Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007PC0339

Vorschlag für einen Beschluss des Rates - Standpunkt der Gemeinschaft im Rahmen des Ministerrates der Energiegemeinschaft zum Budget der Energiegemeinschaft für das Jahr 2007

/* KOM/2007/0339 endg. */

52007PC0339

Vorschlag für einen Beschluß des Rates - Standpunkt der Gemeinschaft im Rahmen des Ministerrates der Energiegemeinschaft zum Budget der Energiegemeinschaft für das Jahr 2007 /* KOM/2007/0339 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 14.6.2007

KOM(2007) 339 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

Standpunkt der Gemeinschaft im Rahmen des Ministerrates der Energiegemeinschaft zum Budget der Energiegemeinschaft für das Jahr 2007

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das zweite Treffen des Ministerrates der Energiegemeinschaft findet am 29. Juni statt.

Der Ministerrat der Energiegemeinschaft entscheidet über das Budget, welches eine reibungslose Arbeit der Energiegemeinschaft gewährleistet. Nach Artikel 88 der Energiegemeinschaft müssen Entscheidungen zu Haushaltsfragen von der Europäischen Kommission vorbereitet und unterbreitet werden. Der Haushalt der Energiegemeinschaft soll durch die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft finanziert werden, eine davon ist die Europäische Gemeinschaft.

Während des Ministerrates der Energiegemeinschaft im November 2006 hat die Kommission ein Gesamtbudget von 2,45 Mio € für das Jahr 2007 vorgeschlagen, wovon 2,4 Mio € durch die Kommission getragen werden. Nach einer detaillierten Analyse des Bedarfs der Energiegemeinschaft wurde das vorgeschlagene Budget auf 2,032 Mio € reduziert.

Bezüglich der Finanzierung des Budgets kommt der folgende Mechanismus zur Anwendung:

Die Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich sind Unterzeichner eines Finanzierungsvertrages ("grant contract") zur Finanzierung der Arbeit des vorläufigen Sekretariats der Energiegemeinschaft, einer Gesellschaft nach österreichischem Gesetz, mit der Absicht die vollständige Einrichtung des Sekretariats abzuschließen. Die Energiegemeinschaft selbst ist kein Mitglied dieser Gesellschaft. Der Finanzierungsvertrag mit Mittel des CARDS Programms läuft am 30. Juni aus. Die Regierung der Republik Österreich hat am 29. Mai 2007 einen Hauptvertrag ("Headquarter Agreement") mit der Energiegemeinschaft über den juristischen Status des Sekretariats unterzeichnet, wonach dem Sekretariat der juristische Status einer internationalen Organisation ab dem 1. Juli gewährt werden soll. Das Jahr 2007 stellt daher eine Übergangszeit für die Energiegemeinschaft bis zur vollständigen Arbeit des Sekretariats dar. Die Energiegemeinschaft selbst erhält die Beiträge ihrer Mitglieder, erst wenn das Sekretariat den juristischen Status einer internationalen Organisation nach österreichischem Gesetz erhalten hat, d.h. ab 1. Juli 2007.

Ausgehend von dem oben erklärten Mechanismus besteht der vorgeschlagene Haushalt aus zwei Komponenten:

Komponente 1: 1.1. 2007 bis 30.6.2007: Kosten werden von der EG und dem österreichischen Ministerium durch den bestehenden Finanzierungsvertrag finanziert. Dieser Teil des Haushalts wird zu 100% von den beiden Parteien des Finanzierungsvertrages finanziert.

Komponente 2: 1.7.2007 bis 31.12.2007: Kosten werden gemäß Artikel 73 des Vertrags finanziert; die relevanten Beiträge der Vertragsparteien sind entsprechend den Vertrag zur Energiegemeinschaft fällig, dies bedeutet einen Anteil von 98,1% für die Europäische Gemeinschaft.

Da der Haushalt während der Ministertagung am 29. Juni 2007 angenommen werden muss, wird vorgeschlagen, dass der Rat den beigefügten Vorschlag übernimmt, welcher den Haushalt annimmt und die Gemeinschaft zur Stellungnahme berechtigt.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

Standpunkt der Gemeinschaft im Rahmen des Ministerrates der Energiegemeinschaft zum Budget der Energiegemeinschaft für das Jahr 2007

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

Mit Bezug auf den Vertrag zur Einrichtung der Energiegemeinschaft, insbesondere des Artikel 200, Paragraph 2, zweiter Absatz

Gestützt auf den Vorschlag der Kommission

In Erwägung nachstehender Gründe :

(1) Die Europäische Gemeinschaft ist eine Vertragspartei der Energiegemeinschaft.[1] Artikel 74 und 88 des Vertrags der Energiegemeinschaft sehen vor, dass der Ministerrat der Energiegemeinschaft den Haushalt der Energiegemeinschaft durch einen Verfahrensakt nach einem Vorschlag der Kommission annehmen soll.

(2) Die Europäische Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich sind Unterzeichner eines Finanzierungsvertrages, der gegenwärtig die Aktivitäten des Sekretariats der Energiegemeinschaft als eine Gesellschaft nach österreichischem Gesetz finanziert, mit der Absicht die vollständige Einrichtung des Sekretariats abzuschließen. Die Energiegemeinschaft selbst ist kein Mitglied dieser Vereinigung. Der Finanzierungsvertrag mit Mittel des CARDS Programms läuft am 30. Juni aus. Die Regierung der Republik Osterreich hat am 29. Mai 2007 einen Hauptvertrag ("Headquarter Agreement") mit der Energiegemeinschaft über den juristischen Status des Sekretariats unterzeichnet, wonach dem Sekretariat der juristische Status einer internationalen Organisation ab dem 1. Juli gewährt werden soll. Das Jahr 2007 stellt daher eine Übergangszeit für die Energiegemeinschaft bis zur vollständigen Arbeit des Sekretariats dar. Die Energiegemeinschaft selbst erhält die Beiträge ihrer Mitglieder, erst wenn das Sekretariat den juristischen Status einer internationalen Organisation nach österreichischem Gesetz erhalten hat, d.h. ab 1. Juli 2007.

(3) Ausgehend von dem oben erklärten Mechanismus besteht der vorgeschlagene Haushalt aus zwei Komponenten:

- Komponente 1: 1.1. 2007 bis 30.6.2007: Kosten werden von der EG und dem österreichischen Ministerium durch den bestehenden Finanzierungsvertrag finanziert. Dieser Teil des Haushalts wird zu 100% von den beiden Parteien des Finanzierungsvertrages finanziert.

- Komponente 2: 1.7.2007 bis 31.12.2007: Kosten werden gemäß Artikel 73 des Vertrags finanziert; die relevanten Beiträge der Vertragsparteien sind entsprechend den Vertrag zur Energiegemeinschaft fällig, dies bedeutet einen Anteil von 98,1% für die Europäische Gemeinschaft.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Position, welche von der Europäischen Gemeinschaft innerhalb des Ministerrates der Energiegemeinschaft mit Bezug auf die Annahme des Haushalts der Energiegemeinschaft für 2007 angenommen werden soll, ist im beigefügten Entwurf des Verfahrensaktes definiert (Anhang I) über die Annahme des Haushalts der Energiegemeinschaft für 2007, wie in Anhang II, Anhang III und Anhang IV dargelegt.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Rat

Der Präsident

ANHANG I

Entwurf

PROZEDURALER RECHTSAKT DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT

2006/07/mc-EnC: Ministerbeschluß des Rates vom...... 2007 über die Annahme des Budgets der Energiegemeinschaft für 2007

Der Ministerrat der Energiegemeinschaft

Mit Bezug auf den Vertrag zur Einrichtung der Energiegemeinschaft, insbesondere Artikel 74

Mit Bezug auf Artikel 88 im Vertrag zur Einrichtung der Energiegemeinschaft,

In Erwägung nachstehender Gründe :

1. 2007 stellt eine Übergangszeit im Hinblick auf die Finanzierung der Energiegemeinschaft dar, da der juristische Status und das Funktionieren des Sekretariats der Energiegemeinschaft gemäß den Gesetzen der österreichischen Republik nur durch das Inkrafttreten des Hauptvertrages ("Headquarter Agreement") vom 29. Mai 2007 mit der Republik Österreich mit seinen Ergebnissen ab dem 1. Juli 2007 offiziell wird.

2. Das vorläufige Sekretariat und die Arbeit der Energiegemeinschaft werden gegenwärtig zu 100 Prozent mittels einem CARDS Finanzierungsvertrag ("grant contract") durch die Kommission und dem österreichischen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit finanziert. Dieser Finanzierungsvertrag wird am 30. Juni 2007 auslaufen.

3. Im Hinblick auf die zweite Hälfte des Jahres 2007 sollten die Beiträge zum Haushalt den Bestimmungen von Artikel 73 des Vertrags der Energiegemeinschaft folgen.

4. Gemäß Artikel 88 des Vertrags zur Einrichtung der Energiegemeinschaft brachte die Europäische Kommission einen detaillierten Haushaltsvorschlag hervor, der in Anhang 1 zu diesem Beschluss bekannt gemacht wurde. Nach dem oben erklärten Finanzierungsmechanismus besteht der Haushaltsvorschlag für das Jahr 2007 aus zwei Komponenten:

5. Komponente 1: 01.01.2007 bis 30.06.2007: Kosten werden von der Europäischen Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich durch den bestehenden Finanzierungsvertrag finanziert. Dieser Teil des Haushalts wird zu 100 Prozent von den beiden Parteien des Finanzierungsvertrags finanziert;

6. Komponente 2: 01.07.2007 bis 31.12.2007: Kosten werden gemäß Artikel 73 des Vertrags finanziert; die relevanten Beiträge der Vertragsparteien sind entsprechend des Vertrages zur Energiegemeinschaft fällig

HAT WIE FOLGT ENTSCHIEDEN:

Artikel 1

Der Haushalt der Energiegemeinschaft, der das Kalenderjahr 2007 erfasst, dargelegt in Anhang 1, wird hiermit angenommen.

Artikel 2

In dem in Artikel 1 benannten Zeitraum, der durch die Komponente 1 des Budgets abgedeckt wird, soll das vorläufige Sekretariat der Energiegemeinschaft weiterhin seine einstweiligen Regeln und Verfahren für die Nutzung der Mittel, die durch die Europäische Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich zur Verfügung gestellt werden, anwenden, bis die Verfahren für die Einrichtung und Implementierung des Budgets, der Auditierung und der Prüfung der Energiegemeinschaft anwendbar sind.

In dem in Artikel 1 benannten Zeitraum, der durch die Komponente 2 des Budgets abgedeckt wird, soll das Sekretariat der Energiegemeinschaft die Verfahren für die Einrichtung und Implementierung des Budgets, der Auditierung und der Prüfung der Energiegemeinschaft anwenden.

Artikel 3

Der Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft soll für die Implementierung dieses Verfahrensaktes verantwortlich sein.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gerichtet an alle Parteien und Institutionen gemäß dem Vertrag zur Einrichtung der Energiegemeinschaft.

Artikel 5

Der Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft soll diese Entscheidung und ihre Anhänge allen Parteien und Institutionen des Vertrags zur Einrichtung der Energiegemeinschaft innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Annahme zur Verfügung stellen.

Fertig gestellt in.............. am........

.......................

Für den Ministerrat

ANHANG II

Berichtanmerkung

Energiegemeinschaft

Haushalt 2007

Hintergrund

Der vorgeschlagene Haushalt ist unterteilt in zwei Komponenten:

- Komponente 1: 01.01.2007 bis 30.06.2007: Kosten werden von der Europäischen Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich durch den bestehenden Finanzierungsvertrag finanziert. Dieser Teil des Haushalts wird zu 100 Prozent von den beiden Parteien des Finanzierungsvertrags finanziert;

- Komponente 2: 01.07.2007 bis 31.12.2007: Kosten werden gemäß Artikel 73 des Vertrags finanziert; die relevanten Beiträge der Vertragsparteien sind entsprechend des Vertrages zur Energiegemeinschaft fällig.

Komponente 1:

Die dargestellte Ausführung des Haushalts der Energiegemeinschaft für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 entspricht dem Format von Anhang III des Finanzierungsvertrages (Ref.: 100-231).

Komponente 2:

Die dargestellte Ausführung des Haushalts der Energiegemeinschaft für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 entspricht Artikel 74 des Vertrags der Energiegemeinschaft. Im allgemeinen wurde das Personalbudget im vorgelegten Vorschlagsentwurf des Haushalt 2007 mit der Europäischen Kommission beraten und basiert auf externer (andere internationale Organisationen, die in Österreich ihren Sitz haben, wie IEA, OPEC, UNO, ICMPD) und interner Evaluation (das Einheitsmaß innerhalb einer Direktion der EK ist berücksichtigt worden, siehe das Beamtenstatut in der Europäischen Gemeinschaften, Art. 66).

Energiegemeinschaftshaushalt 2007: Einzelheiten von Teilsummen

Die Haushaltszahl für das Jahr 2007 beläuft sich auf 2,032 Millionen EUR, diese unterscheidet sich vom anfänglichen Haushaltsvorschlag der Kommission für 2007 von 2,450k EUR, der am 17. November 2006 vom Ministerrat der Energiegemeinschaft beschlossen wurde.

Die Teilung des Gesamthaushalts 2007 von 2,032 Millionen EUR erfolgt in Übereinstimmung mit dem dargestellten Format wie folgt:

- Teilsumme Personal 858 372 EUR

- Teilsumme Reisen 48 958 EUR

- Teilsumme Einrichtung und Zubehör 41 605 EUR

- Teilsumme Büros187 030 EUR

- Teilsumme andere Kosten, Dienste 896 765 EUR

Energiegemeinschaftshaushalt 2007: Einzelheiten institutioneller Ausgabenteilung

Basierend auf den Anforderungen von Artikel 74 des Vertrags zur Einrichtung der Energiegemeinschaft, verweist der vorgelegte Haushalt 2007 auf die Ausgabeneinzelheiten jeder Institution, die auf dem Vertrag basiert. Im Allgemeinen zeigt der Gesamthaushalt der Energiegemeinschaft für das Jahr 2007 in Übereinstimmung mit der institutionellen Aufteilung folgende Verteilungen:

- Ministerrat 49 000 EUR

- Gruppe ständiger Hochrangiger (Permanent High Level Group“) 40 619 EUR

- Vorstand der Energiegemeinschaft 248 712 EUR

- Athen-Forum 23 533 EUR

- Gasforum 29 650 EUR

- Sekretariat der Energiegemeinschaft 1,641 215 EUR

Schlussfolgerung

Die geplanten Gesamtausgaben für das Haushaltsjahr 2007 ereichen 2,032k EUR.

Von diesem Betrag werden 788.630 EUR zu 100% durch die vorliegenden Mittel des Finanzierungsvertrags abgedeckt, 100.321 EUR davon sind verfügbar von der EK und dem österreichischen Ministerium, und 1.244.100 EUR werden durch die Mitgliederbeiträge der Energiegemeinschaft abgedeckt.

ANHANG III: Sekretariat der Energiegemeinschaft – Organisationsstruktur

[pic]

ANHANG IV

[pic]

[pic]

[pic]

[pic]

[pic]

[pic]

[pic]

[pic]

[1] Beschluß 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 (ABl. Nr. L 198 vom 20.7.2006, S. 15)

Top