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Document 52006PC0236

Vorschlag Geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens Anpassung gemäß der Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über den Finanzrahmen 2007 2013 (von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Abschnitt 2 des EG-Vertrags)

/* KOM/2006/0236 endg. - COD 2004/0153 */

52006PC0236

Vorschlag Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens Anpassung gemäß der Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über den Finanzrahmen 2007 2013 (von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Abschnitt 2 des EG-Vertrags) /* KOM/2006/0236 endg. - COD 2004/0153 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 24.5.2006

KOM(2006) 236 endgültig

2004/0153 (COD)

Vorschlag Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

Anpassung gemäß der Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über den Finanzrahmen 2007-2013

(von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Abschnitt 2 des EG-Vertrags)

BEGRÜNDUNG

1. Vorgeschichte

1.1. Übermittlung des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat [KOM(2004) 474] gemäß Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags: 15. Juli 2004.

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: 10. Februar 2005 (CES0139/2005).

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: 23. Februar 2005 (CDR0258/2004).

Legislative Entschließung (erste Lesung) des Europäischen Parlaments: 25. Oktober 2005 (T6—0395/2005).

Partielle politische Einigung des Rats: 15. November 2005 (14690/05).

2. Ziele des Kommissionsvorschlags

2.1. Auf der Grundlage der Artikel 149 und 150 des Vertrags verfolgte der ursprüngliche Vorschlag das Ziel, die mit Ende 2006 auslaufenden Programme SOKRATES, LEONARDO DA VINCI, e Learning und die entsprechenden Unterprogramme durch ein neues integriertes Programm „Lebenslanges Lernen 2007-2013“ zu ersetzen.

2.2. Das Programm Lebenslanges Lernen umfasst vier Unterprogramme: COMENIUS für allgemeine schulische Bildungsaktivitäten bis zur und einschließlich der Sekundarstufe II, ERASMUS für Bildung und Berufsbildung auf der Tertiärstufe, LEONARDO DA VINCI für alle anderen Aspekte der beruflichen Aus- und Weiterbildung und GRUNDTVIG für die Erwachsenenbildung. Zusätzlich dazu beinhaltet der Vorschlag ein „Querschnittsprogramm“ mit vier Schwerpunkten, um die erwähnten strategischen Bereiche abzudecken und ausdrücklich umfangreichere Verbreitungsmaßnahmen sowie Aktivitäten für das Sprachenlernen und für IKT vorzusehen, sofern diese nicht Teil des jeweiligen Unterprogramms sind. Weiters beinhaltet der Vorschlag das Programm Jean Monnet, das einerseits Bildungsangebote zum Thema „Europäische Integration“ und andrerseits europäische Einrichtungen und Vereinigungen im Bildungs- und Berufsbildungsbereich unterstützt.

2.3. Der Vorschlag betrifft wichtige Voraussetzungen für die Modernisierung und Anpassung der Bildungs- und Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten. Er ist im Kontext der strategischen Ziele von Lissabon zu sehen und hat einen unmittelbaren europäischen Mehrwert für alle Bürgerinnen und Bürger, die sich an den entsprechenden Mobilitäts- und Kooperationsaktionen beteiligen.

3. BUDGET

3.1. Der ursprüngliche Budgetvorschlag lautete auf 13,6 Milliarden Euro (12 Milliarden Euro auf Preisbasis 2004). Aus diesem Budget wären einerseits Maßnahmen zur Erreichung zahlreicher Ziele finanziert worden, die die Vorteile der europäischen Zusammenarbeit in diesem Bereich optimiert hätten, sowie andrerseits eine Reihe neuer Aktivitäten, wie z. B. Mobilitätszuschüsse für EU-Studierende, die einen gemeinsamen ERASMUS MUNDUS-Masterstudiengang absolvieren. Gemäß der interinstitutionellen Vereinbarung zum Finanzrahmen 2007-2013 wurde das Budget auf 6,97 Milliarden Euro (6,2 Milliarden Euro auf Preisbasis 2004) gekürzt. Die im ursprünglichen Beschlussvorschlag festgelegten quantitativen Ziele wurden entsprechend angepasst.

3.2. Die verfügbaren Mittel reichen nicht aus, um die neuen, von der Kommission vorgeschlagenen Aktivitäten umzusetzen – mit den Ausnahmen: Mobilitätsaktionen für Schüler/innen der Sekundarstufe II im Rahmen von COMENIUS, die während der Laufzeit des neuen Programms in relativ kleinem Umfang gestartet werden sollen, und Mobilitätsaktionen für GRUNDTVIG-Assistenten sowie für Lernende in der Erwachsenenbildung im Rahmen von GRUNDTVIG. Als Ergänzung dazu schlägt die Kommission die Einführung von COMENIUS-REGIO vor, das auf eine Initiative des Europäischen Parlaments zurückgeht und ebenfalls eine relativ kleine Aktion ist, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Lehrkräften in Grenzregionen fördern soll. Trotzdem führt die Kommission im Beschluss für das Programm erneut alle ursprünglich vorgeschlagenen neuen Aktivitäten an, wenn auch ohne entsprechende Mittelzuteilungen. Damit besteht weiterhin die Möglichkeit, diese Aktivitäten vor 2013 einzuführen, sofern die nötigen Mittel zur Verfügung stehen – sei es durch Umschichtungen im derzeitigen Programmbudget oder aufgrund einer Überprüfung des gesamten Finanzrahmens.

3.3. Die unter Punkt B.10 im Anhang zum Beschluss angegebenen Mindestzuteilungen für jedes der vier sektoralen Programme mussten im Lichte der Kürzung des Gesamtbudgets ebenfalls revidiert werden.

4. ÜBERBLICK ÜBER DIE ÄNDERUNGEN

4.1. Abänderungen des Europäischen Parlaments

4.1.1. Der geänderte Vorschlag enthält entweder wörtlich oder sinngemäß 42 von 71 der vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen. Die meisten dieser Abänderungen betreffen die Einfügung von Verweisen auf relevante Strategien und Prozesse und formulieren damit den Vorschlagsentwurf besser aus.

4.1.2. Folgende angenommene Abänderungen verändern den Inhalt oder die Umsetzung des Programms tief greifender und unmittelbar:

Abänderungen 47 und 48: führen die neue Aktion COMENIUS-REGIO ein.

Abänderung 64: nimmt die Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in die Liste der für Betriebskostenzuschüsse benannten Einrichtungen auf. Diese Agentur erfüllt die von der Kommission für die Erstellung der Liste verabschiedeten Kriterien: im Bereich des Programms tätige Einrichtungen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind und/oder die von mehreren Mitgliedstaaten finanziert werden.

Abänderungen 67, 68, 69 und 71: sind identisch mit den Abänderungen in der partiellen politischen Einigung des Rates und bewirken eine Auslegung der Haushaltsordnung mit dem Ergebnis, dass die Durchführungsbestimmungen für das Programm einfacher und flexibler sind als für die derzeitige Generation von Gemeinschaftsprogrammen, insbesondere verglichen mit dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission[1].

4.2. Änderungen des Rates

4.2.1. Der geänderte Vorschlag der Kommission übernimmt die partielle politische Einigung des Rats mit folgenden Ausnahmen:

(1) Erwägungsgründe 23, 24 und 25 sowie Artikel 14, Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 19, Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 23, Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 27, Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 31, Artikel 37 und Punkt B.10 des Anhangs; diese Bestimmungen betreffen direkt oder indirekt die Mittelausstattung des Programms und wurden aus dem Text des Rates herausgenommen, da die Verabschiedung des Finanzrahmens für das EU-Budget noch aussteht.

(2) von der Kommission angenommene Abänderungen 47, 48 und 64 des Europäischen Parlaments, mit denen die Aktion COMENIUS-REGIO und die Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung aufgenommen werden.

4.2.2. Der Vorschlag der Kommission enthält zwei wesentliche Änderungen aus dem Ratstext:

(1) die Wiederaufnahme in Artikel 9 der Konsultation des Programmausschusses zu einzelnen Auswahlentscheidungen für Projekte und Netzwerke, bei denen der vorgeschlagene Zuschuss 1 Million Euro übersteigt, und für den Schwerpunkt „Politische Zusammenarbeit und Innovation“ des Querschnittprogramms;

(2) die Ausweitung des dezentralen Projektansatzes von LEONARDO DA VINCI-Pilotprojekten auf COMENIUS, ERASMUS und GRUNDTVIG in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c.

4.2.3. In Übereinstimmung mit dem Ratstext wird im geänderten Vorschlag der Kommission der Begriff „integriertes Programm“ durch „Programm Lebenslanges Lernen“ und der Begriff „Einzelprogramme“ durch „Unterprogramme“ ersetzt, wenn auf die subsumierten Programme verwiesen wird. In Anlehnung an den Ratstext enthält der geänderte Vorschlag auch eine Reihe struktureller Änderungen, sodass der Beschluss klarer aufgebaut ist:

(1) Die alten Artikel 3 „Begriffsbestimmungen“ (neuer Artikel 2) und 2 „Einzelprogramme“ (neuer Artikel 3 „Unterprogramme“) wurden umgestellt.

(2) Die spezifischen Ziele jedes Unterprogramms wurden vom alten Artikel 2 in die entsprechenden Artikel „Ziele“ des jeweiligen Unterprogramms verschoben, gefolgt von den operativen Zielen.

(3) Artikel 9 deckt die „Durchführungsmaßnahmen“ für das gesamte Programm (also auch die Unterprogramme) ab und fasst Bestimmungen zusammen, die davor in zusätzlichen Artikeln „Durchführungsmaßnahmen“ in jedem Unterprogramm enthalten waren; diese Artikel wurden in der Folge gestrichen.

(4) Der alte Artikel 13 „Gemeinsame Aktionen“ wurde gestrichen und durch einen entsprechenden Verweis auf die Komplementarität zu relevanten Gemeinschaftsstrategien im neuen Artikel 13 ersetzt.

4.3. Änderungen der Kommission

4.3.1. Erwägung 19 ist neu und bezieht sich auf ein neues und deutlich vereinfachtes System für Betriebskostenzuschüsse an die nationalen Agenturen. Die Festlegung erfolgt in Form von Pauschalbeträgen im Rahmen der Vereinbarung über die Aufteilung der dezentralen Mittel anstatt in Form einer ganzen Reihe von Einzelvereinbarungen für Betriebskostenzuschüsse.

4.3.2. Ein vollständig dezentrales Projektmanagementsystem für die vier sektoralen Unterprogramme würde laut Ratstext eine Aufstockung des Budgets um mindestens 500 Millionen Euro erfordern, da jeder Mitgliedstaat eine Budgetzuteilung erhalten müsste, die die Planung und Durchführung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen samt Auswahlverfahren gerechtfertigt erscheinen ließe – d. h. die Länder müssten genügend Mittel erhalten, um am Ende eine sinnvolle Anzahl von Projekten finanzieren zu können. Angesichts der einschneidenden Budgetkürzung wird dieses Budgetniveau nur im Rahmen von LEONARDO erreicht. Eine Änderung des Projektmanagementansatzes ist somit unumgänglich. Die Kommission hat daher das „NA-Verfahren 2“ (Anhang, Punkt A.1.2.) überarbeitet. Gemäß diesem Verfahren wird das Antrags- und Auswahlverfahren zentral verwaltet. Auf der Stufe der Qualitätsbewertung sind Expertinnen und Experten der Mitgliedstaaten einbezogen. Anschließend werden die Mittel an die nationalen Agenturen der ausgewählten ProjektkoordinatorInnen überwiesen, die für die weitere Abwicklung des Prozesses zuständig sind.

4.3.3. Die Kommission hat im Anhang einen neuen Punkt B.5 eingefügt, der Zuschussvereinbarungen für Partnerschaften möglich macht, die für vier Jahre ausgewählt und finanziert werden sowie Gegenstand eines stark vereinfachten Verlängerungsverfahrens sein könnten.

5. GEÄNDERTER VORSCHLAG

5.1. Gemäß Artikel 250 Absatz 2 des Vertrags ändert die Kommission ihren Vorschlag wie folgt ab:

2004/0153 (COD)

Vorschlag Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 Absatz 4 und 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 1999/382/EG[6] des Rates wurde die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung LEONARDO DA VINCI festgelegt.

(2) Mit dem Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[7] wurde die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung SOKRATES festgelegt.

(3) Mit der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[8] wurde ein Mehrjahresprogramm für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „ e Learning“) geschaffen.

(4) Mit dem Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[9] wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung geschaffen.

(5) Mit der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[10] wurde ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen („Europass“) festgelegt.

(6) Mit dem Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [11] wurde ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ERASMUS MUNDUS) (2004-2008) geschaffen.

(67) Mit der am 19. Juni 1999 von den Bildungsministern 29 europäischer Länder unterzeichneten Erklärung von Bologna wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet, der auf die Schaffung eines „Europäischen Hochschulraums“ bis 2010 abzielt und der auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss.

(78) Auf seiner Sondertagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 legte der Europäische Rat das strategische Ziel fest, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen – einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, nachhaltiges Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und größerem sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Ferner ersuchte er den Rat (Bildung), allgemeine Überlegungen über die konkreten künftigen Ziele der Bildungssysteme anzustellen und sich dabei auf gemeinsame Anliegen und Prioritäten zu konzentrieren, zugleich aber die nationale Vielfalt zu respektieren.

(9) Eine fortgeschrittene Wissensgesellschaft ist der Schlüssel zu höheren Wachstums- und Beschäftigungsraten. Für die Europäische Union sind Bildung und Berufsbildung wichtige Prioritäten auf dem Weg zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon.

(810) Am 12. Februar 2001 verabschiedete der Rat einen Bericht über die konkreten künftigen Ziele der Bildungs- und Berufsbildungssysteme. Auf dieser Grundlage nahm der Rat am 14. Juni 2002 ein detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung dieser Ziele an, dessen Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss.

(911) Auf seiner Tagung in Göteborg am 15. und 16. Juni 2001 legte der Europäische Rat eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung fest und ergänzte den Lissabon-Prozess für Beschäftigung, Wirtschaftsreform und sozialen Zusammenhalt um eine Umweltdimension.

(1012) Auf seiner Tagung in Barcelona am 15. und 16. März 2002 legte der Europäische Rat das Ziel fest, die Bildungs- und Berufsbildungssysteme der Europäischen Union bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen, und rief zu Maßnahmen auf, um die Aneignung von Grundkenntnissen zu verbessern, insbesondere durch Fremdsprachenunterricht in mindestens zwei Sprachen ab dem frühen Kindesalter.

(1113) In der Mitteilung der Kommission zum lebenslangen Lernen[12] sowie in der Entschließung des Rates zum lebensbegleitenden Lernen[13] wird bekräftigt, dass lebenslanges Lernen durch Maßnahmen und Strategien im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsprogramme unterstützt werden sollte.

(1214) Mit der Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Förderung einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung[14] wurde ein Prozess der intensiveren Kooperation in der Berufsbildung in Europa begründet, der auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss. Durch die am 30. November 2002 von den Bildungsministerinnen und -ministern 31 europäischer Länder unterzeichnete Erklärung von Kopenhagen wurden auch die Sozialpartner und die Kandidatenländer in diesen Prozess einbezogen.

(1315) In der Mitteilung „Aktionsplan der Kommission für Qualifikation und Mobilität“[15] betont die Kommission, dass es weiterhin Bedarf an europäischen Maßnahmen zur Verbesserung der Anerkennung von Bildungs- und Berufsbildungsqualifikationen gibt.

(1416) In der Mitteilung „Förderung des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt: Aktionsplan 2004-2006“[16] nennt die Kommission die in diesem Bereich in der Zeit von 2004 bis 2006 auf europäischer Ebene zu ergreifenden Maßnahmen und die notwendigen Follow-up-Aktivitäten.

(17) Die Förderung des Lernens und Lehrens von Sprachen sowie der Sprachenvielfalt, einschließlich der Amtssprachen der Gemeinschaft und ihrer Regional- und Minderheitensprachen, sollte eine Priorität für Gemeinschaftsmaßnahmen im Bildungs- und Berufsbildungsbereich sein. Besonders wichtig ist eine solche Aktion in den Grenzregionen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Sprachen, die in den angrenzenden Regionen anderer Mitgliedstaaten verwendet werden.

(1518) Aus den Berichten über die Zwischenevaluierung der bestehenden Programme SOKRATES und LEONARDO DA VINCI sowie den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation über die künftigen Aktivitäten der Gemeinschaft im Bildungs- und Berufsbildungsbereich geht hervor, dass hier großer, teils auch wachsender Bedarf an fortgesetzten Kooperations- und Mobilitätsaktionen auf europäischer Ebene besteht. Ferner wird deutlich, dass engere Verbindungen zwischen den Gemeinschaftsprogrammen und den politischen Entwicklungen im Bildungs- und Berufsbildungsbereich hergestellt werden müssen, dass die Struktur der Gemeinschaftsmaßnahmen auf das Paradigma des lebenslangen Lernens abgestimmt sein sollte, und dass ein einfacherer, benutzungsfreundlicherer und flexiblerer Ansatz für die Umsetzung solcher Aktionen gefordert wird.

(19) Gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung kann die Umsetzung des Programms vereinfacht werden, indem die Vergabe von Pauschalbeträgen als Finanzierungsvariante gewählt wird, und zwar entweder für Zuschüsse an die Programmteilnehmenden oder für Gemeinschaftszuschüsse für die auf nationaler Ebene eingerichteten Strukturen für die Programmverwaltung.

(1620) Aus der Zusammenlegung sämtlicher gemeinschaftlicher Fördermaßnahmen für die transnationale Zusammenarbeit und Mobilität im Bildungs- und Berufsbildungsbereich zu einem einzigen Programm würden sich klare Vorteile ergeben. Unter anderem könnten die Synergien zwischen den verschiedenen Aktionsbereichen besser ausgeschöpft werden, stünden größere Kapazitäten zur Unterstützung von Entwicklungen beim lebenslangen Lernen zur Verfügung, und ließen sich die Verwaltungsmodalitäten kohärenter, straffer und effizienter gestalten. Ein einziges Programm würde auch die engere Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Ebenen der Aus- und Weiterbildung stärken.

(1721) Deshalb sollte ein integriertes Programm Lebenslanges Lernen geschaffen werden, das durch lebenslanges Lernen dazu beiträgt, dass sich die Europäische Union zu einer fortschrittlichen Wissensgesellschaft entwickelt – einer Gesellschaft mit nachhaltigem Wirtschaftswachstum, mehr und besseren Arbeitsplätzen und größerem sozialen Zusammenhalt.

(1822) Angesichts der Besonderheiten der einzelnen Bereiche des Bildungswesens – Schulbildung, Hochschulbildung, Berufsbildung und Erwachsenenbildung – und der daraus entstehenden Notwendigkeit, die Ziele, Aktionsformen und Organisationsstrukturen der Gemeinschaftsaktivitäten auf diese Bereiche abzustimmen, ist es sinnvoll, das integrierte Programm Lebenslanges Lernen in Unterprogramme zu gliedern, die jeweils auf einen dieser vier Bereiche ausgerichtet sind, und zugleich eine größtmögliche Kohärenz und Übereinstimmung dieser Programme anzustreben.

(1923) In ihrer Mitteilung „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen – Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union – 2007-2013“[17] hat die Kommission einige quantitative Zielvorgaben festgelegt, die mit der neuen Generation von Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen der Gemeinschaft erreicht werden sollen und die eine erhebliche Steigerung der Zahl der Mobilitäts- und Partnerschaftsaktivitäten erfordern.

(2024) Angesichts der nachgewiesenermaßen positiven Wirkung der transnationalen Mobilität auf Einzelpersonen und auf die Bildungs- und Berufsbildungssysteme, des hohen nicht gedeckten Mobilitätsbedarfs in allen Bereichen sowie der Bedeutung der Mobilität im Kontext der Ziele von Lissabon muss der Umfang der Förderung für die transnationale Mobilität im Rahmen der vier sektoralen Unterprogramme erheblich gesteigert werden.

(25) Der normale Mobilitätszuschuss für ERASMUS-Studierende beträgt seit 1993 unverändert durchschnittlich etwa 150 Euro pro Monat. Real bedeutet dies einen 25 %igen Wertverlust und stellt zunehmend ein Hindernis für die Teilnahme weniger privilegierter Studierender am Programm dar. Um die tatsächlich entstehenden zusätzlichen Kosten der im Ausland Studierenden abzudecken, sollte der normale Mobilitätszuschuss für die Laufzeit des Programms im Schnitt real 200 Euro pro Monat betragen.

(26) Es sollte ein größeres Angebot für die Mobilität von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe geben, die von den Gemeinschaftsprogrammen bisher nicht abgedeckt wird. Zu diesem Zweck sollte im Programm COMENIUS eine neue Mobilitätsaktion eingerichtet werden. Ebenfalls verstärkt genutzt werden sollten die Möglichkeiten, die die Mobilität einzelner Lehrkräfte für die Entwicklung langfristiger Kooperationen zwischen Schulen in Nachbarregionen bietet.

(27) Kleine und mittlere Unternehmen spielen für die europäische Wirtschaft eine wichtige Rolle. Bis jetzt hält sich die Beteiligung dieser Unternehmen am Programm LEONARDO DA VINCI allerdings in Grenzen. Es sollten Schritte gesetzt werden, um die Gemeinschaftsaktion für diese Unternehmen attraktiver zu machen, vor allem durch den Ausbau des Mobilitätsangebotes für Lehrlinge. Für die Anerkennung der Ergebnisse dieser Mobilität sollten entsprechende Regelungen – analog jenen für ERASMUS – getroffen werden.

(28) Angesichts der besonderen Bildungsherausforderungen, vor denen die Kinder von Wanderarbeitnehmerinnen und –nehmern sowie von mobilen Arbeitskräften in Europa stehen, sollten die im Rahmen des Programms COMENIUS angebotenen Möglichkeiten umfassend genutzt werden, um transnationale Aktivitäten zu unterstützen, die auf die Bedürfnisse dieser Kinder ausgerichtet sind.

(29) Parallel zur europaweit steigenden Mobilität müssen auch die Standards kontinuierlich steigen.

(2130) Die vier sektoralen Unterprogramme sollten durch ein Querschnittsprogramm ergänzt werden, um auf den wachsenden Bedarf zu reagieren, Aktivitäten auf europäischer Ebene zu fördern, die auf die Erreichung dieser politischen Ziele ausgerichtet sind; um ein Instrument zur Unterstützung bereichsübergreifender Aktivitäten auf den Gebieten Sprachen und IKT zu bieten; und um die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse des integrierten Programms zu verstärken.

(2231) Angesichts der zunehmenden Notwendigkeit, das Wissen und den Dialog über den europäischen Integrationsprozess und seine Entwicklung auszubauen, müssen qualitativ hochwertige Lehrangebote, Forschungsvorhaben und Studien in diesem Bereich unterstützt werden, und zwar durch die Förderung von Hochschulen, die sich mit der europäischen Integration befassen, von europäischen Vereinigungen im Bildungs- und Berufsbildungsbereich und der Aktion Jean Monnet.

(2332) Der Wortlaut dieses Beschlusses muss flexibel genug sein, um eine angemessene Anpassung der Aktionen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen an die sich wandelnden Anforderungen in der Zeit von 2007 bis 2013 zu ermöglichen und um zu sehr ins Detail gehende Bestimmungen wie für die vorangegangenen Phasen von SOKRATES und LEONARDO DA VINCI zu vermeiden.

(2433) Gemäß Artikel 3 des Vertrags muss die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(2534) Artikel 151 des Vertrags sieht vor, dass die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung trägt, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Synergien zwischen Kultur, Aus- und Weiterbildung gewidmet werden. Ebenso sollte der interkulturelle Dialog gefördert werden.

(2635) Es bedarf der Förderung der aktiven Bürgerschaft, der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie sowie des verstärkten Kampfes gegen alle Formen der Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

(2736) Es sollten aktiv Maßnahmen ergriffen werden, um auf die besonderen Lernbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen einzugehen. Es gilt, benachteiligten Gruppen besseren Zugang zu ermöglichen und bei der Umsetzung aller Teile des Programms aktiv auf die besonderen Lernbedürfnisse von Menschen mit Behinderung einzugehen, u. a. durch höhere Zuschüsse, die den zusätzlichen Kosten behinderter Teilnehmer/innen Rechnung tragen, und durch das Angebot, sie beim Erlernen und der Verwendung von Zeichensprachen und Blindenschrift zu unterstützen.

(37) Berücksichtigt werden sollten auch die Erfolge des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport (2004) und der potenzielle Nutzen von Kooperationen zwischen Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen für die Bildung, auf die das europäische Jahr aufmerksam gemacht hat.

(2838) Die Kandidatenländer für den Beitritt zur Europäischen Union sowie die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, können gemäß den zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern zu schließenden Übereinkünften an Programmen der Gemeinschaft teilnehmen.

(2939) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni zu den westlichen Balkanstaaten einschließlich der Anlage „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ gebilligt. Diese Agenda sieht vor, dass die Gemeinschaftsprogramme den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Ländern geöffnet werden sollen, und zwar auf Grundlage von Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern.

(3040) Die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben die Absicht geäußert, Verhandlungen über den Abschluss von Übereinkünften in Bereichen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen, unter anderem in Bezug auf die Gemeinschaftsprogramme für Bildung, Berufsbildung und Jugend.

(3141) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam dafür sorgen, dass das integrierte Programm Lebenslanges Lernen regelmäßig und regelmäßig evaluiert wird, so dass insbesondere in Bezug auf die Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können. Die Evaluierung sollte auch eine externe Bewertung durch unabhängige, unparteiische Stellen beinhalten.

(3242) In der Entschließung 2000/2315(INI) des Europäischen Parlaments zur Umsetzung des SOKRATES-Programms[18] wurde darauf hingewiesen, dass die administrativen Verfahren für die Antragstellung in der zweiten Phase des Programms unverhältnismäßig aufwändig sind.

(3343) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[19] und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[20], die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, müssen unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt werden: Grundsätze der Einfachheit und Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für deren Anwendung und Management verantwortlich ist, und Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand.

(44) Die radikale administrative Vereinfachung der Antragsverfahren ist eine Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung des Programms. Die Vorgaben für Verwaltung und Rechnungslegung sollten der Höhe des Zuschusses angemessen sein.

(3445) Ferner sollten angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen vorzubeugen, und es sollten die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder falsch verwendete Beträge wieder einzuziehen.

(3546) Es ist für einen sauberen Abschluss des Programm zu sorgen, vor allem im Hinblick auf die Fortführung von mehrjährigen Vereinbarungen für seine Abwicklung, wie z. B. die Finanzierung der technischen und administrativen Unterstützung. Ab 1. Jänner 2014 sorgt, falls nötig, die technische und administrative Unterstützung für die Abwicklung von bis Ende 2013 noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, darunter Kontroll- und Rechnungsprüfungsmaßnahmen.

(3547 ) Die Ziele der vorgeschlagenen Aktionen in Bezug auf den Beitrag der europäischen Zusammenarbeit zu qualitativ hoch stehender Bildung und Berufsbildung können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, weil dies unter anderem multilaterale Partnerschaften, länderübergreifende Mobilität und einen gemeinschaftsweiten Informationsaustausch erfordert. Da aufgrund der Art der notwendigen Aktionen und Maßnahmen diese Ziele auf Gemeinschaftsebene besser zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel festgelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(3648) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 3337 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bildet[21].

(3749) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[22] zu erlassen –

BESCHLIESSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Kapitel I Integriertes Programm Lebenslanges Lernen

Artikel 1

Festlegung des integrierten Programms Lebenslanges Lernen

1. Mit diesem Beschluss wird ein integriertes Programm für Aktionen der Gemeinschaft im Bereich des lebenslangen Lernens festgelegt (nachstehend „integriertes Programm Lebenslanges Lernen“ genannt).

2. Das allgemeine Ziel des integrierten Programms Lebenslanges Lernen besteht darin, durch lebenslanges Lernen dazu beitragen, dass sich die Gemeinschaft zu einer fortschrittlichen Wissensgesellschaft entwickelt – einer Gesellschaft mit nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung, mehr und besseren Arbeitsplätzen und größerem sozialen Zusammenhalt, in der zugleich der Schutz der Umwelt für künftige Generationen gewährleistet ist. Insbesondere soll das Programm den Austausch, die Zusammenarbeit und die Mobilität zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Gemeinschaft fördern, so dass sich diese zu einer weltweiten Qualitätsreferenz entwickeln.

3. Die spezifischen Ziele des integrierten Programms Lebenslanges Lernen sind:

(a) Beitrag zur Entwicklung eines qualitativ hoch stehenden lebenslangen Lernens und Förderung von hoher Leistungsfähigkeit, Innovation und einer europäischen Dimension in den Systemen und der Paxis in diesem Bereich;

(b) Unterstützung der Verwirklichung eines europäischen Raumes für lebenslanges Lernen;

(c) Beitrag zur Verbesserung von Qualität, Attraktivität und Zugänglichkeit der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Angebote für lebenslanges Lernen;

(d) Stärkung des Beitrags des lebenslangen Lernens zur persönlichen Entfaltung, zum sozialen Zusammenhalt, zur aktiven Bürgerschaft, zum interkulturellen Dialog, zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Einbindung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen persönlichen Entfaltung;

(e) Unterstützung bei der Förderung von Kreativität, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigungsfähigkeit sowie der Entwicklung von Unternehmergeist;

(f) Beitrag zur Steigerung der Beteiligung von Menschen aller Altersgruppen am lebenslangen Lernen, darin eingeschlossen Menschen mit besonderen Bedürfnissen und benachteiligte Gruppen ungeachtet ihres sozioökonomischen Hintergrunds;

(g) Förderung des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt;

(h) Unterstützung bei der Entwicklung innovativer IKT-basierter Inhalte, Dienste, Didaktik und Praxis für lebenslanges Lernen;

(i) Ausweitung der Rolle des lebenslangen Lernens bei der Entwicklung der europäischen Bürgerschaft auf der Grundlage von Verständnis und der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie sowie bei der Förderung von Toleranz und Respekt für andere Menschen und Kulturen;

(j) Förderung der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa;

(k) Nutzung Förderung der optimalen Nutzung von Ergebnissen, innovativen Produkten und Prozessen sowie Austausch bewährter Praxis in den vom integrierten Programm Lebenslanges Lernen abgedeckten Bereichen, um die Qualität von Aus- und Weiterbildung zu verbessern.

4. Gemäß den Verwaltungsvorschriften im Anhang unterstützt und ergänzt das integrierte Programm Lebenslanges Lernen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und respektiert dabei zur Gänze deren Zuständigkeit für die Inhalte ihrer Bildungs- und Berufsbildungssysteme und ihre kulturelle und sprachliche Vielfalt.

5. Wie in Artikel 23 dargelegt, werden zur Erreichung der Ziele des integrierten Programms Lebenslanges Lernen vier sektorale Programme, ein Querschnittsprogramm und das Programm Jean Monnet durchgeführt – im Folgenden „Unterprogramme“ genannt.

6. Die Durchführung dieses Beschlusses beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013. Vorbereitende Maßnahmen, einschließlich von der Kommission gemäß Artikel 9 erlassener Maßnahmen, können jedoch ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt werden.

7. Die auf das integrierte Programm bezogenen Bestimmungen dieses Beschlusses gelten auch für die Einzelprogramme, die jeweils auch spezifischen Bestimmungen unterliegen.

Artikel 32

Begriffsbestimmungen

Für diesen Beschluss gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Vorschule“: organisierte Bildungsaktivitäten, die vor Beginn der Pflichtschulzeit (Primarstufe) stattfinden;

2. „Schüler/innen“: Personen, die zum Zwecke des Lernens eine Schule besuchen;

3. „Schule“: alle Arten von schulischen Einrichtungen, sowohl allgemein bildende (Vorschule oder andere Einrichtungen der Vorschulerziehung, Grundschule/Volksschule, Sekundarschule) als auch berufsbildende und technische und, soweit es um Maßnahmen zur Förderung des Sprachenlernens geht, ausnahmsweise auch nichtschulische Einrichtungen zur Lehrlingsausbildung;

4. „Lehrkräfte/Bildungspersonal“: Personen, die von Berufs wegen direkt am Bildungsprozess in den Mitgliedstaaten beteiligt sind;

5. „Ausbildende“: Personen, die im Rahmen ihrer Aufgaben direkt in die berufliche Aus- und Weiterbildung in den Mitgliedstaaten eingebunden sind;

56. „Studierende“: an einer Hochschule für eine beliebige Fachrichtung eingeschriebene Personen, die ein Hochschulstudium – hierzu zählt auch das Promotionsstudium – absolvieren, um einen anerkannten akademischen Grad oder eine andere anerkannte Qualifikation auf tertiärem Niveau Studienabschluss zu erwerben;

7. „in Ausbildung befindliche Person“: Person, die eine Berufsausbildung absolviert, sei es in einer berufsbildenden Einrichtung, bei einer berufsbildenden Trägerorganisation oder an einem Arbeitsplatz;

8. „Erwachsene Lernende“: Personen, die das Angebot der Erwachsenenbildung nutzen;

9. „Arbeitsmarktteilnehmer/in“: Arbeitnehmer/innen, Selbstständige oder Menschen, die für Beschäftigung zur Verfügung stehen;

610. „Hochschuleinrichtung“:

1. alle Arten von Einrichtungen der Hochschulbildung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an denen Qualifikationen auf Hochschulebene bzw.anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen auf tertiärem Niveau erworben werden können, ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung in den Mitgliedstaaten;

2. alle Einrichtungen, die berufliche Bildungsgänge in den Bereichen 5 oder 6 der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED) anbieten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, die berufliche Aus- oder Weiterbildung auf tertiärem Niveau anbieten;

711. „Gemeinsame Masterstudiengänge“: Masterstudiengänge in der Hochschulbildung,

3. an denen mindestens drei Hochschulen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind,

4. deren Studienprogramm einen Studienabschnitt in mindestens zwei dieser drei Hochschulen vorsieht,

5. die integrierte Verfahren für die Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studienabschnitte umfassen, die auf dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen beruhen oder damit vereinbar sind,

6. die zur Verleihung von gemeinsamen, Doppel- oder Mehrfachabschlüssen der teilnehmenden Hochschuleinrichtungen führen, die von den Mitgliedstaaten anerkannt oder angerechnet werden;

8. „berufliche Erstausbildung“: jede Form der beruflichen Erstausbildung, einschließlich der Ausbildung in technischen und berufsbildenden Schulen, der Lehre und der berufsorientierten Bildung, die zum Erwerb einer Berufsqualifikation beiträgt, welche von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem diese Qualifikation erworben wird, anerkannt wird;

9. „berufliche Weiterbildung“: jede Form der beruflichen Bildung, an der Personen aus der Gemeinschaft im Laufe ihres Arbeitslebens teilnehmen;

12. „Berufsbildung“: jede Form der beruflichen Erstausbildung, einschließlich der Ausbildung an technischen und berufsbildenden Schulen sowie der Lehre, die zum Erwerb einer Berufsqualifikation beiträgt, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates anerkennen, in dem diese Qualifikation erworben wird, sowie jede berufliche Weiterbildung oder Schulung, die eine Person im Laufe ihres Arbeitslebens absolviert;

1013. „Erwachsenenbildung“: alle Formen des nicht berufsbezogenen Lernens im Erwachsenenalter, ob formal, nichtformal oder informell;

1114. „Studienbesuch“: kurzer Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, um einen bestimmten Aspekt des lebenslangen Lernens zu studieren und dabei vorbildliche Verfahren auszutauschen, neue Methoden kennen zu lernen oder neue Kenntnisse zu erwerben;

1215. „Mobilität“: physischer Wechsel Zeitspanne, die eine Person in einem anderen Land verbringt, um dort zu studieren, ein Praktikum zu absolvieren oder einer anderen Lehr- oder Lernaktivität bzw. einer damit verbundenen administrativen Tätigkeit nachzugehen, gegebenenfalls ergänzt durch Vorbereitungs- oder Auffrisschungskursemaßnahmen in der zum Erlernen der Sprache des Aufnahmelandes oder der Arbeitssprache;

1316. „Praktikum“: Aufenthalt Zeitspanne, die in einem Unternehmen oder einer Organisation in einem anderen Mitgliedstaat verbracht wird – gegebenenfalls ergänzt durch Vorbereitungs- oder Auffrischungskurse maßnahmen zum Erlernen in der Sprache des Aufnahmelandes oder der Arbeitssprache – mit dem Ziel, den betroffenen Personen zu helfen, sich an die Erfordernisse des gemeinschaftsweiten Arbeitsmarktes anzupassen, eine bestimmte Fertigkeiten zu erwerben oderund die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen im betreffenden Land im Rahmen eines Praktikums besser zu verstehen zu verbessern;

1417. „unilateral“: eine einzelne Einrichtung betreffend;

1518. „bilateral“: unter Beteiligung von Partnern aus zwei Mitgliedstaaten;

1619. „multilateral“: unter Beteiligung von Partnern aus mindestens drei Mitgliedstaaten. Die Kommission kann einen Verbund oder einen anderen Zusammenschluss mit Mitgliedern aus mindestens drei Mitgliedstaaten als multilateral einstufen;

1720. „Partnerschaft“: bilaterale oder multilaterale Vereinbarung zwischen einer Gruppe von Einrichtungen oder Organisationen in verschiedenen Mitgliedstaaten über die Durchführung gemeinsamer europäischer Aktivitäten im Bereich des lebenslangen Lernens;

1821. „Netzwerk“: formeller oder informeller Zusammenschluss von Akteuren aus bestimmten Bereichen, Fachgebieten oder Sektoren des lebenslangen Lernens;

1922. „Projekt“: eine von formell oder informell miteinander verbundenen Organisationen oder Einrichtungen im Rahmen einer Kooperation durchgeführte Tätigkeit mit einem definierten Ziel;

2023. „Projektkoordinator“: die Organisation oder Einrichtung, die für die Durchführung des Projekts eines multilateralen Zusammenschlusses verantwortlich ist und die neben der Kommission die Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet;

2124. „Projektpartner“ die Organisationen oder Einrichtungen, die neben dem Projektkoordinator dem multilateralen Zusammenschluss angehören;

2225. „Unternehmen“: im öffentlichen oder privaten Sektor wirtschaftlich tätige Unternehmung, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, sowie jede Art von Wirtschaftstätigkeit,in dem sie tätig ist, einschließlich der Solidarwirtschaft;

2326. „Sozialpartner“: auf nationaler Ebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten; auf Gemeinschaftsebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, die am sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene teilnehmen;

24. „Bildungsanbieter“: Einrichtungen und Organisationen jeglicher Art, die im Kontext des integrierten Programms oder innerhalb der Aktionsbereiche der Einzelprogramme Angebote für lebenslanges Lernen bereitstellen;

2527. „Beratung“: verschiedene Tätigkeiten wie Information, Einstufung, Orientierung und Erteilung von Ratschlägen, um Lernende, Ausbildende und anderes Personal bei Entscheidungen bezüglich Bildungs- oder Berufsbildungsprogramme sowie Beschäftigungsmöglichkeiten zu unterstützen;

2628. „Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen“: Aktivitäten, die gewährleisten sollen, dass die Ergebnisse des integrierten Programms Lebenslanges Lernen und seiner Vorgängerprogramme in angemessener Weise anerkannt und präsentiert sowie auf möglichst breiter Ebene angewendet werden;

2729. „lebenslanges Lernen“: jede Form der allgemeinen Bildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der nichtformalen Bildung und des informellen Lernens im Laufe des Lebens, die zu mehr Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen führt und im Hinblick auf persönliche, bürgergesellschaftliche, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele erfolgen. Ebenfalls inkludiert sind Beratungs- und Orientierungsangebote.

Artikel 23

EinzelUnter programme

1. Die sektoralen Unterprogramme sind:

7. das Programm COMENIUS, das auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller an der Vorschul- und Schulbildung bis zum Ende der Sekundarstufe II Beteiligten abstellt und sich an die Einrichtungen und Organisationen wendet, die entsprechende Bildungsgänge anbieten;

8. das Programm ERASMUS, das auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller an der formalen Hochschulbildung und an der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf tertiärem Niveau Beteiligten abstellt – unabhängig von der Länge des Bildungsgangs und einschließlich Doktoratsstudien – und sich an Einrichtungen und Organisationen wendet, die entsprechende allgemeine oder berufliche Bildungsgänge anbieten oder ermöglichen;

9. das Programm LEONARDO DA VINCI, das auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller an der Berufsbildung – einschließlich Erstausbildung und beruflicher Weiterbildung, jedoch ohne die berufliche Bildung auf tertiärer Ebene – mit Ausnahme des tertiären Niveaus Beteiligten abstellt und sich an Einrichtungen und Organisationen wendet, die entsprechende Bildungsgänge anbieten oder ermöglichen;

10. das Programm GRUNDTVIG, das auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller an der Erwachsenenbildung jeglicher Art Beteiligten abstellt und sich an Einrichtungen und Organisationen wendet, die entsprechende Bildungsgänge anbieten oder fördern.

2. Das Querschnittsprogramm umfasst die folgenden vier Schwerpunkte:

11. strategische Zusammenarbeit und Innovation im Rahmen des lebenslangen Lernensinnerhalb der Gemeinschaft in Bezug auf lebenslanges Lernen;

12. Förderung des Sprachenlernens;

13. Entwicklung innovativer IKT-basierter Inhalte, Dienste, Didaktik und Praxis für lebenslanges Lernen;

14. Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse von im Rahmen des Programms und der entsprechenden Vorgängerprogramme geförderten Aktionen sowie Austausch bewährter Praxis.

3. Mit dem Programm Jean Monnet werden Einrichtungen und Aktivitäten im Bereich der europäischen Integration gefördert. Das Programm umfasst die folgenden drei Schwerpunkte:

15. die Aktion Jean Monnet;

16. Betriebskostenzuschüsse zur Unterstützung bestimmter Einrichtungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration befassen;

17. Betriebskostenzuschüsse zur Unterstützung anderer europäischer Einrichtungen und Vereinigungen im Bildungs- und Berufsbildungsbereich.

4. Neben den in Artikel 1 genannten Zielen werden mit den Einzelprogrammen zusätzlich die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

18. Programm COMENIUS:

i) Entwicklung von Verständnis bei jungen Menschen und dem Bildungspersonal für die Vielfalt der europäischen Kulturen und für deren Wert;

ii) Unterstützung junger Menschen beim Erwerb grundlegender Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die notwendig sind für die persönliche Entwicklung, gute Beschäftigungschancen und aktiven europäischen Bürgersinn;

19. Programm ERASMUS:

i) Unterstützung der Verwirklichung eines Europäischen Hochschulraums;

ii) Stärkung des Beitrags der europäischen Hochschulbildung und der auf tertiärer Ebene angesiedelten Berufsbildung zum Innovationsprozess;

20. Programm LEONARDO DA VINCI: Erleichterung der Anpassung an Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt sowie an die Entwicklung des Qualifikationsbedarfs;

21. Programm GRUNDTVIG:

i) Bewältigung der durch die Alterung der Bevölkerung in Europa entstehenden Herausforderungen für die Bildung;

ii) Bereitstellung von alternativen Möglichkeiten für Erwachsene, ihr Wissen und ihre Kompetenzen auszubauen;

22. Querschnittsprogramm:

i) Förderung der europäischen Zusammenarbeit in Bereichen, die mindestens zwei sektorale Programme betreffen;

ii) Förderung der Konvergenz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung der Mitgliedstaaten;

23. Programm Jean Monnet

i) Anregen von Lehrangeboten, Forschungsvorhaben und Studien in Bezug auf die europäische Integration;

ii) Unterstützung des Bestehens eines angemessenen Spektrums von Einrichtungen und Vereinigungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration und der europäischen Perspektive in der allgemeinen und beruflichen Bildung befassen.

Artikel 4

Zugang zum integrierten Programm Lebenslanges Lernen

Das integrierte Programm Lebenslanges Lernen richtet sich insbesondere an:

24. Schüler/innen, Studierende, in Ausbildung befindliche Personen und erwachsene Lernende;

25. mit Aspekten des lebenslangen Lernen befasste s Lehrkräfte, Ausbildende und sonstiges Personal;

26. Arbeitsmarktteilnehmer/innen;

27. BildungsanbieterEinrichtungen oder Organisationen mit Lernangeboten, die sich in den Kontext des Programms Lebenslanges Lernen oder der entsprechenden Unterprogramme einfügen;

28. Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene verantwortlich sind für Systeme und politische Strategien mit Bezug zu Aspekten des lebenslangen Lernens;

29. Unternehmen, Sozialpartner und ihre Organisationen auf allen Ebenen einschließlich Berufsverbänden und Industrie- und Handelskammern;

30. Stellen, die Beratungs- Orientierungs- und Informationsdienste zu beliebigen Aspekten des lebenslangen Lernens anbieten;

31. im Bereich des lebenslangen Lernens tätige Vereinigungen, u. a. von Studierenden, in Ausbildung Befindlichen, Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Eltern und erwachsenen Lernenden;

32. mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;

33. gemeinnützigenicht Profit orientierte Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und nicht staatliche Organisationen („NGO“).

Artikel 5

Aktionen der Gemeinschaft

1. Im Rahmen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen werden folgende Aktionen gefördert:

34. Mobilität von Personen, die in Europa am lebenslangen Lernen teilnehmen;

35. bilaterale und multilaterale Partnerschaften;

36. multilaterale Projekte, die eigens entwickelt wurden, um die Qualität der Bildungs- und Berufsbildungssysteme durch den transnationalen Transfer von Innovation zu fördern zur Verbesserung der nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;

37. unilaterale und nationale Projekte;

38. multilaterale Projekte und Netzwerke;

39. Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens, Erstellung und regelmäßige Verbesserung von Vergleichsmaterial (darunter Erhebungen, Statistiken, Analysen und Indikatoren), Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Vorkenntnissen sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung;

40. Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung bestimmter Betriebs- und Verwaltungskosten von Organisationen, die auf dem vom integriertenProgramm Lebenslanges Lernen abgedeckten Gebiet tätig sind;

41. weitere Initiativen zur Förderung der Zielen des integrierten des Programms Lebenslanges Lernenentsprechende Initiativen („flankierende Maßnahmen“).

2. für Besuche zur Vorbereitung der in diesem Artikel genannten Aktionen können Gemeinschaftszuschüsse vergeben werden.

3. Die Kommission kann Seminare, Kolloquien und andere Zusammenkünfte organisieren, die die Umsetzung des integrierten Programms Lebenslanges Lernen erleichtern; sie kann geeignete Maßnahmen zur Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen sowie Maßnahmen, die auf das Programm aufmerksam machen, und Maßnahmen zur Überprüfung und Evaluierung des Programms ergreifen.

4. Die in diesem Artikel genannten Aktionen können mittels Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen oder direkt von der Kommission durchgeführt werden.

Artikel 6

Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten

1. Die Kommission sorgt für die wirksame und effiziente Umsetzung der im integrierten Programm Lebenslanges Lernen enthaltenen Gemeinschaftsmaßnahmen.

2. Die Mitgliedstaaten

42. ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für die effizienten Abwicklung des integrierten Programms Lebenslanges Lernen auf Ebene der Mitgliedstaaten und beziehen alle einschlägigen Akteure aus sämtlichen Bereichen des lebenslangen Lernens gemäß den nationalen Gepflogenheiten oder Rechtsvorschriften ein;

43. richten auf Ebene der Mitgliedstaaten eine geeignete Struktur für das Gesamtmanagement – einschließlich Finanzmanagement – der Umsetzung der Aktionen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen ein oder benennen eine solche (nationale Agentur) und sorgen für deren Kontrolle gemäß den Bestimmungen von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[23] sowie Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission[24] und unter Einhaltung der folgenden Kriterien:

i) als nationale Agenturen eingerichtete oder benannte Organisationen müssen Rechtspersönlichkeit besitzen oder Teil einer Einheit sein, die Rechtspersönlichkeit besitzt, und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen. Ministerien können nicht als nationale Agenturen benannt werden;

ii) die jede nationalen Agenturen müssenmuss zur Erfüllung ihrer Aufgaben über entsprechendes Personaleine angemessene Zahl von Mitarbeitern verfügen, die mit den notwendigen Fach- und Sprachkenntnisse für die Arbeit im Bereich der internationalen Zusammenarbeit im Bildungs- und Berufsbildungsbereich besitzenverfügen;

iii) sie müssenmuss über eine geeignete Infrastruktur verfügen, vor allem was Informations- und Kommunikationstechnologien betrifft;

iv) sie müssenmuss in einem administrativen Umfeld arbeiten, das es ihnenr ermöglicht, ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise auszuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden;

v) sie müssenmuss in der Lage sein, die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Vertragsbedingungen und Regeln für das Finanzmanagement einzuhalten;

vi) sie müssenmuss ausreichende finanzielle Sicherheiten bieten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden, und ihre Managementkapazität muss in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Gemeinschaftsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt wirderden;

44. tragen die Verantwortung dafür, dass die unter Buchstabe b genannten nationalen Agenturen die ihnen für die Projektförderung anvertrauten Mittel ordnungsgemäß verwalten, sowie ganz besonders dafür, dass die nationalen Agenturen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Vermeidung von Doppelfinanzierungen mit anderen Förderinstrumenten der Gemeinschaft einhalten, dass sie der Verpflichtung zur Kontrolle der Projekte nachkommen und dass sie sämtliche von den Empfängern rückzuerstattenden Mittel einfordern;

45. sorgen dafür, dass die unter Buchstabe b genannten nationalen Agenturen in angemessener Weise kontrolliert werden und einer entsprechenden Finanzaufsicht unterliegen, insbesondere

i) bestätigen sie der Kommission, bevor die nationale Agentur ihre Arbeit aufnimmt, die Existenz und die Eignung der Agentur sowie den korrekten Einsatz – gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung – der benutzten Verfahren, der Kontrollmechanismen, des Rechnungswesens und der Modalitäten für die Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen;

ii) legen sie der Kommission jährlich eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Finanzsysteme und -verfahren der nationalen Agenturen sowie über die Korrektheit ihrer Buchführung vor;

46. haften im Falle von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen einer gemäß Buchstabe b eingerichteten oder benannten Struktur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der nationalen Agentur führen, für die ausstehenden Mittel;

47. benennen auf Antrag der Kommission die BildungsanbieterEinrichtungen oder Organisationen mit Lernangeboten oder die Arten von Bildungsanbieternderartiger Einrichtungen oder Organisationen, die im jeweiligen Staatsgebiet als zur Teilnahme am integrierten Programm Lebenslanges Lernen berechtigt gelten;

48. bemühen sich, ergreifen alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die der reibungslosen Abwicklung des integrierten Programms Lebenslanges Lernen entgegenstehen;

49. unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass auf nationaler Ebene potenzielle Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und Finanzierungsinstrumenten sowie anderen im betreffenden Mitgliedstaat laufenden relevanten Programmen genutzt werden.

3. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für

(a) einen reibungslosen Übergang von den Aktionen im Rahmen der Vorgängerprogramme für Bildung, Berufsbildung und lebenslanges Lernen zu den Aktionen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen;

(b) den angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, vor allem durch die Einführung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Maßnahmen, Verwaltungskontrollen und Sanktionen;

(c) eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Begleitung der im Rahmen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen geförderten Aktionen;

(d) die Erhebung, Analyse und Verarbeitung verfügbarer Daten, um die Ergebnisse und Wirkung des Programms zu messen und die in Artikel 15 angeführten Aktivitäten zu kontrollieren und zu evaluieren;

(e) die Verbreitung der Ergebnisse der Vorgängergeneration der Bildungs- und Berufsbildungsprogramme sowie des Programms Lebenslanges Lernen.

Artikel 7

Teilnahme von Drittländern

1. Das integrierte Programm Lebenslanges Lernen steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

50. den EFTA-Ländern, die Mitglieder des EWR sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

51. der Türkei und den Kandidatenländern Mittel- und Osteuropas, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen , wie sie in den mit diesen Ländern für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen geschlossenen Rahmenabkommen festgelegt sind;

52. den westlichen Balkanländern gemäß mit diesen Ländern nach Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bedingungen;

53. der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen;

2. Der in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwerpunkt 1 des Programms Jean Monnet steht auch Hochschulen in sämtlichen Drittländern offen.

3. Am integrierten Programm Lebenslanges Lernen teilnehmende Drittländer haben die gleichen Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen wie die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss.

Artikel 8

Internationale Zusammenarbeit

Im Rahmen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen kann die Kommission gemäß Artikel 9 mit Drittländern und einschlägigen internationalen Organisationen, im Besonderen dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammenarbeiten.

Kapitel II Durchführung des integrierten Programms Lebenslanges Lernen

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen

1. Die zur Durchführung des integrierten Programms Lebenslanges Lernen erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu erlassen:

(a) jährliches Arbeitsprogramm mit Prioritäten;

(b) Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die und innerhalb der Unterprogramme;

(c) allgemeine Leitlinien für die Umsetzung der Unterprogramme (einschließlich Entscheidungen betreffend die Art der Aktionen, ihre Laufzeit und Finanzierungshöhe), die Auswahlkriterien und –verfahren ;

(d) Vorschläge der Kommission für die Auswahl der Anträge für multilaterale Projekte und Netzwerke laut Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben b und c;

(e) Vorschläge der Kommission für die Auswahl der Anträge für Aktionen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und e, die nicht unter den Buchstaben d fallen, sowie für Aktionen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben f, g und h, für die der vorgeschlagene Gemeinschaftszuschuss 1 Million Euro überschreitet;

(f) Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der nationalen Agenturen im Hinblick auf die im Anhang dargelegten „NA-Verfahren“;

(g) Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem „NA-Verfahren 1“ (siehe Anhang) verwaltet werden;

(h) Modalitäten für die Gewährleistung der inneren Kohärenz des integrierten Programms Lebenslanges Lernen ;

(i) Modalitäten für die Kontrolle und Evaluierung des integrierten Programms Lebenslanges Lernen und der Unterprogramme sowie für die Verbreitung und den Transfer von Ergebnissen.

2. Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung aller anderen in Titel I geregelten, jedoch nicht in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aspekte sind nach dem Konsultationsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 3 zu erlassen.

Artikel 10

Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „der Ausschuss“) unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Die Mitgliedsstaaten dürfen nicht durch Personen vertreten werden, die in einer nationalen Agentur gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b beschäftigt sind oder die Verantwortung für die Arbeit einer solchen Agentur tragen.

Artikel 11

Sozialpartner

1. Werden im Ausschuss mit der Anwendung dieses Beschlusses verbundene Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung erörtert, können Vertreter/innen der Sozialpartner, die die Kommission auf Grundlage von Vorschlägen der europäischen Sozialpartner ernennt, als Beobachter/innen an den Beratungen des Ausschusses teilnehmen. Die Zahl dieser Beobachter/innen entspricht der Zahl der Vertreter/innen der Mitgliedstaaten.

2. Die Beobachter/innen können verlangen, dass ihr Standpunkt in die Sitzungsprotokolle des Ausschusses aufgenommen wird.

Artikel 12

Bereichsübergreifende FragenStrategien

Bei der Umsetzung des integrierten Programms Lebenslanges Lernen ist in angemessener Weise dafür zu sorgen, dass die Politik der Gemeinschaft in Bezug auf bereichsübergreifende Strategien in vollem Umfang unterstützt wird, und zwar insbesondere durch

54. die Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und der Multikulturalität innerhalb Europas sowie für die Notwendigkeit, Rassismus, Vorurteile und Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen;

55. die Entwicklung von Angeboten für Lernende mit besonderen Bedürfnissen und vor allem durch die stärkere Förderung ihrer Integration in reguläre Bildungs- und Berufsbildungsgänge;

56. die Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung aktiver Beiträge zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung; die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.

Artikel 13

Gemeinsame Aktionen

Zur Schaffung eines Europas des Wissens können die im Rahmen des integrierten Programms geförderten Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 gemeinsam mit verbundenen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen umgesetzt werden, insbesondere denjenigen in den Bereichen Kultur, Medien, Jugend, Forschung und Entwicklung, Beschäftigung, Unternehmen, Umwelt sowie Informations- und Kommunikationstechnologien.

Artikel 1413

Kohärenz und Komplementarität mit anderen Politikbereichen

1. Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die allgemeine Kohärenz und Komplementarität mit dem Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ und anderen relevanten Strategien, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere mit dem Europäischen Sozialfonds, mit den Aktionen für Humanressourcen und Mobilität des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung und mit dem Statistischen Programm der Gemeinschaft.jenen in den Bereichen Kultur, Medien, Jugend, Forschung und Entwicklung, Beschäftigung, Anerkennung von Qualifikationen, Unternehmen, Umwelt, Informations- und Kommunikationstechnologien und dem Statistischen Programm der Gemeinschaft.

Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für eine effiziente Verknüpfung des integrierten Programms Lebenslanges Lernen mit anderen Programmen und Aktionen im Bildungs- und Berufsbildungsbereich, die im Rahmen der Heranführungsinstrumente der Gemeinschaft, der sonstigen Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern und mit den entsprechenden internationalen Organisationen durchgeführt werden.

2. Die Kommission hält den Ausschuss regelmäßig über andere relevante Gemeinschaftsinitiativen im Bereich des lebenslangen Lernens – einschließlich der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen – auf dem Laufenden.

3. Bei der Durchführung der Aktionen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen berücksichtigen die Kommission und die Mitgliedstaaten die in den beschäftigungspolitischen integrierten Leitlinien für Beschäftigung festgelegten Prioritäten, die der Rat im Rahmen einer koordinierten Beschäftigungsstrategieder Lissabonner Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung verabschiedet hat.

4. Gemeinsam mit den europäischen Sozialpartnern bemüht sich die Kommission um eine angemessene Koordinierung zwischen dem integriertenProgramm Lebenslanges Lernen und dem sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene, einschließlich der verschiedenen Wirtschaftssektorens sektoralen Sozialen Dialogs.

5. Im Rahmen der Durchführung des integrierten Programms Lebenslanges Lernen sorgt die Kommission in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates[25] für eine angemessene Unterstützung durch das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) in Bereichen, die dessen Arbeitsgebiete betreffen. Gegebenenfalls sorgt die Kommission auch für Unterstützung durch die Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF), und zwar im Rahmen des Mandats der Stiftung und in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90[26] des Rates.

6. Die Kommission unterrichtet den Beratenden Ausschuss für Berufsbildung regelmäßig über relevante Fortschritte im Rahmen des Programms LEONARDO DA VINCIBereich berufliche Aus- und Weiterbildung.

Kapitel III Finanzvorschriften – Evaluierung

Artikel 1514

Finanzierung

1. Der indikative Finanzrahmen für die Durchführung des integrierten Programmsdieses Beschlusses für eine Laufzeit von 7 Jahren, beginnend mit 1. Jänner 2007 beträgt 13 6206,97 Milliarden. Euro. Die hiervon für Innerhalb dieses Rahmens dürfen die Zuteilungen für die Programme COMENIUS, ERASMUS, LEONARDO DA VINCI und GRUNDTVIG vorgesehenen Mindestbeträge sindnicht unter den in Abschnitt B Ziffer 810 des Anhangs festgelegten Beträgen liegen. Diese BeträgeZuteilungen können nach dem Verfahren laut Artikel 10 Absatz 2 von der Kommission geändert werden.

2. Bis zu 1 % des Budgets des integrierten Programms Lebenslanges Lernen kann dafür verwendet werden, die Beteiligung von Partnern aus Drittländern, die nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 am Programm teilnehmen, an im Rahmen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen organisierten Partnerschaften, Projekten und Netzwerken zu unterstützen.

3. Die Haushaltsbehörde bewilligt die jährlichen Mittel innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen.

Artikel 1615

Überprüfung und Evaluierung

1. Die Kommission überprüft und evaluiert gemeinsam mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Durchführung des integrierten Programms Lebenslanges Lernen anhand der Ziele . Diese Überprüfung umfasst die Berichte gemäß Absatz 4 sowie spezifische Maßnahmen.

2. Die Kommission veranlasst regelmäßig externe Evaluierungen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen durch unabhängige Stellen und veröffentlicht regelmäßig Statistiken, um die Fortschritte zu kontrollieren.

3. Die Ergebnisse der Überprüfung und Evaluierung des Programms Lebenslanges Lernen und der Vorgängergeneration der Bildungs- und Berufsbildungsprogramme sind bei der Umsetzung des Programms zu berücksichtigen.

4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeweils bis zum 30. Juni 2010 und zum 30. Juni 2015 Berichte über die Umsetzung und die Wirkung des integrierten Programms Lebenslanges Lernen.

5. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen

57. bis zum 31. März 2011 einen Zwischenevaluierungsberichtüber die erzielten Ergebnisse und die zu den qualitativen und quantitativen Aspekten der Umsetzung des integrierten Programms Lebenslanges Lernen, einschließlich einer Analyse der erzielten Ergebnisse;

58. bis zum 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortsetzung des integrierten Programms Lebenslanges Lernen;

59. bis zum 31. März 2016 einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung.

TITEL II

EINZELUNTERPROGRAMME

Kapitel I Programm COMENIUS

Artikel 1716

Zugang zum Programm COMENIUS

Im Rahmen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen richtet sich das Programm COMENIUS an:

(a) Schüler/innen an Vorschulen und Schulen bis einschließlich Sekundarstufe II;

(b) Schulen laut Angaben der Mitgliedstaaten;

(c) Lehrkräfte-, Hilfs- und Verwaltungs und anderes Personal dieser Schulen;

(d) Vereinigungen, nicht Profit orientierte Organisationen, NGO und Vertreter/innen der in die schulische Bildung involvierten Akteure;

(e) öffentliche und private StrukturenPersonen und Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für das Bildungsangebot und dessen Organisation zuständig sind;

(f) mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;

(g) Hochschuleinrichtungen ;

(h) Stellen, die Beratungs-, Orientierungs- und Informationsdienste anbieten.

Artikel 1817

Operative Ziele des Programms COMENIUS

1. Mit dem Programm COMENIUS werden neben den in Artikel 1 festgelegten Zielen für das integrierten Programm Lebenslanges Lernengemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativenspezifischen Ziele verfolgt:

60. bei jungen Menschen und in der Bildung Tätigen die Kenntnisse und das Verstehen der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas und seiner Werte zu vertiefen;

61. junge Menschen beim Erwerb der Grundkompetenzen zu unterstützen, die sie für ihre persönliche und berufliche Entwicklung sowie für die aktive europäische Bürgerschaft benötigen.

2. Operative Ziele des Programms COMENIUS:

(a) Lehrkräften des Umfangs und Verbesserung der Qualität und Ausbau der Mobilität von Schülerinnen und Schülern sowie von in der Bildung Tätigen in verschiedenen Mitgliedstaaten;

(b) Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität und Ausbau der Partnerschaften zwischen Schulen in verschiedenen Mitgliedstaaten , so dass während der Laufzeit des Programms mindestens jeder zwanzigste 3 Millionen Schülerinnen und Schüler an gemeinsamen Bildungsaktivitäten teilnimmt teilnehmen ;

(c) Förderung des Erlernens einer zweitenlebender Fremdsprachen;

(d) Förderung der Entwicklung innovativer IKT-basierter Inhalte, Dienste, Didaktik und Praxis für lebenslanges Lernen;

(e) Verbesserung der Qualität und Ausbau der europäischen Dimension der Lehrkräfteausbildung;

(f) VerbesserungUnterstützung für Verbesserung bei pädagogischen Ansätzen und beim Schulmanagement.

Artikel 1918

Aktionen des Programms COMENIUS

1. Im Rahmen des Programms COMENIUS können folgende Aktionen unterstützt werden:

62. Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Bei der Organisation dieser Mobilität sind die nötigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen; die an der Mobilität teilnehmenden jungen Personen sind angemessen zu beaufsichtigen und zu unterstützen. Mobilität in diesem Sinne umfasst u. a.:

i) den Schüler- und Lehrkräfteaustausch:

ii) Mobilität für Schüler/innen an Schulen und Praktika in Schulen oder Unternehmen für Schüler bzw. in der Bildung Tätige;

iii) Teilnahme an Schulungen für Lehrkräfte und andere in der Bildung Tätige;

iv) Studienbesuche und vorbereitende Besuche für Mobilitäts-, Partnerschafts-, Projekt- oder Vernetzungsaktivitäten;

v) Assistentenstellen für Lehrkräfte und angehenden Lehrkräfte;

63. Aufbau von Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zwischen :

i) Schulen („COMENIUS-Partnerschaften“) mit dem Ziel, gemeinsame Lernprojekte der für Schüler und ihre Lehrkräfte zu entwickeln („COMENIUS-Schulpartnerschaften“);

ii) Einrichtungen, die für einen beliebigen Aspekt der schulischen Bildung zuständig sind, mit dem Ziel, die regionale Zusammenarbeit zu fördern („COMENIUS-REGIO-Partnerschaften“);

64. Multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, vor allem solche, die das Ziel verfolgen, die schulischen Bildungssysteme durch den Transfer von Innvoation und bewährter Praxis zu verbessern;

65. multilaterale Kooperationsprojekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e. Diese Projekte können unter anderem abzielen auf:

i) die Entwicklung, Förderung und Verbreitung von bewährter Praxis im Bildungsbereich, einschließlich neuer Unterrichtsmethoden oder -materialien;

ii) die Entwicklung von Informations- oder Beratungssystemen oder der Erfahrungsaustausch über solche Systeme, die speziell auf die Lernenden, Lehrkräfte und anderes Personal als Zielgruppe des Programms COMENIUS zugeschnitten sind;

iii) die Entwicklung, Förderung und Verbreitung neuer Angebote oder Inhalte für die Lehrkräfteausbildung;

66. Netzwerke gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e. Diese Netzwerke können unter anderem abzielen auf:

i) den Ausbau des Bildungsangebots in dem Fach oder Themengebiet, in dem das Netzwerk aktiv ist – zum eigenen Vorteil und zum Vorteil der Bildung im weiteren Sinne;

ii) die Aneignung und Verbreitung relevanter bewährter Praxis und Innovation;

iii) die inhaltliche Unterstützung von Projekten und Partnerschaften anderer Akteure;

iv) die Weiterentwicklung der Bedarfsanalyse und ihrer praktischen Anwendungsmöglichkeiten in der schulischen Bildung;

67. weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, die auf die Förderung der Ziele des Programms COMENIUS abstellen („flankierende Maßnahmen“).

2. Die praktischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Aktionen werden nach dem Verfahren laut Artikel 10 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 2019

Budget des Programms COMENIUS

Mindestens 8580 % des für das Programm COMENIUS vorgesehenen Budgets sind bestimmt für die Förderung der Mobilität gemäß Artikel 1918 Absatz 1 Buchstabe a sowie für die Förderung von COMENIUS-Partnerschaften gemäß Artikel 1918 Absatz 1 Buchstabe b.

Artikel 21

Durchführungsmaßnahmen

1. Die zur Durchführung des Programms COMENIUS erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

68. jährliches Arbeitsprogramm;

69. Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms COMENIUS;

70. allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms COMENIUS sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

71. Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden;

72. Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

2. Die zur Durchführung des Programms COMENIUS erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Kapitel II Programm ERASMUS

Artikel 2220

Zugang zum Programm ERASMUS

Im Rahmen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen richtet sich das Programm ERASMUS an:

73. Studierende und Personen, die eine beliebige Form von Bildung oder Ausbildung n Bildungsgang an jeglicher Art von Hochschule oder Berufsbildungseinrichtung auf tertiärem Niveau (ISCED-Bereiche 5 und 6) absolvieren;

74. Hochschuleinrichtungen laut Angaben der Mitgliedstaaten;

75. Lehrkräfte, Ausbildende und anderes - und VerwaltungspPersonal dieser Einrichtungen;

76. Vereinigungen und Vertreter/innen der an der Hochschulbildung beteiligten Akteure einschließlich relevanter Verbände von Studierenden, Hochschulen und Lehrkräften/Ausbildenden;

77. Unternehmen, Sozialpartner und andere Vertreter/innen der Arbeitswelt;

78. öffentliche und private Organisationen, einschließlich nicht Profit orientierter Organisationen und NGO, die auf lokaler und, regionaler und nationaler Ebene für das Bildungs- und Berufsbildungsangebot sowie dessen Organisation zuständig sind;

79. mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen.

80. Einrichtungen, die Beratungs-, Orientierungs- und Informationsdienste anbieten.

Artikel 2321

Operative Ziele des Programms ERASMUS

1. Mit dem Programm ERASMUS werden neben den in Artikel 1 festgelegten Zielen für das integrierten Programm Lebenslanges Lernengemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativenspezifischen Ziele verfolgt:

81. Unterstützung der Verwirklichung eines europäischen Hochschulraumes;

82. Stärkung des Beitrags der Hochschulbildung und der weiterführenden Berufsbildung zum Innovationsprozess.

2. Operative Ziele des Programms ERASMUS:

83. Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität und Ausbau der europaweiten Mobilität von Studierenden und Lehrkräften mit dem Ziel, dass bis 20112012 mindestens 3 Millionen Personen an der Studierendenmobilität im Rahmen von ERASMUS und seinen Vorgängerprogrammen teilgenommen haben;

84. Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität und Ausbau der multilateralen Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen in Europa;

85. Verbesserung der Konvergenz Transparenz und Kompatibilität von in Europa erworbenen Hochschulabschlüssen und weiterführenden Berufsbildungsqualifikationen;

86. FörderungVerbesserung der Qualität und Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und Unternehmen.;

87. Ermöglichung der Entwicklung innovativer Praxis in der tertiären Bildung und Berufsbildung und ihr Transfer auch von einem Teilnahmeland zu anderen;

88. Unterstützung der Entwicklung innovativer IKT-basierter Inhalte, Dienste, Didaktik und Praxis für lebenslanges Lernen.

Artikel 2422

Aktionen des Programms ERASMUS

1. Im Rahmen des Programms ERASMUS können folgende Aktionen gefördert werden:

89. Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Mobilität in diesem Sinne umfasst u. a.:

i) die Mobilität von Studierenden, um in einem anderen Mitgliedstaat anderen Ländern Studien- bzw. Ausbildungsaufenthaltean einer Hochschuleinrichtung zu studieren oder eine Ausbildung zu absolvieren bzw. um Praktika in Unternehmen, Berufsbildungseinrichtungen, Forschungszentren oder anderen Organisationen zu leisten;

ii) die Mobilität von Hochschullehrkräften, um an einer Partnereinrichtung in einem anderen Land zu unterrichten bzw. eine Fortbildung zu absolvieren;

iii) die Mobilität anderer an Hochschuleinrichtungen tätigen Personen sowie von Personal von Unternehmen, um eine Fortbildung zu absolvieren oder zu unterrichten;

iv) auf multilateraler Basis organisierte ERASMUS-Intensivprogramme.

Darüber hinaus können die entsendenden und aufnehmenden Hochschuleinrichtungen bzw. Unternehmen für Qualitätssicherungsmaßnahmen auf allen Stufen der Mobilität – einschließlich Vorbereitungs- und Auffrischungskurse in der Fremdsprache – Zuschüsse erhalten.

90. Multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, vor allem solche, die das Ziel verfolgen, die Hochschulbildung durch den Transfer von Innovation und bewährter Praxis zu verbessern;

91. gemeinsamemultilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die sich unter anderem auf Innovation und, Experimente und den Austausch bewährter Praxis in den unter den spezifischen und operativen Ziele genannten Bereichen konzentrieren;

92. Netzwerke gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die von Zusammenschlüssen von Hochschuleinrichtungen koordiniert werden, sich mit einem bestimmten Fachgebiet oder einem interdisziplinären Thema befassen und das Ziel verfolgen, neue Lernkonzepte und Kompetenzen zu entwickeln („thematische Netzwerke im Rahmen von ERASMUS“). Solchen Netzwerken können auch Vertreter/innen anderer öffentlicher Stellen sowie von Unternehmen und Vereinigungen angehören;

93. weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, die auf die Förderung der Ziele des Programms ERASMUS abstellen („flankierende Maßnahmen“).

2. Als Teilnehmer/innen an den Mobilitätsaktivitäten gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kommen folgende Personen („ERASMUS-Studierende“) in Frage:

94. Studierende an Hochschuleinrichtungen, diezumindest das erste Studienjahr abgeschlossen haben sich mindestens im zweiten Studienjahr befinden und die im Rahmen der Mobilitätsaktion des Programms ERASMUS einen Studienaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren – unabhängig davon, ob sie über das Programms finanziell unterstützt werden oder nicht. Solche Studienaufenthalte sind im Einklang mit der jeweiligen interinstitutionellen Vereinbarung zwischen der entsendenden und der aufnehmenden Einrichtung zur Gänze anzuerkennen. Die aufnehmende Einrichtung verlangt von diesen Studierenden keine Studiengebühren;

95. Studierende, die in einem Land, das nicht mit dem Land des Erwerbs des Bachelor-Abschlusses identisch sein darf, für in einen Gemeinsamen Masterstudiengang eingeschrieben sind und an einer Mobilitätsaktion teilnehmen;

96. Studierende an Hochschuleinrichtungen, die ein Praktikum in Unternehmen oder Berufsbildungseinrichtungen absolvieren.

3. Die praktischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Aktionen werden nach dem Verfahren laut Artikel 10 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 2523

Budget des Programms ERASMUS

Mindestens 8580% des für das Programm ERASMUS vorgesehenen Budgets sind für die Förderung der Mobilität gemäß Artikel 2422 Absatz 1 Buchstabe a bestimmt.

Artikel 26

Durchführungsmaßnahmen

1. Die zur Durchführung des Programms ERASMUS erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

97. jährliches Arbeitsprogramm;

98. Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms ERASMUS;

99. allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms ERASMUS sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

100. Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden;

101. Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

2. Die zur Durchführung des Programms ERASMUS erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Kapitel III Programm LEONARDO DA VINCI

Artikel 2724

Zugang zum Programm LEONARDO DA VINCI

Im Rahmen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen richtet sich das Programm LEONARDO DA VINCI an:

(a) junge MenschenPersonen, die eine beliebige Form der beruflichen Aus- oder Weiterbildung absolvieren mit Ausnahme der Tertiärstufe absolvierenberuflichen Bildungsgängen jeglicher Art bis einschließlich des Sekundarbereichs II (d. h. bis ISCED-Bereich 3) teilnehmen;

(b) Personen, die an Bildungsgängen zur beruflichen Weiterbildung teilnehmen (ISCED-Bereich 4);

(b) Arbeitsmarktteilnehmer/innen;

(c) BildungsanbieterEinrichtungen oder Organisationen mit Lernangeboten in den vom Programm LEONARDO DA VINCI abgedeckten Bereichen;

(d) Lehrkräfte, Ausbildende und anderes Personal dieser BildungsanbieterEinrichtungen oder Organisationen;

(e) Vereinigungen und Vertreter/innen der in die berufliche Aus- und Weiterbildung involvierten Akteure, einschließlich Verbänden von in Ausbildung Stehenden, von Eltern und von Lehrkräften;

(f) Unternehmen, Sozialpartner und andere Vertreter/innen der Arbeitswelt einschließlich Handelskammern und anderen Berufsverbänden;

(g) Stellen, die Beratungs- Orientierungs- und Informationsdienste zu einem beliebigen Aspekt des lebenslangen Lernens anbieten;

(h) Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene für Systeme und politische Strategien mit Bezug zu jedem beliebigen Aspekt des lebenslangen Lernensvon beruflicher Aus- und Weiterbildung zuständig sind;

(i) mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;

(j) Hochschuleinrichtungen;

(k) Gemeinnützigenicht Profit orientierte Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und NGO.

Artikel 2825

Operative Ziele des Programms LEONARDO DA VINCI

1. Mit dem Programm LEONARDO DA VINCI werden neben den in Artikel 1 festgelegten Zielen für das integrierten Programm Lebenslanges Lernengemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativenspezifischen Ziele verfolgt: Erleichterung der Anpassung an Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt sowie an die Entwicklung des Qualifikationsbedarfs;

102. Unterstützung der an beruflichen Aus- und Weiterbildungsaktivitäten Teilnehmenden beim Erwerb und der Anwendung von Wissen, Fertigkeiten und Qualifikationen, um ihre persönliche Entwicklung, ihre Beschäftigungsfähigkeit und ihre Partizipation am europäischen Arbeitsmarkt zu fördern;

103. Unterstützung für qualitative Verbesserungen und die Innovationsfähigkeit der beruflichen Aus- und Weiterbildungssysteme, -einrichtungen und –praxis;

104. Steigerung der Attraktivität der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Mobilität für Arbeitgeber/innen und Einzelpersonen.

2. Operative Ziele des Programms LEONARDO DA VINCI:

105. Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität und Ausbau der europaweiten Mobilität von Personen, die eine berufliche Erstausbildung oder Weiterbildung absolvieren, so dass bis zum Ende der Laufzeit des integriertenProgramms Lebenslanges Lernen die Zahl der Praktika in Unternehmen auf mindestens 150 00080 000 pro Jahr ansteigt;

106. Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität und Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen mit Bildungsangeboten Bildungsanbietern, Unternehmen, Sozialpartnern und anderen relevanten Stellen in Europa;

107. Ermöglichung der Entwicklung innovativer Praxis inn den Bereichen Erstausbildung und Weiterbildung der Aus- und Weiterbildung mit Ausnahme des tertiären Niveaus sowie Transfer dieser Verfahren, auch von einem Teilnahmeland auf andere;

108. Verbesserung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen, einschließlich derjenigen, die im Rahmen des nichtformalen oder informellen Lernens erworben wurden.

109. Förderung des Erlernes lebender Fremdsprachen;

110. Unterstützung der Entwicklung innovativer IKT-basierter Inhalte, Dienste, Didaktik und Praxis für lebenslanges Lernen.

Artikel 2926

Aktionen des Programms LEONARDO DA VINCI

1. Im Rahmen des Programms LEONARDO DA VINCI können folgende Aktionen unterstützt werden:

111. Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Bei der Organisation oder Unterstützung der Organisation dieser Art der Mobilität sind die nötigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, dazu zählt die sprachliche Vorbereitung, und es ist dafür zu sorgen, dass die an der Mobilität teilnehmenden Personen angemessen beaufsichtigt und unterstützt werden. Mobilität in diesem Sinne umfasst u. a.:

i) transnationale Praktika in Unternehmen oder Berufsbildungseinrichtungen;

ii) Praktika und Austauschmaßnahmen für die berufliche Weiterentwicklung von Ausbildenden und Beratenden und den für die Berufsbildungseinrichtungen und die Ausbildungsplanung sowie die berufliche Orientierung in Unternehmen Verantwortlichen;

112. Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, die sich mit Themen befassen, die für die beteiligten Organisationen von gemeinsamem Interesse sind;

113. multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, vor allem jene mit dem Ziel, die Berufsbildungssysteme zu verbessern, indem sie sich auf den Transfer von Innovationen konzentrieren und bei der sprachlichen, kulturellen und rechtlichen Anpassung innovativer Produkte und Prozesse, die in unterschiedlichen Kontexten entwickelt wurden, den nationalen Bedürfnissen Rechnung tragen;

114. multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e mit dem Ziel, die Berufsbildungssysteme zu verbessern, indem sie sich auf die Entwicklung und den Transfer von Innovationen und von bewährter Praxis konzentrieren;

115. aus Experten und Organisationen bestehende thematische Netzwerke gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die sich mit spezifischen Fragen der Berufsbildung befassen;

116. weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, die auf die Förderung der Ziele des Programms LEONARDO DA VINCI abstellen („flankierende Maßnahmen“).

2. Die praktischen Einzelheiten dieser Aktionen werden nach dem Verfahren laut Artikel 10 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 3027

Budget des Programms LEONARDO DA VINCI

Mindestens 7560 % des für das Programm LEONARDO DA VINCI vorgesehenen Budgets sind für die Förderung der Mobilität und von Partnerschaften gemäß Artikel 2926 Absatz 1 Buchstaben a und b bestimmt.

Artikel 31

Durchführungsmaßnahmen

1. Die zur Durchführung des Programms LEONARDO DA VINCI erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

117. jährliches Arbeitsprogramm;

118. Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms LEONARDO DA VINCI;

119. allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms LEONARDO DA VINCI sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

120. Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden;

121. Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

2. Die zur Durchführung des Programms LEONARDO DA VINCI erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Kapitel IV Programm GRUNDTVIG

Artikel 3228

Zugang zum Programm GRUNDTVIG

Im Rahmen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen richtet sich das Programm GRUNDTVIG an:

122. Lernende in der Erwachsenenbildung;

123. BildungsanbieterEinrichtungen oder Organisationen mit Lernangeboten in der Erwachsenenbildung;

124. Lehrkräfte und anderes VerwaltungsPersonal dieser Bildungsanbieter und weiterer an der Erwachsenenbildung beteiligter OrganisationenEinrichtungen oder Organisationen;

125. Einrichtungen, die in die Erstausbildung oder Weiterbildung von im Bereich der Erwachsenenbildung Tätigen involviert sind;

126. Vereinigungen und Vertreter/innen aller in die Erwachsenenbildung involvierter Akteure, einschließlich Verbände von Lernenden und Lehrkräften;

127. Stellen, die Beratungs-, Orientierungs- und Informationsdienste zu jedem beliebigen Aspekt der Erwachsenenbildung anbieten;

128. Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene für Systeme und politische Strategien verantwortlich sind, die einen beliebigen Aspekt der Erwachsenenbildung betreffen;

129. mit Aspekten der Erwachsenenbildung befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen;

130. Unternehmen;

131. Gemeinnützigenicht Profit orientierte Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und NGO;

132. Hochschuleinrichtungen.

Artikel 3329

Operative Ziele des Programms GRUNDTVIG

1. Mit dem Programm GRUNDTVIG werden neben den in Artikel 1 festgelegten Zielen für das integrierten Programm Lebenslanges Lernengemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativenspezifischen Ziele verfolgt:

133. Reaktion auf die bildungstechnische Herausforderung einer alternden Bevölkerung in Europa;

134. Beitrag zum Angebot an Bildungswegen für Erwachsene zur Verbesserung ihrer Kenntnisse und Kompetenzen.

2. Operative Ziele des Programms GRUNDTVIG:

(a) Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität der und des Zugangs zur europaweiten Mobilität sowie deren Ausbau für Personen, die an einer Form von Erwachsenenbildung teilnehmen , sowie dass bis 2013 jährlichdie Förderung von Mobilitätsaktivitäten von mindestens 25 000 7 000 Personen gefördert werdenbis 2013 jährlich;

(b) Steigerung des Umfangs und Verbesserung der Qualität und Ausbau der Zusammenarbeit zwischen an der Erwachsenenbildung beteiligten Einrichtungen in Europa;

(c) Förderung der Entwicklung innovativer Verfahren im Bereich der Erwachsenenbildung sowie der Übertragung dieser Verfahren, auch von einem Teilnehmerland auf andere;

(c) SicherstellungUnterstützung für Menschen aus gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen bzw. Randgruppen, insbesondere ältere Menschen und jene, die ihren Bildungsweg ohne Grundqualifikationen beendet haben, um ihnen alternative Zugänge zur Erwachsenenbildung zu eröffnenerhalten;

(d) Ermöglichung der Entwicklung innovativer Praxis in der Erwachsenenbildung und ihres Transfers, auch von einem Teilnahmeland auf andere;

(e) Unterstützung der Entwicklung innovativer IKT-basierter Inhalte, Dienste, Didaktik und Praxis für lebenslanges Lernen;

(f) Verbesserung pädagogischer Ansätze und des Managements von Erwachsenenbildungseinrichtungen.

Artikel 3430

Aktionen des Programms GRUNDTVIG

1. Im Rahmen des Programms GRUNDTVIG können folgende Aktionen gefördert werden:

135. Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a. Bei der Organisation oder Unterstützung der Organisation dieser Form von Mobilität sind die nötigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, und es ist dafür zu sorgen, dass die an der Mobilität teilnehmende Personen angemessen beaufsichtigt und unterstützt werden. Diese Form der Mobilität kann Besuche, Praktika , Assistentenstellen und Austauschmaßnahmen für Personen in der formalen und nichtformalen Erwachsenenbildung umfassen, auch zum Zwecke der Ausbildung und beruflichen Entwicklung von Lehrkräften in der Erwachsenenbildung , vor allem in Verbindung mit Partnerschaften und Projekten .

136. Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b („GRUNDTVIG-Lernpartnerschaften“), die sich mit Themen befassen, die für die beteiligten Organisationen von gemeinsamem Interesse sind;

137. multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, vor allem solche, die das Ziel verfolgen, die Erwachsenenbildungssysteme durch den Transfer von Innvoation und bewährter Praxis zu verbessern;

138. multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e mit dem Ziel, die Erwachsenenbildungssysteme durch die Entwicklung und den Transfer von Innovationen und vorbildlichen Verfahren zu verbessern;

139. aus Experten und Organisationen bestehende thematische Netzwerke gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e („GRUNDTVIG-Netzwerke“), die sich insbesondere mit Folgendem befassen:

i) der Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung in dem Fach, in dem Themengebiet oder im Hinblick auf den Managementaspekt, mit dem sich das jeweilige Netzwerk beschäftigt;

ii) der Ermittlung, Verbesserung und Verbreitung relevanter bewährter Praxis und Innovation;

iii) der inhaltlichen Unterstützung von Projekten und Partnerschaften anderer Akteure und der Förderung der interaktiven Zusammenarbeit zwischen solchen Projekten und Partnerschaften;

iv) der Weitentwicklung der Bedarfsanalyse und der Qualitätssicherung in der Erwachsenenbildung.

140. weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, die auf die Förderung der Ziele des Programms GRUNDTVIG abstellen („flankierende Maßnahmen“).

2. Die praktischen Einzelheiten dieser Aktionen werden nach dem Verfahren laut Artikel 10 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 3531

Budget des Programms GRUNDTVIG

Mindestens 6055 % des für das Programm GRUNDTVIG vorgesehenen Budgets sind für die Förderung der Mobilität und von Partnerschaften gemäß Artikel 3430 Absatz 1 Buchstaben a und b bestimmt.

Artikel 36

Durchführungsmaßnahmen

1. Die zur Durchführung des Programms GRUNDTVIG erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

141. jährliches Arbeitsprogramm;

142. Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms GRUNDTVIG;

143. allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms GRUNDTVIG sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

144. Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden;

145. Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

2. Die zur Durchführung des Programms GRUNDTVIG erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Kapitel V Querschnittsprogramm

Artikel 3732

Operative Ziele des Querschnittprogramms

1. Mit dem Querschnittsprogramm werden neben den in Artikel 1 festgelegten Zielen für das integrierten Programm Lebenslanges Lernengemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativenspezifischen Ziele verfolgt:

146. Förderung der europäischen Kooperation in Bereichen, die mindestens zwei sektorale Unter programme abdecken;

147. Förderung der Qualität und Transparenz der Bildungs- und Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten .

2. Operative Ziele des Querschnittsprogramms:

(a) Unterstützung der strategischen Entwicklung des lebenslangen Lernens auf europäischer Ebene, insbesondere im Kontext dens Lissabon-Prozesses und des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ sowie des Bologna- und Kopenhagen-Prozesses und der entsprechenden Nachfolgeinitiativen;

(b) Gewährleistung eines angemessenen Bestands an vergleichbaren Daten, Statistiken und Analysen, um die Konzeption politischer Maßnahmen in Bezug auf lebenslanges Lernen zu untermauern;

(c) Überprüfung der Forschritte bei der Erreichung von Vorgaben und Zielen in Bezug auf lebenslanges Lernen und Ermittlung von Bereichen, denen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

(b) Gewährleistung eines angemessenen Angebotes an vergleichbaren Daten, Statistiken und Analysen, um die strategische Weiterentwicklung des lebenslangen Lernens abzustützen, die Fortschritte in Richtung der Zielsetzungen und Einzelziele des lebenslangen Lernens zu kontrollieren und Bereiche festzustellen, die besondere Aufmerksamkeit erfodern;

(c) Förderung des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt in den Mitgliedstaaten;

(d) Förderung der Entwicklung innovativer, IKT-basierter Inhalte, Dienste, Didaktik und Praxis für lebenslanges Lernen;

(e) Sorge tragen, dass die Ergebnisse des integrierten Programms Lebenslanges Lernen entsprechend anerkannt, präsentiert und auf breiter Basis umgesetzt werden.

Artikel 3833

Aktionen des Querschnittprogramms

1. Im Rahmen des Schwerpunktes Strategische Zusammenarbeit und Innovation im Bereich des lebenslangen Lernens können laut Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a folgende Aktionen gefördert werden:

148. Mobilität von Einzelpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a einschließlich Studienbesuchen von ExpertInnen und BeamtInnen, die von nationalen, regionalen und lokalen Behörden benannt werden, von Leiterinnen und Leitern von Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen und von Beratungsdiensten und Diensten für die Ausstellung von Berufspraxisnachweisen sowie von Vertreterinnen und Vertretern der Sozialpartner;

149. multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e mit dem Ziel, auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitete strategische Vorschläge und Innovationen im Bereich des lebenslangen Lernens zu konzeptionieren und zu erproben;

150. multilaterale Kooperationsnetze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, in denen Experten und/oder Einrichtungen gemeinsam an strategischen Fragen arbeiten; dazu zählen u. a.:

i) thematische Netzwerke, die sich mit den Inhalten oder den Methoden und der Politik des lebenslangen Lernens befassen. Solche Netzwerke können der Beobachtung, dem Austausch, der Ermittlung und der Analyse von bewährter Praxis und Innovationen dienen und Vorschläge für deren bessere und breitere Anwendung in allen Mitgliedstaaten ausarbeiten;

ii) ständige KonferenzenForen zu politischenstrategischen Aspektenim BereichThemen, mit denen eine europäische Koordinierung der Politik in Bezug auf strategische Aspekte des lebenslangen Lernens angestrebt wird;

151. Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme auf dem Gebiet des lebenslangen Lernens gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f; dazu zählen u. a.:

i) Studien und vergleichende Untersuchungen;

ii) Konzeption von Indikatoren und statistischen Erhebungen, einschließlich Unterstützung von Arbeiten, die in gemeinsam mit Eurostat auf dem Gebiet des lebenslangen Lernens durchführt werden;

iii) Unterstützung der Arbeit des Netzwerks „Eurydice“ und Finanzierung der von der Kommission eingerichteten Europäischen Informationsstelle von Eurydice;

152. Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen (auch solcher, die im Rahmen des nichtformalen oder informellen Lernens erworben wurden), der Beratung und Orientierung in Fragen der Mobilität zu Lernzwecken sowie der Zusammenarbeit bei der Qualitätssicherung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f; dazu zählen u. a.:

i) Netzwerke von Organisationen, die Mobilität und Anerkennung ermöglichen, wie z. B. Euroguidance und das Netz der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC);

ii) Unterstützung transnationaler Internet-basierter Dienste (z. B. Ploteus);

iii) Aktivitäten im Rahmen der Initiative EUROPASS gemäß der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen;

153. weitere Initiativen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h („flankierende Maßnahmen“), einschließlich Aktivitäten des Peer-Lernens, die die Ziele des Schwerpunktes laut Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a fördern.

2. Im Rahmen des Schwerpunktes Sprachenlernen können laut Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b folgende strategischen Aktionen unterstützt werden, die auf die Lehr- und Lernbedürfnisse in mehreren Lebensphasenvon mehr als einem Unterprogrammbereich ausgerichtet sind:

154. multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e u. a. mit dem Ziel:

i) neue Materialien für das Sprachenlernen, einschließlich Online-Lehrgänge, und Instrumente zur Feststellung der sprachlichen Kompetenz zu erstellen;

ii) Instrumente und Lehrgänge für die Ausbildung von Sprachlehrernkräften, Ausbildenden und anderem Personal auszuarbeiten;

155. Netzwerke gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die im Bereich des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt aktiv sind;

156. weitere Initiativen in Einklang mit den Zielen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h, darunter Aktivitäten, die das Sprachenlernen für Lernende attraktiver machen (durch Massenmedien und/oder Marketing, PR-Maßnahmen und Informationskampagnen), sowie Konferenzen, Studien und statistische Indikatoren im Bereich des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt.

3. Im Rahmen des Schwerpunktes IKT können laut Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c folgende Aktionen gefördert werden, die so konzipiert wurden, dass sie auf die Lehr- und Lernbedürfnisse von mehr als einem Unterprogrammberich eingehen:

157. multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e mit der Zielsetzung, innovative Verfahren, Inhalte, Dienste und Umgebungen zu entwickeln und zu verbreiten;

158. Netzwerke gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e mit der Zielsetzung, Wissen, Erfahrungen und bewährte Praxis auszutauschen und gemeinsam zu nutzen;

159. weitere Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f mit der Zielsetzung, Politik und Praxis des lebenslangen Lernens zu verbessern, z. B. Mechanismen für Evaluierung, Beobachtung, Benchmarking und Qualitätsverbesserung sowie die Analyse technischer und methodisch-didaktischer Trends.

4. Im Rahmen des Schwerpunktes Verbreitung können laut Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d folgende Aktionen gefördert werden:

160. unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d;

161. multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, die unter anderem abzielen auf:

i) die Nutzung und Anwendung innovativer Produkte und Verfahren zu fördern;

ii) die Zusammenarbeit zwischen Projekten anzuregen, die im gleichen Bereich angesiedelt sind;

iii) bewährte Praxis für Verbreitungsmethoden zu entwickeln;

162. Erstellung von Vergleichsmaterial gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, z. B. die Zusammenstellung relevanter statistischer Daten und Studien für den Bereich der Verbreitung, die Nutzung von Ergebnissen und den Austausch bewährter Praxis.

Artikel 39

Durchführungsmaßnahmen

1. Die zur Durchführung des Querschnittsprogramms erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

163. jährliches Arbeitsprogramm sowie Auswahlkriterien und –verfahren;

164. Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Querschnittsprogramms;

165. Leitlinien für die Durchführung des Querschnittsprogramms und seiner Schwerpunktaktivitäten;

166. Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten für die Aktionen, die nach dem im Anhang erläuterten „NA-Verfahren“ verwaltet werden;

167. Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

2. Die zur Durchführung des Querschnittsprogramms erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

Kapitel VI Programm Jean Monnet

Artikel 4034

Zugang zum Programm Jean Monnet

Das Programm Jean Monnet ist ein Unterprogramm des integrierten Programms Lebenslanges Lernen und der Bestimmungen des Anhangs und richtet sich an:

168. Studierende und Wissenschaftler/innen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft, die sich im Rahmen jeder Form von Hochschulbildung (ISCED-Bereiche 5 und 6) mit der europäischen Integration befassen;

169. Hochschuleinrichtungen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft, die in ihrem eigenen Land als solche anerkannt sind;

170. Lehrkräfte- und Verwaltungsp und anderes Personal dieser Hochschulen;

171. Vereinigungen und Vertreter/innen von Akteuren, die innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft mit Bildung und Berufsbildung zu tun haben;

172. öffentliche und private Einrichtungen, die auf lokaler und regionaler Ebene für das Bildungs- und Berufsbildungsangebot sowie dessen Organisation zuständig sind;

173. Forschungszentren und sonstige Einrichtungen, die innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft mit Aspekten der europäischen Integration befasst sind.

Artikel 4135

Operative Ziele des Programms Jean Monnet

1. Mit dem Programm Jean Monnet werden neben den in Artikel 1 festgelegten Zielen für das integrierten Programm Lebenslanges Lernengemäß Artikel 1 und 2 die folgenden operativenspezifischen Ziele verfolgt:

174. Stimulierung von Lehre, Forschung und Diskurs im Studienbereich europäische Integration;

175. Gewährleistung eines angemessenen Spektrums von Einrichtungen und Vereinigungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration und mit Bildung und Berufsbildung aus einer europäischen Perspektive befassen.

2. Operative Ziele des Programms Jean Monnet:

176. Stimulierung von Spitzenleistungen in Lehre, Forschung und Diskurs im Studienbereich europäische Integration an Hochschuleinrichtungen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft;

177. Vertiefung der Kenntnisse und des Bewusstseins akademischer Fachkreise und der europäischen Bürger/innen insgesamt für Fragen der europäischen Integration;

178. Unterstützung wichtiger europäischer Einrichtungen, die sich mit Fragen der europäischen Integration befassen;

179. Unterstützung europäischer Vereinigungen und Einrichtungen von hoher Qualität, die im Bildungs- und Berufsbildungsbereich aktiv sind.

Artikel 4236

Aktionen des Programms Jean Monnet

1. Im Rahmen des in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a genannten Schwerpunktes können folgende Aktionen gefördert werden:

180. unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d; wie z. B.:

i) Jean-Monnet-Lehrstühle, -Forschungszentren und -Lehrmodule;

ii) Gruppen von ProfessorInnen, anderen Hochschullehrkräften und ForscherInnen mit dem Spezialgebiet europäische Integration;

iii) Förderung junger Wissenschaftler/innen mit Spezialisierung auf das Thema europäische Integration;

iv) Informations- und Forschungstätigkeit mit Bezug zur Gemeinschaft mit dem Ziel, die Diskussion, den Nachdenkprozess und das Wissen über den europäischen Integrationsprozess zu fördern;

181. multilaterale Projekte und Netzwerke gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e, einschließlich einer möglichen Unterstützung für den Aufbau multilateraler Forschungsgruppen im Bereich der europäischen Integration.

2. Im Rahmen des in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b genannten Schwerpunktes können folgenden Einrichtungen, die Ziele von europäischem Interesse verfolgen, Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g zur Kofinanzierung bestimmter operativer und administrativer Ausgaben gewährt werden:

182. Europakolleg (Brügge und Natolin);

183. Europäisches Hochschulinstitut, Florenz;

184. Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung, Maastricht;

185. Europäische Rechtsakademie, Trier;

186. Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Middelfart.

3. Im Rahmen des in laut Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c genannten Schwerpunkts können europäischen Einrichtungen und Vereinigungen im Bildungs- und Berufsbildungsbereich Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g zur Kofinanzierung bestimmter operativer und administrativer Ausgaben gewährt werden.

4. Die Zuschüsse können im Rahmen einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission jährlich oder auf Grundlage von Verlängerungen gewährt werden.

Artikel 4337

Budget des Programms Jean Monnet

Mindestens [28 %]16 % des für das Programm Jean Monnet vorgesehenen Budgets sind für den in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a genannten Schwerpunkt, mindestens [44 %]65 % für den in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b genannten Schwerpunkt und mindestens [18 %]19 % für den in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c genannten Schwerpunkt bestimmt.

Artikel 44

Durchführungsmaßnahmen

1. Die zur Durchführung des Programms Jean Monnet erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte sind von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen:

187. jährliches Arbeitsprogramm sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

188. Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Programms Jean Monnet;

189. Leitlinien für die Durchführung des Programms Jean Monnet und seiner Schwerpunktaktivitäten;

190. Modalitäten der Programmüberprüfung und -evaluierung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

2. Die zur Durchführung des Programms Jean Monnet erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Aspekte sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 3 zu erlassen.

TITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 4538

Übergangsbestimmung

1. Die Maßnahmen, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 auf Grundlage des Beschlusses 1999/382/EG[27], des Beschlusses Nr. 253/2000/EG[28], der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG[29], des Beschlusses Nr. 791/2004/EG[30] und der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG[31] angelaufen sind, werden nach den Bestimmungen dieser Rechtsakte verwaltet; allerdings werden die in den genannten Rechtsakten vorgesehenen Ausschüsse durch den gemäß Artikel 10 des Beschlusses eingerichteten Ausschuss ersetzt.

2. Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates können die zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Beschluss 1999/382/EG, Beschluss Nr. 253/2000/EG, Entscheidung Nr. 2318/2003/EG, Beschluss Nr. 791/2004/EG und Entscheidung Nr. 2241/2004/EG für das Programm bereitgestellt werden.

Artikel 4639

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel, den […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

VERWALTUNG UND FINANZIERUNG

A. Verwaltung

Für die Einreichung von Vorschlägen und die Auswahl von Aktionen im Rahmen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen werden folgende Verfahren angewandt:

1. Abwicklung über nationale Agenturen („NA-Verfahren“)

1.1. Verfahren 1

Nach dem „NA-Verfahren 1“ werden folgende Aktionen verwaltet, für die die zuständigen nationalen Agenturen (NA) die Auswahlentscheidungen treffen:

191. transnationale Mobilität von Personen, die in Europa am lebenslangen Lernen teilnehmen, gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a;

192. bilaterale und multilaterale Partnerschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b;

193. unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, sofern sie auf der Grundlage von Artikel 3833 Absatz 4 Buchstabe a finanziert werden.

Zuschussanträge, die im Rahmen dieser Aktionen gestellt werden, sind an die laut Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b von den Mitgliedstaaten zu benennenden nationalen Agenturen zu richten. Die nationalen Agenturen nehmen die Auswahl vor und weisen – unter Einhaltung der gemäß den Artikeln 9, 21, 26, 31, 36 und 39Artikel 9 festzulegenden allgemeinen Leitlinien – den ausgewählten Projekte Finanzmittel zu. Die nationalen Agenturen zahlen die Zuschüsse an die Begünstigten in ihrem Mitgliedstaat aus. Jeder Partner einer bilateralen oder multilateralen Partnerschaft erhält die Finanzmittel direkt von der nationalen Agentur seines Landes.

1.2. Verfahren 2

Die folgende Aktion, für die die Kommission die Evaluierung vornimmt und die Auswahlentscheidungen trifft, die zuständigen nationalen Agenturen jedoch für die Evaluierung und die vertragliche Abwicklung zuständig sind, wird nach dem „NA-Verfahren 2“ verwaltet:

- multilaterale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.

Zuschussanträge, die im Rahmen dieser Aktionen gestellt werden, für den Projektkoordinator zuständigen nationalen Agentur einzureichen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b vom Mitgliedstaat zu benennen ist. Die nationale Agentur des Mitgliedstaats des Projektkoordinators bewertet die Anträge und legt der Kommission eine Liste der Anträge vor, die sie zur Annahme vorschlägt. Die Kommission entscheidet über die Vorschlagsliste, und die nationale Agentur vergibt anschließend gemäß den nach Artikel 31 festzulegenden allgemeinen Leitlinien die entsprechenden Finanzhilfen an die ausgewählten Antragsteller. Bevor die nationale Agentur des Landes, von dem aus ein Projekt koordiniert wird, der Kommission die Vorschlagsliste vorlegt, setzt sie sich mit den nationalen Agenturen in den Ländern aller anderen Projektpartner in Verbindung. sind an die Kommission zu richten, die die Qualität der Vorschläge gemeinsam mit Expertinnen und Experten aus den Mitgliedstaaten evaluiert. Danach trifft die Kommission eine Auswahl und vergibt die Zuschüsse an die ausgewählten Antragsteller/innen unter Einhaltung der gemäß Artikel 9 festzulegenden allgemeinen Leitlinien. Die Kommission überweist die für die Bezuschussung der ausgewählten Projekte erforderlichen Mittel an die nationale Agentur des Projektkoordinators. Die nationale Agentur zahlt die Zuschüsse an die in ihrem Mitgliedstaat ansässigen Koordinatoren der ausgewählten Projekte aus, die wiederum für die Weitergabe der Mittel an die anderen Projektpartner zuständig sind.

2. Abwicklung durch die Kommission („Kommissionsverfahren“)

Folgende Aktionen, für die die Projektvorschläge bei der Kommission einzureichen sind und für die die Kommission auch die Auswahlentscheidungen trifft, werden im „Kommissionsverfahren“ verwaltet:

194. unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d mit Ausnahme derjenigen, die gemäß Artikel 3833 Absatz 4 Buchstabe a finanziert werden;

195. multilaterale Projekte und Netzwerke gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e;

196. Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens, Erstellung von Vergleichsmaterial (u. a. Erhebungen, Statistiken, Analysen und Indikatoren) sowie Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und Vorkenntnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f;

197. Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g;

198. sonstige Initiativen zur Förderung der Ziele des integrierten Programms Lebenslanges Lernen („flankierende Maßnahmen“) gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h.

Zuschussanträge, die im Rahmen dieser Aktionen gestellt werden, sind an die Kommission zu richten. Die Kommission trifft eine Auswahl und weist – unter Einhaltung der gemäß Artikel 9, 21, 26, 31, 36, 39 und 44Artikel 9 festzulegenden allgemeinen Leitlinien – den ausgewählten Antragstellern die Zuschüsse zu.

B. Finanzierung

Die Kommission sorgt dafür, dass die finanziellen und administrativen Auflagen, die Begünstigte zu erfüllen haben, die im Rahmen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen einen Zuschuss erhalten, in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Zuschusses stehen. Die Kommission achtet vor allem darauf, dass die Finanzvorschriften und die Vorgaben für die Antragstellung und die Berichterstattung für individuelle Mobilität und für Partnerschaften möglichst benutzungsfreundlich und einfach bleiben, um den Zugang für benachteiligte Personen bzw. Einrichtungen und Organisationen, die mit solchen Personen arbeiten, nicht einzuschränken.

Vor allem gibt die Kommission den nationalen Agenturen für die von ihnen verwalteten Mittel Kriterien für die Auswahl- und Vergabeverfahren sowie Vorschriften für den Vertragsabschluss, die Zahlungen und das Audit vor. Diese Kriterien berücksichtigen die Höhe der bewilligten Zuschüsse. Für Zuschüsse unter 25 000 Euro sind jene Stufen des Systems vereinfacht, die Antragstellende oder Begünstigte betreffen. Die Kriterien erlauben den nationalen Agenturen, die Ausführlichkeit der von den Antragstellenden geforderten Angaben festzulegen und einzuschränken sowie nach der Genehmigung der Zuschüsse Verträge auszufertigen, die nur noch folgende Angaben enthalten:

- die Vertragsparteien,

- die Laufzeit des Vertrags, d. h. der Zeitraum, in dem Ausgaben bezuschusst werden können,

- den Höchstbetrag des bewilligten Zuschusses,

- eine kurze Beschreibung der betreffenden Aktion,

- Vorgaben für die Berichterstattung und die Rechnungsprüfung.

Damit erhalten die nationalen Agenturen auch die Möglichkeit festzulegen, dass die Begünstigten ihre Kofinanzierung in Form von Sachleistungen erbringen können. Diese müssen sachlich nachprüfbar sein, müssen jedoch nicht einer Finanzprüfung unterzogen werden.

1. Im NA-Verfahren 1 verwaltete Aktionen

1.1. Die Gemeinschaftsmittel, die für Zuschüsse im Rahmen der gemäß Abschnitt A Ziffer 1.1 im NA-Verfahren abzuwickelnden Aktionen vorgesehen sind, werden nach von der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Formeln unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt; in diese Formeln können beispielsweise folgende Elemente einbezogen werden:

199. ein jedem Mitgliedstaat zugewiesener Mindestbetrag, der nach Maßgabe der für die jeweilige Aktion verfügbaren Mittel festzulegen ist;

200. der Restbetrag, der nach folgenden Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird:

i) Differenzen zwischen den Lebenshaltungskosten der Mitgliedstaaten;

ii) Wegstrecke zwischen den Hauptstädten der einzelnen Mitgliedstaaten;

iii) Nachfrage nach und/oder Inanspruchnahme der betreffenden Aktion innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten;

iv(i) Werte der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gesamtzahl:

- der Schüler/innen und Lehrkräfte in Schulen im Falle von Schulpartnerschaften und Mobilitätsaktionen im Rahmen des Programms COMENIUS gemäß Artikel 1918 Absatz 1 Buchstaben a und b;

- der Studierenden und/oder HochschulabsolventInnen im Falle von Mobilitätsaktionen von Studierenden sowie Intensivprogrammen im Rahmen des Programms ERASMUS gemäß Artikel 2422 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iv;

- der Lehrkräfte in Hochschuleinrichtungen im Falle von Mobilitätsaktionen von Lehrkräften und sonstigem Personal im Rahmen des Programms ERASMUS gemäß Artikel 2422 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii;

- der Bevölkerung sowie Zahl der 15- bis 35-Jährigen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung für Mobilitäts-, und Partnerschaftsaktionenen sowie bilateralen und multilateralen Projekten im Rahmen des Programms LEONARDO DA VINCI gemäß Artikel 2926 Absatz 1 Buchstaben a, und b und c;

- der Erwachsenen im Falle von Mobilitäts- und Partnerschaftsaktionen im Rahmen des Programms GRUNDTVIG gemäß Artikel 3430 Absatz 1 Buchstaben a und b.;

(ii) Differenzen zwischen den Lebenshaltungskosten der Mitgliedstaaten;

(iii) Entfernung zwischen den Hauptstädten der einzelnen Mitgliedstaaten;

(iv) Nachfrage und/oder Inanspruchnahme der betreffenden Aktion in jedem Mitgliedstaat.

1.2. Diese Formeln sollten möglichst neutral sein im Hinblick auf die unterschiedlichen Bildungs- und Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten.

1.23. Die auf diese Weise zugewiesenen Gemeinschaftsmittel werden von den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen nationalen Agenturen verwaltet.

1.34. Die Kommission ergreift gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um eine ausgewogene Beteiligung auf gemeinschaftlicher, nationaler und erforderlichenfalls regionaler Ebene sowie gegebenenfalls eine ausgewogene Beteiligung der verschiedenen Fachrichtungen zu fördern. Für solche Maßnahmen können höchstens 5 % des jährlich für die jeweilige Aktion vorgesehenen Budgets aufgewendet werden.

2. Benennung der Begünstigten

Die in Artikel 4236 Absatz 2 genannten Einrichtungen werden hiermit in Übereinstimmung mit Artikel 168 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission als Begünstigte von Zuschüssen im Rahmen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen benannt.

Die nationalen Stellen, aus denen sich die Netze NARIC, Eurydice und Euroguidance zusammensetzen, sowie die Nationalen Referenzstellen für die Transparenz Beruflicher QualifikationenUnterstützungsdienste für die Aktion e Twinning und die nationalen Europass-Agenturen dienen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates sowie Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission als Instrumente zur Umsetzung des Programms auf nationaler Ebene.

3. Begünstigte

In Übereinstimmung mit Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates können Zuschüsse an juristische oder natürliche Personen vergeben werden. Bei natürlichen Personen können sie in Form von Stipendien ausgezahlt werden.

4. Pauschalfinanzierungen, Stückkostensätze und Preise

Im Falle der Aktionen des Artikels 5 können Pauschalfinanzierungen und/oder Stückkostensätze gemäß Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission zur Anwendung kommen.

Pauschalfianzierungen sind bis zu einer Höhe von 25 000 Euro pro Zuschuss möglich. Sie dürfen bis maximal 100 000 Euro kombiniert und/oder gemeinsam mit Stückkosten vewendet werden.

Die Kommission kann Preisvergaben für im Rahmen des integrierten Programms Lebenslanges Lernen durchgeführte Aktivitäten vorsehen.

5. Partnerschaftsvereinbarungen

Wenn im Rahmen dieses Programms Aktionen über Partnerschaftsrahmenzuschüsse gemäß Artikel 163 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 unterstützt werden, können solche Partnerschaften für einen Zeitraum von vier Jahren ausgewählt und finanziert werden und unterliegen einem stark vereinfachten Verlängerungsverfahren.

6. Öffentliche Einrichtungen oder Organisationen mit Bildungsangeboten

Alle Schulen und Hochschuleinrichtungen, die die Mitgliedstaaten aufführen, und alle Einrichtungen und Organisationen mit Bildungsangeboten, die in den letzten zwei Jahren mehr als 50 % ihrer Jahreseinnahmen aus staatlichen Quellen bezogen haben oder von öffentlichen Einrichtungen oder ihren VertreterInnen kontrolliert werden, werden von der Kommission als Einrichtungen behandelt, die über die notwendige finanzielle, fachliche und administrative Kapazität sowie die erforderliche finanzielle Stabilität verfügen, um Projekte im Rahmen dieses Programms abzuwickeln. Von ihnen werden keine weiteren Nachweise verlangt, um dies zu belegen. Es ist zulässig, diese Einrichtungen oder Organisationen von den Auditvorschriften gemäß Artikel 173 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euroatom) Nr. 2342/2002 auszunehmen.

5.7. Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen

Auf Betriebskostenzuschüsse, die im Rahmen dieses Programms an Einrichtungen vergeben werden, die gemäß der Definition in Artikel 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wird im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 bei wiederholter Gewährung der Degressivitätsgrundsatz nicht angewandt.

6.8. Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen der Antragstellenden

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission festlegen, dass bestimmte Kategorien von Begünstigten über die notwendigen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die vorgeschlagene Aktion bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen.

7.9. Teilnahme von Partnern aus Drittländern

Partner aus Drittländern können nach Maßgabe des Artikels 1514 Absatz 2 und nach dem Ermessen der Kommission oder der betreffenden nationalen Agentur an multilateralen Projekten, Netzwerken und Partnerschaften teilnehmen. Die Entscheidung über eine Förderung solcher Partner richtet sich danach, inwieweit sich aus ihrer Teilnahme an dem Projekt, dem Netzwerk oder der Partnerschaft voraussichtlich ein Mehrwert auf europäischer Ebene ergibt.

8.10. Mindesthöhe der Mittelausstattung

Nach Maßgabe des Artikels 1514 entsprechen die Mindestbeträge für die Mittelausstattung der sektoralen Unterprogramme folgenden Anteilen am in diesem Artikel genannten Finanzrahmen:

COMENIUS 10%13 %

ERASMUS 40 %

LEONARDO DA VINCI 25 %

GRUNDTVIG 3 % 4 %

9.11. Nationale Agenturen

Die Gemeinschaft vergibt Zuschüsse zur Unterstützung der Arbeit der nationalen Agenturen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b von den Mitgliedstaaten einzurichten oder zu benennen sind. Diese Finanzhilfen werden in Form von Betriebskostenzuschüssen gewährt und entsprechen höchstens 50 % der zuschussfähigen Kosten laut genehmigtem Arbeitsprogramm der nationalen Agentur.

In Übereinstimmung mit Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission kann in Drittländern, die auf Grundlage des Artikels 7 Absatz 1 dieses Beschlusses am integrierten Programm Lebenslanges Lernen teilnehmen, die Funktion der nationalen Agentur innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, übertragen werden, sofern sie den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes unterliegen.

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden die Vorgaben für die Nachweispflicht und die Berichterstattung auf ein geeignetes Mindestmaß beschränkt.

10.12. Technische Unterstützung

Aus dem Budget des integrierten Programms Lebenslanges Lernen können auch Ausgaben in Verbindung mit vorbereitenden Aktionen, Audits sowie der Überprüfung, Kontrolle und Evaluierung finanziert werden, die für die Umsetzung des Programms und die Erreichung seiner Ziele unmittelbar notwendig sind. Dazu zählen vor allem Studien, Zusammenkünfte, Informationstätigkeiten, Veröffentlichungen, Ausgaben für IT-Netzwerke für den Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die die Kommission gegebenenfalls zur Durchführung des Programms in Anspruch nehmen muss.

11.13. Betrugsbekämpfung

Die in Anwendung von Artikel 9, 21, 26, 31, 36, 39 und 44 von der Kommission getroffenen Entscheidungen, die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sowie Abkommen mit den teilnehmenden Drittstaaten müssen ausdrücklich Vorkehrungen für die Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder eine/n befugte/n Vertreter/in der Kommission) einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)OLAF, sowie für Audits – erforderlichenfalls auch vor Ort – durch den Europäischen Rechnungshof beinhalten. Solche Kontrollen können bei den nationalen Agenturen sowie erforderlichenfalls auch bei den Begünstigten durchgeführt werden.

Die/der Begünstigte eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission. Die/der Begünstigte sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten der/des Begünstigten sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)OLAF haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission, vor allem was das Zugangsrecht betrifft.

Die Kommission ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vorzunehmen.

Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsaktionen gilt, dass gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und bei jeder Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer juristischen Person gegeben ist, die – in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe – einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die von den Gemeinschaften verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. haben würde.

LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT

Policy area(s): Education and culture Activit(y/ies): Education and training |

TITLE OF ACTION: COMMUNITY PROGRAMME IN THE FIELD OF LIFELONG LEARNING |

1. BUDGET LINE(S) + HEADING(S)

15.02.22 (Lifelong Learning Programme); 15.04.01.22 (Lifelong Learning Programme administrative expenditure); 15.01.04.30 (Executive Agency)

2. OVERALL FIGURES

2.1. Total allocation for action : € 6,970 million for commitment

2.2. Period of application:

2007-2013

2.3. Overall multiannual estimate of expenditure:

(a) Schedule of commitment appropriations/payment appropriations (financial intervention) (see point 6.1.1)

Cash prices € million

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013* | Total |

Commitments | 820.900 | 876.181 | 939.067 | 979.874 | 1,011.269 | 1,066.753 | 1,099.228 | 6,793.272 |

Payments | 563.670 | 877.324 | 928.943 | 971.195 | 1,004.141 | 1,055.471 | 1,392.528 | 6,793.272 |

* 2013 et seq for payments

(b) Technical and administrative assistance and support expenditure (see point 6.1.2)

Cash prices € million

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013* | Total |

Commitments | 23.772 | 24.247 | 24.732 | 25.227 | 25.732 | 26.246 | 26.772 | 176.728 |

Payments | 23.772 | 24.247 | 24.732 | 25.227 | 25.732 | 26.246 | 26.772 | 176.728 |

* 2013 et seq for payments

Cash prices € million

Subtotal a + b | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013* | Total |

Commitments | 844,672 | 900,428 | 963,799 | 1.005,101 | 1.037,001 | 1.092,999 | 1.126,000 | 6.970,000 |

Payments | 587,442 | 901,571 | 953,675 | 996,422 | 1.029,873 | 1.081,717 | 1.419,300 | 6.970,000 |

* 2013 et seq for payments

(c) Overall financial impact of human resources and other administrative expenditure (see points 7.2 and 7.3)

Cash prices € million

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Total |

Commitments/ payments | 27.032 | 27.572 | 28.124 | 28.686 | 29.260 | 29.845 | 30.442 | 200.961 |

Cash prices € million

TOTAL a+b+c | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013* | Total |

Commitments | 871.704 | 928.000 | 991.923 | 1,033.787 | 1,066.261 | 1,122.844 | 1,156.442 | 7,170.961 |

Payments | 614.474 | 929.143 | 981.799 | 1,025.108 | 1,059.133 | 1,111.562 | 1,449.742 | 7,170.961 |

* 2013 et seq for payments

2.4. Compatibility with financial programming and financial framework

[X] Proposal is compatible with the working document of the Commission services of 11 April 2006 on the financial Framework 2007-2013.

2.5. Financial impact on revenue:

[X] Proposal has no financial implications (involves technical aspects regarding implementation of a measure)

3. BUDGET CHARACTERISTICS

Type of expenditure | New | EFTA contribution | Contributions form applicant countries | Heading in financial framework |

Non-comp | Diff | NO | YES | YES | 1A |

4. LEGAL BASIS

Treaty establishing the European Community, Articles 149 and 150.

5. DESCRIPTION AND GROUNDS

See initial proposal.

6. FINANCIAL IMPACT

6.1. Total financial impact on Part B - (over the entire programming period)

6.1.1. Financial intervention

Commitments (cash prices)

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Total |

Comenius | 133.200 | 138.527 | 143.531 | 148.653 | 153.924 | 161.689 | 167.313 | 1,046.837 |

Erasmus | 363.200 | 386.457 | 432.855 | 454.627 | 467.576 | 495.769 | 513.294 | 3,113.778 |

Leonardo | 209.500 | 225.098 | 237.377 | 247.756 | 257.306 | 270.653 | 277.261 | 1,724.951 |

Grundtvig | 37.920 | 48.383 | 50.288 | 52.254 | 54.281 | 56.371 | 58.527 | 358.024 |

Transversal | 53.160 | 53.176 | 49.710 | 50.771 | 51.853 | 55.416 | 55.440 | 369.526 |

Jean Monnet | 22.540 | 23.133 | 23.871 | 24.349 | 24.836 | 25.332 | 25.839 | 169.900 |

Operational | 1.380 | 1.407 | 1.435 | 1.464 | 1.493 | 1.523 | 1.554 | 10.256 |

Total | 820.900 | 876.181 | 939.067 | 979.874 | 1,011.269 | 1,066.753 | 1,099.228 | 6,793.272 |

The “Operational” line includes preparatory visit grants and evaluations. The costs of operating support for National Agency no longer appears here, but has been incorporated as an overhead of 4.5% in the decentralised parts of the Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci and Grundtvig budgets.

6.1.2. Technical and administrative assistance, support expenditure and IT expenditure (commitment appropriations) |

Commitments (cash prices)

Comenius |

In-service training for teachers | Individual mobility | 72,000 | 1,733 | 124.800 |

Work-experience for future language teachers | Individual mobility | 12,723 | 4,200 | 53.438 |

Upper secondary school pupil mobility | Individual mobility | 5,265 | 2,300 | 12.110 |

Partnerships : School partnerships | Project + mobility | 28,664 | 24,000 | 687.924 |

Partnerships: Comenius Regio | Project + mobility | 442 | 24,000 | 10.609 |

Projects : Transfer of innovation | Project | 229 | 260,397 | 59.631 |

Projects : Development of innovation | Project | 51 | 249,098 | 12.704 |

Networks | Project | 51 | 427,765 | 21.816 |

Accompanying measures projects | Project | 64 | 88,250 | 5.648 |

School Twinning | Project | 189 | 307,709 | 58.157 |

Total Comenius | 1,046.837 |

Breakdown | Type of outputs (projects, files ) | Number of outputs (2007-2013) | Average unit cost EUR | Total cost (2007-2013) EUR million |

Erasmus |

Mobility: Standard student mobility | Individual mobility | 1,424,885 | 1,433 | 2,041.860 |

Mobility: Special student mobility | Individual mobility | p.m. |

Mobility: Student placements in undertakings | Individual mobility | 144,088 | 2,832 | 408.056 |

Mobility: Short-term teacher mobility | Individual mobility | 235,717 | 703 | 165.709 |

Mobility: Long-term teacher mobility | Individual mobility | p.m. |

Mobility: Higher Education Teacher mobility to undertakings | Individual mobility | p.m. |

Mobility: Other staff | Individual mobility | 10,054 | 1,420 | 14.277 |

Mobility: Organisation of mobility (e.g. student services, language preparation) | Project | 21,207 | 11,200 | 237.513 |

Mobility: Intensive language courses | Project + mobility | 3,538 | 3,710 | 13.125 |

Mobility: Intensive programmes | Project + mobility | 1,794 | 34,850 | 62.514 |

Projects : Transfer of innovation | Project | 197 | 134,843 | 26.564 |

Projects : Development of innovation | Project | 48 | 129,604 | 6.221 |

Multilateral projects: Virtual campuses | Project | 69 | 468,507 | 32.327 |

Networks | Project | 158 | 376,867 | 59.545 |

Accompanying measures Projects | Project | 106 | 107,764 | 11.423 |

Bologna promotion: national teams | Project | 203 | 42,552 | 8.638 |

Bologna projects and promotion | Project | 70 | 371,514 | 26.006 |

Total Erasmus | 3,113.778 |

Breakdown | Type of outputs (projects, files ) | Number of outputs (2007-2013) | Average unit cost EUR | Total cost (2007-2013) EUR million |

Leonardo da Vinci |

Mobility of young people in initial VT | Individual mobility | 327,030 | 1,530 | 500.356 |

Mobility of young workers & recent graduates | Individual mobility | 131,419 | 3,150 | 413.971 |

Mobility: Trainers | Individual mobility | 88,920 | 1,370 | 121.820 |

Partnerships | Project + mobility | 2,739 | 47,590 | 130.329 |

Projects : Transfer of innovation | Project | 1,295 | 345,492 | 446.988 |

Projects : Development of innovation | Project | 130 | 371,508 | 48.296 |

Networks | Project | 110 | 269,255 | 29.618 |

Accompanying measures | Project | 50 | 176,100 | 8.805 |

Specific calls for proposals related to policy priorities | Project | 105 | 235,886 | 24.768 |

Total Leonardo da Vinci | 1,724.951 |

Breakdown | Type of outputs (projects, files ) | Number of outputs (2007-2013) | Average unit cost EUR | Total cost (2007-2013) EUR million |

Grundtvig |

Mobility: Staff training mobility | Individual mobility | 10,830 | 1,523 | 16.489 |

Mobility: Grundtvig assistantships | Individual mobility | 4,400 | 3,423 | 15.062 |

Mobility: Adult learner mobility | Individual mobility | 25,800 | 1,139 | 29.394 |

Partnerships | Project + mobility | 3,248 | 47,590 | 154.580 |

Projects : Transfer of innovation | Project | 400 | 234,850 | 93.940 |

Projects : Development of innovation | Project | 100 | 222,010 | 22.201 |

Networks | Project | 100 | 224,910 | 22.491 |

Accompanying measures | Project | 40 | 96,675 | 3.867 |

Total Grundtvig | 358.024 |

Breakdown | Type of outputs (projects, files ) | Number of outputs (2007-2013) | Average unit cost EUR | Total cost (2007-2013) EUR million |

Transversal programme |

Transversal programme: KA1 : Policy Development |

ARION study visits | Individual mobility | 17,251 | 1,279 | 22.065 |

Cedefop study visits | Individual mobility | p.m. |

Experimental projects | Project | p.m. |

Innovation projects | Project | p.m. |

Fora | Project | p.m. |

Eurydice | Project | 203 | 144,731 | 29.380 |

NARICS | Project | 77 | 21,544 | 1.659 |

Statistics and indicators: Administrative Agreement with the JRC ISPRA (CRELL) | Project | 7 | 1,307,693 | 9.154 |

Development of statistics and indicators | Project | 130 | 95,938 | 12.472 |

Studies and comparative research (ex Socrates Action 6 projects) | Project | 60 | 248,883 | 14.933 |

Studies (Ex-B3-1000) | Project | 90 | 110,922 | 9.983 |

Presidency conferences + DGs | Project | 90 | 157,000 | 14.130 |

Support to policy developments (ET2010; EQF, QA, Guidance projects + networks; etc) | Project | 440 | 56,691 | 24.944 |

Ploteus | Project | 196 | 8,413 | 1.649 |

Euroguidance | Project | 196 | 84,128 | 16.489 |

Europass | Project | 196 | 84,128 | 16.489 |

Total Key Activity 1: Policy Development | 173.347 |

Transversal programme: KA2 : Languages |

New language materials | Project | 155 | 339,135 | 52.566 |

Online courses | Project | p.m. |

Training tools for language teachers | Project | p.m. |

Web portal | Project | p.m. |

Networks | Project | 76 | 264,066 | 20.069 |

Awareness raising | Project | 92 | 280,598 | 25.815 |

Competence tests (Language indicator) | Project | 4 | 2,680,750 | 10.723 |

Conferences | Project | p.m. |

European language label | Project | 203 | 10,345 | 2.100 |

Total Key Activity 2 : Languages | 111.273 |

Transversal programme: KA3 : ICT |

Multilateral projects | Project | 210 | 222,252 | 46.673 |

Digital literacy | Project | 47 | 212,191 | 9.973 |

Networks | Project | p.m. |

ICT development monitoring | Project | 27 | 276,852 | 7.475 |

Total Key Activity 3 : ICT | 64.121 |

Transversal programme: KA4 : Dissemination |

National projects | Project | p.m. |

Multilateral projects | Project | 189 | 109,975 | 20.785 |

Studies | Project | p.m. |

Total Key Activity 4 : Dissemination | 20.785 |

Total Transversal programme | 369.526 |

Breakdown | Type of outputs (projects, files ) | Number of outputs (2007-2013) | Average unit cost EUR | Total cost (2007-2013) EUR million |

Jean Monnet programme: Jean Monnet Action |

Key Activity 1: Jean Monnet Action |

Jean Monnet Chairs, Centres of Excellence and Modules | Project | 842 | 27,038 | 22.766 |

Associations of Professors and Researchers | Project | 21 | 15,667 | 0.329 |

Young researchers | Project | p.m. |

Information and research activities | Project | 245 | 30,453 | 7.461 |

Total Jean Monnet Action | 30.556 |

Key Activity 2: Multilateral projects |

Transnational research groups | Project | 21 | 55,186 | 1.159 |

Total Multilateral projects | 1.159 |

Key Activity 3: Operating Grants |

College of Europe, Bruges & Natolin | Operating Grant | 7 | 4,804,429 | 33.631 |

European University Institute, Florence | Operating Grant | 7 | 8,300,429 | 58.103 |

Academy of European Law, Trier | Operating Grant | 7 | 1,747,286 | 12.231 |

Institute of Public Administration, Maastricht | Operating Grant | 7 | 927,286 | 6.491 |

Special Needs Agency, Middelfart | Operating Grant | 7 | 845,000 | 5.915 |

Grants to other institutions | Operating Grant | 35 | 458,171 | 16.036 |

Other associations | Operating Grant | 56 | 103,179 | 5.778 |

Total Operating Grants | 138.185 |

Total Jean Monnet programme | 169.900 |

Programme-related operational | 10.256 |

TOTAL COST LLL PROGRAMME | 6,793.272 |

7. IMPACT ON STAFF AND ADMINISTRATIVE EXPENDITURE

7.1. Impact on human resources

Types of post | Staff to be assigned to management of the action using existing and/or additional resources | Total | Description of tasks deriving from the action |

Number of permanent posts | Number of temporary posts |

Officials or temporary staff | A B C | 82.0 33.5 59.0 | 0 0 0 | 82.0 33.5 59.0 | Programme implementation |

Other human resources DNE/AUX | AUX A 2.0 AUX B 16.0 AUX C 9.0 DNE 16.0 | 2.0 16.0 9.0 16.0 | Programme implementation |

Total | 174.5 | 43.0 | 217.5 |

The planned staff resources are compatible with the preliminary draft budget 2007.

7.2. Overall financial impact of human resources – 2005 prices

Type of human resources | Amount (€ million) | Method of calculation |

Officials Temporary staff | 18.846 0.000 | €108,000 * 174.5 officials N/A |

Other human resources (specify budget line) | 0.216 1.728 0.972 0.720 | €108,000 * 2.0 A officials €108,000 * 16.0 B officials €108,000 * 9.0 C officials €45,000 * 16.0 DNEs |

Total | 22.482 |

The amounts are total expenditure for twelve months.

7.3. Other administrative expenditure deriving from the action – 2005 prices

Budget line (number and heading) | Amount € million | Method of calculation |

Overall allocation (Title A7) |

A0701 – Missions | 1.000 | 1,230 missions of up to 2 days at €650 + 200 missions of 1 week at €1,000 |

A07030 – Meetings | 1.000 | €1,160 per participant (€860 travel + €150 per diem * 2 days) = 860 participants |

A07031 – Compulsory committees 1 | 1.000 | €860 per participant = 1,160 participants |

A07032 – Non-compulsory committees | 0 |

A07040 – Conferences | 0.500 |

A0705 – Studies and consultations | 0 |

Other expenditure (specify) | 0 |

Information systems (A-5001/A-4300) |

Other expenditure - Part A (specify) |

Total | 3.500 |

The amounts are total expenditure for twelve months.

I. Annual total (7.2 + 7.3) II. Duration of action III. Total cost of action (I x II) | € 25.982 7 years € 181.874 |

The needs for human and administrative resources shall be covered within the allocation granted to the managing DG in the framework of the annual allocation procedure.

8. FOLLOW-UP AND EVALUATION

See initial proposal.

9. ANTI-FRAUD MEASURES

See initial proposal.

[1] KOM(2004) 474., Abschnitt 2.3.

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[3] ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 134.

[4] ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 59.

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[6] ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[7] ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

[8] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

[9] ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

[10] ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.

[11] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.

[12] KOM(2001) 678.

[13] ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 1.

[14] ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 2.

[15] KOM(2002) 72.

[16] KOM(2003) 449.

[17] KOM(2004) 101, S. 13.

[18] ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 103.

[19] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[20] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

[21] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

[22] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[23] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[24] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

[25] ABl. L 39 vom 13.2.1975.

[26] ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1.

[27] ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33.

[28] ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1.

[29] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

[30] ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

[31] ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.

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