Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007DC0769

    Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

    /* KOM/2007/0769 endg. */

    52007DC0769

    Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen /* KOM/2007/0769 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 5.12.2007

    KOM(2007) 769 endgültig

    BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

    über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

    1. HINTERGRUND

    Dieser Bericht der Kommission wurde gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen[1] abgefasst.

    Vor 2001 gab es auf dem Gebiet der Beweisaufnahme kein für alle Mitgliedstaaten verbindliches Rechtsinstrument. Im Jahr 2001 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, welche Verfahrensregeln festlegt, um die Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern. Seit 1. Januar 2004 ist die Verordnung in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark anwendbar. Sie ersetzt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten das Haager Übereinkommen von 1970. Die Verordnung und alle für ihre Anwendung maßgeblichen Informationen können im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen eingesehen werden:

    http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/te_information_de.htm

    Seit Inkrafttreten der Verordnung hat die Kommission die Anwendung der Verordnung bei verschiedenen Anlässen im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen erörtert. In Absprache mit dem Justiziellen Netz hat die Kommission auch einen Praktischen Leitfaden für die Anwendung der Verordnung erstellt. Zudem hat die Kommission eine Studie über die Anwendung der Verordnung angefordert.

    1.1. Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivilsachen

    Die Anwendung der Verordnung wurde auf verschiedenen Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivilsachen erörtert.

    Anlässlich der Jahressitzungen aller Mitglieder des Justiziellen Netzes am 13./14. Dezember 2004 sowie am 11. Dezember 2006 waren die Sitzungen Diskussionen über die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung gewidmet. Es standen folgende Hauptthemen zur Debatte:

    - praktische Probleme (z. B. wurden Ersuchen in einigen Fällen immer noch an die Zentralstellen übermittelt, in den Formblättern wurde manchmal die Sprache des ersuchenden Staates verwendet, sowie weitere Kommunikationsprobleme zwischen den ersuchenden und den ersuchten Gerichten);

    - der Anwendungsbereich der Verordnung, insbesondere die Begriffe „Zivil- und Handelssachen“ und „Beweis“ (insbesondere Probleme, die bezüglich der Entnahme von DNA- und Blutproben aufgetreten sind, vor allem im Zusammenhang mit Vaterschaftstests);

    - der Einsatz moderner Kommunikationstechnik im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme. Insbesondere gab es Beschwerden darüber, dass in vielen Mitgliedstaaten die technischen Mittel für Videokonferenzen noch nicht zur Verfügung stünden.

    Am 21. April 2005 beriet das Justizielle Netz über einen Entwurf für den Praktischen Leitfaden, der von den Kommissionsdienststellen in Absprache mit dem Justiziellen Netz erstellt wurde. Der Leitfaden soll Parteien, Richtern, Rechtsanwälten und Zentralstellen eine Orientierungshilfe an die Hand geben und ein besseres Verständnis der Verordnung ermöglichen. Er ist unter folgender Adresse abrufbar:

    http://ec.europa.eu/civiljustice/evidence/evidence_ec_guide_de.pdf

    Ende 2006 und Anfang 2007 verteilte die Kommission 50 000 Exemplare des Praktischen Leitfadens an die Mitgliedstaaten. Alle Gerichte, die von der Anwendung der Verordnung betroffen sind, müssten ein Exemplar dieses Leitfadens erhalten haben.

    1.2. Studie über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

    Wie oben erwähnt, hat die Kommission zur Vorbereitung dieses Berichts eine Studie über die Anwendung der Verordnung angefordert, die von einem externen Auftragnehmer ausgearbeitet wurde. Die Studie ist unter folgender Adresse abrufbar (in englischer Sprache):

    http://ec.europa.eu/justice_home/doc_centre/civil/studies/doc_civil_studies_en.htm

    Gegenstand dieser Studie war eine empirische Analyse über die Anwendung der Verordnung insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob durch die Anwendung der Verordnung die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten bei der Beweisaufnahme verbessert, vereinfacht und beschleunigt wurde.

    Der Studie liegt eine Erhebung zugrunde, die von dem Auftragnehmer von November 2006 bis Januar 2007 durchgeführt wurde, und basiert auf 424 von 544 Antworten zu einem Fragebogen über die Anwendung verschiedener Artikel dieser Verordnung. Der Fragebogen wurde von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, von Richtern, Rechtsanwälten und anderen von der Anwendung der Verordnung betroffenen Personen beantwortet.

    2. DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 1206/2001

    Dieser Abschnitt konzentriert sich auf die Frage, ob die Anwendung der Verordnung die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten bei der Beweisaufnahme vereinfacht und beschleunigt hat, sowie auf die praktische Anwendung verschiedener Bestimmungen der Verordnung.

    2.1. Zeitaufwand für die Erledigung von Ersuchen

    Die Studie zeigt, dass die meisten Ersuchen um Beweisaufnahme innerhalb von 90 Tagen erledigt werden, wie in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung vorgesehen (siehe Anhang I). Den Antworten auf den Fragebogen zufolge ist dies schneller als vor dem Inkrafttreten der Verordnung. Es gibt jedoch auch eine erhebliche Anzahl an Fällen, bei denen die 90-Tage-Frist überschritten wird. In einigen Fällen werden sogar mehr als 6 Monate benötigt. Zudem variiert die für die Erledigung der Ersuchen benötigte Zeit zwischen den Mitgliedstaaten in erheblichem Maße. Besonders bemerkenswert ist, dass in vielen der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind, Ersuchen in der Regel innerhalb von 90 Tagen erledigt werden, während die in einigen der anderen Mitgliedstaaten benötigte Zeit tendenziell länger ist.

    2.2. Zentralstellen

    Es scheint, dass die Zentralstellen im Allgemeinen bei der Ausführung der ihnen durch die Verordnung übertragenen Aufgaben (siehe Anhang II) effizient arbeiten. Jedoch scheint die Effizienz zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten in erheblichem Maße zu variieren.

    Die Studie zeigt auch, dass die Zentralstellen manchmal Lösungen für Probleme unterschiedlicher Art suchen müssen, die im Zusammenhang mit einem Ersuchen aufgetreten sind, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vorgesehen.[2]

    Trotz der Tatsache, dass gemäß der Verordnung die Übermittlung der Ersuchen um Beweisaufnahme unmittelbar zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten erfolgen soll, und dass folglich die Zentralstellen Ersuchen nur „in Ausnahmefällen“ an das zuständige Gericht weiterleiten sollen, zeigt die Studie, dass die Zentralstellen „manchmal“ oder sogar „oft“ Ersuchen an das zuständige Gericht weiterleiten. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass in der gegenwärtigen, noch andauernden Anpassungsphase die Verordnung noch nicht ausreichend bekannt ist, und dass jegliche Anstrengung unternommen werden sollte, um sie bei den Gerichten in der Europäischen Union besser bekannt zu machen.

    2.3. Formulare

    Die Studie zeigt, dass die Verwendung von Standard-Formularen im Allgemeinen unproblematisch war (siehe Anhang III). Die Einführung dieser Formulare ist sehr positiv aufgenommen worden und wird als ein Hauptgrund für die Vereinfachung und Beschleunigung der Beweisaufnahme gesehen. Jedoch sind die Personen, die mit dem Ausfüllen der Formulare befasst sind, nicht immer ausreichend geschult, was zu Problemen bei der Verwendung der Formulare führt. Insbesondere scheint es, dass die Formulare manchmal nicht vollständig ausgefüllt werden und dass Informationen fehlen, die für die Erledigung eines Ersuchens erforderlich sind.

    2.4. Kommunikationstechnik

    Die Studie zeigt, dass der Einsatz der in Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung vorgesehenen Kommunikationstechnik die Beweisaufnahme in anderen Mitgliedstaaten in der Praxis vereinfacht und beschleunigt hat, dass diese aber immer noch ziemlich selten eingesetzt wird. In den Fällen, in denen Kommunikationstechnik zum Einsatz kam, insbesondere in Form von Videokonferenzen, hat dies im Allgemeinen nicht zu Problemen geführt (siehe Anhang IV).

    Diese Feststellungen zeigen, dass einerseits die Beweisaufnahme durch den Einsatz von Kommunikationstechnik erheblich erleichtert wird, dass aber andererseits das in der Kommunikationstechnik liegende Potenzial derzeit leider immer noch wenig genutzt wird, da die benötigte Technik nur in begrenztem Maße zur Verfügung steht.[3] In Zukunft sollten von den Mitgliedstaaten erhebliche Anstrengungen unternommen werden, um verstärkt von der Kommunikationstechnik, insbesondere in Form von Videokonferenzen, Gebrauch zu machen. Die Bedeutung einer weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs wurde vom Rat in seiner Sitzung vom 12./13. Juni 2007 unterstrichen, in der er die Fortsetzung der Arbeiten im Bereich der E-Justiz „mit dem Ziel der Schaffung einer technischen Plattform auf europäischer Ebene“ forderte, sowie vom Europäischen Rat, der in seiner Sitzung vom 21./22. Juni 2007 beschloss, dass „der Rat den elektronischen Rechtsverkehr („E-Justiz“) auch weiter fördern sollte“.

    2.5. Übermittlung von Ersuchen

    Der Studie zufolge (siehe Anhang V) scheinen Ersuchen und Mitteilungen in der Regel „auf dem schnellstmöglichen Wege” übermittelt zu werden (Artikel 6 der Verordnung).[4]

    2.6. Unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen den Gerichten

    Im Gegensatz zum Haager Übereinkommen von 1970 über die Beweisaufnahme sieht die Verordnung als eine der wichtigsten Neuerungen im Vergleich zum Haager Übereinkommen vor, dass die Übermittlung der Ersuchen um Beweisaufnahme unmittelbar zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten erfolgen soll.

    Die Studie zeigt, dass die ersuchenden und die ersuchten Gerichte (Artikel 2) im Allgemeinen ihre Aufgaben im Rahmen der Verordnung effizient erfüllen. Hierbei bestehen jedoch Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten.

    Die unmittelbare Übermittlung der Ersuchen zwischen den Gerichten scheint zu keinen besonderen Problemen geführt zu haben. Wie weiter oben angegeben (unter 2.2), gibt es in der gegenwärtigen Anpassungsphase immer noch zahlreiche Fälle, in denen aufgrund fehlender Kenntnis der Verordnung unmittelbare Kontakte zwischen den Gerichten nicht genutzt werden und die Beweisaufnahme verzögert wird, da die Zentralstellen gebeten werden, Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

    2.7. Unmittelbare Beweisaufnahme (Artikel 17)

    Ein weiteres wichtiges Merkmal der Verordnung ist die Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht in einem anderen Mitgliedstaat.

    Die Studie zeigt, dass von der in Artikel 17 der Verordnung vorgesehenen unmittelbaren Beweisaufnahme immer noch sehr wenig Gebrauch gemacht wird. In den Fällen, in denen sie eingesetzt wurde, ging die Beweisaufnahme jedoch einfacher und schneller vonstatten, ohne dass besondere Probleme auftraten (siehe Anhang VII).

    2.8. Anwendung von Artikel 18 (Kosten)

    Aus der Studie geht hervor, dass Artikel 18 der Verordnung im Allgemeinen keine besonderen Probleme hervorgerufen hat (siehe Anhang VIII). Die Studie zeigt jedoch, dass die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Gesetzen bezüglich der Erstattung von an Sachverständige gezahlten Honoraren manchmal als negativ angesehen werden.

    2.9. Auslegungsprobleme

    Die Studie zeigt, dass die Verordnung zu keinen größeren Auslegungsproblemen geführt hat. Es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass die Begriffe „Zivil- oder Handelssachen“, „Beweis“ und „Gericht“ nicht immer klar sind und dass mitunter eine Präzisierung ihres Inhalts gewünscht wird (siehe Anhang IX).

    Wie es scheint, hat besonders die Tatsache, dass der Begriff „Beweis“ in der Verordnung nicht definiert ist, Probleme bereitet. Dies hat zu erheblich voneinander abweichenden Interpretationen darüber geführt, was im Sinne der Verordnung als „Beweis“ anzusehen ist, insbesondere bezüglich der Entnahme von DNA- und Blutproben sowie Gutachten zur Fürsorge für Familien und Kinder. Die Kommission respektiert zwar die Tatsache, dass letztendlich der Europäische Gerichtshof für die Auslegung des Beweisbegriffs verantwortlich ist[5], sie ist jedoch der Ansicht, dass dieser Begriff eigenständig interpretiert werden sollte und dass zur Erreichung der Ziele der Verordnung der Anwendungsbereich der Verordnung durch eine zu enge Auslegung nicht unnötig eingeschränkt werden sollte. Zu dieser Frage sollte der Meinungs- und Erfahrungsaustausch im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivilsachen fortgesetzt werden.

    2.10. Verweis auf nationales Recht

    Die Tatsache, dass die Verordnung mehrmals auf das einzelstaatliche Recht Bezug nimmt, wird nicht als besonders problematisch angesehen. Der Studie zufolge wird jedoch manchmal die Ansicht geäußert, dass eine stufenweise Harmonisierung des einzelstaatlichen Rechts erfolgen sollte (siehe Anhang X).

    2.11. Vereinbarkeit mit dem Haager Übereinkommen von 1970

    Die Vereinbarkeit der Verordnung mit anderen Rechtsinstrumenten wie dem Haager Übereinkommen von 1970 über die Beweisaufnahme bereitet keine Probleme (siehe Anhang XI).

    2.12. Vereinfachung und Beschleunigung der Beweisaufnahme

    Die Verordnung hat die Beweisaufnahme vereinfacht und beschleunigt (siehe Anhang XII), wenn auch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erhebliche Unterschiede festzustellen sind.

    3. SCHLUSSFOLGERUNGEN

    Bezüglich der Anwendung der Verordnung Nr. 1206/2001 seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2004 zieht die Kommission die folgenden Schlussfolgerungen:

    Seit der Anwendung der Verordnung geht die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten bei der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen im Allgemeinen besser, einfacher und schneller vonstatten. Die Verordnung hat ihre zwei Hauptziele erreicht, nämlich erstens die Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zweitens die Beschleunigung der Beweisaufnahme, und dies in einem relativ zufriedenstellenden Ausmaß. Die Vereinfachung wurde hauptsächlich durch die Einführung des unmittelbaren Geschäftsverkehrs zwischen den Gerichten (auch wenn Ersuchen manchmal oder sogar öfters immer noch an die Zentralstellen gerichtet werden) und durch die Einführung von Standard-Formularen erreicht. Was die Beschleunigung betrifft, kann der Schluss gezogen werden, dass die meisten Ersuchen um Beweisaufnahme innerhalb von 90 Tagen, wie von der Verordnung vorgesehen, erledigt werden, d. h. schneller als vor Inkrafttreten der Verordnung.

    Folglich sind keine Änderungen der Verordnung erforderlich, jedoch sollte ihre Funktionsweise verbessert werden. Insbesondere sollten in der gegenwärtigen, noch andauernden Anpassungsphase gewisse Aspekte bezüglich der Anwendung der Verordnung verbessert werden:

    Zunächst ergibt sich aus verschiedenen Feststellungen, dass – trotz der Diskussionen, die im Europäischen Justiziellen Netz für Zivilsachen geführt wurden, und der Verfügbarkeit des Praktischen Leitfadens in allen Mitgliedstaaten – die Verordnung noch nicht ausreichend bekannt ist. Dies führt zu unnötigen Verzögerungen und Problemen.

    Die im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen geleisteten Arbeiten sollten in den Mitgliedstaaten besser genutzt werden, und vor allem sollte sichergestellt werden, dass der Praktische Leitfaden in Rechtskreisen weit verbreitet wird.

    Wie es scheint, variiert das Ausmaß, in dem die Beweisaufnahme erleichtert und beschleunigt wurde, zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich. Besonders offensichtlich wird dies anhand der Zeit, die für die Beweisaufnahme benötigt wird, da in einigen Mitgliedstaaten der Zeitrahmen von 90 Tagen oft nicht eingehalten wird. Doch auch bei der Effizienz der Zentralstellen und der Verfügbarkeit moderner Kommunikationstechnik, insbesondere für Videokonferenzen, gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten.

    Zuletzt muss der Schluss gezogen werden, dass nicht nur das Potenzial der Kommunikationstechnik bei weitem noch nicht voll ausgeschöpft wird, sondern dass auch die Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme, einer wichtigen Neuerung der Verordnung, noch immer recht selten genutzt wird.

    Abschließend ist Folgendes festzuhalten:

    - Die Kommission unterstützt – über die Verbreitung des Praktischen Leitfadens hinaus – alle weiteren Bemühungen, den Bekanntheitsgrad der Verordnung in Rechtskreisen zu erhöhen.

    - Die Kommission ist der Ansicht, dass von den Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen werden sollten, um sicherzustellen, dass der Zeitrahmen von 90 Tagen für die Erledigung von Ersuchen eingehalten wird.

    - Die Kommission ist der Ansicht, dass die Möglichkeiten der modernen Kommunikationstechnik, insbesondere zur Durchführung von Videokonferenzen, die ein wichtiges Mittel zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beweisaufnahme darstellen, bei weitem noch nicht ausgeschöpft sind, und unterstützt die Mitgliedstaaten darin, Maßnahmen zur entsprechenden Ausstattung ihrer Gerichte zu ergreifen, um Videokonferenzen im Rahmen der Beweisaufnahme durchführen zu können. Die Bedeutung einer weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs wurde auch vom Rat (auf seiner Sitzung vom 12./13. Juni 2007) sowie vom Europäischen Rat (auf seiner Sitzung vom 21./22. Juni 2007) hervorgehoben.

    Anhang I: Zeitaufwand für die Erledigung eines Ersuchens

    Wie hoch ist Ihrer Erfahrung nach der durchschnittliche Zeitaufwand für die Erledigung eines Ersuchens?

    [pic]

    Werden Ersuchen schneller als vor Inkrafttreten der Verordnung erledigt?

    [pic]

    Anhang II: Zentralstellen

    Wie effizient sind die Zentralstellen bei der Übermittlung von Informationen an die Gerichte und der Suche nach Lösungen für Probleme, die sich bei einem Ersuchen stellen können?

    [pic]

    Wie oft mussten die Zentralstellen Probleme im Zusammenhang mit einem Ersuchen lösen?

    [pic]

    Wie oft haben die Zentralstellen Ihrer Erfahrung nach Ersuchen eines Gerichts an das zuständige Gericht weitergeleitet?

    [pic]

    Anhang III: Formulare

    Sind bei der Verwendung der Formulare Probleme aufgetreten? Wenn ja, bei welchen Formularen? Warum?

    [pic]

    Anhang IV: Kommunikationstechnik

    Wie oft wird die Kommunikationstechnik für die Beweisaufnahme eingesetzt? Bei welcher Art von Ersuchen?

    [pic]

    Hat sich die Beweisaufnahme in anderen Mitgliedstaaten durch den Einsatz der Kommunikationstechnik vereinfacht und beschleunigt?

    [pic]

    Sind durch den Einsatz der Kommunikationstechnik Probleme entstanden? Wenn ja, welche?

    [pic]

    Anhang V: Übermittlung von Ersuchen

    Werden die an Ihren Mitgliedstaat gerichteten Ersuchen und Mitteilungen auf dem "schnellstmöglichen Wege" (Artikel 6 der Verordnung) übermittelt, mit dem sich Ihr Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat?

    [pic]

    Anhang VI: Unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen den Gerichten

    Wie effizient erfüllen die ersuchenden und ersuchten Gerichte (Artikel 2) ihre Aufgaben im Rahmen der Verordnung?

    [pic]

    Hat der direkte Kontakt zwischen den Gerichten besondere Probleme verursacht?

    [pic]

    Anhang VII: Unmittelbare Beweisaufnahme

    Wie häufig wird von der unmittelbaren Beweisaufnahme Gebrauch gemacht?

    [pic]

    Geht die Beweisaufnahme in anderen Mitgliedstaaten durch die Einführung dieser Methode einfacher und schneller vonstatten?

    [pic]

    Hat die Anwendung von Artikel 17 Probleme verursacht? Wenn ja, welche?

    [pic]

    Anhang VIII: Anwendung von Artikel 18

    Hat die Anwendung von Artikel 18 (Kosten) in der Praxis Probleme verursacht? Wenn ja, welche?

    [pic]

    Anhang IX: Auslegungsprobleme

    Hat die Auslegung der Verordnung, insbesondere in Bezug auf ihren Anwendungsbereich und den Beweisbegriff, Probleme verursacht? Hat dies zu einer Ablehnung von Ersuchen geführt (Artikel 14)?

    [pic]

    Anhang X: Verweis auf nationales Recht

    Halten Sie es für problematisch, dass die Verordnung häufig auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten verweist?

    [pic]

    Halten Sie die Harmonisierung des Verfahrensrechts der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme für wünschenswert?

    [pic]

    Anhang XI: Vereinbarkeit mit dem Haager Übereinkommen von 1970

    Haben Sie Probleme in Bezug auf die Vereinbarkeit der Verordnung mit anderen Rechtsakten wie dem Haager Übereinkommen von 1970 über die Beweisaufnahme festgestellt?

    [pic]

    Anhang XII: Vereinfachung und Beschleunigung der Beweisaufnahme

    Geht Ihrer Erfahrung nach die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten bei der Beweisaufnahme seit Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 einfacher und schneller vonstatten?

    [pic]

    [1] ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1.

    [2] Die in den Fragebögen angegebenen Bemerkungen geben jedoch nur wenig Aufschluss über die Art der Probleme, mit denen sich die Zentralstellen zu befassen hatten.

    [3] Die Gerichte, bei denen Videokonferenztechnik zurzeit verfügbar ist, sind im Handbuch des Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen aufgeführt. Gegenwärtig ist Videokonferenztechnik bei allen Gerichten in den Niederlanden und Portugal verfügbar sowie bei bestimmten Gerichten in Österreich, Zypern, Estland, Finnland, Deutschland, Irland, Slowenien, Schweden und im Vereinigten Königreich.

    [4] Alle Mitgliedstaaten akzeptieren Ersuchen auf dem Postweg, die meisten (alle außer Polen und Spanien) auch per Fax. E-Mail wird nur in 13 Mitgliedstaaten akzeptiert (Tschechische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Malta, Portugal, Slowenien und Slowakei).

    [5] In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass beim Europäischen Gerichtshof derzeit eine Frage bezüglich der Auslegung der Verordnung anhängig ist. In der Rechtssache C-175/06 (Tedesco/Fittings SrL) fragt das Vorlagegericht, ob ein Ersuchen um Übermittlung einer Warenbeschreibung gemäß Artikel 128 und 130 des italienischen Gesetzes über gewerbliches und geistiges Eigentum eine der Formen der Beweisaufnahme ist, die in der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vorgeschrieben sind.

    Top