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Document 52006AP0536

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates (14283/1/2006 - C6-0421/2006 - 2005/0223(COD))

ABl. C 317E vom 23.12.2006, p. 62–63 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

52006AP0536

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates (14283/1/2006 - C6-0421/2006 - 2005/0223(COD))

Amtsblatt Nr. 317 E vom 23/12/2006 S. 0062 - 0063


20061223

P6_TA(2006)0535

Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (14224/4/2006 — C6-0432/2006 — 2004/0270B(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (14224/4/2006 — C6-0432/2006) [1],

- unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung [2] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0775) [3],

- gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0445/2006),

1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2. stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

[1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[2] Angenommene Texte vom 17.5.2006, P6_TA(2006)0212.

[3] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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