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Document 52008AP0118
Fishing activities of Community and third-country fishing vessels # European Parliament legislative resolution of 10 April 2008 on the proposal for a Council regulation concerning authorisations for fishing activities of Community fishing vessels outside Community waters and the access of third country vessels to Community waters (COM(2007)0330 — C6-0236/2007 — 2007/0114(CNS))
Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (KOM(2007)0330 — C6-0236/2007 — 2007/0114(CNS))
Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (KOM(2007)0330 — C6-0236/2007 — 2007/0114(CNS))
ABl. C 247E vom 15.10.2009, p. 87–91
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 247/87 |
Donnerstag, 10 April 2008
Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern *
P6_TA(2008)0118
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (KOM(2007)0330 — C6-0236/2007 — 2007/0114(CNS))
2009/C 247 E/21
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0330),
gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0236/2007),
gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0072/2008),
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS |
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Abänderung 1 |
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Artikel 1 Buchstabe b |
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entfällt |
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Abänderung 2 |
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Artikel 2 Buchstabe m |
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Abänderung 3 |
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Artikel 2 Buchstabe n |
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Abänderung 5 |
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Artikel 3 |
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Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt wurde, dürfen in Gewässern, die Gegenstand eines Abkommens sind, Fischfang betreiben. |
Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt wurde, dürfen außerhalb der Gemeinschaftsgewässer Fischfang betreiben. |
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Abänderung 6 |
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Artikel 4 Absatz 1 |
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Abänderung 7 |
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Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
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Abänderung 8 |
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Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |
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Abänderung 9 |
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Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d |
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Abänderung 10 |
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Artikel 9 Absatz 1 Einleitung |
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Abänderung 11 |
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Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a |
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Abänderung 12 |
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Artikel 10 |
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Hat die Kommission Grund zu der Annahme , dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß Anhang I im Rahmen eines bestimmten Abkommens nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Stellt die Kommission angesichts der Stellungnahme des Mitgliedstaats fest , dass dieser gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, so beschließt sie — unter angemessener Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit — die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats von jeglicher weiteren Teilnahme im Rahmen dieses Abkommens auszuschließen. |
Hat die Kommission aufgrund eines ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalts Kenntnis davon , dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß Anhang I im Rahmen eines bestimmten Abkommens nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Ist angesichts der Stellungnahme des Mitgliedstaats erwiesen, dass dieser gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, so kann die Kommission — unter angemessener Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit — beschließen, die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats von jeglicher weiteren Teilnahme im Rahmen dieses Abkommens auszuschließen. |
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Abänderung 13 |
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Artikel 17 Absatz 1 |
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Abänderung 14 |
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Artikel 19 Absatz 1 |
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Abänderung 15 |
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Artikel 19 Absatz 3 |
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Abänderung 16 |
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Artikel 20 Absatz 1 |
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Abänderung 17 |
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Artikel 20 Absatz 3 |
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Abänderung 18 |
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Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a |
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Abänderung 19 |
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Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b |
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(1) KOM(2007)0602.
(2) ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 1 .