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Document 52006XC1020(03)

    Liste der Schiffe, denen gemäß Artikel 7b der Richtlinie 95/21/EG vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat der Zugang zu Gemeinschaftshäfen im Zeitraum 1. April 2005 bis 26. Juni 2006 verweigert wurde

    ABl. C 254 vom 20.10.2006, p. 8–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    20.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 254/8


    Liste der Schiffe, denen gemäß Artikel 7b der Richtlinie 95/21/EG vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (1) der Zugang zu Gemeinschaftshäfen im Zeitraum 1. April 2005 bis 26. Juni 2006 verweigert wurde

    (2006/C 254/05)

    Gemäß Artikel 7b Absatz 1 der Richtlinie 95/21/EG über die Hafenstaatkontrolle wird Schiffen, die wiederholt in einem Hafen festgehalten wurden, der Zugang zu Häfen der Mitgliedstaaten verweigert (2).

    Gemäß Artikel 7b Absatz 3 veröffentlicht die Kommission alle sechs Monate die Liste die Schiffe, denen der Zugang zu Gemeinschaftshäfen verweigert wurde.

    Die folgende Tabelle enthält die Schiffe, denen zwischen dem 1. April 2005 und dem 26. Juni 2006 der Zugang zu Gemeinschaftshäfen verweigert worden ist.

    Name des Schiffes

    IMO-Kennnummer

    Schiffstyp

    Flaggenstaat

    BULDUR (3)

    7389845

    Massengutfrachter

    Türkei (hohes Risiko)

    DERYA 2

    7433323

    Massengutfrachter

    Komoren (sehr hohes Risiko)

    CARIBBEAN TRADER (3)

    8001452

    Chemikalientankschiff

    Panama (mittleres Risiko)

    VORIOS IPIROS HELLAS (3)

    7433634

    Massengutfrachter

    Panama (mittleres Risiko)

    EUROCARRIER (3)

    7366128

    Massengutfrachter

    Kambodscha (sehr hohes Risiko)

    SEBA M

    7511199

    Massengutfrachter

    Libanon (sehr hohes Risiko)

    TRINITY (3)

    7614965

    Massengutfrachter

    Kambodscha (sehr hohes Risiko)

    HEIDI II

    7614147

    Massengutfrachter

    Georgien (sehr hohes Risiko)

    MAI-S

    7501807

    Massengutfrachter

    Arabische Republik Syrien (sehr hohes Risiko)

    OIL AMBASSADOR

    8014203

    Öltankschiff

    Panama (mittleres Risiko)

    HATICE HAKAR

    7433335

    Massengutfrachter

    Türkei (hohes Risiko)

    AGIOS ISIDOROS (3)

    7107742

    Öltankschiff

    St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko)

    ABDULRAHMAN

    7029421

    Massengutfrachter

    Korea, Demokratische Volksrepublik (sehr hohes Risiko)

    DD SEAMAN

    8400311

    Massengutfrachter

    St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko)

    NAVISION LAKER

    8105260

    Massengutfrachter

    Panama (mittleres Risiko)

    NURETTIN AMCA

    7334577

    Massengutfrachter

    Slowakei (sehr hohes Risiko)

    KHALED MUHIEDDINE

    7622261

    Massengutfrachter

    Georgien (sehr hohes Risiko)

    EUROPEAN

    7382706

    Massengutfrachter

    St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko)

    HYOK SIN 2

    8018900

    Massengutfrachter

    Korea, Demokratische Volksrepublik (sehr hohes Risiko)


    (1)  Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 17).

    (2)  Artikel 7b Absatz 1 lautet:

    „Ein Mitgliedstaat sorgt dafür, dass, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 11 Absatz 6, einem in eine der Kategorien von Anhang XI Abschnitt A eingeordneten Schiff der Zugang zu seinen Häfen verweigert wird, sofern dieses Schiff

     

    entweder

    die Flagge eines Staates führt, der in der im Jahresbericht der Pariser Vereinbarung veröffentlichten Schwarzen Liste aufgeführt ist, und

    im Laufe der vorausgegangen 24 Monate mehr als zweimal in einem Hafen eines Unterzeichnerstaates der Pariser Vereinbarung festgehalten wurde;

     

    oder

    die Flagge eines Staates führt, der in der im Jahresbericht der Pariser Vereinbarung veröffentlichten Schwarzen Liste als Staat mit“ sehr hohem Risiko „oder mit“ hohem Risiko „aufgeführt ist, und

    im Laufe der vorausgegangenen 36 Monate mehr als einmal in einem Hafen eines Unterzeichnerstaates der Pariser Vereinbarung festgehalten wurde.

    Die Maßnahme der Zugangsverweigerung gilt, sobald das Schiff die Erlaubnis erhalten hat, den Hafen zu verlassen, in dem es je nach Fall zum zweiten oder dritten Mal fest gehalten wurde.“

    (3)  Schiffe, für die die Zugangsverweigerung später gemäß den Verfahren in Anhang XI Teil B der Richtlinie 95/21/EG aufgehoben wurde.


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