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Document 52007PC0653

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates

/* KOM/2007/0653 endg. - COD 2007/0233 */

52007PC0653

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates /* KOM/2007/0653 endg. - COD 2007/0233 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.10.2007

KOM(2007) 653 endgültig

2007/0233 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Zweck dieses Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Überarbeitung des derzeitigen statistischen Systems für den Warenhandel mit Drittländern (Extrastat) mit dem Ziel,

- die Rechtsvorschriften klarer, einfacher und transparenter zu gestalten;

- das System der Statistik des Handels mit Drittländern anzupassen, da die Zollverfahren aufgrund der Einführung einer „einzigen Bewilligung“ für die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens oder des Anschreibeverfahrens[1] sowie aufgrund der zentralen Abwicklung im Rahmen des modernisierten Zollkodex der Gemeinschaft (der die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 ersetzen soll) geändert werden müssen;

- den „Rotterdam-Effekt“ einzudämmen, der zur Folge hat, dass a) in der Außenhandelsstatistik die Daten für bestimmte Länder, die umfangreiche Einfuhren abfertigen oder hohe Ausfuhren verzeichnen, jedoch nur die Rolle von Transitländern spielen, überbewertet werden und die Daten für die tatsächlichen Eingangs- oder Versandländer unterbewertet werden, und b) diese Waren doppelt gezählt werden, und zwar in Extrastat als Nichtgemeinschaftswaren und in Intrastat als Gemeinschaftswaren aus einem anderen Mitgliedstaat, wobei die Situation bei der Ausfuhr vergleichbar ist;

- die Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Vergleichbarkeit der Außenhandelsstatistik zu verbessern und ein System der Qualitätsbewertung einzuführen;

- die Verknüpfung von Handelsstatistik und Unternehmensstatistik zu verbessern;

- den Benutzerbedarf zu berücksichtigen und zusätzliche Handelsstatistiken zu erstellen, die die Daten der Zollanmeldungen nutzen;

- in Einklang mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken den privilegierten Zugang zu empfindlichen Außenhandelsdaten zu kontrollieren.

1.2. Allgemeiner Kontext

In der Außenhandelsstatistik (Extrastat) werden die Warenein- und -ausfuhren der Mitgliedstaaten in Drittländer bzw. aus Drittländern erfasst. Diese Daten sind von grundlegender Bedeutung für die europäische Wirtschafts- und Handelspolitik und für die Analyse der Marktentwicklung für einzelne Waren. Die Statistiken umfassen monatliche Berichte über Wert und Menge von Ein- und Ausfuhren, untergliedert nach Meldemitgliedstaaten und Partnerländern, nach Waren gemäß der Kombinierten Nomenklatur, nach Verkehrszweigen und nach der zolltariflichen Behandlung.

Abgesehen von einigen besonderen Warenbewegungen beruht Extrastat auf Daten aus Zollanmeldungen. Die Verwendung der Zollanmeldung als Quelle statistischer Daten bedeutet, dass für die Händler keine direkte Belastung durch die statistische Meldepflicht entsteht. Aufgrund der guten Datenqualität ist die weitere Verwendung von Zollanmeldungen zur Erstellung der Außenhandelsstatistik in hohem Maße wünschenswert.

Zweck dieser Statistiken ist zwar, ein Bild von den Außenhandelsströmen der Gemeinschaft als Ganzes zu vermitteln, sie sollten jedoch gleichzeitig eine Aufschlüsselung dieser Ströme nach Mitgliedstaaten ermöglichen.

1. Die Entwicklung neuer Verfahren für die Zollabfertigung von Waren in der Gemeinschaft („einzige Bewilligung“ für die Inanspruchnahme vereinfachter Verfahren, zentrale Zollabwicklung) erfordert, dass die Erstellung der Außenhandelsstatistik und in diesem Zusammenhang auch die Liste statistischer Daten, die der Zollanmeldung entnommen werden können, angepasst wird.Die „einzige Bewilligung“ für die Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung oder des Anschreibeverfahrens im Rahmen der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die 2008 eingeführt werden soll, sowie die „zentrale Zollabwicklung“, die durch den modernisierten Zollkodex eingeführt werden wird, ermöglichen einer Person, eine Zollanmeldung dort abzugeben, wo sie ansässig ist, auch wenn die Waren sich anderswo befinden. Nach diesen Verfahren können Zollanmeldungen unabhängig vom Ein- oder Ausfuhrort und vom Ort der Prüfung der Waren und auch unabhängig vom Ort der endgültigen Bestimmung (bei Einfuhren) und vom Ort des tatsächlichen Versands (bei Ausfuhren) eingereicht werden. Demzufolge kann es vorkommen, dass die für die Statistiken erforderlichen Daten weder im Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung (bei Einfuhren) noch im Mitgliedstaat des tatsächlichen Versands (bei Ausfuhren) verfügbar sind, sondern nur in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung eingereicht wurde. Aus diesem Grunde ist das Konzept des „einführenden“ oder „ausführenden“ Mitgliedstaates aus statistischer Sicht neu zu überdenken, um genauer festzulegen, welche Zolldatenquelle für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken zu verwenden ist und welche Daten zu melden sind, und um den Informationsaustausch zwischen nationalen Verwaltungsstellen der beteiligten Mitgliedstaaten zu gewährleisten.Wenn die Definition von Einfuhr- und Ausfuhrmitgliedstaat angepasst wird, so wird sich auch der „Rotterdam-Effekt“ abschwächen, der dann auftritt, wenn Waren entweder vor dem Verlassen der EU oder nach der Ankunft in der EU zwischen Mitgliedstaaten befördert werden, die Zollformalitäten jedoch im EU-Eingangs- oder -Abgangsmitgliedstaat abgewickelt werden. Im Falle von Einfuhren werden die Handelsströme derzeit zum einen als Nichtgemeinschaftswaren im Extrastat-System und erneut als Gemeinschaftswaren im Intrastat-System (d. h. in der Statistik über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten) erfasst. Im Falle von Ausfuhren geht die Statistik davon aus, dass die Ausfuhr vom Abgangsmitgliedstaat aus erfolgt und nicht von dem Land, in dem der tatsächliche Ausführer seinen Sitz hat. Dies verkompliziert die Auslegung von Gemeinschaftsstatistiken.

2. Verbesserungen der Genauigkeit und Aktualität sind möglich. Sie werden die Nutzung von Außenhandelsstatistiken effizienter machen, da der elektronische Datenaustausch zwischen (nationalen und EU-) Zollbehörden und zwischen Handel treibenden Unternehmen und Zollbehörden (im Rahmen der e-Zoll-Initiative) immer mehr zum Standard werden wird. In dem Verordnungsvorschlag ist vorgesehen, dass Einfuhr- und Ausfuhrdaten unter Berücksichtigung der aktuellsten verfügbaren Daten, auch von Änderungen beim Zoll nach Abgabe der Zollanmeldung, ständig aktualisiert werden. Die vorgeschriebene Frist für die Übermittlung der Daten an Eurostat wird auf 40 Tage nach Ablauf des Bezugsmonats verkürzt werden, wobei in den Durchführungsbestimmungen die Möglichkeit vorgesehen ist, diese Frist in Zukunft noch weiter zu verkürzen.

3. Die Kommission (Eurostat) hat zusätzliche Anfragen von Statistiknutzern erhalten, die bei der Ausarbeitung des Verordnungsentwurfs berücksichtigt wurden.

4. Die EZB und die GD ECFIN benötigen Daten für die Überwachung des Euro-Anteils im internationalen Warenhandel. Daher wird die Fakturierungswährung für Aus- und Einfuhren auf aggregierter Ebene erfasst werden.

5. Die GD TRADE und die GD AGRI benötigen zuverlässigere Daten über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die in die EU eingeführt wurden, einschließlich Daten über Kontingente.

6. Die Außenhandelsstatistik liefert Daten für die Zahlungsbilanz und die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Datenmerkmale, die die Anpassung der Außenhandelsstatistik an Zahlungsbilanzzwecke ermöglichen, werden in den obligatorischen und standardmäßigen Datensatz aufgenommen.

7. Um im Rahmen der „zentralen Zollabwicklung“ die EU-Aus- und -Einfuhren den Mitgliedstaaten zuordnen zu können, benötigen die Datennutzer bei Einfuhren Angaben über den Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung und bei Ausfuhren Angaben über den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr.

8. Im neuen Extrastat-System werden die Handelsdaten der Mitgliedstaaten nach Unternehmensmerkmalen untergliedert werden, so dass es beispielsweise möglich ist zu sehen, wie europäische Unternehmen im Globalisierungskontext agieren. Die Verknüpfung zwischen Unternehmens- und Handelsstatistik lässt sich mit Hilfe von Informationen über Einführer und Ausführer in der Zollanmeldung herstellen.

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern und Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik. Die vorgeschlagene Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen werden die genannten Verordnungen ersetzen.

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Die Kohärenz mit der gemeinsamen Handels-, Zoll- und Wirtschaftspolitik ist gegeben.

2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1. Anhörung von interessierten Kreisen

Seit dem Herbst 2004 wird im Rahmen einen Projektgruppe, die Sachverständige aus den Mitgliedstaaten umfasst, und im Extrastat-Ausschuss regelmäßig über den Entwurf der Extrastat-Verordnung diskutiert.

Es wurde eine dienststellenübergreifende Koordinierungsgruppe eingerichtet (teilnehmende GD: ESTAT, AGRI, ENTR, FISH, TAXUD, TRADE, TREN), die in den verschiedenen Stadien zu dem Vorschlag Stellung nimmt.

Über die Frage der Fakturierungswährung wurde mehrfach mit der EZB diskutiert.

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

2.3. Analyse der Auswirkungen und Folgen

Es wurden mehrere Optionen für die Außenhandelsstatistik geprüft.

Option A: Beibehaltung des Status Quo und keine Änderung der geltenden Rechtsvorschriften.

Option B: Mit der Ausarbeitung eines neuen Extrastat-Rechtsaktes warten, bis der modernisierte Zollkodex eingeführt ist, bis die Angabe zusätzlicher Daten in der Zollanmeldung Pflicht ist und bis der elektronische Datenaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten operativ ist.

Option C: Einführung eines neuen Extrastat-Systems im Jahr 2009 mit Übergangsregelungen, die so lange gelten sollen, bis die Zollbestimmungen angepasst sind.

Aus folgenden Gründen wird der Option C, d. h. Erlass einer neuen Verordnung des Europäischen Parlaments/des Rates über die Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft im Jahr 2009, der Vorzug gegeben:

- Die „einzige Bewilligung“ für die Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung oder des Anschreibeverfahrens hat immer noch Pilotcharakter und beruht auf bilateralen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten. Die Kommission (TAXUD) ermutigt die Mitgliedstaaten jedoch, diese vereinfachten Verfahren anzuwenden; sie arbeitet derzeit Standardverfahren aus und schlägt Änderungen der Durchführungsbestimmungen für den Bereich Zoll vor, die für Januar 2008 vorgesehen sind. Die „einzige Bewilligung“ für die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens oder des Anschreibeverfahrens für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird zusammen mit der „zentralen Zollabwicklung“ im Rahmen des modernisierten Zollkodex zur Folge haben, dass die Zollanmeldung nicht mehr an dem Ort eingereicht werden muss, an dem sich die Waren tatsächlich befinden. Diese Verfahren sollen EU-weit angewendet werden, was zu strukturellen Änderungen der Zollabwicklung führen könnte, die für EU-Aus- und -Einführer erhebliche Vereinfachungen mit sich bringen können.

- Für die Erstellung der Außenhandelsstatistik sind die derzeitigen Bestimmungen nicht eindeutig, und einige Mitgliedstaaten haben begonnen, die Daten direkt bei den Handel treibenden Unternehmen zu erheben, wenn die zur Ein- oder Ausfuhr bestimmten Güter sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, die Zollanmeldung jedoch in einem anderen Mitgliedstaat eingereicht wird. Dies erhöht die Belastung durch die statistische Meldepflicht und beeinträchtigt die Qualität der Gemeinschaftsstatistik. Die „zentrale Zollabwicklung“ soll in den kommenden Jahren dazu führen, dass ein größerer Teil des Handels am Sitz des Ein- bzw. Ausführers angemeldet wird als an dem Ort, an dem die tatsächliche Ein- oder Ausfuhr der Waren erfolgt. Für die Erstellung der Außenhandelsstatistik besteht der große Vorteil dieser Zentralisierung darin, dass der tatsächliche Ein- bzw. Ausführer und der tatsächliche Mitgliedstaat der Ein- bzw. Ausfuhr leichter zu ermitteln sind. Dieser Vorteil könnte jedoch zunichte gemacht werden, wenn die derzeit geltenden Bestimmungen und Praktiken beibehalten werden. Die Erstellung der Außenhandelsstatistik könnte sogar immer inkohärenter, aufwendiger und ungenauer werden. Neue Bestimmungen sind von großer Bedeutung, und der vorliegende Vorschlag legt genau fest, welche Zollanmeldung in welchem Mitgliedstaat zu verwenden ist. Eine direkte Datenerhebung bei Ein- oder Ausführern ist nicht vorgesehen. Mit der Zeit dürfe sich der Trend umkehren, dass die Mitgliedstaaten unterschiedlich verfahren, unterschiedliche Datenquellen verwenden und nach ihrem eigenen Gutdünken oder je nach Kapazität Transaktionen berücksichtigen oder nicht.

- Um die Ziele dieser neuen Verordnung zu erreichen, wird dem Ausschuss für den Zollkodex eine Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex der Gemeinschaft vorgelegt werden, die vorsieht, dass der Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung und der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr von den Zollbehörden zu erheben sind. Derzeit ist diese Information nur zum Teil verfügbar, und es ist den Mitgliedstaaten überlassen, diese Daten anzufordern. Der Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten sollte ferner berücksichtigt werden, wenn die Zollbehörden die Einzelheiten der automatisierten Ein- und Ausfuhrsysteme (AIS & AES) festlegen. Dann können die Mitgliedstaaten ihre Ein- und Ausfuhrdaten nach dem Konzept des Mitgliedstaates der endgültigen Bestimmung bzw. der tatsächlichen Ausfuhr austauschen. Der Vorschlag enthält Sonderbestimmungen für die Außenhandelsstatistik, die nach und nach angepasst werden, bis die erforderlichen Daten in allen Mitgliedstaaten verfügbar sind. Dieser Ansatz verringert die Abhängigkeit vom Zeitplan für die Änderung der Zollbestimmungen, ermutigt die Mitgliedstaaten jedoch gleichzeitig, sich schneller an die neuen Bestimmungen anzupassen. Vor allem die Tatsache, dass nach und nach der Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung und der tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat erhoben werden, wird die Untersuchung der immer größer werdenden Diskrepanz zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung eingereicht wird, und dem vorgesehenen Ein- und Ausfuhrmitgliedstaat erleichtern. Die von Eurostat veröffentlichten Außenhandelsdaten werden nach dem Mitgliedstaat aufgeschlüsselt sein, in dem die Zollanmeldung eingereicht wird, den Datennutzern können jedoch schon jetzt Teildaten über den Bestimmungs- und den Ausfuhrmitgliedstaat geliefert werden.

- Sollte sich die Durchführung der Rechtsvorschriften verzögern, würde sich dies negativ auf alle anderen Aspekte des Vorschlags, z. B. Aktualität und neuen Nutzerbedarf, auswirken.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

3.1. Zusammenfassung des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag bildet den rechtlichen Rahmen zur Verbesserung von Qualität und Transparenz des Extrastat-Systems. Er ist die Reaktion auf das sich ändernde administrative Umfeld und wird neuen Nutzerbedarf decken.

3.2. Rechtsgrundlage

Artikel 285 des EG-Vertrags bildet die Rechtsgrundlage der Gemeinschaftsstatistik. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. Gemäß diesem Artikel erfolgt die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahmen, nämlich die Erstellung einer gemeinschaftlichen Außenhandelsstatistik, kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, sondern lässt sich besser auf Gemeinschaftsebene auf der Basis eines Rechtsaktes der Gemeinschaft verwirklichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren, während die eigentliche Erhebung der Daten und die Zusammenstellung vergleichbarer Statistiken über den Außenhandel von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden kann. Daher kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Diese Verordnung beschränkt sich auf die zur Erreichung dieses Ziels notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das hierzu erforderliche Maß hinaus. In dem Vorschlag wird auf den Bedarf der Gemeinschaft an Daten über den Warenhandel mit Drittländern eingegangen. So weit wie möglich soll dabei auf Angaben zurückgegriffen werden, die von Ein- und Ausführern für Zollzwecke gemacht werden (d. h. die Außenhandelsstatistik beruht auf administrativen Quellen). Dennoch müssen aus berechtigten Gründen einige zusätzliche Datenelemente, die in der Zollanmeldung enthalten sind, für statistische Zwecke erhoben werden.

Um neuen Benutzerbedarf zu decken und die Genauigkeit der Statistiken beizubehalten, sind in dem Vorschlag neue Datenelemente für die Erstellung der Außenhandelsstatistik vorgesehen. Einige dieser Daten (Einführer und Ausführer, Versendungsland) sind auf der Zollanmeldung anzugeben und sollten in Zukunft für statistische Zwecke genutzt werden. Damit ist kein zusätzlicher Meldeaufwand für Unternehmen verbunden, sondern die nationalen Behörden müssen lediglich ihre Datenübertragungs- und -verarbeitungssysteme geringfügig ändern.

In dem Vorschlag wird auch gefordert, dass bei Einfuhren die Kontingentnummer anzugeben ist. Diese Information liegt zwar der nationalen Zollbehörde vor, die Erhebung für statistische Zwecke ist jedoch komplexer, da die Informationen häufig nicht direkt den Zollanmeldungen entnommen werden und möglicherweise erst dann vorliegen, wenn die Kommissionsdienststellen die Kontingente festgelegt haben.

Allerdings wird noch nicht in allen Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung/der tatsächlichen Ausfuhr auf der Zollanmeldung erfragt, so dass diese Bestimmung für die am Handel beteiligten Unternehmen kurzfristig zu einer höheren Belastung führen wird. Diese Information wird dennoch für wesentlich erachtet, um die „zentrale Zollabwicklung“ problemlos durchführen zu können. Insgesamt wird sich die statistische Meldepflicht mittelfristig verringern, da beabsichtigt ist, bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen vor oder nach der zollrechtlichen Überlassung auf die Abgabe von Intrastat-Meldungen zu verzichten, wenn die entsprechenden Angaben in den Zolldaten enthalten sind. Durch die Angabe eines zweistelligen alphanumerischen Ländercodes auf der Zollanmeldung können zwei komplette Intrastat-Meldungen (eine beim Versand und eine beim Eingang) wegfallen.

Ferner enthalten die Zollanmeldungen nicht in allen Mitgliedstaaten vollständige Daten über die Fakturierungswährung (bei Ausfuhren) und die Art der Transaktion. Die Erhebung dieser Daten bringt für die wenigen Länder, in denen sie derzeit nicht erhoben werden, einen (begrenzten) zusätzlichen Aufwand mit sich.

Als Ergebnis einer Konsultation der Nutzer von Außenhandelsstatistiken wurde der Vorschlag, die „Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels“ zu erheben, verworfen. Der Wegfall dieser Frage kann den oben genannten zusätzlichen Informationsbedarf zum Teil kompensieren.

Im Jahr 2008 soll das Programm MEETS (Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik) anlaufen. Ein Teil der für dieses Programm bereitgestellten Mittel ist für die Anwendung des neuen Extrastat-Systems bestimmt.

3.5. Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet:

- Es wird allgemein anerkannt, dass für statistische Tätigkeiten, die in der gesamten Gemeinschaft detailgenau und einheitlich durchgeführt werden müssen, in den meisten Fällen eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates angemessen ist.

- Eine Verordnung als Basisrechtsakt ist einer Richtlinie vorzuziehen, da sie anders als die Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft dieselben Bestimmungen festlegt und den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit lässt, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden, und ihnen auch hinsichtlich der Form und der Methoden zum Erreichen der Ziele keine Wahl lässt.

- Darüber hinaus gilt eine Verordnung unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss, so dass Verzögerungen, die bei einer solchen Umsetzung auftreten, vermieden werden. Zudem wird eine bessere und schnellere rechtliche Regelung erreicht.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es ist davon auszugehen, dass die Kosten der Einführung des neuen Extrastat-Systems aus dem Budget des MEETS-Programms gedeckt werden ( für die Anpassung der Außenhandelsstatistik sind folgende Beträge bestimmt: 2010: 335 000 EUR; 2011: 600 000 EUR; 2012: 600 000 EUR; 2013: 600 000 EUR).

5. WEITERE ANGABEN

5.1. Vereinfachung

Die vorgeschlagenen Vereinfachungen könnten die Meldelast für Unternehmen verringern. Das genaue Ausmaß dieser Wirkung ist derzeit schwierig zu veranschlagen. Die Vorteile der Vereinfachung werden erst längerfristig vollständig zum Tragen kommen, wenn die neuen Zollbestimmungen in Kraft sind, die Daten zu Bestimmungs- und Ausfuhrmitgliedstaat von allen Mitgliedstaaten erhoben werden und der elektronische Austausch von Zolldaten funktioniert. Von dem Zeitpunkt an werden nationale und EU-Daten nach denselben Verfahren erhoben, wobei beide auf Verwaltungsdaten (d. h. den Zollanmeldungen) beruhen werden. Zudem wird sich die Meldelast im Rahmen des Intrastat-Systems verringern, da die Handelsstatistik nach Mitgliedstaaten der endgültigen Bestimmung und der tatsächlichen Ausfuhr aufgeschlüsselt und es nicht mehr nötig sein wird, die entsprechenden innergemeinschaftlichen Ströme zu melden.

Andererseits bringen die zusätzlich erforderlichen Daten natürlich eine zusätzliche Belastung der nationalen Behörden und Auskunftgeber mit sich (siehe Abschnitt 3.4 „Verhältnismäßigkeit“). Die Beibehaltung des derzeitigen Systems könnte die Meldelast jedoch noch drastischer ansteigen lassen und gleichzeitig die Qualität der Statistiken reduzieren. Man geht davon aus, dass die nationalen statistischen Stellen, wenn keine Änderung der Rechtsvorschrift erfolgt, immer mehr Daten für die Außenhandelsstatistik direkt bei den Unternehmen erheben werden, da die nationalen Zollbehörden bei Anwendung der „zentralen Zollabwicklung“ die erforderlichen Daten nicht mehr liefern können. Die Lage wird dadurch erschwert, dass diese meldepflichtigen Unternehmen nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, so dass Vollständigkeit und Qualität der Daten nicht überprüft werden können (ganz zu schweigen von sprachlichen Problemen).

Anders als bei der derzeit geltenden Rechtsvorschrift sind in dem Verordnungsvorschlag keine Gemeinschaftsstatistiken über Versandverfahren, Zolllager und Freizonen oder Freilager mehr vorgesehen, da die EU-Einrichtungen keinen Bedarf an derartigen Statistiken angemeldet haben.

5.2. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

5.3. Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den gesamten EWR ausgeweitet werden.

2007/0233 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Statistische Daten über die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern sind von wesentlicher Bedeutung für die Wirtschafts- und Handelspolitik der Gemeinschaft sowie für die Analyse der Entwicklung der Märkte für einzelne Waren. Es ist angezeigt, die Transparenz des statistischen Systems zu verbessern, um auf das sich ändernde administrative Umfeld reagieren und neuen Nutzerbedarf decken zu können. Die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern[2] sollte daher durch eine neue Verordnung ersetzt werden, die die Bedingungen in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags erfüllt.

(2) Die Außenhandelsstatistik beruht auf Informationen aus den Zollanmeldungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[3], nachstehend „Zollkodex“ genannt. Die fortschreitende europäische Integration und die sich daraus ergebenden Änderungen der Zollabwicklung, beispielsweise die „einzige Bewilligung“ für die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens oder des Anschreibeverfahrens sowie die „zentrale Zollabwicklung“, deren Einführung im Rahmen der derzeitigen Modernisierung des Zollkodex vorgesehen ist, erfordern die Anpassung der Verfahren zur Erstellung der Außenhandelsstatistik, die Neudefinition von einführendem und ausführendem Mitgliedstaat und eine genauere Festlegung der Datenquelle für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken.

(3) Um die physischen Warenströme zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu erfassen und zu gewährleisten, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat Daten über Ein- und Ausfuhren vorliegen, sind Vereinbarungen zwischen Zollbehörden und statistischen Ämtern erforderlich und im Einzelnen festzulegen. Dazu zählen auch Bestimmungen über den Datenaustausch zwischen Behörden der Mitgliedstaaten.

(4) Um die Ein- und Ausfuhren der EU dem jeweiligen Mitgliedstaat zuordnen zu können, sind bei Einfuhren Daten über den „Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung“ und bei Ausfuhren Daten über den „Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr“ zu erheben. Diese sollten auf mittlere Sicht in der Außenhandelsstatistik als Einfuhr- bzw. Ausfuhrmitgliedstaat angesehen werden.

(5) Für die Zwecke dieser Verordnung sind Außenhandelswaren nach der Nomenklatur zu klassifizieren, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif[4] eingeführt wurde, nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt.

(6) Um den Bedarf der Europäischen Zentralbank und der Kommission an Informationen über den Anteil des Euro im internationalen Warenhandel zu decken, sollte auf aggregierter Ebene die Fakturierungswährung von Ein- und Ausfuhren erhoben werden.

(7) Für die Zwecke von Handelsverhandlungen und für die Verwaltung des Binnenmarktes sollten der Kommission detaillierte Informationen über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sowie über Zollkontingente vorgelegt werden.

(8) Die Außenhandelsstatistiken liefern Daten für die Erstellung der Zahlungsbilanz und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Merkmale, die eine Anpassung der Daten für Zahlungsbilanzzwecke ermöglichen, sollten Teil des obligatorischen und standardmäßigen Datensatzes werden.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten Eurostat jährliche aggregierte, nach Unternehmensmerkmalen untergliederte Daten über den Handel vorlegen, die unter anderem dazu dienen, die Analyse der Arbeitsweise europäischer Unternehmen im Globalisierungskontext zu erleichtern. Die Verknüpfung zwischen Unternehmens- und Handelsstatistik erfolgt durch die Zusammenführung von Daten über Ein- und Ausführer, die in der Zollanmeldung enthalten sind, mit Daten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke[5], nachstehend „Unternehmensregisterverordnung“ genannt, vorzulegen sind.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken[6] bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung. Da die Daten über den Warenhandel jedoch sehr tief untergliedert sind, sind besondere Regeln für die Wahrung der statistischen Geheimhaltung erforderlich, wenn diese Statistiken aussagekräftig sein sollen.

(11) Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft nach den Grundsätzen des am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm angenommenen Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, der der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt ist.

(12) Bis die Zollanmeldung aufgrund der geänderten Zollvorschriften zusätzliche Informationen liefert und der elektronische Austausch von Zolldaten durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft festgeschrieben ist, sind besondere Bestimmungen erforderlich.

(13) Da das Ziel dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[7] erlassen werden.

(15) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Zollverfahren festzulegen, nach denen für die Zwecke der Außenhandelsstatistik Warenströme als Ausfuhren oder Einfuhren eingestuft werden, andere oder besondere Bestimmungen für Waren oder Warenbewegungen festzulegen, die aus Gründen der Methodik eine Sonderbehandlung erfordern, die statistischen Daten im Einzelnen festzulegen, den Handel nach Unternehmensmerkmalen und der Fakturierungswährung zu untergliedern sowie Sonderregeln für die Verbreitung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung unter anderem durch die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Elemente bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenhandel mit Drittländern (Außenhandelsstatistik) geschaffen.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a) „Waren“ sind alle beweglichen Güter einschließlich elektrischen Stroms;

(b) „statistisches Erhebungsgebiet der Gemeinschaft“ ist das im Zollkodex festgelegte Zollgebiet der Gemeinschaft und die zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörende Insel Helgoland;

(c) „nationale statistische Stellen“ sind die nationalen statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erstellung der Außenhandelsstatistiken der Gemeinschaft zuständig sind;

(d) „Zollbehörden“ sind die im Zollkodex definierten Zollbehörden;

(e) „Zollanmeldung“ ist die im Zollkodex definierte Zollanmeldung;

(f) „Zollentscheidung“ ist eine hoheitliche Maßnahme der Zollbehörden, die eingegangene Zollanmeldungen betrifft und Rechtswirkung für eine oder mehrere Personen hat.

Artikel 3

Geltungsbereich

1. In der Außenhandelsstatistik werden Ein- und Ausfuhren von Waren erfasst.

Die Mitgliedstaaten erfassen eine Transaktion als Ausfuhr, wenn Waren nach einem der folgenden Zollverfahren oder im Rahmen einer der folgenden zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen gemäß dem Zollkodex das statistische Gebiet der Gemeinschaft verlassen:

9. Ausfuhrverfahren;

10. passive Veredelung;

11. Wiederausfuhr nach der aktiven Veredelung oder Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung.

Die Mitgliedstaaten erfassen eine Transaktion als Einfuhr, wenn Waren nach einem der folgenden im Zollkodex festgelegten Zollverfahren in das statistische Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden:

12. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

13. aktive Veredelung;

14. Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung.

2. Die Listen der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen in Artikel 1 Absatz 1 können insbesondere dann von der Kommission angepasst werden, wenn Änderungen des Zollkodex oder von Bestimmungen, die sich aus internationalen Vereinbarungen ableiten, zu berücksichtigen sind. Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 3 erlassen.

3. Die Kommission kann für Waren oder Warenbewegungen, die aus Gründen der Methodik eine Sonderbehandlung erfordern („besondere Waren oder Warenbewegungen“), andere oder besondere Bestimmungen erlassen. Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 3 erlassen.

4. Bestimmte Waren oder Warenbewegungen werden aus Gründen der Methodik in der Außenhandelsstatistik nicht erfasst. Die Kommission erstellt eine Liste dieser Waren oder Warenbewegungen. Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 3 erlassen.

Artikel 4

Datenquelle

1. Datenquelle für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ein- und Ausfuhren von Waren ist die Zollanmeldung einschließlich etwaiger von den Zollbehörden beschlossener Änderungen der statistischen Daten.

Wird eines der im Zollkodex festgelegten vereinfachten Verfahren angewendet und eine ergänzende Anmeldung vorgelegt, so dient diese ergänzende Anmeldung als Datenquelle.

2. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 eine wert- oder mengenmäßige statistische Schwelle fest, unterhalb deren die Zollanmeldung nicht als Quelle für Ein- oder Ausfuhrdaten dienen muss. Wenn für Ein- und Ausfuhrwerte unterhalb des Schwellenwertes Schätzungen vorgelegt werden, können die Mitgliedstaaten die statistische Schwelle anwenden.

3. Für Daten über Ein- und Ausfuhren besonderer Waren oder Warenbewegungen kann die Kommission andere Datenquellen als die Zollanmeldung festlegen. Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 3 erlassen.

Artikel 5

Statistische Daten

1. Die Mitgliedstaaten entnehmen den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datensätzen über Ein- und Ausfuhren die folgenden Daten:

15. den Handelsstrom (Einfuhr, Ausfuhr);

16. den monatlichen Bezugszeitraum;

17. den statistischen Wert der Waren an der Grenze des einführenden oder ausführenden Mitgliedstaates;

18. die Menge ausgedrückt in Eigenmasse und einer besonderen Maßeinheit, wenn eine solche in der Zollanmeldung angegeben ist;

19. den Beteiligten, d. h. den Einführer/Empfänger bei der Einfuhr und den Ausführer/Versender bei der Ausfuhr;

20. den einführenden oder ausführenden Mitgliedstaat, d. h. den Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung eingereicht wird, und - sofern auf der Zollanmeldung angegeben -

(i) bei der Einfuhr den Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung;

(ii) bei der Ausfuhr den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr;

21. die Partnerländer, d. h. bei der Einfuhr das Herkunftsland und das Versandland und bei der Ausfuhr das Bestimmungsland;

22. die Waren nach der Kombinierten Nomenklatur, d. h.

i) bei der Einfuhr den Warencode der Taric-Unterposition;

ii) bei der Ausfuhr den Warencode der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur;

23. den Code des Zollverfahrens, um das statistische Verfahren ableiten zu können;

24. die Art der Transaktion, sofern in der Zollanmeldung angegeben;

25. gegebenenfalls die zolltarifliche Behandlung bei der Einfuhr laut Angaben der Zollbehörden, d. h. den Code der Zollpräferenzbehandlung und die laufende Nummer des Kontingents;

26. die Fakturierungswährung, sofern in der Zollanmeldung angegeben;

27. den Verkehrszweig, d. h.:

(i) den Verkehrszweig an der Grenze;

(ii) den Binnenverkehrszweig;

(iii) den Container.

2. Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten Angaben und die zu verwendenden Codes weiter spezifizieren. Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 3 erlassen.

3. Sofern nichts anderes angegeben ist und die Rechtsvorschriften für den Zoll dem nicht entgegenstehen, müssen die Daten in der Zollanmeldung enthalten sein.

4. Die Kommission kann für „besondere Waren oder Warenbewegungen“ andere Daten als die in Absatz 1 aufgeführten anfordern. Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 3 erlassen.

Artikel 6

Erstellung von Außenhandelsstatistiken

1. Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden monatlichen Bezugszeitraum periodische, in Mengen und Werten ausgedrückte Statistiken über Ein- und Ausfuhren von Waren, untergliedert nach:

28. Waren;

29. einführenden/ausführenden Mitgliedstaaten;

30. Partnerländern;

31. statistischen Verfahren;

32. Art der Transaktion;

33. zolltariflicher Behandlung (bei der Einfuhr);

34. Verkehrszweig.

Die Durchführungsbestimmungen für die Erstellung der Statistiken können von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

2. Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche Statistiken über den Handel untergliedert nach Unternehmensmerkmalen.

Zur Erstellung dieser Statistiken werden die gemäß den Rechtsvorschriften für Unternehmensregister erhobenen Unternehmensmerkmale mit den gemäß Artikel 5 Absatz 1 erhobenen Ein- und Ausfuhrdaten verknüpft.

Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen für die Erstellung der Statistiken erlassen. Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 3 erlassen.

3. Die Mitgliedstaaten erstellen alle zwei Jahre Statistiken über den Handel untergliedert nach Fakturierungswährungen.

Die Mitgliedstaaten erstellen diese Statistiken anhand einer repräsentativen Stichprobe von Datensätzen über Ein- und Ausfuhren auf der Grundlage von Zollanmeldungen, die Angaben zur Fakturierungswährung enthalten. Enthalten die Zollanmeldungen keine Angaben zur Fakturierungswährung, so ist eine Erhebung durchzuführen, um die erforderlichen Daten zu sammeln.

Die Merkmale der Stichprobe, der Berichtszeitraum, die Qualitätsanforderungen und die Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen werden von der Kommission festgelegt. Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 3 erlassen.

4. Die Erstellung zusätzlicher Statistiken durch die Mitgliedstaaten für Gemeinschafts- oder nationale Zwecke kann beschlossen werden, wenn die Zollanmeldung entsprechende Daten enthält.

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen für die Erstellung zusätzlicher Statistiken für die Zwecke der Gemeinschaft. Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 3 erlassen.

5. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, der Kommission (Eurostat) Außenhandelsstatistiken vorzulegen, die auf statistischen Daten beruhen, die nach dem Zollkodex oder nationalen Vorschriften in der ihren Zollbehörden vorgelegten Zollanmeldung noch nicht aufgeführt sind. Dies betrifft folgende Daten:

35. Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung (bei der Einfuhr);

36. Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr (bei der Ausfuhr);

37. Art der Transaktion.

Artikel 7

Datenaustausch

1. Unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen eingegangen sind oder über sie entschieden wurde, erhalten die nationalen statistischen Stellen von ihren nationalen Zollbehörden die auf den bei diesen Behörden eingereichten Zollanmeldungen beruhenden Datensätze über Ein- und Ausfuhren.

Die Datensätze enthalten wenigstens jene der in Artikel 5 genannten statistischen Daten, die gemäß dem Zollkodex oder nationalen Vorschriften in der Zollanmeldung angegeben sind.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die auf den bei ihren nationalen Zollbehörden eingereichten Zollanmeldungen beruhenden Datensätze über Ein- und Ausfuhren den nationalen statistischen Stellen folgender Mitgliedstaaten übermittelt werden:

38. des Mitgliedstaates der endgültigen Bestimmung (bei der Einfuhr);

39. des Mitgliedstaates der tatsächlichen Ausfuhr (bei der Ausfuhr).

3. Ein Mitgliedstaat ist nur dann zur Übermittlung von Datensätzen über Ein- und Ausfuhren an einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 7 Absatz 2 verpflichtet, wenn die Zollbehörden in den betroffenen Mitgliedstaaten einen Mechanismus für den elektronischen Austausch der einschlägigen Daten eingerichtet haben.

4. Die Durchführungsbestimmungen für eine solche Datenübermittlung können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 8

Übermittlung der Außenhandelsstatistiken an die Kommission (Eurostat)

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Statistiken spätestens 40 Tage nach Ablauf des jeweiligen monatlichen Bezugszeitraums.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Statistiken Daten über alle in dem betreffenden Bezugszeitraum getätigten Ein- und Ausfuhren enthalten und nehmen, wenn keine Datensätze verfügbar sind, Anpassungen vor.

Die Mitgliedstaaten übermitteln aktualisierte Statistiken, wenn die bereits vorgelegten Statistiken revidiert werden.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei den der Kommission (Eurostat) übermittelten Ergebnissen auch etwaige vertrauliche statistische Daten.

Die Kommission kann Bestimmungen über Fristen, Erfassungsbereich, Revisionen und Inhalt der Statistiken festlegen. Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 3 erlassen.

2. Die Kommission (Eurostat) kann die Fristen für die Übermittlung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Handelsstatistiken nach Unternehmensmerkmalen, der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Handelsstatistiken nach Fakturierungswährungen und der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Gemeinschaftsstatistiken festlegen. Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 3 erlassen.

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Statistiken elektronisch in einem Standardaustauschformat. Die praktischen Modalitäten der Übermittlung der Ergebnisse können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 9

Qualitätsbewertung

1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmaßstäbe:

40. „Relevanz“ bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen.

41. „Genauigkeit“ bezieht sich auf die Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten.

42. „Aktualität“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen.

43. „Pünktlichkeit“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung festgelegten Termin.

44. „Zugänglichkeit“ und „Klarheit“ beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können.

45. „Vergleichbarkeit“ bezieht sich auf die Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen.

46. „Kohärenz“ bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

2. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) jährlich einen Bericht über die Qualität der übermittelten Statistiken vor.

3. Bei der Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätsmaßstäbe auf die unter diese Verordnung fallenden Statistiken werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Statistiken.

Artikel 10

Verbreitung der Außenhandelsstatistik

1. Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten und von den Mitgliedstaaten übermittelten Außenhandelsstatistiken werden von der Kommission mindestens nach Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur untergliedert verbreitet.

Nur wenn ein Ein- oder Ausführer einen entsprechenden Antrag stellt, entscheiden die nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates, ob die Statistiken dieses Mitgliedstaates, die eine Identifizierung des betroffenen Ein- oder Ausführers zulassen, verbreitet werden oder ob sie in einer Weise aufbereitet werden, die die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet.

2. Die Verbreitung empfindlicher Daten kann eingeschränkt werden, um wesentliche Interessen der Europäischen Union zu schützen.

3. Die Durchführungsbestimmungen für die Verbreitung von Außenhandelsstatistiken werden von der Kommission erlassen. Maßnahmen, die dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, unter anderem durch ergänzende Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 3 erlassen.

Artikel 11

Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird vom Ausschuss für die Außenhandelsstatistik unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

Sie gilt weiterhin für Daten mit Bezugszeitraum bis zum 1. Januar 2009.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft .

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

[…] […]

Der Präsident Der Präsident[pic][pic][pic]

[1] Artikel 1 Absatz 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Durchführungsvorschriften zum Zollkodex), die mit Wirkung vom 1. Januar 2008 geändert werden soll (Arbeitsunterlage TAXUD/1409/2006 Rev. 7).

[2] ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[3] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

[4] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 733/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 1).

[5] ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[6] ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

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