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Document 52008AE1917

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. …/… des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)

    ABl. C 175 vom 28.7.2009, p. 97–99 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 175/97


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. …/… des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)“

    KOM(2008) 483 endg. — 2008/0159 (CNS)

    (2009/C 175/18)

    Der Rat der Europäischen Union beschloss am 4. September 2008, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 171 und 172 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    „Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr.  …/… des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)“

    KOM(2008) 483 endg. — 2008/0159 (CNS).

    Am 16. September 2008 beauftragte das Ausschusspräsidium die Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft mit der Vorbereitung der Arbeiten.

    Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 449. Plenartagung am 3./4. Dezember 2008 (Sitzung vom 3. Dezember) Frau LE NOUAIL MARLIÈRE zur Hauptberichterstatterin und verabschiedete mit 99 gegen 16 Stimmen bei 10 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1   Der Ausschuss befürwortet den Vorschlag, die Gründungsverordnung und die Satzung des gemeinsamen Unternehmens SESAR anzupassen.

    1.2   Der Ausschuss empfiehlt der Kommission, im Bereich der Gleichbehandlung des zur Durchführung des Projekts SESAR abgeordneten und eingestellten Personals, der Vertragsdauer und der Neueinstufung nach Abschluss des Programms zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation ein besseres Vorbild abzugeben.

    2.   Vorschlag der Kommission

    2.1   Der Ausschuss wird zu dem Vorschlag befasst, die Gründungsverordnung und die Satzung des gemeinsamen Unternehmens SESAR (1) mit dem neuen Konzept in Einklang zu bringen, das die EU für die Errichtung der anderen im Rahmen des 7. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung (RP7) gegründeten gemeinsamen Unternehmen angenommen hat: CLEAN SKY (2), ENIAC (3), IMI (4), ARTEMIS (5) und FCH (6). Der Ausschuss hat mit einer Ausnahme zu all diesen Vorschlägen eine Stellungnahme abgegeben.

    Satzung des gemeinsamen Unternehmens SESAR

    2.2.1   Das gemeinsame Unternehmen SESAR existiert rechtlich gesehen seit dem 3.3.2007 und hat seinen Sitz in Brüssel. Die beiden Gründungsmitglieder sind die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und die Organisation Eurocontrol, vertreten durch ihre Agentur.

    2.2.2   Die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens wurde unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 eingeleitet. 2007 wurden die Führungsstruktur (bestehend aus dem Verwaltungsrat und dem Exekutivdirektor) und eine erste Verwaltungsstruktur eingerichtet.

    2.2.3   Im Juni 2007 veröffentlichte das gemeinsame Unternehmen SESAR eine Aufforderung zur Interessenbekundung für die Bewerbung um eine Mitgliedschaft. Infolge dieser Aufforderung wurde eine Vorauswahl von 15 Bewerbern getroffen, mit dem Ziel, für den Anfang eine solide Kerngruppe aus Mitgliedern zu bilden, um die Entwicklungsphase von SESAR einzuleiten. Die 15 Mitgliedschaftsanwärter repräsentieren die wichtigsten Akteure des Flugverkehrsmanagementsektors: Flugsicherungsdienstleister, Flughäfen und Ausrüstungshersteller. Die ersten Angebote für die Beiträge zum gemeinsamen Unternehmen SESAR beliefen sich auf insgesamt mehr als 1,4 Mrd. EUR.

    2.2.4   Die Industrie hat ihr bereits in der Definitionsphase gezeigtes Engagement für das Programm bekräftigt. Sie hat mit dem gemeinsamen Unternehmen zusammengearbeitet, um eine Verständigung darüber zu erzielen, wie die partnerschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens SESAR aussehen soll. Die Abstimmung ihrer Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten im Bereich des Flugverkehrsmanagements auf SESAR und die Zuweisung der erforderlichen Ressourcen stellen einen großen Fortschritt dar. Der Abschluss des Mitgliedschaftsverfahrens ist für Ende 2008 vorgesehen, mit dem Ziel, Anfang 2009 mit den Entwicklungsaktivitäten zu beginnen.

    2.2.5   Zwar heißt es in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 „Die Mitgliedstaaten ergreifen alle möglichen Maßnahmen, um dem gemeinsamen Unternehmen die weitestmögliche Befreiung von der Besteuerung in Bezug auf die Mehrwertsteuer und andere Abgaben und Verbrauchsteuern zu gewähren“, doch ist in der Gründungsverordnung keine Rechtsgrundlage dafür vorgesehen, dem gemeinsamen Unternehmen eine Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern oder die aus dem Protokoll über die den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften gewährten Vorrechte und Befreiungen erwachsende Vorteile zu gewähren. Ebensowenig ist vorgesehen, dass sein Personal dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unterliegt. Folglich gilt für das gemeinsame Unternehmen und seine Mitarbeiter das belgische Steuer- und Arbeitsrecht.

    2.2.6   Die sich aus diesem Sonderstatus ergebenden Kosten in Form von Verwaltungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen werden sich insgesamt auf schätzungsweise 300 Mio. EUR belaufen. Davon entsprechen allein 290 Mio. EUR dem Betrag der Mehrwertsteuer und sonstiger Abgaben, die das gemeinsame Unternehmen SESAR wird entrichten müssen. Die übrigen 10 Mio. EUR beziehen sich auf die Personalkosten.

    2.2.7   Dieser Betrag wird aus den Beiträgen der Mitglieder zum gemeinsamen Unternehmen bestritten werden, insbesondere aus den gemeinschaftlichen F + E- Mitteln und muss daher von der Finanzierung der Entwicklungsaktivitäten abgezogen werden.

    Art der vorgeschlagenen Änderung

    2.3.1   Bei den für die Verordnung 219/2007 vorgeschlagenen Änderungen wurde berücksichtigt, dass das gemeinsame Unternehmen SESAR bereits seine Tätigkeit unter einem anderen rechtlichen Status aufgenommen hat. Sie lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

    Anerkennung des gemeinsamen Unternehmens SESAR als eine Einrichtung der Gemeinschaft (Artikel 2 der Verordnung).

    Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften auf die Beschäftigten des gemeinsamen Unternehmens SESAR (Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung);

    Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften auf das gemeinsame Unternehmen, dessen Bedienstete sowie auf den Exekutivdirektor (Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung);

    Anpassung der Haftungsbestimmungen (Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung);

    Anpassung der Bestimmungen zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zum anwendbaren Recht (Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung);

    Quantifizierung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft und praktische Regelungen für dessen Übertragung auf das gemeinsame Unternehmen (Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung);

    Änderung der Bestimmungen in Bezug auf die Änderung der Satzung des gemeinsamen Unternehmens (Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung sowie Artikel 24 Absatz 2 der Satzung). Diese Änderung ist nicht an die Angleichung der Satzung des gemeinsamen Unternehmens geknüpft. Sie stellt eine Berichtigung des Verfahrens zur Annahme von Änderungen der Satzung des gemeinsamen Unternehmens dar. Der Sinn der ursprünglichen Bestimmung bestand darin, die Annahme von Satzungsänderungen im Regelungsverfahren unter Beteiligung des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum zu ermöglichen. Allerdings drückt der Wortlaut der ursprünglichen Bestimmung diese Absicht nicht deutlich aus und muss daher angepasst werden;

    Anwendung von Artikel 185 der Haushaltsordnung, insbesondere in Bezug auf: Festlegung einer Finanzordnung im Einklang mit den Rahmenfinanzregelungen für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen (Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung) sowie die Entlastung für die Ausführung des Haushalts (Artikel 4 Buchstabe b der Verordnung) und Gestaltung des Haushaltsplans (Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Satzung);

    Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors (Artikel 7 Absatz 5 der Satzung);

    Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 17 Absatz 3 der Satzung);

    Übergangsbestimmungen für den Übergang zur Beschäftigung der Mitarbeiter des gemeinsamen Unternehmens nach dem EU-Beamtenstatut (Artikel 2 des Vorschlages).

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1   Der Ausschuss befürwortet das allgemeine Ziel der Kommission, Lehren aus der Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens Galileo und der Gründung des gemeinsamen Unternehmens SESAR (7) zu ziehen und den Rat dazu anzuhalten, den Status des gemeinsamen Unternehmens SESAR zu klären und — angesichts der zunehmenden Zahl gemeinsamer Technologieinitiativen im Rahmen des 7. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung — die Stimmigkeit mit dem allgemeinen Konzept für gemeinsame Unternehmen zu gewährleisten.

    3.2   Der Ausschuss begrüßt die Bemühungen, die finanziellen Ressourcen von SESAR so aufzuteilen, dass sich die unternommenen Anstrengungen im Wesentlichen auf die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit mit dem Ziel der Harmonisierung der Flugverkehrssicherheit konzentrieren. Von der Änderung des Status des gemeinsamen Unternehmens SESAR erhofft sich die Kommission eine Einsparung von etwa 290 Mio. EUR dank der Befreiung von der MwSt. und sonstigen Abgaben und Verbrauchssteuern. Der Übergang zur Beschäftigung der Mitarbeiter nach dem EU-Beamtenstatut wird eine Verbesserung bedeuten. Der Wechsel zu den Beschäftigungsbedingungen der Beamten der Gemeinschaft wird ihnen als Möglichkeit angeboten, sie werden hierzu jedoch nicht gezwungen. Dieser Übergang wird auch positive Auswirkungen (10 Mio. EUR) auf die Verwaltungskosten haben, ohne dass das Gehaltsniveau, die Vorteile und die Zusatzrentenansprüche beschnitten würden, da die Kommission bereits bei der Gründung des gemeinsamen Unternehmens SESAR vorgesehen hat, dass die Mitarbeiter des gemeinsamen Unternehmens laut Satzung „gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften“ beschäftigt werden.

    3.3   Der Ausschuss nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die von der Gemeinschaft über SESAR ausgeübte Kontrolle durch die Anwendung der Haushaltsordnung der Gemeinschaften, der Haushaltsentlastung und der strategischen Verwaltung sowie die eingesetzten Humanressourcen verstärkt wird. Der Vorschlag steht im Einklang mit der Anregung des Ausschusses, in einer seiner früheren Stellungnahmen zu SESAR, in der er betonte, dass „die Errichtung einer juristischen Person für die koordinierte Verwaltung der Mittel des Vorhabens SESAR während seiner Umsetzungsphase unabdingbar“ ist. Der Vorschlag dürfte sich positiv auf die Überwachung des Projekts auswirken. Der Ausschuss stellt fest, dass die sich daraus ergebende Verantwortung der Kommission im Rahmen eines Programms gestärkt wurde, das von der Kommission, von Eurocontrol und von der Luftfahrtindustrie jeweils in Höhe von 700 Mio. EUR finanziert wird, wobei die beiden Letzteren ihren Beitrag in erster Linie in Form von Sachleistungen erbringen. Die bei diesen Beiträgen eingesparte MwSt. wird in die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten fließen.

    3.4   Die Entwicklungsphase des gemeinsamen Unternehmens SESAR muss Anfang 2009 beginnen, um das Engagement der Unternehmer zu gewährleisten und sie in die Lage zu versetzen, ihre Aktivitäten auf die Ziele von SESAR abzustimmen. Daher plädiert der Ausschuss ebenso wie die Kommission für eine rasche Verabschiedung der Verordnung, damit die mit den SESAR-Mitgliedern getroffenen Vereinbarungen an die neuen Bestimmungen angepasst werden können. Angesichts der Konkurrenzinitiative NextGen in den USA sind Verzögerungen bei der Verwirklichung von SESAR nicht erwünscht.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1   Die Gesamtdauer des gemeinsamen Unternehmens SESAR beträgt acht Jahre, nach Abschluss des Programms kehrt demnach das abgeordnete Personal zu Eurocontrol oder in seine ursprünglichen Dienststellen der Kommission zurück. Die Verträge des extern angeworbenen Personals laufen gemäß den bereits bei der Einstellung festgelegten Bedingungen aus. Der Ausschuss stellt fest, dass damit ein Präzedenzfall geschafften wird (Gründung eines Unternehmen für begrenzte Zeit) und verweist auf die Konsequenzen, die sich daraus im Hinblick auf die relative Unsicherheit bestimmter Stellen ergeben. Er empfiehlt der Kommission, ein besseres Vorbild abzugeben, was die Gleichbehandlung der für die Durchführung des Programms SESAR abgeordneten und eingestellten Beschäftigten betrifft.

    4.2   Der Ausschuss nimmt die Besonderheit des Sektors zur Kenntnis (Hoheit der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum, öffentlich-private Partnerschaften, hoheitliche Dienstleistungen) und empfiehlt, in Anbetracht der Tatsache, dass mit dem gemeinsamen Unternehmen SESAR das Ziel der Harmonisierung und Forschung zur Erreichung einer bestmöglichen Luftverkehrssicherheit verfolgt wird, das Unternehmen nicht nur nach technischen (Ausrüstung) oder kommerziellen (Routen) Gesichtspunkten zu konzipieren, sondern zu berücksichtigen, dass es sich um ein von Menschen (Männer und Frauen, die ihren Beitrag leisten und sicherlich stärker einbezogen werden sollten und größere Beachtung verdient hätten) durchgeführtes Projekt handelt.

    4.3   Der Ausschuss nimmt den Beschluss des Verwaltungsrats des gemeinsamen Unternehmens SESAR zur Kenntnis, den er in seiner Sitzung am 24. April 2008 gefasst hat, an der Vertreter der Kommission, von Eurocontrol, des Militärs, der Luftraumnutzer, der Flugsicherungsdienstleister, der Ausrüster, der Flughäfen, des Personals des Flugsicherungssektors, Wissenschaftler, der Exekutivdirektor, der Direktor (m.d.W.d.G.b.) Verwaltung und Finanzen und das Sekretariat teilnahmen. Der Verwaltungsrat hat den Grundsätzen für die Änderung der Satzung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zugestimmt („endorses the principles for the contemplated modification of the Statutes and the related process“).

    Brüssel, den 3. Dezember 2008.

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Mario SEPI

    Der Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Martin WESTLAKE


    (1)  Gegründet durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007; CESE 975/2006.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20.12.2007, ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1; CESE 1443/2007.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20.12.2007, ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21; CESE 1444/2007.

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20.12.2007, ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38; CESE 1441/2007.

    (5)  Verordnung (EG) Nr.74/2008 des Rates vom 20.12.2007, ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.

    (6)  Verordnung (EG) Nr.o 521/2008 des Rates vom 30.5.2008, ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1; CESE 484/2008.

    (7)  Das gemeinsame Unternehmen SESAR ist nach GALILEO erst das zweite gemäß Artikel 171 des Vertrags gegründete gemeinsame Unternehmen.


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