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Document 52007DC0148

Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Haushaltsplan 2007 - Einnahmenübersicht - Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen : Einzelplan III — Kommission

/* KOM/2007/0148 endg. */

52007DC0148

Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Haushaltsplan 2007 - Einnahmenübersicht - Einnahmen und Ausgaben nach Einzelplänen : Einzelplan III — Kommission /* KOM/2007/0148 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 28.3.2007

COM(2007) 148 endgültig

VORENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 2 ZUM HAUSHALTSPLAN 2007 EINNAHMENÜBERSICHT

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III — Kommission

(von der Kommission vorgelegt)

VORENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 2 ZUM HAUSHALTSPLAN 2007 EINNAHMENÜBERSICHT

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III — Kommission

gestützt auf

- den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272,

- den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 177,

- die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[1], insbesondere auf Artikel 37,

unterbreitet die Europäische Kommission der Haushaltsbehörde aus den nachstehend dargelegten Gründen den Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Haushaltsplan für 2007.

***

INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung 4

2. Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 4

2.1. Ungarn: Hochwasser im April 2006 4

2.2. Griechenland: Hochwasser im März 2006 5

2.3. Finanzierung 7

3. Änderung der Struktur des Haushaltsplans 2007 für Forschung nach erfolgter Annahme des RP7 8

3.1. Aufteilung der Forschungspriorität "Sicherheit und Weltraumforschung" auf zwei verschiedene Haushaltslinien 8

3.2. Einführung eines neuen Teilprogramms im Rahmen des spezifischen Programms "Kapazitäten: Kohärente Entwicklung der Forschungspolitik" 8

3.3. Kürzung der Zahlungsermächtigungen 8

ÜBERSICHT – NACH RUBRIKEN DES FINANZRAHMENS 10

EINNAHMENÜBERSICHT UND ÜBERSICHT ÜBER EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Die Einnahmenübersicht sowie die Übersicht über Einnahmen und Ausgaben für den Einzelplan III - Kommission - werden getrennt im Wege des SEIBUD-Systems übermittelt. Eine englische Fassung ist informationshalber als haushaltstechnischer Anhang beigefügt.

1. EINLEITUNG

DIESER VORENTWURF eines Berichtigungshaushaltsplans betrifft zwei Punkte:

- Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für die Hochwasserkatastrophen, die Ungarn und Griechenland im März und April 2006 heimsuchten;

- Änderung der Struktur des Haushaltsplans 2007 für Forschung nach erfolgter Annahme des Siebten Rahmenprogramms (RP7).

Während sich der Gesamtumfang der Verpflichtungsermächtigungen um 24,4 Mio. EUR erhöht, wird der Gesamtumfang der Zahlungsermächtigungen unverändert bleiben.

2. INANSPRUCHNAHME DES SOLIDARITÄTSFONDS DER EUROPÄISCHEN UNION

Zwischen März und April 2006 wurden weite Teile Mittel-, Südost- und Südeuropas von schweren Hochwasserkatastrophen heimgesucht, die in einigen Ländern signifikante Schäden anrichteten. Deshalb stellten Ungarn und Griechenland innerhalb der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002[2] des Rates festgeschriebenen Zehn-Wochen-Frist Anträge auf finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union.

Die zuständigen Kommissionsdienststellen haben die Anträge nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates und insbesondere ihrer Artikel 2, 3 und 4 eingehend geprüft.

Die wesentlichen Aspekte der Bewertungen lassen sich wie folgt zusammen:

2.1. Ungarn: Hochwasser im April 2006

1. Die Antragstellung erfolgte am 9. Juni 2006 innerhalb der einzuhaltenden Frist von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die am 3. April 2006 protokolliert wurden. Auf Ersuchen der Kommissionsdienststellen übermittelten die ungarischen Behörden zusätzliche Informationen, die am 21. September 2006 eintrafen.

2. Es handelt sich um eine Katastrophe natürlichen Ursprungs. Die ungarischen Behörden schätzten den direkten Gesamtschaden auf 519 Mio. EUR. Da dieser Betrag den Schwellenwert von 0,6 % des BIP Ungarns (459 Mio. EUR) überschreitet, kann der Schadenfall als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ eingestuft werden und fällt damit in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002. Der direkte Gesamtschaden dient als Grundlage für die Berechnung der Höhe der finanziellen Unterstützung. Die finanzielle Unterstützung darf ausschließlich für wesentliche Rettungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung[3] verwendet werden.

3. Nach Angaben der ungarischen Behörden betraf die Katastrophe mehr als 1,5 Millionen Menschen in acht der zwanzig Grafschaften des Landes entlang den Einzugsgebieten der Flüsse Donau und Tisza. Die ungarischen Behörden meldeten schwere Zerstörungen an Infrastrukturen, insbesondere in den Bereichen Wasserversorgung und –entsorgung (136 Mio. EUR), Hochwasserschutz (85 Mio. EUR), Verkehr (93 Mio. EUR) sowie Landwirtschaft (mehr als 61 Mio. EUR); die Überschwemmungen richteten auch erhebliche Schäden an Stätten des Kulturerbes und in mehreren Naturparks an.

4. Die Kosten für wesentliche Rettungsmaßnahmen, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 förderfähig sind, werden von den ungarischen Behörden auf 335 Mio. Euro geschätzt und nach Art der Maßnahmen aufgeschlüsselt. Unter Berücksichtigung früherer Katastrophen, für die der Solidaritätsfonds in Anspruch genommen wurde, erscheint dieser Betrag ungewöhnlich hoch im Vergleich zum Gesamtschaden (64,4 % des Gesamtschadens) und noch höher im Vergleich zum öffentlichen Schaden (82 % des Gesamtschadens). Trotz dieser Feststellung und einiger im Antrag enthaltener Widersprüche, die Art und Kosten der förderfähigen Maßnahmen betreffen, steht außer Zweifel, dass die tatsächlichen Kosten für förderfähige Maßnahmen den Betrag einer möglichen finanziellen Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds auf jeden Fall weit überschreiten würden. Die verschiedenen Maßnahmen, die tatsächlich aus dem Solidaritätsfonds zu finanzieren sind, müssten in dem Durchführungsabkommen klar definiert werden.

5. Ungarn beabsichtigt nicht, für die Folgen dieses Hochwassers finanzielle Unterstützung aus anderen Gemeinschaftsinstrumenten in Anspruch zu nehmen.

6. Die ungarischen Behörden bestätigten, dass es für die unter Punkt 4 genannten förderfähigen Maßnahmen keinen Versicherungsschutz gibt.

Aus den vorstehend aufgeführten Gründen wird vorgeschlagen, das Hochwasser vom April/Mai 2006 als „Katastrophe größeren Ausmaßes“ einzustufen und dem Antrag Ungarns, der im Zusammenhang mit dem Hochwasser gestellt wurde, stattzugeben sowie die Mobilisierung des Solidaritätsfonds zu empfehlen.

2.2. Griechenland: Hochwasser im März 2006

7. Die Antragstellung erfolgte am 22. Mai 2006 innerhalb der einzuhaltenden Frist von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die am 13. März 2006 protokolliert wurden.Es handelt sich um eine Katastrophe natürlichen Ursprungs. Die griechischen Behörden schätzten den Schaden auf 402 Mio. EUR. Da Tätigkeiten im wirtschaftlichen Bereich unterbrochen werden mussten, umfasst dieser Betrag auch indirekte wirtschaftliche Schäden im Betrag von 30 Mio. EUR, die jedoch unberücksichtigt bleiben können, wenn die direkten Schäden einer Katastrophe, für die der Solidaritätsfonds in Anspruch genommen werden kann, bewertet werden. Der direkte Gesamtschaden, der berücksichtigt werden kann, beläuft sich auf 372 Mio. EUR. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ziffer für den geschätzten Gesamtschaden nur einen Teil des entstandenen privaten Schadens umfasst. Der Anteil des öffentlichen Schadens (325 Mio. EUR) beträgt also rund 87 % des Gesamtschadens. In Wirklichkeit liegt der Gesamtschaden wahrscheinlich über dem genannten Betrag.

8. Der direkte Gesamtschaden in Höhe von 372 Mio. EUR liegt unter dem Schwellenwert, der für die Mobilisierung des Solidaritätsfonds in Fällen von Katastrophen größeren Ausmaßes maßgebend ist (0,6 % des BIP Griechenlands, also 1.004 Mio. EUR). Der Solidaritätsfonds könnte also nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung 2012/2002 erfüllt sind.

9. Die griechischen Behörden teilten mit, dass das Gebiet von 11 Gemeinden mit einer Bevölkerung von insgesamt 137 171 Einwohnern sowie, in geringerem Maße, die Stadt Alexandroupoli (43 000 Einwohner) von der Katastrophe direkt betroffen sind. Es wurde nachgewiesen, dass die Mehrheit der Bevölkerung (rund 71 %) in diesem Gebiet unter schwerwiegenden Folgen leidet. Betroffen ist besonders die am Evros oder in dessen Nähe lebende Bevölkerung.

10. Die Kosten für „wesentliche Rettungsmaßnahmen“, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2012/2002 förderfähig sind, werden auf 325 Mio. EUR geschätzt. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Sofortmaßnahmen, die dazu dienen, die wichtigsten Infrastrukturen, Versorgungseinrichtungen und Schutzeinrichtungen (Dämme) rasch soweit instand zu setzen, dass sie wieder funktionsfähig sind, ferner um die Bereitstellung von Notunterkünften und Hilfsdiensten sowie die Säuberung der Katastrophengebiete.

11. Der größte Schaden ist an den Versorgungsnetzen und der Infrastruktur des Gebiets entstanden und hat die Wirtschaftstätigkeit in der Region lahm gelegt. Entlang der Flussufer wurden rund 100 Millionen Quadratmeter Ackerland überflutet, schätzungsweise 2 000 Stück Vieh gingen verloren. Die Überschwemmungen haben die landwirtschaftliche Erzeugung völlig zerstört; da der Abfluss von den überschwemmten Flächen langsam verlief, konnten auch keine neuen Nutzpflanzen angebaut werden. Wegen der fehlenden landwirtschaftlichen Erzeugung konnte ein großer Teil der örtlichen Gewerbetreibenden keine landwirtschaftliche, verarbeitende oder kommerzielle Tätigkeit in einer Region entfalten, in der 90 % der Bevölkerung ihren Haupterwerb in der Landwirtschaft hat. In den Gemeinden am Fluss Evros und an dessen Nebenflüssen und in der näheren Umgebung ist die Bevölkerung von den Überschwemmungen und den Schäden am Verkehrs- und Wasserversorgungsnetz direkt betroffen. Aufgrund der umfangreichen Schäden am Bewässerungs- und Wasserversorgungsnetz musste in etlichen Gemeinden Wasser in Flaschen ausgegeben werden, was auch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch der Fall war. Wegen der notwendigen Instandsetzungsarbeiten an den Wasserversorgungsnetzen, des Auswählens alternativer Bohrstandorte, die von der Kontaminierung des Flussbeckens nicht betroffen sind, und der Suche nach neuen Wasserquellen ergibt sich eine kritische Situation, mit der ein ziemlich großes Gebiet länger als ein Jahr konfrontiert sein wird, bis sich die Lage wieder normalisiert haben wird. Die negativen Auswirkungen, die das Hochwasser, das als schlimmstes Hochwasser seit mehr als 50 Jahren gilt, auf die Wirtschaftstätigkeit hat, betreffen ein Gebiet, das bereits im Jahr 2005 durch Überschwemmungen schwer geschädigt wurde. Die kumulative Wirkung dieser beiden Katastrophen hat die Dynamik der lokalen Wirtschaft schwer getroffen.

12. Griechenland teilte mit, dass für die Schäden keine finanzielle Unterstützung aus anderen Gemeinschaftsinstrumenten in Anspruch genommen wird.

13. Nach Angaben der griechischen Behörden gibt es für die für eine finanzielle Unterstützung in Frage kommenden Schäden keinen Versicherungsschutz.

Aus den vorstehend aufgeführten Gründen wird davon ausgegangen, dass das Hochwasser als „außergewöhnlich“ im Sinne der Verordnung einzustufen ist und die in Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2012/2002 genannten Voraussetzungen für eine Mobilisierung des Solidaritätsfonds unter außergewöhnlichen Umständen erfüllt sind.

2.3. Finanzierung

Für den Solidaritätsfonds stehen jährlich Finanzierungsmittel im Betrag von insgesamt 1 Milliarde EUR zur Verfügung. Im Jahr 2007 sind noch keine Beträge für frühere Anträge zweckgebunden worden, weshalb 1 Milliarde EUR verfügbar bleibt.

Solidarität war der auslösende Faktor für die Errichtung des Fonds. Die finanzielle Unterstützung aus dem Fonds sollte daher progressiv gewährt werden. Dies bedeutet, dass in Anlehnung an das frühere Vorgehen der Schadensanteil, der den Schwellenwert (0,6 % des BIP bzw. 3 Milliarden EUR zu Preisen 2002, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt, intensiver bezuschusst wird als der unter diesem Schwellenwert liegende Teil. Bislang wurde für die Festsetzung der Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 % des direkten Gesamtschadens unterhalb der Schwelle und 6 % bei dem über die Schwelle hinausgehenden Schaden angewendet. Die Kommission schlägt vor, diese Sätze auch im vorliegenden Fall anzuwenden.

Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den von den Antragstellern zur Verfügung gestellten Informationen.

Die Kommission schlägt folgende Beträge vor:

(in EUR) |

Direkte Schäden | Betrag der Hilfe zum Satz 2,5 % | Betrag der Hilfe zum Satz 6 % | Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Hilfe |

Ungarn: Hochwasser im April 2006 | 519 096 784 | 11 487 300 | 3 576 287 | 15 063 587 |

Griechenland: Hochwasser im März 2006 | 372 261 099 | 9 306 527 | 0 | 9 306 527 |

Insgesamt | 24 370 114 |

Nach Gewährung dieser Hilfe bleiben in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2012/2002 im letzten Quartal des Haushaltsjahres mindestens 25 % der Mittel des Solidaritätsfonds der Europäischen Union verfügbar.

Wenn jedoch der Überschuss an Zahlungsermächtigungen bei der Linie 02 04 01 "Sicherheit und Weltraumforschung" berücksichtigt wird, werden keine neuen Mittel benötigt, um die Zahlungen aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union zugunsten von Ungarn und Griechenland zu finanzieren. Ein Betrag von 24 Mio. EUR würde also von der Haushaltslinie 02 04 01 auf die Haushaltslinie 13 06 01 übertragen werden, um den infolge der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union entstandenen Bedarf zu decken (siehe dazu Punkt 3.3.)

3. ÄNDERUNG DER STRUKTUR DES HAUSHALTSPLANS 2007 FÜR FORSCHUNG NACH ERFOLGTER ANNAHME DES RP7

Die Rechtsgrundlage des Siebten Rahmenprogramms (RP7) wurde Ende 2006 angenommen[4]. Es bestehen einige Unterschiede zwischen der Haushaltsstruktur in der angenommenen Rechtsgrundlage und der Struktur im Haushaltsplan 2007, die auf dem geänderten Kommissionsvorschlag vom 24. Mai 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) basiert[5]. Nachstehend werden die wichtigsten Änderungen aufgeführt, die jetzt in die Struktur des Haushaltsplans 2007 aufgenommen werden sollen (siehe auch Anhang I).

3.1. Aufteilung der Forschungspriorität "Sicherheit und Weltraumforschung" auf zwei verschiedene Haushaltslinien

Es wird vorgeschlagen, unter Artikel 02 04 01 "Sicherheit und Weltraumforschung" die zwei folgenden Posten zu schaffen: Posten 02 04 01 01 "Sicherheitsforschung" und Posten 02 04 01 02 "Weltraumforschung". Die für diese beiden neuen Posten vorgeschlagenen Verpflichtungsermächtigungen entsprechen der Aufteilung des im Haushaltsplan bei der Linie "Sicherheit und Weltraumforschung" eingesetzten Betrags. Der Betrag für jeden neuen Posten wird auf der Grundlage des Prozentsatzes berechnet, der in der Rechtsgrundlage des RP7 für diese beiden Teilprogramme vorgesehen ist.

3.2. Einführung eines neuen Teilprogramms im Rahmen des spezifischen Programms "Kapazitäten: Kohärente Entwicklung der Forschungspolitik"

Es wird eine neue Haushaltslinie 08 23 01 "Kohärente Entwicklung der Forschungspolitik" geschaffen und vorgeschlagen, dieser Linie 7,6 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 2,7 Mio. EUR an Zahlungsermächtigungen zuzuweisen. Es werden jedoch keine neuen Finanzierungsmittel gefordert, vielmehr werden die Mittel der dem Teilprogramm "Wissenschaft und Gesellschaft" entsprechenden Haushaltslinie 08 16 01 entnommen. Dieses Vorgehen entspricht dem von der Gesetzgebungsbehörde verfolgten Konzept: Kürzung dieser Aktivität um 29 Mio. EUR während der Laufzeit des RP7 gegenüber dem im Mai 2006 vorgelegten Kommissionsvorschlag.

3.3. Kürzung der Zahlungsermächtigungen

Eine Kürzung um 24,4 Mio. EUR wird bei den bei der Linie 02 04 01 "Sicherheit und Weltraumforschung" in den Haushaltsplan eingesetzten Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen. Diese Zahlungsermächtigungen werden der Haushaltslinie 13 06 01 zugewiesen, um den sich aufgrund der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union ergebenden Bedarf zu decken. Der Bedarf an Zahlungsermächtigungen für die Aktivitäten der Linie "Sicherheit und Weltraumforschung" ist niedriger als ursprünglich vorgesehen, denn die Rechtsgrundlage des RP7 wurde spät angenommen. Da zwischen der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Forschungsvorschlägen und der Unterzeichnung der Verträge viel Zeit verstrichen ist, werden im Jahr 2007 geringere Beträge als vorgesehen ausgezahlt, und ein Teil der Vorfinanzierung wird auf 2008 verschoben.

ÜBERSICHT – NACH RUBRIKEN DES FINANZRAHMENS

FinanzrahmenRubrik/Teilrubrik | Finanzrahmen 2007 | Haushalt 2007 + BH 1/2007 | VEBH 2/2007 | Haushalt 2007 + BH 1 + VEBH 2 |

|VE |ZE |VE |ZE |VE |ZE |VE |ZE | | 1. NACHHALTIGES WACHSTUM | | | | | | | | | | 1a. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |8 918 000 000 | |9 367 547 511 |7 071 164 511 | |-24 370 114 |9 367 547 511 |7 046 794 397 | |1b. Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung |45 487 000 000 | |45 486 784 504 |37 790 265 808 | | |45 486 784 504 |37 790 265 808 | | Insgesamt | 54 405 000 000 | |54 854 332 015 | 44 861 430 319 | | |54 854 332 015 | 44 837 060 205 | | Spielraum[6]

| | |50 667 985 | | | |50 667 985 | | | 2. Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen | | | | | | | | | | Davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |45 759 000 000 | |42 713 661 000 |42 437 641 756 | | |42 713 661 000 |42 437 641 756 | | Insgesamt | 58 351 000 000 | |56 250 230 036 | 54 718 545 736 | | |56 250 230 036 | 54 718 545 736 | | Spielraum | | |2 100 769 964 | | | |2 100 769 964 | | | 3. Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht | | | | | | | | | | 3a. Freiheit, Sicherheit und Recht |637 000 000 | |623 833 000 |473 683 000 | | |623 833 000 |473 683 000 | |3b. Unionsbürgerschaft | 636 000 000 | |623 233 000 |703 902 652 |24 370 114 |24 370 114 |647 603 114 |728 272 766 | | Insgesamt | 1 273 000 000 | |1 247 066 000 | 1 177 585 652 | | |1 271 436 114 | 1 201 955 766 | | Spielraum[7]

| | |25 934 000 | | | |25 934 000 | | | 4. EU ALS GLOBALER PARTNER[8] | 6 578 000 000 | | 6 812 460 000 | 7 352 746 732 | | | 6 812 460 000 | 7 352 746 732 | | Spielraum | | | 67 000 | | | | 67 000 | | | 5. VERWALTUNG[9]

|7 039 000 000 | |6 942 364 030 | 6 942 264 030 | | |6 942 364 030 | 6 942 264 030 | | Spielraum | | | 172 635 970 | | | | 172 635 970 | | | 6. AUSGLEICHSZAHLUNGEN | 445 000 000 | |444 646 152 | 444 646 152 | | |444 646 152 | 444 646 152 | | Spielraum | | | 353 848 | | | | 353 848 | | | INSGESAMT | 128 091 000 000 | 123 790 000 000 | 126 551 098 233 | 115 497 218 621 |24 370 114 |0 | 126 575 468 347 | 115 497 218 621 | | Spielraum | | |2 350 428 767 | 8 368 781 379 | | |2 350 428 767 | 8 368 781 379 | |

[1] ABl. L 248 vom 16. September 2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung 1995/2006 vom 13. Dezember 2006, ABl. L 390 vom 30. Dezember 2006.

[2] Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002).

[3] Die Höhe des geschätzten Gesamtschadens umfasst nur einen Teil des entstandenen privaten Schadens. Der Anteil des öffentlichen Schadens (409 Mio. EUR) beträgt dadurch rund 80 % des Gesamtschadens. Die ungarischen Behörden haben jedoch mitgeteilt, dass vollständige Schätzungen des privaten Schadens nicht vorliegen. In Wirklichkeit liegt der Gesamtschaden wahrscheinlich über dem genannten Betrag.

[4] Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - ABl. L 412 vom 30.12.2006.

[5] KOM(2005) 119 endg.

[6] Bei der Berechnung des bei der Teilrubrik 1a verbleibenden Spielraums wurde der Europäische Globalisierungsfonds (EGF) nicht berücksichtigt.

[7] Der Betrag aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union wird unter Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken eingesetzt, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17.Mai.2006 (ABL. C 139 vom 14.06.2006) festgeschrieben.

[8] Bei der Berechnung des bei der Rubrik 4 verbleibenden Spielraums 2007 werden die Mittel für die Soforthilfereserve (234,5 Mio. EUR) nicht berücksichtigt.

[9] Bei der Berechnung des bei der Rubrik 5 verbleibenden Spielraums wird ein Betrag von 76 Mio. EUR an Beiträgen des Personals zur Versorgungsordnung berücksichtigt (gemäß Fußnote (1) der Tabelle des Finanzrahmens 2007-2013).

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