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Document 52007DC0846

    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Gewährung einer Ausnahmeregelung nach Artikel 19 Absatz 2 EG-Vertrag, vorgelegt gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 93/109/EG zum aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament.

    /* KOM/2007/0846 endg. */

    52007DC0846

    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Gewährung einer Ausnahmeregelung nach Artikel 19 Absatz 2 EG-Vertrag, vorgelegt gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 93/109/EG zum aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. /* KOM/2007/0846 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - |

    Brüssel, den 20.12.2007

    KOM(2007) 846 endgültig

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Gewährung einer Ausnahmeregelung nach Artikel 19 Absatz 2 EG-Vertrag, vorgelegt gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 93/109/EG zum aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament.

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Gewährung einer Ausnahmeregelung nach Artikel 19 Absatz 2 EG-Vertrag, vorgelegt gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 93/109/EG zum aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament.

    ZIEL DES BERICHTS

    Die Richtlinie 93/109/EG des Rates[1] legt die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat fest, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.

    Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jeweils 18 Monate vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob die Gründe, die die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 19 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die betreffenden Mitgliedstaaten gerechtfertigt haben, fortbestehen, und schlägt gegebenenfalls vor, dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden.

    Die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament, die in den 27 Mitgliedstaaten der Union durchgeführt werden, finden im Juni 2009 statt. Die Kommission hat den vorgenannten Bericht somit im Dezember 2007 vorzulegen.

    Das Großherzogtum Luxemburg hat als einziger Mitgliedstaat eine Ausnahmeregelung nach Artikel 19 Absatz 2 EG-Vertrag beantragt. Keiner der beiden Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach den letzten Wahlen im Jahr 2004 beigetreten sind, hat diese Ausnahmeregelung beantragt.

    Die Gründe, die die Gewährung einer Ausnahme für das Großherzogtum Luxemburg rechtfertigen, sind im Hinblick auf die Wahlen im Jahre 2004 von der Kommission geprüft worden, die in ihrem Bericht vom 27. Januar 2003[2] zu dem Schluss gekommen ist, dass die Gründe zutreffen und infolgedessen keine Anpassungen vorzuschlagen sind.

    Mit dem vorliegenden Bericht soll geprüft werden, ob die Gründe, die die Gewährung einer Ausnahme für Luxemburg rechtfertigen, noch gültig sind; gegebenenfalls ist vorzuschlagen, Anpassungen vorzunehmen.

    AKTIVES UND PASSIVES WAHLRECHT BEI DEN WAHLEN ZUM EUROPÄISCHEN PARLAMENT

    Artikel 19 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt jedem Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt[3], das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat; dabei gelten für ihn die selben Bedingungen wie für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der vom Rat festgesetzten Modalitäten ausgeübt. Sie können Ausnahmeregelungen vorsehen, wenn dies wegen spezifischer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

    Die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wurden durch die oben genannte Richtlinie festgelegt. Gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie hat jede Person, die am maßgeblichen Tag

    Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 des Vertrags ist und

    - ohne die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats zu besitzen - im Übrigen die Bedingungen erfüllt, an die das Recht des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive und das passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen knüpft,

    und nicht gemäß Artikel 6 oder 7 des aktiven und passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist, im Wohnsitzmitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Ein solcher Wähler wird als “aktiv Wahlberechtigter der Gemeinschaft”, ein Kandidat als “passiv Wahlberechtigter der Gemeinschaft” bezeichnet.

    AUSNAHMEREGELUNGEN NACH ARTIKEL 14 DER RICHTLINIE

    Die Richtlinie lässt Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung in- und ausländischer Wähler zu, wenn spezifische Probleme eines Mitgliedstaats dies rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, ganz erheblich über dem Unionsdurchschnitt liegt.

    Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 1 erster Unterabsatz legt fest, dass ein Mitgliedstaat, in dem der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, 20 % aller Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat überschreitet, in Abweichung von den Artikeln 3, 9 und 10

    a) das aktive Wahlrecht denjenigen aktiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft vorbehalten kann, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die auf höchstens fünf Jahre festgesetzt werden darf, ihren Wohnsitz haben;

    b) das passive Wahlrecht denjenigen passiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft vorbehalten kann, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die auf höchstens zehn Jahre festgesetzt werden darf, ihren Wohnsitz haben;

    Jedoch können aktiv und passiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft, die aufgrund der Tatsache, dass sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats haben, oder aufgrund der Dauer dieses Wohnsitzes dort das aktive oder passive Wahlrecht nicht haben, die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der Wohnsitzdauer nicht entgegengehalten werden.

    DURCH LUXEMBURG ANGEWANDTE AUSNAHMEREGELUNGEN

    Das Großherzogtum Luxemburg hat als einziger Mitgliedstaat eine Ausnahmeregelung nach Artikel 14 Absatz 1 beantragt. Nach den Rechtsvorschriften dieses Staates müssen Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Großherzogtum haben und dort zum Zeitpunkt der Eintragung in das Wählerverzeichnis mindestens fünf Jahre ansässig gewesen sein, um an der Wahl teilnehmen zu können.[4]. Was das passive Wahlrecht anbetrifft, so fordert Luxemburg von Unionsbürgern, die nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, dass sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz im luxemburgischen Hoheitsgebiet haben und zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Kandidatenliste fünf Jahre in Luxemburg ansässig waren.[5].

    Jedoch kann aktiv und passiv wahlberechtigten Unionsbürgern, die aufgrund der Tatsache, dass sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats haben, oder die aufgrund der Dauer dieses Wohnsitzes dort kein aktives oder passives Wahlrecht besitzen, die gesetzlich festgelegte Bedingung der Wohnsitzdauer nicht entgegengehalten werden.

    BEWERTUNG DER GRÜNDE FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER AUSNAHMEREGELUNG

    Die in Artikel 14 Absatz 1 genannte Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahmeregelung lautet wie folgt: "der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, überschreitet 20 % aller Unionsbürger im Wahlalter in diesem Mitgliedstaat ».

    Gemäß Artikel 14 Absatz 3 zweiter Satz übermitteln die Mitgliedstaaten, die Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 anwenden, der Kommission die erforderlichen Begründungen.

    Mit Schreiben vom 26. Oktober haben die luxemburgischen Behörden der Kommission die erforderlichen Angaben übermittelt. Demzufolge belief sich am 1. Januar 2007 die Zahl der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in Luxemburg haben, aber nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, auf 135400 Personen, während die Gesamtzahl der Unionsbürger im Wahlalter einschließlich der luxemburgischen Staatsbürger 357500 betrug.

    Am 1. Januar 2007 betrug der Anteil der ausländischen Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in Luxemburg folglich 37,87 % der Gesamtzahl der Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in Luxemburg. Dieser Anteil liegt erheblich über der in der Richtlinie festgesetzten Schwelle von 20 % und es besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dass die Situation sich seitdem geändert hätte.

    SCHLUSSFOLGERUNGEN

    Die Kommission zieht die Schlussfolgerung, dass die Gründe, die die Gewährung einer Ausnahmeregelung für das Großherzogtum Luxemburg nach Artikel 19 Absatz 2 des Vertrags und Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie rechtfertigten, weiterhin gelten. Sie hält es infolgedessen nicht für erforderlich, Anpassungen hinsichtlich der einschlägigen luxemburgischen Rechtsvorschriften vorzuschlagen.

    [1] Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 31.12.1993 S. 34).

    [2] Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Gewährung einer Ausnahmeregelung nach Artikel 19 Absatz 2 EG-Vertrag, vorgelegt gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 93/109/EG zum aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament – KOM(2003)endg.

    [3] Nachstehend als «ausländischer Unionsbürger» bezeichnet.

    [4] Artikel 3 Absatz 5 des geänderten Wahlgesetzes vom 18. Februar 2003.

    [5] Artikel 285 Absatz 4 des geänderten Wahlgesetzes vom 18. Februar 2003.

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