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Document 52007PC0585

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (kodifizierte Fassung)

    /* KOM/2007/0585 endg. - CNS 2007/0203 */

    52007PC0585

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (kodifizierte Fassung) /* KOM/2007/0585 endg. - CNS 2007/0203 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 10.10.2007

    KOM(2007) 585 endgültig

    2007/0203 (CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente

    (kodifizierte Fassung)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

    Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

    Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

    2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

    3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

    Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

    Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

    4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente[3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

    5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 520/94 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Sofern die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

    ê 520/94

    2007/0203 (CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

    ê

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    ê 520/94 Erwägungsgrund (2)

    (2) Gemäß Artikel 14 EG-Vertrag umfasst der Binnenmarkt seit dem 1. Januar 1993 einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

    ê 520/94 Erwägungsgrund (3) (angepasst)

    (3) Daher ist es angezeigt, ein System für die Verwaltung mengenmäßiger Kontingente festzulegen, das diesem Ziel entspricht und auf dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik gemäß den Orientierungslinien des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beruht.

    ê 520/94 Erwägungsgrund (4) (angepasst)

    (4) In dem System Ö sollte Õ es möglich sein, zwischen verschiedenen Aufteilungsmethoden zu wählen. Diese Wahl Ö sollte Õ vor allem unter Beachtung der Lage des Gemeinschaftsmarkts, der Art der Waren, der Besonderheiten der Lieferländer und der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft getroffen Ö werden Õ, insbesondere wenn sich diese aus der grundsätzlich zugesagten Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ergeben.

    ê 138/96 Erwägungsgrund (3) (angepasst)

    (5) Es erscheint angebracht, die Neuaufteilung der Mengen, die nicht aufgeteilt, zugeteilt oder ausgenutzt worden sind, Ö flexibel Õ zu gestalten. Um jedoch die Gefahr einer übermäßigen Konzentration von Einfuhren zu vermeiden, ist es angezeigt, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Neuaufteilung nach Ablauf des Kontingentszeitraums namentlich aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waren und der mit der Einführung der fraglichen Kontingente verfolgten Ziele angemessen ist, und gegebenenfalls die Modalitäten und insbesondere die Geltungsdauer der Genehmigungen festzulegen.

    ê 520/94 Erwägungsgrund (5) (angepasst)

    (6) Die Verwaltung der Ein- und Ausfuhrkontingente Ö sollte Õ auf einem System beruhen, bei dem die Genehmigungen von den Mitgliedstaaten nach auf Gemeinschaftsebene festgelegten mengenmäßigen Kriterien erteilt werden.

    ê 520/94 Erwägungsgrund (6) (angepasst)

    (7) In dem Verwaltungsverfahren Ö sollte Õ sichergestellt sein, dass alle Antragsteller Zugang zu den Kontingenten zu auf Billigkeitsgrundsätzen beruhenden Bedingungen bekommen und dass die ausgestellten Papiere in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden können.

    ê 138/96 Erwägungsgrund (4)

    (8) Für eine optimale Neuaufteilung der nicht ausgenutzten Mengen sind zuverlässige und vollständige Angaben über die tatsächliche Nutzung der erteilten Einfuhrgenehmigungen erforderlich. Hierzu sollte vorgesehen werden, dass alle genutzten oder nicht genutzten Einfuhrgenehmigungen spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer den zuständigen nationalen Behörden zurückgegeben werden müssen.

    ê

    (9) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[9] erlassen werden.

    ê 520/94 Erwägungsgrund (8) (angepasst)

    (10) Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Durchführungsbestimmungen Ö sollten Õ die Regelungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses nicht beeinträchtigen.

    ê 520/94 Erwägungsgrund (9)

    (11) Die Waren des Anhangs I des EG-Vertrags sowie Textilwaren und sonstige Waren, die einer spezifischen gemeinsamen Einfuhrregelung mit besonderen Bestimmungen für die Kontingentsverwaltung unterliegen, sind von dieser Verordnung auszunehmen —

    ê 520/94 (angepasst)

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I ALLGEMEINE VERWALTUNGSGRUNDSÄTZE

    Artikel 1

    (1) Diese Verordnung regelt die Verwaltung der von der Gemeinschaft autonom oder vertraglich festgesetzten mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrkontingente, nachstehend „Kontingente“ genannt.

    (2) Diese Verordnung gilt weder für die Waren des Anhangs I des EG-Vertrags noch für andere Waren, für die eine spezifische gemeinsame Ein- oder Ausfuhrregelung mit besonderen Vorschriften über die Kontingentsverwaltung gilt.

    ê 520/94 (angepasst)

    Artikel 2

    (1) Die Kontingente sind möglichst rasch nach ihrer Eröffnung auf die Antragsteller aufzuteilen. Nach dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren kann beschlossen werden, sie in mehrere Raten aufzuteilen.

    ê 520/94

    (2) Die Kontingente können insbesondere nach einer der nachstehenden Methoden, deren kombinierte Anwendung möglich ist, verwaltet werden:

    a) Aufteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme gemäß den Artikeln 6 bis 11;

    b) Aufteilung in chronologischer Reihenfolge der Antragstellung (im sogenannten „Windhundverfahren“) gemäß Artikel 12;

    c) anteilsmäßige Aufteilung nach der beantragten Menge (im sogenannten „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“) gemäß Artikel 13.

    ê 520/94 (angepasst)

    (3) Die Aufteilungsmethode wird nach dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren bestimmt.

    (4) Wird festgestellt, dass keine der in Absatz 2 genannten Methoden den besonderen Anforderungen eines eröffneten Kontingents gerecht wird, so Ö wird Õ eine andere geeignete Methode nach dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren Ö festgelegt Õ.

    ê 138/96 Art. 1 Nr. 1

    (5) Mengen, die nicht aufgeteilt, zugeteilt oder ausgenutzt worden sind, werden nach Artikel 14 innerhalb eines Zeitraums neu aufgeteilt, der ihre Ausnutzung vor Ablauf des Kontingentszeitraums zulässt.

    ê 138/96 Art. 1 Nr. 1 (angepasst)

    Falls sich herausstellt, dass eine Neuaufteilung dieser Mengen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, Ö wird Õ in jedem Einzelfall nach dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren über eine etwaige Neuaufteilung der betreffenden Mengen im Laufe des folgenden Kontingentszeitraums Ö beschlossen Õ.

    ê 520/94

    (6) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, die bei der Kontingentsfestsetzung erlassen werden, dürfen Waren, für die ein Kontingent besteht, nur nach Vorlage einer Ein- oder Ausfuhrgenehmigung, die von den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung erteilt worden ist, in den freien Verkehr übergeführt oder ausgeführt werden.

    (7) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Behörden, die für die Durchführung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Maßnahmen zuständig sind. Sie machen der Kommission davon Mitteilung.

    Artikel 3

    Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Eröffnung der Kontingente; darin gibt sie die Aufteilungsmethode, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Genehmigungsanträge, die Antragsfristen und das Verzeichnis der zuständigen einzelstaatlichen Behörden an, bei denen die Anträge zu stellen sind.

    Artikel 4

    (1) Jeder Ein- und Ausführer der Gemeinschaft kann ungeachtet seines Niederlassungsortes in der Gemeinschaft bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats seiner Wahl für jedes Kontingent und jede Rate einen einzigen Genehmigungsantrag in der oder den Sprachen dieses Mitgliedstaats stellen.

    Ist ein Kontingent auf ein oder mehrere Gebiete der Gemeinschaft beschränkt, so wird der Antrag bei den zuständigen Behörden des oder der Mitgliedstaaten gestellt, zu denen das oder die Gebiete gehören.

    ê 520/94 (angepasst)

    (2) Die Genehmigungsanträge sind nach Ö der in dem in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren Ö festgelegten Regelung Õ zu stellen.

    ê 520/94

    Artikel 5

    Die Kommission achtet darauf, dass sich die auszustellenden Genehmigungen — gemessen an der Art der dem Kontingent unterliegenden Ware — auf eine wirtschaftlich vernünftige Menge belaufen.

    KAPITEL II SPEZIFISCHE REGELN FÜR DIE EINZELNEN VERWALTUNGSMETHODEN

    Abschnitt A AUFTEILUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TRADITIONELLEN HANDELSSTRÖME

    ARTIKEL 6

    (1) Werden Kontingente unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme aufgeteilt, so wird ein Teil des Kontingents den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehalten, der Rest wird auf die übrigen Ein- oder Ausführer aufgeteilt.

    (2) Als traditionelle Ein- oder Ausführer gelten diejenigen, die nachweisen können, dass sie die Ware(n), für die ein Kontingent besteht, in einem als Bezugszeitraum bezeichneten früheren Zeitabschnitt in die oder aus der Gemeinschaft ein- oder ausgeführt haben.

    ê 520/94 (angepasst)

    (3) Der den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehaltene Anteil und der Bezugszeitraum sowie der auf die übrigen Antragsteller entfallende Anteil werden nach dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren festgelegt.

    ê 520/94

    (4) Die Aufteilung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 7 bis 11.

    Artikel 7

    Um bei der Zuteilung des ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteils berücksichtigt zu werden, fügen die traditionellen Ein- oder Ausführer als Nachweis für die im Bezugszeitraum vorgenommenen Ein- und Ausfuhren ihrem Genehmigungsantrag folgende Unterlagen bei:

    - eine beglaubigte Abschrift des Originals der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr, das für den Ein- oder den Ausführer bestimmt ist und auf seinen Namen oder gegebenenfalls auf den Namen des Wirtschaftsbeteiligten, dessen Tätigkeit er übernommen hat, lautet;

    ê 520/94 (angepasst)

    - jeden von der Kommission nach dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren ausgestellten gleichwertigen Nachweis.

    ê 520/94

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb der in der Bekanntmachung über die Kontingentseröffnung festgesetzten Frist die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der Ein- und Ausfuhranträge sowie das frühere Ein- oder Ausfuhrvolumen der Antragsteller im Bezugszeitraum aufgeschlüsselt nach traditionellen und anderen Ein- oder Ausführern mit.

    ê 520/94 (angepasst)

    Artikel 9

    Die Kommission prüft Ö gleichzeitig Õ die Angaben der Mitgliedstaaten und setzt die Mengenkriterien, nach denen den Anträgen der traditionellen Ein- oder Ausführer stattgegeben werden muss, wie folgt fest:

    ê 520/94

    a) übersteigt die Summe aller Anträge der traditionellen Ein- oder Ausführer die ihnen vorbehaltene Menge nicht, so wird sämtlichen Anträgen stattgegeben;

    b) übersteigt die Summe aller Anträge der traditionellen Ein- oder Ausführer die ihnen vorbehaltene Menge, so wird diesen Anträgen entsprechend dem Anteil des einzelnen Ein- oder Ausführers an der gesamten Ein- oder Ausfuhrmenge des Bezugszeitraums stattgegeben;

    c) führt die Anwendung dieses Mengenkriteriums dazu, daß die zugeteilten Mengen höher sind als die beantragten Mengen, so werden die überschüssigen Mengen nach dem Verfahren des Artikels 14 neu aufgeteilt

    ê 520/94

    Artikel 10

    Die Aufteilung des den nichttraditionellen Ein- oder Ausführern vorbehaltenen Teils erfolgt nach Artikel 12.

    Artikel 11

    Liegen keine Anträge traditioneller Ein- oder Ausführer vor, so haben alle antragstellenden Ein- oder Ausführer Zugang zu der gesamten Kontingentsmenge oder Rate.

    In diesem Fall erfolgt die Aufteilung nach Artikel 12.

    Abschnitt B AUFTEILUNG IN CHRONOLOGISCHER REIHENFOLGE DER ANTRAGSTELLUNG

    ê 520/94 (angepasst)

    Artikel 12

    (1) Erfolgt die Aufteilung des Kontingents oder einer Rate nach dem sogenannten „Windhundverfahren“, so Ö wird Õ die Menge, die jeder Beteiligte bis zur Ausschöpfung des Kontingents bekommen kann Ö , nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt Õ.

    ê 520/94

    Bei der Festlegung dieser Menge, die für jeden gleich hoch ist, wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass — gemessen an der Art der Ware — wirtschaftlich vernünftige Mengen zugeteilt werden müssen.

    (2) Den Genehmigungsanträgen wird nach Prüfung der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge durch die zuständigen Behörden stattgegeben, wobei jedem Ein- oder Ausführer die nach Absatz 1 im Voraus festgelegte Menge zugeteilt wird.

    ê 520/94 (angepasst)

    (3) Kann der Inhaber einer Genehmigung nachweisen, dass er die Gesamtmenge der Waren, für die ihm eine Genehmigung erteilt worden ist, oder einen nach dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren festzulegenden Teil, ein- oder ausgeführt hat, so kann er einen neuen Genehmigungsantrag stellen. Die Genehmigung wird unter den gleichen Voraussetzungen wie zuvor erteilt. Dieses Verfahren kann bis zur Ausschöpfung des Kontingents wiederholt werden.

    ê 520/94

    (4) Um sämtlichen Antragstellern den gleichen Zugang zu dem Kontingent zu gewährleisten, legt die Kommission in der Bekanntmachung über die Kontingentseröffnung die Tage und die Uhrzeit für den Zugang zu der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge fest.

    Abschnitt C ANTEILSMÄßIGE AUFTEILUNG NACH DER BEANTRAGTEN MENGE

    ê 520/94 (angepasst)

    Artikel 13

    (1) Erfolgt die Aufteilung der Kontingente anteilsmäßig nach der beantragten Menge, so teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb der Fristen und entsprechend den Bedingungen, die nach dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren festgelegt werden, die bei ihnen eingegangenen Genehmigungsanträge mit.

    ê 520/94

    Diese Mitteilungen enthalten die Anzahl der Antragsteller und das Gesamtvolumen der beantragten Mengen.

    ê 520/94 (angepasst)

    (2) Innerhalb der nach dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren festgelegten Frist prüft die Kommission die ihr von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Angaben gleichzeitig und legt die Kontingentsmenge oder die Menge der Raten, für die diese Behörden Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen zu erteilen haben, fest.

    ê 520/94

    (3) Übersteigt die Summe aller Anträge die Kontingentsmenge nicht, so wird sämtlichen Anträgen stattgegeben.

    (4) Übersteigt die Summe aller Anträge die Kontingentsmenge, so wird den Anträgen anteilsmäßig nach der beantragten Menge stattgegeben.

    Abschnitt D GRUNDSATZ DER AUFTEILUNG DER NEU AUFZUTEILENDEN MENGEN

    ARTIKEL 14

    (1) Die neu aufzuteilenden Mengen werden von der Kommission auf der Grundlage der ihr nach Artikel 20 von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben festgelegt.

    (2) Handelt es sich bei der ersten Aufteilungsmethode um die Methode des Artikels 12, so werden die neu aufzuteilenden Mengen von der Kommission den gegebenenfalls noch verfügbaren Mengen unmittelbar hinzugefügt oder bilden erneut das Kontingent, wenn dieses ausgeschöpft ist.

    ê 520/94 (angepasst)

    (3) Wurde die ursprüngliche Aufteilung nach einer anderen Methode vorgenommen, so werden die neu aufzuteilenden Mengen nach dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren aufgeteilt.

    ê 520/94

    In diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die zusätzliche Eröffnung.

    KAPITEL III REGELN FÜR DIE EIN- UND AUSFUHRGENEHMIGUNGEN

    Artikel 15

    (1) Bei Anwendung der Methode des Artikels 12 erteilen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen unverzüglich nach Überprüfung der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge.

    ê 520/94 (angepasst)

    (2) In den anderen Fällen Ö gilt Folgendes: Õ

    a) die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer nach dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren festzulegenden Frist die Mengen mit, für die diese Behörden den einzelnen Antragstellern Genehmigungen erteilen. Sie unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten;

    ê 520/94

    b) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung des Beschlusses der Kommission oder innerhalb der von ihr festgesetzten Fristen;

    ê 520/94 (angepasst)

    c) die Ö zuständigen Õ Behörden unterrichten die Kommission über die Erteilung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen.

    Artikel 16

    Die Erteilung der Genehmigungen kann nach dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

    ê 520/94

    Artikel 17

    (1) Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen berechtigen zur Ein- oder Ausfuhr der Waren, für die ein Kontingent besteht, und sind ungeachtet des von den Antragstellern in ihren Anträgen genannten Ein- oder Ausfuhrorts in der gesamten Gemeinschaft gültig.

    Ist ein Kontingent auf ein oder mehrere Gebiet(e) der Gemeinschaft beschränkt, so sind die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen nur in dem oder den Mitgliedstaat(en) gültig, zu denen das oder die betreffenden Gebiet(e) gehören.

    ê 520/94 (angepasst)

    (2) Die Gültigkeitsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erteilenden Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen beträgt vier Monate. Nach dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren kann jedoch eine andere Frist festgesetzt werden.

    ê 520/94

    (3) Die Inhaber von Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen können auf Antrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die die Genehmigung erteilt haben, Auszüge aus diesen Papieren erhalten.

    Die Auszüge haben bis zur Höhe der Menge, für die die Genehmigungen ausgestellt wurden, die gleiche Rechtswirkung wie diese Papiere, denen sie entnommen werden.

    ê 520/94 (angepasst)

    (4) Für die Anträge auf Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen, die Genehmigungen und ihre Auszüge werden Formblätter nach dem Muster verwendet, das nach dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren festgelegt wird.

    Artikel 18

    Unbeschadet besonderer nach dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren zu erlassender Bestimmungen dürfen die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen oder Auszüge daraus von dem Inhaber, auf dessen Namen sie ausgestellt wurden, weder gegen Entgelt noch unentgeltlich überlassen oder übertragen werden.

    ê 520/94

    Artikel 19

    (1) Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen und die Auszüge sind, außer in Fällen höherer Gewalt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückzugeben.

    (2) Wurde bei der Erteilung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen eine Sicherheit geleistet, so verfällt diese, außer in Fällen höherer Gewalt, wenn die Frist des Absatzes 1 überschritten wurde.

    Artikel 20

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zugeteilten, aber nicht ausgeschöpften Kontingentsmengen, sobald sie davon Kenntnis haben, spätestens aber zwanzig Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigungen, damit diese Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 5 neu aufgeteilt werden können.

    Artikel 21

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende eines jeden Monats mit, welche Mengen an Waren, für die ein Kontingent besteht, im Verlauf des vorhergegangenen Monats ein- oder ausgeführt worden sind.

    KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ê 806/2003 Art. 2 und Anhang II Nr. 11

    Artikel 22

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    ê 806/2003 Art. 2 und Anhang II Nr. 11 (angepasst)

    (2) Wird auf diesen Ö Absatz Õ Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    ê 806/2003 Art. 2 und Anhang II Nr. 11

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    ê 520/94 (angepasst)

    Artikel 23

    Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung Ö werden nach Õ dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren Ö erlassen Õ. Darin werden insbesondere die Durchführung der Aufteilungsmethoden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung festgelegt.

    ê 520/94

    Artikel 24

    (1) Die Informationen, die dem Rat, der Kommission oder den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung zugehen, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie angefordert wurden.

    (2) Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie ihre Bediensteten geben die Informationen, für die ein begründeter Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt wurde, nicht weiter außer nach ausdrücklicher Zustimmung der Partei, die die Informationen erteilt hat.

    (3) Dieser Artikel steht der Weitergabe allgemeiner Informationen durch die Gemeinschaftsbehörden nicht entgegen, insbesondere nicht der Weitergabe der Gründe, aus denen Beschlüsse nach dieser Verordnung gefasst wurden, und der Offenlegung von Beweismitteln, die die Gemeinschaftsbehörden zur Stützung ihrer Argumente in einem Rechtsstreit erforderlichenfalls anführen. Bei der Weitergabe ist den berechtigten Interessen der Betroffenen an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses Rechnung zu tragen.

    ê 520/94 (angepasst)

    Artikel 25

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die erforderlichen Angaben mit und arbeiten bei der Anwendung dieser Verordnung zusammen. Die Modalitäten für die Mitteilungen und die Weitergabe der Angaben werden gegebenenfalls nach dem Ö in Õ Artikel 22 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren festgelegt.

    ê

    Artike l 26

    Die Verordnung (EG) Nr. 520/94 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    ê 520/94 (angepasst)

    Artikel 27

    Diese Verordnung tritt am Ö zwanzigsten Õ Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    ê 520/94

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    […]

    é

    ANHANG I

    Aufgehobene Verordnung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates (ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1) |

    Verordnung (EG) Nr. 138/96 des Rates (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 6) |

    Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) | Nur Anhang II Nummer 11 |

    _____________

    ANHANG II

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EG) Nr. 520/94 | Vorliegende Verordnung |

    Artikel 1 bis 5 | Artikel 1 bis 5 |

    Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 |

    Artikel 6 Absatz 4 | — |

    Artikel 6 Absatz 5 | Artikel 6 Absatz 4 |

    Artikel 7 und 8 | Artikel 7 und 8 |

    Artikel 9 einleitende Worte | Artikel 9 einleitende Worte |

    Artikel 9 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich | Artikel 9 Buchstaben a, b und c |

    Artikel 10 bis 14 | Artikel 10 bis 14 |

    Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 15 Absatz 1 |

    Artikel 15 Absatz 2 einleitende Worte | Artikel 15 Absatz 2 einleitende Worte |

    Artikel 15 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich | Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |

    Artikel 16 bis 21 | Artikel 16 bis 21 |

    Artikel 22 Absatz 1 | Artikel 22 Absatz 1 |

    Artikel 22 Absatz 2 | Artikel 22 Absatz 3 |

    Artikel 23 erster Absatz | Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 |

    Artikel 23 zweiter Absatz | Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 |

    Artikel 24 | Artikel 23 |

    Artikel 25 | Artikel 24 |

    Artikel 26 | Artikel 25 |

    Artikel 27 | — |

    — | Artikel 26 |

    Artikel 28 | Artikel 27 |

    — | Anhang I |

    — | Anhang II |

    _____________

    [1] KOM(87) 868 PV.

    [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

    [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

    [4] Anhang I dieses Vorschlags.

    [5] ABl. C […] vom […], S. […].

    [6] ABl. C […] vom […], S. […].

    [7] ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    [8] Siehe Anhang I.

    [9] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

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