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Document 52006PC0488
Proposal for a Council Regulation concerning certain restrictive measures in respect of Lebanon
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon
/* KOM/2006/0488 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon /* KOM/2006/0488 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 5.9.2006 KOM(2006) 488 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Am 11. August 2006 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1701 (2006) zu Libanon. Der Sicherheitsrat beschloss, dass sämtliche Mitglieder der Vereinten Nationen ein Waffenembargo und damit verbundene Maßnahmen gegenüber Libanon anwenden werden, um die libanesische Regierung in die Lage zu versetzen, im gesamten libanesischen Hoheitsgebiet ihre uneingeschränkte Souveränität auszuüben. 2. Mit Blick auf die Umsetzung des in der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen genannten Waffenembargos arbeitet der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2006/.../GASP aus, der Vorkehrungen der Gemeinschaft zur Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen vorsieht. 3. Das im Gemeinsamen Standpunkt 2006/..../GASP vorgesehene Verbot, technische und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern in Libanon zu leisten, fällt in den Geltungsbereich des EG-Vertrags und kann auf der Grundlage der bestehenden Gemeinschaftsvorschriften nicht durchgesetzt werden. 4. Die Kommission schlägt vor, diese Maßnahmen in der Gemeinschaft durch eine neue Verordnung des Rates umzusetzen. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/…/GASP betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Organisationen, Einrichtungen oder Einzelpersonen in Libanon[1], auf Vorschlag der Kommission[2], in Erwägung nachstehender Gründe: 5. Am ... September 2006 verabschiedete der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2006/.../GASP betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Organisationen, Einrichtungen oder Einzelpersonen in Libanon. 6. Der Gemeinsame Standpunkt sieht unter anderem ein Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern jeglicher Art vor. 7. Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags fallen, sind insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in sämtlichen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erforderlich, um die Maßnahmen umzusetzen, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. 8. Den zuständigen Behörden sollte gestattet werden, Genehmigungen für die Erbringung von Hilfe für die zur Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) gehörenden Streitkräfte und - nach Unterrichtung der libanesischen Regierung über die beabsichtigte Erteilung einer Genehmigung - die Streitkräfte der Libanesischen Republik zu erteilen. 9. Fallweise sollte den zuständigen Behörden außerdem gestattet werden, Genehmigungen für die Erbringung von Hilfe zu erteilen, wenn dies von der libanesischen Regierung genehmigt wurde, wobei den Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und jeglichen anderen relevanten Fakten und Umständen Rechnung zu tragen ist. 10. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist die Kommission zu ermächtigen, den Anhang dieser Verordnung zu ändern. 11. Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann in Form einer Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt Hilfe in verbaler Form ein. 2. „Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen. Artikel 2 Es ist untersagt, a) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon oder zur Verwendung in Libanon zu leisten; b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe mittelbar oder unmittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon oder zur Verwendung in Libanon bereitzustellen; c) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung in der Umgehung der unter Buchstabe a oder b genannten Verbote besteht, teilzunehmen. Artikel 3 12. Abweichend von Artikel 2 können die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: a) die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, sofern i) die Güter, für die die Hilfe erbracht wird, gegenwärtig oder künftig von der UNIFIL bei der Ausübung ihrer Mission verwendet werden und ii) die Dienstleistungen für Streitkräfte erbracht werden, die der UNIFIL gegenwärtig angehören oder künftig angehören werden; b) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern i) die Finanzmittel oder die Finanzhilfe für die UNIFIL, für die Streitkräfte eines Truppen an die UNIFIL entsendenden Staats oder für eine Behörde bereitgestellt werden, die mit Beschaffungstransaktionen für die Streitkräfte eines solchen Staates beauftragt ist, und ii) die Rüstungsgüter oder zugehörigen Güter für die Verwendung durch die UNIFIL oder durch die von dem betreffenden Staat an die UNIFIL entsandten Streitkräfte beschafft werden. 13. Abweichend von Artikel 2 können die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Unterrichtung der libanesischen Regierung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: a) die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und Rüstungsgütern oder zugehörigen Gütern sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für die bewaffneten Kräfte der Libanesischen Republik, sofern die libanesische Regierung keine Einwände erhebt; b) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon oder in einem anderen Land im Zusammenhang mit Rüstungsgütern oder zugehörigen Gütern, die sich in Libanon befinden oder zur Verwendung in Libanon bestimmt sind, sofern i) die Dienstleistungen nicht mittelbar oder unmittelbar für eine der Milizen erbracht werden, zu deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) aufgerufen hat, ii) die Genehmigungen fallweise erteilt werden und iii) die libanesische Regierung in jedem Einzelfall die Erbringung der betreffenden Dienstleistung an die jeweilige Person, Organisation oder Einrichtung genehmigt hat. Genehmigt die libanesische Regierung eine bestimmte Lieferung oder Weitergabe bestimmter Rüstungsgüter oder zugehöriger Güter an eine Person, Organisation oder Einrichtung, so kann davon ausgegangen werden, dass sich die Genehmigung auch auf die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der betreffenden Güter erstreckt. 14. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen nur im Vorfeld der Maßnahmen erteilen, für die sie beantragt werden. Artikel 4 Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte. Artikel 5 Die Kommission wird ermächtigt, den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern. Artikel 6 15. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. 16. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen. Artikel 7 Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, c) für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen; d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident […] ANHANG Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 (von den Mitgliedstaaten zu ergänzen) BELGIEN TSCHECHISCHE REPUBLIK DÄNEMARK DEUTSCHLAND ESTLAND GRIECHENLAND SPANIEN FRANKREICH IRLAND ITALIEN ZYPERN LETTLAND LITAUEN LUXEMBURG UNGARN MALTA NIEDERLANDE ÖSTERREICH POLEN PORTUGAL SLOWENIEN SLOWAKEI FINNLAND SCHWEDEN VEREINIGTES KÖNIGREICH EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generaldirektion Außenbeziehungen Direktion A – Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP Referat A.2. Krisenmanagement und Konfliktvermeidung CHAR 12/45 B-1049 Brüssel Tel. (32-2) 299 11 76/295 55 85 Fax: +32/2/299 08 73 [1] ABl. L […] vom [... 9.2006], S. […]. [2] ABl. L […] vom […], S.. […].