten Person oder des Veranstalters der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern;

    d)

    „Unternehmen“ ist jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;

    e)

    „Verkehrsleiter“ ist eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder, falls dies vorgesehen ist, eine von ihr vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeit dieses Unternehmens leitet;

    f)

    „Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ ist eine Verwaltungsentscheidung, aufgrund deren ein Unternehmer, der die in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen erfüllt, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben darf;

    g)

    Image

    zuständige Behörde“ ist eine einzelstaatliche, regionale oder kommunale Behörde in einem Mitgliedstaat, die für die Zulassung zum Beruf prüft, ob ein Unternehmen die in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen erfüllt, und die befugt ist, die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen;

    h)

    „Niederlassungsmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem

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    ein Unternehmen seinen Sitz hat, dessen Verkehrsleiter aus einem anderen Mitgliedstaat stammen kann.

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    Artikel 3

    Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

    Die Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben Image, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

    a)

    tatsächlich und dauerhaft gemäß Artikel 5 in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein,

    b)

    zuverlässig gemäß Artikel 6 sein,

    c)

    die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7 besitzen,

    d)

    die geforderte fachliche Eignung gemäß Artikel 8 besitzen.

    Die Voraussetzungen für die Erfüllung jeder dieser Anforderungen sind in Kapitel II festgelegt. Diese Verordnung schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Anforderungen festlegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen.

    Artikel 4

    Verkehrsleiter

    (1)   Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt , benennt Image mindestens eine natürliche Person (den Verkehrsleiter) , die die in Artikel 3 Buchstaben b und d geregelten Anforderungen sowie folgende Bedingungen erfüllt :

    a)

    sie muss die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten,

    b)

    es muss eine echte Verbindung zwischen der benannten Person und dem Unternehmen bestehen, das heißt, sie muss ein Angestellter, Partner, Direktor oder Anteilseigner sein oder eine ähnliche Vertragsbeziehung zu dem Unternehmen haben oder es leiten oder, falls es sich bei dem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst sein, oder, falls es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft handelt, die Gesellschaft rechtmäßig vertreten und verbindliche Entscheidungen im Namen der Gesellschaft treffen können ,

    c)

    sie muss in einem Mitgliedstaat ansässig sein.

    Das Unternehmen meldet der zuständigen Behörde die Person(en), die als Verkehrsleiter benannt wurde(n).

    (2)   Image Falls ein Unternehmen Image die Image in Artikel 3 Buchstabe d geregelte Anforderung der fachlichen Eignung nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ihm die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ohne Benennung eines Verkehrsleiters nach Absatz 1 unter folgenden Bedingungen erteilen:

    a)

    Image

    das Unternehmen benennt

    Image

    eine andere in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Person, die die in Artikel 3 Buchstaben b und d geregelten Anforderungen erfüllt und vertraglich beauftragt ist, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen, und meldet diese Person der zuständigen Behörde ;

    b)

    im Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Verkehrsleiter sind die von diesem dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie seine Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln; zu den zu regelnden Aufgaben zählen vor allem das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder der Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren;

    c)

    Image

    die benannte Person leitet in ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit von höchstens vier verschiedenen Unternehmen ; die zuständige Behörde kann die Höchstzahl der Fahrzeuge festlegen, für die der Verkehrsleiter zuständig sein darf, wobei diese Höchstzahl nicht höher als 50 je Verkehrsleiter sein darf;

    d)

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    die benannte Person ist unabhängig

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    von den anderen Unternehmen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt oder die gewerbliche Beförderungen für das Unternehmen durchführen.

    Image

    Kapitel II

    Voraussetzungen

    Artikel 5

    Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung

    Um die in Artikel 3 Buchstabe a geregelte Anforderung zu erfüllen, muss Image das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat:

    a)

    über eine Niederlassung

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    verfügen, mit Räumlichkeiten, in denen solange, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist, die Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden , vor allem die Buchführungsunterlagen, die Personalverwaltungsunterlagen und auf geschützten Datenträgern alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde zur Prüfung der Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen Zugang haben muss, wobei alle einschlägigen Normen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind,

    b)

    über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die sein Eigentum oder aufgrund eines sonstigen Rechts, insbesondere aufgrund eines Ratenkauf-, Miet-, Leasing- oder Kaufvertrags, in seinem Besitz sind sowie in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind

    Image

    ,

    c)

    seinen Beruf tatsächlich und dauerhaft in einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte mit der erforderlichen Ausstattung ausüben und in der Lage sein , auf Anfrage nachzuweisen, wo die Fahrzeuge im Niederlassungsmitgliedstaat abgestellt sind , wenn sie nicht im Einsatz sind .

    Artikel 6

    Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b und vorbehaltlich des Absatzes 2 legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit für beide die Anforderung der Zuverlässigkeit im Sinne dieser Verordnung erfüllt ist .

    Diese Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:

    a)

    die Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens, seiner Verkehrsleiter oder einer anderen maßgeblichen Person darf nicht zwingend in Frage gestellt sein , etwa durch eine Verurteilung oder eine Sanktion aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:

    i)

    Handelsrecht,

    ii)

    Insolvenzrecht,

    iii)

    Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,

    iv)

    Straßenverkehr,

    v)

    Berufshaftpflicht und

    vi)

    Menschen- oder Drogenhandel .

    b)

    gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat eine Verurteilung ergangen sein wegen schwerwiegender Verstöße

    Image

    gegen Gemeinschaftsvorschriften insbesondere in folgenden Bereichen:

    i)

    Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte; die Überprüfung sollte auch die Frage umfassen, ob jene stets eingehalten werden, sowie die Speicherung von Daten und den Schutz erhobener personenbezogener Daten ,

    ii)

    höchstzulässige Gewichte und Abmessungen der Nutzkraftfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,

    iii)

    Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,

    iv)

    Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,

    v)

    Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,

    vi)

    Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,

    vii)

    Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmte Fahrzeugklassen,

    viii)

    Führerschein,

    ix)

    Zugang zum Beruf.

    Image

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b gilt Folgendes:

    a)

    Eine Verurteilung eines Verkehrsleiters oder eines Verkehrsunternehmens in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder gegen sie verhängte Sanktionen aufgrund äußerst schwerwiegender Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang III führt zur Aberkennung der Zuverlässigkeit nach einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls nach einer Prüfung in den Räumlichkeiten des Unternehmens, es sei denn, die zuständige Behörde stellt in außerordentlichen und hinreichend begründeten Fällen fest, dass dies eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Die außerordentlichen und hinreichend begründeten Fälle werden dann in das einzelstaatliche Register aufgenommen und in dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Anpassung des Anhangs III zur Berücksichtigung der Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich des Straßenverkehrs betreffen, werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    b)

    Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2010 eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der Verstöße fest, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 11 Absatz 2 festlegen.

    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung in Bezug auf diese Liste werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen .

    Zu diesem Zweck und spätestens am 1. Januar 2010 handelt die Kommission wie folgt:

    i)

    sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden;

    ii)

    sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen; und

    iii)

    sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.

    (3)   Die Anforderung der Zuverlässigkeit gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierung oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.

    Artikel 7

    Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe c muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen . Zu diesem Zweck muss das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nachweisen, dass es jedes Jahr Image über Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens EUR 9 000 für ein einziges genutztes Fahrzeug und EUR 5 000 für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt.

    Eigenkapital ist anhand einer testierten Handelsbilanz oder einer Steuerbilanz nachzuweisen. Wer zum ersten Mal den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers beantragt, muss eine testierte Eröffnungsbilanz vorlegen.

    Image

    Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Wert des Euro in den nicht an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmenden Landeswährungen alljährlich festgesetzt. Dabei werden die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt. Sie treten am 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres in Kraft.

    Für die in Unterabsatz 1 Image genannten Buchungsposten gelten die Definitionen der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen  (9).

    (2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung Image einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute, einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Form einer Bankbürgschaft oder in gleichartiger Form über die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge darstellt, gelten lassen. Die Bankbürgschaft oder Versicherung kann von der zuständigen Behörde, die die Zulassung zum Beruf erteilt, in Anspruch genommen und nur mit ihrer Zustimmung freigegeben werden. Die zuständige Behörde legt darüber hinaus fest, unter welchen Bedingungen die Bankbürgschaft oder Versicherung in Anspruch genommen oder für andere Gläubiger freigegeben werden kann.

    (3)   Bei den in Absatz 1 genannten Jahresabschlüssen bzw. der in Absatz 2 genannten Bürgschaft handelt es sich um jene der wirtschaftlichen Einheit, die in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die beantragte Zulassung erteilt, niedergelassen ist und nicht um jene eventueller anderer, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Einheiten.

    Artikel 8

    Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen Eignung

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe d müssen die betreffenden Personen in den in Anhang I Abschnitt I aufgeführten Sachgebieten Kenntnisse nachweisen können, die dem dort vorgesehenen Ausbildungsniveau entsprechen. Dieser Nachweis wird durch Image eine obligatorische schriftliche Prüfung und — falls ein Mitgliedstaat dies verfügt — gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung erbracht. Diese Prüfungen werden gemäß Anhang I Abschnitt II abgenommen.

    (2)     Die betreffenden Personen legen die in Absatz 1 genannten Prüfungen in ihrem Wohnsitzstaat ab.

    (3)   Nur die von einem Mitgliedstaat nach von diesem festgelegten Kriterien hierfür akkreditierten Behörden und Stellen können die schriftlichen und mündlichen Prüfungen zur Feststellung der fachlichen Eignung abnehmen. Die Mitgliedstaaten prüfen regelmäßig, ob die Bedingungen, unter denen die akkreditierten Behörden oder Stellen die Prüfungen abnehmen, mit Anhang I konform sind.

    (4)   Die Mitgliedstaaten akkreditieren nach von ihnen festgelegten Kriterien , die sich nicht gegenseitig ausschließen, die Einrichtungen, die geeignet sind, den Bewerbern eine qualitativ hochwertige Ausbildung im Hinblick auf die effiziente Vorbereitung auf die Prüfung sowie denjenigen Verkehrsleitern, die es wünschen, eine Weiterbildung zur Auffrischung ihrer Kenntnisse zu bieten. Die Mitgliedstaaten prüfen regelmäßig, ob diese Einrichtungen noch die Kriterien erfüllen, aufgrund deren sie akkreditiert wurden.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können Personen von der Prüfung befreien, wenn diese eine ununterbrochene vor der Veröffentlichung dieser Verordnung erworbene praktische Erfahrung von mindestens zehn Jahren in leitender Funktion in einem Verkehrsunternehmen nachweisen.

    (6)     Die Mitgliedstaaten können eine Ausbildung nach Anhang I und eine Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1 für Verkehrsleiter in zehnjährigen Abständen fördern, um sicherzustellen, dass leitende Angestellte über die Entwicklungen im Sektor auf dem Laufenden sind.

    (7)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verkehrsleiter mit praktischer Erfahrung, die nach einer fünfjährigen Pause in den Beruf zurückkehren, die Auffrischung und Aktualisierung ihrer Kenntnisse vornehmen, die notwendig sind, um nachzuweisen, dass sie weiterhin über die fachliche Eignung und über Kenntnisse von den jüngsten Entwicklungen bei den für den Beruf geltenden Rechtsvorschriften verfügen.

    (8)   Die Mitgliedstaaten können die Inhaber von Hochschul- oder Fachschuldiplomen , die von dem jeweiligen Mitgliedstaat vergeben wurden und die die Teilnahme an einer Unterrichtung in den in der Liste im Anhang I aufgeführten Sachgebieten gewährleisten, von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung in den von den Diplomen abgedeckten Sachgebieten ausnehmen; diese Diplome werden von den Mitgliedstaaten eigens bezeichnet.

    (9)   Als Nachweis der fachlichen Eignung muss eine Bescheinigung vorgelegt werden, die von der in Absatz 3 genannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden ist. Diese Bescheinigung darf auf keine andere natürliche oder juristische Person übertragbar sein . Die Bescheinigung wird nach dem Muster des Anhangs II erstellt und trägt den Prägestempel oder das Siegel der akkreditierten Behörde oder Stelle, die sie ausgestellt hat.

    (10)   Die Kommission passt die Anhänge I und II an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung Image nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden für Anhang I nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle, für Anhang II nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (11)   Der Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Ausbildungs-, Prüfungs- und Akkreditierungsfragen, hauptsächlich, aber nicht ausschließlich im Rahmen des in Artikel 24 genannten Ausschusses und jeder anderen von der Kommission gegebenenfalls benannten Einrichtung, wird unterstützt.

    Kapitel III

    Zulassung und Überwachung

    Artikel 9

    Zuständige Behörden

    (1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Behörden, welche für die Durchführung dieser Verordnung zuständig sind. Die zuständigen Behörden sind befugt,

    a)

    die von den Unternehmen eingereichten Anträge zu prüfen,

    b)

    die Zulassung zum Beruf zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen,

    c)

    eine natürliche Person für ungeeignet zu erklären, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten,

    d)

    die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um zu prüfen, ob das Unternehmen die in Artikel 3 geregelten Anforderungen erfüllt.

    (2)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen alle gemäß dieser Verordnung zu erfüllenden Voraussetzungen, gegebenenfalls eventuelle weitere einzelstaatliche Bestimmungen, die von den Antragstellern einzuhaltenden Verfahren und die entsprechenden Erläuterungen.

    Artikel 10

    Einreichung und Registrierung der Anträge

    (1)    Ein Verkehrsunternehmen, das die in Artikel 3 geregelten Anforderungen erfüllt, erhält auf Antrag die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das Unternehmen, das einen Antrag einreicht, die in jenem Artikel geregelten Anforderungen erfüllt.

    (2)    Die zuständige Behörde ist für die Aktualisierung und die Führung des in Artikel 15 genannten elektronischen Registers zuständig .

    Die zuständige Behörde trägt den offiziellen Namen des Unternehmens, den Namen des von ihm benannten Verkehrsleiters und Angaben darüber, ob er oder sie zur Verkehrsleitung geeignet ist , die Anschrift der Niederlassung, die Zahl der eingesetzten Fahrzeuge und, falls die Zulassung für grenzüberschreitende Beförderungen gilt, die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien in das in Artikel 15 genannte elektronische Register ein.

    (3)   Die Frist für die Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung durch die zuständige Behörde ist so kurz wie möglich und überschreitet nicht drei Monate.

    (4)   Ab dem 1. Januar 2012 prüft die zuständige Behörde bei Zweifeln im Hinblick auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens, ob der bzw. die benannten Verkehrsleiter zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nach Artikel 13 in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde(n) , die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten.

    (5)   Unternehmen, die über eine Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers verfügen, teilen der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, Änderungen der in Absatz 2 genannten Daten innerhalb von 28 Tagen mit.

    Artikel 11

    Kontrollen

    (1)   Die zuständigen Behörden wachen darüber, dass die Unternehmen, denen sie die Zulassung zum Beruf  des Kraftverkehrsunternehmers erteilt haben, die in Artikel 3 geregelten Anforderungen dauerhaft erfüllen. Zu diesem Zweck prüfen sie alle fünf Jahre, ob die Unternehmen jede dieser Anforderungen weiterhin erfüllen.

    Die Kommission passt die Häufigkeit der regelmäßigen Prüfungen an den technischen Fortschritt an, insbesondere die nationalen elektronischen Register nach Artikel 15. Da es sich hier um Maßnahmen handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden sie nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (2)   In Ergänzung der in Absatz 1 geregelten Prüfungen nehmen die zuständigen Behörden gezielte Kontrollen von Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung nach dem von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Systems vor. Die Mitgliedstaaten weiten dieses Risikoeinstufungssystem auf die Gesamtheit der in Artikel 6 genannten Verstöße aus.

    (3)   Auf Antrag der Kommission nimmt ein Mitgliedstaat die erforderlichen Kontrollen vor, um zu prüfen, ob ein Unternehmen die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf weiterhin erfüllt. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission das Ergebnis der aufgrund des Antrags durchgeführten Kontrollen sowie gegebenenfalls die ergriffenen Maßnahmen mit, falls festgestellt wird, dass das Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt.

    Artikel 12

    Verwarnung und Entzug von Zulassungen

    (1)   Image Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass das Unternehmen möglicherweise die in Artikel 3 geregelten Anforderungen nicht mehr erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit. Stellt die zuständige Behörde fest, dass eine dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt ist, so kann sie dem Unternehmen eine Frist folgender Dauer zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands einräumen:

    a)

    höchstens drei Monate für die Einstellung eines Nachfolgers des Verkehrsleiters, falls dieser die Anforderungen der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung nicht mehr erfüllt, verlängerbar um drei Monate im Fall des Todes oder des gesundheitlich bedingten Ausfalls des Verkehrsleiters;

    b)

    höchstens drei Monate , falls das Unternehmen zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands nachweisen muss, dass es über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügt;

    c)

    höchstens sechs Monate, falls die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt ist, um auf der Grundlage eines Finanzplans mit realistischen Annahmen nachzuweisen, dass die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit ab dem nächsten Geschäftsjahr erneut dauerhaft erfüllt sein wird.

    (2)    Die zuständige Behörde kann Unternehmen , deren Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde, auferlegen, dass ihre Verkehrsleiter die Ausbildung absolvieren und die in Artikel 8 genannte Prüfung ablegen müssen, bevor eine Rehabilitierungsmaßnahme erfolgt .

    (3)    Stellt die zuständige Behörde fest , dass das Unternehmen eine oder mehrere der in Artikel 3 geregelten Anforderungen nicht mehr erfüllt, so setzt sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers aus oder entzieht sie, und zwar innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen .

    Artikel 13

    Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters

    (1)   Bei schwerwiegenden Verstößen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, für die der Verkehrsleiter verantwortlich ist und deren Schwere sich daraus ergibt, dass sie systematisch und vorsätzlich begangen wurden oder versucht wurde, die Tatsachen zu verbergen, erklärt die zuständige Behörde den Verkehrsleiter des Unternehmens, dessen Zulassung entzogen wurde, für ungeeignet, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten.

    (2)   Sofern und solange keine Rehabilitierungsmaßnahme nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften erfolgt ist, ist die in Artikel 8 Absatz 9 genannte Bescheinigung der fachlichen Eignung der Person, die für ungeeignet erklärt wurde, die Verkehrstätigkeit zu leiten, in keinem Mitgliedstaat mehr gültig.

    Artikel 14

    Entscheidungen der zuständigen Behörden und Rechtsbehelfe

    (1)   Nach dieser Verordnung getroffene abschlägige Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,  einschließlich der Ablehnung eines Antrags, sowie die Aussetzung oder der Entzug einer bereits erteilten Zulassung oder die Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters sind zu begründen.

    Bei solchen Entscheidungen werden Informationen über von diesem Unternehmen oder einem Verkehrsleiter in einem anderen Mitgliedstaat begangene Verstöße berücksichtigt, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Unternehmens zu beeinträchtigen, sowie alle sonstigen Informationen, über die die zuständige Behörde verfügt.

    In Entscheidungen, durch die eine Zulassung ausgesetzt oder eine Nichteignung erklärt wird, werden die einschlägigen Rehabilitationsmaßnahmen angegeben.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betreffenden Unternehmen Image und Personen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen — auch vor Gericht — anfechten können. Image

    Kapitel IV

    Verwaltungsvereinfachung und -zusammenarbeit

    Artikel 15

    Einzelstaatliche elektronische Register

    (1)   Zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 10, 11, 12, 13 und 25 führt jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen und Verkehrsleiter , die von einer von ihm benannten zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. Die Verarbeitung der in diesem Register enthaltenen Daten erfolgt unter derAufsicht der zu diesem Zweck benannten Behörde, die auch für die Benutzung und Aktualisierung dieser Daten verantwortlich ist. Die einzelstaatlichen elektronischen Register enthalten eine öffentliche Abteilung und eine vertrauliche Abteilung . Das elektronische Register ist den in Artikel 9 genannten zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugänglich. Die vertrauliche Abteilung des elektronischen Registers ist anderen Behörden als den zuständigen Behörden nur zugänglich, wenn diese ordnungsgemäß zu Kontrollen und Verhängung von Sanktionen im Straßenverkehr bevollmächtigt und ihre Beamten vereidigt sind.

    Bis zum 1. Januar 2010 legt die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten die Mindeststruktur der Daten fest, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register einzutragen sind.

    Die Abteilung für Kraftverkehrsunternehmen der einzelstaatlichen elektronischen Register eines Mitgliedstaats enthält folgende Daten:

    a)

    Name und Rechtsform des Unternehmens;

    b)

    Anschrift der Niederlassung;

    c)

    Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung benannt wurden, sowie — falls abweichend — Name des rechtlichen Vertreters;

    d)

    Art der Zulassung, Zahl der erfassten Fahrzeuge und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien sowie amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge, die im Rahmen der Zulassung außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaats des Unternehmens eingesetzt werden ;

    e)

    Zahl, Kategorie und Art der

    Image

    schwerwiegenden Verstöße

    Image

    ,die in den vorangehenden zwei Jahren zu Sanktionen Anlass gegeben haben;

    f)

    Namen der Personen, die in den vorangehenden zwei Jahren für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten, sowie einschlägige Rehabilitationsmaßnahmen.

    Die Abteilung für Verkehrsleiter der einzelstaatlichen elektronischen Register eines Mitgliedstaats enthält folgende Daten:

    a)

    den Namen des Verkehrsleiters, der für geeignet erklärt wurde, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten;

    b)

    Name, Rechtsform und Anschrift des/der geleiteten Unternehmen(s).

    Es steht den Mitgliedstaaten frei, die in Unterabsatz 3 Buchstaben e und f genannten Informationen in separate Register aufzunehmen. In einem solchen Fall sind die einschlägigen Daten allen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Anfrage oder direkt zugänglich. Die gewünschten Informationen werden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage zur Verfügung gestellt.

    Auf jeden Fall sind die in Unterabsatz 3 Buchstaben e und f genannten Informationen anderen Behörden als den zuständigen Behörden nur zugänglich, wenn diese ordnungsgemäß zu Kontrollen und Verhängung von Sanktionen im Straßenverkehr bevollmächtigt und ihre Beamten vereidigt sind oder einer förmlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

    (2)   Die Daten zu einem Unternehmen, dessen Zulassung Image ausgesetzt oder entzogen wurde, Image bleiben zwei Jahre nach Ablauf der Aussetzung oder des Entzugs der Lizenz im Register gespeichert und werden danach unverzüglich gelöscht.

    Die Daten zu einer Person, die für ungeeignet erklärt wurde, den Beruf auszuüben, bleiben solange im Register gespeichert, wie die Zuverlässigkeit dieser Person nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 wiederhergestellt ist. Nach einer solchen Rehabilitationsmaßnahme oder einer gleichwertigen Maßnahme werden die Daten unverzüglich gelöscht.

    Die Daten umfassen die Angabe der Gründe für die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung oder der Erklärung der Nichteignung und die jeweilige Dauer.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen durch alle erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle Daten des elektronischen Registers auf aktuellem Stand und korrekt sind, insbesondere die in Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstaben e und f genannten Daten.

    (4)   Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit die einzelstaatlichen elektronischen Register bis spätestens 31. Dezember 2010 auf Ebene der Gemeinschaft vernetzt werden können. Die Vernetzung erfolgt derart, dass eine zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats das elektronische Register aller Mitgliedstaaten abfragen kann. Die Kommission ergreift jede sachdienliche Initiative, um die Durchführung dieses Absatzes zu erleichtern.

    (5)   Für die Zwecke von Absatz 4 werden die gemeinsamen Modalitäten hinsichtlich des Formats der ausgetauschten Daten und der technischen Verfahren zur automatisierten Abfrage der elektronischen Register der anderen Mitgliedstaaten von der Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    Image

    Artikel 16

    Schutz personenbezogener Daten

    Bezüglich der Richtlinie 95/46/EG sorgen die Mitgliedstaaten insbesondere für Folgendes:

    a)

    jede Person wird davon unterrichtet, wenn sie betreffende Daten registriert werden oder ihre Übermittlung an Dritte beabsichtigt ist. Dabei werden die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde, die Art der verarbeiteten Daten und die Gründe genau angegeben;

    b)

    jede Person hat gegenüber der für die Datenverarbeitung zuständigen Behörde ein Auskunftsrecht über die sie betreffenden Daten. Dieses Recht gilt frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten

    Image

    für den Antragsteller;

    c)

    jede Person hat ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von unvollständigen oder unrichtigen Daten;

    d)

    jede Person hat das Recht, aus schutzwürdigen und zwingenden Gründen Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten einzulegen. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs kann sich die Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen.

    Artikel 17

    Administrative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

    (1)   Stellt ein Mitgliedstaat einen Verstoß fest, der von einem Unternehmen begangen wurde, dessen Zulassung von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde, und kann dieser Verstoß aufgrund seiner Schwere gemäß dieser Verordnung zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung führen, teilt der Mitgliedstaat dem anderen Mitgliedstaat alle Informationen in seinem Besitz über den Verstoß sowie die von ihm auferlegten Sanktionen mit.

    (2)   Die Mitgliedstaaten benennen eine einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser Verordnung zuständig ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift dieser einzelstaatlichen Kontaktstelle bis spätestens […]. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis aller einzelstaatlichen Kontaktstellen und übermittelt es den Mitgliedstaaten.

    (3)   Die Mitgliedstaaten, die Informationen im Rahmen dieser Verordnung austauschen, nutzen die in Durchführung von Artikel 2 benannten einzelstaatlichen Kontaktstellen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten, die Informationen über die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verstöße austauschen oder gegebenenfalls über Verkehrsleiter, die für ungeeignet erklärt wurden, halten das Verfahren und die Fristen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs] beziehungsweise von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 über [gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt] ein. Ein Mitgliedstaat, der von einem anderen Mitgliedstaat über einen schwerwiegenden Verstoß informiert wird, der zu einer Verurteilung geführt hat, trägt den mitgeteilten Verstoß in sein einzelstaatliches elektronisches Register ein.

    Kapitel V

    Gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen und anderen Dokumenten

    Artikel 18

    Bescheinigungen und andere Dokumente zur Zuverlässigkeit

    (1)   Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 4 erkennt der Image Niederlassungsmitgliedstaat hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers als ausreichenden Nachweis für die Zuverlässigkeit einen Strafregisterauszug oder, in Ermangelung dessen, eine von einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des oder der Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Verkehrsleiter zuvor ansässig war, ausgestellte gleichwertige Bescheinigung an Image.

    (2)   Bestehen in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit, deren Nachweis aus den in Absatz 1 genannten Dokumenten nicht hervorgeht, so erkennt dieser Staat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des oder der Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Verkehrsleiter zuvor ansässig war, an, mit der die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestätigt wird. Diese Bescheinigung bezieht sich auf die Tatsachen, die im Image Niederlassungsmitgliedstaat für die Zulassung erheblich sind.

    (3)   Wird eine gemäß den Absätzen 1 und 2 geforderte Bescheinigung in dem oder den Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Verkehrsleiter zuvor ansässig war, nicht erteilt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, oder gegebenenfalls bei einem Notar des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsleiter zuvor ansässig war, abgegeben hat; die betreffende Behörde bzw. der betreffende Notar stellt eine beglaubigte Bescheinigung dieser eidesstattlichen oder förmlichen Erklärung aus.

    (4)   Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt auch für die gemäß Absatz 3 abgegebenen Erklärungen.

    Artikel 19

    Bescheinigungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit

    Bestehen in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit, die über die in Artikel 7 geregelten Voraussetzungen hinausgehen, so erkennt dieser Staat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Verwaltungsbehörde des oder der Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Verkehrsleiter zuvor ansässig war, an, mit der die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestätigt wird. Diese Bescheinigung bezieht sich auf die Informationen, die im neuen Niederlassungsmitgliedstaat für die Zulassung erheblich sind.

    Artikel 20

    Bescheinigung der fachlichen Eignung

    (1)   Die Mitgliedstaaten erkennen als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung die Bescheinigungen an, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang II entsprechen und von den dazu akkreditierten Behörden oder Stellen erteilt wurden.

    (2)   Vor dem […] zum Nachweis der fachlichen Eignung auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilte Bescheinigungen werden der Bescheinigung gleichgestellt, deren Muster in Anhang II wiedergegeben ist, und werden als Nachweis der fachlichen Eignung in allen Mitgliedstaaten anerkannt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diejenigen Bescheinigungen mit, die sie als Nachweis für die fachliche Eignung für die Zwecke dieses Artikels anerkennen.

    Kapitel VI

    Schlussbestimmungen

    Artikel 21

    Sanktionen

    (1)   Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen spätestens am 1. Januar 2012 mit und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen insbesondere die Image Aussetzung der Zulassung zum Beruf, den Entzug dieser Zulassung und die Erklärung der Nichteignung der tatbestandsmäßig handelnden Verkehrsleiter. Sie umfassen ferner die Beschlagnahme von Fahrzeugen, die von einem Unternehmen, das Beförderungen ohne die gemäß dieser Verordnung erforderliche Zulassung durchführt, genutzt werden.

    Image

    Artikel 22

    Übergangsbestimmungen

    Unternehmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erhalten haben, müssen spätestens zwei Jahre nach diesem Datum den Bestimmungen dieser Verordnung Image genügen.

    Artikel 23

    Amtshilfe

    Image Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten einander bei der Durchführung dieser Verordnung gegenseitig Amtshilfe. Sie tauschen Informationen über Verurteilungen für schwerwiegende Verstöße oder andere konkrete Tatbestände, die Auswirkungen auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers haben könnten, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten aus . Image

    Artikel 24

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr  (11) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 Image.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 Image.

    (4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 Image. Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf einen Monat festgesetzt.

    Artikel 25

    Berichte über die Ausübung des Berufs

    (1)   Die Mitgliedstaaten erstellen alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der zuständigen Behörden und übermitteln diesen der Kommission. Dieser Bericht umfasst

    a)

    eine Analyse des Sektors in Bezug auf die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung,

    b)

    die nach Jahr und Art aufgeschlüsselte Zahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Zulassungen, die Zahl der

    Image

    Erklärungen der Nichteignung sowie die jeweiligen Gründe,

    c)

    die Zahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen der fachlichen Eignung,

    d)

    die Kernstatistiken über die

    Image

    einzelstaatlichen elektronischen Register und deren Nutzung durch die zuständigen Behörden und

    e)

    eine Analyse des Informationsaustauschs mit den anderen Mitgliedstaaten, die vor allem die Zahl der festgestellten und einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilten Verstöße sowie die eingegangenen Antworten gemäß Artikel 17 Absatz 3 und die Zahl der jährlich eingegangenen Anfragen und Antworten gemäß Artikel 17 Absatz 4 umfasst.

    (2)   Die Kommission erstellt alle zwei Jahre anhand dieser einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers für das Parlament und den Rat. Dieser Bericht enthält vor allem eine Bewertung des Funktionierens des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten. Der Bericht wird gleichzeitig mit dem Bericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr  (12) veröffentlicht.

    (3)     Bis zum 1. Juni 2009 legt die Kommission einen Bericht über die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Ausweitung des Anwendungsbereiches dieser Verordnung auf den gewerblichen Verkehr mit Fahrzeugen vor, die nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers bis zu neun Personen zu befördern. Gegebenenfalls ergreift die Kommission die entsprechenden Initiativen.

    Artikel 26

    Liste der zuständigen Behörden

    Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens am 1. Juni 2009 die Liste der zuständigen Behörden, die er für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers benannt hat, sowie die Liste der für die Abnahme der Prüfungen und Ausstellung der Bescheinigungen akkreditierten Behörden oder Stellen. Die konsolidierte Liste dieser Behörden oder Stellen der gesamten Gemeinschaft wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 27

    Mitteilung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Image den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen, und zwar spätestens sechs Tage nach dem Tag ihrer Annahme und erstmals spätestens am 1. Juni 2009 .

    Artikel 28

    Aufhebung

    Die Richtlinie 96/26/EG wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 29

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juni 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Image

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C ...

    (2)  ABl. C ...

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008.

    (4)  ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1 Image.

    (5)  ABl. L …

    (6)  ABl. L …

    (7)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    (8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 Image.

    (9)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11 Image.

    (10)  Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates ( ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).

    (11)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8 Image.

    (12)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

    ANHANG I

    I.   LISTE DER IN ARTIKEL 8 GENANNTEN SACHGEBIETE

    Die Kenntnisse, die für die Feststellung der fachlichen Eignung durch die Mitgliedstaaten für den Güter- und den Personenkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Sachgebiete erstrecken. Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers müssen das zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderliche Niveau an Kenntnissen und Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen.

    Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne der folgenden Aufstellung darf nicht unter Stufe 3 der Struktur der Ausbildungsstufen im Anhang der Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften  (1) liegen, d. h. dem Niveau, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der Pflichtschule entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder durch eine sonstige Fachschule oder ähnliche Ausbildung auf Sekundarstufe erworben wird.

    A.   Bürgerliches Recht

    Güter- und Personenkraftverkehr

    Der Bewerber muss insbesondere

    1)

    die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;

    2)

    in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln.

    Güterkraftverkehr

    3)

    eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch die Verzögerung bei der Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können;

    4)

    die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen kennen.

    Personenkraftverkehr

    5)

    eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können.

    B.   Handelsrecht

    Güter- und Personenkraftverkehr

    Der Bewerber muss insbesondere

    1)

    die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen;

    2)

    ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie die Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.

    C.   Sozialrecht

    Güter- und Personenkraftverkehr

    Der Bewerber muss insbesondere

    1)

    die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen kennen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);

    2)

    die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen;

    3)

    die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);

    4)

    die Regeln für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, vor allem die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

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    , der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

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    , der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben  (2) und der Richtlinie 2006/22/EG sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung der Verordnungen kennen;

    5)

    die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer aufgrund der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr  (3) kennen.

    D.   Steuerrecht

    Güter- und Personenkraftverkehr

    Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für

    1)

    die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;

    2)

    die Kraftfahrzeugsteuern;

    3)

    die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege;

    4)

    die Einkommensteuern.

    E.   Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes

    Güter- und Personenkraftverkehr

    Der Bewerber muss insbesondere

    1)

    die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen;

    2)

    die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;

    3)

    wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aufgebaut ist, und sie verstehen können;

    4)

    eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können;

    5)

    die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können;

    6)

    ein Budget ausarbeiten können;

    7)

    die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können;

    8)

    einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können;

    9)

    die Grundlagen der Marktforschung (des Marketing), der Förderung des Verkaufs von Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien, der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit usw. kennen;

    10)

    die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;

    11)

    die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;

    Güterkraftverkehr

    12)

    die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen;

    13)

    die Rolle, die Aufgaben und die rechtliche Stellung der Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen;

    Personenkraftverkehr

    14)

    die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenverkehr anwenden können;

    15)

    die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können.

    F.   Marktzugang

    Güter- und Personenkraftverkehr

    Der Bewerber muss insbesondere

    1)

    die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen;

    2)

    die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen;

    3)

    die Schriftstücke für die Erbringung von Straßenverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck im Unternehmen aufbewahrt und im Fahrzeug mitgeführt werden;

    Güterkraftverkehr

    4)

    die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte, die Frachtraumverteilungsstellen und die Logistik kennen;

    5)

    die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen;

    Personenkraftverkehr

    6)

    die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte kennen;

    7)

    die Regeln für die Einrichtung von Verkehrsdiensten kennen und Verkehrspläne aufstellen können.

    G.   Normen und technische Vorschriften

    Güter- und Personenkraftverkehr

    Der Bewerber muss insbesondere

    1)

    die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;

    2)

    je nach dem Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;

    3)

    die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;

    4)

    Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können;

    5)

    Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können;

    Güterkraftverkehr

    6)

    die einzelnen Lademittel und -geräte (Heckklappen, Container, Paletten usw.) kennen sowie Verfahren

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    für das Be- und Entladen einführen und entsprechende Anweisungen (Lastverteilung, Stapelung, Befestigung, Verkeilung usw.) erteilen können;

    7)

    die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des „Roll-on-roll-off“-Verkehrs kennen;

    8)

    die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte durchführen können, die sich aus der Richtlinie 94/55/EG des Rates (4), der Richtlinie 96/35/EG des Rates (5) und der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (6) ergeben;

    9)

    die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel insbesondere aufgrund des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), durchführen können;

    10)

    die Verfahren zur Einhaltung der Regelungen für die Beförderung lebender Tiere durchführen können.

    H.   Sicherheit im Straßenverkehr

    Güter- und Personenkraftverkehr

    Der Bewerber muss insbesondere

    1)

    die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Führerscheine/Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);

    2)

    durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, die Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten;

    3)

    Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können;

    4)

    in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen oder schwerer Verstöße zu vermeiden;

    5)

    die Verfahren für ein sicheres Verstauen der Güter durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen;

    Personenkraftverkehr

    6)

    Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten haben.

    II.   ABLAUF DER PRÜFUNG

    1.

    Die Mitgliedstaaten sehen eine obligatorische schriftliche Prüfung und gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung vor, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausreichende Kenntnisse auf den in Abschnitt I genannten Sachgebieten besitzen und insbesondere die entsprechenden Instrumente und Techniken beherrschen und zur Erfüllung der vorgesehenen administrativen und organisatorischen Aufgaben in der Lage sind.

    a)

    Die obligatorische schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar

    schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen (vier Antworten zur Auswahl) oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination der beiden Systeme umfassen;

    schriftlichen Übungen/Fallstudien.

    Die Mindestdauer beträgt für jede der beiden Teilprüfungen zwei Stunden.

    b)

    Wird eine mündliche Prüfung vorgesehen, so können die Mitgliedstaaten die Teilnahme an dieser Prüfung vom Bestehen der schriftlichen Prüfung abhängig machen.

    2.

    Falls die Mitgliedstaaten auch eine mündliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede der drei Teilprüfungen eine Gewichtung der Punkte vornehmen, die nicht unter 25 % und nicht über 40 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

    Falls die Mitgliedstaaten nur eine schriftliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede Teilprüfung eine Gewichtung der Punkte vornehmen, die nicht weniger als 40 % und nicht mehr als 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

    3.

    Für alle Prüfungen zusammen müssen die Bewerber mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50 % der möglichen Punktzahl liegen darf. Die Mitgliedstaaten können für lediglich eine Teilprüfung den erforderlichen Punkteanteil von 50 % auf 40 % senken.


    (1)  ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56.

    (2)   ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.

    (3)   ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4.

    (4)  Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7).

    (5)  Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen ( ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 10).

    (6)  Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1). Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

    ANHANG II

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    ANHANG III

    Liste der Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a:

    1.

    a)

    Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.

    b)

    Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.

    2.

    Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.

    3.

    Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung oder Fahren mit einem Fahrzeug, das sehr schwere Mängel aufweist, u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen und zu der Entscheidung führen würden, das Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen.

    4.

    Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist, oder Beförderung gefährlicher Güter ohne die vorgeschriebene Beschriftung oder Kennzeichnung des Fahrzeugs.

    5.

    Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.

    6.

    Der Fahrer verwendet eine Fahrerkarte, die gefälscht ist, oder eine Fahrerkarte eines anderen Fahrers oder eine Fahrerkarte, die aufgrund falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erlangt wurde.

    7.

    Beförderung von Gütern, wenn das zulässige Gesamtgewicht um mehr als 20 % überschritten wird.


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