Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006PC0306

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Europäischen Gemeinschaft

/* KOM/2006/0306 endg. */

52006PC0306

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Europäischen Gemeinschaft /* KOM/2006/0306 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 14.6.2006

KOM(2006) 306 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im Jahr 2000 haben die am südlichen Indischen Ozean liegenden Fischereistaaten und die FAO die Gründung einer neuen regionalen Fischereiorganisation eingeleitet (Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean). Im November 2000 erteilte der Rat der Kommission das Mandat, im Namen der Gemeinschaft an der Aushandlung dieses Übereinkommens teilzunehmen.

Auf der fünften Regierungskonferenz, die im April 2005 in Mombassa, Kenia, stattfand, einigten sich die beteiligten Parteien auf einen vorläufigen Entwurf, der seitdem von einer Redaktionsgruppe überarbeitet worden ist. Die endgültige Fassung dürfte in der ersten Jahreshälfte 2006 vorliegen und wird kurz darauf auf einer Diplomatischen Konferenz zur Unterzeichnung aufliegen.

Die Europäische Gemeinschaft hat Fischereiinteressen im südlichen Indischen Ozean und ist in Form der Insel Reunion auch Küstenstaat. Sie ist daher nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen gehalten, bei der Bestandsbewirtschaftung und -erhaltung in dieser Region mit den anderen Beteiligten zusammenzuarbeiten.

Die Gemeinschaft hat sich von Anfang an aktiv und konstruktiv an diesem Prozess beteiligt. Sie hat seit 2004 den Vorsitz auf der Regierungskonferenz und hat die Ausarbeitung des Abkommens aktiv mitgestaltet.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und Vereinbarungen mit anderen Ländern oder internationalen Organisationen einzugehen.

(2) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nach dem alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten.

(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische ratifiziert.

(4) Auf der fünften Regierungskonferenz der an dem künftigen Überkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean beteiligten Parteien wurde ein Übereinkommensentwurf vorgelegt.

(5) Die Gemeinschaft befischt Bestände in dem betreffenden Gebiet und es liegt in ihrem Interesse, sich an der Durchführung des Übereinkommens wirksam zu beteiligen. Daher muss das Übereinkommen unterzeichnet werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

Top